Urteil des BVerwG vom 19.02.2008

Hochschule, Verfügung, Richteramt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 C 4.08
VGH 6 S 2456/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und
Dr. Graulich
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 2007 wird verwor-
fen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin mit dem Ziel der Aufhebung
einer Gewerbeuntersagungsverfügung der Beklagten durch das angefochtene
Urteil abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin zunächst persön-
lich eingelegte „Revision“, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt und als solchen mit Beschluss
vom 4. Dezember 2007 abgelehnt hat. Sodann hat die Klägerin mit einem durch
sie sowie zwei weitere Personen, die nicht als Rechtsanwälte oder Rechtslehrer
an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt ausgewiesen
sind, sondern sich als „Senatoren des Rechtsnormen-Schutzvereins e.V.“
bezeichnen, unterzeichneten und am 11. Dezember 2007 beim
Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schreiben (nochmals) „Revision“ gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2007 eingelegt.
Die Klägerin ist durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 24. Januar 2008
darauf hingewiesen worden, dass die Revision schon deshalb unzulässig ist,
weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden und weil zudem
gegen das angefochtene Urteil ein Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht
nicht gegeben ist.
Die Klägerin hält ihre Revision weiterhin aufrecht.
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II
Die Revision ist aus den Gründen der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom
24. Januar 2008 unzulässig und daher gemäß § 143 Satz 1 VwGO durch Be-
schluss zu verwerfen. Die Bevollmächtigten der Klägerin sind gemäß § 67
Abs. 1 VwGO nicht befugt, die Klägerin vor dem Bundesverwaltungsgericht zu
vertreten. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts unterliegt zudem außer im Falle
der hier nicht erfolgten Zulassung der Sprungrevision nicht der Revision
(§§ 132, 134 VwGO).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festset-
zung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Bardenhewer
Dr. Hahn
Dr. Graulich
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