Urteil des BVerwG vom 12.03.2009

Urteil vom 12.03.2009

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 C 39.08
OVG 19 A 158/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Dr. Graulich
- 2 -
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf bis zu 300 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2008 mit Schriftsatz vom
4. März 2009 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß
§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Dr. Bardenhewer
Büge
Dr. Graulich