Urteil des BVerwG vom 17.08.2005

Zivildienst, Widerspruchsverfahren, Bundesamt, Mittelwert

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 7.04
VG 1 E 846/02 (4)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n , B ü g e , Dr. G r a u l i c h und Dr. B i e r
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts Darmstadt vom 8. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Mit Schreiben des Bundesamtes für den Zivildienst vom 22. Dezember 2000 bean-
tragte der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, zur Feststellung
der Zivildienstfähigkeit eine Überprüfungsuntersuchung durchzuführen. Mit Bescheid
vom 15. Februar 2001 lehnte das Bundesamt den Antrag ab. Dem dagegen durch
seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 27. Februar 2001 erhobenen
Widerspruch half das Bundesamt mit Bescheid vom 13. September 2001 ab und
erlegte die Verfahrenskosten der Beklagten auf. Zugleich bestimmte das Bundesamt,
dass dem Kläger die aus der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erwachsenen
notwendigen Aufwendungen auf Antrag erstattet würden und die Hinzuziehung eines
Verfahrensbevollmächtigten notwendig gewesen sei.
Mit Antrag vom 20. September 2001 bat der Kläger um Festsetzung und Erstattung
von Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 589,86 DM, wobei er als Ge-
schäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO eine 9/10-Gebühr ansetzte. Mit
Schreiben vom 28. Januar 2002 erläuterte er den Gebührenansatz dahingehend,
Wehrpflicht- und Zivildienstrecht gehörten nicht zum Allgemeinwissen eines Rechts-
anwaltes, so dass ein Überschreiten der Mittelgebühr von 7,5/10 gerechtfertigt sei.
Mit Bescheid vom 6. Februar 2002 setzte das Bundesamt unter Zugrundelegung ei-
ner 7,5/10-Gebühr die zu erstattenden Kosten auf 468,41DM (239,49 €) fest.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger rechtzeitig Klage beim Ver-
waltungsgericht Darmstadt erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil
vom 8. Mai 2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Betrag der zu erstattenden Aufwendungen sei zu Recht auf der Grundlage einer
7,5/10-Geschäftsgebühr festgesetzt worden. Zur Ermittlung der Höhe der Rahmen-
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gebühr aus § 118 Abs. 1 BRAGO sei § 12 BRAGO heranzuziehen. Danach entspre-
che der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers bestimmte Gebührensatz nicht
der Billigkeit. Soweit eine Abweichung von der zur Erreichung einer gleichmäßigen
praktischen Übung grundsätzlich "billigen" Mittelgebühr für gerechtfertigt gehalten
werde, seien die dafür sprechenden Umstände näher darzulegen. Der Prozessbe-
vollmächtigte des Klägers habe das ihm bei der Gebührenbestimmung zustehende
Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. Er habe nicht unter Berücksichtigung der in
§ 12 Abs. 1 BRAGO umschriebenen Kriterien dargelegt, weshalb im konkreten Fall
eine 9/10-Gebühr gerechtfertigt sei. Es sei nicht ansatzweise dargetan, dass die an-
waltliche Tätigkeit im Vorverfahren über den Rahmen durchschnittlichen Umfanges
bzw. durchschnittlicher Schwierigkeit hinausgegangen sei. Die Bedeutung der Ange-
legenheit für den Kläger gebiete keine andere Betrachtung. Da das Widerspruchs-
verfahren lediglich die Frage der Nachuntersuchung betroffen habe, sei die Bedeu-
tung nicht außergewöhnlich hoch. Auch sei eine Vielzahl Wehr- und Zivildienstpflich-
tiger von vergleichbaren verwaltungsrechtlichen Verfahren betroffen, so dass die
Auswirkungen für den Kläger die Annahme eines überdurchschnittlichen Falles nicht
rechtfertigen könnten. Ebenfalls keine Anhaltspunkte lägen dafür vor, dass seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegen ein Durchschnittsverfahren sprä-
chen.
Dass die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr grundsätzlich auch dann noch "billig"
sein könne, wenn sie über der von der Behörde als angemessen ermittelten Gebühr
liege, könne nicht dazu führen, dass der Anwalt grundsätzlich einen deutlich über der
angemessenen Gebühr liegenden Betrag bestimmen könne. Dies führte zwangsläu-
fig dazu, dass die vom Anwalt bestimmte Gebühr über der angemessenen Gebühr
läge und eine um 20 % erhöhte Gebühr ohne konkrete Ermessensabwägungen zur
"normalen" Gebühr würde.
Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Revision führt der Kläger im Wesent-
lichen aus: Das Verwaltungsgericht habe entgegen § 12 Abs. 2 BRAGO kein Gut-
achten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer eingeholt. Damit liege ein Verfah-
rensfehler vor. Die angefochtene Entscheidung verstoße auch gegen das Begrün-
dungserfordernis (§ 138 Nr. 6 VwGO). Rechtlich nicht haltbar sei in den Urteilsgrün-
den ausgeführt, die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger sei nicht außerge-
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wöhnlich hoch, da es viele Wehrpflichtige gebe. Diese Begründung könne nicht
nachvollzogen werden und sei auch keine Begründung. Gerade das Nachuntersu-
chungsverfahren sei notwendig gewesen, um den nachfolgenden Einberufungsbe-
scheid aufheben zu lassen.
In der Sache sei zu berücksichtigen, dass das sowohl nach der Bundesgebühren-
ordnung für Rechtsanwälte als auch nach dem neuen Rechtsanwaltsvergütungsge-
setz bestehende grundsätzliche Gebührenbestimmungsrecht des Rechtsanwalts
nicht dadurch ausgehöhlt werden dürfe, dass eine Gebührenbemessung schon als
unbillig korrigiert werde, wenn sie lediglich "gut bemessen" sei. Im Allgemeinen wer-
de als Toleranzgrenze eine Abweichung von bis zu 20 % als noch recht und billig
angesehen. Der Gesetzgeber habe bei der Rahmengebühr durchaus vorgesehen,
dem Rechtsanwalt auch in so genannten durchschnittlichen Fällen einen gewissen
Spielraum zu geben. Nur wenn dieser überschritten sei, könnten sich Mandant oder
Dritter gegen die Gebührenbestimmung wehren.
Auf den reinen Zeitaufwand im konkreten Fall komme es nicht an. Zu berücksichtigen
sei, dass ein spezialisierter Anwalt auf eine oft jahrelange Erfahrung zurückblicken
könne, die auch auf dem Besuch von Seminaren sowie der Auswertung von
Fachliteratur und Rechtsprechung beruhe. Dies erfordere einen immensen Zeitauf-
wand, der bei der Fallbearbeitung helfe, dann aber auch bei der Gebührenbemes-
sung seinen Niederschlag finden müsse. Das Spezialwissen eines Anwaltes aus ei-
nem Tätigkeitsschwerpunkt heraus sei als möglicher gebührenerhöhender Faktor
anzuerkennen. Ein Tätigkeitsschwerpunkt seines Prozessbevollmächtigten liege seit
1991 im Wehrpflicht-, Kriegsdienstverweigerungs- und Zivildienstrecht.
Die angefochtene Entscheidung verkenne ferner die Bedeutung der Angelegenheit
für den Kläger. Bei einer Nachuntersuchung könne durchaus eine Wehrdienstun-
tauglichkeit festgestellt werden, so dass sich die Frage der Einberufung nicht mehr
stelle. Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten habe zur Feststellung der Zivil-
dienstunfähigkeit geführt mit der Folge der Aufhebung des Einberufungsbescheides.
Beide Verfahren - Einberufung und Nachuntersuchung - hätten einen erheblichen
Einschnitt in die weitere Lebensführung bedeutet. Das Interesse, keinen Wehr- bzw.
Zivildienst zu leisten, könne daher nur als hoch angenommen werden. Die anwaltli-
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che Tätigkeit habe auch nicht lediglich in einer kurzen Widerspruchsbegründung
nach Akteneinsicht bestanden. Die Widerspruchsbegründung beruhe auf einer um-
fangreichen Sachverhaltsermittlung und fuße auf medizinischen Kenntnissen sowie
Kenntnissen der einschlägigen Rechtsvorschriften und Rechtsprechung. Es handele
sich damit nicht um ein rechtlich einfaches Schreiben, so dass ein Überschreiten der
Mittelgebühr gerechtfertigt sei. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Klägers spielten demgegenüber keine Rolle.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8. Mai 2003 aufzuheben und
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Kostenfestsetzungsbe-
scheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom 6. Februar 2002 in der Fas-
sung des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2002 zu verpflichten, weitere
43,12 € als zu erstattende Aufwendungen festzusetzen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, es bestehe keine Pflicht des Gerichts, für ein Kosten-
festsetzungsverfahren oder ein Erinnerungsverfahren ein Gutachten der Rechtsan-
waltskammer einzuholen. Auch nach der vom Kläger in Bezug genommenen Litera-
tur könne eine innerhalb der Toleranzgrenze von 20 % liegende Abweichung von der
Mittelgebühr unbillig sein, wenn die Gebührenbestimmung nicht aufgrund der Um-
stände des Einzelfalles erfolgt sei. Die Spezialisierung auf ein bestimmtes Rechts-
gebiet rechtfertige keine generelle Erhöhung der Gebühr. Anderenfalls könnte unter-
schiedlichen Fallkonstellationen innerhalb des Rechtsgebietes nicht mehr durch dif-
ferenzierte Gebührensätze Rechnung getragen werden. Im Übrigen sei fraglich, in-
wieweit es sich beim Wehrpflichtrecht überhaupt um ein Spezialgebiet handele. Für
das Kriegsdienstverweigerungsrecht habe das Bundesverwaltungsgericht ange-
nommen, dass es sich nicht um ein entlegenes Rechtsgebiet handele, das eine län-
gere Einarbeitungszeit erfordere, und mithin die anwaltliche Tätigkeit in diesem Be-
reich nicht schlechthin als überdurchschnittlich anzusehen sei. Soweit der Kläger
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erstmals mit der Revisionsbegründung auf den im Rahmen des Widerspruchsverfah-
rens von seinem Prozessbevollmächtigten betriebenen Aufwand eingehe, bleibe
festzuhalten, dass allein die Frage der Nachuntersuchung zu berücksichtigen sei. Die
Widerspruchsverfahren wegen Tauglichkeit und Einberufung seien erst nach Erlass
des Abhilfebescheides durchgeführt worden.
II.
Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO),
ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen.
1. Die Verfahrensrügen des Klägers bleiben ohne Erfolg.
a) Zu Unrecht macht der Kläger geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei nicht
im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO mit Gründen versehen. Der Formmangel fehlender
Gründe liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
nur vor, wenn die Entscheidungsgründe so mangelhaft sind, dass sie ihre prozessua-
le Doppelfunktion nicht mehr erfüllen können, zum einen die Beteiligten über die dem
Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten
und zum anderen dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf
ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu
ermöglichen (vgl. etwa Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - Buchholz
310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32). Das ist der Fall, wenn dem Tenor der Entscheidung
entweder überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder die Begründung völlig
unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt,
welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind. Dagegen
reicht es nicht aus, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig,
oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2000 - BVerwG 9 B
77.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 31). Nach diesem Maßstab liegt der
geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor.
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Der Kläger bringt vor, das verwaltungsgerichtliche Urteil gehe auf Seite 5 davon aus,
die Bedeutung des Verfahrens sei für ihn nicht außergewöhnlich hoch gewesen, weil
es viele Wehrpflichtige gebe. Diese Begründung könne nicht nachvollzogen werden
und sei auch keine Begründung. Das Nachuntersuchungsverfahren sei gerade not-
wendig gewesen, um seine Heranziehung zum Zivildienst abzuwenden. An der vom
Kläger beanstandeten Stelle der Entscheidungsgründe hat das Verwaltungsgericht
auseinander gesetzt, der Prozessbevollmächtigte habe sein Ermessen bei der Fest-
setzung einer 9/10-Gebühr nach § 12 Abs. 1 BRAGO (hier anwendbar i.d.F. des Ge-
setzes vom 24. Juni 1994, BGBl I S. 1325) nicht in nachvollziehbarer Weise ausge-
übt. Es sei nicht ansatzweise dargelegt worden, dass die anwaltliche Tätigkeit im
Vorverfahren über den Rahmen durchschnittlichen Umfangs bzw. durchschnittlicher
Schwierigkeit hinausgegangen sei. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger
gebiete keine andere Betrachtung. Zum einen habe das Widerspruchsverfahren le-
diglich die Frage der Nachuntersuchung betroffen, die Bedeutung sei also für den
Kläger, etwa verglichen mit einer Einberufung, nicht außergewöhnlich hoch gewesen.
Zum anderen sei eine Vielzahl Wehr- und Zivildienstpflichtiger von vergleichbaren
verwaltungsrechtlichen Verfahren betroffen, so dass die Auswirkungen für den Kläger
nicht als derart schwerwiegend einzustufen seien, dass sie die Annahme eines nicht
durchschnittlichen Falles rechtfertigen könnten. Mit der zuletzt genannten Über-
legung wollte das Verwaltungsgericht mit Bezug auf das in § 12 Abs. 1 Satz 1
BRAGO bezeichnete Merkmal "Bedeutung der Angelegenheit" zum Ausdruck brin-
gen, dass der Kläger sich seinerzeit in derselben Situation befand wie zahlreiche
andere junge Männer, deren Tauglichkeit für den Wehr- oder Zivildienst in Rede
stand, und eine gebührenrechtlich überdurchschnittliche Sache auch unter diesem
Aspekt daher ausschied. Dieser Gedanke ist durchaus nachvollziehbar. Der Kläger
mag mit dieser und allen anderen Erwägungen inhaltlich nicht einverstanden sein; sie
sind aber weder verworren noch unverständlich. Die Rüge nach § 138 Nr. 6 VwGO
kann auf sie nicht gestützt werden.
b) Entgegen der Annahme des Klägers war das Verwaltungsgericht nicht gemäß
§ 12 Abs. 2 Satz 1 BRAGO zur Einholung eines Gutachtens des Vorstandes der
Rechtsanwaltskammer verpflichtet. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht "im
Rechtsstreit" ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen
(ebenso nunmehr § 14 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom
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5. Mai 2004, BGBl I S. 718, - RVG -, das mit Wirkung vom 1. Juli 2004 die Bundes-
rechtsanwaltsgebührenordnung abgelöst hat).
Mit dem in § 12 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 2 Satz 1 RVG) verwendeten Begriff
des Rechtsstreits ist, wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom
11. September 1981 - BVerwG 6 CB 110.80 - JurBüro 1982, 857),`lediglich der Ge-
bührenprozess zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber gemeint; die
Vorschrift betrifft also nicht den - hier vorliegenden - Fall eines Rechtsstreits zwi-
schen dem Auftraggeber des Rechtsanwalts und einem Dritten, der zur Erstattung
von Verfahrenskosten verpflichtet ist. Das ergibt sich aus der systematischen Stel-
lung dieser Vorschrift im Gesetz. Sie ist Teil des § 12 BRAGO (§ 14 RVG) über
"Rahmengebühren", der sich - ebenso wie das gesamte Gesetz - auf das Vergü-
tungsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber bezieht. Nur
dieses Verhältnis ist demnach auch in § 12 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 2
Satz 1 RVG) angesprochen, und zwar in der Weise, dass das (Zivil-)Gericht im Falle
eines Rechtsstreits zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber über die Bil-
ligkeit der vom Rechtsanwalt bestimmten Gebühr (§ 315 Abs. 3 BGB) angewiesen
wird, sich bei seiner Entscheidung die Erfahrungen der zuständigen Rechtsanwalts-
kammer zunutze zu machen. Für den Fall eines Rechtsstreits zwischen dem Auf-
traggeber und einem zur Kostenerstattung verpflichteten Dritten enthält die Bundes-
rechtsanwaltsgebührenordnung (wie auch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) hin-
gegen keine derartige Anordnung; dieses Rechtsverhältnis hat der Gesetzgeber nur
ausnahmsweise insoweit in den Blick genommen, als er in § 12 Abs. 1 Satz 2
BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG) eine Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts,
die unbillig ist, (auch) gegenüber dem erstattungsverpflichteten Dritten für unverbind-
lich erklärt hat. Im Unterschied zu § 12 Abs. 2 BRAGO ist § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO
erst nachträglich, nämlich mit Gesetz vom 20. August 1975 (BGBl I S. 2189, 2222),
in die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung eingefügt worden. In den Materialien
zu diesem Änderungsgesetz findet sich kein Hinweis darauf, dass mit der Einfügung
des § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zugleich eine Ausweitung des Anwendungsbereichs
des § 12 Abs. 2. BRAGO verbunden sein sollte (vgl. BRDrucks 380/75 S. 13;
BTDrucks 7/3243 S. 8, 76; BTDrucks 7/3498 S. 13). Ein zwingender Anlass, die in
diesem Absatz zugunsten des Auftraggebers geregelte besondere Verfahrensgaran-
tie auf den erstattungsverpflichteten Dritten zu erstrecken, bestand nicht. Auch vor
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dem Hintergrund dieser Entstehungsgeschichte entzieht sich § 12 Abs. 2 Satz 1
BRAGO (§ 14 Abs. 2 Satz 1 RVG) einer Auslegung dahingehend, dass mit "Rechts-
streit" nicht lediglich derjenige zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber um die Höhe
der Anwaltsvergütung bezeichnet ist (ebenso BFH, Beschluss vom 19. Oktober 2004
- VII B 1/04 - BFH/NV 2005, 561; BSG, Urteile vom 7. Dezember 1983 - 9a RVs
5/82 - JurBüro 1984, 1511 <1514> und vom 18. Januar 1990 - 4 RA 40/89 - juris; vgl.
ferner zur Rechtslage nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: Hartmann,
Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, § 14 RVG Rn. 28 f.; Schneider, in:
Gebauer/Schneider, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2. Aufl. 2004, § 14 Rn. 96, 99;
Madert, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetz, 16. Aufl. 2004, § 14 Rn. 112, 116, 119).
c) Schließlich ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht wegen unzureichen-
der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu beanstanden. Zwar
mag anzunehmen sein, dass der Kläger mit seinem Hinweis auf die unterbliebene
Einholung des in § 12 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 2 Satz 1 RVG) vorgesehe-
nen Gutachtens zusätzlich zu der Verletzung dieser Vorschrift auch einen Verstoß
gegen die Sachaufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts nach § 86 Abs. 1 VwGO
rügen möchte. Doch wäre diese Rüge bereits nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 139
Abs. 3 Satz 4 VwGO). Denn dem Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen,
weshalb sich das Verwaltungsgericht zur Einholung einer gutachtlichen Stellung-
nahme der Rechtsanwaltskammer hätte veranlasst sehen müssen. Der Kläger führt
weder aus, warum sich das Verwaltungsgericht die für die Beurteilung der Billigkeits-
voraussetzungen erforderliche Sachkunde nicht hat selbst zutrauen dürfen, woraus
sich also seine mangelnde Sachkunde ergeben soll, noch legt er dar, welche Er-
kenntnisse das Verwaltungsgericht mit Hilfe der Rechtsanwaltskammer voraussicht-
lich gewonnen hätte und inwiefern diese Erkenntnisse - auf der Grundlage der mate-
riellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts - zu einer anderen Entscheidung
geführt hätten. Unabhängig von diesen Darlegungsmängeln vermag der Senat in
Anbetracht der Begründung des angefochtenen Urteils eine Verletzung des § 86
Abs. 1 VwGO auch in der Sache nicht zu erkennen (vgl. dazu Beschluss vom
11. September 1981 - BVerwG 6 CB 110.80 - JurBüro 1982, 857).
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2. Das als Verpflichtungsklage zulässige Klagebegehren (vgl. Urteil vorn 18. April
1988 - BVerwG 6 C 41.85 - BVerwGE 79, 226 <236>) ist unbegründet. Der Kläger
hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Festsetzung einer Geschäftsgebühr für
die Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten nach einem Gebührensatz von 9/10.
Gemäß § 80 Abs. 1 VwVfG hat im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs der
Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem
Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen
Aufwendungen zu erstatten. Dazu gehören nach § 80 Abs. 2 VwVfG auch die
Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn die Zuziehung eines Bevoll-
mächtigten notwendig war. Diese Notwendigkeit ist hier vom Bundesamt für den Zi-
vildienst im Abhilfebescheid vom 13. September 2001 zusammen mit der Kostenent-
scheidung zugunsten des Klägers bejaht worden. Für die Höhe der zu erstattenden
Rechtsanwaltsgebühr war § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO maßgebend. Danach stand
dem Rechtsanwalt für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information,
des Einreichens, Fertigens oder Unterzeichnens von Schriftsätzen oder Schreiben
oder das Entwerfen von Urkunden eine Geschäftsgebühr in Höhe von 5/10 bis 10/10
der vollen Gebühr zu. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG)
hat der Rechtsanwalt selbst im jeweiligen Einzelfall den Gebührenbetrag innerhalb
des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltli-
chen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftragge-
bers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Gebührenbestimmung des Rechts-
anwalts ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG) für einen
zur Erstattung der Kosten verpflichteten Dritten dann nicht verbindlich, wenn sie un-
billig ist.
Hier hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach dem Inhalt des Kostenfest-
setzungsantrags vom 20. September 2001 für seine Tätigkeit im Widerspruchsver-
fahren eine Geschäftsgebühr in Höhe von 9/10 der vollen Gebühr verlangt. Da diese
Gebührenbestimmung unbillig war, war die Beklagte gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2
BRAGO an sie nicht gebunden. Stattdessen hat sie dem Kläger in ihrem Bescheid
vom 6. Februar 2002 zu Recht nur die Erstattung einer so genannten Mittelgebühr in
Höhe von 7,5/10 der vollen Gebühr zugebilligt.
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a) Die Bestimmung der im Einzelfall angemessenen Gebühr ist in § 12 Abs. 1 Satz 1
BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) grundsätzlich dem billigen Ermessen des Rechts-
anwalts überlassen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass über die Bestimmung
dessen, was (noch) als billig oder (schon) als unbillig zu gelten hat, leicht Streit ent-
stehen kann. Solchen Streit will der Gesetzgeber möglichst vermeiden, indem er dem
Rechtsanwalt in § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) ein Beur-
teilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt hat, das mit der Pflicht zur Berück-
sichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Angele-
genheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der
Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, verbunden ist (vgl.
BTDrucks 7/3243 S. 8, 76). § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) ist
demnach als eine am Maßstab der Billigkeit orientierte und durch bestimmte Vorga-
ben eingeschränkte Ermessensvorschrift zugunsten des Rechtsanwalts zu verste-
hen. Aus diesem Grund hat der Senat in seiner Rechtsprechung zu § 12 Abs. 1
Satz 1 BRAGO seit jeher einen - sowohl vom erstattungsverpflichteten Dritten als
auch vom Gericht zu achtenden - "gewissen Spielraum" des Rechtsanwalts aner-
kannt (vgl. Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - BVerwGE 62, 196 <201>;
Urteil vom 18. Oktober 1982 - BVerwG 6 C 109.81 - juris; Beschluss vom 16. August
1983 - BVerwG 6 B 22.83 - juris; Urteil vom 7. Juni 1985 - BVerwG 6 C 63.83 -
JurBüro 1985, 1814; Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 6 B 43.97 -
Buchholz 362 § 12 BRAGO Nr. 2). Diesen Spielraum hat er zuletzt in seinem Be-
schluss vom 1. September 1997 (a.a.O.) dahin quantifiziert, dass der Rechtsanwalt
berechtigt sei, eine Gebühr zu erheben, die bis zu 20 % (einschließlich) über der vom
Gericht objektiv für angemessen gehaltenen Gebühr liege.
b) Der Kläger macht mit der Klage ausgehend von einer Mittelgebühr in Höhe von
7,5/10 eine Gebühr in Höhe von 9/10 der vollen Gebühr geltend und meint, die Er-
höhung des Gebührensatzes von 7,5/10 auf 9/10 sei schon deswegen gerechtfertigt,
weil sie durch den vom Senat anerkannten Ermessensspielraum seines Prozessbe-
vollmächtigten gedeckt sei. Das trifft nicht zu.
aa) Zu Recht geht der Kläger bei der Beurteilung der Gebührenbestimmung seines
Prozessbevollmächtigten von einem mittleren Gebührensatz von 7,5/10 aus. Mit die-
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sem Gebührensatz ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach einhelliger Auffassung in
Rechtsprechung und Literatur immer dann angemessen bewertet, wenn sie sich
unter den in § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) genannten Ge-
sichtspunkten nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt; auch der Senat
hat in ständiger Rechtsprechung, erstmals im Urteil vom 8. Mai 1981 (a.a.O. S. 200),
die Maßgeblichkeit des Mittelwerts im Normalfall hervorgehoben. Mit dem Kriterium
"Durchschnittsfall" und der daran anknüpfenden Orientierung an einem Mittelwert
wird ein fester Anhalt für die Ermessensausübung gewonnen und dem verfassungs-
rechtlichen Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung getragen, gleich liegende Fälle
gleich sowie unterschiedliche Fälle entsprechend ihren Unterschieden ungleich zu
behandeln. Zugleich dient dieses Kriterium der zutreffenden Einordnung der Fälle
innerhalb der durch den Gebührenrahmen vorgegebenen Bewertungsskala.
bb) Im Gegensatz zu der Rechtsauffassung des Klägers lässt sich der Mittelwert
aber nicht in der Weise mit dem Ermessensspielraum des Rechtsanwalts nach § 12
Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) verbinden, dass der Rechtsanwalt
für berechtigt gehalten wird, diesen Wert ohne weitere Begründung um 20 % zu er-
höhen. Denn durch die Maßgeblichkeit des Mittelwerts im Normalfall wird - wie so-
eben dargelegt - der Ermessensspielraum des Rechtsanwalts nach § 12 Abs. 1
Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) im Interesse einer sachgerechten und
gleichmäßigen Ermessensausübung begrenzt. Wäre es dem Rechtsanwalt gestattet,
bei der Gebührenbestimmung auch in durchschnittlichen Fällen immer um bis zu
20 % über den mittleren Gebührensatz hinauszugehen, so würde dieser Gebühren-
satz in der Rechtspraxis weitgehend durch eine Gebühr in der Nähe der vollen Ge-
bühr abgelöst werden. Dadurch würde der zur Verfügung stehende Gebührenrahmen
nach oben verzerrt und der Zweck des Mittelwerts, in einem Großteil der Fälle deren
zutreffende Einordnung innerhalb dieses Rahmens zu ermöglichen, vereitelt werden.
Hiernach muss der mittlere Gebührensatz in den ihm zugeordneten durchschnittli-
chen Fällen als ein fester, vom Rechtsanwalt nicht zu überschreitender Wert ver-
standen werden. Unterscheidet sich die zu beurteilende Tätigkeit des Rechtsanwalts
unter den maßgeblichen Gesichtspunkten nicht vom Normalfall, so ist allein die Be-
stimmung der Mittelgebühr billig, die Bestimmung einer höheren Gebühr hingegen
unbillig und darum für den erstattungsverpflichteten Dritten gemäß § 12 Abs. 1
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Satz 2 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG) nicht verbindlich. Ein Spielraum des
Rechtsanwalts zur Bestimmung einer höheren Gebühr besteht folglich nur dann,
wenn besondere Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine solche Gebührenbe-
stimmung zu rechtfertigen. Anderenfalls hat es mit der Mittelgebühr sein Bewenden,
weil auch in Anbetracht des grundsätzlichen Ermessensspielraums des Rechtsan-
walts seine Tätigkeit nur mit dieser Gebühr zutreffend bewertet ist (ebenso BVerwG,
Beschluss vom 18. September 2001 - BVerwG 1 WB 28.01 - Buchholz 311 § 20
WBO Nr. 2 = NVwZ-RR 2002, 73; BSG, Urteile vom 7. Dezember 1983 - 9a RVs
5/82 - JurBüro 1984, 1511 <1514> und vom 26. Februar 1992 - 9a RVs 3/90 -
Rechtsbeistand 1994, 31 <32>; OLG Celle, Beschluss vom 31. August 2001- 15 WF
170/01 - Anwaltsgebühren spezial 2001, 268; OLG Düsseldorf, Beschluss vom
6. November 2001 - 4 WF 138/01 - MDR 2002, 666; vgl. auch BFH, Beschluss vom
19. Oktober 2004 - VII B 1/04 - BFH/NV 2005, 561).
Im Einklang damit hat der Senat in seinem Beschluss vom 16. August 1983
- BVerwG 6 B 22.83 - (juris) und in seinem Urteil vom 7. Juni 1986 - BVerwG 6 C
63.83 - a.a.O., S. 1813) unter Hinweis auf sein Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C
153.81 - (BVerwGE 62, 196) klargestellt, dass die Überschreitung des Mittelwerts der
näheren Begründung anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls bedürfe und
dass darum die vom Rechtsanwalt angesetzte Gebühr auch dann schon unbillig hoch
sein könne, wenn sie die Mittelgebühr um weniger als 20 % übersteige. Auch in
seinem Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 6 B 43.97 - (a.a.O.) hat er an
der Notwendigkeit festgehalten, eine den Mittelwert überschreitende Gebührenbe-
stimmung des Rechtsanwalts durch besondere Umstände zu rechtfertigen. Soweit in
dem zuletzt genannten Beschluss zugleich davon die Rede ist, bei einer Überschrei-
tung des Mittelwerts um (genau) 20 % sei die Annahme einer Unbilligkeit gerade
noch ausgeschlossen, darf dies nicht dahin verstanden werden, dass eine solche
Überschreitung ohne die Feststellung besonderer Rechtfertigungsgründe zulässig ist.
Ob der dem Rechtsanwalt eröffnete Ermessensspielraum mit der vom Senat an-
genommenen 20 %-Grenze zutreffend umschrieben ist (zweifelnd BSG, Urteile vom
7. Dezember 1983 a.a.O. und vom 22. März 1984 - 11 RA 58/83 - SozR 1300 § 63
Nr. 4; OLG Celle, Beschluss vom 31. August 2001 a.a.O.), bedarf aus Anlass des
vorliegenden Rechtsstreits keiner Überprüfung. Denn der Prozessbevollmächtigte
des Klägers war, wie sich aus den vorangehenden und den nachfolgenden Ausfüh-
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rungen ergibt, bei seiner Gebührenbestimmung an den Mittelwert gebunden, verfügte
also über keine Gestaltungsmöglichkeiten.
c) Da mithin in den durchschnittlichen Fällen allein der Ansatz der Mittelgebühr der
Billigkeit entspricht, hätte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers nur bei Vor-
liegen besonderer Umstände für die Erhöhung des Gebührensatzes von 7,5/10 auf
9/10 entscheiden dürfen. Solche Umstände waren nach dem vom Verwaltungsgericht
festgestellten Sachverhalt und dem Vorbringen des Klägers nicht gegeben.
aa) Der Kläger rechtfertigt den umstrittenen erhöhten Gebührensatz auch damit,
dass sein Prozessbevollmächtigter in langjähriger Praxis vertiefte Kenntnisse und
Erfahrungen im Wehrpflicht-, Kriegsdienstverweigerungs- und Zivildienstrecht ge-
sammelt und sich auf diese Rechtsgebiete spezialisiert habe; das müsse in der Ge-
bührenbemessung seinen Niederschlag finden. Mit diesem Vorbringen macht der
Kläger sinngemäß eine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit seines Prozessbe-
vollmächtigten auf den genannten Gebieten geltend. Der Senat hat jedoch bereits in
seinem Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - (BVerwGE 62,196 <198 f.>)
darauf hingewiesen, dass § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) eine
solche generalisierende Betrachtungsweise nicht zulässt. Wie sich aus dem dort
verwendeten Begriff "im Einzelfall" ergibt, kann die Erhöhung des Gebührensatzes
nicht schon dann gerechtfertigt werden, wenn die dafür angeführten Umstände nur
allgemeiner Natur, also nicht auf den jeweiligen Fall bezogen sind. Durch die Ver-
wendung dieses Begriffes ist hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass die in der
Vorschrift beispielhaft aufgeführten Umstände nur hinsichtlich des jeweiligen Falles
Bedeutung gewinnen sollen, nicht aber davon Iosgelöst und allgemein der Umfang
und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in einer bestimmten Art von Verfah-
ren Anlass für eine Bestimmung etwa des Höchstsatzes der Gebühr sein können.
Demgemäß ist das Tätigwerden des Rechtsanwalts in einer bestimmten Sachmaterie
für sich gesehen nicht geeignet, eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der an-
waltlichen Tätigkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1
RVG) zu begründen, es sei denn, es handele sich um eine Tätigkeit auf entlegenen
Spezialgebieten (vgl. Urteil vom 8. Mai 1981 a.a.O., S. 199), zu denen das Wehr-
pflicht- und Zivildienstrecht nicht zu zählen ist. Der Kläger meint dagegen, besondere
Kenntnisse und Erfahrungen eines Rechtsanwalts in einem bestimmten Spezialge-
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biet rechtfertigten die Annahme einer überdurchschnittlichen Sache. Er glaubt offen-
bar, das Studium von Rechtsprechung und Literatur sowie der Besuch von Fortbil-
dungsseminaren sei eine Investition, die sich bei der Bemessung des Gebührensat-
zes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) auszahlen müsse.
Dem kann nicht gefolgt werden. Das Gesetz hat den kompetenten Rechtsanwalt im
Auge. Ihm ist nicht fremd, dass der Anwaltsberuf durch zunehmende Spezialisierung
geprägt ist; die Rechtsordnung trägt dieser Tendenz dadurch Rechnung, dass sie die
Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen vorsieht und die Angabe von Interessen-
und Tätigkeitsschwerpunkten zulässt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ange-
bracht, eine überdurchschnittlich schwierige Sache im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1
BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) schon dann anzunehmen, wenn die kompetente
Interessenwahrnehmung durch den Rechtsanwalt das Vorhandensein spezieller
Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzt.
bb) Ebenso wenig hebt sich das Verfahren, dessentwegen der Kläger Kostenerstat-
tung verlangt, unter dem Gesichtspunkt seiner Bedeutung vom Durchschnitt ab. In-
soweit kommt es nicht auf den vom Kläger geltend gemachten Umstand an, dass er
wegen der erfolgreichen Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten letztlich dem Zi-
vildienst und damit der Pflicht entgangen ist, einen erheblichen Teil seiner Lebenszeit
dem Dienst an der Allgemeinheit zu widmen. Vielmehr kann lediglich gefragt werden,
ob sich eine Erhöhung des Gebührensatzes über den Mittelwert hinaus deswegen
rechtfertigen lässt, weil das von dem Prozessbevollmächtigten betriebene Wider-
spruchsverfahren im Vergleich mit anderen Verfahren dieser Art für den Kläger von
überdurchschnittlichem Gewicht war (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1982 - BVerwG 6 C
109.81 - juris). Es ist indes nicht ersichtlich, dass die damalige Tauglichkeitssache für
den Kläger eine größere Bedeutung hatte als entsprechende Angelegenheiten für
junge Männer in vergleichbarer Situation. Dementsprechend hat der Prozess-
bevollmächtigte seiner Gebührenberechnung zu Recht den in derartigen Angelegen-
heiten üblichen Gegenstandswert von 8 000 DM gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.
zugrunde gelegt. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob
der Prozessbevollmächtigte eine erhöhte Bedeutung der Angelegenheit für den
Kläger, wenn sie vorgelegen hätte, in seinem eigenen Interesse ausschließlich
bereits in die Bemessung des Gegenstandswerts hätte einfließen lassen müssen
oder ob und inwieweit es ihm möglich gewesen wäre, sie auch oder erst bei der Be-
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stimmung des Gebührensatzes zu berücksichtigen.
cc) Da auch im Übrigen keine Rechtfertigung für eine Erhöhung der Gebühr ersicht-
lich ist, verbleibt es bei der von der Beklagten festgesetzten Mittelgebühr nach dem
Gebührensatz von 7,5/10.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Bardenhewer Hahn Büge
Graulich Bier
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 43,12 € fest-
gesetzt.
Bardenhewer Büge Graulich
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Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung:
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BRAGO
§§ 12, 118
Stichworte:
Rahmengebühr; Mittelgebühr; Durchschnittsfall; billiges Ermessen; unbillige Bestim-
mung.
Leitsatz:
Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, entspricht allein die Bestimmung des
Mittelwerts der gesetzlichen Rahmengebühr durch den Rechtsanwalt billigem Er-
messen. Für die Berücksichtigung einer darüber hinausgehenden Toleranzgrenze
bleibt in einem solchen Fall kein Raum (wie Beschluss vom 18. September 2001
- BVerwG 1 WB 28.01 - Buchholz 311 § 20 WBO Nr. 2 = NVwZ-RR 2002, 73).
Urteil des 6. Senats vom 17. August 2005 - BVerwG 6 C 7.04
I. VG Darmstadt vom 08.05.2003 - Az.: VG 1 E 846/02(4) -