Urteil des BVerwG vom 20.08.2003

Beförderung, Kompetenz, Kreis, Mitbestimmungsrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 5.03
Verkündet
OVG 5 A 11147/02
am 20. August 2003
Thiele
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n , B ü g e , Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Beklagten und des Beigeladenen gegen
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
- Fachsenat für Personalvertretungssachen - Land - vom
19. Dezember 2002 werden zurückgewiesen.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen je die Hälfte der Kos-
ten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) besteht aus der Hauptdienststelle
in Trier sowie Außenstellen in Koblenz und Neustadt, deren Beschäftigte Verselb-
ständigungsbeschlüsse gefasst haben. Mit Schreiben vom 9. Mai 2001 bat der Be-
klagte unter Hinweis auf den Beförderungstermin 18. Mai 2001 um Zustimmung zu
Beförderungen in die Besoldungsgruppen A 6 bis A 13; die für die Beförderung vor-
gesehenen Beamtinnen und Beamten waren nach Amtsbezeichnung, Vor- und Zu-
namen sowie Referatszugehörigkeit bezeichnet. Sie sollten nach ihrer Beförderung
dort weiter beschäftigt werden, wo sie ihren Dienst bisher verrichtet hatten. Die Zu-
stimmung wurde hinsichtlich der in Trier beschäftigten Bewerber vom dortigen örtli-
chen Personalrat, dem Beigeladenen, und hinsichtlich der in den Außenstellen täti-
gen Bewerber vom klagenden Gesamtpersonalrat erbeten. Das Schreiben nahm auf
eine Anlage Bezug, in welcher auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen unter al-
len Bewerbern eine Reihung vorgenommen worden war. Die beteiligten Personalräte
- 3 -
erteilten die erbetenen Zustimmungen, der Kläger jedoch nur unter Protest gegen die
Verletzung seiner Zuständigkeit.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte das Mitbestimmungsrecht
des Klägers dadurch verletzt hat, dass er diesen bei der Vornahme von Beförderun-
gen in der Hauptdienststelle zum Beförderungstermin 18. Mai 2001 nicht beteiligt hat.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und
zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte hätte gemäß § 73 Abs. 1, § 79 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 RhPPersVG die Zustimmung des Klägers als der gemäß § 56 Abs. 2,
§ 53 Abs. 1 RhPPersVG zuständigen Personalvertretung einholen müssen. Er habe
als übergeordnete Dienststelle entschieden, weil die fraglichen Beförderungen den
gesamten Geschäftsbereich der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion betroffen
hätten. Die Beförderungsstellen seien nicht bestimmten Dienststellen zugeordnet.
Die Personalmaßnahme der Beförderung könne einer Dienststelle nur anhand des
Stellenplans sachgerecht zugeordnet werden. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdi-
rektion verfüge aber - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - nur über einen Ge-
samtstellenplan. Beförderungen erfolgten unter Inanspruchnahme der (in diesem
"Topf") verfügbaren Planstellen, ohne dass der Bezug zur Gesamtdienststelle verlo-
ren gehe und dass es auf die Ausgestaltung der von den Beförderungsbewerbern
aktuell betreuten Dienstposten ankäme. Die leistungsgerechte Vergabe der vorhan-
denen Beförderungsstellen liege im Interesse der Gesamtheit der Beschäftigten, die
von dem Gesamtstellenplan erfasst würden. Dieses Interesse werde durch den Klä-
ger repräsentiert; der Beigeladene sei in den Fällen der vorliegenden Art nicht in
gleicher Weise legitimiert.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen zur Begründung ihrer Revisionen im We-
sentlichen vor: Die Verschiebbarkeit von Stellen in der gesamten Dienststelle ändere
nichts daran, dass dann, wenn die Nutzung der Planstelle in der Hauptdienststelle
erfolgen solle, die personelle Maßnahme der Beförderung, die diese mitbestim-
mungsfreie Maßnahme der Stellungsbewirtschaftung umsetze, ausschließlich eine
Angelegenheit der Hauptdienststelle betreffe. Die vorliegende Fallgestaltung ent-
spreche derjenigen so genannter fliegender Planstellen, bei denen die Zuweisung
der Planstelle an eine bestimmte Dienststelle von der personellen Maßnahme der
Beförderung zu unterscheiden sei. Beförderungsentscheidungen beträfen daher un-
- 4 -
abhängig von der Ausgestaltung des Haushaltsrechts jeweils eine bestimmte Dienst-
stelle, im Streitfall die Hauptdienststelle. Es komme nicht darauf an, dass sich auch
Beschäftigte der Außenstellen beworben hätten. Die Auffassung des Berufungsge-
richts führe zu einer weitgehenden, vom Gesetzgeber nicht gewollten Verlagerung
der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten auf den Gesamtpersonalrat; diesem
solle nur eine Auffangzuständigkeit zukommen, damit bei Verselbständigungsbe-
schlüssen nach § 5 Abs. 3 RhPPersVG keine Lücke in der Personalvertretung ent-
stehe. Die ausnahmslose Beteiligung des Gesamtpersonalrats bei Beförderungen
führe zu einer beträchtlichen Verzögerung des Mitbestimmungsverfahrens.
Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässigen Revisionen des Beklagten und des Beigeladenen sind nicht begrün-
det. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137
Abs. 1 VwGO, Art. 99 GG i.V.m. § 121 Abs. 2 des Rheinland-Pfälzischen Personal-
vertretungsgesetzes - RhPPersVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. November 2000, GVBl S. 529, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember
2002, GVBl S. 481). Zu Recht haben die Vorinstanzen festgestellt, dass der Beklagte
bei den Beförderungen in der Hauptdienststelle zum Beförderungstermin 18. Mai
2001 nicht den beigeladenen Personalrat der Hauptdienststelle, sondern den kla-
genden Gesamtpersonalrat hätte beteiligen müssen.
1. Wenn - wie hier - Nebenstellen einer Dienststelle nach Maßgabe von § 5 Abs. 3
RhPPersVG verselbständigt werden, so wird neben den einzelnen Personalräten in
- 5 -
der Hauptdienststelle und den Nebenstellen ein Gesamtpersonalrat gebildet (§ 56
Abs. 1 RhPPersVG). Für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen dem Personalrat
der Hauptdienststelle und dem Gesamtpersonalrat erklärt § 56 Abs. 2 Satz 1
RhPPersVG die Regelungen in § 53 Abs. 1 und 7 RhPPersVG für entsprechend an-
wendbar. Diese Regelungen betreffen die Zuständigkeitsverteilungen zwischen den
Stufenvertretungen und den örtlichen Personalräten. Gemäß § 53 Abs. 1
RhPPersVG ist in Angelegenheiten, in denen die Leitung einer übergeordneten
Dienststelle entscheidet, die dort bestehende Stufenvertretung zu beteiligen. In die-
sem Fall hat die Stufenvertretung die örtlichen Personalräte nach Maßgabe von § 53
Abs. 7 RhPPersVG anzuhören. Bereits aus den vorbezeichneten Bestimmungen ist
ohne weiteres ersichtlich, dass die Stufenvertretung zuständig ist, wenn die Leitung
der übergeordneten Dienststelle in Angelegenheiten entscheidet, welche die Be-
schäftigten der nachgeordneten Dienststellen betreffen. § 53 Abs. 2 RhPPersVG
bestimmt weiter, dass in den Fällen, in denen die Leitung einer übergeordneten
Dienststelle wie die Leitung einer nachgeordneten Dienststelle tätig wird, der bei der
übergeordneten Dienststelle bestehende örtliche Personalrat zu beteiligen ist. Der
"Hauspersonalrat" der übergeordneten Dienststelle ist demnach zuständig, wenn es
um beteiligungspflichtige Angelegenheiten ausschließlich der Beschäftigten der
übergeordneten Dienststelle geht. Daraus sowie aus dem Umstand, dass die Stu-
fenvertretung von den Beschäftigten sowohl der nachgeordneten Dienststellen als
auch der übergeordneten Dienststelle gewählt wird (§ 54 Abs. 1 RhPPersVG), ist zu
schließen, dass die Stufenvertretung beteiligungsbefugt ist, wenn die betreffende
Angelegenheit die Beschäftigten der übergeordneten Dienststelle und diejenigen der
nachgeordneten Dienststellen gleichermaßen betrifft. Diese Grundsätze gelten für die
Verteilung der Zuständigkeit zwischen Gesamtpersonalrat und Personalrat der
Hauptdienststelle entsprechend. Zwar verweist § 56 Abs. 2 Satz 1 RhPPersVG nicht
auch auf die Regelung in § 53 Abs. 2 RhPPersVG, welche die vom Gesetzgeber ge-
wollte Zuständigkeitsverteilung zwischen Stufenvertretung und örtlichem Personalrat
der übergeordneten Dienststelle verdeutlicht. Daraus kann jedoch nicht geschluss-
folgert werden, dass der Gesamtpersonalrat im Verhältnis zum Personalrat der
Hauptdienststelle größere Kompetenzen hat, als sie der Stufenvertretung im Ver-
hältnis zum Personalrat der übergeordneten Dienststelle zukommen. Wie sich aus
der Begründung zur Neufassung des § 56 Abs. 2 RhPPersVG durch das Gesetz vom
26. September 2000, GVBl S. 402, ergibt, wurde die Neuregelung ausdrücklich in
- 6 -
Anlehnung an § 82 Abs. 3 BPersVG getroffen. Zur Zuständigkeit des Gesamtpers-
onalrats heißt es abschließend: "Der Gesamtpersonalrat wird beteiligt, wenn die
Leitung der Hauptdienststelle für die beteiligungspflichtige Maßnahme zuständig ist,
die Beschäftigte einer nach § 5 Abs. 3 verselbständigten Dienststelle oder mehrerer
nach § 5 Abs. 3 verselbständigten Dienststellen oder den gesamten Geschäftsbe-
reich ihrer Dienststelle (d.h. Hauptdienststelle und verselbständigte Dienststellen)
betrifft." (vgl. LTDrucks 13/5500 S. 41).
Die vorbezeichnete Festlegung entspricht derjenigen, die sich aus der Senatsrecht-
sprechung zu § 82 BPersVG für die Zuständigkeitsaufteilung zwischen Gesamtper-
sonalrat und Personalrat der Hauptdienststelle herleiten lässt. (vgl. Beschluss vom
13. September 2002 - BVerwG 6 P 4.02 - Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 17
S. 8 f.).
2. Im vorliegenden Fall war der klagende Gesamtpersonalrat zur Mitbestimmung be-
rufen, weil von den gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RhPPersVG mitbestimmungs-
pflichtigen Beförderungen des Beklagten vom 18. Mai 2001 die Beamtinnen und Be-
amten der Hauptdienststelle der ADD in Trier in gleicher Weise betroffen waren wie
diejenigen der Außenstellen in Koblenz und Neustadt. Er war daher anstelle des bei-
geladenen Personalrats der Hauptdienststelle sowie der Personalräte der Nebenstel-
len zu beteiligen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RhPPersVG).
a) Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vergabe
eines Beförderungsdienstpostens, der planstellenmäßig bei einer bestimmten
Dienststelle eingerichtet ist, eine Personalangelegenheit dieser Dienststelle. Diese
Auffassung knüpft an den Mitbestimmungstatbestand an, der die Beförderung eines
Beamten für mitbestimmungspflichtig erklärt. Beförderung ist die Verleihung eines
anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung (§ 3
Abs. 3 Satz 1 der Laufbahnverordnung vom 26. Juni 1971, GVBl S. 143, zuletzt ge-
ändert durch Verordnung vom 13. Juli 2002, GVBl S. 336). Bei welcher Dienststelle
dieses Amt besteht, wird durch die im Haushalt ausgebrachte Planstelle festgelegt
(§ 17 Abs. 5 Satz 1 der Haushaltsordnung vom 20. Dezember 1971, GVBl 1972 S. 2,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2001, GVBl S. 29), durch die der Ge-
setzgeber den Bedarf der jeweiligen Dienststellen an Beamten und die von ihnen zu
- 7 -
erfüllenden Aufgaben bestimmt (vgl. Beschluss vom 7. Februar 1980 - BVerwG 6 P
87.78 - Buchholz 238.37 § 78 PersVG NW Nr. 1 S. 6). Auf die bisherige Dienststel-
lenzugehörigkeit des für den Dienstposten ausgewählten Bewerbers kommt es da-
gegen nicht an (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 1975 - BVerwG 7 P 15.74 -
BVerwGE 50, 80, 83).
Diese Rechtsprechung legt bei der personalvertretungsrechtlichen Beurteilung das
Schwergewicht auf die künftigen Auswirkungen der mitbestimmungspflichtigen Maß-
nahme. Bei dieser Betrachtungsweise ist von der Beförderung ausschließlich dieje-
nige Dienststelle betroffen, bei der der erfolgreiche Bewerber nach seiner Beförde-
rung tätig sein wird. Damit korrespondiert die primäre Betroffenheit der bei dieser
Dienststelle Beschäftigten. Denn sie sind es, die zum Zwecke der Erfüllung der der
Dienststelle gestellten öffentlichen Aufgaben mit dem beförderten Beamten zusam-
menarbeiten und daher - im Grundsatz ebenso wie ihre Dienststelle - daran interes-
siert sein müssen, dass der nach den rechtlich anzuerkennenden Maßstäben beste
Bewerber den Beförderungsdienstposten erhält. Wird für die Zuständigkeit der Per-
sonalvertretungen ausschließlich auf den Zeitraum nach der Beförderung abgestellt,
so ist unerheblich, ob dieser Bewerber der Dienststelle bereits angehört oder ob er
aus dem Kreis anderer Dienststellen des Geschäftsbereichs kommt oder ob es sich
um einen externen Kandidaten handelt, der von keiner der in Betracht zu ziehenden
Personalvertretungen repräsentiert wird. Entsprechendes gilt für die Auswahlent-
scheidung, welche der Beförderung vorausgeht. Zwar sind davon bei einer dienst-
stellenübergreifenden Bewerberkonkurrenz auch die Bewerber aus anderen Dienst-
stellen betroffen. Dieser Aspekt tritt jedoch in den Hintergrund, wenn die künftigen
Auswirkungen der Beförderung wegen der beschriebenen Zusammenhänge allein
maßgeblich sind.
b) Die zitierte Rechtsprechung kommt auch zum Zuge, wenn es um eine "fliegende"
Planstelle geht, die nicht einer bestimmten Dienststelle zusteht, sondern bei einer
von mehreren genau bezeichneten Dienststellen verwandt werden kann und je nach
Besetzung zu der betreffenden Dienststelle wandert. Der Benutzung einer "fliegen-
den" Planstelle geht nämlich immer die Entschließung voraus, bei welcher der in Be-
tracht kommenden Dienststellen sie besetzt werden soll (vgl. Beschluss vom
7. Februar 1980, a.a.O. S. 6 f.). Nichts anderes kann grundsätzlich in Fällen der
- 8 -
"Topfwirtschaft" gelten, bei welcher Beförderungsstellen nicht bindend bestimmten
Funktionsstellen der Dienststelle zugeordnet, sondern von Fall zu Fall dort verwandt
werden, wo eine Beförderungsmöglichkeit ausgeschöpft werden soll (vgl. Beschluss
vom 8. Dezember 1999 - BVerwG 6 P 10.98 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 39
S. 5). Überhaupt wird haushaltstechnischen Gegebenheiten für die personalvertre-
tungsrechtliche Beurteilung, welche Dienststellen von einer ins Auge gefassten mit-
bestimmungspflichtigen Beförderung betroffen sind, typischerweise kein ausschlag-
gebendes Gewicht beigemessen werden können. Dementsprechend hat im Falle
einer Verselbständigung von Dienststellen nach § 5 Abs. 3 RhPPersVG entgegen der
Auffassung der Vorinstanzen der Umstand, dass für die betroffene Dienststelle im
Landeshaushalt weiterhin nur ein Gesamtstellenplan enthalten ist, für die Frage der
personalvertretungsrechtlichen Zuständigkeit keine entscheidende Aussagekraft.
Denn die Indifferenz des Haushaltsgesetzgebers, die schon wegen der in § 5 Abs. 3
RhPPersVG vorausgesetzten Entschließungsfreiheit der Beschäftigten nahe liegt,
muss einer personalvertretungsrechtlichen Kompetenzverteilung nicht entgegenste-
hen, die an die ausschließliche Betroffenheit der Hauptdienststelle anknüpft. Vor-
aussetzung dafür ist freilich, dass die Verwendung des zur Beförderung vorgeschla-
genen Bewerbers bei der Hauptdienststelle in dem Zeitpunkt bereits feststeht, in
welchem die Beteiligung der Personalvertretung ansteht. Daran fehlt es hier nicht.
c) Im vorliegenden Fall würde jedoch eine personalvertretungsrechtliche Beurteilung,
die hinsichtlich des hier maßgeblichen Abgrenzungskriteriums der Betroffenheit aus-
schließlich auf die Verwendung der erfolgreichen Bewerber bei der Hauptdienststelle
abstellt, den Besonderheiten des Lebenssachverhalts nicht gerecht. Dieser zeichnet
sich dadurch aus, dass Bewerbungen aus dem Kreis der Beamten der Hauptdienst-
stelle und der Nebenstellen eingeholt, die Bewerber sodann beurteilt und dem Beur-
teilungsergebnis entsprechend in eine bestimmte Reihenfolge gebracht wurden, aus
der sich in Verbindung mit der Zahl der haushaltsrechtlich festgelegten Beförde-
rungsmöglichkeiten die Auswahl der zur Beförderung vorgeschlagenen Bewerber
ergab. Für die hier in Rede stehende Frage der Zuständigkeit des Gesamtpersonal-
rats ist von entscheidender Bedeutung, dass die erfolgreichen Bewerberinnen und
Bewerber dort weiter beschäftigt werden sollten, wo sie ihren Dienst bisher verrichtet
hatten: Nach dem zugrunde liegenden, für die Bewerber der Hauptdienststelle sowie
der Nebenstellen einheitlich angewandten Auswahlsystem kamen jeweils diejenigen
- 9 -
Bewerber zum Zuge, die auf der Grundlage der Anlassbeurteilungen und etwaiger
Hilfskriterien einen der zur Beförderung genügenden vorderen Listenplätze erreicht
hatten. Im Rahmen dieses auf die Gesamtdienststelle bezogenen Auswahlsystems
spielte die bisherige Dienststellenzugehörigkeit der Bewerber keine Rolle; an dieser
Dienststellenzugehörigkeit sollte sich auch nach der Beförderung nichts ändern.
Damit lag der Schwerpunkt des Beförderungsvorgangs auf der Auswahlentschei-
dung, die gesamtdienststellenbezogen getroffen wurde. Dementsprechend war die
- den bisherigen Zustand nur fortschreibende - Entscheidung über die weitere Ver-
wendung des erfolgreichen Bewerbers in seiner bisherigen Dienststelle für die
Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts durch die Personalvertretung ohne jede
Bedeutung. Diese musste nicht erwägen, ob der vorgeschlagene Bewerber gerade
für die auf den Beförderungsdienstposten wahrzunehmenden Funktionen bei einer
bestimmten Dienststelle nach Maßgabe der gesetzlich anzuerkennenden Kriterien
besonders qualifiziert war. Vielmehr erstreckte sich ihr Mitbestimmungsrecht inhalt-
lich auf die dienststellenübergreifende, gesamtdienststellenbezogene Auswahlent-
scheidung des Beklagten. Es war daher in Bezug auf die Bewerber aus Hauptdienst-
stelle und Nebenstellen gleichermaßen auf die Überprüfung gerichtet, ob das Prinzip
der Bestenauslese eingehalten und kein Bewerber sachwidrig benachteiligt wurde.
Für die Entscheidung der Personalvertretung, die Zustimmung zu den vorgeschlage-
nen Beförderungen zu erteilen oder zu verweigern, kam es daher allein darauf an, ob
nach Maßgabe der Anlassbeurteilungen und sonstiger anzuerkennender Kriterien die
Reihung unter den Bewerbern der Gesamtdienststelle zutreffend erfolgt war. Die
Weiterverwendung des jeweils erfolgreichen Bewerbers bei seiner bisherigen
Dienststelle war dabei für die Personalvertretung eine ebenso selbstverständliche
Entscheidungsgrundlage wie für den Beförderungsvorschlag des Dienststellenleiters.
d) Der Einwand des Beklagten, bei Bejahung der Zuständigkeit des Gesamtperso-
nalrats in Fällen der vorliegenden Art werde die Bedeutung des örtlichen Personal-
rats der Hauptdienststelle deutlich reduziert und zugleich der Kosten- und Verwal-
tungsaufwand spürbar erhöht, überzeugt nicht.
Wie bereits eingangs dargelegt wurde, folgt die Zuständigkeitsverteilung zwischen
Gesamtpersonalrat und örtlichen Personalräten derjenigen zwischen Stufenvertre-
- 10 -
tung und örtlichen Personalräten. In den Vorschriften über Zuständigkeit, Wahl und
Zusammensetzung der Stufenvertretung (§§ 53, 54 RhPPersVG) hat sich der Ge-
setzgeber nicht darauf beschränkt, Beteiligungslücken zu schließen, die dadurch
entstehen, dass die Zuständigkeit vor allem in Personalangelegenheiten nachgeord-
neter Dienststellen häufig bei übergeordneten Dienststellen liegt. Dafür hätte die Ein-
richtung einer Personalvertretung ausgereicht, die von den Beschäftigten der nach-
geordneten Dienststellen gewählt wird. Indem der Gesetzgeber jedoch den von den
Beschäftigten des Geschäftsbereichs gewählten Stufenvertretungen die Kompetenz
in allen gemeinsamen Angelegenheiten der Beschäftigten des Geschäftsbereichs
zugewiesen hat, hat er zugleich die Kompetenz des Personalrats der übergeordneten
Dienststelle auf diejenigen Angelegenheiten begrenzt, die ausschließlich die Be-
schäftigten der übergeordneten Dienststellen betreffen. Diese im Modell angelegte
Zuständigkeitsbegrenzung gilt aufgrund der Verweisungsvorschrift des § 56 Abs. 2
Satz 1 RhPPersVG ebenfalls für den Personalrat der Hauptdienststelle. Ein Verlust
materieller Beteiligungsrechte ist damit für die Beschäftigten der Hauptdienststelle
nicht verbunden; denn der Gesamtpersonalrat ist auch "ihr" Personalrat (§ 57 Satz 1
RhPPersVG).
Mehrkosten und erhöhter Verwaltungsaufwand sind ebenfalls bereits in dem vom
Gesetzgeber vorgesehenen Modell der Stufenvertretung strukturell vorgegeben. Das
Auseinanderfallen von zuständiger und örtlicher Personalvertretung bringt die Not-
wendigkeit von Anhörungen und die Verlängerung von Äußerungsfristen mit sich
(§ 53 Abs. 7, § 74 Abs. 2 Satz 5 RhPPersVG). Diese Regelungen sind auch für die
Beteiligung des Gesamtpersonalrats verbindlich (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RhPPersVG).
Soweit gerade dadurch Kosten und Aufwand nicht unerheblich erhöht werden, weil
die nach § 5 Abs. 3 RhPPersVG zulässige Verselbständigung sich bei den Beschäf-
tigten großer Beliebtheit erfreut, ist dies Folge der gesetzgeberischen Entscheidung.
Dass die Funktionsfähigkeit der Verwaltung bei vermehrter Zuständigkeit des Ge-
samtpersonalrats Schaden nimmt, ist nicht anzunehmen. Die Befugnis des Dienst-
stellenleiters, Fristen abzukürzen (§ 74 Abs. 2 Satz 6 RhPPersVG) oder vorläufige
Regelungen zu treffen (§ 74 Abs. 6 Satz 1 RhPPersVG), bleibt davon unberührt.
- 11 -
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 100 Abs. 1 ZPO.
Bardenhewer Richter am Bundes- Büge
verwaltungsgericht Dr. Hahn
kann wegen Urlaubs nicht
unterschreiben.
Bardenhewer
Graulich Vormeier
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € fest-
gesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Bardenhewer Büge Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
RhPPersVG §§ 53, 56
Stichworte:
Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats; Beförderung von Beamten; Konkurrenz von
Bewerbern aus Hauptdienststelle und Nebenstellen.
Leitsätze:
1. Der Gesamtpersonalrat ist zur Mitbestimmung berufen, wenn der Leiter der
Hauptdienststelle eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit regelt, welche die
Beschäftigten der Hauptdienststelle und diejenigen der verselbständigten Nebenstel-
len gleichermaßen betrifft (§ 53 Abs. 1, § 56 Abs. 2 Satz 1 RhPPersVG).
2. Sollen Beamtinnen und Beamte befördert werden, die auf der Grundlage von An-
lassbeurteilungen und einer darauf gestützten Reihung unter Bewerberinnen und
Bewerbern aus Hauptdienststelle und Nebenstellen ausgewählt worden sind und in
ihren jeweiligen Dienststellen verbleiben sollen, so ist der Gesamtpersonalrat zu
beteiligen.
Urteil des 6. Senats vom 20. August 2003 - BVerwG 6 C 5.03
I. VG Mainz vom 06.03.2002 - Az.: VG 5 K 669/01.MZ -
II. OVG Koblenz vom 19.12.2002 - Az.: OVG 5 A 11147/02 -