Urteil des BVerwG vom 20.05.2015

Deutsche Bundespost, Unternehmen, Belastung, Ungerechtfertigte Bereicherung

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Postrecht und Telekommunikationsrecht
Rechtsquelle/n:
GG Art. 3 Abs. 1
G 131 § 58 Abs. 1
§ 72 Abs. 1 und 11
PostVerfG § 1 Abs. 2
§ 2 Abs. 1
PostUmwG § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
§ 16 Abs. 1
PostPersRG §§ 14 bis 16
§ 21 Abs. 1
Stichworte:
Nachversicherung der Beschäftigten der früheren Reichspost;
Beschäftigungszeiten vor dem 8. Mai 1945; Erstattung der
Versicherungsleistungen durch das Sondervermögen Deutsche Bundespost;
gesamtschuldnerische Haftung der öffentlichen Unternehmen der Deutschen
Bundespost; Teilsondervermögen; gesamtschuldnerische Haftung der
Postnachfolgeunternehmen (Aktiengesellschaften) aufgrund
Gesamtrechtsnachfolge; Aufteilung der Versicherungsleistungen im
Innenverhältnis; Verteilungsschlüssel des Bundespostministeriums;
Zahlungspflicht der Postbeamtenversorgungskasse; Versorgungs- und
Beihilfezahlungen der Kasse an Postbeamte im Ruhestand; Deckelung der
Versorgungslasten der Postnachfolgeunternehmen; Wettbewerbsgleichheit für
Postnachfolgeunternehmen.
Leitsätze:
1. Die gesetzlichen Aufgaben der Postbeamtenversorgungskasse umfassen
ausschließlich Versorgungs- und Beihilfeleistungen an Postbeamte im Ruhestand
und Hinterbliebene von Postbeamten.
2. Die jährlichen Beitragszahlungen der Postnachfolgeunternehmen sind dazu
bestimmt, die gesetzlichen Aufgaben der Postbeamtenversorgungskasse zu
finanzieren.
3. Die Postnachfolgeunternehmen tragen die Lasten der Nachversicherung der
Beschäftigten der früheren Reichspost als Gesamtrechtsnachfolger der
Deutschen Bundespost. Sie haften den Trägern der gesetzlichen
Rentenversicherung als Gesamtschuldner auf Erstattung der Leistungen; der
Ausgleich untereinander richtet sich nach dem Verteilungsschlüssel des
Bundesministeriums für Post und Telekommunikation vom Dezember 1989.
Urteil des 6. Senats vom 20. Mai 2015 - BVerwG 6 C 7.14
I. VG Köln vom 26. Oktober 2010
Az: VG 22 K 4868/06
II. OVG Münster vom 13. Mai 2013
Az: OVG 13 A 2787/10
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 7.14
OVG 13 A 2787/10
Verkündet
am 20. Mai 2015
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn und Prof. Dr. Hecker
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen ge-
gen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2013 werden zurück-
gewiesen.
Die Beklagte und die Beigeladenen tragen die Kosten des
Revisionsverfahrens jeweils zu einem Drittel.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin nimmt seit 2013 die Aufgaben der Postbeamtenversorgungskasse
an Stelle der 1995 eingerichteten, später zusammengeschlossenen Unterstüt-
zungskassen wahr. Hierfür erhält die Kasse jährlich Beiträge der Beklagten und
der Beigeladenen (Postnachfolgeunternehmen) und ergänzende Zuweisungen
des Bundes. Die Unternehmen sind durch die Privatisierung der Deutschen
Bundespost entstanden. Die Beklagte hat den Geschäftsbereich Postbank, die
Beigeladenen haben die Geschäftsbereiche Postdienst und Telekommunikation
übernommen.
Die Beigeladenen erstatten den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung
abwechselnd deren Leistungen an Personen, die für Beschäftigungszeiten bei
der früheren Reichspost vor dem 8. Mai 1945 nachversichert sind. Die erstatte-
ten Beträge werden zwischen den Postnachfolgeunternehmen nach Maßgabe
eines Schlüssels aufgeteilt, den das damalige Bundesministerium für Post und
Telekommunikation im Dezember 1989 für die damaligen öffentlichen Unter-
nehmen der Deutschen Bundespost festgelegt hat. Danach trägt die Beigelade-
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ne zu 1 48,1 %, die Beigeladene zu 2 48,2 % und die Beklagte 3,7 % der Er-
stattungszahlungen.
Den auf die Beklagte entfallenden Anteil zahlte auf deren Anforderung seit 1995
die Kasse. Im Jahr 2003 beanstandete das Bundesministerium der Finanzen
diese Praxis. Die Kasse setzte die Zahlungen einvernehmlich bis zum Scheitern
der Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung fort. Danach stellte sie die
Zahlungen ein und erhob Klage auf Rückzahlung des von 1995 bis 2006 geleis-
teten Gesamtbetrags in Höhe von 964 592,61 € nebst Zinsen. Die Beteiligten
verzichteten gegenseitig auf die Einrede der Verjährung.
Das angerufene Landgericht hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht
verwiesen. Dieses hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt; das Oberverwal-
tungsgericht hat die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zurück-
gewiesen. In dem Berufungsurteil heißt es, die Klägerin könne die Zahlungen
erstattet verlangen, weil sie dadurch die Beklagte von ihren Zahlungspflichten
gegenüber den Beigeladenen freigestellt habe. Deren Ansprüche gegen die
Beklagte auf Zahlung eines Anteils von 3,7 % der den Rentenversicherungsträ-
gern erstatteten Leistungen beruhten auf der Erstattungs- und Ausgleichspraxis
der Unternehmen der Deutschen Bundespost, die die Beigeladenen und die
Beklagte seit 1995 fortgeführt hätten. Diese Praxis sei auch ohne eine schriftli-
che rechtsgeschäftliche Vereinbarung verbindlich.
Aus dem Postpersonalrechtsgesetz ergebe sich keine Verpflichtung der Kasse,
die Leistungen der Rentenversicherungsträger an Beschäftigte der Reichspost
zu übernehmen. Der gesetzliche Aufgabenbereich der Kasse habe sich stets
darauf beschränkt, Zahlungspflichten der Postnachfolgeunternehmen im Be-
reich der Beamtenversorgung zu erfüllen. Insoweit habe das Postpersonal-
rechtsgesetz die Belastung der Postnachfolgeunternehmen auf deren jährliche
Beitragszahlungen an die Kasse begrenzt. Zahlungspflichten im Bereich der
gesetzlichen Rentenversicherung seien damit nicht abgegolten.
Mit der Revision trägt die Beklagte vor, die Klägerin habe durch die Ausgleichs-
zahlungen an die Beigeladenen eigene, durch das Postpersonalrechtsgesetz
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begründete Zahlungspflichten erfüllt. Die Leistungen der gesetzlichen Renten-
versicherung an Beschäftigte der Reichspost stünden Leistungen der Beamten-
versorgung gleich, weil der Träger dieser Versorgungslast auch für die Versi-
cherungsleistungen aufkommen müsse. Die Erstattungs- und Ausgleichspraxis
der Unternehmen der Deutschen Bundespost für diese Leistungen könne keine
Zahlungsansprüche der Beigeladenen gegen die Beklagte begründen. Die ge-
genteilige Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts werde von dessen
tatsächlichen Feststellungen nicht gedeckt; sie beruhe auf Verstößen gegen
den Überzeugungsgrundsatz und die Sachaufklärungspflicht.
Die Beigeladenen tragen mit ihren Revisionen vor, die jährlichen Beitragszah-
lungen der Postnachfolgeunternehmen an die Kasse seien dazu bestimmt, alle
ihnen obliegenden Leistungen der Altersversorgung abzudecken. Die zusätzli-
che Belastung mit Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung stelle eine
gleichheitswidrige Benachteiligung der Unternehmen im Wettbewerb dar.
Die Klägerin und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das Beru-
fungsurteil.
II
Die Frage nach der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs stellt sich nicht,
weil die Verweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht bindend ist (§ 17a
Abs. 2 Satz 3 GVG).
Die zulässigen Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen sind nicht be-
gründet. Das Berufungsurteil beruht auf der zutreffenden Anwendung von Bun-
desrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat der Klä-
gerin als Rechtsnachfolgerin ihrer Vorgängereinrichtungen zu Recht einen An-
spruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Ausgleichszahlungen an die Bei-
geladenen zuerkannt, weil sich deren Ausgleichsansprüche nicht gegen die
Kasse, sondern gegen die Beklagte richten (unter 2.). Die Kasse hat zu keiner
Zeit die Aufgabe gehabt, Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu
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erbringen oder zu erstatten (unter 3.). Diese Rechtslage begegnet keinen ver-
fassungsrechtlichen Bedenken (unter 4.).
1. Die Klägerin nimmt seit 2013 anstelle des Bundes-Pensions-Service für Post
und Telekommunikation e.V. die gesetzlichen Aufgaben der Postbeamtenver-
sorgungskasse wahr (§ 14 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes -
PostPersRG und § 3 Abs. 1 Nr. 6, § 9 des Bundesanstalt Post-Gesetzes, je-
weils i.d.F. vom 21. November 2012, BGBl. I S. 2299). Nach § 11 Abs. 1 des
Bundesanstalt Post-Gesetzes ist die Klägerin in die Rechte und Pflichten des
Vereins eingetreten. Aufgrund dieser Gesamtrechtsnachfolge sind dessen An-
sprüche und Verbindlichkeiten auf die Klägerin übergegangen. Der Verein war
seinerseits durch den Zusammenschluss der Unterstützungskassen entstan-
den, die die Beklagte und die Beigeladenen 1995 nach den Vorgaben des
Postpersonalrechtsgesetzes gegründet hatten (§ 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 2
PostPersRG i.d.F. vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2353; § 14 Abs. 4
Satz 3 PostPersRG i.d.F. vom 7. Mai 2002, BGBl. I S. 1529).
2. Die Regelungen der §§ 812 f. BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung
können auch in öffentlich-rechtlichen Beziehungen Anwendung finden (vgl. nur
BVerwG, Urteile vom 30. November 1990 - 7 A 1.90 - BVerwGE 87, 169 <172>
und vom 18. Januar 2001 - 3 C 7.00 - BVerwGE 112, 351 <353 f.>). Nach § 812
Abs. 1 Satz 1 BGB ist zur Herausgabe verpflichtet, wer durch die Leistung eines
anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen
Grund erlangt hat. Wer unberechtigt einen Vermögensvorteil erlangt hat, muss
ihn an denjenigen herausgeben, dem die Rechtsordnung den Vorteil zuweist.
Einen herausgabepflichtigen Vorteil erlangt auch derjenige, dessen Verbindlich-
keiten durch Leistungen eines Dritten erfüllt werden (§ 267 Abs. 1 BGB), der
nicht zur Freistellung des Schuldners verpflichtet ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Kasse hat durch die Ausgleichszah-
lungen an die Beigeladenen Verbindlichkeiten der Beklagten mit schuldbefrei-
ender Wirkung erfüllt. Die Beigeladenen können von der Beklagten Ausgleich
von 3,7 % der Zahlungen verlangen, die sie an die Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung für deren Leistungen an nachversicherte Beschäftigte der
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früheren Reichspost erbringen. Der Ausgleichsanspruch ergibt sich aus dem
Gesamtschuldverhältnis, das zwischen den Beigeladenen und der Beklagten für
diese Erstattungspflicht besteht. Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhält-
nisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) hatte
diese Pflicht der Deutschen Bundespost auferlegt; sie ist im Wege der Rechts-
nachfolge auf die Beigeladenen und die Beklagte übergegangen.
a) Das G 131 wurde durch § 1 Nr. 1 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Ab-
schlussgesetzes vom 20. September 1994 - DKfAG - (BGBl. I S. 2442, 2452)
mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 aufgehoben. Jedoch regeln sich die sich aus
dem G 131 ergebenden Rechtsverhältnisse, sonstigen Ansprüche, Zuständig-
keiten, Zahlungspflichten und die Abwicklung der Ansprüche nach bisherigem
Recht; dies gilt auch für die Durchführung der Nachversicherung und die Erstat-
tung (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 DKfAG). Insoweit ist das G 131 in der letzten
Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) weiter anzu-
wenden.
b) § 72 Abs. 1 Satz 1 G 131 bestimmt, dass die unter das G 131 fallenden Per-
sonen, die nach der in diesem Gesetz getroffenen Regelung keinen Anspruch
oder keine Anwartschaft auf Alters- oder Hinterbliebenenversorgung haben, für
sämtliche Zeiten als nachversichert gelten, in denen sie vor Ablauf des 8. Mai
1945 wegen ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst nach den Vorschriften
der Reichsversicherungsgesetze in den gesetzlichen Rentenversicherungen
versicherungsfrei waren oder der Versicherungspflicht nicht unterlagen. Die
unmittelbar kraft Gesetzes begründete Nachversicherung verhindert, dass für
Beschäftigungszeiten vor dem 8. Mai 1945 keine Altersversorgung besteht.
Für die Nachversicherung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 G 131 waren keine Nach-
versicherungsbeiträge zu entrichten. Stattdessen bestimmt § 72 Abs. 11 Satz 1
G 131, dass der Bund oder sonstige nach diesem Gesetz zuständige Träger
der Versorgungslast den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung im Ver-
sicherungsfall die auf die Zeiten versicherungsfreier Beschäftigung vor dem
8. Mai 1945 entfallenden Leistungen erstatten. In Bezug auf diese Zeiten wird
den Rentenversicherungsträgern ein Anspruch auf Erstattung derjenigen Leis-
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tungen eingeräumt, die sie aufgrund der Nachversicherung nach § 72 Abs. 1
G 131 erbracht haben. Der Anspruch richtet sich gegen denjenigen Rechtsträ-
ger, dem das G 131 die Versorgungslast auferlegt hat. Er muss auch die Leis-
tungen der gesetzlichen Rentenversicherung tragen, die auf § 72 Abs. 1 G 131
beruhen.
Nach § 57 G 131 ist Träger der Versorgungslast grundsätzlich der Bund; ihm
fallen die Versorgungs- und Hinterbliebenenbezüge nach §§ 48, 49 G 131 zur
Last. Die sonstigen Träger der Versorgungslast sind in § 58 Abs. 1 Satz 1
G 131 aufgeführt. Danach hatte die Deutsche Bundespost Versorgungsleistun-
gen an Postbeamte und deren Hinterbliebene zu tragen. Daraus folgt, dass die
Deutsche Bundespost nach § 72 Abs. 11, § 58 Abs. 1 Satz 1 G 131 für diejeni-
gen Leistungen aufkommen musste, die die Träger der gesetzlichen Renten-
versicherung für die nach § 72 Abs. 1 G 131 nachversicherten Beschäftigten
der früheren Reichspost für Beschäftigungszeiten vor dem 8. Mai 1945 erbrach-
ten.
c) Durch die Postreform I wurde die Deutsche Bundespost im Jahr 1989 zur
Vorbereitung der Privatisierung in die drei öffentlichen Unternehmen "DBP
POSTDIENST", "DBP POSTBANK" und "DBP TELEKOM" aufgeteilt. Diese ha-
ben für ihren Geschäftsbereich die Gesamtrechtsnachfolge der Deutschen
Bundespost angetreten. Dies folgt aus der Untergliederung des Sondervermö-
gens Deutsche Bundespost in Teilsondervermögen der drei Unternehmen und
aus deren Haftung für die Verbindlichkeiten der Deutschen Bundespost. Für die
Verbindlichkeiten der Unternehmen haftet das jeweilige Teilsondervermögen;
diese stehen auch gegenseitig für ihre jeweiligen Verbindlichkeiten ein (§ 1
Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Postverfassungsgeset-
zes vom 8. Juni 1989 - PostVerfG, BGBl. I S. 1026).
Dementsprechend sind die drei öffentlichen Unternehmen bzw. die Teilsonder-
vermögen für ihren Geschäftsbereich an Stelle der Deutschen Bundespost Trä-
ger der Versorgungslast und damit der Erstattungspflicht nach § 72 Abs. 11,
§ 58 Abs. 1 Satz 1 G 131 geworden. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch
nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellt, dass eine "exakte" Zuordnung
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der nach § 72 Abs. 1 G 131 nachversicherten Beschäftigten der früheren
Reichspost zu den drei öffentlichen Unternehmen bzw. Teilsondervermögen
nicht mehr möglich war. Es ließ sich offenbar nicht mehr feststellen, in welchen
Geschäftsbereichen der Reichspost diese Personen vor dem 8. Mai 1945 tätig
waren. Dies bedeutet, dass die Leistungen der Rentenversicherungsträger an
diesen Personenkreis und die sich daraus ergebenden Erstattungsansprüche
nach § 72 Abs. 11, § 58 Abs. 1 Satz 1 G 131 keinem bestimmten öffentlichen
Unternehmen bzw. Teilsondervermögen zugeordnet werden konnten. Es ließ
sich nicht feststellen, welches Unternehmen welche Versicherungsleistungen
erstatten musste. Jedoch stand fest, für welche Leistungen die Unternehmen
insgesamt als Rechtsnachfolger der Deutschen Bundespost erstattungspflichtig
waren.
Aufgrund dieser Unteilbarkeit der zu erstattenden Leistungen bei feststehender
Leistungspflicht der Unternehmen bzw. der Teilsondervermögen hafteten diese
als Gesamtschuldner. Das Gesamtschuldverhältnis war in der gegenseitigen
Einstandspflicht der Teilsondervermögen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PostVerfG an-
gelegt und entsprach der vom Oberverwaltungsgericht bindend festgestellten
Erstattungs- und Ausgleichspraxis der öffentlichen Unternehmen bzw. Teilson-
dervermögen.
Danach konnten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Erstattung
aller aufgrund der Nachversicherung nach § 72 Abs. 1 G 131 erbrachten Leis-
tungen von jedem öffentlichen Unternehmen bzw. Teilsondervermögen ganz
oder zu einem Teil, insgesamt aber nur einmal fordern (§ 421 Satz 1 BGB). Die
Erstattung durch ein Unternehmen der Deutschen Bundespost wirkte auch für
die beiden anderen (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im Verhältnis zueinander waren
die Unternehmen zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes be-
stimmt war. Insoweit ging der Erstattungsanspruch auf das Unternehmen über,
das die Leistungen erstattet hatte (§ 426 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB).
Nach dem bindend festgestellten Sachverhalt erstattete entweder "DBP POST-
DIENST" oder "DBP TELEKOM" entsprechend der Vorgaben der §§ 421 f. BGB
den Rentenversicherungsträgern die geltend gemachten Leistungen in voller
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Höhe und erhielt von dem jeweils anderen und der "DBP POSTBANK" anteili-
gen Ausgleich nach dem Verteilungsschlüssel des damaligen Bundesministeri-
ums für Post und Telekommunikation vom Dezember 1989.
Dieser Schlüssel stellt eine anderweitige, die Kopfteilregel ausschließende Be-
stimmung der Anteile im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Eine derartige
Bestimmung kann sich nicht nur aus einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung,
dem Inhalt des zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhält-
nisses oder aus dem Gesetz ergeben. Es reicht aus, dass ein bestimmter, von
der Kopfteilregel abweichender Innenausgleich der Gesamtschuldner der Inte-
ressenlage entspricht (vgl. Looschelders, in: Staudinger, Kommentar zum BGB,
§ 426 Rn. 49 f.).
Das Verhalten der öffentlichen Unternehmen belegt, dass der Verteilungs-
schlüssel eine billige, ihren Interessen gerecht werdende Lösung darstellte. Die
Unternehmen haben die prozentuale Aufteilung der zu erstattenden Leistungen
im Verhältnis von 48,1 %, 48,2 % und 3,7 % durchgehend angewandt. Dem-
nach hatten "DBP POSTDIENST" und "DBP TELEKOM" nach Erfüllung des
Erstattungsanspruchs der Rentenversicherungsträger einen Ausgleichsan-
spruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB gegen "DBP POSTBANK"
in Höhe von 3,7 % des Erstattungsbetrags.
d) Durch die Postreform II wurden die öffentlichen Unternehmen in Aktienge-
sellschaften umgewandelt (Art. 143b Abs. 1 GG i.d.F. des Änderungsgesetzes
vom 30. August 1994, BGBl. I S. 2245; § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Postumwand-
lungsgesetzes vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2339). Die Postnach-
folgeunternehmen in privater Rechtsform, d.h. die Beklagte und die Beigelade-
nen, haben die Gesamtrechtsnachfolge des jeweiligen öffentlichen Vorgänger-
unternehmens der Deutschen Bundespost angetreten. Dies ergibt sich aus fol-
genden Regelungen des Postumwandlungsgesetzes und des Postpersonal-
rechtsgesetzes i.d.F. vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353):
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 PostUmwG haben die Aktiengesellschaften die
Rechtsnachfolge des Sondervermögens Deutsche Bundespost angetreten.
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Nach dem zweiten Halbsatz dieser Vorschrift ist das Teilsondervermögen DBP
POSTDIENST auf die Beigeladene zu 1, das Teilsondervermögen DBP POST-
BANK auf die Beklagte und das Teilsondervermögen DBP TELEKOM auf die
Beigeladene zu 2 übergegangen, soweit keine andere Regelung getroffen wor-
den ist. Nach § 2 Abs. 3 PostUmwG ist das jeweilige Nachfolgeunternehmen
bei Verbindlichkeiten der Teilsondervermögen an die Stelle des bisherigen
Schuldners getreten. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 PostUmwG sind die in Vorschrif-
ten enthaltenen Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten der Unter-
nehmen der Deutschen Bundespost bis zum Erlass einer anderslautenden Re-
gelung auf das jeweilige Nachfolgeunternehmen übergegangen. Auch haben
die Postnachfolgeunternehmen die Beschäftigten ihres Vorgängerunterneh-
mens übernommen (Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 2 GG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1
PostPersRG; § 21 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG).
Aufgrund dieser gesetzlich angeordneten Gesamtrechtsnachfolge sind sowohl
die Erstattungspflichten gegenüber den Rentenversicherungsträgern nach § 72
Abs. 11, § 58 Abs. 1 Satz 1 G 131 mitsamt der gesamtschuldnerischen Haftung
als auch die sich aus dem Gesamtschuldverhältnis ergebenden internen Aus-
gleichsansprüche und -pflichten auf die Beklagte und die Beigeladenen überge-
gangen. Danach erwirbt diejenige Beigeladene, die den Erstattungsanspruch
der Rentenversicherungsträger in voller Höhe erfüllt, nach § 426 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 1 BGB einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von
3,7 % des Erstattungsbetrags.
Dementsprechend haben die Postnachfolgeunternehmen die Erstattungs- und
Ausgleichspraxis auf der Grundlage des festgesetzten Verteilungsschlüssels für
den Ausgleich untereinander seit 1995 fortgeführt. Daran ändert nichts, dass
die Kasse zunächst auf Anforderung der Beklagten, danach einvernehmlich für
die Dauer der Bemühungen um eine gütliche Einigung deren Pflicht zur Aus-
gleichszahlung gegenüber den Beigeladenen erfüllt hat. Die Kasse war nicht
befugt, die Zahlungen zu leisten, weil diese zu keiner Zeit zu ihren gesetzlichen
Aufgaben gehört haben.
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Ergibt sich die Ausgleichspflicht der Beklagten aus dem Verteilungsschlüssel
des damaligen Bundesministeriums für Post und Telekommunikation vom De-
zember 1989 als einer Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, die
den Interessen der Beklagten und der Beigeladenen Rechnung trägt, sind die
Verfahrensrügen der Beklagten nicht entscheidungserheblich. Sie richten sich
gegen die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, die festgestellte Erstat-
tungs- und Ausgleichspraxis stehe einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung
gleich.
3. Das Postpersonalrechtsgesetz hat die Postnachfolgeunternehmen nur in Be-
zug auf die Lasten der Beamtenversorgung, nicht aber in Bezug auf die Lasten
der gesetzlichen Rentenversicherung entlastet. Insoweit bleibt es bei den Leis-
tungspflichten der Unternehmen, die sich aus der Gesamtrechtsnachfolge der
Deutschen Bundespost ergeben.
a) Die Deutsche Bundespost bestritt die Leistungen der Altersversorgung für
ihre Beschäftigten, d.h. Versorgungs- und Beihilfeleistungen an Postbeamte im
Ruhestand und Hinterbliebene, Sozialversicherungsbeiträge und die Erstat-
tungsleistungen aufgrund der Nachversicherung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 G 131
aus den laufenden Erträgen nach dem Umlageprinzip (vgl. Fangmann/Lörcher/
Scheurle/Schwemmle/Wehner, Telekommunikations- und Postrecht, 2. Aufl.
1996, § 14 PostPersRG Rn. 2). Nach der Aufteilung der Deutschen Bundespost
hatten die öffentlichen Unternehmen als Gesamtrechtsnachfolger für ihren Ge-
schäftsbereich die Ausgaben für die Beamtenversorgung nach Maßgabe be-
triebswirtschaftlicher Zuordnungskriterien zu tragen (§ 54 Abs. 2 PostVerfG).
Jedes Unternehmen sollte aus seinem Teilsondervermögen für die vorhande-
nen Versorgungslasten aufkommen, die auf seinen Geschäftsbereich entfielen.
Die danach hinzukommenden Versorgungsfälle wurden den einzelnen Unter-
nehmen zugeordnet (BT-Drs. 12/6718 S. 39, 97; Fangmann/Lörcher/Scheurle/
Schwemmle/Wehner, Telekommunikations- und Postrecht, 2. Aufl. 1996, § 14
PostPersRG Rn. 2 und 3).
b) Der Übergang der Ende 1994 vorhandenen Versorgungslasten im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge hätte jedenfalls die Umwandlung des Unternehmens
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"DBP POSTDIENST" in die Beigeladene zu 1 in Frage gestellt. Darüber hinaus
sah der Bundesgesetzgeber die Wettbewerbsfähigkeit der Postnachfolgeunter-
nehmen als gefährdet an (vgl. Fangmann/Lörcher/Scheurle/Schwemmle/
Wehner, Telekommunikations- und Postrecht, 2. Aufl. 1996, Einleitung zum
PostPersRG Rn. 9). Daher wurden deren Versorgungslasten nach Maßgabe
der §§ 14 bis 16 PostPersRG begrenzt. Diese Regelungen stellen eine Aus-
nahme von dem Grundsatz des Übergangs der vorhandenen Verbindlichkeiten
auf die Postnachfolgeunternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge dar.
Sie sahen die Einrichtung von Unterstützungskassen, später der Postbeamten-
versorgungskasse, vor, damit diese die Leistungen der Altersversorgung an
Stelle der Postnachfolgeunternehmen auszahlten (§ 14 Abs. 4 Satz 2, § 15
Abs. 1 Satz 1 PostPersRG). Hierfür stellten ihnen die Unternehmen von 1995
bis 1999 jährliche Zuwendungen in gesetzlich bestimmter Höhe zur Verfügung
(§ 16 Abs. 1 PostPersRG i.d.F. vom 14. September 1994). Seit 2000 leisten die
Unternehmen jährliche Beiträge in Höhe von 33 % der Bruttobezüge ihrer akti-
ven Beamten und der fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubten Beamten, soweit
die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 2
PostPersRG i.d.F. vom 9. November 2004, BGBl. I S. 2774). Unterschiedsbe-
träge zwischen laufenden Zahlungsverpflichtungen der Kasse und laufenden
Zuwendungen der Postnachfolgeunternehmen gleicht der Bund aus (§ 16
Abs. 2 Satz 2 PostPersRG i.d.F. vom 14. September 1994; § 16 Abs. 1 Satz 8
PostPersRG i.d.F. vom 9. November 2004). Der Bund gewährleistet, dass die
Kasse jederzeit in der Lage ist, die Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 16 Abs. 4
PostPersRG i.d.F. vom 14. September 1994; § 16 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG
i.d.F. vom 9. November 2004).
Demnach kommen die Postnachfolgeunternehmen seit 1995 für diejenigen
Leistungen der Altersversorgung, die die Kasse auszahlt, dadurch auf, dass sie
der Kasse für deren Zahlungen jährlich Mittel in der gesetzlich bestimmten Hö-
he zur Verfügung stellen. Die jährlichen Zuwendungen bzw. Beiträge an die
Kasse stellen die Obergrenze der Belastung der Postnachfolgeunternehmen
dar, soweit der Zahlungsauftrag der Kasse reicht. Reichen die bereitgestellten
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Mittel nicht aus, um alle Zahlungspflichten in dem jeweiligen Jahr zu erfüllen,
muss der Bund einspringen.
Die Zahlungspflichten der Kasse und damit deren gesetzliche Aufgaben sind
auf Leistungen der Beamtenversorgung und der Beihilfe an Versorgungsemp-
fänger beschränkt. Dies folgt aus § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 1
PostPersRG. Die Regelungen sind seit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar
1995 inhaltlich unverändert geblieben. Die redaktionellen Änderungen betreffen
die Ablösung der Unterstützungskassen durch die Postbeamtenversorgungs-
kasse und die Anpassung an die Änderung der beihilferechtlichen Bestimmun-
gen.
Nach der Fassung des § 14 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG, die im hier maßgeben-
den Zeitraum von 1995 bis 2006 in Kraft war, bedienen sich die Aktiengesell-
schaften bei der Erfüllung ihrer Zahlungspflichten aus Versorgungsansprüchen
und aus Ansprüchen der Versorgungsempfänger nach der allgemeinen Verwal-
tungsvorschrift zu § 79 des Bundesbeamtengesetzes (Beihilfevorschriften) ge-
genüber dem Bund, für die die Aktiengesellschaften nach § 2 Abs. 3 Satz 5 ein-
stehen, je einer Unterstützungskasse bzw. der Postbeamtenversorgungskasse.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG erbringen die Unterstützungskassen Ver-
sorgungs- und Beihilfeleistungen an ehemalige Beamte des Sondervermögens
Deutsche Bundespost, der Teilsondervermögen sowie Beschäftigte der Aktien-
gesellschaften, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung
zustehen, und deren Hinterbliebene.
Bereits nach dem Wortlaut dieser Regelungen kann kein Zweifel daran beste-
hen, dass die Zahlungspflichten der Kasse ausschließlich beamtenversorgungs-
und beihilferechtliche Ansprüche umfassen. Die Regelungen beschreiben die
Aufgaben der Kasse mit der Erfüllung von "Zahlungspflichten aus Versorgungs-
ansprüchen" und "Ansprüchen der Versorgungsempfänger nach den Beihilfe-
vorschriften" sowie mit dem Erbringen von "Versorgungs- und Beihilfeleistun-
gen". Die gesetzlichen Begriffe "Versorgung" und "Beihilfe" sind inhaltlich ein-
deutig bestimmt. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen,
dass "Versorgung" Beamtenversorgung bedeutet. Versorgungsansprüche
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und -leistungen haben ihre Rechtsgrundlage in einem Beamtenverhältnis; sie
können nur Ruhestandsbeamten oder Hinterbliebenen von Beamten und Ruhe-
standsbeamten (Versorgungsberechtigten) zustehen (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4
Abs. 2; § 19, § 23 BeamtVG). Demzufolge knüpft § 14 Abs. 4 Satz 2
PostPersRG an Satz 1 der Vorschrift an, die die (aus der Gesamtrechtsnachfol-
ge resultierende) Zahlungs- und Kostentragungspflicht der Aktiengesellschaften
nach § 2 Abs. 3 Satz 5 PostPersRG auf "Versorgungsberechtigte" erstreckt. In
§ 15 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG werden als Leistungsempfänger Beschäftigte
der Aktiengesellschaften genannt, denen aus einem Beamtenverhältnis An-
sprüche auf Versorgung zustehen.
Auch der Begriff der Beihilfe ist eindeutig bestimmt. Beihilfeleistungen haben
ihre Rechtsgrundlage in einem Beamtenverhältnis. Sie werden neben Beamten
Versorgungsempfängern, d.h. Ruhestandsbeamten und versorgungsberechtig-
ten Hinterbliebenen, gewährt (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Beihilfevorschriften zu
§ 79 BBG a.F.; nunmehr § 80 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 2 Abs. 1 der Bundesbeihil-
feverordnung).
Bei Nachversicherungsbeiträgen und Leistungen der gesetzlichen Rentenversi-
cherung handelt es sich nicht um Versorgungs- oder Beihilfeleistungen auf-
grund eines Beamtenverhältnisses. Die Nachversicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung setzt voraus, dass für die jeweiligen Beschäftigungszeiten
keine beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche bestehen (§ 72 Abs. 1 Satz 1
G 131).
Sind Zahlungspflichten der Kasse im Bereich der Nachversicherung bereits
nach dem eindeutigen Wortlaut der § 14 Abs. 4 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1
PostPersRG ausgeschlossen, kommt den Gesetzesmaterialien keine aus-
schlaggebende Bedeutung zu. Ungeachtet dessen lässt sich den Materialien
entnehmen, dass Vorstöße im Gesetzgebungsverfahren, den Unterstützungs-
kassen auch die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge zu übertragen, erfolg-
los geblieben sind. Dies belegen exemplarisch die Äußerungen des Vorsitzen-
den des federführenden Ausschusses des Bundestags für Post und Telekom-
munikation und des zuständigen Staatssekretärs in der 69. Sitzung dieses Aus-
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schusses. Der Vorsitzende erklärte, die Zahlung der Nachversicherungskosten
durch die Unterstützungskassen werde von "Regierungs- und Koalitionsseite"
nicht akzeptiert. Im Anschluss daran legte Staatssekretär P. dar, warum der
Bund nicht in der Lage sei, diese Lasten zu übernehmen (vgl. Protokoll der Sit-
zung vom 13. Juni 1994, S. 54 f.).
c) Nach alledem ist die Kasse aufgrund der Beschränkung ihres Aufgabenbe-
reichs auf Zahlungen an Versorgungsberechtigte zur Erfüllung beamtenrechtli-
cher Versorgungs- und Beihilfeansprüche zu keiner Zeit berechtigt oder ver-
pflichtet gewesen, die Postnachfolgeunternehmen von Leistungspflichten im
Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung freizustellen. Dies gilt nicht nur
für die Nachversicherung der aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen
Postbeamten, sondern auch für die Erstattung der Leistungen an die nach § 72
Abs. 1 Satz 1 G 131 nachversicherten Beschäftigten der früheren Reichspost.
Die jährlichen Beiträge der Unternehmen an die Kasse nach § 16 PostPersRG
sind ausschließlich dazu bestimmt, laufende Versorgungs- und Beihilfeleistun-
gen an Postbeamte im Ruhestand und Hinterbliebene von Postbeamten nach
dem Umlageprinzip zu finanzieren.
Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt nichts anderes daraus, dass das
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-
gesetzes fallenden Personen die Kosten der Nachversicherung nach § 72
Abs. 1 G 131 dem Träger der Lasten der Beamtenversorgung zuweist. Dessen
Kostentragungspflicht ändert nichts daran, dass es sich bei den von ihm zu er-
stattenden Leistungen um solche der gesetzlichen Rentenversicherung handelt.
Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 72 Abs. 1 Satz 1 G 131 ergibt, setzen
auch Leistungen aufgrund dieser Nachversicherung voraus, dass für die erfass-
ten Beschäftigungszeiten vor dem 8. Mai 1945 keine anderweitige, d.h. beam-
tenrechtliche Altersversorgung besteht.
4. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es nicht ent-
scheidungserheblich auf die verfassungsrechtliche Frage ankommt, ob die Be-
klagte durch die Leistungspflicht nach § 72 Abs. 11, § 58 Abs. 1 Satz 1 G 131
gegenüber ihren Wettbewerbern gleichheitswidrig belastet wird. Eine solche
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Schlechterstellung würde nicht dazu führen, dass ihrem Unternehmen Ansprü-
che auf Ausgleich des auf sie entfallenden Anteils der zu erstattenden Leistun-
gen gegen die Kasse zustünden. Diese wäre durch die Regelungen der §§ 14
bis 16 PostPersRG weiterhin gehindert, die ihr zur Verfügung gestellten Mittel
außerhalb ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs auszugeben. Es wäre zunächst
Sache des Bundesgesetzgebers zu entscheiden, auf welche Weise er die
Schlechterstellung beseitigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993
- 1 BvL 38, 40, 43/92 - BVerfGE 88, 87 <101 f.>; BVerwG, Urteil vom 11. Okto-
ber 1996 - 3 C 29.96 - BVerwGE 102, 113 <117 f.>).
Die Wettbewerbssituation der Beklagten ist nicht an Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG
zu messen, weil sie keine Dienstleistungen im Bereich des Postwesens und der
Telekommunikation erbringt. Ihre Belastung mit einem Anteil von 3,7 % der
nach § 72 Abs. 11 G 131 zu erstattenden Leistungen der gesetzlichen Renten-
versicherung verstößt nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3
Abs. 1 GG, weil sie durch die Vorteile gerechtfertigt ist, die die Beklagte auf-
grund der Gesamtrechtsnachfolge der Deutschen Bundespost erlangt hat.
Diese Gesamtrechtsnachfolge war Grundlage des gesetzlichen Regelungskon-
zepts zur Privatisierung der Deutschen Bundespost. Der Bundesgesetzgeber
hat sich entschieden, deren Betrieb und Sondervermögen nicht abzuwickeln,
sondern anteilig in die Aktiengesellschaften zu überführen. Diese sind in ihrem
Geschäftsbereich umfassend in die Rechts- und Pflichtenstellung der Deut-
schen Bundespost eingetreten und haben alle wirtschaftlichen Vor- und Nach-
teile übernommen. Der Vertreter des Bundesinteresses hat zutreffend darge-
legt, dass die Postnachfolgeunternehmen aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge
die Infrastruktur und das Vermögen der Deutschen Bundespost, insbesondere
das Immobilienvermögen, deren Fachpersonal und Kundenstamm im jeweiligen
Geschäftsbereich vollständig übernommen haben. Dadurch ist es den Post-
nachfolgeunternehmen möglich gewesen, voll funktionsfähig in den Wettbewerb
zu starten. Dem steht als Nachteil insbesondere die Übernahme der Lasten der
Altersversorgung gegenüber.
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Da die Vor- und Nachteile der Gesamtrechtsnachfolge ein Gesamtpaket dar-
stellen, auf dem das Konzept der Postprivatisierung beruht, führt eine daraus
resultierende Belastung nur dann zu einer gleichheitswidrigen, weil nicht mehr
gerechtfertigten Benachteiligung gegenüber Wettbewerbern, wenn konkrete
Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, es sei eine erhebliche Beeinträchti-
gung der Wettbewerbsfähigkeit zu besorgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai
2006 - 6 C 22.04 - BVerwGE 126, 60 Rn. 44).
Dies scheidet in Bezug auf die Erstattungspflicht nach § 72 Abs. 11, § 58 Abs. 1
Satz 1 G 131 schon deshalb aus, weil die dadurch anfallenden Kosten, die sich
von 1995 bis 2006 auf ca. 964 600 € belaufen haben, aufgrund ihrer Größen-
ordnung im Vergleich zu den Lasten der Beamtenversorgung nur eine unterge-
ordnete Bedeutung haben. Für die Beamtenversorgung, die die Hauptlast der
Altersversorgung bildet, hat der Bundesgesetzgeber Maßnahmen ergriffen, um
die Belastung der Unternehmen erheblich zu vermindern und künftig eine über-
mäßige Belastung zu vermeiden:
Er hat die jährliche Belastung der Postnachfolgeunternehmen durch Versor-
gungs- und Beihilfeleistungen von 1995 bis 1999 auf einen Festbetrag, seit
2000 auf 33 % der Bruttobezüge der bei ihnen tätigen Beamten und der fiktiven
Bruttobezüge der beurlaubten Beamten begrenzt (§ 16 Abs. 1 und Abs. 2
PostPersRG i.d.F. vom 14. September 1994; § 16 Abs. 1 PostPersRG i.d.F.
vom 9. November 2004). Durch diesen Bemessungsfaktor wird sichergestellt,
dass die Belastungen der Unternehmen von Jahr zu Jahr zu Lasten des Bun-
des sinken. Darüber hinaus können die Beiträge bis zur marktüblichen Belas-
tung eines vergleichbaren Unternehmens vermindert werden, wenn das Unter-
nehmen nachweist, dass die Zahlung unter Berücksichtigung seiner Wettbe-
werbsfähigkeit eine unzumutbare Belastung bedeuten würde (§ 16 Abs. 3
PostPersRG i.d.F. vom 14. September 1994; § 16 Abs. 2 PostPersRG i.d.F.
vom 9. November 2004).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und Abs. 3, § 159 Satz 1
VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
Neumann
Dr. Heitz
Dr. Kuhlmann
Hahn
Richter am BVerwG
Prof. Dr. Hecker kann
wegen Urlaubs nicht
unterschreiben.
Neumann
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
964 592,61 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG).
Neumann
Dr. Heitz
Dr. Kuhlmann
Hahn
Richter am BVerwG
Prof. Dr. Hecker kann
wegen Urlaubs nicht
unterschreiben.
Neumann
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