Urteil des BVerwG vom 22.07.2008

Billigkeit, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 C 46.07
VG Au 1 K 07.655
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und
Dr. Graulich
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Juli 2007 ist
wirkungslos.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das erstinstanzli-
che Urteil ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Bil-
ligkeit, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, weil dieser ohne
die Erledigung des Rechtsstreits aus den Gründen des Senatsurteils vom
24. Oktober 2007 in der Sache BVerwG 6 C 9.07 voraussichtlich unterlegen
wäre.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer
Büge
Dr. Graulich
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