Urteil des BVerwG vom 20.05.2015

Deutsche Bundespost, Unternehmen, Belastung, Beamtenverhältnis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 5.14
OVG 13 A 40/11
Verkündet
am 20. Mai 2015
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn und Prof. Dr. Hecker
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberver-
waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
13. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
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G r ü n d e :
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Die Klägerin ist eine der drei Aktiengesellschaften, die 1995 durch die Privati-
sierung des Sondervermögens Deutsche Bundespost entstanden sind (Post-
nachfolgeunternehmen). Sie hat den Geschäftsbereich Telekommunikation
übernommen. Der Klägerin sind diejenigen Beamten zur Beschäftigung zuge-
wiesen, die bei der Deutschen Bundespost in diesem Bereich tätig waren.
Die Beklagte zahlt seit 2013 als Postbeamtenversorgungskasse an Stelle der
1995 eingerichteten, später zusammengeschlossenen Unterstützungskassen
Versorgungs- und Beihilfeleistungen an Beamte der früheren Deutschen Bun-
despost (Postbeamte) im Ruhestand. Die Kasse wird von den Postnachfolgeun-
ternehmen und dem Bund finanziert. Die Unternehmen stellen ihr jährlich einen
gesetzlich bestimmten Betrag zur Verfügung; der Bund hat die Gewährträger-
haftung inne.
Die Klägerin will von der Beklagten die Beiträge erstattet haben, die sie bis
2006 für die Nachversicherung der ihr zugewiesenen, aus dem Beamtenver-
hältnis ausgeschiedenen Postbeamten an die Träger der gesetzlichen Renten-
versicherung gezahlt hat. Die Beteiligten haben sich darauf verständigt, dass
die Klägerin nur die Beitragserstattung in sechs Nachversicherungsfällen ein-
klagt. Die Klage mit dem Antrag, die Beklagte als Gesamtschuldnerin mit dem
Bund zur Zahlung von 371 946,68 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu ver-
urteilen, hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Im Berufungsurteil hat
das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin könne die Erstattung der Nachversicherungsbeiträge nicht als
Aufwendungsersatz für die Besorgung eines Geschäfts der Vorgängereinrich-
tungen der Beklagten verlangen. Diese seien weder nachversicherungspflichti-
ge Arbeitgeber der ausgeschiedenen Postbeamten gewesen noch habe ihnen
das Postpersonalrechtsgesetz die Nachversicherungskosten auferlegt. Ihr ge-
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setzlicher Aufgabenbereich sei stets darauf beschränkt gewesen, die Zahlungs-
pflichten der Postnachfolgeunternehmen im Bereich der Beamtenversorgung in
deren Auftrag zu erfüllen. Nur hierfür habe das Postpersonalrechtsgesetz die
Belastung der Postnachfolgeunternehmen auf die jährlichen Beitragszahlungen
an die Kasse beschränkt. Deren Nachversicherungskosten seien damit nicht
abgegolten; hierfür müssten die Unternehmen in voller Höhe aufkommen.
Daher stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung der Nachversiche-
rungsbeiträge wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu. Das Postpersonal-
rechtsgesetz sehe nicht vor, dass die Kasse der Klägerin die durch das Aus-
scheiden von Postbeamten ersparten Versorgungs- und Beihilfezahlungen zu
erstatten habe. Auch stehe diese Entlastung der Kasse nicht in einem unmittel-
baren rechtlichen Zusammenhang mit der Nachversicherungspflicht.
Mit der Revision trägt die Klägerin vor, ein Bereicherungsanspruch in der gel-
tend gemachten Höhe ergebe sich daraus, dass das Ausscheiden von Postbe-
amten aus dem Beamtenverhältnis zu einer doppelten Belastung der Postnach-
folgeunternehmen führe, während die Kasse künftige Zahlungen einspare. Zum
einen hätten die Zahlungen der Unternehmen an die Kasse in Bezug auf die
ausgeschiedenen Postbeamten ihren Zweck verfehlt, weil deren damit aufge-
baute Versorgungsanwartschaften untergegangen seien. Zum anderen müss-
ten sie zusätzlich für die Nachversicherungsbeiträge aufkommen. Das Postper-
sonalrechtsgesetz lege die finanzielle Gesamtbelastung der Postnachfolgeun-
ternehmen für die Altersversorgung der ihnen zur Beschäftigung zugewiesenen
Postbeamten abschließend fest. Ihnen würde durch die Nachversicherungskos-
ten eine Sonderlast aufgebürdet, die weder mit der Wettbewerbsgleichheit nach
Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG noch mit der Abgabengerechtigkeit nach Art. 3 Abs. 1
GG vereinbar sei.
Die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das Beru-
fungsurteil.
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II
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit des beschrittenen Verwal-
tungsrechtswegs nicht zu prüfen, weil eine Rechtswegverweisung aufgrund des
Berufungsurteils ausgeschlossen ist (§ 17a Abs. 5 GVG).
Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Berufungsurteil
beruht auf der zutreffenden Anwendung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1
VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klä-
gerin die Erstattung der gezahlten Beiträge für die Nachversicherung der aus
dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Postbeamten weder als Ersatz der
Aufwendungen für die Besorgung eines fremden Geschäfts noch als Herausga-
be einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen kann. Die Klägerin ist ge-
genüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung Schuldnerin der
Nachversicherungsbeiträge (unter 2.). Dagegen hat der gesetzliche Aufgaben-
bereich der Beklagten und ihrer Vorgängereinrichtungen zu keiner Zeit Zah-
lungs- oder Erstattungspflichten für Nachversicherungsbeiträge umfasst. Sie
haben durch das Ausscheiden auch keine unberechtigten Vermögensvorteile
erlangt (unter 3.). Diese Rechtslage begegnet keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken (unter 4.).
1. Die Beklagte nimmt seit 2013 anstelle des Bundes-Pensions-Service für Post
und Telekommunikation e.V. die gesetzlichen Aufgaben der Postbeamtenver-
sorgungskasse wahr (§ 14 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes
- PostPersRG - und § 3 Abs. 1 Nr. 6, § 9 des Bundesanstalt Postgesetzes, je-
weils i.d.F. vom 21. November 2012, BGBl. I S. 2299). Nach § 11 Abs. 1 des
Bundesanstalt Postgesetzes ist die Beklagte in die Rechte und Pflichten des
Vereins eingetreten. Aufgrund dieser Gesamtrechtsnachfolge sind dessen An-
sprüche und Verbindlichkeiten auf die Beklagte übergegangen. Der Verein war
seinerseits durch den Zusammenschluss der Unterstützungskassen entstan-
den, die die Klägerin und die beiden anderen Postnachfolgeunternehmen 1995
nach den Vorgaben des Postpersonalrechtsgesetzes gegründet hatten (§ 14
Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 2 PostPersRG i.d.F. vom 14. September 1994, BGBl. I
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S. 2325, 2353; § 14 Abs. 4 Satz 3 PostPersRG i.d.F. vom 7. Mai 2002, BGBl. I
S. 1529).
2. Die Regelungen der §§ 677 ff. BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag
können auch in öffentlich-rechtlichen Beziehungen Anwendung finden (vgl. nur
BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 - BVerwGE 80, 170
<172 f.>). Nach § 683 Satz 1 i.V.m. § 677 BGB kann der Geschäftsführer, der
ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm ge-
genüber sonst dazu berechtigt zu sein, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Auf-
wendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Inte-
resse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn
entspricht.
Diese Anspruchsvoraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klägerin hat durch
die Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung der aus dem Beamtenver-
hältnis ausgeschiedenen Postbeamten an die Träger der gesetzlichen Renten-
versicherung kein Geschäft der Rechtsvorgänger der Beklagten, sondern ein
eigenes Geschäft geführt. Sie hat als Beitragsschuldnerin eigene Zahlungs-
pflichten erfüllt.
a) Für die Beiträge, die auf Dienstzeiten der ausgeschiedenen Postbeamten
seit 1995 bei den Postnachfolgeunternehmen entfallen, folgt deren Beitrags-
pflicht aus ihrer Stellung als Arbeitgeber im rentenversicherungsrechtlichen
Sinne.
Durch das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis verliert der Beamte den
beamtenrechtlichen Versorgungsstatus. Es steht fest, dass sich die rechtlich
begründete Erwartung, nach Eintritt in den Ruhestand Leistungen der Alters-
versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) zu erhalten,
nicht erfüllen wird. Ein Versorgungsanspruch kann nicht mehr entstehen; er
kann nur Beamten zustehen, die aus dem Beamtenverhältnis in den Ruhestand
treten (vgl. nunmehr § 39 Satz 1 BBG i.d.F. vom 5. Februar 2009, BGBl. I
S. 160; § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 BDG vom 9. Juli 2001, BGBl. I S. 1510; § 4
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Abs. 2 BeamtVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. März 1999, BGBl. I
S. 322).
Stattdessen erwirbt der ehemalige Beamte aufgrund des Ausscheidens kraft
Gesetzes einen Anspruch auf Nachversicherung für die Beamtendienstzeiten in
der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. nunmehr § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Die Nachversicherung ist dazu bestimmt, die durch das
unversorgte Ausscheiden entstandene Sicherungslücke zu schließen (BVerwG,
Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 49.03 - BVerwGE 122, 244 <248>). Sie
sichert den durch das Sozialstaatsprinzip geforderten Mindeststandard der Al-
tersversorgung (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. März 2000 - 2 BvR
951/98 - DVBl 2000, 1117 und vom 28. März 2007 - 2 BvR 1304/05 - NVwZ
2007, 802 f.).
Die Nachversicherungsbeiträge werden von den Arbeitgebern getragen, die sie
unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung zahlen (vgl. § 181 Abs. 5
Satz 1, § 185 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Daraus folgt, dass der Rentenversiche-
rungsträger mit dem Eintritt der Nachversicherungspflicht einen Anspruch auf
Zahlung der Beiträge gegen den Arbeitgeber der nachzuversichernden Person
erwirbt, sofern kein Aufschub gewährt wird. Durch die Beitragszahlung erfüllt
der Arbeitgeber eine eigene Verbindlichkeit (BSG, Urteil vom 9. November 1999
- B 4 RA 58/98 R - NZS 2000, 356; Liebich, in: Hauck/Haines, SGB VI - Gesetz-
liche Rentenversicherung, Kommentar, K § 8 Rn. 54).
Als Arbeitgeber eines nachzuversichernden Beamten gilt derjenige Dienstherr,
mit dem das Beamtenverhältnis zur Zeit des Ausscheidens besteht. Eine Aus-
nahme gilt jedoch für Postbeamte, die nach Beginn der Beschäftigung bei ei-
nem Postnachfolgeunternehmen ausscheiden. Zwar ist der Bund auch nach der
Umwandlung der Deutschen Bundespost in Aktiengesellschaften ab 1995
Dienstherr der Postbeamten geblieben. Deren Arbeitgeber und damit Schuldner
der Nachversicherungsbeiträge ist jedoch das Postnachfolgeunternehmen, dem
sie zur Beschäftigung zugewiesen sind. Dies folgt aus der vollständigen Ein-
gliederung in den Betrieb der Unternehmen und aus deren Einstandspflicht für
die vermögensrechtlichen Ansprüche der Postbeamten.
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Durch die Postreform I wurde die Deutsche Bundespost im Jahr 1989 zur Vor-
bereitung der Privatisierung in die drei öffentlichen Unternehmen "DBP POST-
DIENST", "DBP POSTBANK" und "DBP TELEKOM" untergliedert, denen je-
weils ein Geschäftsbereich übertragen wurde. Dementsprechend wurde das
Sondervermögen Deutsche Bundespost in drei Teilsondervermögen aufgeteilt
(§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni
1989 - PostVerfG, BGBl. I S. 1026). Die bei der Deutschen Bundespost tätigen
Beamten wurden auf die öffentlichen Unternehmen übergeleitet (§ 59 Abs. 1
PostVerfG). Ihr Status als unmittelbare Bundesbeamte blieb unverändert (§ 46
Abs. 1 Satz 2 PostVerfG).
Durch die Postreform II wurden die öffentlichen Unternehmen in Aktiengesell-
schaften umgewandelt (Art. 143b Abs. 1 GG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom
30. August 1994, BGBl. I S. 2245; § 1 Abs. 1 und 2 des Postumwandlungsge-
setzes - PostUmwG - vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2339). Seit-
dem werden die bei den öffentlichen Unternehmen tätigen Beamten unter Wah-
rung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei dem je-
weiligen privatrechtlichen Postnachfolgeunternehmen beschäftigt (Art. 143b
Abs. 3 Satz 1 GG). Jede Aktiengesellschaft hat die bei ihrem öffentlichen Vor-
gängerunternehmen tätigen Beamten übernommen (§ 1 Abs. 1 PostPersRG
i.d.F. vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2353). Die Beamten stehen
weiterhin im Dienst des Bundes; sie sind Bundesbeamte geblieben (§ 2 Abs. 3
Satz 1 PostPersRG). Ihre gegenüber dem Dienstherrn gegebenen Ansprüche
richten sich gegen den Bund (§ 2 Abs. 3 Satz 3 PostPersRG).
Den Postnachfolgeunternehmen wurde die Ausübung der Dienstherrenbefug-
nisse nach Maßgabe des Postpersonalrechtsgesetzes übertragen (Art. 143b
Abs. 3 Satz 1 und 2 GG). Sie nehmen die dem Dienstherrn obliegenden Rechte
und Pflichten gegenüber den bei ihnen tätigen Beamten wahr (§ 1 Abs. 1 Satz 1
und 2 PostPersRG). Damit sind die Postnachfolgeunternehmen mit hoheitli-
chen, Privaten ansonsten nicht zustehenden Befugnissen ausgestattet (sog.
Beleihungsmodell; vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1996 - 1 D 80.95 -
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BVerwGE 103, 375 <377>). Sie vertreten den Bund im Rahmen ihrer Zustän-
digkeiten gerichtlich (§ 2 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG).
Durch die Beleihung der Postnachfolgeunternehmen mit sämtlichen Diensther-
renbefugnissen hat der Dienstherr Bund dauerhaft darauf verzichtet, seine aus
dem Beamtenverhältnis folgenden Rechte und Pflichten gegenüber den Post-
beamten wahrzunehmen. Er tritt gegenüber diesen Beamten nicht mehr in Er-
scheinung. An seine Stelle sind die Postnachfolgeunternehmen getreten. Ihnen
obliegt es, alle Entscheidungen zu treffen, die den Status der Postbeamten und
deren Einsatz im Unternehmen betreffen. Im Rahmen der Beamtengesetze sind
die Beamten verpflichtet, ihre Dienstleistung innerhalb der organisatorischen
Strukturen des Unternehmens nach dessen Richtlinien und nach den Weisun-
gen des vom Unternehmen bestimmten Vorgesetzten zu erbringen. Ihre Tätig-
keit dient der Förderung der Unternehmensinteressen.
Den Postnachfolgeunternehmen obliegt die Zahlungs- und Kostentragungs-
pflicht für die vermögensrechtlichen Ansprüche der ihnen zur Beschäftigung
zugewiesenen Postbeamten (§ 2 Abs. 3 Satz 5 PostPersRG). Sie müssen für
alle finanziellen Lasten aufkommen, die sich aus der Beschäftigung ergeben.
Daraus folgt die Verpflichtung, den Dienstherrn Bund, gegen den sich die An-
sprüche nach § 2 Abs. 3 Satz 3 PostPersRG richten, von seiner Haftung freizu-
stellen.
b) Für die Nachversicherungsbeiträge, die auf Dienstzeiten der ausgeschiede-
nen Postbeamten bis zum 31. Dezember 1994 bei der Deutschen Bundespost
und einem öffentlichen Unternehmen der Deutschen Bundespost entfallen, haf-
ten die Postnachfolgeunternehmen als Gesamtrechtsnachfolger desjenigen öf-
fentlichen Unternehmens, dessen Geschäftsbereich sie durch die Umwandlung
übernommen haben (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 1999 - B 4 RA
58/98 R - NZS 2000, 356 <356 f.>).
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 PostVerfG haben die öffentlichen Unternehmen
für ihren Geschäftsbereich die Gesamtrechtsnachfolge der Deutschen Bundes-
post angetreten. Die Gesamtrechtsnachfolge der Postnachfolgeunternehmen
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für ihr jeweiliges öffentliches Vorgängerunternehmen ergibt sich aus folgenden
Regelungen des Postumwandlungs- und des Postpersonalrechtsgesetzes:
§ 2 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz PostUmwG bestimmt, dass die Aktiengesell-
schaften Rechtsnachfolger des Sondervermögens Deutsche Bundespost sind.
Nach dem zweiten Halbsatz ist das Teilsondervermögen DBP POSTDIENST
auf die Deutsche Post AG, das Teilsondervermögen DBP POSTBANK auf die
Deutsche Postbank AG und das Teilsondervermögen DBP TELEKOM auf die
Klägerin übergegangen, soweit keine andere Regelung getroffen worden ist.
Nach § 2 Abs. 3 PostUmwG ist das jeweilige Nachfolgeunternehmen bei Ver-
bindlichkeiten der Teilsondervermögen an die Stelle des bisherigen Schuldners
getreten. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 PostUmwG sind die in Vorschriften enthalte-
nen Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten der Unternehmen der
Deutschen Bundespost bis zum Erlass einer anderslautenden Regelung auf
das jeweilige Nachfolgeunternehmen übergegangen.
Die Unternehmen sind nach § 21 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG in die Rechte und
Pflichten der mit dem jeweiligen öffentlichen Unternehmen geschlossenen Ar-
beitsverhältnisse eingetreten. Sie üben, wie unter 2. a) dargelegt, die Diensther-
renbefugnisse gegenüber den ihnen zur Beschäftigung zugewiesenen Postbe-
amten aus und tragen die Kosten der vermögensrechtlichen Ansprüche der Be-
amten.
Aufgrund dieser Gesamtrechtsnachfolge haben die Postnachfolgeunternehmen
für ihren Geschäftsbereich einerseits das gesamte Vermögen, andererseits die
gesamten Verbindlichkeiten der Deutschen Bundespost übernommen. Hierzu
gehört auch die Pflicht zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge, die auf
Dienstzeiten bis zum 31. Dezember 1994 bei der Deutschen Bundespost entfal-
len.
Daran ändert nichts, dass der Bund nach § 2 Abs. 4 Satz 1 PostUmwG die Er-
füllung der Verbindlichkeiten der öffentlichen Unternehmen der Deutschen Bun-
despost gewährleistet, die zum Zeitpunkt der Umwandlung bestanden haben.
Hierbei handelt es sich um eine nachrangige Haftung, die nur zum Tragen
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kommt, wenn feststeht, dass das Postnachfolgeunternehmen die übernommene
Schuld nicht erfüllen kann (BSG, Urteil vom 9. November 1999 - B 4 RA
58/98 R - NZS 2000, 356 <357>).
3. Auch die Regelungen der §§ 812 ff. BGB über die ungerechtfertigte Berei-
cherung können in öffentlich-rechtlichen Beziehungen Anwendung finden (vgl.
nur BVerwG, Urteile vom 30. November 1990 - 7 A 1.90 - BVerwGE 87, 169
<172> und vom 18. Januar 2001 - 3 C 7.00 - BVerwGE 112, 351 <353 f.>).
Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zur Herausgabe verpflichtet, wer durch die
Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne
rechtlichen Grund erlangt hat. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift auch dann,
wenn der rechtliche Grund später wegfällt. Der Inhaber eines ihm nicht zu-
stehenden Vermögensvorteils muss ihn an denjenigen herausgeben, dem die
Rechtsordnung den Vorteil zuweist.
Diese Anspruchsvoraussetzungen liegen hier nicht vor: Die Kasse hat keine
herausgabepflichtigen Vermögensvorteile dadurch erlangt, dass die Klägerin
ihre Pflicht zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge für aus dem Beamten-
verhältnis ausgeschiedene Postbeamte erfüllt hat. Sie ist zu keiner Zeit ver-
pflichtet gewesen, die Klägerin von ihren Zahlungspflichten gegenüber den Trä-
gern der gesetzlichen Rentenversicherung freizustellen oder ihr die gezahlten
Nachversicherungsbeiträge zu erstatten (unter a)). Auch hat die Kasse durch
das Ausscheiden keine Versorgungs- und Beihilfeleistungen auf Kosten der
Klägerin erspart (unter b)).
a) Das Postpersonalrechtsgesetz hat die Postnachfolgeunternehmen nur in Be-
zug auf die Lasten der Beamtenversorgung, nicht aber in Bezug auf die Nach-
versicherung entlastet.
Die Deutsche Bundespost bestritt die Leistungen der Altersversorgung für ihre
Beschäftigten, d.h. Versorgungs- und Beihilfeleistungen an Postbeamte im Ru-
hestand und Hinterbliebene sowie Sozialversicherungsbeiträge, aus den lau-
fenden Erträgen nach dem Umlageprinzip (vgl. Fangmann/Lörcher/Scheurle/
Schwemmle/Wehner, Telekommunikations- und Postrecht, 2. Aufl. 1996, § 14
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PostPersRG Rn. 2). Nach der Aufteilung der Deutschen Bundespost hatten die
öffentlichen Unternehmen als Gesamtrechtsnachfolger für ihren Geschäftsbe-
reich die Ausgaben für die Beamtenversorgung nach Maßgabe betriebswirt-
schaftlicher Zuordnungskriterien zu tragen (§ 54 Abs. 2 PostVerfG). Jedes Un-
ternehmen sollte aus seinem Teilsondervermögen für die vorhandenen Versor-
gungslasten aufkommen, die auf seinen Geschäftsbereich entfielen. Die danach
hinzukommenden Versorgungsfälle wurden den einzelnen Unternehmen zuge-
ordnet (BT-Drs. 12/6718 S. 39, 97; Fangmann/Lörcher/Scheurle/Schwemmle/
Wehner, Telekommunikations- und Postrecht, 2. Aufl.1996, § 14 PostPersRG
Rn. 2 und 3).
Der Übergang der Ende 1994 vorhandenen Versorgungslasten im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge hätte jedenfalls die Umwandlung des Unternehmens
"DBP POSTDIENST" in Frage gestellt. Darüber hinaus sah der Bundesgesetz-
geber die Wettbewerbsfähigkeit der Postnachfolgeunternehmen als gefährdet
an (vgl. Fangmann/Lörcher/Scheurle/Schwemmle/Wehner, Telekommunikati-
ons- und Postrecht, 2. Aufl. 1996, Einleitung zum PostPersRG Rn. 9). Daher
wurden deren Versorgungslasten nach Maßgabe der §§ 14 bis 16 PostPersRG
begrenzt. Diese Regelungen stellen eine Ausnahme von dem Grundsatz des
Übergangs der vorhandenen Verbindlichkeiten auf die Postnachfolgeunterneh-
men im Wege der Gesamtrechtsnachfolge dar.
Sie sahen die Einrichtung von Unterstützungskassen, später der Postbeamten-
versorgungskasse, vor, damit diese die Leistungen der Altersversorgung an
Stelle der Postnachfolgeunternehmen auszahlten (§ 14 Abs. 4 Satz 2, § 15
Abs. 1 Satz 1 PostPersRG). Hierfür stellten ihnen die Unternehmen von 1995
bis 1999 jährliche Zuwendungen in gesetzlich bestimmter Höhe zur Verfügung
(§ 16 Abs. 1 PostPersRG i.d.F. vom 14. September 1994). Seit 2000 leisten die
Unternehmen jährliche Beiträge in Höhe von 33 % der Bruttobezüge ihrer akti-
ven Beamten und der fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubten Beamten, soweit
die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 2
PostPersRG i.d.F. vom 9. November 2004, BGBl. I S. 2774). Unterschiedsbe-
träge zwischen laufenden Zahlungsverpflichtungen der Kasse und laufenden
Zuwendungen der Postnachfolgeunternehmen gleicht der Bund aus (§ 16
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Abs. 2 Satz 2 PostPersRG i.d.F. vom 14. September 1994; § 16 Abs. 1 Satz 8
PostPersRG i.d.F. vom 9. November 2004). Der Bund gewährleistet, dass die
Kasse jederzeit in der Lage ist, die Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 16 Abs. 4
PostPersRG i.d.F. vom 14. September 1994, § 16 Abs. 3 PostPersRG i.d.F.
vom 9. November 2004).
Demnach kommen die Postnachfolgeunternehmen seit 1995 für diejenigen
Leistungen der Altersversorgung, die die Kasse auszahlt, dadurch auf, dass sie
der Kasse für deren Zahlungen jährlich Mittel in der gesetzlich bestimmten Hö-
he zur Verfügung stellen. Die jährlichen Zuwendungen bzw. Beiträge an die
Kasse stellen die Obergrenze der Belastung der Postnachfolgeunternehmen
dar, soweit der Zahlungsauftrag der Kasse reicht. Reichen die bereitgestellten
Mittel nicht aus, um alle Zahlungspflichten in dem jeweiligen Jahr zu erfüllen,
muss der Bund einspringen.
Die Zahlungspflichten der Kasse und damit deren gesetzliche Aufgaben sind
auf Leistungen der Beamtenversorgung und der Beihilfe an Versorgungsemp-
fänger beschränkt. Dies folgt aus § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 1
PostPersRG. Die Regelungen sind seit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar
1995 inhaltlich unverändert geblieben. Die redaktionellen Änderungen betreffen
die Ablösung der Unterstützungskassen durch die Postbeamtenversorgungs-
kasse und die Anpassung an die Änderung der beihilferechtlichen Bestimmun-
gen.
Nach der Fassung des § 14 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG, die im hier maßgeben-
den Zeitraum von 1995 bis 2006 in Kraft war, bedienen sich die Aktiengesell-
schaften bei der Erfüllung ihrer Zahlungspflichten aus Versorgungsansprüchen
und aus Ansprüchen der Versorgungsempfänger nach der allgemeinen Verwal-
tungsvorschrift zu § 79 des Bundesbeamtengesetzes (Beihilfevorschriften) ge-
genüber dem Bund, für die die Aktiengesellschaften nach § 2 Abs. 3 Satz 5 ein-
stehen, je einer Unterstützungskasse bzw. der Postbeamtenversorgungskasse.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG erbringen die Unterstützungskassen Ver-
sorgungs- und Beihilfeleistungen an ehemalige Beamte des Sondervermögens
Deutsche Bundespost, der Teilsondervermögen sowie Beschäftigte der Aktien-
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gesellschaften, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung
zustehen, und deren Hinterbliebene.
Bereits nach dem Wortlaut dieser Regelungen kann kein Zweifel daran beste-
hen, dass die Zahlungspflichten der Kasse ausschließlich versorgungs- und
beihilferechtliche Ansprüche umfassen. Die Regelungen beschreiben die Auf-
gaben der Kasse mit der Erfüllung von "Zahlungspflichten aus Versorgungsan-
sprüchen" und "Ansprüchen der Versorgungsempfänger nach den Beihilfevor-
schriften" sowie mit dem Erbringen von "Versorgungs- und Beihilfeleistungen".
Die gesetzlichen Begriffe "Versorgung" und "Beihilfe" sind inhaltlich eindeutig
bestimmt. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass "Ver-
sorgung" Beamtenversorgung bedeutet. Versorgungsansprüche und -leistungen
haben ihre Rechtsgrundlage in einem Beamtenverhältnis; sie können nur Ru-
hestandsbeamten oder Hinterbliebenen von Beamten und Ruhestandsbeamten
(Versorgungsberechtigten) zustehen (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, §§ 19,
23 BeamtVG). Demzufolge knüpft § 14 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG an Satz 1
der Vorschrift an, die die (aus der Gesamtrechtsnachfolge resultierende) Zah-
lungs- und Kostentragungspflicht der Aktiengesellschaften nach § 2 Abs. 3
Satz 5 PostPersRG auf "Versorgungsberechtigte" erstreckt. In § 15 Abs. 1
Satz 1 PostPersRG werden als Leistungsempfänger Beschäftigte der Aktienge-
sellschaften genannt, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Ver-
sorgung zustehen.
Auch der Begriff der Beihilfe ist eindeutig bestimmt. Beihilfeleistungen haben
ihre Rechtsgrundlage in einem Beamtenverhältnis. Sie werden neben Beamten
Versorgungsempfängern, d.h. Ruhestandsbeamten und versorgungsberechtig-
ten Hinterbliebenen, gewährt (§ 2 Abs. 1 und 2 der Beihilfevorschriften zu § 79
BBG a.F.; nunmehr § 80 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 2 Abs. 1 der Bundesbeihilfever-
ordnung).
Bei Nachversicherungsbeiträgen handelt es sich nicht um Versorgungs- oder
Beihilfeleistungen aufgrund eines Beamtenverhältnisses. Wie unter 2. a) darge-
legt, entsteht die Pflicht zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversi-
cherung gerade wegen der Beendigung des Beamtenverhältnisses.
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Auch § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 PostPersRG belegen, dass die Kasse für die
Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen nicht zuständig ist. Danach wird die
Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung von Beschäftigten einer Aktien-
gesellschaft, die aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden und in ein Arbeits-
verhältnis bei demselben Unternehmen wechseln, aufgeschoben, soweit die
jährlichen Aufwendungen der Aktiengesellschaft für die Nachversicherung die-
ses Personenkreises den gesetzlichen Höchstbetrag übersteigen. Daraus geht
hervor, dass es sich bei den Nachversicherungsbeiträgen in voller Höhe um
Aufwendungen der Postnachfolgeunternehmen handelt (vgl. Fangmann/
Lörcher/Scheurle/Schwemmle/Wehner, Telekommunikations- und Postrecht,
2. Aufl. 1996, § 18 PostPersRG Rn. 4). Das Oberverwaltungsgericht nimmt zu
Recht an, dass die Aufschubregelung sinnlos wäre, wenn sich die Entlastung
der Unternehmen durch die jährlichen Zahlungen an die Kasse nach § 16
PostPersRG auch auf die Nachversicherungsbeiträge erstrecken würde.
§ 16 PostPersRG regelt ausschließlich die Modalitäten der Finanzierung der
Kasse. Die Vorschrift enthält keine Aussage zur Verwendung der bereitgestell-
ten Mittel, d.h. zum Inhalt der Zahlungspflichten der Kasse.
Sind Zahlungspflichten der Kasse im Bereich der Nachversicherung bereits
nach dem eindeutigen Wortlaut der § 14 Abs. 4 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1
PostPersRG ausgeschlossen, kommt den Gesetzesmaterialien keine aus-
schlaggebende Bedeutung zu. Ungeachtet dessen lässt sich den Materialien
entnehmen, dass Vorstöße im Gesetzgebungsverfahren, den Unterstützungs-
kassen auch die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge zu übertragen, erfolg-
los geblieben sind. Dies belegen exemplarisch die Äußerungen des Vorsitzen-
den des federführenden Ausschusses des Bundestags für Post und Telekom-
munikation und des zuständigen Staatssekretärs in der 69. Sitzung dieses Aus-
schusses. Der Vorsitzende erklärte, die Zahlung der Nachversicherungskosten
durch die Unterstützungskassen werde von "Regierungs- und Koalitionsseite"
nicht akzeptiert. Im Anschluss daran legte Staatssekretär P. dar, warum der
Bund nicht in der Lage sei, diese Lasten zu übernehmen (vgl. Protokoll der Sit-
zung vom 13. Juni 1994, S. 54 f.).
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Nach alledem ist die Kasse aufgrund der Beschränkung ihres Aufgabenbe-
reichs auf Zahlungen an Versorgungsberechtigte zur Erfüllung beamtenrechtli-
cher Versorgungs- und Beihilfeansprüche zu keiner Zeit berechtigt oder ver-
pflichtet gewesen, die Postnachfolgeunternehmen von Nachversicherungsbei-
trägen freizustellen. Die Überweisung der jährlichen Zuwendungen bzw. Beiträ-
ge nach § 16 PostPersRG entlastet die Unternehmen im Bereich der Nachver-
sicherung nicht. Hier bleibt es bei ihrer uneingeschränkten Pflicht zur Beitrags-
zahlung, die für Dienstzeiten ab Januar 1995 durch die Arbeitgeberstellung, für
davor liegende Dienstzeiten durch die Gesamtrechtsnachfolge der Deutschen
Bundespost begründet wird.
b) Die Kasse erlangt durch das Ausscheiden von Postbeamten aus dem Beam-
tenverhältnis keine Vermögensvorteile in Gestalt der Ersparnis künftiger Ver-
sorgungs- und Beihilfeleistungen. Ein derartiger Vermögensvorteil kann schon
deshalb nicht eintreten, weil die Kasse aufgrund ihrer gesetzlich vorgegebenen
Arbeitsweise weder eigenes Vermögen hat noch individuelle Versorgungsan-
wartschaften aktiver Postbeamter aufbaut.
Die Kasse erfüllt ihre gesetzliche Aufgabe, Versorgungs- und Beihilfeansprüche
der Postbeamten im Ruhestand und der versorgungsberechtigten Hinterbliebe-
nen zu erfüllen, ohne in Rechtsbeziehungen zu diesen Personen zu treten. Der
Vertreter des Bundesinteresses hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sie als
Zahlstelle der Postnachfolgeunternehmen tätig ist, in deren Auftrag sie deren
beamtenversorgungs- und beihilferechtlichen Zahlungspflichten erfüllt. Dies
folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 15 Abs. 1
Satz 2 PostPersRG. Nach § 14 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG bedienen sich die
Aktiengesellschaften je einer Unterstützungskasse, später der Postbeamten-
versorgungskasse, um ihre Zahlungspflichten aus Versorgungs- und Beihilfean-
sprüchen zu erfüllen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PostPersRG bestehen Ansprü-
che auf Leistungen gegenüber der Kasse nicht.
Dementsprechend bestreitet die Kasse die ihr obliegenden Zahlungen mit den
Mitteln, die ihr die Postnachfolgeunternehmen und ergänzend der Bund zur
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Verfügung stellen. Dabei arbeitet sie nach dem Umlagesystem: Der Zweck der
jährlichen Zuwendungen bzw. Beiträge der Unternehmen an die Kasse besteht
darin, diejenigen Versorgungs- und Beihilfeleistungen zu finanzieren, die in dem
jeweiligen Jahr fällig werden. Die Kasse gibt die Mittel aus, um fällige Versor-
gungs- und Beihilfeansprüche im Auftrag der Unternehmen zu erfüllen. Reichen
die Mittel nicht aus, um die Ausgaben in ihrer Gesamtheit zu decken, gleicht der
Bund das Defizit aufgrund seiner Gewährträgerhaftung aus. Seit 2000 nimmt
die Kasse im jeweiligen Folgejahr die Schlussabrechnung vor und sorgt für den
Ausgleich der Zahlungsverpflichtungen (§ 16 Abs. 1, 2 und 4 PostPersRG i.d.F.
vom 14. September 1994; § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 8, Abs. 3 PostPersRG i.d.F.
vom 9. November 2004).
Aus der Arbeitsweise nach dem Umlagesystem folgt, dass die jährlichen Zu-
wendungen bzw. Beiträge an die Kasse nicht anteilig den aktiven Postbeamten
zugeordnet sind. Die Mittel sind nicht dazu bestimmt, Rücklagen für individuelle
Versorgungsanwartschaften dieser Beamten aufzubauen. Dem entspricht, dass
die Beamtenversorgung nicht aus individuell zugeordneten Rücklagen, sondern
aus den aktuell verfügbaren Mitteln des Dienstherrn (Haushalt; früher Sonder-
vermögen der Deutschen Bundespost) finanziert wird.
Die Arbeitsweise nach dem Umlageprinzip hat sich nicht geändert, weil sich die
Höhe der jährlichen Beitragszahlungen an die Kasse seit 2000 nach der Zahl
der aktiven Postbeamten bemisst, die das Postnachfolgeunternehmen beschäf-
tigt. Der Zweck des neuen Bemessungsfaktors besteht darin, sicherzustellen,
dass die Belastung der Unternehmen im Bereich der Beamtenversorgung kon-
tinuierlich sinkt. Danach verringert sich der Beitrag für die Folgejahre nicht nur,
wenn Postbeamte in den Ruhestand treten, sondern auch, wenn Postbeamte
aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden.
Unabhängig davon scheidet ein Herausgabeanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB
auch deshalb aus, weil die Postnachfolgeunternehmen die jährlichen Zuwen-
dungen bzw. Beiträge an die Kasse nicht rechtsgrundlos gezahlt haben. Viel-
mehr sind sie nach § 16 PostPersRG verpflichtet, der Kasse die gesetzlich vor-
gesehenen Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen. Eine Rückerstattung ist nur
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vorgesehen, wenn die Schlussabrechnung eine Überzahlung, d.h. einen Über-
schuss der Unternehmensbeiträge über die Ausgaben für Versorgungs- und
Beihilfeleistungen, ergeben sollte (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 bis 7 PostPersRG
i.d.F. vom 9. November 2004). Im Übrigen ließen sich weitere Rückerstattungen
nicht damit vereinbaren, dass die Belastung der Unternehmen in § 16
PostPersRG in deren Interesse abschließend festgelegt ist.
4. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es nicht ent-
scheidungserheblich auf die verfassungsrechtliche Frage ankommt, ob die
Postnachfolgeunternehmen durch die Belastung mit den Nachversicherungsbei-
trägen für nicht bei ihnen geleistete Dienstzeiten gegenüber ihren Wettbewer-
bern gleichheitswidrig belastet werden. Eine solche Schlechterstellung würde
nicht dazu führen, dass den Unternehmen Ansprüche auf Erstattung der Nach-
versicherungsbeiträge gegen die Kasse zustünden. Diese wäre durch die Rege-
lungen der §§ 14 bis 16 PostPersRG weiterhin gehindert, die ihr zur Verfügung
gestellten Mittel außerhalb ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs auszugeben.
Es wäre zunächst Sache des Bundesgesetzgebers zu entscheiden, auf welche
Weise er die Schlechterstellung beseitigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Ja-
nuar 1993 - 1 BvL 38, 40, 43/92 - BVerfGE 88, 87 <101 f.>; BVerwG, Urteil vom
11. Oktober 1996 - 3 C 29.96 - BVerwGE 102, 113 <117 f.>).
Davon abgesehen liegt ein Verstoß gegen Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG nicht vor.
Diese Regelung gewährleistet einen im Grundsatz freien und chancengleichen
Wettbewerb für Dienstleistungen im Bereich des Post- und Telekommunikati-
onswesens zwischen den Postnachfolgeunternehmen und anderen privaten
Anbietern. Der Staat hat sich grundsätzlich wettbewerbsneutral zu verhalten
(vgl. nur Möstl, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 87f Rn. 38 m.w.N.). Damit lassen sich
Sonderbelastungen der Postnachfolgeunternehmen nicht vereinbaren, die zu
unverhältnismäßigen Wettbewerbsnachteilen führen können (BVerwG, Urteil
vom 17. Mai 2006 - 6 C 22.04 - BVerwGE 126, 60 Rn. 44).
Wie dargelegt beruht die Belastung der Postnachfolgeunternehmen mit den
Nachversicherungsbeiträgen für Dienstzeiten bei der Deutschen Bundespost
auf der Gesamtrechtsnachfolge der Unternehmen für ihren Geschäftsbereich.
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Die Gesamtrechtsnachfolge war Grundlage des gesetzlichen Regelungskon-
zepts zur Privatisierung der Deutschen Bundespost. Der Bundesgesetzgeber
hat sich entschieden, deren Betrieb und Sondervermögen nicht abzuwickeln,
sondern anteilig in die Aktiengesellschaften zu überführen. Diese sind in ihrem
Geschäftsbereich umfassend in die Rechts- und Pflichtenstellung der Deut-
schen Bundespost eingetreten und haben alle wirtschaftlichen Vor- und Nach-
teile übernommen. Der Vertreter des Bundesinteresses hat zutreffend darge-
legt, dass die Postnachfolgeunternehmen aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge
die Infrastruktur und das Vermögen der Deutschen Bundespost, insbesondere
das Immobilienvermögen, deren Fachpersonal und Kundenstamm im jeweiligen
Geschäftsbereich vollständig übernommen haben. Dadurch ist es den Post-
nachfolgeunternehmen möglich gewesen, voll funktionsfähig in den Wettbewerb
zu starten. Dem steht als Nachteil insbesondere die Übernahme der Lasten der
Altersversorgung gegenüber.
Da die Vor- und Nachteile der Gesamtrechtsnachfolge ein Gesamtpaket dar-
stellen, auf dem das Konzept der Postprivatisierung beruht, verstößt eine dar-
aus resultierende Belastung nur dann gegen Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG, wenn
konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, die Belastung führe zu ei-
ner erheblichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Postnachfolge-
unternehmen. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht keine tatsächlichen Fest-
stellungen getroffen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, wie sich die Belastung
durch die Nachversicherungsbeiträge für aus dem Beamtenverhältnis ausge-
schiedene Postbeamte auf ihre Wettbewerbssituation auswirkt.
Gegen eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Klägerin gerade aufgrund
dieser Belastung spricht, dass der Bundesgesetzgeber im Bereich der Beam-
tenversorgung, die die Hauptlast der Altersversorgung bildet, Maßnahmen er-
griffen hat, um die Belastung der Unternehmen erheblich zu vermindern und
künftig eine übermäßige Belastung zu vermeiden. Wie dargestellt hat er die Be-
lastung durch Versorgungs- und Beihilfeleistungen auf jährliche Höchstbeträge
begrenzt. Indem der seit 2000 geltende Bemessungsfaktor auf die Zahl der ak-
tiven Postbeamten abstellt, gewährleistet er, dass die Beiträge der Postnachfol-
geunternehmen für Versorgungs- und Beihilfeleistungen von Jahr zu Jahr zu
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Lasten des Bundes sinken. Auch können die Beiträge bis zur marktüblichen
Belastung eines vergleichbaren Unternehmens vermindert werden, wenn das
Unternehmen nachweist, dass die Zahlung unter Berücksichtigung seiner Wett-
bewerbsfähigkeit eine unzumutbare Belastung bedeuten würde (§ 16 Abs. 3
PostPersRG i.d.F. vom 14. September 1994; § 16 Abs. 2 PostPersRG i.d.F.
vom 9. November 2004). Schließlich können Versorgungslasten bei der Fest-
setzung des Entgelts für die Bereitstellung von Post- und Telekommunikations-
leistungen berücksichtigt, d.h. Wettbewerbern in Rechnung gestellt werden
(BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 10.11 - BVerwGE 146, 325 Rn. 30).
Aus dem Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG folgt nichts ande-
res. Die Ungleichbehandlung der Klägerin durch die Belastung mit Nachversi-
cherungsbeiträgen für Dienstzeiten bei der Deutschen Bundespost wird durch
die dargestellten Vorteile der Gesamtrechtsnachfolge gerechtfertigt; dabei ist
auch die Entlastung im Bereich der Beamtenversorgung zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Neumann
Dr. Heitz
Dr. Kuhlmann
Hahn
Richter am BVerwG
Prof. Dr. Hecker kann
wegen Urlaubs nicht
unterschreiben.
Neumann
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
371 946 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG).
Neumann
Dr. Heitz
Dr. Kuhlmann
Hahn
Richter am BVerwG
Prof. Dr. Hecker kann
wegen Urlaubs nicht
unterschreiben.
Neumann