Urteil des BVerwG vom 26.09.2012

Religionsgemeinschaft, Mitgliedschaft, Körperschaft, Zugehörigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 7.12
VGH 1 S 1953/09
Verkündet
am 26. September 2012
Zweigler
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich, Dr. Möller und
Prof. Dr. Hecker
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beigeladenen wird das Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Mai
2010 geändert. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Juli 2009 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und
des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtli-
chen Kosten des Beigeladenen, die im Revisionsverfahren
angefallen sind; im Übrigen trägt der Beigeladene seine
außergerichtlichen Kosten selbst.
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G r ü n d e :
I
Der Kläger, das Erzbistum Freiburg, wendet sich gegen eine Bescheinigung,
die das Standesamt der beklagten Stadt Staufen dem Beigeladenen über den
Austritt aus der Kirche erteilt hat.
Der Beigeladene ist emeritierter Professor für kanonisches Recht und kirchliche
Rechtsgeschichte. Er gab auf dem Standesamt der beklagten Stadt Staufen
eine Erklärung über seinen „Austritt aus einer Kirche, Religionsgesellschaft oder
Weltanschauungsgemeinschaft“ ab. In dem so überschriebenen Formular trug
der Standesbeamte auf Wunsch des Beigeladenen in der Rubrik „Erklärung“
unter der Überschrift „Rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsge-
sellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft“ ein: „römisch-katholisch, Kör-
perschaft des öffentlichen Rechtes“ und darunter: „Ich trete aus der angegebe-
nen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft aus.“ Das Stan-
desamt händigte dem Beigeladenen eine Bescheinigung über den Austritt aus
und übersandte dem katholischen Pfarramt in Staufen eine entsprechende Mit-
teilung.
Der Beigeladene legte in Schreiben an das Erzbistum, ebenso gegenüber der
Presse und später der Beklagten dar: Nach katholischem Verständnis sei ein
Austritt aus der Kirche unmöglich. Deshalb sei zwingend zwischen der Mitglied-
schaft im staatlichen und im kirchlichen Bereich zu unterscheiden. Der Austritt
sei korrekt als Körperschaftsaustritt und nicht als Kirchenaustritt zu bezeichnen.
Der Körperschaftsaustritt berühre die volle Zugehörigkeit zur katholischen Kir-
che nicht. Das Erzbistum bat die Beklagte, zu überprüfen, ob die Erklärung des
Beigeladenen über seinen Austritt wirksam sei: Nach der einschlägigen Be-
stimmung des § 26 Abs. 1 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg (KiStG)
dürfe die Erklärung keine Zusätze enthalten. Der Beigeladene habe die Kirche,
aus der er austreten wolle, mit dem Zusatz „Körperschaft des öffentlichen
Rechts“ bezeichnet. Er habe sich hierzu eingelassen, er habe seinen Austritt
aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts erklärt; seine Erklärung beein-
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trächtige jedoch nicht die Mitgliedschaft in der Kirche als Glaubensgemein-
schaft. Die Beklagte teilte dem Erzbistum mit, sie halte den Zusatz für unbe-
denklich. Das Erzbistum bat um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
Die Beklagte wertete die Eingabe des Erzbistums als Widerspruch gegen die
Bescheinigung, die sie dem Beigeladenen über dessen Kirchenaustritt erteilt
hatte. Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald wies den Widerspruch zu-
rück.
Das Erzbistum hat daraufhin mit dem Antrag Klage erhoben, die Bescheinigung
der Beklagten und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Der verwendete Begriff
„Körperschaft des öffentlichen Rechts“ stelle keinen unzulässigen Zusatz im
Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG dar, sondern kennzeichne nur zutreffend
die Religionsgemeinschaft, aus der der Beigeladene habe austreten wollen.
Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof der Klage statt-
gegeben und die streitige Bescheinigung aufgehoben: Verfassungsrechtlich sei
unter anderem durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 und
Art. 137 Abs. 6 WRV eine Auslegung des § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG geboten, die
sicherstelle, dass der Austrittswillige seine Austrittserklärung nicht auf den
staatlichen Rechtskreis beschränken könne. Der Staat müsse Erklärungen über
den Kirchenaustritt auslegen, und zwar auch im Lichte sie begleitender Um-
stände, und sich vergewissern, ob der Erklärende sich bedingungslos, ernsthaft
und vollständig von der Religionsgemeinschaft lossagen wolle. Das Selbstver-
waltungsrecht der Religionsgemeinschaften hindere den Staat daran, ein Aus-
trittsrecht für Fälle vorzusehen, in denen die negative Religionsfreiheit nicht be-
rührt sei, weil der Einzelne sich nicht gegen seine Zugehörigkeit zu der Reli-
gionsgemeinschaft im innerkirchlichen Sinne wende. Die Erklärung des Beige-
ladenen lasse keinen hinreichenden Willen erkennen, aus der Religionsge-
meinschaft im kirchenrechtlichen Sinne auszutreten. Nach Wortlaut und Sinn
ziele sie zwar darauf ab, dass staatliche Behörden und Gerichte ihn nicht länger
als Mitglied der römisch-katholischen Kirche ansehen sollten. Der Beigeladene
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habe aber in seinem umfangreichen Schriftverkehr mit dem Kläger und der Be-
klagten deutlich gemacht, dass er nur diejenigen Rechtswirkungen habe auslö-
sen wollen, die der Staat an den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft des
öffentlichen Rechts knüpfe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelasse-
ne Revision des Beigeladenen, mit der er die Zurückweisung der Berufung des
Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts erstrebt: Mit
dem Grundrecht des Austrittswilligen auf negative Bekenntnisfreiheit sei nicht
vereinbar, wenn die staatliche Behörde seine Erklärung auslege und sich darü-
ber Gewissheit verschaffen wolle, ob er sich ernsthaft und vollständig von sei-
ner Religionsgemeinschaft lossagen wolle. Für die Wirksamkeit der Erklärung
seien ihre Motive unerheblich, soweit nur ihr Wortlaut eindeutig sei. Die Aus-
trittserklärung könne sich nur auf die Kirche als Körperschaft beziehen, da ein
Austritt aus der Glaubensgemeinschaft kirchenrechtlich nicht möglich sei. Inso-
weit werde die Kirche aber allein durch die Nennung ihres Status „Körperschaft
des öffentlichen Rechts“ eindeutig identifiziert.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und hebt hervor: Bereits nach
dem reinen Wortsinn seiner Erklärung habe der Beigeladene durch den Hinweis
auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts einen Kirchenaustritt vermeiden
wollen, der darauf gerichtet sei, die Glaubensgemeinschaft der römisch-
katholischen Kirche zu verlassen.
Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt
die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs: Der Staat dürfe eine Austritts-
erklärung auslegen, um deren Eindeutigkeit und Klarheit zu ermitteln, dürfe die
Motive des Austrittswilligen aber nicht erforschen. Dem Beigeladenen bleibe es
unbenommen, der katholischen Kirche seinen Willen mitzuteilen, der Glauben-
gemeinschaft begrenzt auf den Kultus weiter anzugehören. Dem Staat sei es
von Verfassungs wegen untersagt, Feststellungen zu den Wirkungen zu treffen,
die eine Austrittserklärung nach dem Recht der Religionsgemeinschaft in deren
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internen Bereich erzeuge. Ein Zusatz zu der Austrittserklärung sei unzulässig,
wenn die Behörde mit der Bescheinigung über den Austritt zumindest inzident
bestätigen würde, dass eine Mitgliedschaft im innergemeinschaftlichen Bereich
bestehe oder nicht bestehe. Indem die Beklagte den Austritt mit dem Zusatz
„Körperschaft des öffentlichen Rechts“ bestätigt habe, habe sie dem Beigelade-
nen einen nur teilweisen, nämlich auf den staatlichen Bereich beschränkten
Austritt bescheinigt. Das Grundgesetz kenne aber nur die unteilbare Mitglied-
schaft in der Religionsgemeinschaft.
II
Die Revision des Beigeladenen ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt
Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und stellt sich nicht aus anderen Gründen
im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof
hat zwar zu Recht aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1
WRV einerseits, Art. 4 Abs. 1 GG andererseits hergeleitet, wer aufgrund staatli-
cher Vorschriften aus einer Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Kör-
perschaft des öffentlichen Rechts austreten wolle, dürfe seine Erklärung nicht
auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Verbleib in der Religionsge-
meinschaft als Glaubensgemeinschaft beschränken. Er hat aber unter Verstoß
gegen Art. 4 Abs. 1 GG angenommen, ob der Austrittserklärung ein hierauf ge-
richteter Zusatz beigefügt sei, sei über den Wortlaut der Erklärung hinaus auch
anhand der sie begleitenden Umstände zu ermitteln. Wird entsprechend der
bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben nur der protokollierte Wortlaut der Er-
klärung berücksichtigt, ist die Erklärung des Beigeladenen über den Austritt aus
seiner Religionsgemeinschaft nicht mit einem Zusatz im Sinne des § 26 Abs. 1
Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffent-
lich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuer-
gesetz - KiStG) in der Fassung vom 15. Juni 1978 (GBl S. 370) versehen und
die hierüber erteilte Bescheinigung rechtmäßig. Der Verwaltungsgerichtshof
hätte sie nicht aufheben dürfen, sondern die Berufung des Klägers gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts zurückweisen müssen. Die insoweit noch erfor-
derliche Auslegung der landesrechtlichen Vorschrift kann der Senat selbst vor-
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nehmen. Für ihre Anwendung auf den konkreten Fall bedarf es keiner weiteren
tatsächlichen Feststellungen. Der Senat entscheidet daher in der Sache selbst
(§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
1. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof aus Art. 140 GG in Verbindung mit
Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV sowie aus Art. 4 Abs. 1 GG die Forderung abgelei-
tet, § 26 Abs. 1 KiStG verlange eine Erklärung, nach deren Wortlaut der Aus-
trittswillige sich von seiner Religionsgemeinschaft als solcher trennen will.
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 KiStG hat jeder das Recht, aus einer Religionsge-
meinschaft durch eine Erklärung gegenüber dem für seinen Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthalt zuständigen Standesbeamten mit bürgerlicher Wirkung
auszutreten. Die Erklärung ist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 KiStG per-
sönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzu-
reichen; sie darf nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KiStG keine Bedingungen
oder Zusätze enthalten.
Der Verwaltungsgerichtshof definiert den Begriff des Zusatzes dadurch, dass er
ihn von dem Begriff des Erklärungskerns absetzt. Den Erklärungskern bestimmt
er normativ, nämlich unter Rückgriff auf Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137
Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 WRV: Der Austrittswillige muss erklären, dass er sich
ernsthaft, bedingungslos und vollständig von seiner Religionsgemeinschaft
trennen will. Auf dieser Grundlage sind Zusätze insbesondere solche Ergän-
zungen, die den Austritt auf den staatlichen Rechtskreis (die Körperschaft des
öffentlichen Rechts) beschränken sollen, die Zugehörigkeit zur Glaubensge-
meinschaft (hier der römisch-katholischen Kirche) aber von der Erklärung aus-
nehmen wollen. Diese Auslegung des § 26 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KiStG be-
ruht auf einem zutreffenden Verständnis der bundesrechtlichen Vorgaben.
a) Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 Satz 1 WRV ordnet und
verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb
der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.
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Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft in ihren eigenen Ange-
legenheiten umfasst das Recht, die Mitgliedschaft in ihr zu regeln. Im Interesse
der Religionsgemeinschaft soll damit zum einen verhindert werden, dass ihr
jemand aufgedrängt wird, den sie selbst nicht als ihr zugehörig betrachtet; zum
anderen soll sich kein Mitglied den Pflichten entziehen können, die aus der Mit-
gliedschaft folgen. Knüpft die staatliche Rechtsordnung - wie in § 1 Abs. 1
KiStG - an die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft Rechtsfolgen, rich-
tet sich die Frage der Mitgliedschaft nach dem religionsgemeinschaftlichen
Recht (Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 7 C 22.09 - Buchholz 11
Art. 140 GG Nr. 79 Rn. 12).
Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft findet seine Schran-
ken in dem für alle geltenden Gesetz. Die grundrechtlichen Gewährleistungen
der negativen Bekenntnisfreiheit und der negativen Vereinigungsfreiheit im reli-
giösen Bereich sowie das objektive Prinzip der staatlichen Neutralität fordern
die Freiwilligkeit der Mitgliedschaft. Eine Vereinnahmung ohne oder gegen den
Willen des Betroffenen kann durch das staatliche Recht nicht anerkannt werden
(Urteil vom 23. September 2010 a.a.O. Rn. 12). Die in Art. 4 Abs. 1 GG ge-
schützte Glaubensfreiheit umfasst neben der Freiheit, religiöse und weltan-
schauliche Überzeugungen zu bilden und zu haben sowie sich zu diesen Über-
zeugungen zu bekennen und sie zu verbreiten, die negative Glaubensfreiheit,
also die Freiheit, keine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu haben
oder eine solche abzulehnen (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2008
- 1 BvR 462/06 - BVerfGE 122, 89 <119>). Das schließt die Freiheit, einer Reli-
gionsgemeinschaft fernzubleiben, ebenso ein wie die Freiheit, sich jederzeit von
der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft mit Wirkung für das staatliche
Recht durch Austritt zurückzuziehen (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1977
- 1 BvR 329/71 u.a. - BVerfGE 44, 37 <49>; Kammerbeschluss vom 2. Juli 2008
- 1 BvR 3006/07 - NJW 2008, 2978).
Der Staat darf an die Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft nur dann
Rechtsfolgen im staatlichen Bereich knüpfen, wenn die Fortdauer einer zu-
nächst freiwillig oder doch zurechenbar begründeten Mitgliedschaft weiterhin
auf Freiwilligkeit beruht. Einige der korporierten Religionsgemeinschaften er-
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kennen in ihrem Recht nicht die Möglichkeit an, die Religionsgemeinschaft wie-
der zu verlassen. So ist nach christlichem Verständnis die Taufe als der Akt,
durch den die Mitgliedschaft in der Kirche begründet wird, und damit die Mit-
gliedschaft selbst nicht aufhebbar. Stärkt der Staat die Belange der Religions-
gemeinschaft mittels hoheitlicher Befugnisse, ist er in gleicher Weise gehalten,
entgegenstehenden Rechtspositionen Rechnung zu tragen. Seinen Schutz-
pflichten ist er dabei dadurch nachgekommen, dass er anders als den Eintritt in
eine Religionsgemeinschaft den Austritt aus ihr durch staatliche Gesetze gere-
gelt hat, die die negative Religionsfreiheit wahren sollen (Urteil vom
23. September 2010 a.a.O. Rn. 18).
Aufgrund dieser verfassungsrechtlich vorgegebenen Funktion des staatlich ge-
regelten Austritts aus einer Religionsgemeinschaft muss eine Auslegung von
§ 26 Abs. 1 KiStG und vergleichbarer Vorschriften anderer Bundesländer zum
einen das Recht des Austrittswilligen aus Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisten, über
seine Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft frei zu entscheiden. Sie
muss zum anderen sicherstellen, dass die ebenfalls verfassungsrechtlich ver-
bürgten Körperschaftsrechte der Religionsgemeinschaft, die an die Mitglied-
schaft in ihr anknüpfen, nicht stärker beschränkt werden, als es zur Gewährleis-
tung der (negativen) Glaubensfreiheit des Einzelnen erforderlich ist.
Danach ist eine Auslegung des § 26 Abs. 1 KiStG verfassungsrechtlich gebo-
ten, die fordert, dass sich die Erklärung des Austrittswilligen auf seine Mitglied-
schaft in der Religionsgemeinschaft zu beziehen hat und die Aufgabe der Zu-
gehörigkeit zu ihr zum Gegenstand haben muss. Unzulässig ist eine Erklärung,
die selbst oder durch Zusätze den Willen zum Ausdruck bringt, nur die mit der
Mitgliedschaft verbundenen Wirkungen im staatlichen Bereich zu beseitigen,
also aus der Religionsgemeinschaft in ihrer rechtlichen Gestalt einer Körper-
schaft des öffentlichen Rechts auszutreten, in der Glaubensgemeinschaft selbst
aber zu verbleiben.
Die öffentlich-rechtlichen Pflichten, die aus der Mitgliedschaft in einer Reli-
gionsgemeinschaft folgen, müssen auf der Freiwilligkeit der Mitgliedschaft be-
ruhen. Der Austritt aus der Religionsgemeinschaft soll die Freiwilligkeit der Mit-
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gliedschaft in der Religionsgemeinschaft beseitigen, deren Fortdauer erforder-
lich ist, um weiterhin öffentlich-rechtliche Rechtsfolgen an die Mitgliedschaft zu
knüpfen. Soll die Mitgliedschaft nach der abgegebenen Erklärung freiwillig fort-
dauern, wird von der negativen Glaubensfreiheit nicht Gebrauch gemacht. Des-
halb kann dort der Schutz des Staates nicht eingreifen und das Selbstbestim-
mungsrecht der Religionsgemeinschaft nicht beschränken (vgl. Listl, JZ 1971,
345 <351>).
Die öffentlich-rechtlichen Wirkungen der Mitgliedschaft in einer Religionsge-
meinschaft beruhen auf ihr verfassungsrechtlich verliehenen Rechten. Sie fol-
gen aus der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft. Solange die Mitglied-
schaft in der Religionsgemeinschaft nicht in Frage gestellt wird, kann der Staat
die Wirkungen der Mitgliedschaft in seinem Bereich nicht zurücknehmen, ohne
die verfassungsrechtlich garantierten Rechte der Religionsgemeinschaft zu ver-
letzen. Der Staat muss daher den Austritt aus der Religionsgemeinschaft und
damit die Beendigung der Mitgliedschaft in ihr zur Voraussetzung dafür ma-
chen, dass ihre Wirkungen im staatlichen Bereich nicht eintreten. Er kann nicht
von den Wirkungen der Mitgliedschaft im staatlichen Bereich befreien, ohne
dass eine auf die Beendigung der Mitgliedschaft gerichtete Erklärung vorliegt,
die jedenfalls die Freiwilligkeit der weiteren Mitgliedschaft aufhebt, auch wenn
die Mitgliedschaft selbst nach dem innergemeinschaftlichen Recht nicht been-
det werden kann.
b) Die Austrittserklärung ist nicht deshalb notwendig auf die Körperschaft des
öffentlichen Rechts und damit auf die staatlichen Wirkungen der Mitgliedschaft
zu beschränken, weil eine Religionsgemeinschaft, namentlich die römisch-
katholische Kirche, als Glaubensgemeinschaft nicht mit der Körperschaft des
öffentlichen Rechts als weltlicher Organisationsform identisch sei (so aber ins-
besondere: Löhnig/Preisner, Zu den Folgen eines Kirchenaustritts nach den
Landeskirchenaustrittsgesetzen, AöR 137 <2012>, 118 ff.; Zumbült, Körper-
schaft des öffentlichen Rechts und Corpus Christi Mysticum, KuR 2010, 176 ff.;
hiergegen insbesondere: Listl, Verfassungsrechtlich unzulässige Formen des
Kirchenaustritts, JZ 1971, 345 ff.; Muckel, Körperschaftsaustritt oder Kirchen-
austritt?, JZ 2009, 174 ff.). Die Notwendigkeit einer solchen Unterscheidung
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zwischen einer Mitgliedschaft in der Körperschaft des öffentlichen Rechts und
einer Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft lässt sich nicht, jedenfalls
nicht zwingend aus staatlichen Normen herleiten. Sie kann, wenn überhaupt,
nur aus dem innergemeinschaftlichen Recht der Religionsgemeinschaft be-
gründet werden. Hieran anknüpfende Folgen können aber nicht zum Gegen-
stand einer Austrittserklärung vor der staatlichen Stelle und der von ihr hierüber
zu erteilenden Bescheinigung gemacht werden.
aa) Der Staat knüpft in staatlichen Normen an die Mitgliedschaft in einer Reli-
gionsgemeinschaft an, die allein nach deren Recht begründet worden ist. Die
Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft entfaltet zwar rechtliche Wirkun-
gen sowohl im internen Bereich der Religionsgemeinschaft als auch im staatli-
chen Bereich, wird aber allein durch Normen der Religionsgemeinschaft be-
gründet. Aus den öffentlich-rechtlichen Wirkungen der Mitgliedschaft kann da-
her nicht geschlossen werden, es gebe wegen dieser Wirkungen und damit
kraft staatlichen Rechts eine staatskirchenrechtliche Mitgliedschaft in der Reli-
gionsgemeinschaft, die unabhängig von der innergemeinschaftlichen Mitglied-
schaft und neben ihr besteht (vgl.: Listl, JZ 1971, 345 <346>).
Der auf Grund staatlichen Gesetzes erklärte Kirchenaustritt hat zwar nach dem
insoweit allein maßgeblichen staatlichen Recht (hier § 26 Abs. 1 KiStG) ledig-
lich die Folge, mit Wirkung für den Bereich des staatlichen Rechts die staatlich
durchsetzbaren Konsequenzen der Mitgliedschaft entfallen zu lassen. Welche
Folgerungen aus einer Austrittserklärung vor einer staatlichen Behörde für den
innergemeinschaftlichen Bereich zu ziehen sind, regelt indes allein das reli-
gionsgemeinschaftliche Recht. Denkgesetzlich ausgeschlossen ist es nicht,
dass in den verschiedenen Bereichen die Wirkungen eines Austritts verschie-
den sind, also hier eintreten, dort nicht eintreten oder unterschiedlich weit ge-
hen.
Ob es eine Mitgliedschaft in der Körperschaft des öffentlichen Rechts gibt, die
von der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft
zu trennen ist und die deshalb isoliert aufgegeben werden könnte, beantwortet
sich nach dem theologischen Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft und
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ihrem darauf aufgebauten innergemeinschaftlichen Recht. Eine Mitgliedschaft in
der Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn sie denn von der Mitgliedschaft
in der Glaubensgemeinschaft unterschieden werden kann, könnte nur eine ab-
geleitete Mitgliedschaft sein. Die Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft,
bei den christlichen Kirchen begründet durch die Taufe, vermittelt eine Mitglied-
schaft in der Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es gibt keine Mitgliedschaft
in der Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Mitgliedschaft in der Reli-
gionsgemeinschaft. Lediglich umgekehrt kann es eine Mitgliedschaft in der
Glaubensgemeinschaft geben, ohne zugleich Mitglied in der Körperschaft des
öffentlichen Rechts sein zu müssen, nämlich wenn nach dem theologischen
Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft eine Unterscheidung
von Glaubensgemeinschaft und Körperschaft des öffentlichen Rechts möglich
ist.
bb) Fragen des Selbstverständnisses einer Religionsgemeinschaft und ihres
hierauf aufbauenden religionsgemeinschaftlichen Rechts können nicht von der
staatlichen Stelle, die für den Austritt aus der Religionsgemeinschaft zuständig
ist, durch die von ihr zu erteilende Bescheinigung mit Anspruch auf Verbindlich-
keit entschieden werden. Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Art. 4
Abs. 1 GG hindert den Staat daran, in religionsrechtlichen Auseinandersetzun-
gen zwischen einer Religionsgemeinschaft und einem ihrer Mitglieder öffentlich-
rechtlich Partei zu ergreifen und den Standpunkt des Mitglieds gegenüber der
Religionsgemeinschaft oder umgekehrt den Standpunkt der Religionsgemein-
schaft gegenüber einem Mitglied mit öffentlich-rechtlichem Zwang durchzuset-
zen. Partei ergriffe der Staat auch, wenn er durch die Bescheinigung oder deren
Verweigerung sich zu einer streitigen Rechtsfolge verhielte, die seiner Rege-
lungsbefugnis und seiner Beurteilung entzogen ist.
Dem Staat ist es deshalb verwehrt, die Mitgliedschaft in der Religionsgemein-
schaft in eine zur Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen
Rechts und in eine Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft als einer bloßen
Glaubensgemeinschaft aufzuspalten (Listl, JZ 1971, 345 <352>). Der Staat ist
gehindert, durch eine Bescheinigung des Austritts den Anschein zu erwecken,
er bestätige über die öffentlich-rechtlichen Wirkungen hinaus kraft seiner Autori-
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tät, der Austritt sei innergemeinschaftlich ohne Bedeutung (so wohl auch schon
Urteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG 7 C 32.78 - Buchholz 401.70 Kirchen-
steuer Nr. 17 S. 31 f.).
c) Diese Auslegung der staatlichen Normen über den Kirchenaustritt beein-
trächtigt nicht die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Betroffenen aus Art. 4
Abs. 1 GG. Austrittswillige Mitglieder einer Religionsgemeinschaft werden nicht
zu einer Erklärung genötigt, die mit ihrer Glaubensfreiheit unvereinbar ist, wenn
sie vorbehaltlos den Austritt aus ihrer Religionsgemeinschaft erklären müssen,
auch wenn sie nur die staatlichen Wirkungen der Mitgliedschaft beenden wol-
len.
aa) Art. 4 Abs. 1 GG umfasst das Recht, die innere Einstellung zu Glaube und
Bekenntnis zu äußern. Dem Austrittswilligen kann aus Glaubensgründen daran
gelegen sein, seiner inneren Verbundenheit im Glauben mit der Religionsge-
meinschaft, aus der er austreten will, Ausdruck zu geben und die - möglicher-
weise gerade durch seinen Glauben bedingten - Motive klarzustellen, die ihn zu
dem Austritt bewogen haben. Er kann eine Trennung zwischen einer rechtli-
chen Mitgliedschaft in der Körperschaft des öffentlichen Rechts und einer au-
ßerrechtlichen Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft aufgreifen wollen,
die nach seinem religiösen Verständnis im Recht seiner Religionsgemeinschaft
angelegt ist; er mag deshalb seinen Austritt nach staatlichem Recht mit den
Glaubenslehren seiner Religionsgemeinschaft - wie er sie versteht - für verein-
bar halten und sich ihr weiter zugehörig fühlen (vgl. Urteil vom 23. Februar 1979
a.a.O. S. 35). Er kann mithin zwar eine Erklärung abgeben, die auf den Austritt
aus seiner Religionsgemeinschaft gerichtet ist, dabei aber der in seinem Glau-
ben wurzelnden Überzeugung sein, dass diese Erklärung nur eingeschränkte
Wirkungen hat, nämlich sich nicht auf seine Zugehörigkeit zur Glaubensge-
meinschaft erstrecken kann.
bb) Der Austrittswillige muss aber zur Vermeidung von Missverständnissen im
Interesse der Rechtssicherheit hinnehmen, dass er seine Vorstellungen über
die angestrebten innergemeinschaftlichen Wirkungen seines Austritts nicht zum
Inhalt seiner Erklärung und der ihm hierüber zu erteilenden Bescheinigung ma-
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chen kann. Unzumutbares wird ihm damit nicht abverlangt. Es besteht kein
schützenswertes Interesse daran, in die Erklärung Erläuterungen über die
Rechtsfolgen aufzunehmen, die für den innergemeinschaftlichen Bereich beab-
sichtigt sind. Dass der formalisierte Austritt aus der Religionsgemeinschaft nur
Wirkungen für den staatlichen Bereich erzeugt, ergibt sich bereits unmittelbar
aus § 26 Abs. 1 KiStG.
Der Austrittswillige besitzt hinreichende Möglichkeiten, seine innere Einstellung
zu Glaube und Bekenntnis zu äußern. Er ist dafür nicht auf das Standesamt als
Adressaten angewiesen. Seine Freiheit, seine Einstellung zu Fragen des Glau-
bens gegenüber beliebigen anderen Adressaten zu bekennen, wird nicht beein-
trächtigt. Dem Austrittswilligen bleibt unbenommen, der Religionsgemeinschaft,
aus der er austreten will, und Personen, an deren Unterrichtung ihm gelegen
ist, in der ihm geeignet erscheinenden Form seine Motive für den Austritt oder
seinen Willen mitzuteilen, der Glaubensgemeinschaft, so wie er sie versteht, im
internen Bereich weiter anzugehören (Urteil vom 23. Februar 1979 a.a.O.
S. 35).
cc) Die Religionsgemeinschaft ihrerseits hat demgegenüber kein rechtlich ge-
schütztes Interesse daran, dass der Staat einer Austrittserklärung die Wirkung
nach staatlichem Recht versagt, wenn der Austrittswillige bestimmte Wirkungen
für den innergemeinschaftlichen Bereich anstrebt oder ausschließen will und
dies Dritten, namentlich aber der Religionsgemeinschaft selbst gegenüber be-
kundet. Die Schwierigkeiten, die für die Religionsgemeinschaft damit mögli-
cherweise verbunden sind, kann der Staat wegen des Verbots der Einmischung
in innergemeinschaftliche Angelegenheiten nicht verhindern, indem er einer
nach staatlichem Recht eindeutigen Erklärung bereits die Wirkungen für den
staatlichen Bereich bestreitet und dadurch der Religionsgemeinschaft die Mög-
lichkeit nimmt und die Notwendigkeit erspart, über die innergemeinschaftlichen
Wirkungen selbst in der nach ihren Vorstellungen angemessenen Weise zu be-
finden oder notfalls neues innergemeinschaftliches Recht zu schaffen (Urteil
vom 23. Februar 1979 a.a.O S. 32 f.).
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dd) Unter dieser Voraussetzung wird der Austrittswillige allenfalls geringfügig in
seiner Freiheit beschränkt, sein Bekenntnis zu äußern, wenn ihm für einen
wirksamen Austritt aus einer Religionsgemeinschaft mit Wirkung für den staatli-
chen Bereich eine Erklärung abverlangt wird, die sich auf die Religionsgemein-
schaft bezieht und davon absieht, zwischen dem Austritt aus der Körperschaft
des öffentlichen Rechts und dem Verbleib in der Religionsgemeinschaft als ei-
ner Glaubensgemeinschaft zu unterscheiden. Diese Beschränkung ist durch
Rechtswerte von Verfassungsrang (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137
Abs. 5 WRV) gedeckt. Die Religionsgemeinschaft muss vor Austrittserklärun-
gen geschützt werden, deren Rechtsfolgen für sie selbst - sei es im staatlichen,
sei es im innergemeinschaftlichen Bereich - wie für den Austrittswilligen nicht
von vornherein klar sind (Urteil vom 23. Februar 1979 a.a.O. S. 35 f.).
2. Zu Unrecht ergänzt der Verwaltungsgerichtshof diese inhaltlichen Anforde-
rungen an die Erklärung um die verfahrensrechtliche Pflicht der Behörde, den
wahren Willen des Austretenden zu erforschen. Mit Bundesrecht unvereinbar ist
seine Annahme, dass die Wirksamkeit der Austrittserklärung nicht allein an dem
protokollierten Wortlaut der Erklärung und ihrem dadurch umrissenen Sinn zu
messen ist, sondern weitere äußere, sie begleitende Umstände heranzuziehen
sind, namentlich andere Äußerungen des Austrittswilligen im zeitlichen Umfeld
seines Austritts. Damit stellt der Verwaltungsgerichtshof an eine Erklärung An-
forderungen, die von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1
WRV nicht gefordert werden und mit Art. 4 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind.
a) Das Recht, die innere Einstellung zu Glaube und Bekenntnis zu äußern, wird
beeinträchtigt, wenn derartige Erläuterungen des Austretenden zur Auslegung
seiner Erklärung herangezogen werden und seine für sich genommen eindeuti-
ge Erklärung erst in ihrem Lichte als mehrdeutig und unklar betrachtet wird. Die
Aufgabe des Bekenntnisses kann nicht verlangt werden, sondern nur eine auf
die Mitgliedschaft bezogene eindeutige Erklärung, die einerseits die Aufgabe
der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher Wirkung über
jeden Zweifel stellt, andererseits aber den Staat nicht zwingt, durch die Beur-
kundung der Erklärung Wirkungen im rein innergemeinschaftlichen Bereich zu
bestätigen oder den Anschein einer solchen Bestätigung zu erwecken.
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Ein in dieser Weise formalisiertes Verfahren bleibt mit der Glaubensfreiheit des
Einzelnen gerade deshalb vereinbar, weil der Austretende seine Vorstellungen
außerhalb des formalisierten Verfahrens äußern kann. Diese Gewährleistung
darf nicht dadurch zurückgenommen werden, dass solche Äußerungen inhalts-
bestimmend der formal eindeutigen Austrittserklärung übergeordnet werden.
Maßgeblich ist allein der Wortlaut der Erklärung selbst. In dem formalisierten
Verfahren des Austritts aus der Religionsgemeinschaft kann es nur auf das an-
kommen, was der Standesbeamte nach dem Willen des Erklärenden in die Nie-
derschrift aufnimmt und was dadurch Inhalt der anschließend ausgestellten Be-
scheinigung wird.
Welche innergemeinschaftlichen Wirkungen der Austrittswillige mit seiner Erklä-
rung verbindet und was er hierüber gegenüber Dritten, auch der Religionsge-
meinschaft äußert, ist mit Blick auf § 26 Abs. 1 KiStG unerheblich, solange nur
eindeutig ist, dass die innergemeinschaftlichen Folgen seiner Erklärung nicht
Gegenstand der Austrittserklärung sind. Äußerungen hierzu gegenüber Dritten
können den eindeutigen Willen nicht in Frage stellen, die in § 26 KiStG vorge-
sehenen Rechtsfolgen herbeizuführen.
Aus denselben Gründen ist unerheblich, was der Austrittswillige dem Standes-
beamten bei Gelegenheit der Niederschrift seiner Erklärung zusätzlich über sei-
ne Gründe für den Austritt und die Vorstellungen unterbreitet, die sein Austritt
für sein Verhältnis zu der Religionsgemeinschaft nach seiner Ansicht hat, so-
lange derartige Vorstellungen nicht zum Gegenstand der aufgenommenen Er-
klärung gemacht werden. Der Standesbeamte hat nur darauf hinzuweisen, dass
die Erklärung, um wirksam zu sein, auf den Austritt aus der Religionsgemein-
schaft gerichtet sein muss und dies unzweideutig zum Ausdruck gebracht wer-
den muss (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).
b) Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf diesem Verstoß gegen
Art. 4 Abs. 1 GG. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach dem Inhalt seiner Ent-
scheidungsgründe die Erklärung des Beigeladenen nur deshalb für unvereinbar
mit dem Zusatzverbot des § 26 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KiStG angesehen, weil
es die Äußerungen des Beigeladenen im Umfeld seines Austritts maßgeblich
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zur Bestimmung der abgegebenen Erklärung herangezogen hat. Diese Aussa-
gen hat der Beigeladene fast ausschließlich nachträglich im Widerspruchsver-
fahren, im Klageverfahren und im Zusammenhang mit diesen Verfahren in der
Öffentlichkeit abgegeben. Sie betrafen die Gründe und die kirchenrechtlichen
Vorstellungen, die den Beigeladenen zu seinem Austritt bestimmt haben. Aus
ihnen hat der Verwaltungsgerichtshof entscheidend hergeleitet, dass der Beige-
ladene mit den Worten „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ in seiner Aus-
trittserklärung nicht seine Religionsgemeinschaft, die römisch-katholische Kir-
che, als diejenige hat bezeichnen wollen, aus der er austreten wollte, sondern
dass er seinen Austritt auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Ver-
bleib in der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft hatte beschränken
wollen.
3. Bei einer bundesrechtskonformen Auslegung und Anwendung des § 26
Abs. 1 KiStG ist die Erklärung des Beigeladenen über seinen Austritt aus der
Religionsgemeinschaft wirksam; insbesondere stellen die Worte „Körperschaft
des öffentlichen Rechts“, die der Beigeladene neben die Worte „römisch-
katholisch“ hat setzen lassen, keinen Zusatz im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2
Halbsatz 2 KiStG dar.
a) Der Senat kann die landesrechtliche Vorschrift des § 26 Abs. 1 KiStG selbst
auslegen, weil ihre Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof teilweise mit
Bundesrecht unvereinbar ist (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1986 - BVerwG 7 C
79.85 - BVerwGE 75, 67 <72> = Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 18 S. 33).
b) Nach der vom Verwaltungsgerichtshof mitgeteilten Entstehungsgeschichte
und nach ihrem Sinn und Zweck hat der Landesgesetzgeber mit dem hier ein-
schlägigen Halbsatz 2 in den § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG ein striktes Verbot jed-
weden Zusatzes eingefügt. Er hat damit im Anschluss an die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 23. Februar 1979 - BVerwG 7 C
32.78 - Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17 und - BVerwG 7 C 37.78 - Buch-
holz 401.70 Kirchensteuer Nr. 18) gespaltene Austrittserklärungen ausschlie-
ßen wollen, die einen Austritt aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts bei
gleichzeitigem Verbleib in der Glaubensgemeinschaft zum Inhalt hatten.
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Danach löst der Austritt aus der Religionsgemeinschaft für den Austretenden
wie für die Religionsgemeinschaft im Bereich des staatlichen Rechts gewichtige
Wirkungen aus. Selbst wenn eine Auslegung der Erklärung und der mit ihr be-
absichtigten Folgen im Einzelfall möglich sein und zu eindeutigen Ergebnissen
führen mag, kann es angesichts der mit einer solchen Auslegung nicht selten
verbundenen Zweifel dem Gesetzgeber jedenfalls nicht verwehrt sein, im Inte-
resse klarer rechtlicher Verhältnisse und damit zur Vermeidung von Irrtümern
oder Zweifeln und von Streitigkeiten über den Umfang der Rechtsfolgen eindeu-
tige, jeden Zweifel ausschließende Erklärungen und damit Erklärungen ohne
jeden Zusatz zu verlangen. Damit werden zugleich die Standesbeamten der
Schwierigkeiten enthoben, die mit der Auslegung unklarer Erklärungen häufig
verbunden sind, dies zumal in einem Bereich, der wegen der gerade für Nicht-
spezialisten häufig schwer zu überblickenden Gemengelage von staatskirchen-
rechtlichem und innergemeinschaftlichem Recht und wegen der Gefahr, in die
inneren Angelegenheiten einer Religionsgemeinschaft hineinzuwirken oder
auch nur diesen Anschein zu erwecken, besondere Probleme aufwirft. Das gilt
auch für Zusätze, die lediglich die nach staatlichem Recht ohnehin bestehende
Beschränkung der Wirksamkeit des Austritts aus der Religionsgemeinschaft
klarstellen sollen. Das Interesse an Klarheit deckt bei einer generalisierenden
Vorschrift auch das Verbot von Zusätzen ab, die bei einer in diesem Bereich nur
selten ganz eindeutigen Auslegung klar sein mögen (Urteil vom 23. Februar
1979 - BVerwG 7 C 32.78 - a.a.O. S. 33 ff.).
c) Auch bei dieser strikten Auslegung des § 26 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KiStG
ist die Erklärung des Beigeladenen wirksam. Die Vorschrift gibt keinen be-
stimmten Wortlaut für die Austrittserklärung vor. Der Austrittswillige wählt den
Wortlaut selbst. Ihm bleibt ein gewisser Spielraum. Dieser ist hier gewahrt. Der
Beigeladene hat seinen Austritt aus der römisch-katholischen Kirche erklärt,
ohne seine Erklärung auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zu be-
schränken.
Wenn nur der Wortlaut der Erklärung des Beigeladenen berücksichtigt wird,
besteht kein Zweifel, dass er einen Austritt aus der römisch-katholischen Kirche
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erklärt und sich auf diese Erklärung beschränkt hat. Der Verwaltungsgerichtshof
selbst hat die Erklärung in diesem Sinne gewürdigt. Er hat ausdrücklich hervor-
gehoben, nach Wort und Sinn ziele die Äußerung des Beigeladenen darauf ab,
dass staatliche Behörden ihn nicht länger als Mitglied der römisch-katholischen
Kirche ansehen sollen. Nach ihrem formalen Gehalt entspricht die Erklärung
danach den Anforderungen, die sich aus Bundesverfassungsrecht für einen
wirksamen Austritt aus einer Religionsgemeinschaft ergeben. Die Würdigung
des Verwaltungsgerichtshofs kann in der Sache nicht beanstandet werden.
Gemeinsam mit der Überschrift „Rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Reli-
gionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft“ bezieht sich die Angabe
„römisch-katholisch“ auf die Religionsgemeinschaft der römisch-katholischen
Kirche, die in Deutschland nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5
Satz 1 WRV als (altkorporierte) Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt
ist. Die Worte „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ in der Erklärung des Bei-
geladenen sind danach ein zwar nicht notwendiger, aber auch nicht schädlicher
Teil der Bezeichnung für die Religionsgemeinschaft, aus der der Beigeladene
austreten wollte. Die Erklärung bezieht sich nicht auf eine von der Glaubens-
gemeinschaft getrennte Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern auf die
Glaubensgemeinschaft der römisch-katholischen Kirche in der Form, wie sie im
Geltungsbereich des Kirchensteuergesetzes besteht.
Zu Unrecht macht der Kläger geltend, aufgrund der Ergänzung bleibe unklar,
auf welche Körperschaft die Erklärung des Beigeladenen ziele, da die römisch-
katholische Kirche in zahlreiche Körperschaften des öffentlichen Rechts geglie-
dert sei. Die Erklärung betrifft die Religionsgemeinschaft als solche. Sie erfasst
daher in der Folge alle Körperschaften, in denen der Beigeladene im Falle sei-
ner fortbestehenden Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche, insbeson-
dere aufgrund des Parochialrechts, Mitglied wäre oder werden könnte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Neumann
Büge
Dr. Graulich
RiBVerwG Dr. Möller
Prof. Dr. Hecker
ist wegen Erkrankung
verhindert zu unterzeichnen.
Neumann
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG).
Neumann
Büge
Dr. Graulich
RiBVerwG Dr. Möller
Prof. Dr. Hecker
ist wegen Erkrankung
verhindert zu unterzeichnen.
Neumann
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Staatskirchenrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140
WRV
Art. 137 Abs. 3 Satz 1
KiStG BW
§ 26 Abs. 1
Stichworte:
Religionsgemeinschaft; Körperschaft des öffentlichen Rechts; Mitgliedschaft;
staatliche Wirkungen; Glaubensfreiheit; negative Glaubensfreiheit; Austritt; Aus-
trittserklärung; Zusatz; Zusatzverbot.
Leitsatz:
Wer aufgrund staatlicher Vorschriften aus einer Religionsgemeinschaft mit dem
Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts austreten will, darf seine Er-
klärung nicht auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Verbleib in der
Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft beschränken.
Urteil des 6. Senats vom 26. September 2012 - BVerwG 6 C 7.12
I. VG Freiburg
vom 15.07.2009 - Az.: VG 2 K 1746/08 -
II. VGH Mannheim vom 04.05.2010 - Az.: VGH 1 S 1953/09 -