Urteil des BVerwG vom 10.04.2007

Bier, Einwilligung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 C 6.07 (vormals: 6 C 17.05)
VG 1 K 8432/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und Dr. Bier
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Sep-
tember 2005 ist wirkungslos.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließ-
lich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 9. Februar 2007 mit Einwilligung
der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141
Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das
Urteil des Verwaltungsgerichts Köln für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO
i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streit-
wertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Bardenhewer Vormeier Dr. Bier
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