Urteil des BVerwG vom 12.10.2011

Befreiung, Besondere Härte, Sozialhilfe, Empfang

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 34.10
VGH 10 A 392/10
Verkündet
am 12. Oktober 2011
Bech
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich, Dr. Bier und
Dr. Möller
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Hes-
sischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2010 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, für
das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
I
Mit Schreiben vom 17. Januar 2009 teilte die Klägerin der Gebühreneinzugs-
zentrale - GEZ - der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit, dass sie in
Gießen studiere und einen PC nutze. Sie wohne dort im Studentenheim und
erhalte einen rückzahlbaren Studienkredit. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag
auf Befreiung von der Zahlung der Rundfunkgebühren. Mit Schreiben vom
10. Februar 2009 bestätigte die GEZ die Anmeldung und teilte ihr mit, dass die
gesetzliche Rundfunkgebühr für ein neuartiges Rundfunkgerät monatlich 5,76 €
betrage. Mit weiterem Schreiben vom 11. Februar 2009 bat sie außerdem hin-
sichtlich der beantragten Gebührenbefreiung um Übersendung des Bewilli-
gungsbescheids.
Mit Bescheid vom 1. April 2009 lehnte die GEZ den Befreiungsantrag der Klä-
gerin ab. Zur Begründung stützte sie sich auf § 6 Abs. 1 RGebStV und führte
aus, die Klägerin habe mangels Vorlage eines entsprechenden Bescheides die
für die Befreiung erforderlichen Voraussetzungen nicht nachgewiesen. Gegen
diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2009 Wider-
spruch. Zur Begründung machte sie geltend, sie sei einkommenslos und finan-
ziere sich über einen Studienkredit. Dass ihr keine Sozialleistungen zustünden,
1
2
- 3 -
führe zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Empfängern von Sozialleistun-
gen. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn einem einkommenslo-
sen Menschen Leistungen abgefordert würden, die ein Sozialleistungsempfän-
ger nicht erbringen müsse.
Mit Bescheid vom 28. Juli 2009, zugestellt am 3. August 2009, wies der Beklag-
te den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, sämtli-
che Befreiungstatbestände knüpften an den Empfang bestimmter staatlicher
Leistungen oder eine bestehende Schwerbehinderung an und seien an einen
Leistungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen ge-
bunden. Da die Klägerin einen Studienkredit erhalte, erfülle sie die Vorausset-
zungen für eine Befreiung nicht. Bei den in § 6 Abs. 1 RGebStV angegebenen
Befreiungsvoraussetzungen handele es sich um eine abschließende Aufzäh-
lung; eine analoge Anwendung der Vorschriften komme nicht in Betracht.
Am 2. September 2009 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Gießen
erhoben und dort Aufhebung der Bescheide vom 1. April und 28. Juli 2009,
hilfsweise Verpflichtung des Beklagten zur Befreiung von der Rundfunkgebüh-
renpflicht beantragt. Mit Urteil vom 2. Februar 2010 hat das Verwaltungsgericht
der Klage stattgegeben und die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der PC der Klägerin sei
nicht rundfunkgebührenpflichtig, da er jedenfalls nicht zum Empfang bereit ge-
halten werde. Internetfähige PC’s seien als multifunktionale Geräte zwar Rund-
funkempfangsgeräte, sie würden jedoch in Deutschland noch nicht typischer-
weise, sondern nur ausnahmsweise zum Rundfunkempfang genutzt.
Auf die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsge-
richtshof mit Beschluss vom 30. Juni 2010 das erstinstanzliche Urteil geändert
und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt,
ein internetfähiger PC sei ein Rundfunkempfangsgerät, das zum Empfang be-
reit gehalten werde und dessen Einbeziehung in die Rundfunkgebührenpflicht
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Ferner habe der Beklagte auch
zu Recht die von der Klägerin beantragte Gebührenbefreiung abgelehnt, weil
auf sie kein Befreiungstatbestand zutreffe.
3
4
5
- 4 -
Nach § 6 Abs. 1 RGebStV würden Personen, welche die dort genannten Vo-
raussetzungen erfüllten und dies durch Vorlage entsprechender Bescheide
nachwiesen, im ausschließlich privaten Bereich auf Antrag von der Zahlung der
Rundfunkgebühren befreit. Begünstigt durch diese Regelung würden u.a. Per-
sonen, welche bestimmte Leistungen nach dem SGB II bzw. XII oder nach dem
BAföG erhielten. Nach dieser Regelung könne die Klägerin eine Befreiung von
der Zahlung der Rundfunkgebühren für ihren PC aber nicht beanspruchen, weil
sie keine der dort genannten Transferleistungen erhalte und damit zu keiner der
in dieser Vorschrift genannten, begünstigten Personengruppen gehöre. Nach
eigenen Angaben habe die Klägerin kein sonstiges Einkommen und erhalte
auch von ihren Eltern keinen Unterhalt. Sie habe sich zur Finanzierung ihres
Lebensunterhalts während des Studiums für einen Studienkredit und nicht für
Leistungen nach dem BAföG entschieden. Ihre Situation sei daher vergleichbar
mit der eines Menschen, der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder
SGB XII hätte, diese aber nicht in Anspruch nehme.
Auch eine entsprechende Anwendung der für BAföG-Empfänger geltenden Re-
gelung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV komme nicht in Betracht. Der Gesetzge-
ber habe die Fälle, in denen eine Befreiung gewährt werden solle, selbst detail-
liert aufgelistet. Zudem zeige die Entstehungsgeschichte, dass die Regelung,
wonach Personen, deren monatliches Einkommen eine bestimmte Grenze nicht
überstiegen habe, von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreit gewesen
seien, nicht in die Liste der neuen Befreiungstatbestände aufgenommen worden
sei. Damit sei deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass nach dem Willen
des Gesetzgebers geringe Einkommensverhältnisse allein nicht mehr zur Be-
freiung von Rundfunkgebühren führen sollten. Schließlich habe der Beklagte zu
Recht auch eine Befreiung der Klägerin von den Rundfunkgebühren nach der
Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV abgelehnt, denn beschränkte finan-
zielle Mittel der Gebührenpflichtigen allein rechtfertigten noch nicht die Annah-
me eines Härtefalls im Sinne dieser Regelung.
Ihre vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision begründet die Klägerin
u.a. damit, internetfähige PC’s unterfielen nicht der Rundfunkgebührenpflicht.
6
7
8
- 5 -
Jedenfalls sei sie aber gemäß § 6 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht
zu befreien. Ihr Fall stehe nicht einem solchen gleich, in dem Sozialhilfe nicht
gewährt werde, weil sie nicht beantragt worden sei, sondern gar mit einer Kon-
stellation vergleichbar, in der eine Person Sozialhilfe deshalb nicht erhalte, weil
sie ihr nicht zustehe. Von Sozialhilfe sei sie ausgeschlossen, weil sie einen Stu-
dienkredit beziehe. Da sie lediglich über ein Einkommen verfüge, welches auf
Sozialhilfeniveau oder darunter liege, liege ein besonderer Härtefall vor, so
dass sie von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien sei. Allein darauf abzu-
stellen, ob Sozialhilfe oder BAföG in Anspruch genommen werden könne, ver-
stoße entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs gegen das in
Art. 20 GG verankerte Sozialstaatsprinzip. Sie sei faktisch einkommenslos und
werde schlechter gestellt als jemand, der einen Sozialtransfer erhalte. Ausbil-
dungsförderung nach dem BAföG werde lediglich teilweise und ohne Zinsen
zurückgezahlt, während der Studienkredit im Ganzen zurückzuzahlen sei und
verzinst werde. Sie übernehme somit ein erhebliches wirtschaftliches Risiko.
Ihre wirtschaftliche Belastung werde durch die Rundfunkgebühr erheblich ver-
schärft. Die unterschiedliche Behandlung von vergleichbar einkommenslosen
Gruppen verstoße gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und der da-
raus ableitbaren Forderung der Belastungsgleichheit unter einkommenslosen
Studenten.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 30. Juni 2010 zu ändern und die Berufung des Be-
klagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen
vom 2. Februar 2010 zurückzuweisen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, sie von der Rundfunkge-
bührenpflicht zu befreien.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
9
10
- 6 -
Zur Begründung verweist er auf die - zwischenzeitlich ergangen - Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts in den Verfahren BVerwG 6 C 12.09, 6 C 17.09 und
6 C 21.09.
II
Die zulässige Revision ist unbegründet, denn der Verwaltungsgerichtshof hat
auf die Berufung des Beklagten zu Recht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben
und die Klage abgewiesen. Haupt- und Hilfsantrag sind unbegründet. Die ange-
fochtenen Bescheide, mit denen die Rundfunkgebührenpflicht für das von der
Klägerin angemeldete Gerät festgestellt und zugleich die Gebührenbefreiung
abgelehnt wurde, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil sie nach den Vor-
schriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - vom 31. August
1991 (GVBl I S. 367) in der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung
des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 12. Juni 2008 (Gesetz vom
30. September 2008 - GVBl I S. 840) und in der zum 1. Juni 2009 in Kraft getre-
tenen Fassung des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom
18. Dezember 2008 (Gesetz vom 4. März 2009 - GVBl I S. 58) zur Zahlung von
Rundfunkgebühren verpflichtet ist (1.) sowie keinen Anspruch darauf hat, von
dieser Zahlungsverpflichtung befreit zu werden (2. bis 4.) und diese Rechtslage
auch mit Bundesverfassungsrecht übereinstimmt (5.).
1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich
der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene
Rundfunkempfangsgerät eine Rundfunkgebühr zumindest in Form einer Grund-
gebühr zu entrichten. Die Klägerin ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV Rund-
funkteilnehmerin, weil es sich bei dem von ihr zu Studienzwecken benutzten
internetfähigen PC im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV um ein Rundfunk-
empfangsgerät handelt und sie das Gerät im Rechtssinne zum Empfang bereit-
hält (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 12.09 - Buchholz 422.2
Rundfunkrecht Nr. 58 = NJW 2011, 946 Rn. 15). Der Tatbestand des Bereithal-
tens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang in § 2 Abs. 2 Satz 1
11
12
13
- 7 -
RGebStV knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den
Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang
von Rundfunkdarbietungen ab. In diesem Sinne geeignet ist ein Gerät schon
dann, wenn mit ihm ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbie-
tungen empfangen werden können (a.a.O. Rn. 28). Die Erhebung einer Rund-
funkgebühr, anknüpfend an den Besitz eines internetfähigen PC, stellt keinen
verfassungswidrigen Eingriff in das Recht auf Informationsfreiheit aus Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG dar (a.a.O. Rn. 37). Der allgemeine Gleichbehandlungs-
grundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die Erhebung von Rundfunkgebüh-
ren für internetfähige PC nach der derzeitigen Erhebungspraxis nicht verletzt
(a.a.O. Rn. 49). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das vorgenannte Urteil
verwiesen.
2. Von der Rundfunkgebührenpflicht werden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV
auf Antrag natürliche Personen im ausschließlich privaten Bereich - unter ande-
rem - befreit, wenn sie entweder gemäß Nr. 1 Empfänger von Hilfe zum Le-
bensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetz-
buches (Sozialhilfe) sind oder gemäß Nr. 5 Buchst. a Ausbildungsförderung
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beziehen. Diese - hier
allein in Betracht zu ziehenden - Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht.
Nach den Feststellungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs bezieht sie
diese Leistungen kraft eigener Entschließung nicht und gehört damit zu keiner
der in diesen Vorschriften genannten, begünstigten Personengruppen (BA
S. 22). Deshalb kann sie auch nicht gemäß § 6 Abs. 2 RGebStV die Vorausset-
zungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch Vorlage einer
entsprechenden Bestätigung des Leistungsträgers im Original oder durch die
Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie
nachweisen. Ihre Situation ist nach den Ausführungen im Beschluss des Ver-
waltungsgerichtshofs vergleichbar mit der eines Menschen, der Anspruch auf
Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII hätte, diese aber nicht in Anspruch
nimmt (BA S. 22).
3. Eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 5 Buchst. a
RGebStV kommt nicht in Betracht. Eine Analogie setzt eine planwidrige Lücke
14
15
- 8 -
im Gesetz voraus. Selbst wenn es als Lücke anzusehen wäre, dass § 6 Abs. 1
Satz 1 RGebStV den Fall nicht erfasst, in dem jemand staatliche Transferleis-
tungen nicht erhält, obwohl er die Voraussetzungen erfüllt, wäre diese Lücke
nicht planwidrig. Sinngemäß müsste für die „Planwidrigkeit“ nämlich angeführt
werden, dass Fälle niedrigen Einkommens nach dem mutmaßlichen Willen des
Gesetzgebers ein Grund für eine Gebührenbefreiung sein sollten. Dagegen
spricht aber die Entstehung der Norm. Mit der Neuregelung des § 6 RGebStV
wurden wesentliche Befreiungstatbestände aus § 1 Abs. 1 BefrVO unmittelbar
in den RGebStV übernommen. Der Gesetzgeber hat allerdings die früheren
Tatbestände nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BefrVO, die eine Befreiung wegen
geringen Einkommens ermöglichten, bewusst abgeschafft. Stattdessen hat er
für sämtliche Befreiungstatbestände das Grundprinzip eingeführt, dass nur
demjenigen ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu-
steht, dessen Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in
deren Bescheid bestätigt wird oder dem - wie bisher - vom Staat im Schwerbe-
hindertenausweis bestätigt wurde, dass er die gesundheitlichen Voraussetzun-
gen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr erfüllt (Gall/Siekmann, in:
Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 6 RGebStV Rn. 3). Dafür, dass
bei der Formulierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 Buchst. a RGebStV
die Berechtigten von Leistungen übersehen worden sein könnten, die Ansprü-
che auf deren Gewährung bewusst nicht geltend machen, gibt es keine An-
haltspunkte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der betreffende Perso-
nenkreis bewusst keinen Eingang in die Vorschrift gefunden hat. Dafür spricht
um so mehr, dass der Katalog der in § 6 Abs. 1 RGebStV aufgeführten Be-
freiungstatbestände mit dem zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Neunten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag um drei weitere Fallgruppen (vgl. § 6 Abs. 1
Nr. 5a, 5b und 11 RGebStV n.F.) ausgedehnt worden ist, in denen eine den
übrigen Fällen vergleichbare Bedürftigkeit anzunehmen ist (vgl. zum Fall von
den im RGebStV nicht berücksichtigten Wohngeldempfängern, VGH Mann-
heim, Urteil vom 15. Januar 2009 - VGH 2 S 1949/08 -). Im Übrigen ist § 6
Abs. 1 Satz 1 RGebStV im Hinblick auf die gebotene enge Auslegung von Kata-
logregelungen nicht durch Auslegung oder auch Analogie erweiterbar
(Gall/Siekmann, a.a.O. Rn. 11).
- 9 -
4. Auch der von der Klägerin geltend gemachte Befreiungsanspruch nach § 6
Abs. 3 RGebStV ist unbegründet. Unbeschadet der Gebührenbefreiung nach
§ 6 Abs. 1 RGebStV kann gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV die Rundfunkanstalt in
besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht.
a) Der Begriff des „besonderen Härtefalls“ wird im RGebStV nicht näher um-
schrieben. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist darunter im vorliegenden
Zusammenhang ein Fall zu verstehen, der den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10
RGebStV genannten Fällen weitgehend ähnlich ist und in dem es deshalb als
nicht hinnehmbar erscheint, eine Gebührenbefreiung zu versagen (OVG Lüne-
burg, Urteil vom 18. Juli 2006 - OVG 12 LC 87/06). Der Wortlaut weist somit in
die Richtung, dass „besondere“ Fälle erfasst werden sollen, die beispielsweise
in § 6 Abs. 1 RGebStV nicht katalogisiert sind oder unter keinen Katalogtatbe-
stand passen.
b) Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nur, dass ergänzend zu dem Kata-
log von Befreiungstatbeständen in § 6 Abs. 1 RGebStV nach § 6 Abs. 3
RGebStV für die Rundfunkanstalten die - früher in § 2 BefrVO geregelte - Mög-
lichkeit der Ermessensentscheidung bei der Befreiung in besonderen Härtefäl-
len erhalten bleiben sollte. Ein besonderer Härtefall liegt nach der Vorstellung
des Gesetzgebers insbesondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen
des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV gegeben sind, eine vergleichbare Bedürftigkeit
nachgewiesen werden kann.
§ 6 Abs. 3 RGebStV enthält nach der Absicht des Gesetzgebers aber keine all-
gemeine Härte-Auffangklausel. Nicht gemeint sind von vornherein diejenigen
Fälle, die vom Normbereich des § 6 Abs. 1 RGebStV erfasst werden. Dies trifft
aber auf die Klägerin zu, deren Lebenssituation wahlweise unter die Regelung
des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 5 Buchst. a RGebStV fällt und deshalb
auch nur dort entschieden werden kann. Raum für eine Härtefall-Entscheidung
nach § 6 Abs. 3 RGebStV ist darüber hinaus nicht.
16
17
18
19
- 10 -
c) Auch die Auslegung nach Sinn und Zweck spricht gegen den Befreiungsan-
spruch der Klägerin. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 5 Buchst. a RGebStV
werden von der Rundfunkgebührenpflicht die dort genannten Empfänger von
Hilfeleistungen befreit; die Voraussetzungen für die Befreiung sind durch Vorla-
ge des entsprechenden Bescheides nachzuweisen (§ 6 Abs. 2 RGebStV), auf
dessen Gültigkeitsdauer die Befreiung zu befristen ist (§ 6 Abs. 6 Satz 1
RGebStV). Daraus folgt, dass die bloße Einkommensschwäche als solche im
Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkge-
bührenpflicht führt. Die vertragschließenden Länder strebten mit dem nun gel-
tenden Gebührenstaatsvertragsrecht eine Erleichterung des Verfahrens an, um
die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen (auch) der Rund-
funkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens zu vermeiden.
Durch § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sollte für den einkommensschwachen Per-
sonenkreis eine „bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit“ eröffnet werden,
wobei die Befreiungstatbestände abschließend und die Rundfunkanstalten bei
ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden
sein sollten.
Der erkennende Senat hat angesichts dieses Normzwecks, der in dem gelten-
den § 6 RGebStV klar zum Ausdruck kommt, entschieden, dass die gewollte
Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nach-
weisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden kann, dass
einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe erhalten, weil sie deren
Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in An-
spruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zuge-
ordnet werden. Auch ohne eine allgemeine Begriffsbestimmung der „besonde-
ren Härte“ ist eindeutig, dass das bloße Bestehen eines gegenüber dem So-
zialhilfeträger noch nicht geltend gemachten Anspruchs auf Hilfe zum Lebens-
unterhalt die Voraussetzungen eines besonderen Härtefalles unter Berücksich-
tigung des auf Entlastung der Rundfunkanstalten zielenden Normzwecks nicht
erfüllen kann (Beschluss vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - Buchholz
422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5).
20
21
- 11 -
Die „besondere Härte“ in § 6 Abs. 3 RGebStV betrifft einen Fall, der nicht von
der Typologie des § 6 Abs. 1 RGebStV erfasst wird. Sofern bei einer Gebüh-
renpflichtigen eine soziale oder ökonomische Härte eintritt, die zwar unter die
Fallgruppen für die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV fällt, die diese
aber nicht zur behördlichen Prüfung stellt, kann es auch keinen Bescheid ge-
ben, der ihre Situation erfasst, so dass eine bescheidabhängige - d.h. von ei-
nem Bescheid einer Sozialbehörde - Entscheidung der Landesrundfunkanstalt
nicht möglich ist. Mit der Intention des Gesetzgebers wäre es nicht zu vereinba-
ren, wenn die Landesrundfunkanstalten oder die für sie handelnde Gebühren-
einzugszentrale das Vorliegen eines Härtefalles nach § 6 Abs. 3 RGebStV auch
dann unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommens- und Vermögensver-
hältnisse im Einzelfall zu prüfen hätten, wenn keine atypische, vom Normgeber
versehentlich nicht berücksichtigte Situation vorliegt, sondern eine Bedarfslage,
für die der Normgeber keine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV gewähren
wollte (OVG Magdeburg, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - OVG 3 L 417/08 -).
5. Das gefundene Ergebnis verstößt entgegen dem Vorbringen der Klägerin
auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Sozial-
staatsgebot (a)) und den Gleichbehandlungsgrundsatz (b)).
a) Dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) tragen die Befreiungstatbestände
des § 6 RGebStV offenkundig dadurch Rechnung, dass sie einkommens-
schwachen Personen die Möglichkeit einer „bescheidgebundenen“ Befreiung
von der Rundfunkgebührenpflicht einräumen (Beschluss vom 18. Juni 2008
- BVerwG 6 B 1.08 - a.a.O. Rn. 7). Auch im Hinblick auf das durch Art. 1 Abs. 1,
Art. 20 GG verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum ist die o.g. Rege-
lung des § 6 RGebStV nicht zu beanstanden, da die aktuellen Regelsatzleis-
tungen nicht mit den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestleistungen gleich-
gesetzt werden können (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. April 2007 - OVG
4 PA 101/07 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998
- BVerwG 5 B 82.97 - Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 18 = NVwZ 1999, 669,
zur Verfassungsmäßigkeit der Grundleistungen nach dem AsylbLG).
22
23
24
- 12 -
b) Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die in § 6 Abs. 1
RGebStV enthaltene sog. bescheidabhängige Gewährung der Gebührenbe-
freiung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Was den allge-
meinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) betrifft, verlangt dieser
erkennbar nicht, den Empfängern von Sozialhilfe solche Personen gleichzustel-
len, denen Sozialhilfe zustände, falls sie sie beantragen würden. Nach ständi-
ger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es grundsätzlich Sache
des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe
Rechtsfolge knüpft, falls seine Auswahl sachgerecht ist. Dabei ist er - insbeson-
dere bei Massenerscheinungen - auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren
und zu pauschalieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die damit verbundenen
Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnis-
mäßig kleine Zahl von Personen betreffen und diese nicht sehr intensiv belas-
ten (BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310
<318 f.> und vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164 <182 f.>, je-
weils m.w.N.). Danach ist es nicht zu beanstanden, dass § 6 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. Abs. 3 RGebStV die Rundfunkgebührenbefreiung für einkommens-
schwache Personen an die Vorlage eines Sozialhilfebescheides knüpft. Müss-
ten die Rundfunkanstalten jeder im Einzelfall geltend gemachten Unterschrei-
tung einer sozialrechtlich relevanten Einkommens- und Vermögensgrenze
nachgehen, würde sie dies vor beträchtliche Schwierigkeiten stellen, da sie
- anders als die sozialrechtlichen Fachbehörden - nicht über die dafür erforderli-
chen Sachaufklärungsmittel verfügen. Der Wegfall der früher vorhandenen
Möglichkeit, Gebührenbefreiung zu erlangen, ohne die betreffende Sozialleis-
tung in Anspruch zu nehmen, belastet nur den relativ kleinen Personenkreis,
der diese Leistung nicht in Anspruch nehmen will, obwohl sie ihm zusteht. Auch
für diese Personen ist die Belastung, die darin besteht, dass sie die Gebühren-
befreiung nicht einzeln, sondern nur als Teil eines „Gesamtpakets“ in Anspruch
nehmen können, überschaubar. Sie ist in Anbetracht der den Gebührenzahlern
zugutekommenden Verwaltungsvereinfachung hinzunehmen und gebietet des-
halb von Verfassungs wegen nicht die Anerkennung eines besonderen Härtefal-
les (Beschluss vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - a.a.O. Rn. 7).
25
- 13 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.
Neumann
Büge
Dr. Graulich
Dr. Bier
Dr. Möller
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 69,12 €
festgesetzt.
Neumann
Büge
Dr. Graulich
Dr. Bier
Dr. Möller
26
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Rundfunkrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
RGebStV
§ 6
Stichworte:
Rundfunkempfangsgerät; Rundfunkgebühr; internetfähiger PC; Befreiung; Hilfe
zum Lebensunterhalt; BAföG; analoge Anwendung; besondere Härtefälle; Sozial-
staatsprinzip; Gleichbehandlungsgrundsatz.
Leitsatz:
Beantragt ein Rundfunkteilnehmer trotz Vorliegens der Voraussetzungen weder
Hilfe zum Lebensunterhalt noch Ausbildungsförderung, so kann keine Befreiung
von der Rundfunkgebühr nach § 6 Abs. 1 RGebStV verlangt werden. Es fehlt in
diesem Fall auch an der Voraussetzung einer besonderen Härte zur Befreiung
nach § 6 Abs. 3 RGebStV.
Urteil des 6. Senats vom 12. Oktober 2011 - BVerwG 6 C 34.10
I. VG Gießen
vom 02.02.2010 - Az.: VG 9 K 1877/09.GI -
II. VGH Kassel
vom 30.06.2010 - Az.: VGH 10 A 392/10 -