Urteil des BVerwG vom 09.10.2002

Prüfer, Chancengleichheit, Hausarbeit, Neubewertung

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 7.02
Verkündet
OVG 14 A 4813/96
am 10. Oktober 2002
Thiele
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n , Dr. G e r h a r d t ,
Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
für Recht erkannt:
- 2 -
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 27. August 2001
wird auf die Revision des Beklagten aufgehoben,
soweit
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gel-
senkirchen vom 2. August 1996 geändert worden
ist.
Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Ver-
handlung und Entscheidung an das Oberverwal-
tungsgericht zurückverwiesen.
Die Anschlussrevision des Klägers wird zurück-
gewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der
Schlussentscheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger erstrebt eine Verbesserung der Note für die zweite
juristische Staatsprüfung, die er am 10. Januar 1994 bestanden
hat. In die ursprüngliche Bewertung "ausreichend" (4,82 Punk-
te) floss die Benotung der Hausarbeit mit "mangelhaft"
(3 Punkte) ein. Auf den Widerspruch des Klägers bestellte der
Beklagte einen neuen Prüfungsausschuss. Dieser bewertete die
Hausarbeit mit "ausreichend" (4 Punkte), woraus sich eine Ge-
samtnote von "ausreichend" (5,06 Punkte) errechnete. Der er-
neute Widerspruch blieb ebenso wie die Klage ohne Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Klägers inso-
weit stattgegeben, als es den Beklagten verpflichtet hat, über
die praktische häusliche Arbeit des Klägers und über die Anhe-
bung der Gesamtnote unter Berücksichtigung der Rechtsauffas-
sung des Gerichts erneut zu entscheiden. Es hat die Berufung
zurückgewiesen, soweit der Kläger die Bewertung seiner mündli-
chen Prüfungsleistungen angegriffen hat. Zur Begründung seiner
- 3 -
Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt (vgl.
im Einzelnen NVwZ-RR 2002, 193):
Werde eine schriftliche Prüfungsarbeit - hier aufgrund der Wi-
derspruchsentscheidung des Beklagten - von neuen Prüfern be-
wertet, müssten diese eine von Grund auf neue Bewertung vor-
nehmen. Mit diesem aus dem Gebot der Chancengleichheit abzu-
leitenden Grundsatz sei es nicht zu vereinbaren, dass die neu-
en Prüfer Kenntnis von den Bewertungen der früheren Prüfer er-
hielten. Um jeden Einfluss der früheren Bewertung auf den er-
neuten Bewertungsvorgang auszuschließen, folge aus diesem
Grundsatz, dass den neuen Prüfern auch - soweit möglich - von
den Korrekturbemerkungen der ausgeschiedenen Prüfer befreite
Prüfungsarbeiten vorzulegen seien. Dies entspreche dem im
grundsätzlichen Ausschluss einer "Vorkorrektur" durch Perso-
nen, die dem Prüfungsausschuss nicht angehörten, zum Ausdruck
kommenden Prinzip, dass Einflussnahmen nicht zu Prüfern beru-
fener Dritter auf die Prüfungsentscheidung ausgeschlossen
bleiben sollten. Da hier die zweite Korrektur in unzulässiger
Kenntnis von früheren Korrekturbemerkungen vorgenommen worden
und diese Kenntnisnahme nicht mehr rückgängig zu machen sei,
schieden die Mitglieder des zweiten Prüfungsausschusses für
die neuerliche Bewertung der Hausarbeit aus.
Die vom Kläger hauptsächlich beantragte Neubewertung der münd-
lichen Prüfung sei wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich. Das
Hilfsbegehren nach Wiederholung der mündlichen Prüfung sei
zwar zulässig, aber unbegründet. Es sei nicht aufklärbar, ob
Bewertungsmängel vorlägen. Die Unaufklärbarkeit gehe zu Lasten
des Klägers, weil dieser nicht in der gebotenen Weise eine
rechtzeitige Begründung der mündlichen Prüfung durch die Prü-
fer veranlasst habe.
Der Beklagte erstrebt mit der Revision die vollständige Zu-
rückweisung der Berufung des Klägers und trägt zur Begründung
- 4 -
vor: Die angefochtene Entscheidung verletze das Gebot der
Chancengleichheit und die Gesetzgebungskompetenz des Landes,
indem sie den Rechtsgrundsatz aufstelle, bei der Neukorrektur
einer Prüfungsarbeit durch neue Prüfer seien die alten über-
holten Korrekturbemerkungen der ausgeschiedenen Prüfer, soweit
möglich, aus der Prüfungsarbeit zu entfernen. Das Landesrecht
Nordrhein-Westfalens enthalte eine derartige Regelung nicht.
Die gebotene selbständige Beurteilung einer Arbeit durch neue
Prüfer sei auch dann möglich, wenn diese Arbeit noch mit den
Anmerkungen früherer Prüfer versehen sei. Von einem Prüfer
müsse und könne selbständiges und objektives Denken erwartet
werden. Der in der angefochtenen Entscheidung aufgestellte
Rechtsgrundsatz werde dem Gebot der Chancengleichheit zumin-
dest nicht besser, wenn nicht sogar weniger gerecht als die
abweichende Praxis des Beklagten.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und erstrebt mit der
Anschlussrevision die Verpflichtung des Beklagten, eine erneu-
te mündliche Prüfung durchzuführen. Zur Begründung der An-
schlussrevision trägt der Kläger vor: Er habe rechtzeitig die
Gründe für die Bewertung der Prüfungsleistungen beantragt und
um Verbesserung der Gesamtnote unter Berücksichtigung der
Leistungen im Vorbereitungsdienst gebeten. Dieses sei nur un-
ter Einbeziehung der Begründung der mündlichen Prüfung mög-
lich. Der Beklagte hätte daher Anlass gehabt, diese von sich
aus bei den Prüfern anzufordern. Im Übrigen ergäben sich Be-
wertungsmängel aus den vorliegenden Stellungnahmen des ersten
Prüfungsausschusses. Ohne erneute mündliche Prüfung könne über
eine Notenanhebung gemäß § 31 Abs. 4 JAG nicht ordnungsgemäß
entschieden werden.
II.
Die Revision des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Ur-
teil steht mit Bundesrecht nicht im Einklang, soweit es der
- 5 -
Berufung des Klägers stattgegeben hat. Dies führt zur Aufhe-
bung des Berufungsurteils im angefochtenen Umfang und zur Zu-
rückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 VwGO). Hingegen ist die Anschlussrevision des
Klägers zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil insoweit
kein revisibles Recht verletzt (§ 144 Abs. 2 VwGO).
1. Das Oberverwaltungsgericht leitet aus dem Gebot der Chan-
cengleichheit den Rechtssatz ab, dass bei der Neukorrektur ei-
ner Prüfungsarbeit durch neue Prüfer die alten überholten Kor-
rekturbemerkungen der ausgeschiedenen Prüfer, soweit möglich,
aus der Prüfungsarbeit zu entfernen sind. Dem bundesrechtli-
chen Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht lässt sich
ein solcher Rechtssatz jedoch nicht entnehmen. Das angefochte-
ne Urteil beruht auf dieser Verletzung von Bundesrecht.
a) Nach dem in Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ver-
ankerten Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht darf es
einem Prüfling weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen,
dass er die Anerkennung eines Bewertungsfehlers mit Hilfe ei-
nes Rechtsbehelfs erstreiten muss. Vielmehr müssen so weit wie
möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskrite-
rien gelten (vgl. BVerfGE 84, 34, 52). Die dafür erforderli-
chen Vorkehrungen zu treffen, ist in erster Linie Aufgabe des
zuständigen Normgebers. Bei Fehlen einer normativen Bestimmung
muss die Lücke durch die Prüfungsbehörde und, wenn diese das
Ziel einer nachträglichen Herstellung der Chancengleichheit
verfehlt, durch das vom Prüfling angerufene Gericht geschlos-
sen werden (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2001 - BVerwG 6 C
14.01 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 400 = DVBl 2002,
973). Das bedeutet freilich nicht, dass das weitere Verfahren
durch den Grundsatz der Chancengleichheit in jeder Einzelheit
vorgegeben wäre. Haftet einer Prüfung ein rechtserheblicher
Mangel an, lässt sich das Gebot der Chancengleichheit zumeist
- 6 -
nicht mehr in derselben Weise wie bei fehlerfreiem Prüfungs-
verlauf gewährleisten (vgl. Urteil vom 6. September 1995
- BVerwG 6 C 16.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 355
S. 102). Infolge dessen kommen in solchen Fällen nicht selten
mehrere Möglichkeiten der Fehlerkorrektur in Betracht. Sonder-
regelungen des Prüfungsablaufs können sich zudem in ihren Aus-
wirkungen als ambivalent erweisen. So mag beispielsweise die
obligatorische Wiederholung von Prüfungsteilen von einigen
Prüflingen als Vorteil und dementsprechend von den Mitprüflin-
gen als bedenkliche Gewährung einer zusätzlichen Prüfungschan-
ce empfunden werden, während andere in ihr lediglich eine Be-
lastung sehen, die den Nachteil, den sie durch den Prüfungs-
mangel erlitten haben, eher verstärkt als ausgleicht. Da somit
in den Fällen eines Prüfungsmangels die Chancengleichheit re-
gelmäßig nur annähernd wiederhergestellt werden kann, muss un-
ter dem Blickwinkel der Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG
bei der Gestaltung der Prüfungsbedingungen, die dem Ausgleich
des Mangels dienen, nicht auf jeden denkbaren Umstand Bedacht
genommen werden, aus dem sich ein Vorteil oder Nachteil für
den Prüfling ergeben kann. Es ist vielmehr ausreichend, aber
auch erforderlich, dass die Prüfung für ihn insgesamt unter
Bedingungen stattfindet, die mit denjenigen bei normalem Prü-
fungsverlauf vergleichbar sind.
Das Oberverwaltungsgericht hat im Streitfall ohne Rückgriff
auf landesrechtliche Normen unmittelbar aus dem bundesverfas-
sungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet,
dass der Beklagte Korrekturbemerkungen der ehemaligen Prüfer
und sonstigen Äußerungen (Unterstreichungen, Abhakungen, Ver-
weise o.Ä.) aus der Hausarbeit des Klägers hätte entfernen
müssen, bevor diese den neuen Prüfern zur Bewertung übergeben
wurde. Damit hat das Oberverwaltungsgericht die Reichweite des
genannten Grundsatzes verkannt. Da die Hausarbeit des Klägers
auch ohne vorherige Entfernung der Prüferbemerkungen ordnungs-
gemäß neu bewertet werden konnte, war die vom Oberverwaltungs-
- 7 -
gericht verlangte Verfahrensweise verfassungsrechtlich nicht
geboten.
Zwar ist dem Oberverwaltungsgericht im Ausgangspunkt beizu-
stimmen, dass nach dem Gebot der Chancengleichheit Prüfer, die
erstmals tätig werden, um die erforderliche erneute Bewertung
einer Prüfungsarbeit vorzunehmen, verpflichtet sind, eine von
Grund auf neue Bewertung vorzunehmen (vgl. Urteil vom
24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungs-
wesen Nr. 314 = NVwZ 1993, 686 ). Entgegen der An-
sicht des Oberverwaltungsgerichts ergeben sich daraus allein
jedoch keine besonderen Anforderungen an das bei der erneuten
Bewertung zu beachtende Verfahren. Verfassungsunmittelbare An-
forderungen zur Wahrung der Chancengleichheit kommen nach dem
Gesagten vielmehr nur in Betracht, um mit der erneuten Bewer-
tung verbundene Nachteile für den Prüfling von einigem Gewicht
zu kompensieren. Derartige Nachteile ergeben sich nicht da-
raus, dass die neuen Prüfer kein "neutralisiertes" Exemplar
der Prüfungsarbeit, sondern diese so erhalten, wie sie sich
nach der ersten Bewertung darstellt.
Ein Prüfer hat die Leistungen des Prüflings persönlich unmit-
telbar zur Kenntnis zu nehmen und eine selbständige, eigenver-
antwortliche, nur seinem Wissen und Gewissen verpflichtete
Entscheidung zu fällen (stRspr; vgl. Urteil vom 14. Juli 1961
- BVerwG 7 C 25.61 - BVerwGE 12, 359, 363; Urteil vom 25. März
1981 - BVerwG 7 C 8.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 144
; Beschluss vom 10. Juni 1983 - BVerwG 7 B 48.82 -
Buchholz a.a.O., Nr. 175 ). Nicht jede Möglichkeit ei-
nes Einflusses auf die Entscheidung des Prüfers stellt aber
eine Gefahr für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgabe
dar, zu deren vorbeugender Abwehr der Normgeber Verfahrensre-
gelungen erlassen muss. Vielmehr darf der Normgeber grundsätz-
lich von dem Bild des Prüfers ausgehen, der zu einer selbstän-
digen, eigenverantwortlichen Bewertung fähig und bereit ist
- 8 -
(vgl. Beschluss vom 10. Juni 1983, a.a.O., S. 130). Entspre-
chendes gilt für die Prüfungsbehörde, wenn sich eine Neubewer-
tung der Prüfungsarbeit als nötig erweist.
Dieses Verständnis liegt der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts zu verschiedenen prüfungsrechtlichen Fragen
zugrunde, auch wenn zu deren Beantwortung jeweils auf weitere
Gesichtspunkte zurückzugreifen ist. So setzt etwa der Grund-
satz, dass die ursprünglichen Prüfer für eine nötige Neubewer-
tung zuständig sind, nachdem ihre erste Entscheidung als feh-
lerhaft beanstandet worden ist, voraus, dass dieser Umstand
allein nicht den Schluss rechtfertigt, sie seien nunmehr vor-
eingenommen (stRspr; vgl. Urteile vom 24. Februar 1993,
a.a.O., S. 277, vom 30. Juni 1994 - BVerwG 6 C 4.93 - Buchholz
421.0 Prüfungswesen Nr. 334 und vom 9. Dezember 1992
- BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262, 273 f.). Weiter verbietet
das Bundesverfassungsrecht es nicht, dass ein Prüfer bei der
Bewertung einer Prüfungsleistung die Beurteilung durch einen
vorangegangenen Korrektor (sog. offene Zweitkorrektur; vgl.
Urteil vom 25. März 1981 - BVerwG 7 C 8.79 - Buchholz 421.0
Prüfungswesen Nr. 144 ; Beschlüsse vom 10. Juni 1983,
a.a.O., und vom 18. Dezember 1997 - BVerwG 6 B 69.97 -;
Niehues, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 1994, Rn. 181, 272) oder die
negativen Bewertungen von Teilleistungen durch andere Prüfer
kennt (vgl. etwa Urteil vom 26. November 1976 - BVerwG 7 C
6.76 - BVerwGE 51, 331, 335 f.; Beschluss vom 25. April 1996
- BVerwG 6 B 49.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 364).
Ebenso wenig ist es grundsätzlich unzulässig, dass Prüfungsar-
beiten durch Assistenten vorkorrigiert werden, sofern dies im
Prüfungsverfahren vorgesehen ist (stRspr; vgl. Beschluss vom
10. Februar 1971 - BVerwG 7 B 33.70 - DÖV 1971, 784 m.w.N.;
Beschluss vom 31. Juli 1989 - BVerwG 7 B 104.89 - Buchholz
421.0 Prüfungswesen Nr. 265). Der Normgeber ist auch nicht
kraft höherrangigen Rechts verpflichtet, die Prüfung im Sinne
des Grundsatzes der Prüfungsanonymität auszugestalten (vgl.
- 9 -
Beschluss vom 10. Februar 1971, a.a.O.; Urteil vom 25. März
1981, a.a.O., S. 19). Schließlich verbieten die verfassungsmä-
ßigen Grundsätze der Chancengleichheit und der fairen Behand-
lung der Prüflinge es nicht, dass die Prüfer davon Kenntnis
haben, dass ein Prüfling Wiederholer ist oder dass der Prüfung
ein Verwaltungsstreitverfahren vorausgegangen ist (Beschluss
vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 96.94 - Buchholz 421.0 Prüfungs-
wesen Nr. 346 m.w.N.).
Nach den dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Wertungen
müssen die Prüfer nicht in einer Weise gegenüber möglichen
Einflüssen im Sinne einer isolierten Bewertung "abgeschottet"
werden, wie es das Oberverwaltungsgericht für geboten hält.
Die hier zu beurteilende Fallgestaltung unterscheidet sich
hinsichtlich des Risikos, dass die Prüfer durch die Kenntnis
der ihrer Prüfungstätigkeit vorangegangenen Vorgänge und Be-
wertungen in der Fähigkeit und Bereitschaft zu einer selbstän-
digen und eigenverantwortlichen Entscheidung zu Lasten des
Prüflings beeinflusst werden, nicht entscheidend von den Fäl-
len, die Gegenstand der erwähnten Rechtsprechung gewesen sind.
Namentlich kann nicht davon gesprochen werden, dass Korrektur-
bemerkungen und ähnliche Äußerungen der ersten Prüfer in einer
schriftlichen Prüfungsarbeit - anders als etwa in den Fällen
der offenen Zweitkorrektur - generell die Besorgnis begründen,
dass die zu einer neuen Korrektur berufenen Prüfer aufgrund
der möglichen Kenntnis dieser Anmerkungen an einer unvoreinge-
nommenen Prüfung gehindert sind. Eine solche Besorgnis hegt
ersichtlich auch das Oberverwaltungsgericht nicht. Im Kern be-
ruht das Berufungsurteil vielmehr auf der Feststellung, dass
die Kenntnis von einer Vorbewertung durch am Prüfungsverfahren
nicht mehr beteiligte Dritte geeignet sei, das Prüferurteil
der neuen Prüfer zu beeinflussen und damit in deren Bewer-
tungsvorgang ein Element einfließen zu lassen, das die notwen-
dige "von Grund auf" neue Bewertung verhindern kann. Abgesehen
davon, dass es, wie erwähnt, der Wendung einer Neubewertung
- 10 -
"von Grund auf" eine ihr nicht zukommende Bedeutung beimisst,
verkennt das Oberverwaltungsgericht, dass die bloße Möglich-
keit eines Einflusses auf das Prüferurteil nicht genügt, eine
verfassungsrechtliche Handlungspflicht zu begründen. Eine sol-
che Möglichkeit lässt sich in keiner der erwähnten Fallgestal-
tungen verneinen. Nach dem Gesagten ist eine Pflicht dazu,
entsprechende Vorkehrungen im Prüfungsverfahren zu treffen,
vielmehr nur für Fälle in Betracht zu ziehen, in denen be-
stimmte Umstände mit nicht zu vernachlässigender Wahrschein-
lichkeit erwarten lassen, dass ein Prüfer mit dem gebotenen
Pflichtbewusstsein daran gehindert ist, frei und unvoreinge-
nommen zu entscheiden. Weder die Korrekturbemerkungen früherer
Prüfer noch die - praktisch unvermeidbare - Kenntnis der Prü-
fer, dass sie keine erstmalige Bewertung abzugeben, sondern es
mit einer - in den Worten des Klägers - "Nachbesserungsarbeit"
zu tun haben, stellen derartige Umstände dar.
b) Das Oberverwaltungsgericht hat - von seinem bundesverfas-
sungsrechtlichen Ansatz her folgerichtig - bislang unerörtert
gelassen, ob der Beklagte nach dem für die Prüfung des Klägers
maßgebenden Landesrecht verpflichtet war, die umstrittenen
Prüferbemerkungen aus dessen Hausarbeit zu entfernen. Diese
Frage ist mangels einer entsprechenden bundesrechtlichen Ver-
pflichtung entscheidungserheblich und wird daher vom Oberver-
waltungsgericht im Verfahren nach der Zurückverweisung des
Rechtsstreits zu beantworten sein. Von einer eigenen Beantwor-
tung der Frage im Rahmen von § 144 Abs. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
VwGO, §§ 563, 565 Abs. 4 ZPO a.F. (§§ 561, 563 Abs. 4 ZPO
n.F.) sieht der Senat ab, weil sie in erster Linie in die Zu-
ständigkeit des Oberverwaltungsgerichts fällt und weil im Fal-
le ihrer Verneinung, die nicht fern liegt, eine abschließende
Entscheidung des Rechtsstreits im Revisionsverfahren ohnehin
nicht möglich erscheint. Denn der Kläger hat die Neubewertung
seiner Hausarbeit nicht nur wegen mangelnder "Neutralisierung"
der Arbeit, sondern darüber hinaus mit zahlreichen weiteren
- 11 -
Einwänden angegriffen, zu denen das Berufungsgericht weder in
tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Stellung genommen
hat. Auch die Würdigung dieser Einwände wird das Oberverwal-
tungsgericht, soweit erforderlich, nachzuholen haben. Dabei
wird es Sorge tragen müssen, dass die bereits jetzt bedenkli-
che Verfahrensdauer sich nicht ins Unzulässige hinein aus-
dehnt.
2. Die gemäß § 194 Abs. 2 VwGO jedenfalls in entsprechender
Anwendung (vgl. zur Einordnung der Anschlussrevision als
"Rechtsmittel" Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO, § 141 Rn. 18) zulässige Anschlussrevision des Klägers
ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß
gegen revisibles Recht einen Anspruch des Klägers auf erneute
Ablegung der mündlichen Prüfung verneint.
a) Der Kläger kann eine erneute mündliche Prüfung nicht be-
reits deshalb beanspruchen, weil der Prüfungsausschuss ohne
sie die - im Anschluss an die hier zu unterstellende Neubewer-
tung einer schriftlichen Arbeit erforderliche - Entscheidung
nicht in der gebotenen Weise treffen könnte, ob und inwieweit
von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote unter
Berücksichtigung der Leistungen des Klägers im Vorbereitungs-
dienst abgewichen werden soll (§ 31 Abs. 4 Satz 3 JAG, § 5 d
Abs. 4 DRiG). Der erkennende Senat hat in dem erwähnten Urteil
vom 19. Dezember 2001 (a.a.O.) entschieden, dass zum Gesamt-
eindruck aller Prüfungsleistungen i.S. von § 5 d Abs. 4 DRiG
grundsätzlich der durch die mündliche Prüfung als ganze ver-
mittelte Eindruck gehört, dieser jedoch nicht unverzichtbar
ist; der zuständige Prüfungsausschuss hat das ihm für begrenz-
te Ausnahmefälle eingeräumte Ermessen beispielsweise auch dann
auszuüben, wenn schriftliche Arbeiten neu bewertet worden sind
und die mündliche Prüfung nur noch in Gestalt der Nieder-
schrift und der erzielten Noten gegenwärtig ist. Dem liegt die
Erwägung zugrunde, dass sich die Korrektur von Prüfungsmängeln
- 12 -
in der Regel auf die Teile der Prüfung zu beschränken hat, de-
nen Prüfungsmängel anhaften. Es wäre mit dem Gebot der Chan-
cengleichheit unvereinbar, einem Prüfling auf entsprechenden
Antrag hin - gewissermaßen überschießend - die Chance einer
erneuten mündlichen Prüfung zu eröffnen, obgleich ein Prü-
fungsmangel nur bei einer schriftlichen Arbeit vorliegt. Umge-
kehrt könnte es Prüflinge, die lediglich Mängel bei der Bewer-
tung schriftlicher Arbeiten geltend machen wollen, an einer
effektiven Rechtsverfolgung hindern, wenn die Feststellung ei-
nes solchen Mangels zwangsläufig zu einer Wiederholung der
mündlichen Püfung führte. Die Möglichkeit, ausnahmsweise die
Gesamtnote nach § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG, § 5 d Abs. 4 DRiG an-
zuheben, prägt das Prüfungsgeschehen dagegen nicht in einer
Weise, die es rechtfertigen würde, die Rechtsfolgen von Prü-
fungsmängeln an ihr auszurichten; vielmehr handelt es sich um
eine lediglich ergänzende Regelung, von der aus die Grundsätze
der Korrektur von Prüfungsmängeln nicht bestimmt werden kön-
nen.
b) Soweit sich der Kläger auf Mängel der Bewertung seiner in
der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen beruft, ist nach
den für eine effektive gerichtliche Überprüfung mündlicher
Prüfungen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG entwickel-
ten Grundsätzen zu unterscheiden, ob die zu beurteilenden Tat-
sachen nur in zeitlicher Nähe zur mündlichen Prüfung ermittelt
werden können oder ob ein Bewertungsfehler trotz Zeitablaufs
noch festgestellt werden kann. Wie der erkennende Senat vor-
nehmlich im Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 -
(BVerwGE 99, 185 ff.) ausgeführt hat, müssen die Prüfer die
Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen, sofern die Prüfungs-
ordnung nichts anderes vorsieht, nur dann schriftlich begrün-
den, wenn der Prüfling dies mit der gebotenen Spezifizierung
verlangt und zu diesem Zeitpunkt eine schriftliche Zusammen-
fassung unter zumutbaren Bedingungen noch möglich ist. Die Un-
aufklärbarkeit des Prüfungsgeschehens wegen Zeitablaufs geht
- 13 -
zu Lasten des Prüflings, wenn er es versäumt, rechtzeitig eine
schriftliche Begründung zu verlangen, es sei denn, dass die
Prüfungsbehörde ihrer diesbezüglichen situationsabhängigen
Hinweispflicht nicht nachgekommen ist (s. im Einzelnen Urteil
vom 6. September 1995, a.a.O., S. 193 ff. sowie Urteil vom
16. April 1997 - BVerwG 6 C 9.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswe-
sen Nr. 382 ). Ist hingegen das Prüfungsgeschehen
unabhängig vom Zeitablauf ausreichend erkennbar, hat das Ge-
richt den Sachverhalt auf Rüge des Prüflings hin uneinge-
schränkt rechtlich zu würdigen (vgl. Urteil vom 27. April 1999
- BVerwG 2 C 30.98 - Buchholz 237.5 § 22 HeLBG Nr. 1 = NVwZ
2000, 921).
aa) Das Oberverwaltungsgericht hat diese Grundsätze zutreffend
angewendet, soweit es um die Aufklärung von Umständen geht,
die für die Überprüfung der Bewertung der mündlichen Leistun-
gen des Klägers erheblich sind und sich nicht aus den Verwal-
tungsvorgängen ergeben. Es ist zu Recht davon ausgegangen,
dass eine Aufklärung des Gangs der mündlichen Prüfung vom
10. Januar 1994 wegen des verstrichenen Zeitraums keinen Er-
folg verspricht und den Aufzeichnungen des Klägers über den
Prüfungsverlauf keine entscheidende Bedeutung zukommt. Dem
Oberverwaltungsgericht ist auch darin zu folgen, dass die Un-
aufklärbarkeit zu Lasten des Klägers geht. Zwar hat der Kläger
mit Schreiben vom 17. Januar 1994 um Einsichtnahme in seine
Prüfungsarbeiten und dabei um die Mitteilung der Gründe für
die Bewertung seiner Prüfungsleistungen gebeten. Nachdem der
Beklagte ihm die Termine zur Akteneinsicht mitgeteilt hatte,
ohne die Frage der schriftlichen Begründung der mündlichen
Prüfung anzusprechen, hat sich der Kläger aber mit dem Wider-
spruchsschreiben vom 10. Februar 1994 lediglich gegen die Be-
wertung der Hausarbeit gewandt; er ist auch in der Wider-
spruchsbegründung vom 31. März 1994 nicht auf die mündliche
Prüfung zurückgekommen. Der Beklagte konnte dem Verhalten des
Klägers nicht entnehmen, dass dieser die Absicht hatte, in Be-
- 14 -
zug auf die mündliche Prüfung Rügen zu erheben und um Rechts-
schutz nachzusuchen. Es bestand daher weder Anlass, den Kläger
zu näherer Spezifizierung etwaiger Einwendungen aufzufordern,
noch war der Beklagte in der Lage, die Prüfer zur schriftli-
chen Fixierung der Gründe der Bewertung bestimmter mündlicher
Leistungen im Hinblick auf Einwendungen des Klägers aufzufor-
dern.
Entgegen der Ansicht des Klägers musste der Beklagte auch
nicht von sich aus eine schriftliche Begründung der für die
mündlichen Leistungen vergebenen Noten einholen. Die Erwägung
des Klägers, der Beklagte hätte zur Wahrnehmung des Ermessens
zur Notenanhebung gemäß § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG, § 5 d Abs. 4
DRiG eine zeitnahe Dokumentation der mündlichen Prüfung her-
beiführen müssen, geht bereits deshalb fehl, weil die Be-
schreibung des durch die mündliche Prüfung vermittelten Ge-
samteindrucks im Hinblick auf eine Notenanhebung nicht die
Einzelheiten des Prüfungsverlaufs erfasst, auf die es für die
Würdigung der Rüge bestimmter Bewertungsfehler ankäme. Im Üb-
rigen greift die Erwägung auch deshalb nicht durch, weil die
Möglichkeit der Notenanhebung, wie dargelegt, nicht allein von
dem Eindruck abhängt, den der Prüfungsausschuss vom Prüfling
in der mündlichen Prüfung gewonnen hat.
Dem Vorbringen des Klägers, nach dem Inhalt der Stellungnahmen
des ersten Prüfungsausschusses zur Entscheidung gemäß § 31
Abs. 4 Satz 3 JAG, § 5 d Abs. 4 DRiG hätte sich dem Beklagten
die Einholung schriftlicher Gründe für die Bewertung der münd-
lichen Leistungen aufdrängen müssen, ist nicht zu folgen. Es
widerspräche der dargestellten Verteilung der Obliegenheiten
zwischen Prüfling und Prüfungsbehörde, wenn diese verpflichtet
wäre, Äußerungen der Prüfer auf Anzeichen für Mängel der münd-
lichen Prüfung hin zu würdigen und an Stelle des Prüflings zu
bestimmen, welche Prüfungsbereiche schriftlicher Behandlung
bedürfen. Im Übrigen ist eine Stellungnahme des Prüfungsaus-
- 15 -
schusses beim Beklagten erstmals am 8. Juni 1994 und damit zu
einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem mit einer hinreichend zu-
verlässigen Dokumentation möglicher Problembereiche des Prü-
fungsgeschehens nicht mehr zu rechnen war.
Soweit sich der Kläger - auch im vorliegenden Zusammenhang -
darauf beruft, dass die Prüfer ihm gegenüber bereits bei der
mündlichen Prüfung befangen gewesen seien, kann die rechtliche
Einordnung des Vorbringens dahin gestellt bleiben. Denn für
eine Voreingenommenheit der Prüfer zu diesem Zeitpunkt besteht
kein Hinweis. Aus dem Umstand, dass der Beklagte angenommen
hat, der Prüfungsausschuss habe sich bei der Bewertung der
Hausarbeit bereits soweit festgelegt gehabt, dass er sich auf
die Einwände des Klägers mit einer Notenanhebung nicht mehr
unbefangen habe befassen können, folgt dafür nichts. Aus der
vom Kläger geltend gemachten fehlerhaften Bewertung seiner
Leistungen im Vorbereitungsdienst bei der Erläuterung in der
Stellungnahme vom 8. Juni/16. August 1994, die Gesamtnote
nicht gemäß § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG, § 5 d Abs. 4 DRiG anzuhe-
ben, lässt sich ebenfalls nichts für eine Voreingenommenheit
zur Zeit der mündlichen Prüfung herleiten.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich ihm
erst nach Einsicht in die Stellungnahme der Prüfer deren (an-
gebliche) Unfähigkeit zu einem sachlich begründeten Urteil er-
schlossen habe, weshalb ihm nicht entgegen gehalten werden
könne, dass er Rügen hinsichtlich der mündlichen Prüfung nicht
zeitnah erhoben habe. Es ist nicht erkennbar, inwiefern der
Kläger an der ihm nach den erwähnten Grundsätzen obliegenden
Rüge einzelner Bewertungsmängel dadurch gehindert gewesen sein
könnte, dass er deren vermeintliche Ursache (Unfähigkeit der
Prüfer) nicht oder nicht in vollem Umfang kannte. Sollte der
Kläger mit der Behauptung der Unfähigkeit der Prüfer einen
selbständig tragenden Mangel der mündlichen Prüfung geltend
machen, bliebe die Rüge bereits deshalb erfolglos, weil er die
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fachliche und allgemeine persönliche Qualifikation der Prüfer
(vgl. dazu Niehues, a.a.O., Rn. 174 ff.) nicht in Frage stellt
und sich in Ermangelung feststellbarer Bewertungsmängel, soll-
te dies überhaupt in Betracht zu ziehen sein, dafür auch
nichts aus einer Häufung derartiger Mängel ergibt.
bb) Dem Klägervortrag und dem Akteninhalt lassen sich auch
keine Tatsachen entnehmen, aus denen sich ohne weiteres, ins-
besondere ohne zeitnahe Äußerungen der Prüfer, Bewertungsmän-
gel ergäben.
Der Kläger leitet zunächst aus der Stellungnahme des Vorsit-
zenden des Prüfungsausschusses vom 8. Juni/16. August 1994 zur
Ermessensentscheidung nach § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG Fehler bei
der Bewertung des Aktenvortrags und des Prüfungsgesprächs ab
(Schriftsätze vom 11. Dezember 1995, vom 27. September 2002
und vom 7. Oktober 2002). Die in dieser Stellungnahme verwen-
deten Formulierungen haben indes erkennbar einen nicht an
Rechtsbegriffen orientierten, sondern auf das Erläuterungsziel
richtiger Ermessensausübung bezogenen summarischen Charakter
und erlauben daher keine Rückschlüsse auf die Gründe, die für
die Benotung der am 10. Januar 1994 erbrachten mündlichen
Leistungen im Einzelnen ausschlaggebend gewesen sind. Ergibt
sich aus den vom Kläger dargelegten Unstimmigkeiten und Unge-
nauigkeiten der Stellungnahmen allein nicht zwingend, aus wel-
chen Gründen die mündlichen Leistungen des Klägers wie gesche-
hen bewertet worden sind, ist es nicht zu beanstanden, dass
das Oberverwaltungsgericht die Frage, ob bei der Bewertung der
mündlichen Prüfung ein Beurteilungsmangel vorlag, ohne zeitna-
he Äußerungen der Prüfer insgesamt für unaufklärbar angesehen
hat.
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3. Die Entscheidung über die Kosten muss der Schlussentschei-
dung vorbehalten bleiben.
Bardenhewer Hahn Gerhardt
Graulich Vormeier
B e s c h l u s s :
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfah-
ren auf 4 090 € (entspricht 8 000 DM) festgesetzt.
Bardenhewer Gerhardt Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Prüfungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4
DRiG § 5 d Abs. 4
VwGO § 194 Abs. 2
JAG NW § 31 Abs. 4
Stichworte:
Chancengleichheit; Gesamtnote; Korrekturbemerkungen; mündliche
Prüfung; Neubewertung; schriftliche Prüfungsarbeit; zweite ju-
ristische Staatsprüfung.
Leitsätze:
1. Aus dem in Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG veranker-
ten Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht folgt nicht,
dass bei der Neukorrektur einer Prüfungsarbeit durch neue Prü-
fer die überholten Korrekturbemerkungen der ausgeschiedenen
Prüfer aus der Prüfungsarbeit zu entfernen sind.
2. Die erneute Entscheidung eines Prüfungsausschusses über ei-
ne Abweichung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Ge-
samtnote gemäß § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG NW, § 5 d Abs. 4 DRiG im
Anschluss an die Neubewertung einer schriftlichen Arbeit setzt
keine mündliche Prüfung vor diesem Prüfungsausschuss voraus.
Urteil des 6. Senats vom 9. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 7.02
I. VG Gelsenkirchen vom 02.08.1996
- Az.: VG 3 K 3280/95 -
II. OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.08.2001
- Az.: OVG 14 A 4813/96 -