Urteil des BVerwG vom 16.05.2006

Urteil vom 16.05.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 KSt 1.06 (6 C 27.05)
VG 1 E 1159/05 (V)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:
- 2 -
Die Anregung der Beklagten im Schriftsatz vom 8. Mai
2006, die Kostenentscheidung in dem Beschluss vom
27. März 2006 zu ändern und der Klägerin die Kosten des
Revisionsverfahrens aufzuerlegen, wird abgelehnt, weil
die Anregung, sollte sie nicht bereits als verkappte Be-
schwerde gegen die Kostenentscheidung unzulässig sein,
jedenfalls deshalb unbegründet ist, weil der Senat die von
der Beklagten für das Änderungsbegehren angeführten
Gründe in seiner Kostenentscheidung berücksichtigt hat,
wie deren Begründung in dem Beschluss vom 27. März
2006 ergibt. Diese Gründe geben keine Veranlassung, der
Klägerin die Kosten des Revisonsverfahrens aufzuerle-
gen, weil sie die Widersprüchlichkeit des prozessualen
Verhaltens der Beklagten nicht ausräumen.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Graulich