Urteil des BVerwG vom 19.03.2014

Wissenschaftsfreiheit, Medizin, Leistungsklage, Organisation

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 8.13
OVG 15 A 1771/11
Verkündet
am 19. März 2014
Zweigler
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich, Dr. Möller und
Hahn
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 6. November 2012 geändert. Die Berufung
des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Düsseldorf vom 13. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und
des Revisionsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen tragen diese jeweils selbst.
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G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten über die Schließung einer Bettenstation einer Nuklear-
medizinischen Klinik in einem Universitätsklinikum.
Der Kläger ist Universitätsprofessor für Nuklearmedizin an dem beigeladenen
Fachbereich Medizin der ebenfalls beigeladenen A.-Universität B. und zugleich
Leiter der Nuklearmedizinischen Klinik des beklagten Universitätsklinikums B.,
das gegenüber der Universität und deren Fachbereich Medizin organisatorisch
verselbständigt ist. Zur Nuklearmedizinischen Klinik gehört neben den Einrich-
tungen für ambulante Behandlungen eine Bettenstation für stationäre Behand-
lungen auf dem Gelände der Forschungszentrum K. GmbH, die dem beklagten
Universitätsklinikum auf vertraglicher Grundlage zugeordnet ist. Bis Anfang des
Jahres 2007 verfügte die Nuklearmedizinische Klinik zudem über eine auf dem
Gelände des beklagten Universitätsklinikums in B. gelegene Bettenstation (Sta-
tion O.).
Am 11. September 2006 beschloss der Vorstand des beklagten Universitätskli-
nikums im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung mit dem Dekanat des beigela-
denen Fachbereichs Medizin, die Station O. zu schließen und die dortigen Leis-
tungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach K. zu verlagern. Seit dem 7. Ja-
nuar 2007 wurden der Station O. keine Patienten mehr zugewiesen, Personal
und Ausstattungsgegenstände wurden abgezogen.
Der Kläger, der sich durch die auf wirtschaftliche Gründe gestützte Stations-
schließung vor allem in seiner Wissenschaftsfreiheit verletzt sah, suchte in un-
mittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Schließungsbeschluss um vor-
läufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber dem Universitätsklinikum nach.
Nachdem das Oberverwaltungsgericht den Antrag des Klägers im Beschwerde-
verfahren zunächst zweimal abgelehnt und der Kläger hiergegen jeweils erfolg-
reich das Bundesverfassungsgericht angerufen hatte (vgl. Kammerbeschlüsse
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vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 - juris und vom 1. Februar 2010
- 1 BvR 1165/08 - juris; im letztgenannten Verfahren den Erlass einer einstwei-
ligen Anordnung ablehnend: Kammerbeschluss vom 2. Juli 2008 - 1 BvR
1165/08 - juris), hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Juni
2010 - 15 B 2574/06 - (NVwZ-RR 2010, 844) dem Universitätsklinikum im Wege
der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Wiedereröffnung und den Weiter-
betrieb einer dem früheren Zustand der Station O. gleichwertigen stationären
nuklearmedizinischen Station auf dem Klinikgelände nach näher bezeichneten
Maßgaben zu ermöglichen.
In der Hauptsache hat der Kläger am 9. Januar 2008 Klage erhoben und die
Feststellung der anfänglich gegebenen bzw. im weiteren zeitlichen Verlauf ein-
getretenen Rechtswidrigkeit der Schließung der Station O. sowie die Verurtei-
lung des Universitätsklinikums zur Errichtung und zum Betrieb einer gleichwer-
tigen Einrichtung begehrt.
Während der gerichtlichen Auseinandersetzungen hat sich am 21. Januar 2008
das Dekanat des beigeladenen Fachbereichs Medizin dafür ausgesprochen, die
Schließung der Station O. solle beibehalten werden. Am 27. Mai 2010 hat der
Fachbereichsrat den Beschluss gefasst, das Einvernehmen des Fachbereichs
Medizin mit dem Beschluss des Vorstands des beklagten Universitätsklinikums
über die Schließung der Station O. am 7. Januar 2007 werde in der Weise her-
gestellt, dass sich das Einvernehmen auch auf die Aufrechterhaltung der
Schließung der Station erstrecke. Das beklagte Universitätsklinikum hat derweil
den Stationsschließungsbeschluss weiter umgesetzt. Es hat die atomrechtliche
Freigabe der Station O. durch die Bezirksregierung B. erwirkt, die nuklearmedi-
zinischen Anlagen demontiert und die Einrichtung unter Inanspruchnahme einer
von der Bezirksregierung B. bewilligten Investitionsförderung in Höhe von 3 Mil-
lionen Euro in eine interdisziplinäre Palliativstation umgebaut, die seit dem
1. Juni 2011 in Betrieb ist.
Die im Hauptsacheverfahren erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht
abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat ihnen auf die Berufung des Klä-
gers durch Beschluss nach § 130a VwGO im Wesentlichen stattgegeben: Der
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von dem Kläger mit der Leistungsklage verfolgte Folgenbeseitigungsanspruch
sei begründet, weil der Kläger durch die von dem beklagten Universitätsklini-
kum beschlossene, vollzogene und aufrecht erhaltene Stationsschließung fort-
dauernd in seinem durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Recht auf
verfahrensförmige Gewährleistung individueller Wissenschaftsfreiheit verletzt
werde. Die Voraussetzung des Einvernehmens des beigeladenen Fachbereichs
Medizin, von der nach dem nordrhein-westfälischen Hochschulrecht die Recht-
mäßigkeit einer Entscheidung des Universitätsklinikums abhänge, die den Be-
reich von Forschung und Lehre betreffe, sei nicht schon dann erfüllt, wenn das
Einvernehmen - wie hier in Gestalt der Beschlüsse des Dekanats und des
Fachbereichsrats des Fachbereichs vom 21. Januar 2008 bzw. vom 27. Mai
2010 - überhaupt förmlich erteilt worden sei. Dies müsse vielmehr in einer Art
und Weise geschehen sein, die dem grundrechtswahrenden Gehalt gerecht
werde, der der Verfahrensbestimmung zu Gunsten der medizinischen Hoch-
schullehrer zukomme. Zu verlangen und von dem Universitätsklinikum zu prü-
fen sei, dass der Fachbereich nach Anhörung des betroffenen Hochschullehrers
eine Abwägung sämtlicher nach Lage der Dinge zu berücksichtigenden Belan-
ge durchgeführt und diese Abwägung dokumentiert habe. Diesen Anforderun-
gen genüge keine der Einvernehmenserklärungen der Organe des beigelade-
nen Fachbereichs Medizin. Das beklagte Universitätsklinikum habe deshalb den
Beschluss zur Schließung der Station O. nicht fassen bzw. an diesem Be-
schluss nicht festhalten dürfen. Der Kläger könne die Wiederherstellung des
früheren oder eines gleichwertigen Zustands - nach dem Organisationsermes-
sen des beklagten Universitätsklinikums an der bisherigen oder einer anderen
Stelle des Klinikumsgeländes - beanspruchen. Eine solche Wiederherstellung
sei, sofern das Klinikum nur entsprechend seinen Handlungsmöglichkeiten in
Anspruch genommen werde, weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich. Auch
rechtfertigten die entstehenden Kosten nicht die Annahme der Unzumutbarkeit
der Folgenbeseitigung. Was die erhobene Feststellungsklage anbelange, habe
der Kläger das für deren Zulässigkeit erforderliche Feststellungsinteresse we-
gen des Amtshaftungsprozesses, den er gegen das beklagte Universitätsklini-
kum führe. Dies gelte allerdings nur für den Zeitraum zwischen dem Schlie-
ßungsbeschluss des Vorstands des beklagten Universitätsklinikums vom
11. September 2006 und dem Beschluss des Fachbereichsrats des beigelade-
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nen Fachbereichs Medizin vom 27. Mai 2010. Für die Zeit danach sei eine
Amtshaftungsklage als offensichtlich aussichtslos zu beurteilen und als Folge
dessen das Feststellungsinteresse des Klägers entfallen. Da das Verwaltungs-
gericht in der erstinstanzlichen kollegialgerichtlichen Entscheidung davon aus-
gegangen sei, dass der beigeladene Fachbereich Medizin sein Einvernehmen
mit der Stationsschließung spätestens mit dem Fachbereichsratsbeschluss vom
27. Mai 2010 erteilt habe und das beklagte Universitätsklinikum jedenfalls seit-
her keine Rechte des Klägers mehr verletze, fehle es ab diesem Zeitpunkt an
einem Verschulden der für das Universitätsklinikum handelnden Amtsträger. In
den Grenzen seiner Zulässigkeit erweise sich das Feststellungsbegehren des
Klägers entsprechend den Erwägungen zu der erhobenen Leistungsklage als
begründet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die von dem erkennenden Senat zugelas-
sene Revision des beklagten Universitätsklinikums, mit der dieses die Zurück-
weisung der Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Ver-
waltungsgerichts erstrebt: Es habe für eine Verletzung des Rechts des Klägers
auf verfahrensförmige Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit durch den bei-
geladenen Fachbereich Medizin bei der Erteilung des Einvernehmens zur
Schließung der Station O. nicht einzustehen. Auch liege eine solche Rechtsver-
letzung nicht vor. Sie wäre schließlich für sich genommen ohnehin nicht geeig-
net, den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch zu begründen. Denn
entscheidend sei, dass das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in materieller Hinsicht
allenfalls gewährleistete Recht des Klägers auf eine für seine wissenschaftliche
Betätigung erforderliche Grundausstattung durch die Schließung der Station O.
nicht verletzt werde.
Der Kläger verteidigt den angefochtenen Beschluss und hebt hervor: Das be-
klagte Universitätsklinikum sei ebenso wie der beigeladene Fachbereich Medi-
zin zur Achtung der Grundrechte verpflichtet, die ihm als medizinischem Hoch-
schullehrer zustünden. Die Durchführung des Einvernehmensverfahrens durch
den beigeladenen Fachbereich Medizin stelle eine Mitwirkungshandlung dar,
die nach § 44a VwGO ausschließlich einer Inzidentkontrolle nach Einlegung
eines Rechtsmittels gegen die Sachentscheidung in Gestalt der Stationsschlie-
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ßung durch das Universitätsklinikum unterliege. Als entscheidungsbefugte Stel-
le trage das Universitätsklinikum die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der
Mitwirkung des Fachbereichs. Die Verletzung des Anspruchs auf ein wissen-
schaftsadäquates Einvernehmensverfahren reiche im konkreten Fall als Grund-
lage für den von dem Oberverwaltungsgericht zuerkannten Anspruch auf Fol-
genbeseitigung unter anderem deshalb aus, weil ein effektiver Grundrechts-
schutz auf andere Weise nicht gewährleistet sei. Unabhängig hiervon ergebe
sich eine solche Grundlage aus einer Verletzung der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1,
Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten materiellen Rechte.
Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II
Die nach § 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO statthafte und auch sonst
zulässige Revision des beklagten Universitätsklinikums ist begründet. Der an-
gefochtene Beschluss verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und
stellt sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4
VwGO). Die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schließung der Sta-
tion O. durch das beklagte Universitätsklinikum - auch in ihrer zeitlichen Dimen-
sion - gerichtete Klage ist entgegen der Einschätzung des Oberverwaltungsge-
richts nach der bundesprozessrechtlichen Norm des § 43 VwGO unzulässig
(1.). Die allgemeine Leistungsklage, mit der der Kläger sein Begehren verfolgt,
das beklagte Universitätsklinikum im Wege der Folgenbeseitigung rechtswidri-
gen Verwaltungshandelns zur Errichtung und zum Betrieb einer der geschlos-
senen Station O. gleichwertigen Einrichtung zu verurteilen, ist zulässig. Das
Oberverwaltungsgericht durfte ihr indes in der Sache nicht stattgeben, weil die
von dem beklagten Universitätsklinikum vorgenommene Stationsschließung
nach den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben für die landesrechtlichen
Bestimmungen zur Organisation der Hochschulmedizin nicht rechtswidrig ge-
wesen ist (2.). Die Entscheidung, die Berufung des Klägers gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen, zu der das Oberverwaltungsgericht
bei zutreffender Anwendung des revisiblen Rechts hätte gelangen müssen,
kann der Senat selbst treffen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
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1. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage, die der Kläger im Hinblick auf die
Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen das beklagte Universi-
tätsklinikum erhoben hat, steht deren durch § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimm-
te Subsidiarität entgegen. Der Kläger kann im Sinne dieser Vorschrift seine
Rechte durch eine zivilrechtliche Leistungsklage verfolgen, wie er sie im Jahr
2010 vor dem Landgericht B. wegen des Wegfalls von Einnahmen aus der sta-
tionären Behandlung von Patienten für die Jahre 2007 und 2008 anhängig ge-
macht hat. Das Zivilgericht wird die Frage einer Rechtswidrigkeit der Stations-
schließung in der für seine Entscheidung maßgeblichen Zeit in eigener Verant-
wortung zu klären haben.
Dem Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegt der Gedanke
der Prozessökonomie zu Grunde. Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz
soll auf dasjenige Verfahren, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht
wird, konzentriert werden. Diese Zielsetzung gilt wegen der prinzipiellen
Gleichwertigkeit der Rechtswege rechtswegübergreifend, das heißt auch dann,
wenn die mit der Feststellungsklage konkurrierende Klage vor dem Zivilgericht
zu erheben oder bereits erhoben ist (Urteil vom 12. Juli 2000 - BVerwG 7 C
3.00 - BVerwGE 111, 306 <308 f.> = Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 133 S. 11).
Eine Ausnahme hiervon ist nur für diejenige prozessuale Konstellation an-
erkannt, in der sich das wegen eines für rechtswidrig gehaltenen Verwaltungs-
handelns vor dem Verwaltungsgericht anhängig gemachte primäre Rechts-
schutzbegehren erledigt hat, der Kläger nur noch einen Anspruch auf Scha-
densersatz geltend machen kann und es deshalb der Prozessökonomie ent-
spricht, dass die Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in den
nachfolgenden Schadensersatzprozess vor dem Zivilgericht einfließen können
(Urteil vom 12. Juli 2000 a.a.O. S. 309 f. bzw. S. 11 f., vgl. auch: Urteil vom
8. Dezember 1995 - BVerwG 8 C 37.93 - BVerwGE 100, 83 <90 f.> = Buchholz
454.11 WEG Nr. 7 S. 8). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Die auf
die Rückgängigmachung der Stationsschließung gerichtete allgemeine Leis-
tungsklage hat sich nicht erledigt. Die bereits anhängige zivilgerichtliche Amts-
haftungsklage hat der Kläger von vornherein unabhängig von seinem im Ver-
waltungsrechtsweg verfolgten Leistungsbegehren erhoben.
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2. Für seine auf den Folgenbeseitigungsanspruch gestützte Forderung, das be-
klagte Universitätsklinikum zur Errichtung und zum Betrieb einer der geschlos-
senen Station O. gleichwertigen Einrichtung zu verurteilen, steht dem Kläger die
allgemeine Leistungsklage zur Verfügung (a); sie kann dieser Forderung jedoch
aus Gründen des revisiblen Rechts in der Sache nicht zum Erfolg verhelfen (b).
a) Die allgemeine Leistungsklage ist zulässig, insbesondere statthaft. Das
Oberverwaltungsgericht hat den von dem beklagten Universitätsklinikum am
11. September 2006 gefassten Beschluss zur Schließung der Station O. in dem
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht als einen mit Außenwirkung
versehenen Verwaltungsakt, sondern als interne Organisationsmaßnahme qua-
lifiziert. An dieser auf der Grundlage seiner Feststellungen in tatsächlicher Hin-
sicht und vor dem Hintergrund des irrevisiblen Landeshochschulrechts vorge-
nommenen Beurteilung hat das Oberverwaltungsgericht in seiner Berufungs-
entscheidung im Hauptsacheverfahren implizit festgehalten. Der Senat ist hie-
ran gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bzw. § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden.
Dem Kläger ist es deshalb versagt, den Schließungsbeschluss mit der Anfech-
tungsklage anzugreifen und diese mit einem Antrag auf Rückgängigmachung
der Vollziehung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO zu kombinieren. Er ist
darauf verwiesen, die als Folgenbeseitigung beanspruchte Rückgängigma-
chung der unter möglicher Verletzung seiner Rechte beschlossenen und umge-
setzten Stationsschließung mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen (zu
dieser Prozesssituation allgemein: Urteile vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C
30.78 - BVerwGE 60, 144 <145, 148 f.> = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 20 S. 27,
30 f. und vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 83.84 - BVerwGE 77, 268 <274> =
Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 24 S. 6).
b) Das Oberverwaltungsgericht hat die allgemeine Leistungsklage unter Ver-
stoß gegen Bundesverfassungsrecht für begründet erachtet. Es hat entschei-
dungstragend darauf abgestellt, ein durch einen hoheitlichen Eingriff des be-
klagten Universitätsklinikums in ein subjektives Recht des Klägers geschaffener
und andauernder rechtswidriger Zustand als Voraussetzung eines Folgenbesei-
tigungsanspruchs (vgl. dazu: Urteile vom 6. September 1988 - BVerwG 4 C
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26.88 - BVerwGE 80, 178 <179> = Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 188 S. 17
und vom 26. August 1993 - BVerwG 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100 <104> =
Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 280 S. 62) liege darin begründet, dass das nach
dem nordrhein-westfälischen Hochschulrecht erforderliche Einvernehmen des
beigeladenen Fachbereichs Medizin mit der von dem Klinikumsvorstand verfüg-
ten und ins Werk gesetzten Stationsschließung (aa) zwar tatsächlich (bb), je-
doch nicht nachweisbar in einer dem grundrechtswahrenden Gehalt des Ein-
vernehmenserfordernisses gerecht werdenden Weise erteilt worden sei. Durch
die in diesem Zusammenhang erhobene Forderung, das beklagte Universitäts-
klinikum habe zu überprüfen und dafür einzustehen, dass das von dem beige-
ladenen Fachbereich Medizin im tatsächlichen Sinne erteilte Einvernehmen un-
ter Beachtung der Erfordernisse der Wissenschaftsfreiheit des Klägers zustan-
de gekommen sei, hat das Oberverwaltungsgericht bei der Anwendung des
Landeshochschulrechts den für die Organisation der Hochschulmedizin nach
Bundesverfassungsrecht erforderlichen angemessenen Ausgleich zwischen der
durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit der medizini-
schen Hochschullehrer einerseits und der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und
das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG geforderten bestmöglichen Kran-
kenversorgung andererseits verfehlt. Dieser Ausgleich verbietet eine Belastung
des Universitätsklinikums mit der ihm von dem Oberverwaltungsgericht ange-
sonnenen Kontrollaufgabe. Vielmehr kann der Kläger die Vereinbarkeit des von
seinem Fachbereich tatsächlich erteilten Einvernehmens mit dem Grundrecht
der Wissenschaftsfreiheit generell gerichtlich nur im Verhältnis zu dem Fachbe-
reich klären lassen. Eine Schmälerung des dem Kläger nach Art. 19 Abs. 4 GG
zustehenden effektiven Rechtsschutzes ist damit nicht verbunden (cc). Da der
Kläger der Stationsschließung durch das beklagte Universitätsklinikum gestützt
auf die aus Art. 33 Abs. 5 GG ableitbaren Verbürgungen oder den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls nicht mit Erfolg entgegentreten
kann, stellt sich die angefochtene Berufungsentscheidung insoweit auch nicht
im Ergebnis als richtig dar (dd).
aa) Durch die mit dem Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-
Westfalen (Hochschulgesetz - HG NW) vom 14. März 2000 (GV.NRW. S. 190)
eingeleitete Organisationsreform der Hochschulmedizin sind die vormaligen
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unselbständigen medizinischen Einrichtungen der nordrhein-westfälischen Uni-
versitäten als Universitätskliniken in die Rechtsform von Anstalten des öffentli-
chen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit überführt worden (§ 41 HG NW
in seinen bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Fassungen, für den
vorliegenden Fall i.V.m. § 1 Abs. 1 der zum 1. Januar 2008 außer Kraft getrete-
nen Verordnung über die Errichtung des Klinikums Düsseldorf der Universität
Düsseldorf als Anstalt des öffentlichen
Rechts vom 1. Dezember
2000 ). Diese Organisationsform ist in das geltende Lan-
deshochschulgesetz, das in seiner Ursprungsfassung vom 31. Oktober 2006
(GV.NRW S. 474) stammt, übernommen worden (bis zum 31. Dezember 2007
§ 31 HG NW, danach § 31a Abs. 2 HG NW i.V.m. § 1 Abs. 1 der seit dem
1. Januar 2008 geltenden Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aa-
chen, Bonn, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster
Verordnung - UKVO NW> vom 20. Dezember 2007 ). Die
organisatorisch verselbständigten Universitätskliniken haben neben der Wahr-
nehmung ihrer Aufgaben in der Krankenversorgung einschließlich der Hochleis-
tungsmedizin und im öffentlichen Gesundheitswesen den medizinischen Fach-
bereichen der Universitäten bei deren Aufgabenerfüllung in Forschung und Leh-
re zu dienen und die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und
Lehre zu gewährleisten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 KlV-Dü NW bzw. § 31a Abs. 1
Satz 1 bis 3 HG NW, § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 UKVO NW). Sie arbeiten auf der
Grundlage einer Kooperationsvereinbarung eng mit den Universitäten zusam-
men, unterstützen diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen si-
cher, dass die Mitglieder der Hochschulen ihre durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
und durch das Hochschulgesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können (§ 2
Abs. 2 Satz 1 und 2 KlV-Dü NW bzw. § 31a Abs. 1 Satz 5 HG NW, § 2 Abs. 3
Satz 1 und 2 UKVO NW). Weiter ist bestimmt, dass Entscheidungen der Uni-
versitätskliniken unbeschadet der Gesamtverantwortung der Universitäten im
Einvernehmen mit den medizinischen Fachbereichen erfolgen, soweit der Be-
reich von Forschung und Lehre betroffen ist (§ 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü NW bzw.
§ 2 Abs. 3 Satz 3 UKVO NW); kommt das Einvernehmen nicht zustande, ent-
scheiden die Aufsichtsräte der Universitätskliniken auf Antrag der Dekane (§ 2
Abs. 2 Satz 4 KlV-Dü NW bzw. § 2 Abs. 3 Satz 4 UKVO NW).
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Dass die Schließung der Station O. durch das beklagte Universitätsklinikum den
Bereich von Forschung und Lehre betraf und deshalb nach § 2 Abs. 2 Satz 3
KlV-Dü NW bzw. § 2 Abs. 3 Satz 3 UKVO NW des Einvernehmens des beige-
ladenen Fachbereichs Medizin bedurfte (vgl. dazu im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes: BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Februar 2010 - 1 BvR
1165/08 - juris Rn. 30), hat das Oberverwaltungsgericht (BA S. 11) festgestellt.
Diese Feststellung bindet den Senat gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO.
bb) Das Oberverwaltungsgericht (BA S. 13, 20) hat weiter festgestellt, dass die
Organe des beigeladenen Fachbereichs Medizin - das Dekanat mit Beschluss
vom 21. Januar 2008 und der Fachbereichsrat mit Beschluss vom 27. Mai
2010 - wenn auch seiner Ansicht nach in rechtlich nicht tragfähiger Weise, so
doch im tatsächlichen Sinne Einvernehmenserklärungen im Hinblick auf die von
dem beklagten Universitätsklinikum beschlossene und umgesetzte Stations-
schließung abgegeben, also nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zum Aus-
druck gebracht haben, dass der beigeladene Fachbereich Medizin die Maß-
nahme inhaltlich mitträgt bzw. dass über sie völlige Willensübereinstimmung
besteht (vgl. zu diesem Sprachsinn: Urteile vom 30. November 1978 - BVerwG
2 C 6.75 - BVerwGE 57, 98 <101> = Buchholz 230 § 128 BRRG Nr. 2 S. 3 und
vom 29. April 2004 - BVerwG 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 <5> = Buchholz
451.74 § 9 KHG Nr. 9 S. 5). Auch an diese Feststellung ist der Senat - nach
§ 137 Abs. 2 VwGO - gebunden (zum tatsächlichen Charakter der Ermittlung
des Erklärungsinhalts eines behördlichen Mitwirkungsakts in einem Verwal-
tungsverfahren: Urteile vom 30. November 1978 a.a.O. S. 102 bzw. S. 3 und
vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <355> = Buchholz
402.240 § 45 AuslG Nr. 13 S. 29).
cc) Das Oberverwaltungsgericht hat unter Verletzung von Bundesrecht im Sin-
ne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO angenommen, die den Bereich von Forschung
und Lehre betreffende Schließung der Station O. durch das beklagte Universi-
tätsklinikum verstoße gegen die landesrechtlichen Bestimmungen des § 2
Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü NW bzw. des § 2 Abs. 3 Satz 3 UKVO NW, deren Einhal-
tung der Kläger als medizinischer Hochschullehrer beanspruchen kann (zu die-
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ser Schutzfunktion im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: BVerfG,
Kammerbeschluss vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 - juris Rn. 29). Mit
Bundesverfassungsrecht unvereinbar ist die Einschätzung des Oberverwal-
tungsgerichts, dass für das nach den genannten Vorschriften erforderliche Ein-
vernehmen des beigeladenen Fachbereichs Medizin mit der Stationsschlie-
ßungsentscheidung des beklagten Universitätsklinikums und damit für die
Rechtmäßigkeit der Schließung der Station O. nicht die - von dem Oberverwal-
tungsgericht festgestellte - tatsächliche Erteilung durch eines der Fachbe-
reichsorgane genüge, sondern eine von dem Universitätsklinikum nachzuprü-
fende Erteilung auf Grund eines von dem Fachbereich grundrechtskonform
durchgeführten Verfahrens erforderlich sei. Hierdurch hat das Oberverwal-
tungsgericht Anforderungen gestellt, die den verfassungsrechtlich gebotenen
Ausgleich zwischen den Grundrechtspositionen und den verfassungsrechtlich
geschützten Interessen, die sich im Bereich der universitären Krankenversor-
gung gegenüberstehen, in nachhaltiger Weise stören (aaa). Der besagte Aus-
gleich gebietet auch unter Berücksichtigung des durch Art. 19 Abs. 4 GG garan-
tierten effektiven Rechtsschutzes, dass der Kläger wegen der von ihm geltend
gemachten Verletzung seiner Wissenschaftsfreiheit den beigeladenen Fachbe-
reich Medizin im Wege der allgemeinen Leistungsklage auf eine Rücknahme
des in tatsächlicher Weise erklärten Einvernehmens mit der Stationsschließung
durch das Universitätsklinikum hätte in Anspruch nehmen müssen (bbb).
aaa) Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet die Wissenschaft - verstanden als
Oberbegriff für Forschung und Lehre (BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR
424/71 u.a. - BVerfGE 35, 79 <113>) - als einen grundsätzlich von Fremdbe-
stimmung freien Bereich autonomer Verantwortung. Zur Sicherung dieses Be-
reichs garantiert das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit nicht nur die Freiheit
von staatlichen Geboten und Verboten, sondern verpflichtet den Staat auch zu
Schutz und Förderung und gewährt den in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe
an öffentlichen Ressourcen und an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs
(BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 u.a. - BVerfGE 111,
333 <354> und vom 20. Juli 2010 - 1 BvR 748/06 - BVerfGE 127, 87 <115>;
BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - BVerwG 6 CN 1.11 - BVerwGE 144,
195 = Buchholz 11 Art. 5 Abs. 3 GG Nr. 3 Rn. 21). Die Einflussmöglichkeiten,
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die mit dem Recht der an einer Hochschule tätigen Hochschullehrer auf Teilha-
be an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs verbunden sind, dienen dem
Schutz der Grundrechtsträger vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen,
die ihre eigene Freiheit zu forschen und zu lehren gefährden können (BVerfG,
Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 a.a.O. S. 354, 356 und vom 20. Juli 2010
a.a.O. S. 115, 117; Kammerbeschluss vom 1. Februar 2010 a.a.O. Rn. 25). Die
Hochschullehrer können überdies in materiell-rechtlicher Hinsicht beanspru-
chen, dass ihnen bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel diejeni-
gen Personal- und Sachmittel zugewiesen werden, die sie überhaupt erst in die
Lage versetzen, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben. Grund-
rechtlich verbürgt ist die hiernach erforderliche Grund- oder Mindestausstattung
(BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u.a. - BVerfGE 43, 242
<285>, Beschlüsse vom 8. Juli 1980 - 1 BvR 1472/78 - BVerfGE 54, 363 <390>
und vom 26. Oktober 2004 a.a.O. S. 362, Kammerbeschluss vom 15. Septem-
ber 1997 - 1 BvR 406/96 u.a. - NVwZ-RR 1998, 175).
Für die Wirkkraft des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen
Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergeben sich Besonderheiten aus
dem Umstand, dass diesen neben Forschung und Lehre als Zusatzaufgabe die
Krankenversorgung obliegt, die in den Universitätskliniken stattfindet. Das Bun-
desverfassungsgericht (Beschluss vom 8. April 1981 - 1 BvR 608/79 - BVerfGE
57, 70 <96 ff.>) hat - zunächst noch im Hinblick auf Universitätskliniken, die
nach dem betroffenen (hessischen) Landesrecht organisatorisch nicht verselb-
ständigt waren - festgestellt, dass die Organisation der Krankenversorgung
nicht ohne weiteres den verfassungsrechtlichen Garantien aus Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG unterliegt, die ansonsten im Bereich der Selbstverwaltung wissen-
schaftsrelevanter Angelegenheiten und im Rahmen der Tätigkeit der Hoch-
schullehrer in Forschung und Lehre Geltung beanspruchen, der Krankenhaus-
betrieb vielmehr im Interesse einer bestmöglichen Versorgung der Patienten
eine gegenüber dem allgemeinen Wissenschaftsbetrieb der Universität straffe-
re, die Verantwortlichkeiten klar abgrenzende und rasche Entscheidungen er-
möglichende Organisation erfordert. Allerdings darf, da in der Humanmedizin
Forschung, Lehre, Ausbildung und Krankenversorgung miteinander verflochten
sind, das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschul-
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- 15 -
lehrer aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch bei ihrer Tätigkeit in der Krankenver-
sorgung nicht unberücksichtigt bleiben. Der Gesetzgeber muss vielmehr bei der
Organisation der Universitätskliniken zwischen der Wissenschaftsfreiheit der
medizinischen Hochschullehrer einerseits und der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG und das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG geforderten bestmögli-
chen Krankenversorgung andererseits einen angemessenen Ausgleich finden.
Hierfür bedarf es geeigneter Koordinations- und Kooperationsmöglichkeiten und
einer sachgerechten organisatorischen Verzahnung beider Funktionsbereiche.
Dass die in Nordrhein-Westfalen seit dem Jahr 2000 erlassenen Regelungen,
durch die die Universitätskliniken organisatorisch verselbständigt und damit die
medizinischen Fachbereiche von der unmittelbaren Verantwortung für eine ef-
fektive Krankenversorgung als solche entlastet wurden, den beschriebenen
Ausgleich bei sachgerechter Auslegung erreichen und deshalb mit der Wissen-
schaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer vereinbar sind, hat das Bun-
desverfassungsgericht bereits im Jahr 2002 entschieden (Kammerbeschluss
vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. - NVwZ 2003, 600). Es hat dies
durch die bereits genannten Kammerbeschlüsse bestätigt, die im Rahmen des
Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind, das der Kläger ge-
gen das beklagte Universitätsklinikum geführt hat. Tragend hierfür sind zwei
Aspekte (vgl. zum Folgenden: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 11. November
2002 a.a.O. S. 601, vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 - juris Rn. 27 ff.,
vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08 - juris Rn. 25 ff. und vom 1. Februar 2010
- 1 BvR 1165/08 - juris Rn. 28 f.).
Zum einen wird zwar die für die Wirkkraft des Grundrechts der Wissenschafts-
freiheit der medizinischen Hochschullehrer relevante Unterscheidung zwischen
universitärer Forschung und Lehre einerseits und der Krankenversorgung ande-
rerseits nach der Verselbständigung der Universitätskliniken auch in der Orga-
nisationsstruktur der Hochschulmedizin sichtbar. Dabei sichert es jedoch die
Wissenschaftsfreiheit, dass die Aufgabe medizinischer Forschung und Lehre in
erster Linie bei den Universitäten und dort bei den medizinischen Fachberei-
chen verblieben ist. Die Fachbereiche, als diejenigen universitären Organisa-
tionseinheiten, über deren Organe die Hochschullehrer Einfluss innerhalb des
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organisierten Wissenschaftsbetriebs ausüben können, entscheiden gemäß § 17
Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KlV-Dü NW bzw. § 27 Abs. 1 Satz 3,
§ 31b Abs. 2 HG NW insbesondere über die für Forschung und Lehre vorgese-
henen Stellen und Mittel. Die Universitätskliniken haben insoweit nach § 2
Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 KlV-Dü NW bzw. § 31a Abs. 1 Satz 1,
3 und 5 HG NW sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 UKVO NW
nur eine dienende Funktion. Ihre Entscheidungskompetenzen beziehen sich vor
allem auf die Organisation der Krankenversorgung mit dem Ziel, den dort be-
stehenden Effektivitätsanforderungen gerecht zu werden.
Zum anderen wird im Rahmen dieser Aufgaben- und Verantwortungsteilung die
primäre Zuständigkeit der medizinischen Fachbereiche für die Wissenschafts-
freiheit dadurch organisatorisch gewährleistet, dass nach § 2 Abs. 2 Satz 3
KlV-Dü NW bzw. § 2 Abs. 3 Satz 3 UKVO NW Entscheidungen der verselb-
ständigten Universitätskliniken im Bereich der Krankenversorgung, die den Be-
reich von Forschung und Lehre betreffen, an das Einvernehmen der medizini-
schen Fachbereiche rückgebunden sind. In Gestalt dieses Einvernehmenser-
fordernisses hat der Landesgesetz- bzw. Landesverordnungsgeber den Fach-
bereichen das von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte Instrument zur Verfügung
gestellt, das es ihnen ermöglicht, die Erfordernisse, die sich aus der Grund-
rechtswahrnehmung der medizinischen Hochschullehrer ergeben, in den Ver-
antwortungsbereich der verselbständigten Universitätskliniken zu transportie-
ren. Das Einvernehmenserfordernis stellt sich damit als eine andere Art des in
der Sache unverkürzten Einflusses des organisierten Wissenschaftsbetriebs auf
den Forschung und Lehre betreffenden Teil des Klinikumsbetriebs dar. Ihm
kommt eine Sicherungsfunktion für die Wissenschaftsfreiheit der medizinischen
Hochschullehrer zu. Diese können ihren grundrechtlich garantierten Einfluss
mittels der Einvernehmensregelung über die Fachbereichsorgane auch auf wis-
senschaftsrelevante Maßnahmen der Universitätskliniken ausüben. Durch die
Handhabung dieser Regelung können die Fachbereiche zudem den materiellen
(Grund-)Ausstattungsansprüchen der Hochschullehrer gegenüber den Universi-
tätskliniken zum Durchbruch verhelfen.
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Das auf diese Weise strukturierte landesrechtliche Regelungssystem kann sei-
ne auf Grund bundesverfassungsrechtlicher Vorgabe beruhende Ausgleichs-
funktion indes nur erfüllen, wenn sich die Universitätskliniken, was die Wahrung
der Belange von Forschung und Lehre in der Krankenversorgung anbelangt,
auf ihre dienende Funktion nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2
KlV-Dü NW bzw. § 31a Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 HG NW, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3,
Abs. 3 Satz 1 und 2 UKVO NW beschränken können, wie andererseits auch die
medizinischen Fachbereiche von ihrer unmittelbaren Verantwortung für die
Krankenversorgung jenseits ihres mit Forschung und Lehre verflochtenen Be-
reichs entlastet sind. Dafür ist es unabdingbar, dass die medizinischen Fachbe-
reiche die alleinige Verantwortung für die Grundrechtskonformität ihrer Einver-
nehmensbeschlüsse im Hinblick auf die den Bereich von Forschung und Lehre
betreffenden Klinikentscheidungen haben, die Universitätskliniken hingegen die
Erklärungen durch eines der Organe der medizinischen Fachbereiche über die
Erteilung oder Nichterteilung des Einvernehmens im tatsächlichen Sinne als
Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ihrer Entscheidungen übernehmen können und
müssen und die Fachbereichsbeschlüsse weder - wie von dem Oberverwal-
tungsgericht gefordert (im Ansatz ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
2. August 2012 - 9 S 2752/11 - DVBl 2013, 326 <328>) - auf ihr grundrechts-
wahrendes Zustandekommen im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit der
Hochschullehrer noch - weitergehend - auf ihre materielle Vereinbarkeit mit die-
sem Grundrecht, insbesondere mit dem Recht auf eine für die wissenschaftliche
Betätigung erforderliche Grundausstattung zu überprüfen haben. Die für die
Universitätskliniken handelnden Vorstände wären einer solchen Kontrollaufgabe
schon von ihrer nach § 5 Abs. 2 KlV-Dü NW bzw. § 31a Abs. 5 HG NW speziell
auf die effektive Bewältigung der Krankenversorgung ausgerichteten personel-
len Zusammensetzung her nicht gewachsen. Würden sie mit dieser Aufgabe
zur Kontrolle belastet und hätten sie für deren Ergebnis einzustehen, würden
die mit der organisatorischen Verselbständigung der Universitätskliniken ver-
bundenen Effektivitätsgewinne für die Krankenversorgung weitgehend zunichte
gemacht, mit entsprechenden Gefahren für die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
und Art. 20 Abs. 1 GG geschützten Rechtsgüter.
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Aus diesen Erwägungen folgt zugleich, dass einer tatsächlichen Einverneh-
menserteilung durch einen medizinischen Fachbereich auch dann Relevanz
zukommt, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - zu einem Zeitpunkt vorgenom-
men wird, in dem die Klinikumsentscheidung, auf die sich das Einvernehmen
bezieht, bereits - jedenfalls teilweise - vollzogen worden ist (a.A.: VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 2. August 2012 a.a.O. S. 329). Auch insoweit darf das
Universitätsklinikum nicht mit der Prüfung belastet werden, ob das tatsächlich
erteilte Einvernehmen noch eine Schutzwirkung zu Gunsten der Wissenschafts-
freiheit der von der Entscheidung betroffenen medizinischen Hochschullehrer
entfalten kann.
Das Oberverwaltungsgericht und der Kläger können sich für ihre Annahme ei-
ner Verantwortlichkeit der Universitätskliniken für die Vereinbarkeit von Einver-
nehmenserklärungen der medizinischen Fachbereiche mit Anforderungen aus
der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer nicht auf die Ent-
scheidungen des Bundesverfassungsgerichts berufen, die der Kläger im Verlauf
des gegen das beklagte Universitätsklinikum geführten Verfahrens des vorläufi-
gen Rechtsschutzes erwirkt hat. Dies gilt auch für den Kammerbeschluss vom
1. Februar 2010 und die in diesem (a.a.O. Rn. 32) enthaltene Erwägung, dass
es für eine Prognose, ob von der Nachholung eines noch nicht erteilten Einver-
nehmens ausgegangen werden könne, nicht allein auf die förmliche Erteilung
des Einvernehmens, sondern darauf ankomme, ob mit der Erteilung in einer
Weise zu rechnen sei, die dem grundrechtswahrenden Gehalt der Verfahrens-
bestimmung zu Gunsten der medizinischen Hochschullehrer gerecht werde.
Denn diese Erwägung hat keinen verallgemeinerungsfähigen Inhalt. Das Bun-
desverfassungsgericht stand bei Erlass des besagten Kammerbeschlusses vor
der Situation, dass zum einen der Kläger ein verwaltungsgerichtliches Eilverfah-
ren über Jahre hinweg und von dem Oberverwaltungsgericht unbeanstandet
nur gegen das beklagte Universitätsklinikum und nicht - zumindest auch - ge-
gen den beigeladenen Fachbereich Medizin geführt hatte, und zum anderen
das Oberverwaltungsgericht in seinen bisherigen, die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes ablehnenden Entscheidungen die Bedeutung des in § 2 Abs. 2
Satz 3 KlV-Dü NW bzw. § 2 Abs. 3 Satz 3 UKVO NW vorgesehenen Einver-
nehmenserfordernisses für das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit verkannt
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hatte. In diesem Stadium des Verfahrens ging es dem Bundesverfassungsge-
richt, das in seinen zuvor ergangenen Kammerbeschlüssen (vom 27. November
2007 a.a.O. Rn. 31, 42 und vom 2. Juli 2008 a.a.O. Rn. 24 ff.) die Inanspruch-
nahme - auch - des Fachbereichs aus verfassungsrechtlicher Sicht als vor-
zugswürdig aufgezeigt, wenn auch in Anbetracht des Eilcharakters des Verfah-
rens nicht abschließend für geboten erklärt hatte, ersichtlich nur noch darum, im
Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes überhaupt noch eine die Wissen-
schaftsfreiheit des Klägers hinreichend berücksichtigende Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts - und sei es isoliert gegen das beklagte Universitäts-
klinikum - zu erreichen.
bbb) Durch die beschriebene alleinige Verantwortlichkeit der medizinischen
Fachbereiche für die Grundrechtskonformität ihres tatsächlich erklärten Einver-
nehmens zu den wissenschaftsrelevanten Entscheidungen der Universitätskli-
niken wird ein medizinischer Hochschullehrer, der sich - wie der Kläger - durch
eine Klinikumsentscheidung in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
verletzt sieht, nicht an der Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes im Sin-
ne von Art. 19 Abs. 4 GG gehindert.
Solange der medizinische Fachbereich ein erforderliches Einvernehmen auch
im tatsächlichen Sinne nicht erteilt hat, kann der Hochschullehrer von dem Uni-
versitätsklinikum im Wege der allgemeinen Leistungsklage Unterlassung ver-
langen bzw. diesem das fehlende Einvernehmen im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes nach § 123 VwGO entgegenhalten. Gegebenenfalls muss er
durch ein zusätzliches, gegen den Fachbereich gerichtetes (Eil-)Verfahren zu
erreichen suchen, dass der dem Dekan vorbehaltene Antrag auf eine Schlich-
tungsentscheidung des Aufsichtsrats des Universitätsklinikums nach § 2 Abs. 2
Satz 4 KlV-Dü NW bzw. § 2 Abs. 3 Satz 4 UKVO NW nicht gestellt und dadurch
die Klinikumsentscheidung blockiert wird (vgl. dazu: Böhmann, in:
Leuze/Epping, HG NW, Bd. 2, Stand November 2012, § 31a Rn. 70; Pallme
König, WissR, Beiheft 17 <2006>, 63 <91, 101 f.>).
Hat jedoch der Fachbereich - wie im vorliegenden Fall - sein Einvernehmen im
tatsächlichen Sinne erteilt, muss der Hochschullehrer diesen mit einer allge-
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meinen Leistungsklage darauf in Anspruch nehmen, das erteilte Einvernehmen
zurückzunehmen und dadurch dem Universitätsklinikum die Grundlage für die
Rechtmäßigkeit seiner Forschung und Lehre betreffenden Entscheidung zu
entziehen. Ein solcher actus contrarius ist - vorbehaltlich von durch den Rechts-
grundsatz des Vertrauensschutzes gezogenen Grenzen - im Fall einer die Wis-
senschaftsfreiheit verletzenden Einvernehmenserteilung wegen der grundrecht-
lichen Sicherungsfunktion des Einvernehmenserfordernisses geboten (entspre-
chend zur Maßgeblichkeit des Fachrechts für die Rücknahme des Mitwirkungs-
akts bei einem mehrstufigen Verwaltungsakt: Urteil vom 12. Dezember 1996
- BVerwG 4 C 24.95 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 51 S. 2 - verneinend,
Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 37.03 - BVerwGE 122, 58
<62 ff.> = Buchholz 230 § 123 BRRG Nr. 5 S. 6 ff. - bejahend). Zur Erlangung
vorläufigen Rechtsschutzes steht wiederum das Verfahren nach § 123 VwGO
zur Verfügung.
dd) Die von dem Oberverwaltungsgericht vertretene Annahme einer andauern-
den Verletzung von Rechten des Klägers als Grundlage für einen gegen das
beklagte Universitätsklinikum gerichteten Anspruch auf Folgenbeseitigung in
Form der Rückgängigmachung der Stationsschließung stellt sich nicht im Sinne
des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar. Der Kläger kann
diesen Anspruch weder auf eine Verletzung einer durch Art. 33 Abs. 5 GG ge-
schützten Amtsposition (aaa) noch auf einen Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (bbb) stützen.
aaa) Der Kläger beruft sich zu Unrecht darauf, das Universitätsklinikum habe
die Station O. nicht schließen dürfen, weil hierdurch sein durch Art. 33 Abs. 5
GG geschützter Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung als beamteter
Hochschullehrer und Chefarzt einer nuklearmedizinischen Klinik eines Universi-
tätsklinikums verletzt werde, der die Führung einer auf dem Klinikgelände gele-
genen Bettenstation, in der auch Risikopatienten zur ärztlichen Versorgung und
Fortentwicklung der nuklearmedizinischen Forschung und Lehre aufgenommen
werden könnten, umfasse. Der Kläger kann hiermit nicht durchdringen, weil die
Erfüllung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung nicht dem
beklagten Universitätsklinikum obliegt. Verpflichtet nach diesem Anspruch ist
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stets nur der Dienstherr (Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 -
BVerwGE 126, 182 = Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 3 Rn. 11 f.), im Fall des
Klägers also die beigeladene Universität (§ 2 Abs. 3 HG NW i.V.m. mit den
Überleitungsregelungen in Art. 7 des Hochschulfreiheitsgesetzes
vom 31. Oktober 2006 ).
Unabhängig hiervon berührt der Einwand des Klägers die Rechtmäßigkeit der
Stationsschließung durch das beklagte Universitätsklinikum auch deshalb nicht,
weil er sich der Sache nach auf die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit der
Gewährleistung der für eine wissenschaftliche Betätigung erforderlichen Grund-
ausstattung bezieht, die in materieller Hinsicht in dem Grundrecht des Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG als dem gegenüber Art. 33 Abs. 5 GG vorrangigen Prü-
fungsmaßstab (BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 1 BvR 462/06 -
BVerfGE 122, 89 <119>) enthalten ist. Der Verpflichtung, die Vereinbarkeit der
Stationsschließung mit dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit zu überprü-
fen und dafür einzustehen, war das Universitätsklinikum indes, wie dargelegt, in
Anbetracht des von dem beigeladenen Fachbereich Medizin tatsächlich erteil-
ten Einvernehmens enthoben.
bbb) Ebenso wenig kann der Kläger mit Erfolg eine Verletzung des allgemeinen
Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG durch die von dem beklagten Universi-
tätsklinikum vorgenommene Stationsschließung geltend machen. Seine inso-
weit vorgebrachte Rüge, ihm sei als einzigem Ordinarius für Nuklearmedizin
oder Chefarzt einer nuklearmedizinischen Klinik bzw. einer Klinik des beklagten
Universitätsklinikums die für die Aufgabenerfüllung im Kernbereich seines
Fachs erforderliche Bettenstation entzogen worden, wofür zudem nicht tragfä-
hige wirtschaftliche Gründe benannt worden seien, betrifft im Kern wiederum
die Problematik der für eine wissenschaftliche Betätigung erforderlichen Grund-
ausstattung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, wenn auch ergänzt um eine
Einschätzung der in dem beklagten Universitätsklinikum bestehenden wirt-
schaftlichen Situation. Auf eine Einbeziehung der auf diese Art beschriebenen
Problematik in das Prüfprogramm, das das beklagte Universitätsklinikum in Be-
zug auf die Schließung der Station O. zu bewältigen hatte, kann sich der Kläger
nicht berufen, weil sie durch das tatsächliche Einvernehmen des beigeladenen
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Fachbereichs Medizin abgedeckt und im Übrigen nicht von einem subjektiven
Recht des Klägers unterfangen war.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Neumann
Richter am BVerwG Büge
Dr. Graulich
ist erkrankt und kann deshalb
nicht unterschreiben.
Neumann
Dr. Möller
Hahn
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 45 000 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG).
Neumann
Richter am BVerwG Büge
Dr. Graulich
ist erkrankt und kann deshalb
nicht unterschreiben.
Neumann
Dr. Möller
Hahn
36
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Hochschulrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4,
Art. 20 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5
VwGO
§ 43 Abs. 2, § 123
HG NW
§§ 27, 31, 31a, 31b
KlV-Dü NW §§ 2, 5, 17, 18
UKVO NW § 2
Stichworte:
Allgemeine Leistungsklage; amtsangemessene Beschäftigung; bestmögliche
Krankenversorgung; Einvernehmen; Folgenbeseitigungsanspruch; Forschung
und Lehre; Hochschulmedizin; medizinischer Fachbereich; medizinischer Hoch-
schullehrer; Schließung einer Bettenstation; Subsidiarität der Feststellungskla-
ge; Universitätsklinikum; Wissenschaftsfreiheit; Willkürverbot.
Leitsatz:
Der für die Organisation der Hochschulmedizin bundesverfassungsrechtlich
geforderte Ausgleich zwischen der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen
Hochschullehrer und der bestmöglichen Krankenversorgung gebietet, dass ein
organisatorisch verselbständigtes Universitätsklinikum nicht zu überprüfen und
nicht dafür einzustehen hat, dass das in tatsächlichem Sinne erteilte Einver-
nehmen des medizinischen Fachbereichs einer Universität zu einer den Bereich
von Forschung und Lehre betreffenden Entscheidung des Universitätsklinikums
mit der Wissenschaftsfreiheit vereinbar ist.
Urteil des 6. Senats vom 19. März 2014 - BVerwG 6 C 8.13
I. VG Düsseldorf vom 13.07.2011 - Az.: VG 15 K 211/08 -
II. OVG Münster
vom 06.11.2012 - Az.: OVG 15 A 1771/11 -