Urteil des BVerwG vom 14.07.2008

Hauptsache, Ermessen, Kostenregelung, Vergleich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 CN 1.07
VGH 6 N 3224/04
In der Normenkontrollsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und
Dr. Graulich
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
28. März 2007 ist wirkungslos.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander auf-
gehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 100 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentschei-
dungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser
Vorschrift entscheidet das Gericht nach übereinstimmender Erklärung der Erle-
digung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Be-
rücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des
Verfahrens. Nachdem die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich ge-
schlossen und darin eine Kostenregelung getroffen haben, entspricht es billi-
gem Ermessen, über die Kosten entsprechend zu entscheiden.
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Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52
Abs. 1 GKG.
Dr. Bardenhewer
Dr. Hahn
Dr. Graulich
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