Urteil des BVerwG vom 13.04.2005

Veröffentlichung, Beseitigung des Missstandes, Einstellung des Verfahrens, Insolvenz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 4.04
Verkündet
VG 9 E 4228/03 (V)
am 13. April 2005
Thiele
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n , Dr. G r a u l i c h , V o r m e i e r und L i e b l e r
für Recht erkannt:
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
29. Januar 2004 sowie der Bescheid der Beklagten vom
25. April 2003 und ihr Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2003
werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
G r ü n d e:
I.
Der Kläger wendet sich als Insolvenzverwalter der Lobster Network Storage AG (im
Folgenden: Lobster AG) gegen die Anordnung der Beklagten, Mitteilungen über Ver-
änderungen der Anteilsverhältnisse unter den Aktionären der insolventen Firma in
einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Das Insolvenzverfahren
wurde am 1. Februar 2002 vom Amtsgericht Charlottenburg eröffnet. Mit Schreiben
vom 6. März 2002 zeigte der Kläger dem Amtsgericht die Masseunzulänglichkeit an.
Dies wurde am 21. März 2002 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Am 5. Februar 2002 unterrichtete die Bayerische Beamten Lebensversicherung a.G.
das damalige Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel unter Bezug auf § 21
Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG davon, dass mit Wirkung vom 28. Ja-
nuar 2002 ihre Anteile an der Lobster AG von 27,15 % auf 24,8 % reduziert worden
seien. Am 2. Dezember 2002 unterrichtete eine Privatperson die Beklagte davon,
über 15 400 Aktien der Aktiengesellschaft erworben zu haben. Auf Nachfrage der
Beklagten ergänzte sie ihre Mitteilung dahin, dass ihr Stimmrechtsanteil die Schwelle
von 5 % überschritten habe und seitdem 5,38 % betrage. Die Aktien der Gesellschaft
werden an der Frankfurter Wertpapierbörse im Geregelten Markt gehandelt.
Mit Schreiben vom 5. März 2002 forderte das Bundesaufsichtsamt für den Wertpa-
pierhandel die Lobster AG auf, die Mitteilung der Lebensversicherungsgesellschaft
entsprechend den Erfordernissen des § 25 Abs. 1 WpHG zu veröffentlichen und un-
verzüglich einen Nachweis über diese Veröffentlichung zu übersenden. Daraufhin
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teilte der Kläger dem Bundesaufsichtsamt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über die Aktiengesellschaft mit. Dessen ungeachtet bestanden das Bundesauf-
sichtsamt für den Wertpapierhandel und später die an die Stelle des Bundesauf-
sichtsamts getretene Beklagte auf einer den Erfordernissen des § 25 Abs. 1 WpHG
entsprechenden Veröffentlichung der Mitteilung der Lebensversicherungsgesellschaft
und vertraten die Auffassung, die Publikationspflicht müsse vom Kläger als
Insolvenzverwalter erfüllt werden, was der Kläger unter Verweis auf seine beschränk-
te Verantwortung ablehnte. Die kontrovers geführte Korrespondenz bezog später die
Publikation der Mitteilung des privaten Anlegers mit ein, führte aber zu keiner Annä-
herung der Standpunkte.
Am 5. April 2002 wurde auf Veranlassung des Klägers die Mitteilung der Lebensver-
sicherung bei der Deutschen Gesellschaft für Ad hoc-Publizität GmbH veröffentlicht,
was von der Beklagten jedoch nicht als Veröffentlichung in einem Börsenpflichtblatt
eingestuft und deshalb für unzureichend gehalten wurde.
Mit Bescheid vom 25. April 2003 forderte die Beklagte den Kläger als Insolvenzver-
walter der Aktiengesellschaft auf, die Mitteilungen der Lebensversicherungsgesell-
schaft und des privaten Anlegers nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 WpHG zu veröf-
fentlichen und ihr gemäß § 25 Abs. 3 WpHG unverzüglich einen entsprechenden
Beleg über die Veröffentlichung zu übersenden. Den dagegen erhobenen Wider-
spruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2003 zurück.
Zugleich wurde für das Widerspruchsverfahren eine Gebühr in Höhe von 100 € fest-
gesetzt.
Zur Begründung der daraufhin erhobenen Klage mit dem Ziel der Aufhebung der Be-
scheide hat der Kläger geltend gemacht: Seine Stellung als Insolvenzverwalter sei
auf die Durchführung des Insolvenzverfahrens und die insoweit durch die Insolvenz-
ordnung vorgegebenen Ziele begrenzt. Dazu gehöre nicht die Erfüllung von Publika-
tionspflichten nach § 25 WpHG. Die dort begründeten Pflichten müssten von dem
fortbestehenden Vorstand der Aktiengesellschaft erfüllt werden. Emittent sei allein
die Insolvenzschuldnerin, für die insoweit der Vorstand, nicht aber der Insolvenzver-
walter zu handeln habe. Die Publikation nach § 25 WpHG habe keinen Bezug zum
Insolvenzzweck und sei auch nicht erforderlich, um den Insolvenzzweck zu errei-
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chen, da die Publikation nicht der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung diene. § 25
Abs. 1 und 3 WpHG diene nur der Transparenz und Funktionsfähigkeit des Kapital-
marktes, womit ausschließlich öffentliche Interessen verfolgt würden, nicht aber po-
tentielle Einzelinteressen von Anlegern. Auch fehle es an einer § 155 Abs. 1 InsO
vergleichbaren Regelung für den Bereich des Wertpapierhandelsgesetzes.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil (ZIP 2004, 469)
im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen:
Die Inanspruchnahme des Klägers sei formell ordnungsgemäß erfolgt. Er sei vor Er-
lass des Ausgangsbescheides entsprechend § 28 Abs. 1 VwVfG ordnungsgemäß
angehört worden. Die Verfügung sei auch hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1
VwVfG).
Materiellrechtlich sei die Inanspruchnahme des Klägers als Insolvenzverwalter nicht
zu beanstanden. § 4 Satz 3 WpHG ermächtige die Beklagte, durch einseitig zu er-
lassende Anordnungen Missständen im Bereich der Umsetzung des Wertpapierhan-
delsgesetzes zu begegnen und den Missständen ggf. auch abzuhelfen. Dies beziehe
auch Maßnahmen ein, die zur Durchsetzung der den Emittenten nach § 25 Abs. 1
und 3 WpHG obliegenden Pflichten erforderlich würden.
Die Anordnung der Beklagten ziele in zutreffender Weise auf die Beseitigung eines
Missstandes im Sinne des § 4 Sätze 2 und 3 WpHG ab. Die Mitteilungen der Le-
bensversicherungsgesellschaft und des privaten Anlegers über die Verringerung
bzw. Erhöhung ihres Anteilsbesitzes müssten nach § 25 Abs. 1 WpHG vom Emitten-
ten der Aktien in einem überregionalen Börsenpflichtblatt veröffentlicht werden, weil
die in § 21 Abs. 1 Satz 1 WpHG genannten Schwellenwerte berührt seien. Die Veröf-
fentlichungspflicht bestehe ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort,
da die Aktien nach wie vor im Geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse ge-
handelt würden. Folglich sei diese Gesellschaft immer noch börsennotiert im Sinne
des § 25 Abs. 1 Satz 1 WpHG.
Die Publikationen der Mitteilungen über die Veränderung der Anteilsverhältnisse bei
der Deutschen Gesellschaft für Ad hoc-Publizität GmbH genügten den Anforderun-
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gen des § 25 Abs. 1 Satz 1 WpHG nicht. Dieser fordere eine Veröffentlichung in ei-
nem überregionalen Börsenpflichtblatt und lasse eine andere Form der Veröffentli-
chung nicht zu.
Die Beklagte habe sich im Rahmen des ihr nach § 4 Satz 3 WpHG zustehenden Er-
messens an den Kläger halten dürfen, um die Erfüllung der Publikationspflicht des
§ 25 Abs. 1 Satz 1 WpHG sicherzustellen. § 4 Satz 3 WpHG enthalte keine Be-
schränkung des Personenkreises, der auf die Beseitigung eines Missstandes bei der
Beachtung des Wertpapierhandelsgesetzes ordnungsrechtlich in Anspruch genom-
men werden dürfe. Folglich stehe die Auswahl der Person, die auf die Erfüllung ge-
setzlicher Pflichten oder die Beseitigung eines sonstigen Missstandes in Anspruch
genommen werde, im Ermessen der Behörde. Eingeschränkt werde dieses Ermes-
sen jedoch durch seinen Zweck, einem konkreten Missstand abzuhelfen. Dieser be-
stehe hier in der Nichterfüllung der durch § 25 Abs. 1 WpHG dem Emittenten gehan-
delter Wertpapiere auferlegten Pflicht, Mitteilungen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1
WpHG auf seine Kosten in einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu publizieren.
Damit könne sich die Behörde an jede Person wenden, die in der Lage oder ver-
pflichtet sei, für den Emittenten die gesetzlich gebotene Veröffentlichung zur Erfül-
lung des § 25 Abs. 1 WpHG vorzunehmen. Wer für den Emittenten tätig werden
könne oder müsse, ergebe sich aus den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen und
ihrer Konkretisierung durch die internen Regeln der Aktiengesellschaft. Regelmäßig
werde der Vorstand der Gesellschaft auf die Erfüllung der Publikationspflicht in An-
spruch genommen werden können. Zwingend vorgegeben sei dies jedoch nicht, wie
der an die Publikationspflicht anknüpfende Ordnungswidrigkeitentatbestand in (rich-
tig:) § 39 Abs. 2 Nr. 2 WpHG zeige. Die Behörde könne sich auch an einzelne natür-
liche Personen halten, wenn sie für die Erfüllung der Publikationspflicht einzustehen
hätten.
Die Inanspruchnahme des Klägers in seiner Stellung als Insolvenzverwalter über-
schreite nicht den Zweck der gesetzlichen Ermächtigung in § 4 Satz 3 WpHG i.V.m.
§ 25 Abs. 1 WpHG. Zwar werde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das
Amt des Vorstandes und seiner einzelnen Mitglieder nicht beendet. Der Vorstand wie
andere Organe der Aktiengesellschaft blieben im Amt. Allerdings ändere sich der
Zweck der Gesellschaft, da sie infolge des Beschlusses zur Eröffnung des Insol-
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venzverfahrens nach § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG als aufgelöst gelte und an die Stelle
des auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftszwecks der Abwicklungszweck i.V.m.
der Gläubigerbefriedigung nach § 1 InsO trete. Die Befugnisse des im Amt verblie-
benen Vorstandes beschränkten sich auf die Verwaltung des insolvenzfreien Vermö-
gens der Gesellschaft und die Wahrnehmung insolvenzrechtlich neutraler gesell-
schaftsrechtlicher Zuständigkeiten, die ihrerseits im Wesentlichen insolvenzneutrale
Maßnahmen umfassten, die durch mangelnde Auswirkungen auf die Insolvenzmasse
gekennzeichnet seien. Die sonstigen Befugnisse und Aufgaben des Vorstandes
gingen nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Seine Zuständigkeit sei im-
mer dann berührt, wenn eine Maßnahme unter Inanspruchnahme der Insolvenzmas-
se zu erfüllen sei oder jedenfalls im Rückgriffswege Auswirkungen auf sie haben
könne.
Der Erfüllung der Publikationspflicht nach § 25 Abs. 1 WpHG bedinge die Inan-
spruchnahme des Vermögens der insolventen Gesellschaft. Da sie als Emittentin die
Veröffentlichung auf ihre Kosten vornehmen müsse, handele es sich nicht etwa um
persönliche Verpflichtungen der einzelnen Vorstandsmitglieder. Würden diese zur
Erfüllung der Publikationspflicht persönlich tätig, z.B. um eine Ordnungswidrigkeit zu
vermeiden, so stehe ihnen für den Aufwand, der zur Durchführung der Veröffentli-
chung der Mitteilungen erforderlich sei, ein Ersatzanspruch gegen die Gesellschaft
zu. Folglich müsse diese die vermögensrechtlichen Folgen tragen, die sich aus der
ordnungsgemäßen Erfüllung der durch § 25 Abs. 1 WpHG statuierten Pflichten er-
geben. Dies führe dazu, dass die tatsächliche Erfüllung der von der Beklagten einge-
forderten Publikationen Auswirkungen auf die Insolvenzmasse habe. Damit sei die
Verantwortung des Insolvenzverwalter aufgrund seiner Amtsstellung (§ 80 InsO) un-
mittelbar gegeben. Seine Inanspruchnahme bewege sich damit innerhalb der seinem
Amt gezogenen Grenzen und überschreite diese nicht. Die Beklagte weise zu Recht
darauf hin, dass die Veröffentlichung der streitigen Mitteilungen den Abschluss eines
Vertrages mit einem überregionalen Börsenpflichtblatt erfordere und ein solcher
Werkvertrag Kosten verursache, die der Insolvenzmasse zur Last fielen. Derartige
das Insolvenzvermögen berührende Maßnahmen stünden in der Verantwortung des
Insolvenzverwalters.
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Seiner Inanspruchnahme stehe der Zweck des Insolvenzverfahrens nicht entgegen.
Dieses diene zwar vorrangig der Gläubigerbefriedigung, solle aber auch einem redli-
chen Insolvenzschuldner die Gelegenheit zur Entschuldung geben. Folglich könne
während des Stadiums des Insolvenzverfahrens nicht davon ausgegangen werden,
die eine Gesellschaft treffenden öffentlich-rechtlichen Pflichten seien schon allein
aufgrund der Insolvenz und der daran anschließenden Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens aufgehoben oder suspendiert. Derartige Pflichten bestünden vielmehr fort,
wobei lediglich die für ihre Erfüllung verantwortlichen Organe und Personen insol-
venzbedingt wechseln könnten. Davon sei das Bundesverwaltungsgericht in einer
Reihe von Fällen ausgegangen, insbesondere soweit es um die ordnungsrechtliche
Inanspruchnahme eines Konkursverwalters gegangen sei. Es bedürfe daher keiner
§ 155 InsO vergleichbaren Sonderregelung, um im Insolvenzfall den Emittenten über
den Insolvenzverwalter auf die Erfüllung der dem Emittenten obliegenden Pflichten
nach dem Wertpapierhandelsgesetz ordnungsrechtlich in Anspruch zu nehmen.
Die sonstigen Ermessenserwägungen der Beklagten seien nicht zu beanstanden.
Der Widerspruchsbescheid enthalte umfangreiche Ausführungen zur Verhältnismä-
ßigkeit der getroffenen Maßnahme. Rechtliche Bedenken seien insoweit nicht zu er-
heben.
Die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid beruhe auf einer ordnungsge-
mäßen Rechtsgrundlage. Die Ermessensausübung zur Gebührenhöhe sei nicht zu
beanstanden. Rügen würden insoweit vom Kläger nicht erhoben.
Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision, mit der
er sein Klageziel weiter verfolgt, macht der Kläger geltend:
Unzutreffend sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte könne jeder
Person die Pflicht zur Veröffentlichung nach § 25 Abs. 1 WpHG auferlegen, die dazu
verpflichtet oder in der Lage sei. Dazu in der Lage zu sein, genüge nicht, weil sonst
auch die Anleger oder Dritte in Anspruch genommen werden könnten. Eine derartig
weite Erstreckung der Veröffentlichungspflicht widerstreite dem Gebot der Normen-
klarheit, das hier wegen der Bußgeldbewehrung der Veröffentlichungspflicht beson-
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ders zu beachten sei. Zur Veröffentlichung herangezogen werden dürften lediglich
dazu Verpflichtete.
Der Insolvenzverwalter gehöre nicht zum Kreis der zur Veröffentlichung nach § 25
Abs. 1 WpHG Verpflichteten. Er sei nicht Vertreter der insolvent gewordenen Aktien-
gesellschaft, sondern übe kraft des ihm übertragenen Amtes das Verwaltungs- und
Verfügungsrecht über das Vermögen der Gesellschaft im eigenen Namen aus. Die
Veröffentlichung stehe nicht in seiner Verantwortung. Seine Aufgaben dienten allein
dem Zweck des Insolvenzverfahrens, nämlich der bestmöglichen Gläubigerbefriedi-
gung. § 25 Abs. 1 WpHG bezwecke nicht die Gläubigerbefriedung, sondern die
Transparenz des Kapitalmarktes und diene damit allein öffentlichen Interessen.
Die Insolvenzordnung weiche von den mit der früheren Konkursordnung verfolgten
Zielen ab, indem die Stellung des Schuldners gestärkt und die Sanierung des insol-
venten Betriebes angestrebt werde. Daher könnten die Pflichten des Insolvenzver-
walters nicht mit denjenigen des früheren Konkursverwalters gleichgesetzt werden.
Die Veröffentlichungspflicht nach § 25 Abs. 1 WpHG beziehe sich nicht auf einen
Gegenstand der Insolvenzmasse und deren Inanspruchnahme zur Beseitigung einer
Gefahrenlage, sondern betreffe die börsennotierte Gesellschaft. Das Insolvenzrecht
unterscheide zwischen der insolventen Gesellschaft und der Insolvenzmasse. Die
Veröffentlichungspflicht liege auch nicht im Betrieb oder im Betriebsvermögen der
Gesellschaft begründet. Eine Veröffentlichungspflicht des Insolvenzverwalters ergebe
sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Veröffentlichung Kosten verursache und
der Insolvenzverwalter deshalb an der Veröffentlichung mitwirken müsse. Insbe-
sondere bei Masseunzulänglichkeit im Sinne des § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO führe die
Annahme einer Veröffentlichungspflicht des Insolvenzverwalters zu unerträglichen
Ergebnissen.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Sie hält den Insolvenzverwalter für veröf-
fentlichungspflichtig und meint weiter, dass der Insolvenzverwalter auch ohne eine
Verpflichtung zur Veröffentlichung aufgefordert werden dürfe. Die Veröffentlichungs-
pflicht weise auch einen Bezug zur Insolvenzmasse auf. Denn die Begebung der Ak-
tien diene zur Aufbringung des Grundkapitals. Daher hätten auch die mit der Bör-
sennotierung verbundenen Pflichten Bezug zum Gesellschaftsvermögen. Die Bör-
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sennotierung könne zudem bei der Suche nach einem neuen Investor für den Ge-
sellschaftsmantel von wirtschaftlichem Vorteil sein. Außerdem müssten die Kosten
der Veröffentlichung aus der Insolvenzmasse getragen werden, was mit einer dem
Insolvenzverwalter obliegenden Verfügung über die Masse verbunden sei.
II.
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils des Verwaltungsge-
richts und der angefochtenen Bescheide. Das angefochtene Urteil beruht auf der
Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
1. Als Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Verfügung kommt § 4 Sätze 2
und 3 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl I S. 2708), hier
anzuwenden in der Fassung durch das Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Fi-
nanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) vom 21. Juni 2002
(BGBl I S. 2010) in Betracht. Danach hat die Beklagte im Rahmen der ihr zugewie-
senen Aufgaben Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße
Durchführung des Wertpapierhandels oder von Wertpapierdienstleistungen oder
Wertpapiernebendienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den
Wertpapiermarkt bewirken können. Sie kann Anordnungen treffen, die geeignet und
erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern. Wie sich aus
der Umschreibung der Art der Missstände in § 4 Satz 2 WpHG ergibt, muss es sich,
soweit hier von Bedeutung, um Verhaltensweisen mit Bezug auf den Wertpapier-
handel oder den Wertpapiermarkt handeln. Ein Verstoß gegen zwingende gesetzli-
che Vorgaben des Wertpapierhandelsgesetzes für die betroffenen Tätigkeiten ist
stets ein Missstand. Auf sich beruhen kann, ob ein Missstand auch bei Verstößen
gegen andere Rechtsvorschriften gegeben ist.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 WpHG hat eine börsennotierte Gesellschaft Mitteilungen
nach § 21 Abs. 1 WpHG - wie sie hier die Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit
und der private Anleger gemacht haben - nach näherer Bestimmung in einem über-
regionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Die Lobster AG war im maßgebli-
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chen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides eine börsennotierte Ge-
sellschaft im Sinne dieser Vorschrift. Gemäß § 21 Abs. 2 WpHG sind börsennotierte
Gesellschaften im Sinne des Abschnitts 5 des Gesetzes, zu dem auch § 25 WpHG
gehört, Gesellschaften mit Sitz im Inland, deren Aktien, soweit hier von Bedeutung,
zum Handel an einem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union zugelassen sind. Gemäß § 2 Abs. 5 WpHG ist ein organisierter Markt ein
Markt, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmä-
ßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist. Nach
den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurden die Aktien der Lobster AG auch
noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am Geregelten Markt in Frankfurt am
Main gehandelt. Der regelmäßig stattfindende Geregelte Markt wird nach Maßgabe
des Börsengesetzes durch eine mit staatlicher Genehmigung errichtete Börse nach
Maßgabe der Börsenordnung als Handel mit nicht zum amtlichen Markt zugelasse-
nen Wertpapieren durchgeführt (§ 49 des Börsengesetzes in der Fassung des Ge-
setzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland
nanzmarktförderungsgesetz> vom 21. Juni 2002 - BörsG 2002)
und ist für das Publikum mittelbar, nämlich durch nach Maßgabe des § 16 BörsG
2002 zugelassene Personen, zugänglich.
Der Antrag auf Eröffnung und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirken nicht,
dass die Börsenzulassung der Wertpapiere der Gesellschaft entfällt. Das Börsenge-
setz sieht dies nicht vor. Die Börsenzulassung entfällt, abgesehen von hier nicht in
Rede stehenden Fällen, durch Widerruf nach § 38 Abs. 3 und 4, § 53 Abs. 2 BörsG.
Unbeschadet der Frage, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Widerruf
überhaupt rechtfertigt (dazu Grub/Streit, BB 2004, 1397 <1398>), ist hier jedenfalls
ein Widerruf nicht erfolgt. Eine Aussetzung oder Einstellung der Notierung nach
Maßgabe des § 53 Abs. 2, § 38 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BörsG ist ebenfalls nicht festge-
stellt.
Die kapitalmarktrechtlichen Pflichten der börsennotierten Gesellschaft bleiben durch
die Insolvenz der Gesellschaft und das Insolvenzverfahren unberührt, da Gegenteili-
ges weder dem Wertpapierhandelsgesetz noch der Insolvenzordnung entnommen
werden kann. Streit/Schiermeyer (EWiR 2004, 457) und im selben Sinn Grub/Streit
(BB 2004, 1397 <1408 f.>) befürworten allerdings eine teleologische Reduktion des
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§ 25 Abs. 1 WpHG in Fällen der Insolvenz einer börsennotierten Gesellschaft nach
Anzeige der Masseunzulänglichkeit. Sie führen aus, die Pflicht zur Veröffentlichung
der Mitteilungen nach § 21 WpHG sei sinnentleert, wenn der Insolvenzverwalter
Masseunzulänglichkeit angezeigt habe. In einem solchen Fall könnten die Aktionäre
weder Dividende noch Liquidationserlöse erwarten, da sie nach § 199 InsO immer
erst nach Befriedigung aller Insolvenzgläubiger zum Zuge kommen könnten. Die Ak-
tien hätten daher keinen inneren Wert mehr, so dass die mit der Veröffentlichung
angestrebten Zwecke der Bildung realistischer Börsenpreise, der Verhinderung des
Insiderhandels, des Anlegerschutzes und der Konzerneingangskontrolle (vgl. § 18
AktG) nicht mehr erreicht werden könnten, wenn bekannt geworden sei, dass keine
vollständige Befriedigung der Insolvenzgläubiger und auch kein sanierender Insol-
venzplan in Betracht komme. Im Wege teleologischer Reduktion müsse § 25 WpHG
dahin ausgelegt werden, dass die Veröffentlichungspflicht in derartigen Fällen entfal-
le. Diese Erwägungen lassen jedoch unberücksichtigt, dass die Aktien trotz ihres
Wertverlustes weiterhin an der Börse gehandelt werden können. Nach einer der An-
zeige der Masseunzulänglichkeit nachfolgenden Einstellung des Verfahrens kann der
Schuldner, also die börsennotierte Aktiengesellschaft, die gemäß § 262 Abs. 1 Nr. 3
AktG zwar aufgelöst, aber nicht abgewickelt ist (§ 264 Abs. 1 AktG), bis zur evtl.
Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a FGG weiterhin am Ge-
schäftsleben teilnehmen. Ihre Aktien bleiben bis dahin handelbar, wenn keine der
dargestellten gegenläufigen börsenrechtlichen Maßnahmen erfolgt. Das Wertpapier-
handelsrecht macht seine Anordnungen nicht davon abhängig, welchen (inneren)
Wert die gehandelten Wertpapiere haben und welche wertbestimmenden Faktoren
auf die börsennotierte Gesellschaft einwirken. Der Wert von Wertpapieren kann aus
verschiedenen Gründen gegen Null tendieren, etwa durch betriebswirtschaftliche
Fehlsteuerungen, Änderungen des Kundenverhaltens, den Erlass die Produkte
betreffender öffentlich-rechtlicher Normen, Entwicklung von Konkurrenzprodukten
u.a. Darauf nimmt das Wertpapierhandelsrecht nicht Rücksicht. Es orientiert sich
hinsichtlich der Pflichten nach §§ 25, 21 WpHG an der Börsennotierung als einem
leicht feststellbaren Kriterium. Für eine teleologische Reduktion des § 25 Abs. 1
WpHG ist danach kein Raum.
Die Gesellschaft war sonach zur Veröffentlichung gemäß § 25 Abs. 1 WpHG ver-
pflichtet. Die Veröffentlichung ist nicht erfolgt. Darin hat die Beklagte mit Recht einen
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Missstand im Sinne des § 4 Sätze 2 und 3 WpHG gesehen. Denn die Veröffentli-
chungspflicht ist zwingend vorgeschrieben, soweit, wie hier, eine Befreiung nach § 25
Abs. 4 WpHG nicht erfolgt ist.
2. Die Pflicht zur Veröffentlichung besteht, wie aus § 25 Abs. 1 WpHG folgt, nach Zu-
gang der Mitteilung nach § 21 WpHG. Die Mitteilungen, deren Veröffentlichung durch
die angefochtene Verfügung von dem Kläger gefordert wird, sind der Gesellschaft
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugegangen. In einem solchen Fall hat der
Insolvenzverwalter keine Pflicht zur Veröffentlichung nach Maßgabe dieser
Vorschriften. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts ist mit Bundes-
recht nicht zu vereinbaren.
a) Die Beklagte meint, § 4 Satz 3 WpHG sei als "Generalbefugnisnorm", die keine
Beschränkung des Adressatenkreises enthalte, dahin zu verstehen, dass der in An-
spruch zu nehmende Personenkreis nicht begrenzt sei. Dies entspricht der Auffas-
sung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil, das annimmt, in Erman-
gelung eines in § 4 Satz 3 WpHG umschriebenen Adressatenkreises für Miss-
standsaufsichtsmaßnahmen stehe es im Ermessen der Beklagten, wen sie zur Be-
seitigung eines Missstandes heranziehe. Dieses Verständnis widerspricht dem
Grundsatz der Bestimmtheit einer Eingriffsbefugnis. Für die Beseitigung eines Miss-
standes kann nur derjenige in Anspruch genommen werden, der dafür verantwortlich
ist. Das ist bei einem Verstoß gegen eine Handlungspflicht der zum Handeln Ver-
pflichtete. Die Heranziehung eines "Nichtstörers", die im Polizei- und Ordnungsrecht
unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, ist im Wertpapierhandelsgesetz
nicht vorgesehen. Der Hinweis auf die Regelung des § 2 Abs. 2 BörsG, nach dem die
Börsenaufsichtsbehörde gegenüber der Börse und den Handelsteilnehmern An-
ordnungen treffen kann, zeigt nicht auf, dass die Anordnungen nach § 4 Satz 3
WpHG gegenüber nicht Verantwortlichen getroffen werden können. Ohne eine ent-
sprechende Rechtsgrundlage kann nicht jeder herangezogen werden, der zur Besei-
tigung eines Missstandes in der Lage ist. Mit einer solchen Auffassung würde im
Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 WpHG die Pflichtenstellung konturenlos aus-
geweitet, da je nach Fallgestaltung eine Vielzahl von Personen Kenntnis von dem
Über- oder Unterschreiten der Schwellenwerte des § 21 Abs. 1 WpHG erlangen
kann. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass bei dem Verständnis des Ver-
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waltungsgerichts die Anleger selbst veröffentlichungspflichtig wären. Das gleiche
würde z.B. für Depotbanken oder sonst wie Informierte gelten.
Auch wenn, worauf die Beklagte hinweist, in der Begründung des Regierungsent-
wurfs zu § 4 WpHG (BTDrucks 12/6679) ausgeführt ist, dass die Vorschrift eine all-
gemeine Ermächtigung enthalte, die neben die besonderen Eingriffsbefugnisse in
den einzelnen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes tritt, kann dies nicht zu
einem anderen Ergebnis führen. Hier wird der Missstand daraus abgeleitet, dass ge-
gen eine bestimmte Vorschrift, nämlich § 25 Abs. 1 WpHG, verstoßen worden sei.
Unter solchen Umständen kann aus einer allgemeinen Ermächtigung keine Befugnis
abgeleitet werden, die über die Beseitigung des Missstandes durch den zum Handeln
Verpflichteten hinausgeht. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 4 Satz 3 WpHG,
der die Anordnungsbefugnis auf die Beseitigung "dieses" Missstandes bezieht.
b) Als Verpflichtete bezeichnet § 25 Abs. 1 WpHG die börsennotierte Gesellschaft.
Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Verpflichtung auf die Gesellschaft
beschränkt.
Börsennotierte Gesellschaft ist eine solche, deren Wertpapiere (§ 2 Abs. 1 WpHG)
zum Handeln an der Börse nach dem Börsengesetz zugelassen sind. Im Zusam-
menhang mit der Auferlegung von Verhaltenspflichten ist zu berücksichtigen, dass
die Gesellschaft nicht als solche, sondern nur durch ihre dazu berufenen Organe
handeln kann. Der Begriff der börsennotierten Gesellschaft schließt daher im Zu-
sammenhang mit Handlungspflichten die für die Gesellschaft handelnden Organe
ein. In Ermangelung eigener Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes da-
rüber, welches Organ der börsennotierten Gesellschaft die Veröffentlichung vorzu-
nehmen hat, muss davon ausgegangen werden, dass das nach dem Gesellschafts-
recht nach außen handelnde Organ die der Gesellschaft obliegende Pflicht erfüllen
muss. Die Aktiengesellschaft handelt nach außen durch ihren Vorstand, der die Ge-
sellschaft leitet (§ 76 Abs. 1 AktG) und sie gerichtlich und außergerichtlich vertritt
(§ 78 Abs. 1 AktG). Dieser ist daher grundsätzlich verpflichtet, die Veröffentlichung
nach § 25 Abs. 1 WpHG durchzuführen.
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c) Das Wertpapierhandelsgesetz berücksichtigt im vorliegenden Zusammenhang
nicht den Fall der Insolvenz einer börsennotierten Gesellschaft und regelt nicht, wer
in einer derartigen Situation die kapitalmarktrechtlichen Pflichten der Gesellschaft
erfüllen muss. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gemäß § 262 Abs. 1 Nr. 3
AktG ein Auflösungsgrund. Gemäß § 264 Abs. 1 AktG findet aber die Abwicklung
nicht statt. Der Vorstand bleibt daher im Amt, wie aus § 263 AktG folgt (vgl. auch
Hüffer, Aktiengesetz, 6. Aufl. 2004, § 264 Rn. 8). Es ergeben sich jedoch Änderun-
gen in Bezug auf die rechtliche Stellung des Vorstandes. Daraus folgt entgegen der
Auffassung von Assmann/Schneider (WpHG, 3. Aufl. 2003, § 25 WpHG Rn. 2a) je-
doch nicht, dass statt des Vorstands der Insolvenzverwalter die kapitalmarktrechtli-
chen Pflichten nach § 25 Abs. 1 WpHG zu erfüllen hat.
aa) Systematische Erwägungen zum Wertpapierhandelsgesetz rechtfertigen diesen
Schluss nicht. Die Beklagte meint, der Begriff der börsennotierten Gesellschaft in
§ 25 Abs. 1 WpHG müsse in Abgrenzung zu den in § 21 Abs. 1 WpHG genannten
Verpflichteten verstanden werden, er sei daher nicht als Gegensatz zu "Insolvenz-
verwalter", sondern zu "Mitteilungspflichtiger" zu verstehen. Zutreffend ist, dass das
Gesetz in § 21 Abs. 1 WpHG dem dort genannten Personenkreis Mitteilungspflichten,
in § 25 Abs. 1 WpHG hingegen der börsennotierten Gesellschaft die Veröffentli-
chungspflicht auferlegt. Daraus kann zwar abgeleitet werden, dass nicht die Mittei-
lungspflichtigen die Veröffentlichung zu bewirken haben, nicht aber ein Hinweis da-
rauf, wer für die Gesellschaft die Veröffentlichung vornehmen muss.
bb) Teleologische Erwägungen könnten für ein weites Verständnis des Begriffes der
börsennotierten Gesellschaft einschließlich aller für die Gesellschaft oder ihre Insol-
venzmasse Handlungsfähigen streiten. Denn die Veröffentlichung verfolgt vor allem
den Zweck der Transparenz des Kapitalmarktes (Schwark, Kapitalmarktrecht, 3. Aufl.
2004, § 25 WpHG Rn. 1). Sie dient auch (zu anderen Zwecken vgl.
Assmann/Schneider, WpHG, 3. Aufl. 2003, vor § 21 Rn. 14 ff.) der Umsetzung der
Art. 10 und 11 der Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember 1988 über
die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsenno-
tierten Gesellschaft zu veröffentlichen Informationen (ABl Nr. L 348 vom 17. Dezem-
ber 1988, S. 62). Sie soll der Unterrichtung des breiten Anlegerpublikums über die
Veränderung der Beteiligungsverhältnisse an börsennotierten Gesellschaften dienen
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(Assmann/Schneider, Wertpapierhandelsgesetz, 3. Aufl., 2003, § 25 Rn. 1). Dieses
Ziel kann am besten erreicht werden, wenn möglichst viele verpflichtet sind, die Ver-
öffentlichung vorzunehmen. Allein die möglichst weitgehende Zweckverwirklichung
kann aber nicht zu einer beliebigen Inanspruchnahme eines möglichst weit gefassten
Personenkreises führen.
cc) Auch die Stellung des Insolvenzverwalters nach der Insolvenzordnung und die
ihm dort zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse rechtfertigen nicht die Annahme,
dass er gemäß § 25 Abs. 1 WpHG zur Veröffentlichung der Mitteilungen nach § 21
WpHG verpflichtet ist.
aaa) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners,
das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfü-
gen, gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwal-
ter wird durch seine Bestellung nicht Organ der Gesellschaft. Nach der namentlich
von der Rechtsprechung vertretenen Amtstheorie (Urteil vom 4. Juli 1969 - BVerwG
7 C 52.68 - BVerwGE 32, 316 <321>; BGH, Urteil vom 14. April 1987 - IX ZR
260/86 - BGHZ 100, 346 <351>) wird der Insolvenzverwalter als Inhaber eines priva-
ten Amtes und Rechtspflegeorgan angesehen. Er vertritt nicht den Schuldner, son-
dern hat in Bezug auf die Insolvenzmasse ein Amt inne, kraft dessen er über die In-
solvenzmasse verfügt.
bbb) Gemäß § 35 InsO ist Insolvenzmasse das dem Schuldner zur Zeit der Eröff-
nung des Verfahrens gehörende und das während des Verfahrens erlangte Vermö-
gen einschließlich der Geschäftsbücher, wie aus § 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO folgt. Die im
Fremdbesitz befindlichen Wertpapiere einer börsennotierten Gesellschaft gehören
bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zum Vermögen der Gesellschaft.
Diese Wertpapiere gehören daher nicht zur Insolvenzmasse. Daher kann auch die
Mitteilung nach § 21 WpHG nicht die Insolvenzmasse betreffen. Sie bezieht sich auf
die dem Insolvenzverfahren entzogenen gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten der
börsennotierten Gesellschaft. In Ermangelung einer den Tätigkeitskreis des Insol-
venzverwalters insoweit erweiternden Bestimmung kann nicht angenommen werden,
dass dieser Pflichten hat, die nicht aus der Verwaltung des zur Insolvenzmasse ge-
hörenden Vermögens und aus der Befugnis zur Verfügung über dieses Vermögen
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abgeleitet werden können. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass die Insol-
venzmasse gemäß § 38 InsO zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger des
Schuldners dient, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begrün-
deten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Hierzu gehören nur geld-
werte, aus dem Vermögen des Schuldners beitreibbare Leistungen (vgl. BAG, Urteil
vom 23. Juni 2004 - 10 AZR 495/03 - ZIP 2004, 1974 = BB 2004, 2526 <2527> zum
Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses). Ein Recht der Beklagten zur Auf-
forderung zur Veröffentlichung nach § 25 Abs. 1 WpHG stellt keinen Vermögensan-
spruch dar. Im Übrigen ist der "Anspruch" hier auch erst nach Eröffnung des Insol-
venzverfahrens entstanden.
ccc) Die Erwägung der Beklagten, dass die Veröffentlichung in einem Börsenpflicht-
blatt einen Vertrag voraussetzt, durch den die Insolvenzmasse verpflichtet wird, führt
nicht weiter. Sie betrifft nicht die Verpflichtung zur Veröffentlichung, sondern die
durch eine Veröffentlichung bewirkte Belastung der Insolvenzmasse. Ein Bezug zur
Insolvenzmasse ergibt sich auch nicht daraus, dass die Aktien der Beschaffung des
Gesellschaftsvermögens gedient haben. Der Insolvenzverwalter hat nur in Bezug auf
die Insolvenzmasse selbst Befugnisse, nicht in Bezug auf Vorgänge, die die Insol-
venzmasse begründet haben. Die Auffassung der Beklagten, ein irgendwie gearteter
Bezug zur Insolvenzmasse berechtige und verpflichte den Insolvenzverwalter zu ka-
pitalmarktrechtlichen Verhaltensweisen, würde diesem eine gesellschaftsrechtliche
Stellung verschaffen, die in der Insolvenzordnung nicht angelegt ist (vgl. Uhlenbruck,
Insolvenzordnung, 12. Aufl. 2003, § 80 Rn. 14).
ddd) Systematische Erwägungen zur Insolvenzordnung führen nicht auf eine Pflicht
des Insolvenzverwalters, die Veröffentlichung nach § 25 Abs. 1 WpHG vorzunehmen.
Die Insolvenzordnung nimmt öffentlich-rechtliche Pflichten des Schuldners und dafür
bestehende Handlungspflichten des Insolvenzverwalters eher am Rande zum Anlass
von Bestimmungen. Öffentlich-rechtliche Pflichten des Insolvenzverwalters sind in
§ 155 InsO angesprochen. Danach bleiben handels- und steuerrechtliche Pflichten
des Schuldners unberührt. In Bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insol-
venzverwalter diese Pflichten zu erfüllen. Diese Regelung führt hier nicht weiter, weil
sie eine Pflicht des Insolvenzverwalters daran knüpft, dass die Insolvenzmasse be-
troffen ist, was hier, wie ausgeführt, nicht der Fall ist. Auch der Bundesfinanzhof hat
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die steuerrechtlichen Pflichten des Konkursverwalters als durch die Grenzen seines
Verwaltungsrechts beschränkt gekennzeichnet (BFH, Beschluss vom 12. November
1992 - IV B 83/91 - BFHE 169, 490 = ZIP 1993, 374).
eee) Die Beklagte weist unter Bezugnahme auf Uhlenbruck (Insolvenzordnung,
12. Aufl., 2003, § 155 Rn. 1) darauf hin, dass vor In-Kraft-Treten des § 155 InsO der
Konkursverwalter, obwohl die Konkursordnung eine entsprechende Bestimmung
nicht aufwies, handels- und steuerrechtlich für verpflichtet angesehen worden ist,
Bücher zu führen und Jahresabschlüsse zu erstellen, und schließt daraus, dass auch
ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung den Insolvenzverwalter eine öffentlich-
rechtliche Pflicht wie die Veröffentlichungspflicht nach § 25 Abs. 1 WpHG treffen
könne. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 29. Mai 1979 - VI ZR 104/78 - BGHZ 74,
316), auf den sich Uhlenbruck u.a. beruft, hat insoweit aber entscheidend darauf ab-
gestellt, dass der Konkursverwalter allein im Besitz der Bücher gewesen sei, die die
Erfüllung der steuerrechtlichen Pflichten erst ermöglichten. Von einer vergleichbaren
Sachlage kann hier nicht gesprochen werden, da die Mitteilungen nach § 21 Abs. 1
WpHG an die Gesellschaft gegangen sind und ihr zur Erfüllung etwaiger kapital-
marktrechtlicher Pflichten zur Verfügung standen. Außerdem ging es in der Ent-
scheidung des Bundesgerichtshofs um Haftungsansprüche des Schuldners gegen-
über dem Konkursverwalter, nicht um eine Anordnung einer Behörde, die auf ein
bestimmtes Verhalten des Konkursverwalters gerichtet war. In dem ebenfalls ange-
führten Urteil des OLG Köln vom 20. Dezember 1979 - 12 U 170/78 - (ZIP 1980, 94)
ging es um einen Schadensersatzanspruch des Schuldners gegen den Konkursver-
walter wegen des Unterlassens eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid. Für
eine originäre Pflicht des Insolvenzverwalters zu nicht die Insolvenzmasse betreffen-
den kapitalmarktrechtlichen Handlungen gibt auch diese Entscheidung nichts her.
fff) Eine Pflicht des Insolvenzverwalters zur Veröffentlichung gemäß § 25 Abs. 1
WpHG kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil eine nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens entstandene öffentlich-rechtliche Pflicht als sonstige Massever-
bindlichkeit im Sinne des § 55 InsO angesehen werden könnte, die nach Maßgabe
des § 53 InsO vorweg "zu erfüllen" wäre. Aus der denkbaren Behandlung einer öf-
fentlich-rechtlichen Handlungspflicht als Masseverbindlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil
vom 23. September 2004 - BVerwG 7 C 22.03 - ZIP 2004, 2145 = NVwZ 2004, 1505;
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Blum, Ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit in der Insolvenz, S. 178 ff.) kann nicht
die öffentlich-rechtliche Pflicht selbst abgeleitet werden. Der 7. Senat des Bundes-
verwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Juli 2004 - BVerwG 7 C 17.03 - ZIP 2004, 1766)
hat daher mit Recht nicht die Möglichkeit erörtert, Abfallbeseitigungspflichten des
Insolvenzverwalters aus Vorschriften der Insolvenzordnung zu begründen, sondern
hat die entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen nach dem Immissionsschutzrecht
sowie dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallbeseitigungsrecht geprüft und lediglich
deren Übergang auf den Insolvenzverwalter nach Maßgabe der Insolvenzordnung in
Erwägung gezogen. In dem angeführten Urteil vom 23. September 2004 hat er die
Trennung der ordnungsrechtlichen und der insolvenzrechtlichen Fragen ausdrücklich
hervorgehoben und Ordnungspflichten nicht etwa aus dem Insolvenzrecht abgeleitet.
ggg) Teleologische Erwägungen zur Insolvenzordnung führen ebenfalls nicht auf eine
Veröffentlichungspflicht des Insolvenzverwalters nach § 25 Abs. 1 WpHG. Mit der
Bestellung eines Insolvenzverwalters sollen die Ziele des Insolvenzverfahrens ver-
wirklicht werden. Nach § 1 InsO dient das Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger
eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen. Dem redlichen Schuldner wird
Gelegenheit zur Restschuldbefreiung gegeben. Damit steht die von dem Kläger ver-
langte Veröffentlichung nicht in einem direkten Zusammenhang. Denn diese Veröf-
fentlichung verfolgt, wie bereits ausgeführt, allein den Zweck der Transparenz des
Kapitalmarktes und soll der Unterrichtung des breiten Anlegerpublikums über die
Veränderung der Beteiligungsverhältnisse an börsennotierten Gesellschaften dienen
(Assmann/Schneider, Wertpapierhandelsgesetz, 3. Aufl., 2003, § 25 Rn. 1). Die Ver-
öffentlichung liegt daher in einem allgemeinen Interesse, nicht im speziellen Interes-
se der Gläubiger oder des insolventen Schuldners. Es handelt sich um eine Maß-
nahme des Kapitalmarktrechts, die ebenso wie entsprechende gesellschaftsrechtli-
che Maßnahmen (vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 6. Aufl. 2004, § 264 Rn. 10) nicht in den
Zuständigkeitsbereich des Insolvenzverwalters fallen.
Dem steht nicht die Erwägung der Beklagten entgegen, die Börsenzulassung (der
sog. Börsenmantel) habe als solche einen vom Insolvenzverwalter zu realisierenden
wirtschaftlichen Wert, auch wenn die Aktien der börsennotierten Gesellschaft ihrer-
seits ohne wirklichen Wert sind. Zwar gehört nach § 1 InsO zu den Zielen des Insol-
venzverfahrens auch der Erhalt des Unternehmens mittels eines vom Insolvenzver-
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walter zu erarbeitenden Insolvenzplans; hierfür kann eine vorhandene Börsenzulas-
sung durchaus förderlich sein. Dieser mögliche Nutzen der Börsenzulassung ändert
jedoch nichts daran, dass weder die Aktien noch die damit verbundene Börsenzulas-
sung in die Insolvenzmasse fallen und daher nicht dem Insolvenzverwalter, sondern
den am Insolvenzverfahren nicht beteiligten Aktionären zuzuordnen sind. Dement-
sprechend kann die Börsenzulassung nur im freiwilligen Zusammenwirken zwischen
dem Insolvenzverwalter, den Gläubigern und den Aktionären für den Erhalt des Un-
ternehmens nutzbar gemacht werden. Die Aktionäre müssen sich dem Insolvenzplan
unterwerfen, wenn aus der Börsenzulassung ein insolvenzrechtlicher Nutzen gezo-
gen werden soll, der Insolvenzverwalter kann eine solche Unterwerfung nur anregen
(zum Ganzen, Grub/Streit, BB 2004, 1397 <1405>). Dies zeigt, dass eine denkbare
Realisierung des Wertes des Börsenmantels von erheblichen Unwägbarkeiten ab-
hängt, so dass es nicht gerechtfertigt ist, mit Blick darauf eine Verpflichtung des In-
solvenzverwalters in Bezug auf kapitalmarktrechtliche Pflichten der hier in Rede ste-
henden Art anzunehmen.
3. Eine Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Veröffentlichung nach Maßgabe
des § 25 Abs. 1 WpHG im Falle der Insolvenz einer börsennotierten Gesellschaft
kann nicht im Wege der Rechts- oder Gesetzesanalogie begründet werden.
a) Es besteht schon kein eine Lückenschließung erfordernder oder rechtfertigender
Regelungszustand. Der Gesetzgeber hat mit § 25 WpHG eine alle Fälle erfassende
Regelung der Publikation von Mitteilungen nach § 21 WpHG treffen wollen. Die Vor-
schrift ist nach Wortlaut und Sinn und Zweck auf alle Mitteilungen nach § 21 WpHG
bezogen, die der börsennotierten Gesellschaft zugehen. Sie ist grundsätzlich zwin-
gend ausgestaltet und enthält eine Befreiungsvorschrift in Abs. 4. Es besteht kein
Anhalt dafür, dass dem Gesetzgeber der Fall der Gesellschaftsinsolvenz nicht be-
kannt und bewusst gewesen wäre. Der Kläger weist darauf hin, dass im Zeitpunkt
des Erlasses des Wertpapierhandelsgesetzes eine Vielzahl von Unternehmensinsol-
venzen gemeldet worden ist (vgl. auch Haas in: Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch,
2. Aufl. 2001, § 91 Rn. 1 ff.). Dass die Vermögens- oder Finanzlage eines börsenno-
tierten Unternehmens für den Gesetzgeber bedeutsam war, folgt unmittelbar aus
§ 15 Abs. 1 WpHG mit der dort geregelten Pflicht zur sog. ad-hoc-Mitteilung kursbe-
einflussender Umstände. Ein besonders herausragender Fall einer diese Pflicht aus-
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lösenden Tatsache ist die (drohende) Insolvenz (Haas, in: Gottwald, Insolvenz-
rechtshandbuch, 2. Aufl. 2001, § 93 Rn. 6; Rattunde/Berner, WM 2003, 1313
<1314>; Ott/Brauckmann, ZIP 2004, 2117 <2120> mit Fußnote 44). Dies alles spricht
dafür, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Veröffentlichungspflicht
nach § 25 Abs. 1 WpHG kein besonderes Regelungsbedürfnis für den Insolvenzfall
gesehen hat, weil er auch insoweit von der Maßgeblichkeit des allgemeinen
Grundsatzes ausgegangen ist, wonach für die Gesellschaft deren Vorstand handelt.
b) Es fehlen zudem vergleichbare Sachverhalte regelnde Normen. Es gibt keine eine
vergleichbare Interessenlage regelnde Vorschrift, die zur richterlichen Füllung einer
Lücke herangezogen werden könnte. Den Pflichten nach § 25 Abs. 1 WpHG ver-
gleichbare Pflichten zur Veröffentlichung mitteilungsbedürftiger Tatsachen sind weder
im Aktiengesetz (vgl. §§ 20, 21 AktG) noch im Wettbewerbsrecht (vgl. § 39 GWB)
enthalten. Die wettbewerbsrechtlichen Bekanntmachungen nach Maßgabe des § 43
GWB unternimmt das Bundeskartellamt. Auch im Bankrecht bestehen zwar
Anzeigepflichten, denen indessen keine entsprechende Veröffentlichung nachfolgt,
wie sich aus § 9 KWG ergibt. Eine analoge Heranziehung des § 155 InsO scheitert
daran, dass dort auf Pflichten in Bezug auf die Insolvenzmasse abgestellt wird, hier
hingegen die Insolvenzmasse nicht betroffen ist. § 34 Abs. 3 AO erlegt dem Vermö-
gensverwalter die Erfüllung der steuerlichen Pflichten auf, "soweit seine Verwaltung
reicht". Zu den Vermögensverwaltern gehört auch der Insolvenzverwalter. Auch hier
wird der Bezug auf das der Verwaltung unterworfene Vermögen deutlich, also im
Insolvenzfall die Insolvenzmasse. § 314 Abs. 1 Satz 1 SGB III, § 316 Abs. 1 SGB III,
durch die dem Insolvenzverwalter Pflichten im Zusammenhang mit dem Insolvenz-
geld nach § 183 SGB III auferlegt werden, betreffen rückständige Arbeitslöhne, also
Forderungen gegen die Insolvenzmasse. § 11 Abs. 1 und Abs. 3 BetrAVG regeln
ausdrücklich die Pflichten des Insolvenzverwalters gegenüber dem als beliehenes
Unternehmen verfassten Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersver-
sorgung. Diese Vorschriften stehen in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem
Ziel des Vierten Abschnittes des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung,
den Arbeitnehmern die Betriebsrente auch im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers
zu sichern. Aus den dem Insolvenzverwalter in den genannten Vorschriften auferleg-
ten Pflichten kann kein auch das Kapitalmarktrecht erfassendes allgemeines Prinzip
abgeleitet werden.
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4. Sind nach alledem in Ermangelung einer Verpflichtung des Insolvenzverwalters die
Gesellschaftsorgane zur Veröffentlichung nach § 25 Abs. 1 WpHG verpflichtet, so ist
eine Koordinierung der Befugnisse und Pflichten von Insolvenzverwalter und
Vorstand erforderlich. Denn der Vorstand kann wegen der alleinigen Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters bezüglich der Insolvenzmasse kei-
ne Vereinbarung mit dem Verlag des Börsenpflichtblattes schließen, durch welche
die Insolvenzmasse verpflichtet würde, sondern nur im Einzelfall vorhandenes insol-
venzfreies Vermögen einsetzen. Andererseits handelt es sich bei der Veröffentli-
chungspflicht nach § 25 Abs. 1 WpHG um eine solche der Gesellschaft, sodass die
hierfür entstehenden Kosten von dieser und nicht von den Vorstandsmitgliedern per-
sönlich zu tragen sind. Das Insolvenzrecht steht diesem Ergebnis nicht entgegen.
Verfahrenseröffnung ein dem Geschäftsbesorgungsvertrag ähnliches gesetzliches
Schuldverhältnis (Uhlenbruck, InsO, § 80 Rn. 51 m.w.N.). Es erscheint nicht
ausgeschlossen, dass dieses gesetzliche Schuldverhältnis zur Verpflichtung des In-
solvenzverwalters führt, die Erfüllung dem Schuldner obliegender öffentlich-
rechtlicher Handlungspflichten dadurch zu ermöglichen, dass die dafür entstehenden
Kosten entsprechend § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu Lasten der Insolvenzmasse über-
nommen werden. Dem braucht der Senat aber nicht weiter nachzugehen, da der
Rechtsstreit nur die Verpflichtung zur Veröffentlichung nach § 25 Abs. 1 WpHG be-
trifft.
5. Schließlich kann die Beklagte gemäß § 29 Abs. 3 WpHG die Veröffentlichung nach
§ 25 Abs. 1 und 2 WpHG unter den dort geregelten Voraussetzungen auf Kosten der
börsennotierten Gesellschaft selbst vornehmen. Dem Ziel der Transparenz des
Kapitalmarktes kann dadurch in jedem Fall Rechnung getragen werden.
6. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Bardenhewer Hahn Graulich
Vormeier Liebler
- 22 -
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 250 € festge-
setzt.
Bardenhewer Hahn Graulich
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Wirtschaftsverwaltungsrecht;
Fachpresse:
ja
Recht der Finanzdienstleistungsaufsicht
Rechtsquellen:
InsO
§§ 1, 35, 38, 55, 53, 80 Abs. 1, §§155, 199
WpHG
§ 2 Abs. 1, 5, § 4 Satz 2 und 3, § 15 Abs. 1, § 21 Abs. 1,
§25 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 3
BörsG 2002 § 2 Abs. 2, § 38 Abs. 3 und 4, §§ 49, 53 Abs. 2
AktG
§§ 18, 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1, § 262 Abs. 1 Nr. 3, §§ 263, 264 Abs. 1
Stichworte:
Aktien, Stimmrechtsanteile, Wertpapierhandelsrecht, börsennotierte Gesellschaft;
organisierter Markt; Insolvenz; Insolvenzmasse; Missstand; Pflichtmitteilungen; Ver-
öffentlichungspflicht; Börsenpflichtblatt; Insolvenzverwalter; Rechtsanalogie.
Leitsatz:
Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
eingehende Mitteilungen über meldepflichtige Veränderungen der Stimmrechtsantei-
le in einem Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen; diese wertpapierhandelsrechtliche
Pflicht, die im Interesse der Transparenz des Kapitalmarkts besteht, obliegt dem trotz
Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Amt bleibenden Vorstand der börsennotierten
Gesellschaft.
Urteil des 6. Senats vom 13. April 2005 - BVerwG 6 C 4.04
I. VG Frankfurt am Main vom 29.01.2004 - Az.: VG 9 E 4228/03 (V) -