Urteil des BVerwG vom 06.11.2002

Öffentliche Sicherheit, Waffengesetz, Spiel, Gefahr

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 8.02
Verkündet
VGH 1 S 196/00
am 6. November 2002
Thiele
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n , Dr. G e r h a r d t ,
B ü g e und Dr. G r a u l i c h
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 17. Dezember 2001 wird aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof
zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der
Schlussentscheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin betreibt ein Waffengeschäft im Einzelhandel. Sie
beabsichtigt, sog. Soft-Air-Waffen - das sind Luftdruck-, Fe-
derdruck- und CO
2
-Waffen - als Spielzeugpistolen frei an Min-
derjährige zu verkaufen. Die Beklagte hat gegenüber der Kläge-
rin auf Anfrage am 27. Februar 1998 schriftlich die Ansicht
geäußert, dass sog. Soft-Air-Waffen, bei denen die Bewegungs-
energie der Geschosse nicht mehr als 0,5 Joule (J) betrage,
den Vorschriften des Waffengesetzes unterlägen, denn diese
seien auch zum Schießen von "flüssigen Stoffen in Umhüllun-
gen", z.B. Farbkugeln, geeignet, so dass sie nicht der waffen-
- 3 -
rechtlichen Befreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 1. WaffVO unter-
fielen. Sie dürften nur mit dem "F-Zeichen" und unter Beach-
tung der Altersbeschränkung in den Handel gebracht werden.
Die Klägerin hat daraufhin vor dem Verwaltungsgericht erfolg-
los die Feststellung begehrt, dass der Handel mit Soft-Air-
Waffen des Kalibers 5,5 mm nicht dem Waffengesetz unterliege.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Sep-
tember 1999 zu ändern und festzustellen, dass das Handeln
mit Soft-Air-Waffen des Kalibers 5,5 mm nicht dem Waffen-
gesetz unterliegt,
hilfsweise,
dass das Handeln mit folgenden von der Firma Umarex ver-
triebenen Federdruck/Soft-Air-Waffen des Kalibers 5,5 mm
Art.-Nr. 2.5142 Modell M 92 F, Art.-Nr. 2.5143 S & W Mo-
dell 4505, Art.-Nr. 2.5144 Modell Sig Sauer P 226,
Art.-Nr. 2.5145 Modell Colt Double Eagle, Art.-Nr. 2.5154
Modell Walther P 99, Art.-Nr. 2.5156 Modell Perfecta 229
und Art.-Nr. 2.5157 Modell Perfecta P 8 nicht dem Waffen-
gesetz unterliegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat Beweis erhoben durch Einholung
eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing.
R. B. zu der Frage, ob die im Hilfsantrag der Klägerin benann-
ten Waffen so beschaffen seien, dass aus ihnen keine handels-
üblichen Paint-Ball-Farbkugeln des Nominal-Kalibers 6 mm ver-
schossen werden können. In der mündlichen Verhandlung ist er
ergänzend gehört und dazu befragt worden, ob es technisch mög-
lich sei, Soft-Air-Waffen des Kalibers
- 4 -
5,5 mm so herzustellen, dass aus ihnen keine Farbmarkierungs-
kugeln verschossen werden könnten.
Zur Begründung seines die Berufung der Klägerin abweisenden
Urteils hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, die erhobe-
ne Feststellungsklage sei zulässig, aber unbegründet (vgl. im
Einzelnen GewArch 2002, 168). Der Handel mit Soft-Air-Waffen
des Kalibers 5,5 mm unterfalle den Bestimmungen des Waffenge-
setzes, ohne dass die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1
1. WaffVO anwendbar sei. Bei Soft-Air-Waffen handele es sich
um Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Auch zum
Spiel bestimmte Schusswaffen seien ausdrücklich in den Gel-
tungsbereich des Waffengesetzes einbezogen worden. Zu einer
Ausnahme davon sei der Verordnungsgeber ermächtigt worden und
habe davon in § 1 Abs. 1 Nr. 1 1. WaffVO Gebrauch gemacht.
Danach sei das Waffengesetz nicht anzuwenden auf Schusswaffen
nach § 1 Abs. 1 WaffG, die zum Spiel bestimmt seien, wenn aus
ihnen nur Geschosse nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 WaffG verschossen
werden könnten, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als
0,5 J erteilt werde. Geschosse nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 WaffG, zu
denen flüssige Stoffe in Umhüllungen zählten, würden von der
Ausnahmeregelung hingegen nicht erfasst. Diese Unterscheidung
sei auch von der Sache her gerechtfertigt, weil feste Körper
mit geringer Bewegungsenergie keine schweren Verletzungen aus-
lösen könnten, während Geschosse aus umhüllten Flüssigkeiten,
die beim Auftreten auf den Körper zerplatzten, eine größere
Gefahr darstellten. Der Sachverständige habe erklärt, dass
nach seinen Untersuchungen die Umhüllungen der Geschosse sich
beim Aufplatzen teilweise in scharfkantige Teile zerlegt hät-
ten. Mithin sei davon auszugehen, dass Spielzeugwaffen, aus
denen sich Flüssigkeiten in Umhüllungen verschießen ließen,
nicht nur durch die freiwerdende Flüssigkeit selbst, sondern
durch die zerplatzten, sich in Einzelteile auflösenden Umhül-
lungen eine Gefahr für die mit diesen Waffen spielenden Kinder
darstellten.
- 5 -
Der Umstand, dass Spielzeugwaffen konstruktionsmäßig derzeit
nicht so beschaffen seien, dass ein Verschießen von gas- oder
flüssigkeitsgefüllten Hohlgeschossen schon konstruktiv unmög-
lich gemacht werde, reiche derzeit für sich allein nicht aus,
ihnen die Privilegierung aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 1. WaffVO abzu-
sprechen, weil gegenwärtig unstreitig keine kalibergerechten
Farbmarkierungskugeln produziert und im Handel vertrieben wür-
den. Diese Frage bedürfe indes keiner abschließenden Klärung,
weil feststehe, dass Farbmarkierungskugeln mit dem Nominalwert
6 mm existierten, die sich aus den Spielzeugpistolen mit dem
Kaliber 5,5 mm verschießen ließen; zu dieser Ansicht gelange
das Gericht aufgrund des Sachverständigengutachtens. Deshalb
fielen die in Rede stehenden Waffen nicht unter die Ausnahme-
bestimmung. Es sei rechtlich unerheblich, dass die Munition
seitens der Produzenten nicht speziell für das Kaliber 5,5 mm
bestimmt sei. Ausschlaggebend sei, dass auf dem Markt Geschos-
se erhältlich seien, die den waffenrechtlichen Geschossbegriff
des § 2 Abs. 3 Nr. 2 WaffG erfüllten sowie dazu bestimmt und
hergerichtet seien, aus Schusswaffen verschossen zu werden,
und die auch tatsächlich aus Spielzeugwaffen des Kalibers
5,5 mm verschossen werden könnten. Außer durch den Sachver-
ständigen werde dieser Sachverhalt auch bestätigt durch Unter-
suchungen des LKA Hamburg, des LKA Berlin, die Kriminaltechni-
sche Untersuchungsstelle in Münster sowie die Polizeidirektion
Tübingen.
Nichts anderes habe sich auch für die im Hilfsantrag benannten
Waffen der Firma Umarex ergeben. Sämtliche sechs noch auf dem
Markt erhältlichen Soft-Air-Waffen des Kalibers 5,5 mm der
Firma seien von dem Sachverständigen untersucht worden, und
aus sämtlichen Modellen hätten sich Farbkugeln verschießen
lassen.
- 6 -
Die von der Klägerin vorgebrachten methodischen Einwände gegen
das Sachverständigengutachten zwängen nicht zur Einholung ei-
nes weiteren Gutachtens. Auf die von der Klägerin hilfsweise
durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens beantragte Klä-
rung der Frage, "wie häufig oder selten bestimmte Farbkugeln
aus bestimmten Soft-Air-Spielzeugwaffen verschossen werden
könnten", komme es für die Beurteilung der Ausnahmeregelung
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 1. WaffVO nicht an.
Zur Begründung ihrer Revision bringt die Klägerin vor, der
Waffenbegriff in § 1 Abs. 1 WaffG sei uferlos weit. Mit § 1
Abs. 1 Nr. 1 1. WaffVO werde zwar versucht, harmlose Waffen
von dieser Regelung gänzlich auszunehmen, was jedoch durch den
Einschub "wenn aus ihnen nur Geschosse nach § 2 Abs. 3 Nr. 1
des Gesetzes verschossen werden können" nur teilweise gelungen
sei. Daher müsse die Bestimmung dahin ausgelegt werden, dass
nicht beispielsweise auch sog. Erbsenpistolen und Playmobil-
Kanonen unter den Anwendungsbereich des Waffengesetzes fielen.
Eine veränderte Bewertung sei dadurch eingetreten, dass für
die anfänglich vertriebenen Soft-Air-Spielzeugwaffen mit dem
Laufkaliber 6 mm nach einiger Zeit neben Vollgeschossen auch
auf 6 mm verkleinerte Paint-Ball-Kugeln hergestellt worden
seien. Nachdem einige Waffenbehörden daraufhin jene Air-Soft-
Waffen den Luftdruckwaffen gleichgestellt und somit als dem
Waffengesetz unterfallend angesehen hätten, sei von deutschen
Händlern und Vertreibern - ungeachtet fortbestehend anderer
Rechtsauffassung - mit einer freiwilligen Verkleinerung des
Laufdurchmessers der in Deutschland vertriebenen Soft-Air-
Waffen auf 5,5 mm reagiert worden. Im Einzelfall könnten zwar
untermaßige Kugeln existieren, welche durch einen 5,5 mm-Lauf
passten. Solche seien aber für den Benutzer praktisch nicht
herauszufinden, und die Verwendung einer 6 mm-Kugel in einem
5,5 mm-Lauf werde die Spielzeugwaffe in der Regel funktionsun-
fähig machen.
- 7 -
In Deutschland seien inzwischen selbst 6 mm-Flüssigkeitskugeln
nicht mehr erhältlich. Die rechtliche Einstufung einer in
Deutschland vertriebenen Spielzeugwaffe könne jedoch nicht da-
von abhängen, ob außerhalb des Geltungsbereichs des Waffenge-
setzes bestimmte Projektile erhältlich seien oder nicht.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung der Urteile des Verwaltungsgerichts Frei-
burg vom 14. September 1999 und des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2001 festzustel-
len, dass der Handel der Klägerin mit den von der Firma
Umarex vertriebenen und nachfolgend aufgeführten
5,5 mm-Soft-Air-Spielzeugwaffen nicht dem Waffengesetz un-
terliegt:
- Modell M 92 F, Art.-Nr.: 2.5142
- Modell S & W 4505, Art.-Nr.: 2.5143
- Modell Sig Sauer P 226, Art.-Nr.: 2.5144
- Modell Colt Double Eagle, Art.-Nr.: 2.5145
- Modell Walther P 99, Art.-Nr.: 2.5154
- Modell Perfecta 229, Art.-Nr.: 2.5156
- Modell Perfecta P 8, Art.-Nr.: 2.5157.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Zur Begründung bringt sie vor, aus den in Rede stehenden Waf-
fen könnten im Rechtssinne Geschosse nach § 2 Abs. 3 Nr. 1
WaffG verschossen werden. Dazu genüge die abstrakte Gefähr-
lichkeit der Waffen. Diese sei gegeben, weil die Konstruktion
dieser Waffen es ermögliche, daraus Farbmarkierungskugeln zu
verschießen. Die Privilegierung von § 1 Abs. 1 Nr. 1
1. WaffVO hänge aber zwingend davon ab, dass es konstruktions-
- 8 -
bedingt unmöglich sei, flüssige oder gasförmige Körper zu ver-
schießen.
Der Vertreter des Bundesinteresses hält in Übereinstimmung mit
dem Bundesministerium des Innern die Revision für unbegründet.
Das Berufungsurteil gebe den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1
Nr. 1 1. WaffVO zutreffend wieder. Er weist darauf hin, dass
das neue Waffenrecht weitgehende Einschränkungen hinsichtlich
des Erwerbs der in Rede stehenden Soft-Air-Waffen enthalte.
Insbesondere würden in Zukunft nur noch solche Schusswaffen
von der Geltung des Waffengesetzes ausgenommen, deren Geschos-
sen eine Energie von nicht mehr als 0,08 J vermittelt werde.
II.
Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsge-
richtshofs wird daher aufgehoben, und die Sache wird zur an-
derweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen
(§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat
zwar zu Recht die Feststellungsklage für zulässig gehalten
(1.); seine Auslegung der waffenrechtlichen Ausnahmeregelung
in § 1 Abs. 1 Nr. 1 1. WaffV verstößt aber gegen Bundesrecht
(2.).
1. Das Begehren ist in der Form der – vorbeugenden - Feststel-
lungsklage zulässig (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat der
Klägerin schriftlich mitgeteilt, dass sie in dem beabsichtig-
ten Verkauf von Waffen eines bestimmten Typs einen Verstoß ge-
gen das Waffengesetz sieht. Beim Festhalten an ihren Verkaufs-
absichten muss die Klägerin daher seitens der Beklagten mit
gewerbe- und bußgeldrechtlichen belastenden Maßnahmen rechnen.
Werden sog. Soft-Air-Waffen dem Waffengesetz unterstellt, sind
sie kennzeichnungspflichtig nach § 13 Abs. 2 WaffG, müssen mit
dem Kennzeichen "F" im Fünfeck markiert werden (Anlage 1,
Abb. 1 der 1. WaffV) und dürfen dann unter Beachtung der Al-
- 9 -
tersbeschränkung nach § 33 WaffG erlaubnisfrei erworben wer-
den. Fehlt dagegen den gesetzlichen Anforderungen zuwider das
F-Kennzeichen, ist der Handel unzulässig und stellt eine Ord-
nungswidrigkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 6 WaffG dar. Daraus folgt
ein hinreichend konkretisiertes feststellungsfähiges Rechts-
verhältnis zwischen den Beteiligten. Aus den vorgenannten
Gründen folgt auch ein vorbeugendes Feststellungsinteresse.
Namentlich kann die Klägerin nicht auf nachgängigen Rechts-
schutz verwiesen werden (§ 43 Abs. 2 VwGO). Es ist ihr nicht
zuzumuten, eine sie belastende Verfügung der Beklagten zu pro-
vozieren, um im Wege der Anfechtungsklage die Rechtsfragen
klären zu lassen, die bereits jetzt deutlich umrissen sind.
2. Der Entscheidung des erkennenden Senats ist das Waffenge-
setz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976
(BGBl I S. 432), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 14. Dezember 2001 (BGBl I S. 3714) - WaffG -, zugrunde zu
legen (Art. 19 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des
Waffenrechts vom 11. Oktober 2002
S. 3970>). Die Erste Verordnung zum Waffengesetz - 1. WaffV -
ist in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987
(BGBl I S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 10
WaffRNeuRegG anzuwenden (Art. 19 Nr. 3 a WaffRNeuRegG).
Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar zutreffend davon ausgegan-
gen, dass die vom Antrag der Klägerin erfassten Gegenstände
Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes sind, auf die das
Waffengesetz möglicherweise gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 1. WaffV
nicht anzuwenden ist. Er hat aber letzteres aus Gründen ver-
neint, die in der dieser Regelung zugrunde liegenden Verord-
nungsermächtigung des § 6 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a WaffG nicht
angelegt sind. Das Berufungsurteil verstößt daher gegen Bun-
desrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Da sich nach den tatsächlichen
Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht beurteilen
lässt, ob der Verordnungsgeber Waffen wie die in Rede stehen-
- 10 -
den Spielzeugwaffen im Einklang mit der gesetzlichen Ermächti-
gung im Anwendungsbereich des Waffengesetzes belassen hat,
kann das angefochtene Urteil nicht aus anderen Gründen bestä-
tigt werden; vielmehr bedarf es der Zurückverweisung zur wei-
teren Sachaufklärung.
a) Die sog. Soft-Air-Waffen fallen unter § 1 Abs. 1 WaffG. Bei
ihnen handelt es sich um überwiegend aus Kunststoff gefertigte
Pistolen mit Repetiermechanismus in den Kalibern 5,5 mm und
6 mm. Es sind teilweise originalgetreue Nachbildungen von
Selbstladepistolen, aus denen jedoch konstruktionsbedingt kei-
ne scharfe Munition verschossen werden kann. Sie sind für das
Verschießen von Kunststoffrundkugeln in den Kalibern 5,5 mm
und 6 mm eingerichtet. Der Antrieb der Geschosse erfolgt durch
gespannte kalte Gase oder durch mechanischen Vortrieb. Den Ge-
schossen wird eine Bewegungsenergie von bis zu 0,5 J erteilt.
Nach § 1 Abs. 1 WaffG sind Schusswaffen Geräte, die zum An-
griff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd be-
stimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben
werden. Soft-Air-Waffen sind zum Spiel bestimmte Geräte. Sie
haben einen Lauf, durch den Geschosse, nämlich feste (§ 2
Abs. 3 Nr. 1 WaffG) oder gasförmige, flüssige oder feste Stof-
fe in Umhüllungen (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 WaffG) getrieben werden
können.
Soft-Air-Waffen sind zwar nicht ausdrücklich im Waffengesetz
aufgeführt. Die Entstehungsgeschichte von § 1 Abs. 1 WaffG
lässt jedoch erkennen, dass die Regelung ihren aktuellen Wort-
laut erhalten hat, um auch zum Spiel bestimmte Waffen mit neu-
artigen Antriebsmitteln zu erfassen. Der Begriff "Schusswaffe"
ist um die zum Spiel bestimmten Waffen erweitert worden, weil
die Spielzeugindustrie Spielzeugwaffen auf den Markt gebracht
hat, die nicht nur wegen der täuschend ähnlichen Nachahmung,
sondern auch wegen der mit ihnen zu erreichenden Bewegungs-
- 11 -
energie der Geschosse eine Gefahr darstellen. Es ist dem Ge-
setzgeber als notwendig erschienen, die gefährlichen Spiel-
zeugwaffen, mit denen gezielt geschossen werden kann und die
in den Händen von Jugendlichen eine nicht unerhebliche Gefahr
für Menschen und Tiere darstellen, als Schusswaffen zu behan-
deln. Für harmlose Spielzeugwaffen war von Anfang an eine
Freistellung auf Grund einer zu erlassenden Rechtsverordnung
vorgesehen (BTDrucks V/528 S. 19).
b) Nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a WaffG ist der Bundesminis-
ter des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates zu bestimmen, dass das Waffengesetz ganz
oder teilweise auf Schusswaffen nicht anzuwenden ist, die we-
gen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder ihrer Wirkungs-
weise oder als historische Sammlerwaffen keine erhebliche Ge-
fahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Gemäß § 1
Abs. 1 Nr. 1 1. WaffV ist das Waffengesetz nicht anzuwenden
auf Schusswaffen nach § 1 Abs. 1 WaffG, die zum Spiel bestimmt
sind, wenn aus ihnen nur Geschosse nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 WaffG
verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von
nicht mehr als 0,5 J erteilt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass aus den hier
interessierenden Soft-Air-Waffen, die im Übrigen die Voraus-
setzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 1. WaffV erfüllen, auch Ge-
schosse im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 WaffG, nämlich flüssige
Stoffe in Umhüllungen (Farbmarkierungskugeln), verschossen
werden können. Er hat allerdings diesen Waffen die Privilegie-
rung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 1. WaffV nicht bereits deshalb
abgesprochen, sondern darauf abgestellt, dass es Farbmarkie-
rungskugeln gibt, die sich aus den vom Klageantrag erfassten
Spielzeugpistolen verschießen lassen. Dieser rechtliche Ansatz
trifft nicht zu.
- 12 -
Es mag sein, dass der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 1. WaffV
in dem Sinne verstanden werden kann, dass die Voraussetzungen
der Vorschrift auch dann erfüllt sind, wenn keine Geschosse im
Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 WaffG verfügbar sind, die mit der
fraglichen Schusswaffe verschossen werden können. Indes lässt
die Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a WaffG ei-
ne solche Auslegung nicht zu. Nach ihr kann die Anwendung des
Waffengesetzes nur im Hinblick darauf ausgeschlossen werden,
dass aufgrund von Umständen, die in der Waffe selbst begründet
sind, keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit
besteht. Ob eine Schusswaffe nach ihrer Konstruktion, ihrer
Handhabung oder ihrer Wirkungsweise oder aufgrund ihrer Eigen-
schaft als historische Sammlerwaffe ungefährlich ist, ist al-
lein mit Blick auf die Waffe und unabhängig von weiteren Um-
ständen zu beurteilen. Die Erörterung im vorliegenden Verfah-
ren hat zudem gezeigt, dass ein Abstellen auf weitere Umstände
wie etwa die Verfügbarkeit bestimmter Geschosse zu Unsicher-
heiten in der Rechtsanwendung führen würde, die mit der gene-
rellen Zielsetzung des Waffengesetzes und seinem besonderen,
auf Waffen als gefährliche Objekte abgestellten Regelungsin-
strumentarium schwerlich zu vereinbaren wäre.
c) Ausgehend vom Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 1. WaffV wäre
das Berufungsurteil im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil aus
den im Klageantrag genannten Waffen unstreitig Farbmarkie-
rungskugeln passenden Kalibers verschossen werden können.
Gleichwohl kann der erkennende Senat nicht in diesem Sinne
entscheiden. Denn es bestehen Bedenken, ob die Unterscheidung
nach festen Geschossen (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 WaffG) und Geschos-
sen, die aus gasförmigen, flüssigen oder festen Stoffen in Um-
hüllungen bestehen (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 WaffG), von der Ermächti-
gungsnorm gedeckt ist. Die insoweit erheblichen Tatsachen be-
dürfen der Aufklärung durch den Verwaltungsgerichtshof.
- 13 -
aa) Wie dargelegt, soll nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a WaffG
im Verordnungswege eine Freistellung vom Waffengesetz für den
Fall vorgesehen werden, dass die Schusswaffe aufgrund ihrer
Eigenschaften keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit darstellt. Die daraufhin erlassene Privilegierungsre-
gelung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 1. WaffV setzt voraus, dass Spiel-
zeugwaffen überhaupt so konstruiert werden können, dass nur
feste Körper, nicht aber zusätzlich auch Umhüllungen verschos-
sen werden können. Die 1. WaffV genügt demnach der Ermächti-
gungsgrundlage nur dann, wenn diese Unterscheidung praktikabel
und nicht nur theoretisch ist. Andernfalls wären gar keine
Schusswaffen, die den Geschossen eine Bewegungsenergie von
nicht mehr als 0,5 J vermitteln, freigestellt. Dies würde dem
in der Ermächtigungsgrundlage zum Ausdruck kommenden Zweck wi-
dersprechen, solche Schusswaffen von der Geltung des Waffenge-
setzes auszunehmen, welche keine erhebliche Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit darstellen.
Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, ob der
dargelegten Anforderung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 1. WaffV durch
waffentechnische Konstruktion überhaupt entsprochen werden
kann.
In den Urteilsgründen ist dazu lediglich ausgeführt, der Sach-
verständige habe die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass an
den Spielzeugwaffen Sperren oder Ähnliches eingebaut werden
könnten, die ein Durchtreiben von flüssigkeitsgefüllten Ge-
schossen durch den Lauf verhinderten (Urteil S. 14). Auch die
Hinzuziehung des Protokolls über die mündliche Verhandlung, in
welcher der Sachverständige seine diesbezüglichen Angaben ge-
macht hat, führt insofern nicht weiter. Danach hat er auf die
Frage des Gerichts, ob es technisch möglich sei, Soft-Air-
Waffen des Kalibers 5,5 mm so herzustellen, dass aus ihnen
keine Farbmarkierungskugeln verschossen werden könnten, ausge-
führt, es sei nicht auszuschließen, dass es technisch möglich
- 14 -
sei, an den Spielzeugwaffen etwa Sperren einzubauen, die ein
Durchtreiben von flüssigkeitsgefüllten Geschossen durch den
Lauf verhinderten. Allerdings bedeute dies einen erheblichen
wirtschaftlichen Aufwand. Mit der Aussage des Sachverständi-
gen, die Möglichkeit einer waffentechnischen Konstruktion,
nach der zwar Festgeschosse, nicht aber Umhüllungen durch den
Lauf getrieben werden könnten, sei nicht auszuschließen, ist
nicht hinreichend dargetan, dass die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaffV
vorausgesetzte Differenzierung praktisch verwirklicht werden
kann. Zudem kann nach dieser Aussage nicht ausgeschlossen wer-
den, dass der technische Aufwand die Spielzeugpistolen derart
verteuern würde, dass im Ergebnis die Anforderungen des Privi-
legierungstatbestandes unerreichbar sind. Auch unter Berück-
sichtigung zu erwägender Einschätzungsspielräume des Verord-
nungsgebers genügen die Feststellungen des Verwaltungsge-
richtshofs nicht, um die aufgeworfene Frage beurteilen zu kön-
nen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht etwa die (konkrete)
Möglichkeit entsprechender waffentechnischer Vorkehrungen
festgestellt, sondern lediglich den (abstrakten) Umstand, dass
eine solche Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Das
genügt nicht.
bb) Die - vom erkennenden Senat aufgrund der Annahme, dass das
Revisionsgericht die erwähnten Umstände als sog. "legal facts"
selbst aufklären dürfte, jedenfalls für zweckmäßig erachtete -
Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof zur
weiteren Sachaufklärung käme allerdings dann nicht in Be-
tracht, wenn es auf deren Ergebnis aus Rechtsgründen nicht an-
käme. Dies ist indes nicht der Fall.
Zunächst sieht der erkennende Senat keine rechtliche Handhabe,
vor dem In-Kraft-Treten der Neuregelung des Waffenrechts am
1. April 2003 deren Bestimmungen zu berücksichtigen, auch wenn
diese das Anliegen der Klägerin zumindest weithin hinfällig
machen dürften. Ferner hängt der Erfolg der Klage - nach ge-
- 15 -
genwärtiger Rechtslage - vom Ergebnis der nachzuholenden Er-
mittlungen ab:
Besteht die praktische Möglichkeit, Spielzeugpistolen so zu
konstruieren, dass zwar Festgeschosse, aber keine Umhüllungen
verschossen werden können, bleibt die Klage erfolglos. Insbe-
sondere liegt in dieser Differenzierung keine Verletzung des
Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Verordnungsge-
ber sei davon ausgegangen, dass das Verschießen von festen
Körpern mit einer geringen Bewegungsenergie - auch ohne Kin-
derhand - keine schweren Verletzungen beim Auftreten auf den
menschlichen Körper erwarten bzw. befürchten lasse, während
Geschosse aus umhüllten Flüssigkeiten, die spätestens beim
Auftreten auf den Körper zerplatzten, eine größere Gefahr dar-
stellten. Diese könne sowohl in der Freisetzung der Flüssig-
keit bestehen als auch darin, dass beim Aufplatzen der Umhül-
lungen winzig kleine Teile entstehen würden, die zu Verletzun-
gen, etwa im Auge, führen könnten. Der Sachverständige habe in
diesem Zusammenhang nachvollziehbar erklärt, seine Untersu-
chungen hätten ergeben, dass die Umhüllungen sich beim Auf-
platzen teilweise in scharfkantige Teile zerlegt hätten. Mit-
hin sei davon auszugehen, dass Spielzeugwaffen, aus denen sich
Flüssigkeiten in Umhüllungen verschießen ließen, nicht nur
durch die freiwerdende Flüssigkeit selbst, sondern auch durch
die zerplatzten, sich in Einzelteile auflösenden Umhüllungen
eine Gefahr für die mit diesen Waffen spielenden Kinder dar-
stellten. Der erkennende Senat sieht keinen Grund, diese Ge-
fahrenanalyse zu beanstanden.
Ergeben die weiteren Ermittlungen, dass die vom Verordnungsge-
ber vorgesehene Unterscheidung praktisch nicht verwirklicht
werden kann, hängt hingegen der Erfolg der Klage von einer
noch weitergehenden Sachaufklärung ab. In diesem Fall wäre
- 16 -
nämlich nicht etwa § 1 Abs. 1 Nr. 1 1. WaffV ohne weiteres
insgesamt nichtig mit der Folge, dass sämtliche zum Spiel be-
stimmten Waffen dem Waffengesetz unterlägen. Vielmehr könnte
die Vorschrift mit der Maßgabe Bestand haben, dass die Worte
"nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes" als nicht geschrieben zu
betrachten sind. Wie erwähnt, ist der Gesetzgeber davon ausge-
gangen, dass der Verordnungsgeber ungefährliche Spielzeugwaf-
fen von der Anwendung des Waffengesetzes befreit. Dies ent-
spricht der - auch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeits-
grundsatz verfassungsrechtlich erheblichen - Erwägung, dass
die generelle Anwendung des Waffengesetzes auf von zum Spiel
bestimmten Waffen nach den mit dem geltenden Waffengesetz ver-
folgten Zielen nicht gerechtfertigt wäre. Der Verordnungsgeber
hat sich dafür entschieden, die Gefährlichkeit der zum Spiel
bestimmten Waffen nicht nur unter dem Gesichtspunkt der von
ihnen vermittelten Bewegungsenergie zu bestimmen, sondern da-
rüber hinaus auf die Art der verwendbaren Geschosse abge-
stellt. Sind, wovon der Verordnungsgeber ausgeht, zum Spiel
bestimmte Schusswaffen, mit denen Festgeschossen eine Bewe-
gungsenergie von nicht mehr als 0,5 J erteilt wird, ungefähr-
lich, stellt sich unter der genannten Voraussetzung, dass die
Waffen praktisch nicht nach der Art der verwendbaren Geschosse
unterschieden werden könne, die weitere Frage, ob die mit dem
Verschießen von Umhüllungen verbundenen zusätzlichen Gefahren
so erheblich sind, dass es im Hinblick auf den Willen des Ge-
setzgebers gerechtfertigt ist, sämtliche zum Spiel bestimmten
Waffen dem Waffengesetz zu unterwerfen. Die erwähnten Fest-
stellungen des Verwaltungsgerichtshofs genügen zwar, eine
sachwidrige Differenzierung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG zu
verneinen, reichen jedoch zur Beantwortung der zuletzt aufge-
worfenen Frage nicht aus. Denn insoweit ist zu klären, ob das
Ziel der Ermächtigung des § 6 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a WaffG
auch ohne die Unterscheidung nach Art der Geschosse erreicht
wird.
- 17 -
3. Die Entscheidung über die Kosten muss der Schlussentschei-
dung vorbehalten bleiben.
Bardenhewer Hahn Gerhardt
Büge Graulich
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 €
festgesetzt.
Bardenhewer Gerhardt Graulich