Urteil des BVerwG vom 13.04.2005

Waffengesetz, Gleichheit im Unrecht, Schusswaffe, Berechtigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 5.04
Verkündet
OVG 4 LB 74/02
am 13. April 2005
Thiele
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n , Dr. G r a u l i c h , V o r m e i e r und L i e b l e r
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-
Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2003
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger ist Waffensammler. Er zeigte dem Beklagten an, dass er zehn Waffen,
die in seiner Waffenbesitzkarte eingetragen waren, einer anderen Person überlassen
und eine Waffe erworben hatte. Daraufhin vermerkte der Beklagte die Überlassung
der Waffen und den Erwerb einer Waffe in der Waffenbesitzkarte des Klägers und er-
ließ am 22. Januar 2001 einen Gebührenbescheid, in dem er auf der Grundlage von
Abschnitt II Nr. 11 Buchst. b des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung
zum Waffengesetz (WaffKostV) für die Eintragung des Überlassens der Waffen je-
weils 25 DM, also insgesamt 250 DM, und für die Eintragung der erworbenen Waffe
25 DM festsetzte.
Der Kläger hat gegen die Festsetzung einer zehnfachen Gebühr für die Eintragung
des Überlassens der Waffen nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Das
Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberverwaltungsgericht hat die
Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Ent-
scheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gebührenbescheid sei in dem
angefochtenen Umfang rechtmäßig. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, für die
Eintragung des Überlassens jeder einzelnen Waffe in die Waffenbesitzkarte 25 DM
festzusetzen. Dies entspreche dem eindeutigen Wortlaut von Abschnitt II Nr. 11
- 3 -
Buchst. b des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung zum Waffengesetz.
Die Bestimmung stehe mit höherrangigem Recht im Einklang. Dies gelte auch inso-
weit, als die Verordnungsermächtigung das grundsätzliche Verbot der Kostenüber-
deckung enthalte. Die mit der Eintragung des Überlassens einer Waffe einherge-
henden Tätigkeiten und der auf die Eintragung entfallene Anteil an den Gesamtkos-
ten der Behörde seien mit der vergleichsweise geringen Gebühr in Höhe von 25 DM
angemessen abgegolten. Der in Rede stehende Gebührentatbestand verletze auch
nicht den allgemeinen Gleichheitssatz.
Der Kläger legt zur Begründung seiner Revision im Wesentlichen dar, der Gebühren-
tatbestand von Abschnitt II Nr. 11 Buchst. b des Gebührenverzeichnisses stehe nicht
mit dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom
22. Januar 2001 erweist sich in dem angefochtenen Umfang als rechtmäßig und ver-
letzt deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die
Revision ist deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).
1. Die Erhebung einer Gebühr von 250 DM für die Eintragung des Überlassens von
zehn Waffen in die Waffenbesitzkarte steht mit der einschlägigen Ermächtigungs-
grundlage im Einklang. Nach § 1 der Kostenverordnung zum Waffengesetz (Waff-
KostV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl I S. 780), zu-
letzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl I S. 38), bestimmen
sich die Gebühren u.a. für Amtshandlungen nach dem Waffengesetz nach dem Ge-
bührenverzeichnis der Anlage, soweit die Gebühr nicht gemäß § 2 WaffKostV nach
dem Verwaltungsaufwand berechnet wird. Gemäß Abschnitt II Nr. 11 Buchst. b des
Gebührenverzeichnisses ist für die Eintragung des Überlassens einer Waffe in der
Waffenbesitzkarte eine Gebühr in Höhe von 25 DM zu erheben. Der Gebührentatbe-
stand bezieht sich auf die Verpflichtung gemäß § 34 Abs. 3 Satz 3 des Waffengeset-
- 4 -
zes (WaffG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 1976 (BGBl I S. 432),
zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November
1996 (BGBl I S. 1779), das Überlassen einer Waffe in der Waffenbesitzkarte eintra-
gen zu lassen. Die Voraussetzungen von Abschnitt II Nr. 11 Buchst. b des Gebüh-
renverzeichnisses lagen hier vor. Der Kläger hatte die Überlassung von zehn
Schusswaffen an einen anderen angezeigt, und der Beklagte nahm daraufhin die
entsprechenden Eintragungen in der Waffenbesitzkarte vor.
Die streitige Gebühr entspricht auch hinsichtlich ihrer Höhe Abschnitt II Nr. 11
Buchst. b des Gebührenverzeichnisses. Der Beklagte durfte für die Eintragung des
Überlassens von zehn Schusswaffen die Gebühr in Höhe von 25 DM zehnmal fest-
setzen. Der Wortlaut der Bestimmung ("einer") verlangt, dass im Fall der Eintragung
des Überlassens von mehreren Waffen für die Eintragung jeder überlassenen Waffe
eine Gebühr erhoben wird. Die systematische Auslegung unter Berücksichtigung von
Abschnitt II Nr. 10 des Gebührenverzeichnisses bestätigt, dass der Begriff "einer" als
Zahlwort verwendet wird. Nach Abschnitt II Nr. 10 des Gebührenverzeichnisses ist
für die Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb "einer oder mehrerer Waffen" in
eine Waffenbesitzkarte (Buchst. a) und für die Eintragung einer Berechtigung zur
Ausübung der tatsächlichen Gewalt über "eine oder mehrere Waffen" nach § 28
Abs. 5 Satz 1 WaffG (Buchst. b) jeweils eine Gebühr in bestimmter Höhe zu erheben.
Die Wendung "eine oder mehrere Waffen" verdeutlicht, dass die Gebühr für den Ein-
tragungsvorgang unabhängig davon erhoben wird, wie viele Waffen von der Eintra-
gung erfasst werden. Hätte der Verordnungsgeber auch für Eintragungen im Sinne
des hier einschlägigen Gebührentatbestandes auf den Eintragungsvorgang ohne
Rücksicht auf die Anzahl der davon erfassten Waffen abstellen wollen, hätte es nahe
gelegen, dies entsprechend der Formulierung in Abschnitt II Nr. 10 des Gebüh-
renverzeichnisses durch die Worte "eine oder mehrere Waffen" zum Ausdruck zu
bringen.
2. Der Gebührenregelung liegt eine verfassungsgemäße Verordnungsermächtigung
zugrunde.
Die Kostenverordnung zum Waffengesetz beruht auf der Ermächtigung des § 49
Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach wird der Bundesminister des Innern ermächtigt, durch
- 5 -
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbe-
stände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmengebühren vorzuse-
hen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen,
Prüfungen oder Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt
wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirt-
schaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen
berücksichtigt werden (§ 49 Abs. 2 Satz 2 WaffG).
a) Die Verordnungsermächtigung genügt den Anforderungen von Art. 80 Abs. 1
Satz 2 GG, nach dem die Pflicht zur Zahlung von Gebühren vom Gesetzgeber nach
Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt sein muss. § 49 Abs. 2 Satz 1 WaffG bezieht
sich auf § 49 Abs. 1 WaffG. Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WaffG werden für Amtshand-
lungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Waffengesetz und nach den auf
diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften Kosten (Gebühren und Auslagen)
erhoben. Das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGBl I
S. 821), zum hier maßgeblichem Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom
5. Oktober 1994 (BGBl I S. 2911), findet Anwendung (§ 49 Abs. 1 Satz 2 WaffG).
Indem die Verordnungsermächtigung an § 49 Abs. 1 Satz 1 WaffG und den darin
allgemein formulierten Gebührentatbestand dem Grunde nach und an die Festle-
gung, welche Vorgänge die Gebührenpflicht auslösen, anknüpft, ist hinreichend kon-
kretisiert, welche Handlungen der Gebührenpflicht unterliegen. Die Verordnungser-
mächtigung erweist sich auch hinsichtlich ihres Ausmaßes als hinreichend bestimmt.
Dadurch, dass sie über die Anknüpfung an § 49 Abs. 1 Satz 1 WaffG auch den Ver-
weis auf das Verwaltungskostengesetz in § 49 Abs. 1 Satz 2 WaffG in Bezug nimmt,
ist der Verordnungsgeber auch zur Beachtung des § 3 VwKostG verpflichtet, der in
Satz 1 das Äquivalenzprinzip normiert und in Satz 2 für den Fall einer ausdrücklichen
spezialgesetzlichen Ermächtigung vorschreibt, dass die Gebühren die Kosten des
Verwaltungsaufwandes nicht übersteigen dürfen. Dem Bestimmtheitsgebot hinsicht-
lich des Ausmaßes einer Gebührenregelung wird durch die allgemeine Bezugnahme
auf § 3 VwKostG hinreichend Rechnung getragen (vgl. Beschluss vom 30. April
2003, - BVerwG 6 C 6.02 - BVerwGE 118, 128 <132> m.w.N.).
b) Die Verordnungsermächtigung genügt auch dem verfassungsrechtlichen Gebot,
dass der Gesetzgeber die jeweiligen Gebührenzwecke zu verantworten hat.
- 6 -
Die Bemessung der Gebühr setzt von Verfassung wegen voraus, dass die legitimen
Gebührenzwecke nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der - erforderlichenfalls
auszulegenden - Gebührenregelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Ent-
scheidung getragen sind (vgl. Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O. S. 133; Urteil
vom 3. Dezember 2003 - BVerwG 6 C 13.03 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht
Nr. 160 S. 46 f.). Mithin muss der mit dem Gebührentatbestand in Abschnitt II Nr. 11
Buchst. b des Gebührenverzeichnisses verfolgte Gebührenzweck in der Verord-
nungsermächtigung seinen Niederschlag gefunden haben.
Der hier einschlägige Gebührentatbestand geht zurück auf Abschnitt II Nr. 8 des Ge-
bührenverzeichnisses der Vierten Verordnung zum Waffengesetz (4. WaffV) vom
19. Juli 1976 (BGBl I S. 1810). In der Begründung dieser Verordnung wird u.a. dar-
gelegt, dass die Regelung der einzelnen Gebührensätze an die Kostenvorschriften
der Dritten Verordnung zum Waffengesetz anknüpften und dass die festen Gebühren
in Abschnitt II im Hinblick auf die gestiegenen Verwaltungskosten angemessen
erhöht würden. Der Festsetzung der Gebührensätze lägen Durchschnittswerte
zugrunde, wobei davon ausgegangen werde, dass der Personalaufwand für die ge-
nannten Amtshandlungen und Prüfungen in aller Regel keine nennenswerten Unter-
schiede aufweise (vgl. BRDrucks 364/76 S. 10 f.). Diese Erwägungen lassen erken-
nen, dass die Festgebühren des Abschnitts II der Deckung der Kosten des Verwal-
tungsaufwandes für die Amtshandlung und Prüfung dienen. Aus der Begründung der
in Bezug genommenen Dritten Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV) ergibt sich
nichts anderes (vgl. BRDrucks 10/73 S. 3 und S. 15). Den Begründungen zu den
Änderungen des Gebührenverzeichnisses durch die Zweite Verordnung zur Ände-
rung der Vierten Verordnung zum Waffengesetz (WaffV 4 ÄndV 2) vom 31. Oktober
1985 (BGBl I S. 2055) und der Dritten Verordnung zur Änderung der Vierten Verord-
nung zum Waffengesetz (WaffV 4 ÄndV 3) vom 20. April 1990 (BGBl I S. 775) ist zu
entnehmen, dass durch die Anhebung von Gebührensätzen auch eine Anpassung an
die gestiegenen Personal- und Sachkosten bewirkt werden solle (vgl. BRDrucks
378/85 S. 6 und S. 8, BRDrucks 132/90 S. 14 und 16 ff.). Dies lässt ebenfalls erken-
nen, dass der Zweck der Gebührensätze des Abschnitts II die Deckung der Kosten
des Verwaltungsaufwandes ist. In der Begründung der Vierten Verordnung zur Ände-
rung der Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV ÄndV 4) vom 14. März
- 7 -
1997 (BGBl I S. 480), durch die die Gebührensätze angehoben wurden, wird wiede-
rum darauf hingewiesen, dass eine Anpassung der Sätze an die inzwischen allge-
mein gestiegenen Personal- und Sachkosten notwendig sei (BRDrucks 742/96
S. 12). Mit Blick auf die Gebührensätze von Abschnitt II Nr. 16, Nr. 17 und den
Nrn. 29 bis 34 des Gebührenverzeichnisses wird dargelegt, dass bei der Festsetzung
der Gebühren auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen berücksichtigt wer-
de (a.a.O. S. 15). Der Umstand, dass in den Begründungen der Verordnung die
Festgebühren des Gebührenverzeichnisses nahezu durchgängig mit der Abgeltung
der Verwaltungskosten gerechtfertigt werden und nur bei hier nicht einschlägigen
Gebührentatbeständen auf die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des
Gebührenschuldners hingewiesen wird, zeigt deutlich, dass der Zweck von Ab-
schnitt II Nr. 11 Buchst. b des Gebührenverzeichnisses ausschließlich in der De-
ckung der Kosten des Verwaltungsaufwandes für die Amtshandlung liegt. Dass die
Gebühr auf den Zweck der Kostendeckung gerichtet ist, entspricht dem "Normalfall"
des Abgabentypus der Gebühr (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. S. 48
m.w.N.). Der dem Gebührentatbestand zugrunde liegende Zweck der Kostendeckung
findet Niederschlag in der Verordnungsermächtigung da dieser Zweck in § 49 Abs. 2
Satz 2 WaffG ausdrücklich erwähnt ist.
3. § 1 WaffKostV i.V.m. Abschnitt II Nr. 11 b des Gebührenverzeichnisses verstößt
nicht gegen höherrangiges Recht.
a) Die Gebühr in Höhe von 25 DM für die Eintragung des Überlassens einer Waffe
steht in keinem groben Missverhältnis zu dem mit der Gebühr verfolgten Zweck der
Kostendeckung.
Eine Gebühr entbehrt von Verfassungs wegen einer sachlichen Rechtfertigung, wenn
sie in einem groben Missverhältnis zu dem vom Gesetzgeber verfolgten legitimen
Gebührenzweck steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -
BVerfGE 108, 1 <19>). Bei der Bemessung von Gebühren verfügt der Gesetz- und
Verordnungsgeber über einen weiten Entscheidung- und Gestaltungsraum. Verfolgt
die Gebühr den Zweck der Kostendeckung, darf dieser Zweck bei der Bemessung
der Gebühr nicht gänzlich aus dem Auge verloren werden (vgl. Beschluss vom
30. April 2003, a.a.O. S. 127). Die gerichtliche Kontrolle der Gebührenbemessung
- 8 -
darf daher nicht überspannt werden. Gebühren werden in der Regel in Massenver-
fahren erhoben, bei denen die Gebühr vielfach nur nach Wahrscheinlichkeit und
Vermutung in gewissem Maß vergröbert bestimmt und pauschaliert werden kann. Bei
der Ordnung der Gebührenerhebung ist der Gesetz- und Verordnungsgeber daher
berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtblick zu erfassen und ge-
neralisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, die verläss-
lich und effizient vollzogen werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003,
a.a.O. S. 19; Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O. S. 141). Nach diesen Grundsät-
zen beurteilt, ist die hier in Rede stehende Gebühr nicht zu beanstanden.
Die Prüfung, ob eine Gebühr in einem groben Missverhältnis zu dem Zweck der Kos-
tendeckung steht, setzt nicht stets eine eingehende Aufschlüsselung und Bezifferung
der Kosten der gebührenpflichtigen Amtshandlung voraus; namentlich bei einer ge-
ringen Höhe der Gebühr - wie hier - wird häufig auch ohne solche Ermittlungen die
Feststellung möglich sein, dass die Gebührenhöhe sachlich hinreichend gerechtfertig
ist (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. S. 51). Auszugehen ist von dem auf die
Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand. Dabei
dürfen die unmittelbaren Kosten der Amtshandlung ebenso berücksichtigt werden
wie ein angemessener Anteil an den Gemeinkosten (vgl. Vogel in: Isensee/Kirchhoff
, Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, 2. Auflage, § 87 Rn. 99 m.w.N.). Da-
nach ist hier ein "grobes Missverhältnis" nicht zu erkennen. Die Eintragung des Über-
lassens einer Waffe in der Waffenbesitzkarte nimmt eine gewisse Zeit in Anspruch.
Der Beklagte hat gegenüber dem Verwaltungsgericht den mit der Eintragung des
Überlassens einhergehenden Aufwand spezifiziert. Der Kläger ist dem nicht entge-
gengetreten. Danach ist beim Überlassen einer Schusswaffe an einen Waffenhändler
eine Notiz zur Kartei zu fertigen, Datum, Name und Anschrift des Erwerbers sind
einzutragen, und die Eintragung in der Waffenbesitzkarte ist zu siegeln. Im Fall der
Abgabe einer Schusswaffe an eine Privatperson ist eine Karteinotiz zu fertigen, die
Eintragung in der Waffenbesitzkarte ist vorzunehmen und zu siegeln, und es ist zu
überwachen, ob der Erwerber den Erwerb anmeldet. Wird die Waffe an eine Person
mit Wohnsitz außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde abgegeben, ist zu-
sätzlich eine Mitteilung an die für den Erwerber zuständige Behörde über den Waf-
fenerwerb erforderlich (vgl. Nr. 28.8.3 Satz 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum Waffengesetz - WaffVwV - i.d.F. vom 29. November 1979
- 9 -
Nr. 229 vom 7. Dezember 1979>). Das Oberverwaltungsgericht hat den Zeitaufwand
für alle mit der Eintragung des Überlassens zusammenhängende Arbeitsschritte auf
15 bis 20 Minuten angesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden und wird von dem Kläger
auch nicht in Zweifel gezogen. Die mit dem unbestrittenen Aufwand einhergehenden
Personal- und Sachkosten bei Berücksichtigung der Gemeinkosten rechtfertigen die
Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 25 DM. Davon ist auch ohne eine eingehende
Aufschlüsselung und Bezifferung der Kosten der Amtshandlung auszugehen, weil
sich die Gebühr als gering erweist und keine Anhaltspunkte für ein grobes Missver-
hältnis zu dem Zweck der Kostendeckung erkennbar sind. Dies gilt auch, soweit der
Gebührentatbestand bei mehreren Eintragungen des Überlassens für jede Eintra-
gung eine Gebühr in Höhe von 25 DM vorsieht. Zwar ist davon auszugehen, dass der
Personal- und Sachaufwand bei mehreren Eintragungen nicht in jedem Fall pro-
portional ansteigt. Anhaltspunkte dafür, dass dies bei der Erhebung einer vollen Ge-
bühr für jede Eintragung auch bei Berücksichtigung der Pauschalierungsbefugnis des
Verordnungsgebers zu einem groben Missverhältnis führt, bestehen hingegen nicht.
Der Verordnungsgeber war nicht verpflichtet, in den Fällen der Eintragung des
Überlassens mehrerer Waffen eine Degression oder eine Gebührenobergrenze vor-
zusehen.
b) Der Gebührentatbestand verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 GG).
Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leis-
tungsproportionalität. Vielmehr verbietet der Gleichheitssatz auch insoweit eine
Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung nur, wenn sie sachlich ungerechtfertigt
ist. Verfassungsrechtlich geboten ist nicht, dass dem unterschiedlichen Maß der In-
anspruchnahme staatlicher Leistungen genau Rechnung getragen wird, sondern nur,
dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige
(Belastungs-)Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Mit Art. 3
Abs. 1 GG ist insbesondere eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsver-
einfachung zu vereinbaren (vgl. Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O. S. 146; Urteil
vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <46> m.w.N.). Daran ge-
messen ist der Gebührentatbestand nicht zu beanstanden.
- 10 -
aa) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht deshalb vor, weil der Gebühren-
tatbestand für jede Eintragung des Überlassens einer Waffe eine Gebühr in Höhe
von 25 DM ohne Rücksicht darauf vorsieht, ob das Überlassen einer oder mehrerer
Waffen eingetragen wird. Diese Gleichbehandlung aller Eintragungsvorgänge verletzt
nicht den allgemeinen Gleichheitssatz, weil nicht ersichtlich ist, dass sich bei
mehreren Eintragungsvorgängen die Kosten des Verwaltungsaufwandes für die ein-
zelnen Eintragungen in einem Maß verringern, dass die Erhebung einer vollen Ge-
bühr für jeden Eintragungsvorgang auch bei Berücksichtigung der Pauschalierungs-
befugnis des Verordnungsgebers nicht mehr gerechtfertigt wäre.
bb) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht deshalb vor, weil die hier in
Rede stehende Gebühr derjenigen entspricht, die für die Eintragung einer Waffe in
die Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 7 WaffG erhoben wird.
Nach Abschnitt II Nr. 11 Buchst. a 1. Halbsatz des Gebührenverzeichnisses fällt für
die Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 7 WaffG eine
Gebühr in Höhe von 25 DM an. Der Verordnungsgeber ist erkennbar davon ausge-
gangen, dass sich der mit der Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte ein-
hergehende Verwaltungsaufwand nicht wesentlich von demjenigen unterscheidet,
der bei der Eintragung des Überlassens einer Waffe in die Waffenbesitzkarte ent-
steht. Dies ist nicht zu beanstanden.
Der Gebührentatbestand in Abschnitt II Nr. 11 Buchst. a 1. Halbsatz des Gebühren-
verzeichnisses setzt voraus, dass der Gebührenschuldner Inhaber einer Waffenbe-
sitzkarte im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG ist. Die Waffenbesitzkarte ist auf
eine bestimmte Art und Anzahl von Schusswaffen ausgestellt. Derjenige, der eine
Schusswaffe aufgrund einer ihm in Gestalt einer Waffenbesitzkarte erteilten Erlaub-
nis erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde den Erwerb schriftlich
anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen
(§ 28 Abs. 7 Satz 1 WaffG). Daran knüpft Abschnitt II Nr. 11 Buchst. a 1. Halbsatz
des Gebührenverzeichnisses an. Bei der Eintragung einer Waffe in eine ausgestellte
Waffenbesitzkarte ist insbesondere zu prüfen, ob die erworbene Waffe der erteilten
Erlaubnis entspricht, und es sind bestimmte Angaben über die erworbene Waffe in
die Waffenbesitzkarte einzutragen. Ist eine Schusswaffe nicht von einem Waffen-
- 11 -
händler erworben worden, hat die Behörde im Einklang mit Nr. 28.8.3 Satz 2
WaffVwV in die Waffenbesitzkarte das Hersteller- oder Warenzeichen bzw. die Mar-
ke, die Modellbezeichnung und gegebenenfalls die Herstellungsnummer der Waffe
sowie den Tag des Überlassens einzutragen. Jedenfalls mit Blick auf die Pauschalie-
rungsbefugnis des Verordnungsgebers begegnet es keinen Bedenken, dass der
Verordnungsgeber die Fälle von Abschnitt II Nr. 11 Buchst. a 1. Halbsatz und
Buchst. b des Gebührenverzeichnisses gleichbehandelt und damit von der Erwägung
ausgegangen ist, dass sich der Verwaltungsaufwand in beiden Fällen im Wesentli-
chen deckt. Dies gilt auch für den Fall, dass für die Eintragung des Überlassens
mehrerer Waffen für jede Waffe eine Gebühr festgesetzt wird. Dies entspricht Ab-
schnitt II Nr. 11 Buchst. a 1. Halbsatz des Gebührenverzeichnisses, der ebenfalls für
die Eintragung jeder einzelnen Waffe in die Waffenbesitzkarte eine Gebühr vorsieht.
Da die jeweiligen Arbeitsschritte bei den Eintragungen sich bei beiden Gebührentat-
beständen auf die einzelne Waffe beziehen und die jeweiligen Vorgänge sich hin-
sichtlich ihres Aufwandes nicht wesentlich unterscheiden, bestehen auch mit Blick
auf Art. 3 Abs. 1 GG keine Bedenken, dass die Gebührentatbestände die Fälle, in
denen mehrere Waffen betroffen sind, gleichbehandelt.
cc) Der Gebührentatbestand in Abschnitt II Nr. 11 b des Gebührenverzeichnisses
verletzt auch nicht deshalb den allgemeinen Gleichheitssatz, weil unter den Voraus-
setzungen von Abschnitt II Nr. 11 a 2. Halbsatz des Gebührenverzeichnisses keine
Gebühr für die Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte erhoben wird. Darin
liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
Nach Abschnitt II Nr. 11 a 2. Halbsatz des Gebührenverzeichnisses wird für die Ein-
tragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte keine Gebühr erhoben, wenn die Ein-
tragung bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder bei der Eintragung einer wei-
teren Erwerbsberechtigung in eine Waffenbesitzkarte vorgenommen wird. Die Be-
stimmung enthält eine Begünstigung insoweit, als der Betroffene in den Fällen der
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte und der Eintragung einer weiteren Erwerbsbe-
rechtigung in eine Waffenbesitzkarte nur die Gebühr für diese Vorgänge zu entrich-
ten hat, nicht auch für die in diesem Zusammenhang vorgenommene Eintragung
einer Waffe in die Waffenbesitzkarte. Diese Begünstigung kann die Annahme einer
Gleichheitswidrigkeit von Abschnitt II Nr. 11 b des Gebührenverzeichnisses in keinem
- 12 -
Fall rechtfertigen. Erweist sie sich als rechtmäßig, weil sie im Einklang mit der
Verordnungsermächtigung steht und Besonderheiten der ihrem Anwendungsbereich
unterfallenden Fallgestaltungen das Absehen von einer Gebühr rechtfertigen, liegt
eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG deshalb nicht vor, weil die das Absehen von
einer Gebühr legitimierenden Besonderheiten auch die Ungleichbehandlung gegen-
über dem Gebührentatbestand in Abschnitt II Nr. 11 Buchst. b des Gebührenver-
zeichnisses rechtfertigen. Sollte das Absehen von einer Gebühr auf der Grundlage
von Abschnitt II Nr. 11 a 2. Halbsatz des Gebührenverzeichnisses unwirksam sein,
könnte der Kläger daraus keine Gleichheitswidrigkeit von Abschnitt II Nr. 11 b des
Gebührenverzeichnisses ableiten. Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf
Gleichheit im Unrecht (vgl. Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 20.92 -
BVerwGE 92, 153 <157> m.w.N.).
dd) Schließlich erweist sich der Gebührentatbestand in Abschnitt II Nr. 11 b des Ge-
bührenverzeichnisses auch nicht im Vergleich mit demjenigen in Abschnitt II Nr. 10 b
des Gebührenverzeichnisses als gleichheitswidrig.
Nach Abschnitt II Nr. 10 b des Gebührenverzeichnisses wird für die Eintragung der
Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine oder mehrere Waffen
nach § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte eine
Gebühr in Höhe von 35 DM erhoben. Die Bestimmung bezieht sich auf die Ein-
tragung der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine oder
mehrere Waffen nach erlaubnisfreiem Erwerb dieser Waffen auf der Grundlage von
§ 28 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 7 oder Nr. 9 WaffG. § 28 Abs. 4 Nr. 1 WaffG bestimmt, dass
einer Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe nicht bedarf, wer eine Schusswaffe von To-
des wegen erwirbt. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG bedarf einer Erlaubnis unter be-
stimmten Voraussetzungen nicht, wer eine Schusswaffe als Inhaber eines Jagd-
scheines, Tagesjagdscheines oder Jugendjagdscheines erwirbt. Ebenfalls keine Er-
laubnis benötigt, wer eine Schusswaffe nach dem Abhandenkommen wiedererwirbt
(§ 28 Abs. 4 Nr. 9 WaffG). Ist in den genannten Fällen der Erwerber bereits Inhaber
einer Waffenbesitzkarte, die sich aber nicht auf die erworbene Waffe bezieht, hat er
binnen einen Monats die Eintragung der Waffe in die Waffenbesitzkarte zu beantra-
gen, sofern er die Schusswaffe nicht vorher einem Berechtigten überlässt. Durch
diese Eintragung erlangt er die Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt
- 13 -
über die Waffe. Der Gebührentatbestand in Abschnitt II Nr. 10 Buchst. b des Gebüh-
renverzeichnisses beruht auf einer besonders weitgehenden Pauschalierung, indem
er unabhängig von der Anzahl der Waffen, für die die Berechtigung zur Ausübung der
tatsächlichen Gewalt eingetragen wird, eine einheitliche Gebühr von 35 DM vorsieht.
Damit hat der Verordnungsgeber erkennbar den Besonderheiten der Fallges-
taltungen Rechnung getragen, die ihn veranlasst haben, in den Fällen von § 28
Abs. 4 Nr. 1, Nr. 7 und Nr. 9 WaffG den erlaubnisfreien Erwerb einer Schusswaffe
zuzulassen. Soweit sich der Gebührentatbestand auf eine Waffe oder mehrerer Waf-
fen bezieht, die der Erwerber von Todes wegen erlangt hat, berücksichtigt er die be-
sondere Rechtsstellung und Interessenlage des Erben, der die Waffe bzw. die Waf-
fen nicht aus freiem Entschluss erworben hat. Soweit der Gebührenbestand die Ein-
tragung der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt durch einen Jagd-
scheininhaber betrifft, trägt er den berechtigten Bedürfnissen der Jäger als Haupt-
nutzer von Schusswaffen Rechnung, die Jagdwaffen ohne zahlenmäßige Beschrän-
kung erwerben dürfen. Bezieht sich der Gebührentatbestand auf die Eintragung der
Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt im Falle des Wiedererwerbs
einer oder mehrerer Waffen nach deren Abhandenkommen, stellt er in Rechnung,
dass der Betroffene das Abhandenkommen der Waffen in vielen Fällen nicht zu ver-
treten hat. Angesichts der aufgezeigten Besonderheiten der von dem Gebührentat-
bestand in Abschnitt II Nr. 10 b des Gebührenverzeichnisses erfassten Fallgestal-
tungen ist es mit Blick auf den weiten Gestaltungs- und Entscheidungsraum des Ver-
ordnungsgebers nicht zu beanstanden, dass er im Wege weitgehender Pauschalie-
rung eine einheitliche Gebühr unabhängig davon vorsieht, ob eine Waffe oder meh-
rere Waffen von der Eintragung betroffen sind.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Bardenhewer Hahn Graulich
Vormeier Liebler
- 14 -
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 127,82 € fest-
gesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
Bardenhewer Hahn Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Waffenrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
WaffG 1976
§ 28 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 7 und Nr. 9, § 28 Abs. 5 Satz 1,
§ 49 Abs. 1 und Abs. 2
WaffKostV
§ 1, Abschnitt II Nr. 10 Buchst. b, Nr. 11 Buchst. a
und Buchst. b des Gebührenverzeichnisses
VwKostG
§ 3 Satz 1
GG
Art. 3 Abs. 1
Stichworte:
Gebühren; Eintragung des Überlassens von Waffen; allgemeiner Gleichheitssatz.
Leitsatz:
Es verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 3 Abs. 1 GG, dass nach
§ 1 der Kostenverordnung zum Waffengesetz in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 11
Buchst b des Gebührenverzeichnisses für die Eintragung des Überlassens mehrerer
Waffen in die Waffenbesitzkarte eine der Anzahl der überlassenen Waffen entspre-
chende Gebühr erhoben wird.
Urteil des 6. Senats vom 13. April 2005 - BVerwG 6 C 5.04
I. VG Schleswig vom 19.02.2002 - Az.: VG 7 A 4.02 -
II. OVG Schleswig vom 22.05.2003 - Az.: OVG 4 LB 74.02 -