Urteil des BVerwG vom 26.09.2012

Wissenschaftsfreiheit, Sicherstellung, Dekan, Grundrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 CN 1.11
OVG 3 KN 1/09
Verkündet
am 26. September 2012
Harnisch
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Normenkontrollsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich, Dr. Möller und
Hahn
für Recht erkannt:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
24. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfah-
rens.
G r ü n d e :
I
Der Antragsteller ist seit 1996 Professor an der Fachhochschule Lübeck und
vertritt dort das Fach Organische Chemie im Studiengang Technische Chemie
- auch in den Grundlagenbereichen. Er wendet sich mit seinem Normenkon-
trollantrag gegen die Regelungen in § 3 Abs. 2 und § 12 Satz 1 der schleswig-
holsteinischen Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen
(Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO Schl.-H.) vom 1. August 2008
(NBl. MWV. Schl.-H. S. 145) in der Fassung der Landesverordnung zur Ände-
rung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 13. Dezember 2010 (NBl. MWV.
Schl.-H. S. 81).
In der am 22. August 2008 bekannt gemachten Fassung der Lehrverpflich-
tungsverordnung vom 1. August 2008 hatten die Vorschriften den folgenden
Wortlaut:
§ 3 Lehrveranstaltung
(1) …
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(2) Die Dekanin oder der Dekan ist verantwortlich für die
Sicherstellung des nach Prüfungsordnungen, Studienord-
nungen oder Studienplänen für das jeweilige Semester
vorgesehenen Lehrangebots (erforderliches Lehrangebot).
Sie oder er legt rechtzeitig zu Beginn eines Semesters
fest, welche Lehrveranstaltungen für das erforderliche
Lehrangebot durch wen zu erbringen sind. Es sind grund-
sätzlich nur die zu dem erforderlichen Lehrangebot gehö-
renden Lehrveranstaltungen auf die Lehrverpflichtung an-
rechenbar. Nicht zu dem erforderlichen Lehrangebot ge-
hörende Lehrveranstaltungen werden im Einvernehmen
mit der Dekanin oder dem Dekan bei der Anrechnung auf
die Lehrverpflichtung erst berücksichtigt, wenn die zur Si-
cherstellung des erforderlichen Lehrangebots vorgesehe-
nen Lehrveranstaltungen durch hauptberuflich oder ne-
benberuflich an der Hochschule tätiges wissenschaftliches
oder künstlerisches Personal angeboten werden.
(3) …
§ 12 Lehrverpflichtung bei abweichendem Lehrbedarf
Die Dekanin oder der Dekan kann feststellen, dass sich
die Lehrverpflichtung entsprechend vermindert, soweit ei-
ne Lehrperson in ihrem Aufgabenbereich wegen eines
Überangebots in der Lehre ihre Lehrverpflichtung nicht er-
füllen kann und diese auch nicht in verwandten Fachge-
bieten oder im Durchschnitt von drei aufeinander folgen-
den Studienjahren erbringen kann. …
Nach Artikel 1 Nr. 3. a) der am 29. Dezember 2010 verkündeten Änderungsver-
ordnung wurden in § 3 Abs. 2 Satz 2 LVVO Schl.-H. hinter dem Wort „Semes-
ters“ die Worte „unter Berücksichtigung der Rechte des Fachbereichskonvents“
eingefügt. Seitdem lautet § 3 Abs. 2 Satz 2 LVVO Schl.-H. wie folgt:
Sie oder er legt rechtzeitig zu Beginn eines Semesters un-
ter Berücksichtigung der Rechte des Fachbereichskon-
vents fest, welche Lehrveranstaltungen für das erforderli-
che Lehrangebot durch wen zu erbringen sind.
Mit seinem am 10. August 2009 anhängig gemachten und am 19. Februar 2011
auf die eingetretene Rechtsänderung erstreckten Normenkontrollantrag hat der
Antragsteller begehrt, §§ 3 Abs. 2, 12 Satz 1 LVVO Schl.-H. für unwirksam zu
erklären. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgelehnt
und zur Begründung ausgeführt: Der Antrag sei bereits unzulässig, da dem An-
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tragsteller die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis
fehle. Der Antragsteller betreibe das Verfahren auf Grund der bloßen Befürch-
tung, mit fachfremder Lehre belastet oder dem Vorwurf der Nichterfüllung sei-
nes Lehrdeputats ausgesetzt zu werden. Hieraus ergebe sich nicht die Möglich-
keit der Betroffenheit in eigenen Rechten. Der Antrag sei darüber hinaus auch
unbegründet. Die Verordnungsbestimmungen der §§ 3 Abs. 2, 12 Satz 1 LVVO
Schl.-H. seien von der in § 70 Abs. 1 HSG Schl.-H. enthaltenen, nach Inhalt,
Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung zur
Regelung des Umfangs der regelmäßigen Lehrverpflichtung des hauptamtli-
chen wissenschaftlichen und künstlerischen Hochschulpersonals gedeckt. Sie
verstießen auch nicht gegen höherrangiges Recht. Der von ihnen statuierte
Vorrang des erforderlichen Lehrangebots und die darauf gerichtete, mit ent-
sprechenden Befugnissen einhergehende Verantwortlichkeit des Dekans ergä-
ben sich bereits aus den Regelungen über die Kompetenzen des Dekans in
§ 30 Abs. 1 HSG Schl.-H. und die Lehrverpflichtung der Hochschullehrer in § 60
Abs. 1 Satz 2 HSG Schl.-H. Die streitgegenständlichen Normen verletzten auch
nicht die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit der
Hochschullehrer, denn diese werde begrenzt durch die Aufgabe der Hochschu-
len als Ausbildungsstätte für bestimmte Berufe und ihre Befugnis, die hierfür
erforderlichen Lehrveranstaltungen zu organisieren.
Zur Begründung seiner von dem Senat zugelassenen Revision gegen das
oberverwaltungsgerichtliche Urteil macht der Antragsteller geltend: Der Nor-
menkontrollantrag sei zulässig, weil ihm als Hochschullehrer in Anbetracht sei-
nes Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und dessen Ausformung in den
Regelungen des Landeshochschulrechts ein durch Selbständigkeit und Unab-
hängigkeit gekennzeichneter Funktionsbereich zustehe, der eine nach § 47
Abs. 2 Satz 1 VwGO wehrfähige Rechtsposition vermittele. Dieser Freiraum
werde betroffen durch das Gewicht, das die angegriffenen Normen der Lehre im
Verhältnis zu anderen dienstlichen Aufgaben beimäßen, und durch die Fremd-
bestimmung, der sie in Bezug auf die Frage, welche Lehre anzubieten sei,
Raum gäben. Der Antrag müsse auch in der Sache Erfolg haben, denn das zur
Prüfung gestellte Verordnungsrecht sei von wesentlicher Bedeutung für die
Grundrechtsposition der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, habe in
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§ 70 Abs. 1 HSG Schl.-H. keine tragfähige Ermächtigungsgrundlage und ver-
stoße in materieller Weise gegen das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit.
Der Antragsteller beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 24. Februar 2011 zu ändern sowie § 3 Abs. 2
und § 12 Satz 1 der Landesverordnung über die Lehrver-
pflichtung an Hochschulen vom 1. August 2008 in der Fas-
sung der Landesverordnung zur Änderung der Lehrver-
pflichtungsverordnung vom 13. Dezember 2010 für unwirk-
sam zu erklären,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
dung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die zulässige Revision ist sowohl mit ihrem Hauptantrag als auch mit ihrem
Hilfsantrag unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Zwar ist der Normenkontrollantrag entgegen der Einschätzung des Oberverwal-
tungsgerichts in zulässiger Weise angebracht worden (1.), jedoch verstößt sei-
ne Ablehnung in der Sache nicht gegen Bundesrecht (2.).
1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragsfrist ge-
wahrt (a)) und die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben (b)).
a) Der Antragsteller hat den Antrag auf Normenkontrolle der §§ 3 Abs. 2, 12
Satz 1 LVVO Schl.-H. am 10. August 2009 innerhalb der Jahresfrist des § 47
Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Antragsfrist hatte am 22. August 2008, dem
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Tag der Bekanntmachung der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer Fassung
vom 1. August 2008, zu laufen begonnen. Diese Fassung war auf Grund der
erst im Vorjahr in Kraft getretenen Ermächtigungsgrundlage des § 70 Abs. 1
des schleswig-holsteinischen Gesetzes über die Hochschulen und das Universi-
tätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG Schl.-H.) vom
28. Februar 2007 (GVBl S. 184) erlassen worden und hatte die Vorgänger-
Lehrverpflichtungsverordnung vom 6. Oktober 1995 (GVBl S. 328) mit konstitu-
tiver, den Fristenlauf auslösender Wirkung ersetzt (vgl. zu einer derartigen kon-
stitutiven Neufassung: Urteil vom 21. Januar 2004 - BVerwG 8 CN 1.02 -
BVerwGE 120, 82 <84> = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 163 S. 125). Die mit
der Änderungsverordnung vom 13. Dezember 2010 geänderte Fassung des § 3
Abs. 2 Satz 2 LVVO Schl.-H. hat der Antragsteller fristgerecht in das Verfahren
einbezogen.
b) Anders als das Oberverwaltungsgericht gemeint hat, ist der Antragsteller an-
tragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Er kann sich als Fach-
hochschullehrer auf die Gewährleistung der Freiheit der Wissenschaft - als
Oberbegriff der Freiheit von Forschung und Lehre - in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
berufen (BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 - BVerfGE 126,
1 <19 ff.>). Er hat neben den von dem Oberverwaltungsgericht allein in den
Blick genommenen Einwänden unter anderem vorgebracht, die zur Prüfung
gestellten §§ 3 Abs. 2, 12 Satz 1 LVVO Schl.-H. sähen vor, dass Lehrverpflich-
tungen nicht vorrangig im Wege der Selbstkoordination der Hochschullehrer
verteilt, sondern ohne Weiteres durch Entscheidung des Dekans auferlegt wür-
den, und führten zu einer Belastung der Hochschullehrer mit Lehrverpflichtun-
gen, die für Forschung und andere Dienstaufgaben keinen Raum mehr lasse.
Der Antragsteller hat damit hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen,
die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffe-
nen Vorschriften in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt wird
(vgl. zu diesem Maßstab: Urteile vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 1 CN
1.98 - BVerwGE 108, 182 <184> = Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 29 S. 2 f.
und vom 30. April 2004 - BVerwG 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO
Nr. 165 S. 137; Beschluss vom 22. August 2005 - BVerwG 6 BN 1.05 - Buch-
holz 11 Art. 12 GG Nr. 263 Rn. 7).
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2. In der Sache steht die Ablehnung des Normenkontrollantrags mit Bundes-
recht im Einklang. Die angegriffenen Verordnungsvorschriften der §§ 3 Abs. 2,
12 Satz 1 LVVO Schl.-H. sind auf der Grundlage einer tragfähigen gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage erlassen worden (a)). Ihr Regelungsgehalt erforderte
keine Normierung durch ein Parlamentsgesetz (b)). Sie verletzen - jedenfalls
bei, soweit geboten, verfassungskonformer Auslegung - nicht die durch Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer (c)).
a) Die Regelungen in §§ 3 Abs. 2 und 12 Satz 1 LVVO Schl.-H. sind nicht des-
halb nichtig, weil es ihnen an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Er-
mächtigungsgrundlage fehlte.
Der Landesverordnungsgeber hat das in Rede stehende Verordnungsrecht, wie
bereits erwähnt, auf der Grundlage des § 70 Abs. 1 HSG Schl.-H. erlassen.
Hiernach legt das für Hochschulen zuständige Ministerium (§ 1 Abs. 2 Satz 1
HSG Schl.-H.) den Umfang der regelmäßigen Lehrverpflichtung des hauptamtli-
chen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in einer Verordnung fest.
Die landesgesetzliche Norm ermächtigt in ihrer Interpretation durch das Ober-
verwaltungsgericht dazu, die Lehrverpflichtung der Hochschullehrer in jeder für
die Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots notwendigen Hinsicht zu
regeln, also auch in Gestalt der in den angegriffenen Verordnungsvorschriften
enthaltenen, die Lehrverpflichtung strukturierenden und ihren Umfang nur mit-
telbar betreffenden materiellen Bestimmungen sowie der dafür organisations-
rechtlich vorgesehenen Kompetenzen des Dekans. Dieses Verständnis des
§ 70 Abs. 1 HSG Schl.-H. widerspricht nach der Beurteilung des Oberverwal-
tungsgerichts nicht den Anforderungen, die sich aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 der
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein im Hinblick auf Inhalt, Zweck und
Ausmaß einer Verordnungsermächtigung ergeben.
Gegen diese durch eine Auslegung des irrevisiblen Landesrechts gewonnene
Einschätzung ist nach den Maßstäben der mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 der Lan-
desverfassung inhaltsgleichen bundesverfassungsrechtlichen Norm des Art. 80
Abs. 1 Satz 2 GG, die als Ausprägung des demokratischen und rechtsstaatli-
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chen Verfassungsprinzips auch für die Landesgesetzgebung verbindlich ist
(BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257
<277>; BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2000 - BVerwG 6 P 1.99 - BVerwGE
110, 253 <255 f.> = Buchholz 251.95 § 10 S-HPersVG Nr. 1 S. 2, Urteil vom
23. März 2011 - BVerwG 6 CN 3.10 - BVerwGE 139, 210 Rn. 16 = Buchholz
421.2 Hochschulrecht Nr. 175), nichts zu erinnern. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG
verbietet es dem Parlament, einen Teil seiner Gesetzgebungsmacht der Exeku-
tive zu übertragen, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese
nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass schon aus
der Ermächtigung selbst erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger ge-
genüber zulässig sein soll. Allerdings müssen sich die gesetzlichen Vorgaben
nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben; es ge-
nügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen
lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Ent-
stehungsgeschichte des Gesetzes (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Dezember
1975 - 1 BvR 548/68 - BVerfGE 41, 88 <117>, vom 20. Oktober 1981 a.a.O.
S. 277 und vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. - BVerfGE 80, 1 <20 f.>;
BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - BVerwGE 56, 31 <40>
= Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 60 S. 145, Beschluss vom 5. Januar 2000
a.a.O. S. 256 bzw. S. 2).
Als Festlegungen, die sich aus dem Gesamtzusammenhang des Landeshoch-
schulgesetzes für die Auslegung der Ermächtigungsnorm des § 70 Abs. 1 HSG
Schl.-H. im Hinblick auf die Regelungsgegenstände der §§ 3 Abs. 2 und 12
Satz 1 LVVO Schl.-H. ergeben, hat das Oberverwaltungsgericht für den Senat
bindend den aus § 60 Abs. 1 Satz 2 HSG Schl.-H. abgeleiteten Bezug der Lehr-
verpflichtung der Hochschullehrer auf die Sicherstellung des erforderlichen
Lehrangebots, die in § 30 Abs. 1 Satz 3 HSG Schl.-H. festgelegte Verantwort-
lichkeit des Dekans für diese Sicherstellung und die Weisungsbefugnis, die § 30
Abs. 1 Satz 4 HSG Schl.-H. dem Dekan in diesem Zusammenhang einräumt,
benannt. Durch diese Vorgaben wird das Regelungsprogramm der durch § 70
Abs. 1 HSG Schl.-H. eingeräumten Verordnungsermächtigung im Sinne der
Kriterien des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend bestimmt.
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b) Von ihrem Inhalt her konnten die §§ 3 Abs. 2 und 12 Satz 1 LVVO Schl.-H.
der Regelung durch den Landesverordnungsgeber anheim gegeben werden,
eine Normierung durch ein Parlamentsgesetz war nach Bundesverfassungs-
recht nicht erforderlich.
Der parlamentarische Gesetzgeber ist im Hochschulrecht wie generell auf
Grund des bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaats- und Demokratieprin-
zips verpflichtet, die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Ent-
scheidungen selbst zu treffen (Urteile vom 7. Juni 1978 a.a.O. S. 40 bzw.
S. 145 und vom 23. März 2011 a.a.O. Rn. 20). Bestimmungen über die Siche-
rung der Durchführung von Lehrveranstaltungen, wie sie hier in Rede stehen,
sind zwar von wissenschaftlicher Relevanz (BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973
- 1 BvR 424/71 u.a. - BVerfGE 35, 79 <123>, Beschluss vom 20. Juli 2010
- 1 BvR 748/06 - BVerfGE 127, 87 <119>) und damit im Ansatz auch wesentlich
für die Ausübung des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG (in diesem Sinn: Urteil vom 26. November 2009 - BVerwG 2 C
15.08 - BVerwGE 135, 286 Rn. 51 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 170).
Die zur Prüfung stehenden Vorschriften bedurften gleichwohl nicht der Form
des Parlamentsgesetzes, weil sie in Gestalt der bereits genannten Vorschriften
des § 30 Abs. 1 Satz 3 und 4 und des § 60 Abs. 1 Satz 2 HSG Schl.-H. weitge-
hend durch Direktiven des parlamentarischen Landesgesetzgebers vorgeprägt
waren (vgl. dazu allgemein: Urteil vom 7. Juni 1978 a.a.O. S. 41 bzw. S. 146).
Jenseits solcher formell-gesetzlichen Festlegungen erlangt für die Ausgestal-
tung der Lehrverpflichtung der Hochschullehrer das größere Maß an Flexibilität,
das der Rechtsverordnung im Vergleich mit dem formellen Gesetz zukommt,
besondere Bedeutung und rechtfertigt deshalb den Einsatz der untergesetzli-
chen Regelungsform (Urteil vom 3. November 1988 - BVerwG 7 C 84.86 -
Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 42 S. 39; im gleichen Sinn auch:
BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967/78 u.a. - BVerfGE 54, 173
<192 f.>).
c) Die Vorschriften der §§ 3 Abs. 2 und 12 Satz 1 LVVO Schl.-H. sind nicht we-
gen eines Verstoßes gegen die Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit in
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG für ungültig zu erklären.
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Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährt jedem, der in Wissenschaft, Forschung und
Lehre tätig ist, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung. Wissen-
schaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer
Verantwortung. Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf
wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltenswei-
sen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und
Weitergabe dar. Als Abwehrrecht schützt das Grundrecht die wissenschaftliche
Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem einzelnen Wissenschaft-
ler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum. Die subjektive Wissenschaftsfrei-
heit kann, wie andere vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte, auf Grund von
kollidierendem Verfassungsrecht beschränkt werden. Neben einem individuel-
len Freiheitsrecht enthält Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine objektive, das Verhältnis
der Wissenschaft zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm. Der
Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären
Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnah-
men sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftli-
chen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung
der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der
Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist. Aus dieser Wertent-
scheidung erwächst wiederum dem einzelnen Träger des Grundrechts aus
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein Recht auf staatliche Maßnahmen auch organisato-
rischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiraums un-
erlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst
ermöglichen. Dabei schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkun-
gen, die für den einzelnen Grundrechtsträger auf Grund des Zusammenwirkens
mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind
(vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 a.a.O. S. 112 ff., Beschlüs-
se vom 31. Mai 1995 - 1 BvR 1379/94 u.a. - BVerfGE 93, 85 <95>, vom
26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 u.a. - BVerfGE 111, 333 <353 f.>, vom
28. Oktober 2008 - 1 BvR 462/06 - BVerfGE 122, 89 <105, 107>, vom 13. April
2010 a.a.O. S. 19, 24 und vom 20. Juli 2010 a.a.O. S. 114 f.; BVerwG, Be-
schlüsse vom 22. August 2005 a.a.O. Rn. 4 und vom 16. März 2011 - BVerwG
6 B 47.10 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 174 Rn. 8).
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Gemessen hieran sind im Ergebnis weder die Vorschriften des § 3 Abs. 2
Satz 1 und 2 LVVO Schl.-H. über die Definition und die Sicherstellung des er-
forderlichen Lehrangebots (aa)), noch die Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 3 und
4 LVVO Schl.-H. zu den Maßgaben für die Anrechnung von Lehrveranstaltun-
gen auf die Lehrverpflichtung der Hochschullehrer (bb)) oder die Bestimmungen
in § 12 Satz 1 LVVO Schl.-H. betreffend die Voraussetzungen für eine Vermin-
derung dieser Lehrverpflichtung (cc)) zu beanstanden.
aa) Die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 LVVO Schl.-H. ist nach ihrem ma-
teriell-rechtlichen Inhalt unbedenklich (
α)). Soweit in ihrem organisationsrechtli-
chen Teil dem Wortlaut nach ein Verfassungsverstoß angelegt ist, kann dem
durch eine verfassungskonforme Auslegung begegnet werden (
β)); im Übrigen
bestehen auch in dieser Hinsicht keine beachtlichen Einwendungen (
γ)).
α) Keine Verletzung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG liegt darin,
dass die Regelung materiell das erforderliche Lehrangebot als das nach Prü-
fungsordnungen, Studienordnungen und Studienplänen für das jeweilige Se-
mester vorgesehene Lehrangebot definiert und als Bezugspunkt für die in Ge-
stalt von Lehrveranstaltungen zu erfüllende Lehrverpflichtung der Hochschulleh-
rer festlegt.
Durch diese Bestimmung wird zwar die von der Wissenschaftsfreiheit umfasste
Lehrtätigkeit der Hochschullehrer in beachtlichem Umfang gebunden. Hierin
liegt jedoch kein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, sondern eine zulässi-
ge Begrenzung des Grundrechts durch andere verfassungsrechtlich geschützte
Rechtspositionen. Denn zum einen haben die Hochschulen nicht lediglich die
Pflege der Wissenschaft zur Aufgabe und dementsprechend dem Grundrecht
der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Raum zu geben. Sie erfüllen
vor allem auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe und
dienen so den durch Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Grundrechten der Studie-
renden. Zum anderen werden die Hochschulen, damit sie ihren Aufgaben in
Lehre und Forschung nachkommen können, in ihrer Funktionsfähigkeit ihrer-
seits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt (BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973
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a.a.O. S. 121 f., Beschlüsse vom 31. Mai 1995 a.a.O. S. 95 f., vom 28. Oktober
2008 a.a.O. S. 114 und vom 13. April 2010 a.a.O. S. 24 f.). Auf beide verfas-
sungsrechtlichen Positionen lassen sich die in Rede stehenden Bestimmungen
zurückführen.
Die Hochschulen sind hiernach verpflichtet, diejenige Lehre anzubieten, die die
Studierenden benötigen, um ihr Ausbildungsziel zu erreichen. Dabei wird das
für den Ausbildungserfolg erforderliche Lehrangebot aus Gründen der Praktika-
bilität zunächst in Studien- und Prüfungsordnungen in allgemeiner und sodann
in Studienplänen in konkreter Form strukturiert. Die Hochschullehrer sind an
derartige Regelungen der zuständigen Hochschulorgane über die inhaltliche,
zeitliche und örtliche Koordination der von der Hochschule anzubietenden Leh-
re gebunden. Dies ist der Sache nach bereits in § 60 Abs. 1 Satz 2 HSG
Schl.-H. bestimmt, gilt jedoch auch ohnedies, weil die Lehre zu den dienstlichen
Pflichten der Hochschullehrer gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April
2010 a.a.O. S. 25). Insoweit ist es entgegen der Ansicht des Antragstellers un-
erheblich, dass in den Vorschriften der §§ 4 Abs. 4 Satz 2, 30 Abs. 1 Satz 3
HSG Schl.-H. über die Verbindlichkeit der Entscheidungen von Hochschulorga-
nen nur Studien- und Prüfungsordnungen genannt werden, Studienpläne hin-
gegen ihren Niederschlag in dem Landeshochschulgesetz nur insoweit gefun-
den haben, als § 52 Abs. 10 Satz 5 HSG Schl.-H. ihre Erstellung in das Ermes-
sen des Fachbereichs stellt.
β) Demgegenüber verstößt die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 LVVO
Schl.-H. jedenfalls ihrem Wortlaut nach insoweit gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG,
als sie in organisationsrechtlicher Hinsicht die originäre Kompetenz für die Zu-
teilung der Lehrveranstaltungen, die für die Sicherstellung des erforderlichen
Lehrangebots erbracht werden müssen, nicht bei den dem Fachbereich ange-
hörenden Hochschullehrern, sondern bei einem Hochschulorgan - in diesem
Zusammenhang noch nicht entscheidend: dem Dekan - verortet. Indes führt
dieser Grundrechtsverstoß nicht dazu, dass die Regelung für unwirksam erklärt
werden muss, denn sie ist in Bezug auf ihren organisationsrechtlichen Gehalt
einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil
vom 29. Mai 1973 a.a.O. S. 129; Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 a.a.O.
S. 356 f., vom 13. April 2010 a.a.O. S. 25 und vom 20. Juli 2010 a.a.O. S. 121)
genießt bei der Koordination der von der Hochschule anzubietenden Lehre und
bei der Verteilung von Lehrverpflichtungen die auf Eigeninitiative und Freiwillig-
keit beruhende Selbstkoordination der dem Fachbereich angehörenden Hoch-
schullehrer Vorrang gegenüber einer Fremdbestimmung durch die ansonsten
zuständigen Hochschulorgane, weil sie im Vergleich zu jener das mildere Mittel
darstellt. Erst dann, wenn eine kollegiale Einigung nicht zustande kommt, weil
beispielsweise keiner der unter Berücksichtigung ihres Dienstverhältnisses und
nach Maßgabe ihrer Lehrverpflichtungen in Betracht kommenden Hochschul-
lehrer zur Übernahme einer für das erforderliche Lehrangebot notwendigen
Lehrveranstaltung bereit ist, kann eine einseitige Anweisung des zuständigen
Hochschulorgans zur Durchführung dieser Lehrveranstaltung ergehen.
Diesen Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht direkt aus den subjektiv-
und objektivrechtlichen Ausprägungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ableitet,
wird § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 LVVO Schl.-H. bei wörtlichem Verständnis nicht
gerecht. Der hierin liegende Mangel wird auch nicht dadurch ausgeglichen,
dass nach § 3 Abs. 2 Satz 2 LVVO Schl.-H. der für zuständig erklärte Dekan die
Lehrveranstaltungen unter Berücksichtigung der - in § 29 Abs. 1 i.V.m. § 28
Abs. 1 HSG Schl.-H. geregelten - Rechte des Fachbereichskonvents zuzuteilen
hat. Dies folgt bereits daraus, dass keine Identität zwischen dem Fachbereichs-
konvent und dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrer
besteht, deren Selbstkoordination die Verteilung der Lehrveranstaltungen vor-
rangig anheim gegeben ist. Vielmehr gehören dem Fachbereichskonvent einer-
seits gemäß § 29 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 HSG Schl.-H. nicht sämtliche Hoch-
schullehrer des Fachbereichs sowie andererseits Vertreter der Mitgliedergrup-
pen des wissenschaftlichen Dienstes, der Studierenden und des nichtwissen-
schaftlichen Dienstes an.
Die zu prüfenden Verordnungsbestimmungen verfallen wegen der fehlenden
ausdrücklichen Verankerung des Vorbehalts der Selbstkoordination der Hoch-
schullehrer gleichwohl nicht dem Verdikt der Verfassungswidrigkeit. Sie können
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in verfassungskonformer Weise dahin ausgelegt werden, dass der Dekan ei-
nem Hochschullehrer erst dann eine Anweisung zum Abhalten einer Lehrveran-
staltung erteilen darf, wenn zuvor in einem angemessenen zeitlichen Rahmen
kein geeigneter Vorschlag zur Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots
im Wege der Selbstkoordination der betroffenen Hochschullehrer zustande ge-
kommen ist. In welchem - gegenüber sonstigen hochschulrechtlichen Abläufen
vorrangigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 a.a.O. S. 356 f.
und vom 20. Juli 2010 a.a.O. S. 118) - Verfahren die Hochschullehrer einen
solchen Vorschlag zu erarbeiten suchen, bleibt wie die Entscheidungsfindung
als solche ihrer Selbstkoordination überlassen.
γ) Bei Einhaltung dieser Voraussetzungen begegnet der übrige organisations-
rechtliche Gehalt des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 LVVO Schl.-H. vor dem Hinter-
grund der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit
keinen Bedenken.
Es liegt auf der Hand, dass dann, wenn sich die betroffenen Hochschullehrer
nicht selbstbestimmt über die Verteilung der Lehrverpflichtungen zur Sicherstel-
lung des erforderlichen Lehrangebots einigen können, die notwendigen Ent-
scheidungen durch ein Hochschulorgan getroffen werden müssen. Die Verfas-
sung steht einer derartigen subsidiären Entscheidungskompetenz nicht nur
nicht entgegen, sie ist vielmehr im Interesse der in Art. 12 Abs. 1 GG garantier-
ten Studierfreiheit sogar geboten (BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2010 a.a.O.
S. 121).
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 LVVO Schl.-H.
die Wahrnehmung dieser Entscheidungskompetenz und überhaupt die generel-
le Verantwortlichkeit für die Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots
nicht einem kollegialen Vertretungsorgan, sondern dem Dekan als einem mo-
nokratischen Leitungsorgan der Hochschule überantwortet. Aus Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG folgt für die Verfassung der Selbstverwaltung von Hochschulen kein
Vorrang der kollegialen vor den monokratischen Organen. Auch in wissen-
schaftsrelevanten Angelegenheiten, zu denen die Entscheidung über Lehrver-
pflichtungen zählt, ist eine Entscheidungskompetenz von monokratischen Lei-
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tungsorganen zulässig, wenn deren Tätigkeit inhaltlich begrenzt und organisato-
risch so abgesichert ist, dass eine strukturelle Gefährdung der Wissenschafts-
freiheit ausscheidet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 a.a.O. S. 356 f.
und vom 20. Juli 2010 a.a.O. S. 118). Dies ist hier der Fall.
Begrenzungen und Sicherungen der Entscheidungskompetenz des Dekans fin-
den sich für den hier in Rede stehenden Zusammenhang bereits in dem Lan-
deshochschulgesetz. So nehmen die Hochschullehrer gemäß § 60 Abs. 1
Satz 1 HSG Schl.-H. Aufgaben ihrer Hochschule insbesondere in der Wissen-
schaft nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr.
Auch die in Rede stehenden Entscheidungen des Dekans haben sich demnach
an die Regelungen zu halten, die das Dienstverhältnis des einzelnen Hoch-
schullehrers konstituieren. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 HSG Schl.-H. müssen sie
zudem tatsächlich der Sicherstellung des Lehrangebots dienen, um von der
Lehrverpflichtung der Hochschullehrer erfasst zu werden. Darüber hinaus stellt
§ 4 Abs. 4 Satz 2 HSG Schl.-H. - im Wesentlichen übereinstimmend mit § 4
Abs. 2 Satz 2 HRG - klar, dass Entscheidungen der zuständigen Organe und
Stellen der Hochschulen in Fragen der Lehre (nur) zulässig sind, soweit sie sich
im Lichte der Lehrfreiheit auf die Organisation des Lehrbetriebs, die Aufstellung
und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen und die Bewertung der
Lehre im Rahmen der Qualitätssicherung beziehen. Hinzu kommt der in § 3
Abs. 2 Satz 2 LVVO Schl.-H. selbst enthaltene Verweis auf die Rechte des
Fachbereichskonvents. Diese normativen Bindungen gewährleisten in ihrem
Gesamtzusammenhang, dass die Entscheidungskompetenz, die dem Dekan in
§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 LVVO Schl.-H. eingeräumt wird, in erster Linie der Ko-
ordination der Lehrveranstaltungen dient und nicht zu einer Beeinträchtigung
der Wissenschaftsfreiheit genutzt werden kann.
bb) Ebenfalls im Einklang mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG steht die Regelung des
§ 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 LVVO Schl.-H. Dies gilt sowohl für ihren materiell-
rechtlichen Gehalt, wonach grundsätzlich nur die zu dem erforderlichen Lehr-
angebot gehörenden Lehrveranstaltungen auf die Lehrverpflichtung anrechen-
bar sind und andere Lehrveranstaltungen bei der Anrechnung erst berücksich-
tigt werden, wenn die zur Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots vor-
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gesehenen Lehrveranstaltungen bereits von anderen Lehrbefugten angeboten
werden, als auch für ihre organisationsrechtliche Komponente, derzufolge die
Anrechnung von nach eigener Bestimmung angebotener Lehre das Einverneh-
men des Dekans erfordert.
Materiell stellt § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 LVVO Schl.-H. in nicht zu beanstanden-
der Weise ein Verhältnis praktischer Konkordanz zwischen der Wissenschafts-
freiheit der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, der Ausbildungsfrei-
heit der Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG und der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1
GG verbürgten Funktionsfähigkeit der Hochschulen her. Ein solches Verhältnis
wäre von vornherein unerreichbar, wenn den Hochschullehrern das Recht zu-
stände, vollkommen frei zu entscheiden, mit welchen Lehrveranstaltungen sie
ihre Lehrverpflichtung erfüllen. Dass ein solches uneingeschränktes Wahlrecht
nicht besteht, die Hochschullehrer vielmehr im Rahmen ihres Lehrdeputats die
für das erforderliche Lehrangebot notwendigen Lehrveranstaltungen vorrangig
zu bedienen haben, ergibt sich dementsprechend schon aus dem Gesamtzu-
sammenhang der bisherigen Darlegungen zu den Ausprägungen der den
Hochschullehrern garantierten Wissenschaftsfreiheit.
Entgegen vereinzelten Stimmen im Schrifttum (Scholz, in: Maunz/Dürig, Grund-
gesetz, Bd. 1, Stand Januar 2012, Art. 5 Abs. 3 (1977) Rn. 174; Starck, in:
v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, Bd. 1, 6. Aufl. 2010, Art. 5 Abs. 3
Rn. 377) kann aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch kein Anspruch der Hochschul-
lehrer abgeleitet werden, jedenfalls einen begrenzten Teil ihrer Lehrverpflich-
tung mit allein nach ihrem wissenschaftlichen Konzept bestimmten, von dem
erforderlichen Lehrangebot unabhängigen Lehrveranstaltungen zu erfüllen. Die
Gefahr, dass schon ein solches eingeschränktes Wahlrecht der Hochschulleh-
rer von den Hochschulen mit ihren eng zugeschnittenen personellen Ressour-
cen nicht verkraftet werden könnte, jedenfalls aber eine empfindliche Ein-
schränkung der Studienkapazitäten zur Folge hätte, ist nicht von der Hand zu
weisen. Dadurch würden die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Funk-
tionsfähigkeit der Hochschulen und das Grundrecht der Studierenden und Stu-
dienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG in nicht hinnehmbarer Weise beeinträch-
tigt.
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Demgegenüber erleidet die Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer trotz des
wissenschaftsrelevanten Charakters der vorrangigen Inanspruchnahme ihres
Lehrdeputats für das erforderliche Lehrangebot keine Beeinträchtigung von
vergleichbarer Intensität. Die Hochschullehrer können zunächst jedenfalls den
Kernbereich ihres Grundrechts im Rahmen der von ihnen zu haltenden Pflicht-
veranstaltungen verwirklichen, insbesondere dort ihre wissenschaftlichen Lehr-
meinungen äußern und die Veranstaltungen überhaupt nach Inhalt, Ablauf und
methodischem Ansatz selbst bestimmen (BVerfG, Beschlüsse vom 31. Mai
1995 a.a.O. S. 97 und vom 20. Juli 2010 a.a.O. S. 119 f.). Sie können ferner
kraft ihres Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG beanspruchen, dass von
ihnen nach eigener Bestimmung angebotene Lehrveranstaltungen im Regelfall
auf ihr Lehrdeputat angerechnet werden, soweit dieses in dem jeweiligen Se-
mester nicht für die Abdeckung des erforderlichen Lehrangebots benötigt wird.
Schließlich steht jedem Hochschullehrer auf Grund seines Grundrechts auf
Wissenschaftsfreiheit das Recht zu, jederzeit Lehrveranstaltungen, die von sei-
ner Lehrbefähigung umfasst sind, außerhalb des erforderlichen Lehrangebots
nach eigener Bestimmung anzubieten (Urteil vom 5. Februar 1965 - BVerwG
7 C 151.63 - BVerwGE 20, 235 <237 ff.> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht,
Allgemeines Nr. 13 S. 23 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. April 2003
- 9 S 576/03 - NVwZ 2003, 1003 f.; Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O.
Art. 5 Abs. 3 Rn. 377; Reich, Hochschulrahmengesetz, 10. Aufl. 2007, § 4 HRG
Rn. 17, § 43 HRG Rn. 1; für in den Ruhestand getretene Hochschullehrer: Be-
schluss vom 4. März 1993 - BVerwG 6 B 48.92 - Buchholz 421.2 Hochschul-
recht Nr. 135). Auf die Wahrnehmung dieses Rechts kann er in dem hier in Re-
de stehenden Zusammenhang jedenfalls solange verwiesen werden, wie ihm
dafür unter Berücksichtigung des Umfangs seiner Lehrverpflichtung, eines nach
der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses angemessenen Zeitanteils für
eigene Forschung sowie seiner weiteren dienstlichen Aufgaben noch eine nen-
nenswerte Zeitspanne verbleibt. Dies ist nach den Maßgaben der schleswig-
holsteinischen Lehrverpflichtungsverordnung der Fall.
Nach § 6 Nr. 1 LVVO Schl.-H. beträgt die regelmäßige Lehrverpflichtung für
Hochschullehrer an Fachhochschulen achtzehn Lehrveranstaltungsstunden,
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während sich das Regellehrdeputat für Hochschullehrer an Universitäten ge-
mäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO Schl.-H. auf neun Lehrveranstaltungsstunden be-
läuft. Durch diese Differenzierung hat der Landesverordnungsgeber in Überein-
stimmung mit der landesgesetzlichen Regelung in § 94 HSG Schl.-H. und ohne
inhaltlichen Widerspruch zu der nach der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts (Beschluss vom 13. April 2010 a.a.O. S. 19 und 22) gebotenen
Einbeziehung der Fachhochschullehrer in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG zum Ausdruck gebracht, dass die Tätigkeit eines Hochschullehrers
an einer Fachhochschule im Vergleich mit derjenigen eines Hochschullehrers
an einer Universität ihren Schwerpunkt in der Lehre und nicht in der Forschung
hat. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 3. November 1988 - BVerwG
7 C 84.86 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 42 S. 36) hat nach
den hochschulrechtlichen Verhältnissen des Jahres 1988 im Wege wertender
Einschätzung festgestellt, dass für Hochschullehrer an Universitäten eine Lehr-
verpflichtung von zwölf Semesterwochenstunden eine die Forschung zwar deut-
lich überwiegende, diese aber nicht verdrängende Lehrtätigkeit darstellt, und
dabei unausgesprochen angenommen, dass eine solche Lehrbelastung noch
Raum für die Wahrnehmung der weiteren Dienstpflichten eines Hochschulleh-
rers lässt. Dieser Lehrverpflichtung eines Hochschullehrers an einer Universität
entspricht - gleichsam umgerechnet auf die Verhältnisse eines Hochschulleh-
rers an einer Fachhochschule - eine solche von vierundzwanzig Lehrveranstal-
tungsstunden. Es kann dahinstehen, ob sich der Ansatz des Bundesverwal-
tungsgerichts in Anbetracht des tiefgreifenden Wandels, dem die Universitäten
seit dem Jahr 1988 ausgesetzt waren, heute noch als vollständig tragfähig er-
weist. Wenn insoweit - auch was die Übertragung dieses Ansatzes auf die
Fachhochschulen anbetrifft - Vorbehalte anzubringen sein sollten, liegt das Re-
gellehrdeputat von achtzehn Lehrveranstaltungsstunden, auf das hier abzustel-
len ist, doch derart weit von dem Wert von vierundzwanzig Lehrveranstaltungs-
stunden entfernt, dass den Fachhochschullehrern in jedem Fall ein nennens-
werter zeitlicher Spielraum für die Abhaltung von Lehrveranstaltungen nach ei-
gener Bestimmung unabhängig von dem vorgegebenen Pflichtkanon belassen
bleibt.
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Der Dekan hat über die Erteilung seines Einvernehmens, das nach § 3 Abs. 2
Satz 4 LVVO Schl.-H. in organisationsrechtlicher Hinsicht Voraussetzung für die
Anrechnung der nach eigener Bestimmung der Hochschullehrer angebotenen
Lehrveranstaltungen ist, unter Beachtung der dargelegten materiellen Grund-
sätze zu entscheiden. Das Einvernehmenserfordernis dient damit lediglich der
Rechtssicherheit und stellt keine eigenständige strukturelle Gefährdung der
wissenschaftlichen Betätigung dar.
cc) Kein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG liegt schließlich in § 12 Satz 1
LVVO Schl.-H., der materiell-rechtlich eine Verminderung der Lehrverpflichtung
für den Fall vorsieht, dass diese wegen eines Überangebots in der Lehre nicht
erfüllt und auch nicht in verwandten Fachgebieten oder im Durchschnitt von drei
aufeinander folgenden Studienjahren erbracht werden kann, und diese Vermin-
derung organisationsrechtlich an eine entsprechende Feststellung des Dekans
bindet.
Obgleich in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der von dem Antrag-
steller nicht angegriffenen Regelung der sog. Lehrdeputatskonten in § 2 Abs. 3
LVVO Schl.-H. stehend, hat § 12 Satz 1 LVVO Schl.-H. einen eigenen, einer
selbständigen Prüfung zugänglichen Regelungsinhalt. Dieser ist indes für sich
genommen auf eine für die Hochschullehrer günstige materielle Rechtsfolge
gerichtet, nämlich die Verminderung ihrer Lehrverpflichtung und damit verbun-
den die Vergrößerung ihres zeitlichen Spielraums für die Wahrnehmung ande-
rer dienstlicher Aufgaben und gegebenenfalls für das Angebot von Lehrveran-
staltungen nach eigener Bestimmung. Jedenfalls von diesem Ansatz her kann
die Vorschrift das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit nicht verletzen.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ermöglicht die Bestimmung keinen mit
der grundrechtlich garantierten Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer nicht
zu vereinbarenden (BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 a.a.O. S. 27) Einsatz
zu fachfremder Lehre. Bei rechtem Verständnis knüpft sie lediglich die Vermin-
derung der Lehrverpflichtung eines Hochschullehrers unter anderem an die Vo-
raussetzung, dass dieser Lehrveranstaltungen seines Fachs auch nicht in ver-
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wandten Fachgebieten im Sinne von Studiengängen halten kann, in denen ein
Bedarf für solche Veranstaltungen seines Fachs besteht.
Ebenso wenig kann der in § 12 Satz 1 LVVO Schl.-H. genannte Zeitrahmen von
drei Studienjahren zu einem mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unverträglichen Auflau-
fen von Lehrverpflichtungen führen. Zum einen kann ein Hochschullehrer ein
solches Auflaufen dadurch verhindern, dass er in einem Semester, in dem sein
Lehrdeputat nicht vollständig für das erforderliche Lehrangebot in Anspruch ge-
nommen wird, Lehrveranstaltungen nach eigener Bestimmung anbietet und sich
diese auf seine Lehrverpflichtung anrechnen lässt. Zum anderen legt § 3
Abs. 11 LVVO Schl.-H. die jedenfalls einzuhaltende Belastungsgrenze auf vier-
undzwanzig Lehrveranstaltungsstunden fest. Sollte ein Fachhochschullehrer
vorübergehend eine solche Lehrbelastung zu tragen haben, läge darin ein Aus-
gleich für entsprechende Freiräume in früheren Semestern.
Der Umstand, dass eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach § 12 Satz 1
LVVO Schl.-H. eine entsprechende Feststellung des Dekans voraussetzt, stellt
nach Maßgabe der bisherigen Darlegungen keine unzulässige Einschränkung
des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in organisationsrechtlicher Hinsicht dar.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Neumann
Büge
Dr. Graulich
RiBVerwG Dr. Möller
Hahn
ist wegen Krankheit
verhindert zu unterschreiben.
Neumann
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG).
Neumann
Büge
Dr. Graulich
RiBVerwG Dr. Möller
Hahn
ist wegen Krankheit
verhindert zu unterschreiben.
Neumann
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Hochschulrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 5 Abs. 3 Satz 1
VwGO
§ 47 Abs. 2
HSG Schl.-H.
§ 4 Abs. 4, § 30 Abs. 1, § 60 Abs. 1, § 70 Abs. 1
LVVO Schl.-H.
§ 3 Abs. 2, § 12 Satz 1
Stichworte:
Antragsfrist für einen Normenkontrollantrag; Antragsbefugnis für einen Normen-
kontrollantrag; Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage; erforderliches Lehr-
angebot; Kompetenzen des Dekans; Lehrverpflichtung; Lehrdeputat; Parla-
mentsvorbehalt; Selbstkoordination der Hochschullehrer; Wissenschaftsfreiheit.
Leitsätze:
1. Ein Hochschullehrer muss im Rahmen seines Lehrdeputats vorrangig die für
das erforderliche Lehrangebot notwendigen Lehrveranstaltungen erbringen.
2. Ein Hochschullehrer darf von dem zuständigen Hochschulorgan erst dann
zum Abhalten einer Lehrveranstaltung angewiesen werden, wenn zuvor in ei-
nem angemessenen zeitlichen Rahmen kein geeigneter Vorschlag zur Sicher-
stellung des erforderlichen Lehrangebots im Wege der Selbstkoordination der
betroffenen Hochschullehrer zustande gekommen ist.
3. Jedem Hochschullehrer steht kraft seines Grundrechts auf Wissenschafts-
freiheit das Recht zu, jederzeit Lehrveranstaltungen, die von seiner Lehrbefähi-
gung umfasst sind, außerhalb des erforderlichen Lehrangebots nach eigener
Bestimmung anzubieten.
Urteil des 6. Senats vom 26. September 2012 - BVerwG 6 CN 1.11
I. OVG Schleswig vom 24.02.2011 - Az.: OVG 3 KN 1/09 -