Urteil des BVerwG vom 23.05.2012

Hausarbeit, Überprüfung, Neubewertung, Staatsprüfung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 8.11
VGH 8 A 3247/09
Verkündet
am 23. Mai 2012
Harnisch
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Möller, Hahn
und Prof. Dr. Hecker
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessi-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 2010 aufge-
hoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückver-
wiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihr der Beklagte das
Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung mitteilte.
Die Klägerin legte im Jahre 2001 ohne Erfolg die erste juristische Staatsprüfung
ab. In der Wiederholungsprüfung fertigte sie eine Hausarbeit und vier Auf-
sichtsarbeiten an. Die Bewertung dieser Arbeiten führte insgesamt zu einer
Punktzahl, die für das Bestehen der Prüfung nicht ausreichte. Das Justizprü-
fungsamt teilte der Klägerin deshalb mit Bescheid vom 3. Mai 2005 mit, sie ha-
be die Prüfung nicht bestanden. Die Klägerin legte Widerspruch ein, mit dem
sie Einwendungen gegen die Bewertung sowohl der Hausarbeit als auch der
vier Aufsichtsarbeiten erhob. Auf diesen Widerspruch hob das Justizprüfungs-
amt durch Bescheid vom 24. April 2006 den Bescheid vom 3. Mai 2005 auf: Die
Klägerin habe zu Recht gerügt, dass die Aufgabenstellung der Hausarbeit zu
umfangreich sei. Sie sei deshalb zur Anfertigung einer neuen Hausarbeit zuzu-
lassen. Ihre Einwände gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten seien indes-
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sen unbegründet. Die Klägerin fertigte erneut eine Hausarbeit an, erreichte aber
mit deren Bewertung unter Einschluss der zuvor geschriebenen Aufsichtsarbei-
ten wiederum nicht die Punktzahl, die für das Bestehen der Prüfung erforderlich
ist. Mit Bescheid vom 24. Januar 2007 teilte ihr der Beklagte erneut das Nicht-
bestehen der Wiederholungsprüfung mit. Ihren hiergegen gerichteten Wider-
spruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 30. Juli 2007 zurück.
Die Klägerin hat Klage erhoben, zu deren Begründung sie die Bewertung so-
wohl der weiteren Hausarbeit als auch der ursprünglich angefertigten Aufsichts-
arbeiten angegriffen hat.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof
die Berufung der Klägerin durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen: Hin-
sichtlich der Hausarbeit sei die Klägerin mit ihren Einwendungen zwar entgegen
der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht bereits deswegen teilweise aus-
geschlossen, weil es insoweit an einer rechtzeitigen Rüge fehle. Die Einwen-
dungen der Klägerin beträfen durchgängig materielle Bewertungs- und Korrek-
turfehler, die sie im Gegensatz zu Verfahrensfehlern auch ohne vorherige Rüge
gerichtlich geltend machen könne. Solche Fehler lägen aber der Sache nach
nicht vor. Die von den beiden Korrektoren herangezogenen Anforderungsmaß-
stäbe lägen innerhalb ihres gerichtlich nicht überprüfbaren prüfungsrechtlichen
Bewertungsspielraums. Soweit die Klägerin die Neubewertung ihrer Aufsichts-
arbeiten beanspruche, sei sie mit diesem Begehren im gerichtlichen Streitver-
fahren ausgeschlossen. Dies könne zwar entgegen dem erstinstanzlichen Urteil
nicht damit begründet werden, dass der Widerspruchsbescheid vom 24. April
2006 hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten in Bestandskraft erwachsen sei. Die
Bewertung einzelner Prüfungsleistungen sei kein abtrennbarer, isoliert be-
standskraftfähiger Teil des Prüfungsbescheides. Gleichwohl habe die Klägerin
aber insoweit keinen schutzwürdigen Rechtsanspruch auf eine gerichtliche
Überprüfung. Aus der Einheit der Prüfung folge, dass die Bewertungen derjeni-
gen Einzelleistungen, gegen die der Kandidat innerhalb der Rechtsmittelfristen
keine Einwände erhebe, als feststehende Berechnungsgrundlage in den neuer-
lichen Prüfungsbescheid einflössen. Der Widerspruchsbescheid vom 24. April
2006 habe die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens nur im Hinblick auf die
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Hausarbeit zugestanden. Die Noten der Aufsichtsarbeiten hingegen habe die
Klägerin bis zum Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist gelten lassen.
Ihre vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelasse-
ne Revision hat die Klägerin im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Haus-
arbeit sei in ihrer Aufgabe 1 c) mehrdeutig, widersprüchlich, nicht verständlich
und deshalb faktisch nicht lösbar. Soweit sie Einwände gegen die
Aufsichtsarbeiten geltend mache, sei sie mit diesen Einwänden nicht
präkludiert. Eine solche Präklusion ergebe sich nicht aus dem Gesichtspunkt
der Bestandskraft. Die Bewertungen von Aufsichtsarbeiten seien keine
Teilverwaltungsakte und deshalb als solche nicht der Bestandskraft fähig.
Etwas anderes gelte nicht mit Blick auf den Widerspruchsbescheid des
Beklagten vom 24. April 2006. Hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten treffe dieser
Bescheid keine rechtskraftfähige Versagungsregelung, sondern erschöpfe sich
in einer Nichtstattgabe, die als solche nicht habe in Bestandskraft erwachsen
können. Mangels Regelungscharakters könne der Widerspruchsbescheid
insoweit nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze der
materiellen Rechtskraft von Bescheidungsurteilen in Bestandskraft erwachsen.
Sie habe ihr Klagerecht nicht verwirkt.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
29. April 2010 und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am
Main vom 14. Januar 2009 abzuändern und den Bescheid
des Beklagten vom 24. Januar 2007 und seinen Wider-
spruchsbescheid vom 30. Juli 2007 aufzuheben
sowie dem Beklagten aufzugeben,
sie zur erneuten Anfertigung einer Examenshausarbeit
zuzulassen, hilfsweise, ihre Examenshausarbeit nach
Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu
bewerten,
sie zur erneuten Anfertigung einer Aufsichtsarbeit im
Wahlpflichtfach zuzulassen, hilfsweise, die von ihr erstellte
Aufsichtsarbeit im Wahlpflichtfach nach Maßgabe der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten
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und
die von ihr erstellte Aufsichtsarbeit im Fach Öffentliches
Recht nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts
erneut zu bewerten,
sie zur erneuten Anfertigung einer Aufsichtsarbeit im Fach
Strafrecht zuzulassen, hilfsweise, die von ihr erstellte Auf-
sichtsarbeit im Fach Strafrecht nach Maßgabe der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Klägerin habe mit ihrem Wi-
derspruch vom 26. Mai 2005 ausdrücklich die Bewertung der dort genannten
Aufsichtsarbeiten angegriffen und so zum Gegenstand dieses Widerspruchsver-
fahrens gemacht. Mit seinem Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 habe
er den Widerspruch der Klägerin insoweit beschieden, weil er in den Gründen
näher ausgeführt habe, weshalb die geltend gemachten Bewertungsfehler der
Aufsichtsarbeiten nicht vorlägen. Die damit erfolgte Zurückweisung der Bewer-
tungsrügen zu den Aufsichtsarbeiten sei nachfolgend nicht durch eine spätere
Widerspruchsbescheidung ersetzt worden. Es habe deshalb der Klägerin oble-
gen, vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Widerspruchsbescheid
vom 24. April 2006 anzufechten. Da sie dies versäumt habe, sei dieser Be-
scheid in Bezug auf die Bewertung der Aufsichtsarbeiten in Bestandskraft er-
wachsen.
II
Die zulässige Revision ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zu
Unrecht gehindert gesehen, die Einwendungen der Klägerin gegen die Bewer-
tungen ihrer Aufsichtsarbeiten in den Fächern Strafrecht und Öffentliches Recht
sowie im Wahlpflichtfach zu überprüfen. Das Berufungsurteil verletzt insofern
das Grundrecht der Klägerin aus Art. 19 Abs. 4 GG und mithin revisibles Recht
im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (unten 1.). Hingegen ist das Berufungs-
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urteil hinsichtlich der Würdigung der Einwendungen der Klägerin gegen die Be-
wertung ihrer neuerlich angefertigten Hausarbeit revisionsgerichtlich nicht zu
beanstanden (unten 2.). Da der Senat die zur Überprüfung der Einwendungen
der Klägerin gegen die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten notwendige Tatsa-
chenwürdigung nicht selbst vornehmen kann, ist die Sache unter Aufhebung
des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an
den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
VwGO).
1. Akte öffentlicher Gewalt, gegen die der hierdurch belastete Bürger gerichtlich
vorgeht, sind grundsätzlich vom Gericht umfassend, d.h. unter Berücksichtigung
sämtlicher sie tragender rechtlicher und tatsächlicher Gründe, daraufhin zu
überprüfen, ob sie dessen Rechte verletzen. Diese Maßgabe gilt auch, wenn
ein Prüfling sich gegen einen Prüfungsbescheid wendet, mit dem in sein Grund-
recht auf Berufswahlfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wird. Uner-
heblich ist hierbei, dass dem Rechtsschutzinteresse des Prüflings regelmäßig
am besten durch Erhebung einer Verpflichtungsklage in der Form der Beschei-
dungsklage statt durch Erhebung einer Anfechtungsklage gedient ist. Die vom
Prüfling erstrebte, auf Neubewertung oder Wiederholung von Prüfungsleistun-
gen gerichtete Bescheidung wird vom Gericht nur ausgesprochen, soweit die
bisherigen Bewertungen sich als rechtsfehlerhaft erweisen. Insofern schließt
das Bescheidungsbegehren ein Anfechtungsbegehren ein (vgl. Niehues/
Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, S. 305 Rn. 828). Wird Letzteres nicht iso-
liert verfolgt, folgt hieraus kein stichhaltiger Grund, den gerichtlichen Kontroll-
umfang im Ansatz abweichend zu bemessen.
Klammert ein Gericht von vornherein die Bewertungen einzelner Prüfungsleis-
tungen und mithin tragende Gründe des Verwaltungshandelns, gegen das der
Prüfling vorgeht und von dessen Rechtmäßigkeit der Erfolg seiner Beschei-
dungsklage abhängt, von der Überprüfung aus und behandelt sie als unabän-
derlich feststehend, so verkürzt dies den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleiste-
ten Anspruch des Prüflings auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Dies
bedarf zu seiner Rechtmäßigkeit einer den Anforderungen dieser Norm genü-
genden Rechtfertigung. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, soweit der Verwal-
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tungsgerichtshof den Standpunkt eingenommen hat, die Klägerin könne die
Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten im Klageverfahren gegen den Prüfungsbe-
scheid vom 24. Januar 2007 nicht mehr angreifen. Mit diesem Prüfungsbe-
scheid wurde der Klägerin neben der Bewertung ihrer neuerlich angefertigten
Hausarbeit als abschließendes Ergebnis des Prüfungsverfahrens mitgeteilt, sie
habe die erste juristische Staatsprüfung nicht bestanden. Dieses Ergebnis er-
gab sich unter anderem aufgrund der Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten,
auch wenn der Beklagte auf diese in der Begründung des Bescheids nicht ge-
sondert eingegangen ist. Eine rechtliche Grundlage dafür, dass diese Bewer-
tungen von der gerichtlichen Überprüfung des Bescheids ausgenommen wor-
den sind, ist nicht ersichtlich.
a) Der Senat hält ein Unterlassen der Überprüfung der Bewertung von Prü-
fungsleistungen im gerichtlichen Verfahren insoweit im Regelfall für zulässig,
als ein Prüfling dort die Bewertung nicht durch Erhebung substantiierter Ein-
wendungen in Frage stellt und damit eine Verletzung seiner Rechte nicht gel-
tend macht (Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prü-
fungswesen Nr. 329 S. 9). Im vorliegenden Fall hat allerdings, wie auch der Be-
klagte nicht in Abrede stellt, die Klägerin die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbei-
ten in den Vorinstanzen mit substantiierten Einwendungen angegriffen.
b) Eine gerichtliche Überprüfung findet nicht statt, soweit es sich bei einem an-
gegriffenen Verwaltungshandeln um einen in Bestandskraft erwachsenen Ver-
waltungsakt handelt. Das Institut der Bestandskraft, das sich aus dem Ziel der
Rechtssicherheit rechtfertigt und im Verwaltungsprozessrecht über die Normie-
rung von Widerspruchs- und Klagefristen für Anfechtungs- und Verpflichtungs-
begehren im Näheren ausgestaltet wird, ist mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar
(BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253
<269>). Allerdings stellen die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten der Klägerin
keine Regelungen im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG dar und sind somit der Be-
standskraft nicht fähig.
aa) Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass die Benotungen einzelner
Prüfungsleistungen regelmäßig keine selbständige rechtliche Bedeutung haben,
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sondern lediglich eine Grundlage der behördlichen Entscheidung über das Be-
stehen und Nichtbestehen der Prüfung bilden, die ihrerseits eine rechtliche Re-
gelung enthält und daher den Verwaltungsakt darstellt, der im verwaltungsge-
richtlichen Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann (vgl.
Beschluss vom 25. März 2003 - BVerwG 6 B 8.03 - Buchholz 421.0 Prüfungs-
wesen Nr. 404 S. 60; Urteil vom 16. März 1994 a.a.O. S. 8 f.). Ferner hat der
Senat hervorgehoben, dass der Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung in
der jeweiligen Prüfungsordnung aufgrund einer besonderen Ausgestaltung des
Prüfungsverfahrens eine selbständige rechtliche Bedeutung zuerkannt sein
kann (Beschluss vom 25. März 2003 a.a.O. S. 60 f.). Der vorliegende Fall gibt
dem Senat Gelegenheit zu der Klarstellung, dass die Frage, ob einer Einzelnote
Regelungsqualität im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG zukommt, ausschließlich
anhand der jeweiligen Prüfungsordnung zu klären ist. Fehlen dort ausdrückliche
Festlegungen, ist sie mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden zu beantwor-
ten. Das Bundesrecht enthält diesbezüglich - vom Ausnahmefall bundesrecht-
lich normierter Prüfungsverfahren abgesehen - keine Vorgaben, auch nicht im
Sinne einer hilfsweise anzuwendenden Vermutungsregel, wonach „im Zweifel“
von einer fehlenden selbständigen Regelungsqualität von Einzelnoten auszu-
gehen wäre. Für solche Vorgaben ist ein bundesrechtlicher Geltungsgrund nicht
ersichtlich. Er ergibt sich insbesondere nicht aus der bundesrechtlichen Normie-
rung der Begriffsmerkmale des Verwaltungsakts in § 35 Satz 1 VwVfG, die auch
den verwaltungsprozessualen Bedeutungsgehalt des Begriffs prägt und über
§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zur Revisibilität wortlautgleicher landesverfahrens-
rechtlicher Bestimmungen führt. Ob ein Verwaltungshandeln diese Begriffs-
merkmale erfüllt, kann nicht der Regelung in § 35 Satz 1 VwVfG selbst, sondern
nur dem jeweils einschlägigen Fachrecht entnommen werden, unbeschadet des
Umstands, dass dessen Auslegung sodann für die Anwendung des bundes-
rechtlichen Begriffs des Verwaltungsakts bestimmend wird (vgl. Beschluss vom
27. April 1976 - BVerwG 7 B 6.76 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 74
S. 40).
Allerdings muss die Ausgestaltung prüfungsrechtlicher Bestimmungen mit den
bundesrechtlichen Vorgaben aus Art. 3, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG
vereinbar sein. Von daher wird der Normgeber im Prüfungsrecht, sofern er Ein-
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zelbenotungen als selbständige, der Bestandskraft fähige Regelungen im Sinne
von § 35 Satz 1 VwVfG auszugestalten beabsichtigt, jenseits von prozessöko-
nomischen Aspekten zu erwägen haben, ob die sich hieraus für den Prüfling in
prozessualer Hinsicht ergebenden Obliegenheiten verhältnismäßig wären.
bb) Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem angefochtenen Urteil nicht aufge-
zeigt, dass die Bewertungen einzelner Aufsichtsarbeiten in der ersten juristi-
schen Staatsprüfung nach dem einschlägigen Prüfungsrecht des Landes Hes-
sen als selbständige Regelungen im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG ausgestaltet
wären, sondern ist davon ausgegangen, dass ihnen diese Qualität abgeht. Der
Senat sieht keine Veranlassung, diesem Befund entgegenzutreten.
c) Die Aufsichtsarbeiten der Klägerin durften nicht deshalb von der gerichtlichen
Überprüfung des Prüfungsbescheids vom 24. Januar 2007 ausgenommen wer-
den, weil der Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 eine dies ergebende
Regelung getroffen hätte, die ihrerseits dadurch in Bestandskraft erwachsen
wäre, dass die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid nicht innerhalb der
gesetzlich vorgegebenen Frist Klage erhoben hat.
aa) Dies folgt im vorliegenden Fall schon daraus, dass ein entsprechender Re-
gelungswille des Beklagten - so er denn subjektiv bestanden hätte - für die Klä-
gerin nicht erkennbar geworden ist. Ob die Maßnahme einer Behörde die Merk-
male eines Verwaltungsakts erfüllt, insbesondere eine für den Betroffenen ver-
bindliche, zur Rechtsbeständigkeit führende Regelung bilden soll, ist danach zu
beurteilen, wie der Empfänger sie unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren
Umstände verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (Ur-
teile vom 20. November 1990 - BVerwG 1 C 8.89 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG
Nr. 7 S. 6 und vom 17. August 1995 - BVerwG 1 C 15.94 - BVerwGE 99, 101
<103> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 14 S. 47; vgl. auch Kopp/Ramsauer,
Verwaltungsverfahrensgesetz, 12. Aufl. 2011, § 35 Rn. 54 m.w.N.). Die Klägerin
musste aufgrund des Widerspruchsbescheids nicht davon ausgehen, dass der
Beklagte mit diesem eine verbindliche, die verwaltungsprozessuale Klagefrist in
Lauf setzende verbindliche Entscheidung des Inhalts treffen wollte, wonach hin-
sichtlich der Aufsichtsarbeiten das Prüfungsverfahren beendet sei und ein
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Recht der Klägerin auf Neubewertung oder Neuanfertigung ihrer Aufsichtsarbei-
ten nicht bestehe. Zwar werden in der Begründung des Bescheids die Einwen-
dungen der Klägerin gegen die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten als sach-
lich nicht zutreffend beurteilt und ist hier davon die Rede, ihr Widerspruch sei
„als unbegründet zurückzuweisen“. Auf der anderen Seite hat der Wider-
spruchsbescheid im Tenor den ursprünglichen Prüfungsbescheid vom 3. Mai
2005 vollumfänglich aufgehoben, keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten und
die Kostenlast vollständig dem Beklagten auferlegt. Zudem wird in seiner Be-
gründung das Urteil des Senats vom 16. März 1994 (a.a.O.) erwähnt, welches
- wie dargelegt - unter anderem den Hinweis enthält, dass der Bewertung ein-
zelner Prüfungsleistungen im Regelfall die Verwaltungsaktqualität und damit die
Bestandskraftfähigkeit abgeht. In Anbetracht dieses Gesamtbildes war aus der
Empfängerperspektive nicht darauf zu schließen, dass der Beklagte mit dem
Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten - über die Mitteilung
hinausgehend, dass deren Bewertung nicht zu beanstanden und von behördli-
cher Seite daher nichts zu veranlassen sei - eine rechtsverbindliche Entschei-
dung über das Nichtbestehen eines Anspruchs auf erneute Bewertung bzw.
Prüfungswiederholung herbeiführen wollte, gegen die zur Vermeidung eines
Verlusts des gerichtlichen Überprüfungsanspruchs innerhalb der Jahresfrist des
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO Klage zu erheben gewesen wäre.
bb) Eine solche Regelung zu treffen wäre dem Beklagten auch verwehrt gewe-
sen.
(1) Stünde der Prüfungsbehörde im Rahmen einer gespaltenen Widerspruchs-
entscheidung, mit der dem Begehren des Prüflings nach Neubewertung bzw.
Prüfungswiederholung hinsichtlich einzelner Prüfungsleistungen entsprochen
wird, die Befugnis zu, hinsichtlich der Bewertungen der übrigen Prüfungsleis-
tungen abschlägige, eigenständig bestandskraftfähige Entscheidungen zu tref-
fen, würde die materiell-rechtliche Festlegung, wonach Einzelbewertungen eine
selbständige Regelungsqualität abgeht, im praktischen Ergebnis ebenso wie
der prozessrechtliche Befund unterlaufen, dass das Institut der Bestandskraft
an das Vorliegen eines Verwaltungsakts anknüpft. Die Einzelbewertungen wür-
den auf diese Weise einen ähnlichen materiell-rechtlichen und prozessrechtli-
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chen Status erlangen wie Regelungen, welche die Begriffsmerkmale des § 35
Satz 1 VwVfG erfüllen. Dies hätte zur Folge, dass über das Ergebnis ein- und
derselben Prüfung unter Umständen unterschiedliche Verwaltungsstreitverfah-
ren zu führen wären.
(2) Eine solche Befugnis ergibt sich nicht aus der Bestimmung in § 113 Abs. 5
Satz 2 VwGO, die im Falle einer gespaltenen gerichtlichen Entscheidung über
die Begründetheit von Einwendungen gegen verschiedene Prüfungsbewertun-
gen zu der Konsequenz führt, dass eine im Bescheidungsurteil kundgetane
Rechtsauffassung, wonach einzelne dieser Prüfungsleistungen rechtsfehlerfrei
bewertet worden sind, in Rechtskraft erwachsen kann. Eine vergleichbare Vor-
schrift hat der Gesetzgeber für das Widerspruchsverfahren nicht erlassen. Ge-
gen eine entsprechende Anwendung von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO im Wider-
spruchsverfahren sprechen bereits in grundsätzlicher Hinsicht die unterschiedli-
chen rechtlichen Rahmenbedingungen von gerichtlicher und widerspruchsbe-
hördlicher Entscheidungstätigkeit. Die Vorschrift trägt dem Erfordernis der Wah-
rung von Entscheidungsprärogativen der Exekutive insbesondere in Fällen ad-
ministrativer Ermessens- und Beurteilungsspielräume Rechnung und damit ei-
nem Gesichtspunkt, der sich auf das Verhältnis zwischen Widerspruchs- und
Ausgangsbehörde in aller Regel nicht übertragen lässt. Hinzu kommt, dass der
Verlust des Anspruchs auf (weitere) gerichtliche Überprüfung grundrechtlich
schwerer wiegt, wenn er bereits im vorprozessualen Stadium eintritt. Die Frage,
ob § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in bestimmten Konstellationen dennoch einer
entsprechenden Anwendung im Widerspruchsverfahren zugänglich ist, bedarf
im vorliegenden Verfahren indes keiner abschließenden Klärung. Jedenfalls
muss eine solche Anwendung dann ausscheiden, wenn sie - wie hier - die Maß-
gabe des Normgebers im Prüfungsrecht leerlaufen ließe, wonach Einzelbewer-
tungen keine selbständige Regelungsqualität zukommt. Mit dieser Maßgabe ist
die weitergehende konzeptionelle Vorstellung verknüpft, dass der gerichtliche
Rechtsschutz auf den abschließenden Prüfungsbescheid zu konzentrieren ist
und - als Kehrseite hiervon - dass für den Prüfling keine Obliegenheit bestehen
soll, parallel zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens bereits Verwaltungsstreit-
verfahren betreiben zu müssen, sofern er sich mit dem abschlägigen Teil einer
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gespaltenen Widerspruchsentscheidung nicht zufrieden gibt. Dieses Konzept zu
relativieren, ist dem Normgeber vorbehalten.
d) Eine Verwirkung des Anspruchs der Klägerin auf gerichtliche Überprüfung
der Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten hat das Berufungsgericht nicht festge-
stellt. Hiergegen ist aus revisionsgerichtlicher Sicht nichts zu erinnern.
2. Soweit die Klägerin die Unbestimmtheit der Aufgabenstellung ihrer neuerlich
angefertigten Hausarbeit einwendet, kann sie hiermit im Revisionsverfahren
keinen Erfolg haben. Der Senat ist an die Würdigung des Berufungsgerichts,
wonach die Bewertungsbegründungen von Erst- und Zweitprüfer keine auf eine
Unbestimmtheit der Frage 1 c) hindeutenden Verständnisunterschiede offenba-
ren würden, gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden (vgl. Urteile vom 24. Febru-
ar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 275 f.,
vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen
Nr. 320 S. 309, vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 - Buchholz 421.0 Prü-
fungswesen Nr. 396 S. 28 und vom 19. Dezember 2001 - BVerwG 6 C 14.01 -
Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 400 S. 38). Verfahrensrügen hat die Kläge-
rin weder hiergegen noch in anderer Hinsicht erhoben.
Neumann
Büge
Dr. Möller
Hahn
Prof. Dr. Hecker
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7 500 €
festgesetzt.
Neumann
Büge
Dr. Möller
Hahn
Prof. Dr. Hecker
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Prüfungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 19 Abs. 4
VwGO
§ 113 Abs. 5 Satz 2
Stichworte:
Prüfungsrecht; Regelungsqualität der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen;
Rechtsschutz gegen Prüfungsentscheidungen; gespaltene Widerspruchsentschei-
dung; Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Bewertung einzelner Prüfungs-
leistungen.
Leitsätze:
1. Die Frage, ob der Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung Regelungs-
qualität im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG zukommt, ist ausschließlich anhand
der jeweiligen Prüfungsordnung zu klären.
2. Im Falle eines gespaltenen Widerspruchsbescheids, mit dem einem Begeh-
ren eines Prüflings nach Neubewertung bzw. Prüfungswiederholung hinsichtlich
einzelner Prüfungsleistungen stattgegeben und hinsichtlich anderer Prüfungs-
leistungen nicht stattgegeben wird, ist es der Widerspruchsbehörde verwehrt,
den abschlägigen Teil zum Gegenstand einer eigenständig bestandskraftfähi-
gen Regelung zu machen, die dem Prüfling bei Versäumung der gesetzlichen
Klagefrist die Möglichkeit nehmen würde, die betreffenden Bewertungen in eine
später gegen den abschließenden Prüfungsbescheid gerichtete Klage einzube-
ziehen.
Urteil des 6. Senats vom 23. Mai 2012 - BVerwG 6 C 8.11
I. VG Frankfurt am Main vom 14.01.2009 - VG 12 K 2561/07.F (V) -
II. VGH Kassel
vom 29.04.2010 - VGH 8 A 3247/09 -