Urteil des BVerwG vom 06.06.2005

Verfügung, Ersatzvornahme, Verfahrenskosten, Klagerücknahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 C 6.04
OVG 12 A 10423/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
11. September 2003 und das Urteil des Verwaltungsgerichts
Koblenz vom 5. Dezember 2002 sind wirkungslos, soweit sie
die Regelungen in Ziffer I Nr. 2, 3 und 4 sowie die entspre-
chende Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer II der Verfü-
gung der Beklagten vom 30. September 1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der
Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises vom 20. August 2001
betreffen.
Die Kläger haben als Gesamtschuldner von den Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens 18,77 vom Hundert, von den Kos-
ten des Berufungsverfahrens 12,65 vom Hundert und von den
Kosten des Revisionsverfahrens ein Viertel zu tragen. Im Übri-
gen trägt die Beklagte die jeweiligen Verfahrenskosten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfah-
ren auf 31 483,71 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für er-
ledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen haben
Bestand, soweit die Berufung zurückgewiesen und der Klage stattgegeben worden
ist und soweit das erstinstanzliche Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme einge-
stellt worden ist. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Entscheidung über die Klage
gegen die Regelungen in Ziffer I Nr. 2 bis 4 der Verfügung vom 30. September 1999
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in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2001, sind die Vorent-
scheidungen wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, beruht die Kostenentschei-
dung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach ist über die Kosten des Verfahrens nach billi-
gem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu
entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, unter Heranziehung des Kosten-
grundsatzes in § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Verfahrenskosten zu einem Viertel
den Klägern als Gesamtschuldnern (§ 159 Satz 2 VwGO) und zu drei Vierteln der
Beklagten aufzuerlegen. Die Parteien haben den Rechtsstreit vor dem Hintergrund
für erledigt erklärt, dass die Beklagte auf eine Anregung des erkennenden Senats hin
die Ordnungsverfügung vom 30. September 1999 um eine Regelung ergänzt hat,
wonach die Haftung der Kläger für die auf die Felssicherungsmaßnahmen zu Ziffer I
Nr. 2 bis 4 entfallenden Ersatzvornahmekosten auf 50 % begrenzt ist. Die Verteilung
der Verfahrenskosten berücksichtigt einerseits, dass das zur Erledigung führende
Ereignis die zwischen den Parteien streitige Frage der Kostenlastbegrenzung im
Sinne eines hälftigen Obsiegens bzw. Unterliegens beantwortet. Andererseits hat die
Beklagte mit der Ergänzung der Ordnungsverfügung dem Revisionsvorbringen der
Kläger folgend anerkannt, dass einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Begrenzung
der Kostenbelastung des Zustandsverantwortlichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 u.a. - BVerfGE 102, 1 ff.) bereits auf der Ebene der
ordnungsrechtlichen Grundverfügung Rechnung zu tragen ist. Es erscheint daher
billig, die Beklagte mit dem überwiegenden Teil der Verfahrenskosten zu belasten.
Die Verteilung der Kosten für die vorangegangenen Instanzen bezieht die bisherigen
Kostenentscheidungen im Umfang ihrer Aufrechterhaltung ein und beruht im Übrigen
auf einer Kostenquote von ein Viertel (Kläger) zu drei Vierteln (Beklagte). Für die
I. Instanz war dabei die Kostenentscheidung unberührt zu lassen, soweit sie die teil-
weise Klagerücknahme betrifft (7 vom Hundert). In Streit standen nach der teilweisen
Klagerücknahme noch insgesamt 83 715,14 €, die sich unterteilen in 59 263,46 €
(Kosten für die Sicherungsmaßnahmen zu Ziffer I Nr. 1 bis 6 der Verfügung vom
30. September 1999), 20 451,68 € (Hälfte der in Ziffer II der Verfügung vom
30. September 1999 geschätzten Ersatzvornahmekosten) und 4 000 € (Ansatz für
die Verfügung vom 2. November 1999). Somit entfallen weitere 45,954 %
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(= 41 366,471 € aus 83 715,14 €) auf den rechtskräftig entschiedenen Teil des
Rechtsstreits, nämlich die Klage gegen die Regelungen in Ziffer I Nr. 1, 5 und 6 der
Verfügung vom 30. September 1999 (berücksichtigt mit 46,875 % von 59 263,46 € =
27 779,746 € ), gegen die entsprechende Androhung der Ersatz-
vornahme in Ziffer II der Verfügung vom 30. September 1999 (46,875 % von
20 451,68 € = 9 586,725 €) sowie gegen die Verfügung vom 2. November 1999
(4 000 € aus 83 715,14 €). Von den auf den verbleibenden Teil (47,046 % =
42 348,699 € aus 83 715,14 €) entfallenden Kosten tragen die Kläger ein Viertel
(47,046 % x 0,25 = 11,762 %) und die Beklagte drei Viertel (47,046 % x 0,75 =
35,285 %), so dass die Kläger insgesamt (gerundet) 18,77 % (11,762 % + 7 %) der
erstinstanzlichen Kosten tragen.
Für die II. Instanz war die Kostenentscheidung ebenfalls hinsichtlich des rechtskräftig
entschiedenen Teils des Rechtsstreits aufrechtzuerhalten (41 366,471 € von
83 715,14 € = 49,413 %). Von den auf den verbleibenden Teil (42 348,999 € von
83 715,14 € = 50,587 %) entfallenden Kosten tragen die Kläger ein Viertel (50,587%
x 0,25 = 12,647 %) und die Beklagte drei Viertel (50,587% x 0,75 = 37,94 %), so
dass sich für die Kläger eine Kostenquote von (gerundet) 12,65 % ergibt.
II.
Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F. und orientiert sich an den Kosten für die Er-
satzvornahme (59 263,46 €), soweit diese auf die Maßnahmen zu Ziffer I Nr. 2 bis 4
der Ordnungsverfügung vom 30. September 1999 entfallen. Für die Aufteilung hat
der Senat mangels anderweitiger Hinweise das Verhältnis zugrunde gelegt, das sich
unter Heranziehung der unter Ziffer II der Verfügung vom 30. September 1999 im
Rahmen der Ersatzvornahmeandrohung bezifferten Teilbeträge ergibt (Ziffer II.1:
25 000 DM = 31,25 %; Ziffer II.2: 2 500 DM = 3,125 %; Ziffer II.3: 20 000 DM = 25 %;
Ziffer II.4: 20 000 DM = 25 %; Ziffer II.5: 2 500 DM = 3,125 %; Ziffer II.6: 10 000 DM
= 12,5 %). Danach entfällt auf die im Revisionsverfahren streitgegenständlich geblie-
benen Maßnahmen zu Ziffer I Nr. 2 bis 4 ein Anteil von 53,125 %, was einem Betrag
von 31 483,71 € entspricht. Die Androhung der Ersatzvornahme bleibt streitwert-
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mäßig unberücksichtigt (vgl. Ziffer 1.6.2 des Streitwertkatalogs 2004). Die Streitwert-
festsetzungen der Vorinstanzen bleiben unberührt.
Bardenhewer Hahn Graulich