Urteil des BVerwG vom 29.07.2015

Chancengleichheit, Behinderung, Schüler, Legasthenie

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 33.14
VGH 7 B 14.23
Verkündet
am 29. Juli 2015
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Möller,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Landesanwaltschaft Bayern wird das
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
28. Mai 2014 geändert.
Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts München vom 26. Februar 2013 werden zu-
rückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens
und des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Kläger, die an einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) leiden,
bestanden 2010 das Abitur an einem staatlich anerkannten Gymnasium in
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kirchlicher Trägerschaft. Sie wollen Bemerkungen über die Berücksichtigung
dieser Störung bei der Notenbildung aus dem Abiturzeugnis entfernt haben.
Die Kläger nahmen für die schriftlichen Arbeiten in der Oberstufe des Gymnasi-
ums und für die schriftlichen Abiturprüfungen die Maßnahmen des Nachteils-
ausgleichs und des Notenschutzes in Anspruch, die Schülern mit fachärztlich
festgestellter Legasthenie auf der Grundlage der Bekanntmachung des Bayeri-
schen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. November 1999
gewährt werden. Die Kläger erhielten einen Zeitzuschlag für die Bearbeitung
schriftlicher Prüfungsarbeiten (Nachteilsausgleich). Ihre Rechtschreibleistungen
flossen nicht in die Notengebung ein. In Fremdsprachen (Abiturfach Englisch)
wurden ihre mündlichen und schriftlichen Leistungen mit gleichem Gewicht be-
wertet (Notenschutz). Die Nichtberücksichtigung der Rechtschreibleistungen
wurde mit dem Zusatz "aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie"
in den Abiturzeugnissen vermerkt.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, diesen Zusatz zu strei-
chen; im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen. Auf die Berufungen der Kläger
hat der Verwaltungsgerichtshof die Beklagte verpflichtet, den Klägern Abitur-
zeugnisse ohne Bemerkungen über den Notenschutz auszustellen.
In dem Berufungsurteil heißt es im Wesentlichen, die Bemerkungen seien
rechtswidrig, weil die erforderliche landesgesetzliche Grundlage für den Noten-
schutz fehle. Jedenfalls für schulische Abschlussprüfungen, die für den berufli-
chen Werdegang bedeutsam seien, müsse der Gesetzgeber darüber entschei-
den, ob durch die Gewährung von Notenschutz auf allgemein geltende Leis-
tungsanforderungen verzichtet werde und welche Folgen sich daraus ergäben.
Dies sei erforderlich, weil auf die Bewertung bestimmter allgemeiner Leistungs-
anforderungen verzichtet werde. Es sei weder aus Gründen der Chancen-
gleichheit noch der Zeugniswahrheit geboten, den ohne gesetzliche Grundlage
gewährten Notenschutz im Abschlusszeugnis zu vermerken. Derartige Bemer-
kungen seien auch nach der Gymnasialschulordnung des Freistaates Bayern
nicht zulässig, weil sie den Übertritt in das Berufsleben erschwerten.
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Mit der Revision will die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentli-
chen Interesses die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.
Sie macht geltend, Notenschutz stelle eine verfassungsrechtlich nicht gebotene
Bevorzugung dar. Der Gesetzgeber könne ihn gewähren, um behinderten
Schülern eine erfolgreiche Schullaufbahn zu ermöglichen. Aufgrund dessen sei
es von seinem Einschätzungsspielraum gedeckt, die gewährten Erleichterun-
gen im Zeugnis auszuweisen. Dadurch werde dem Gebot der Chancengleich-
heit aller Schüler Rechnung getragen. Werde ein ohne gesetzliche Grundlage
gewährter Notenschutz nicht rückgängig gemacht, müsse er auch im Ab-
schlusszeugnis vermerkt werden, wenn dies der bisherigen Verwaltungspraxis
entspreche.
Die Kläger machen geltend, die Zeugnisbemerkungen seien rechtswidrig, weil
der Notenschutz nicht anders als der Nachteilsausgleich dazu bestimmt sei, die
verfassungsrechtlich gebotene Chancengleichheit herzustellen. Schüler dürften
nicht deshalb benachteiligt werden, weil es ihnen aufgrund einer Behinderung
unmöglich sei, bestimmte Leistungsanforderungen zu erfüllen. Das Abschluss-
zeugnis müsse lediglich das Bestehen der Prüfung, die Noten und die dadurch
erworbene Qualifikation ausweisen. Weitere Angaben seien nicht vorgesehen.
Die Zeugnisbemerkungen stellten eine gleichheitswidrige Benachteiligung von
Legasthenikern dar, weil andere Behinderungen nicht vermerkt würden.
II
Die Revision der Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Inte-
resses ist zulässig (§ 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der
Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern vom 29. Juli 2008
S. 554>). Die Revision ist auch begründet. Die Annahme des Verwaltungsge-
richtshofs, die Kläger hätten einen Anspruch darauf, dass ihnen Abiturzeugnis-
se ohne Bemerkungen zur Nichtbewertung von Rechtschreibleistungen (Noten-
schutz) ausgestellt werden, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der
geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht aus der allein in Betracht kommen-
den Anspruchsgrundlage des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs herlei-
ten. Zwar stellen die angegriffenen Bemerkungen einen Eingriff in das allge-
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meine Persönlichkeitsrecht der Kläger dar. Eine Rechtswidrigkeit dieses Ein-
griffs folgt aber weder aus dem Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsver-
fahren (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) noch aus dem Verbot, jemanden
wegen seiner Behinderung zu benachteiligen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Dass in
Fällen fachärztlich festgestellter Legasthenie die Rechtschreibleistungen auf
Antrag nicht und in den Fremdsprachen die schriftlichen und mündlichen Leis-
tungen im Verhältnis 1:1 zu bewerten sind, bedarf allerdings einer gesetzlichen
Grundlage, an der es hier fehlt. Die inhaltlich nicht zu beanstandenden Rege-
lungen in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unter-
richt und Kultus vom 16. November 1999 (KWMBl I S. 379) sind jedoch für ei-
nen Übergangszeitraum, insbesondere für in der Vergangenheit liegende Abi-
turprüfungen weiter anzuwenden. Die Notwendigkeit einer solchen übergangs-
weisen Fortgeltung folgt ebenso wie der Vorbehalt des Gesetzes, auf die sie
sich bezieht, aus dem bundesrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. Diese Notwen-
digkeit hat der Verwaltungsgerichtshof verkannt und dadurch Bundesrecht ver-
letzt.
1. Wird jemand durch (schlichtes) öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung
in seinen Rechten verletzt, kann er verlangen, dass diese die andauernden un-
mittelbaren Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens rückgängig macht. Dieser
Anspruch auf Folgenbeseitigung ergänzt den allgemeinen Anspruch auf Ab-
wehr- bzw. Unterlassung rechtswidrigen hoheitlichen Handelns. Die Ansprüche
finden ihre Grundlage in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip
der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteile vom
19. Juli 1984 - 3 C 81.82 - BVerwGE 69, 366 <368 ff.> und vom 14. April
1989 - 4 C 34.88 - BVerwGE 82, 24 <25 f.>).
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Bemerkungen in den Abitur-
zeugnissen der Kläger über die Maßnahmen des Notenschutzes ohne den Zu-
satz "aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie". Insoweit ist das
Urteil des Verwaltungsgerichts, das den Klägern einen Anspruch auf Entfernung
dieses Zusatzes zugesprochen hat, rechtskräftig geworden.
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Bemerkungen über die Gewährung von Notenschutz in einem Zeugnis sind
nach ihrer Rechtsnatur schlichthoheitliche Äußerungen. Sie lassen die rechts-
verbindlichen Feststellungen des Zeugnisses über den Erwerb des Schulab-
schlusses, die Gesamtnote, die Noten in den einzelnen Fächern und die durch
den Abschluss vermittelte Qualifikation unberührt. Vielmehr geben sie darüber
Aufschluss, dass in bestimmter Weise vom allgemein geltenden Maßstab für
die Leistungsbewertung abgewichen worden ist. Im vorliegenden Fall weisen
die Bemerkungen darauf hin, dass eine bestimmte Leistungsanforderung, näm-
lich die Rechtschreibung, durchgehend nicht bewertet worden ist.
Abschlusszeugnisse sind auch dazu bestimmt, bei Bewerbungen um einen Ar-
beits- oder Ausbildungsplatz vorgelegt zu werden. Daher können Bemerkungen
über gewährten Notenschutz das Recht des Zeugnisinhabers beeinträchtigen,
über die Offenlegung von Vorgängen und Zuständen aus seinem persönlichen
Lebensbereich, insbesondere über Krankheiten und Behinderungen, selbst zu
bestimmen. Dieses Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person
unterfällt als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dem Schutz des Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Schutz besteht auch gegen die Offenlegung
oder Verbreitung wahrer Tatsachen über eine Person ohne deren Einwilligung
(stRspr; vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72 - BVerfGE 35, 202
<219 ff.>; Beschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 185/77 - BVerfGE 54, 148
<153 f.>; zum Ganzen: Wanckel, in: Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Per-
sönlichkeitsrechts, 2008, § 19 Rn. 3 ff.).
Hinweise in einem Abschlusszeugnis über Besonderheiten bei der Notenge-
bung lassen generell auf ein vermindertes Teilleistungsvermögen schließen.
Dies liegt auf der Hand, wenn die abweichend bewerteten Fähigkeiten genannt
sind, wie dies bei den Hinweisen auf die Nichtberücksichtigung von Recht-
schreibleistungen der Fall ist.
Die Entscheidung der Sorgeberechtigten der Kläger, den Notenschutz in
Kenntnis des damit verbundenen Vermerks im Abiturzeugnis in Anspruch zu
nehmen, kann schon deshalb nicht als Einverständnis mit dem Vermerk gewer-
tet werden, weil die Beklagte den Klägern ansonsten auch Schreibzeitverlänge-
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rungen in schriftlichen Prüfungen vorenthalten hätte. Hierauf hatten die Kläger
aber Anspruch (vgl. unter 2.). Ansprüche auf Entfernung der Zeugnisbemerkun-
gen aus den Abiturzeugnissen unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung
bestehen jedoch nicht, weil der Schulträger entsprechend seiner Verwaltungs-
praxis berechtigt ist, die Bemerkungen beizubehalten.
2. Bemerkungen im Abschlusszeugnis über die Gewährung von Notenschutz
verstoßen nicht gegen das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1
i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG.
a) Das Gebot der Chancengleichheit soll sicherstellen, dass alle Prüflinge mög-
lichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Zu die-
sem Zweck sollen die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für
alle Prüflinge möglichst gleich sein. Es müssen grundsätzlich einheitliche Re-
geln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse
während der Prüfung müssen gleichartig sein (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil
vom 14. Dezember 1990 - 7 C 17.90 - BVerwGE 87, 258 <261 f.>).
Allerdings sind einheitliche Prüfungsbedingungen geeignet, die Chancengleich-
heit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leis-
tungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. Daher steht diesen
Prüflingen ein Anspruch auf Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen
im jeweiligen Einzelfall unmittelbar aufgrund des Gebots der Chancengleichheit
nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG zu. Den Schwierigkeiten des Prüf-
lings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheit-
lichen Bedingungen darzustellen, muss durch geeignete Ausgleichsmaßnah-
men Rechnung getragen werden. Dieser Nachteilsausgleich ist erforderlich, um
chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforde-
rungen herzustellen. Aus diesem Grund muss die Ausgleichsmaßnahme im
Einzelfall nach Art und Umfang so bemessen sein, dass der Nachteil nicht
"überkompensiert" wird. Die typische Ausgleichsmaßnahme in schriftlichen Prü-
fungen ist die Verlängerung der Bearbeitungszeit; in Betracht kommt auch die
Benutzung technischer Hilfsmittel.
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Der verfassungsunmittelbare Anspruch auf Herstellung chancengleicher Prü-
fungsbedingungen darf nicht dadurch konterkariert werden, dass die in An-
spruch genommenen Ausgleichsmaßnahmen im Prüfungszeugnis vermerkt
werden. Es gibt keinen Grund, der es rechtfertigen könnte, die Beachtung des
Gebots der Chancengleichheit in der Prüfung im Zeugnis zu dokumentieren
(Langenfeld, RdJB 2007, 211 <226>; Ennuschat/Volino, Behindertenrecht 2009,
166 <167>; Kischel, in: Epping/Hillgruber, GG, 2. Auflage, Art. 3 Rn. 245;
Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Auflage 2013, Rn. 514).
b) Nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand handelt es sich bei der Legas-
thenie um eine dauerhafte Lese- und Schreibstörung aufgrund einer neurobio-
logischen, entwicklungsbiologisch und zentralnervös begründeten Störung der
Hirnfunktion. Davon zu unterscheiden sind Lese- und Rechtschreibschwächen,
die andere Ursachen haben und erfolgversprechend behandelt werden können.
Legasthenie lässt Begabung und Intelligenz unberührt; die intellektuelle Erfas-
sung von Sachverhalten ist nicht beeinträchtigt. Jedoch ist die Lese- und
Schreibgeschwindigkeit verringert; Legastheniker benötigen überdurchschnitt-
lich viel Zeit, um schriftliche Texte aufzunehmen und zu verarbeiten und um ihre
Gedanken aufzuschreiben. Aufgrund dessen sind sie beeinträchtigt, ihre als
solche nicht eingeschränkte intellektuelle Befähigung darzustellen, d.h. ihre tat-
sächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten in schriftlichen Prüfungen
nachzuweisen. Hinzu kommt eine Rechtschreibschwäche; die Rechtschreibung
von Legasthenikern ist überdurchschnittlich fehlerbehaftet (zum Ganzen:
Langenfeld, RdJB 2007, 211 <212 f.>; Ennuschat, Rechtsgutachten für den
Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie, 2008, S. 4 f.).
Dementsprechend können Prüflinge, die an Legasthenie leiden, zur Herstellung
der Chancengleichheit in schriftlichen Prüfungen Maßnahmen des Nachteils-
ausgleichs, insbesondere die angemessene Verlängerung der Bearbeitungs-
zeit, beanspruchen, sofern die Feststellung der Rechtschreibung nicht Prü-
fungszweck ist. Damit kann die langsamere Lese- und Schreibgeschwindigkeit,
nicht aber die Rechtschreibschwäche kompensiert werden (VGH Kassel, Be-
schlüsse vom 3. Januar 2006 - 8 TG 3292/05 - NJW 2006, 1608 und vom
5. Februar 2010 - 7 A 2406/09.Z - NVwZ-RR 2010, 767; OVG Lüneburg, Be-
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schlüsse vom 10. Juli 2008 - 2 ME 309/08 - NVwZ-RR 2009, 68 und vom
10. März 2015 - 2 ME 7/15 - NVwZ-RR 2015, 574; OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 M 16.09 - juris Rn. 4; BFH, Beschluss vom
8. Juli 2008 - VII B 241/07 - juris Rn. 5; Langenfeld, RdJB 2007, 211 <218 ff.>;
Ennuschat/Volino, Behindertenrecht 2009, 166 <167>; Cremer/Kolok, DVBl
2014, 333 <336 f.>). Die Kläger haben in den schriftlichen Prüfungen
Nachteilsausgleich durch Verlängerung der Bearbeitungszeit erhalten, der in
den Abiturzeugnissen zu Recht nicht vermerkt wurde.
c) Das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG
vermittelt keinen Anspruch auf Notenschutz, d.h. auf eine Leistungsbewertung,
die das individuelle Leistungsvermögen berücksichtigt. Daher begegnet es un-
ter dem Aspekt der Chancengleichheit keinen Bedenken, Notenschutz im
Zeugnis zu vermerken.
Schulische Abschlussprüfungen sind regelmäßig dazu bestimmt festzustellen,
ob die Prüflinge über bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zum
Besuch einer weiterführenden Schule, zur Aufnahme einer Berufsausbildung
oder zur Ausübung eines Berufs erforderlich sind. Aus diesem Prüfungszweck
folgt, dass der Prüfungserfolg davon abhängt, ob und in welchem Maß be-
stimmte allgemein gültige Leistungsanforderungen erfüllt werden. Gelingt dieser
Nachweis nicht, ist die Prüfung nicht bestanden, ohne dass es auf die Gründe
ankommt. Dementsprechend werden die Prüfungsleistungen nach einem Maß-
stab bewertet, der keine Rücksicht darauf nimmt, aus welchen Gründen allge-
mein geltende Leistungsanforderungen nicht erfüllt werden. Es dient der Wah-
rung der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG, diesen
Maßstab einheitlich an alle Prüfungsleistungen anzulegen, um aufgrund von
Bewertungsrelationen zwischen den Leistungen die für die Notenbildung unver-
zichtbaren Mindest- und Durchschnittsanforderungen zu bestimmen.
Davon macht der Notenschutz Ausnahmen: Er trägt dem Umstand Rechnung,
dass es Prüflingen subjektiv unmöglich ist, bestimmten Leistungsanforderungen
zu genügen. Zu ihren Gunsten wird auf die einheitliche Anwendung des allge-
meinen Maßstabs der Leistungsbewertung verzichtet. Entweder werden die
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subjektiv nicht zu erfüllenden Anforderungen nicht gestellt oder die Nichterfül-
lung wird nicht bewertet, sodass die Prüflinge insoweit keine Kenntnisse und
Fähigkeiten nachweisen müssen. Auch kann der Nichterfüllung bestimmter An-
forderungen bei der Leistungsbewertung ein geringeres Gewicht beigemessen
werden.
Maßnahmen des Notenschutzes führen zwangsläufig zu einer erheblichen Ver-
besserung der Erfolgschancen in der Prüfung. Unter Umständen eröffnet ein
individuell angepasster Maßstab Prüflingen erst eine reelle Möglichkeit, die Prü-
fung zu bestehen oder ein mehr als ausreichendes Ergebnis zu erzielen. Dem-
nach stellt Notenschutz unter dem Aspekt der Chancengleichheit stets eine Be-
vorzugung derjenigen Prüflinge dar, denen er gewährt wird (BVerwG, Be-
schluss vom 13. Dezember 1985 - 7 B 210.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen
Nr. 223; VGH Kassel; Beschluss vom 5. Februar 2010 - 7 A 2406/09.Z - NVwZ-
RR 2010, 767 <769>; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - 2 ME
309/08 - NVwZ-RR 2009, 68 und vom 10. März 2015 - 2 ME 7/15 - NVwZ-RR
2015, 574 <576>; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 M
16.09 - juris Rn. 4 f.; Langenfeld, RdJB 2007, 211 <222 f.>; Ennuschat/Volino,
Behindertenrecht 2009, 166 <167 f.>; Kischel, in: Epping/Hillgruber, GG,
2. Aufl., Art. 3 Rn. 245). Der Vermerk einer Bevorzugung bei der Leistungsbe-
wertung im Zeugnis ist nicht geeignet, das Gebot der Chancengleichheit zu be-
einträchtigen.
3. Auch das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthält kein
Verbot, den behinderten Schülern bzw. Prüflingen gewährten Notenschutz in
deren Zeugnissen zu vermerken.
nachteiligt werden. Bei der Legasthenie handelt es sich anerkanntermaßen um
eine Behinderung im Sinne dieser Bestimmung (BVerwG, Urteil vom 28. Sep-
tember 1995 - 5 C 21.93 - Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 16 S. 10 f.; VGH
Kassel, Beschlüsse vom 3. Januar 2006 - 8 TG 3292/05 - NJW 2006, 1608 und
vom 5. Februar 2010 - 7 A 2406/09.Z - NVwZ-RR 2010, 767 <769>; OVG
Lüneburg, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - 2 ME 309/08 - NVwZ-RR 2009, 68
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und vom 10. März 2015 - 2 ME 7/15 - NVwZ-RR 2015, 574 <576>, OVG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 M 16.09 - juris Rn. 4;
Langenfeld, RdJB, 2007, 211 <213 f.>; Cremer/Kolok, DVBl 2014, 333 <337>).
Der besondere Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbietet Normge-
bern und Verwaltung, Behinderte gezielt schlechter zu stellen, sofern dies nicht
aus zwingenden Gründen geboten ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 1999
- 1 BvR 2161/94 - BVerfGE 99, 341 <357>). Darüber hinaus ist der Schutzbe-
reich des Grundrechts berührt, wenn Rechtsnormen oder Verwaltungspraxis
zwar für Behinderte und Nichtbehinderte gleichermaßen gelten, Behinderte
aber wegen der unterschiedlichen Auswirkungen der Rechtsanwendung fak-
tisch (mittelbar) benachteiligt werden, etwa weil sie eine bestimmte rechtliche
Gewährleistung aus tatsächlichen Gründen nicht in Anspruch nehmen können.
Insoweit enthält Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG den Auftrag an Gesetzgeber und Ver-
waltung, die Stellung von Behinderten in Staat und Gesellschaft zu stärken (BT-
Drs. 12/8165 S. 28 f.).
Allerdings folgt daraus im Allgemeinen kein Anspruch darauf, dass eine konkre-
te mittelbare Benachteiligung unterbleibt oder beseitigt wird. Vielmehr steht
Normgebern und Verwaltung bei ihrer Entscheidung darüber, ob und inwieweit
sie dem grundgesetzlichen Fördergebot Rechnung tragen, regelmäßig ein Ein-
schätzungsspielraum zu. Einerseits müssen sie die Auswirkungen einer behin-
dertenbedingten Benachteiligung für die Betroffenen in den Blick nehmen. An-
dererseits haben sie rechtlich schutzwürdige gegenläufige Belange, aber auch
organisatorische, personelle und finanzielle Gegebenheiten in die Entschei-
dungsfindung über die Förderung einzubeziehen (BVerfG, Beschluss vom
8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 <304 ff.>; BVerwG, Urteil vom
5. April 2006 - 9 C 1.05 - BVerwGE 125, 370 Rn. 43). Unmittelbar aus Art. 3
Abs. 3 Satz 2 GG kann sich ein Anspruch auf Beseitigung einer konkreten mit-
telbaren Benachteiligung allenfalls ergeben, um behinderungsbedingte schwer-
wiegende Nachteile für die Betroffenen, insbesondere im Bereich der Grund-
rechtsverwirklichung, abzuwenden oder wenn keine schutzwürdigen Belange
entgegenstehen.
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b) Die einheitliche Anwendung des allgemeinen, auf objektive Leistungsanfor-
derungen abstellenden Maßstabs für die Bewertung von Prüfungsleistungen
kann sich als mittelbare, von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erfasste Benachteiligung
behinderter Prüflinge auswirken. Diese werden zwar rechtlich gleich behandelt,
können aber faktisch schlechtere Erfolgschancen haben, weil sie bestimmte
Anforderungen aufgrund ihrer Behinderung gar nicht oder nur eingeschränkt
erfüllen können. Daher ist es von dem Fördergebot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG
gedeckt, wenn behinderten Prüflingen Notenschutz gewährt wird. Ihre Prü-
fungsleistungen können abweichend vom allgemeinen Maßstab nach einem
besonderen Maßstab bewertet werden, der behindertenbedingte Leistungsdefi-
zite ganz oder teilweise ausblendet. Auch können Prüfungsleistungen, in denen
sich die Behinderung nachteilig auswirken kann, mit einem geringeren Gewicht
in die Notengebung einfließen (OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 10. Juli
2008 - 2 ME 309/08 - NVwZ-RR 2009, 68 <69> und vom 10. März 2015 - 2 ME
7/15 - NVwZ-RR 2015, 574 <576>; Cremer/Kolok, DVBl 2014, 333 <337>).
Die Versagung von Notenschutz kann die durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1
GG geschützten Möglichkeiten behinderter Schüler, sich schulisch und beruflich
begabungsgerecht zu entfalten und zu betätigen, gefährden oder beeinträchti-
gen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schulabschluss Voraussetzung für
die Aufnahme eines Berufs oder einer beruflichen Ausbildung ist, in denen die
Behinderung nicht erschwerend ins Gewicht fällt. So ist es möglich, eine Viel-
zahl von Berufen trotz einer Rechtschreibstörung ungehindert auszuüben
(Langenfeld, RdJB 2007, 211 <223 f.>; Cremer/Kolok, DVBl 2014, 333
<339 f.>).
Ungeachtet dessen folgen aus dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3
Satz 2 GG generell keine Ansprüche auf behindertengerechten Notenschutz für
berufsbezogene Prüfungen, weil die dadurch herbeigeführte Bevorzugung be-
hinderter Prüflinge mit verfassungsrechtlichen Schutzgütern kollidiert (für Le-
gasthenie: OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - 2 ME 309/08 -
NVwZ-RR 2009, 68 und vom 10. März 2015 - 2 ME 7/15 - NVwZ-RR 2015, 574
<576>; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 M 16.09 -
juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschluss vom 5. Februar 2010 - 7 A 2406/09.Z -
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NVwZ-RR 2010, 767 <769>; BFH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - VII B 241/07 -
juris Rn. 5).
Die Anwendung eines behindertengerechten Maßstabs für die Leistungsbewer-
tung wirkt sich zwangsläufig auf die Chancengleichheit aller Prüflinge aus. Dies
gilt insbesondere für diejenigen, deren schwaches Leistungsvermögen, etwa im
Bereich der Rechtschreibung, auf einer persönlichen Eigenschaft oder Veranla-
gung beruht, die keine Behinderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dar-
stellt. Die Leistungen dieser Prüflinge werden am allgemeinen Bewertungs-
maßstab gemessen; Notenschutz kommt hier aus Gründen der Chancengleich-
heit nicht in Betracht (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985
- 7 B 210.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 223).
Vor allem aber ließe ein aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hergeleiteter Anspruch auf
behindertengerechten Notenschutz für schulische Prüfungen außer Betracht,
dass sich im Schulwesen die Grundrechte und die staatliche Schulaufsicht nach
Art. 7 Abs. 1 GG gleichrangig gegenüber stehen. Nach dem Grundsatz prakti-
scher Konkordanz müssen beide Verfassungspositionen schon auf abstrakt-
genereller Ebene nach Möglichkeit schonend ausgeglichen werden (BVerfG,
Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 <21>; Urteil vom
14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 <244 f.>; BVerwG, Urteil vom
11. September 2013 - 6 C 25.12 - BVerwGE 147, 362 Rn. 11).
Aus Art. 7 Abs. 1 GG folgt ein umfassend zu verstehender staatlicher Bildungs-
und Erziehungsauftrag. Danach ist es Sache des Staates, d.h. der Länder, die
Schulformen und die dafür geltenden Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele
festzulegen. Dies umfasst die Befugnis, die für einen Schulabschluss erforderli-
chen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Bedingungen für deren Nach-
weis und die durch den Abschluss vermittelte Qualifikation zu bestimmen
(BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 - BVerfGE 45, 400
<415>; Urteil vom 9. Februar 1982 - 1 BvR 845/79 - BVerfGE 59, 360 <377>
und Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 <303 f.>;
BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1998 - 6 C 11.97 - BVerwGE 107, 75 <78 f.> und
vom 11. September 2013 - 6 C 25.12 - BVerwGE 147, 362 Rn. 11).
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Davon ausgehend kann die Schulaufsicht den Erwerb eines Schulabschlusses
und der dadurch vermittelten berufsbezogenen Qualifikation, insbesondere den
Erwerb des die allgemeine Hochschulreife vermittelnden Abiturs, an den Nach-
weis eines allgemeinen Ausbildungs- und Kenntnisstandes knüpfen. Dies be-
dingt die Anwendung eines allgemeinen, an objektiven Leistungsanforderungen
ausgerichteten Bewertungsmaßstabs für die Notengebung in einzelnen Prüfun-
gen (vgl. unter 2.c, S. 9). Abweichungen von diesem Maßstab beeinträchtigen
die Aussagekraft der Noten und letztlich des Schulabschlusses. Je größeres
Gewicht individuellen Besonderheiten für die Bewertung zukommt, desto weni-
ger ist der Schluss gerechtfertigt, dass die Noten und der Schulabschluss eine
allgemein gültige Qualifikation vermitteln. Mit der Einführung von Bewertungs-
maßstäben, die dem individuellen Leistungsvermögen durch Notenschutz
Rechnung tragen, können je nach Reichweite Änderungen der Lernziele und
ein schulischer Systemwechsel verbunden sein.
c) Aufgrund dessen ist es grundsätzlich Aufgabe des für die Schulaufsicht zu-
ständigen Organs, darüber zu entscheiden, ob und auf welche Weise behinder-
te Schüler durch Notenschutz gefördert werden. Dabei muss in die Entschei-
dungsfindung einfließen, welche Folgen die Versagung von Notenschutz auf
deren schulischen und beruflichen Werdegang voraussichtlich haben wird. Die
Schwere der Nachteile, die ohne Notenschutz drohen, und die Wahrscheinlich-
keit ihres Eintritts muss in das Verhältnis zu den Auswirkungen des Noten-
schutzes auf die Chancengleichheit und die Aussagekraft der Notengebung und
des Schulabschlusses gesetzt werden.
Dies gilt auch für die Entscheidung über Notenschutz wegen Legasthenie in
schulischen Abschlussprüfungen, insbesondere im Abitur. Schüler mit dieser
Behinderung werden ohne Notenschutz in Bezug auf die Rechtschreibung in
den schriftlichen Prüfungen, insbesondere in den Fächern Deutsch und Fremd-
sprachen, regelmäßig schlechtere Ergebnisse erzielen. Es besteht aber kein
Grund zu der Annahme, ohne Notenschutz werde ihnen das Bestehen des Abi-
turs unmöglich gemacht oder gravierend erschwert.
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d) Handelt es sich bei der Gewährung von Notenschutz um eine durch Art. 3
Abs. 3 Satz 2 GG gedeckte, aber nicht gebotene Förderungsmaßnahme, kann
der Vermerk des Notenschutzes im Abschlusszeugnis keinen grundrechtlich
gewährleisteten Anspruch konterkarieren. Der Schulaufsicht obliegt im Rahmen
ihres Einschätzungsspielraums auch die Entscheidung darüber, ob ein solcher
Vermerk anzubringen ist. Hierfür spricht, dass der Hinweis auf den Notenschutz
die Aussagekraft des Zeugnisses erhöht. Er stellt klar, inwieweit die Noten des
Zeugnisinhabers nicht nach den allgemeinen Bewertungskriterien zustande ge-
kommen sind (vgl. Langenfeld, RdJB 2007, 211 <226>; Cremer/Kolok, DVBl
2014, 333 <337>; Ennuschat/Volino, Behindertenrecht 2009, 166 <168 f.>;
Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Auflage 2013, Rn. 518).
4. Die Unterlassung bzw. Entfernung von Zeugnisbemerkungen über gewährten
Notenschutz ist weder nach Art. 24 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens der
Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen (BRK) noch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsge-
setz - AGG - vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) geboten.
Art. 24 Abs. 1 und 2 BRK erkennt ein diskriminierungsfreies Recht von Men-
schen mit Behinderung auf Bildung an. Zu diesem Zweck werden die Vertrags-
staaten u.a. verpflichtet, Menschen mit Behinderung gleichberechtigt Zugang zu
einem integrativen Unterricht an weiterführenden Schulen zu ermöglichen, an-
gemessene Vorkehrungen für ihre Bedürfnisse zu treffen und ihnen die not-
wendige Unterstützung zur Erleichterung einer erfolgreichen Bildung zu gewäh-
ren. Diese Regelungen sind hier jedenfalls deshalb nicht unmittelbar anwend-
bar, weil ihnen die erforderliche Bestimmtheit fehlt. Sie enthalten Zielvorgaben
für die Integration behinderter Menschen in das staatliche Schulsystem, ver-
pflichten aber nicht zu konkreten behindertengerechten Modalitäten der Bewer-
tung schulischer Leistungen und deren Dokumentation im Abschlusszeugnis.
Daher kann dahingestellt bleiben, ob Art. 24 Abs. 1 und 2 BRK schon aufgrund
des Zustimmungsgesetzes des Bundes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II
S. 1419) Bestandteil der deutschen Rechtsordnung ist oder ob es hierfür der
Zustimmung der für das Schulwesen zuständigen Landesgesetzgeber bedarf
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 6 B 33.06 - Buchholz 421.2
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Hochschulrecht Nr. 163 Rn. 4; VGH Kassel, Urteil vom 12. November 2009
- 7 B 2763/09 - NVwZ-RR 2010, 602 <603 f.>).
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sind Benachteiligungen aus
Gründen einer Behinderung im Arbeitsleben einschließlich Stellenbewerbungen
unzulässig (§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG). Das Gesetz beansprucht keine Geltung
für das Schulwesen.
5. Die grundlegenden Entscheidungen über die Gewährung von Notenschutz
für behinderte Schüler sind dem Landesgesetzgeber vorbehalten. Da das Lan-
desrecht die erforderliche gesetzliche Grundlage nach der bindenden, weil nach
§ 137 Abs. 1 VwGO irrevisiblen Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs nicht
enthält, steht fest, dass sowohl die Gewährung von Notenschutz für die Kläger
als auch die Notenschutzvermerke in deren Abiturzeugnissen rechtswidrig wa-
ren.
a) Der im Rechtsstaats- und Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1 und 3 GG
verankerte Vorbehalt des Parlamentsgesetzes verlangt, dass staatliches Han-
deln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legiti-
miert ist. Ob es einer gesetzlichen Regelung bedarf und welche Anforderungen
an deren inhaltliche Bestimmtheit zu stellen sind, ist mit Blick auf den jeweiligen
Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes zu be-
urteilen. Für das Schulwesen besteht ein Gesetzesvorbehalt vor allem für Ent-
scheidungen, die das Verhältnis zwischen der staatlichen Schulaufsicht aus
Art. 7 Abs. 1 GG, den Grundrechten der Schüler und dem elterlichen Erzie-
hungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG austarieren oder den weiteren schuli-
schen und beruflichen Werdegang der Schüler betreffen (BVerfG, Beschlüsse
vom 27. Januar 1976 -1 BvR 2325/73 - BVerfGE 41, 251 <262 f.> und vom
20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257 <268 f.>). Erfasst werden
auch Entscheidungen, die Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele in wesentli-
chen Punkten ändern, insbesondere Neuerungen einführen (BVerfG, Urteil vom
6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70, 95/71 - BVerfGE 34, 165 <192 f.>; Be-
schlüsse vom 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 - BVerfGE 45, 400 <417 f.> und
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vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 - BVerfGE 47, 46 <78 f.>;
BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1982 - 7 C 95.80 - BVerwGE 64, 308 <313>).
b) Danach unterfallen die Entscheidungen über die Gewährung von Noten-
schutz und dessen inhaltliche Ausgestaltung jedenfalls für schulische Ab-
schlussprüfungen dem Gesetzesvorbehalt. Einerseits verbessert der Noten-
schutz die Erfolgschancen von Schülern mit Behinderung; er dient der Förde-
rung ihrer grundrechtlich geschützten schulischen und beruflichen Entfaltungs-
und Betätigungsmöglichkeiten (vgl. unter 3.b, S. 12). Andererseits müssen die
Auswirkungen des Notenschutzes auf die Chancengleichheit und auf die schuli-
schen Ausbildungsziele in Erwägung gezogen werden. Die Einführung des No-
tenschutzes hat stets Auswirkungen auf die Aussagekraft des Schulabschlus-
ses, der durch das Abschlusszeugnis dokumentiert wird. Je weiter der Noten-
schutz reicht, desto mehr wird auf einheitliche Lernziele, Leistungsanforderun-
gen und ein einheitliches Qualifikationsniveau der Schulabschlüsse zugunsten
einer begabtengerechten Förderung verzichtet. So wird durch den Verzicht auf
die Bewertung von Rechtschreibleistungen in Abiturprüfungen auf den Nach-
weis einer Fähigkeit verzichtet, die als grundlegend für eine akademische Aus-
bildung angesehen wird (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministe-
riums für Unterricht und Kultus vom 16. November 1999, unter II).
Wegen der weitreichenden Bedeutung des Notenschutzes reicht es nicht aus,
dass der Gesetzgeber den Verordnungsgeber ohne inhaltliche Vorgaben zur
Regelung dieser Sachmaterie ermächtigt. Er wird zumindest den begünstigten
Personenkreis allgemein umschreiben, die erfassten schulischen Abschlussprü-
fungen anführen und bestimmen müssen, auf welche Weise Notenschutz ge-
währt wird. Als Maßnahme kommt nicht ausschließlich in Betracht, individuelle
Defizite bei der Bewertung von Prüfungsleistungen nicht oder vermindert zu
berücksichtigen. Stattdessen können Zu- und Abschläge bei der Notengebung
vorgesehen oder abweichende Mindestanforderungen für Versetzung und
Schulabschluss festgelegt werden. Auch ist wegen der Grundrechtsrelevanz
eine Grundentscheidung des Gesetzgebers darüber geboten, ob der gewährte
Notenschutz im Zeugnis zu dokumentieren ist.
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c) Unterliegen Notenschutzregelungen in dem dargestellten Umfang dem Vor-
behalt des Parlamentsgesetzes, sind derartige Regelungen in Rechtsverord-
nungen wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip
nach Art. 20 Abs. 1 und 3 GG nichtig, wenn eine gesetzliche Verordnungser-
mächtigung fehlt. Dies lässt der Verwaltungsgerichtshof außer Acht, wenn er
der Bayerischen Gymnasialschulordnung i.d.F. vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 318)
ein Verbot von Notenschutzvermerken im Abiturzeugnis entnimmt, obwohl er
zuvor bindend feststellt, dass die erforderliche landesgesetzliche Grundlage für
die Gewährung von Notenschutz einschließlich der Folgen fehlt.
6. Für die in der Vergangenheit liegenden Abiturprüfungen stellt die Bekannt-
machung vom 16. November 1999 weiterhin die Rechtsgrundlage sowohl für
die Gewährung von Notenschutz als auch für dessen Vermerk im Abiturzeugnis
dar. Das Fehlen der erforderlichen landesgesetzlichen Regelungen kann nicht
dazu führen, dass Schüler den ihnen rechtswidrig gewährten Notenschutz "be-
halten", aber die Entfernung der Zeugnisbemerkungen verlangen können.
a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwal-
tungsgerichts ist anerkannt, dass es unter bestimmten Voraussetzungen mit
dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist, inhaltlich nicht
zu beanstandende Regelungen, die einem bereichsspezifischen Gesetzesvor-
behalt nicht genügen, für einen Übergangszeitraum weiter anzuwenden. Dies
ist der Fall, wenn und soweit die Anwendung unerlässlich ist, um grundrechtlich
geschützte Rechtspositionen zu wahren oder die Funktionsfähigkeit der staatli-
chen Verwaltung sicherzustellen. Die vorübergehende Fortgeltung der Rege-
lungen wird in Kauf genommen, um noch verfassungsfernere Zustände zu ver-
meiden (BVerfG, Beschlüsse vom 27. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 - BVerfGE
41, 251 <266 f.>; vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257
<280 f.>; vom 13. Dezember 1988 - 2 BvL 1/84 - BVerfGE 79, 245 <250 f.>;
Urteil vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1673, 2402/04 - BVerfGE 116, 69 <92 f.>;
BVerwG, Urteile vom 27. November 1981 - 7 C 57.79 - BVerwGE 64, 238
<244 f.> und vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 <111>). Diese
Erwägungen müssen erst Recht für die Rückabwicklung von Rechtsbeziehun-
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gen mit Wirkung für die Vergangenheit gelten, für die es an der erforderlichen
gesetzlichen Grundlage fehlt.
b) Das Regelungskonzept der Bekanntmachung vom 16. November 1999 sieht
vor, legasthenen Schülern Notenschutz auf Antrag nur um den Preis des Ver-
merks im Abiturzeugnis zu gewähren. Die Schüler bzw. ihre Sorgeberechtigten
wurden auf diesen Zusammenhang rechtzeitig hingewiesen. Diese Bestimmun-
gen sind inhaltlich nicht zu beanstanden: Der Notenschutz ist durch Art. 3
Abs. 3 Satz 2 GG gedeckt; es bestehen keine verfassungsunmittelbaren An-
sprüche, Hinweise darauf im Abschlusszeugnis zu unterlassen (vgl. unter 2.
und 3., Seiten 7 ff.).
Aufgrund des rechtswidrig gewährten Notenschutzes weisen die Abiturzeugnis-
se der Schüler, die wie die Kläger Notenschutz in Anspruch genommen haben,
Noten aus, die rechtswidrig zustande gekommen sind. Dies zieht zwangsläufig
die Rechtswidrigkeit des Notendurchschnitts nach sich. Rechtmäßige Verhält-
nisse könnten nur dadurch hergestellt werden, dass alle für das Abitur bedeut-
samen schriftlichen Prüfungsleistungen nach den allgemeinen Maßstäben ohne
Notenschutz erneut bewertet und anschließend die Abiturnoten neu festgesetzt
würden. Dies dürfte bereits deshalb nicht in Frage kommen, weil die Schüler die
Leistungen in dem Bewusstsein erbracht haben, wegen des Notenschutzes
nicht auf Rechtschreibung achten zu müssen. Jedenfalls sind erneute Bewer-
tungen und Notenbildungen wegen der inzwischen vergangenen Zeit und der
Vielzahl der schriftlichen Prüfungsleistungen aus tatsächlichen Gründen nicht
mehr möglich. Da Wiederholungen der schriftlichen Prüfungen offensichtlich
nicht in Betracht kommen, kann der Notenschutz, den die Beklagte in der Ver-
gangenheit legasthenen Schülern rechtswidrig gewährt hat, nicht mehr rück-
gängig gemacht werden.
Aufgrund dessen ist die Beklagte aus Gründen der Chancengleichheit und der
Aussagekraft der Abiturzeugnisse berechtigt, auch die materiell-rechtlich zuläs-
sigen Zeugnisbemerkungen über den Notenschutz beizubehalten. Durch deren
Entfernung erhielten die Kläger einen unberechtigten Vorteil insbesondere ge-
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genüber denjenigen Schülern mit Lese- und Rechtschreibstörung, die sich be-
wusst nicht um Notenschutz bemüht haben.
Auch erscheint es gerechtfertigt, die bisherige Verwaltungspraxis des Noten-
schutzes noch für das Schuljahr 2015/2016 anzuwenden. Die Schüler, die 2016
das Abitur ablegen, bzw. ihre Sorgeberechtigten mussten sich bereits bei Be-
ginn der gymnasialen Oberstufe entscheiden, ob sie Notenschutz mit der Folge
des Vermerks im Abiturzeugnis in Anspruch nehmen. Ihr Vertrauen darauf,
dass die getroffene Entscheidung bis zum Abitur gilt, ist schutzwürdig. Hinzu
kommt, dass die bereits erbrachten schriftlichen Prüfungsleistungen aus den
genannten Gründen schwerlich erneut bewertet werden können.
c) Durch den Vermerk gewährten Notenschutzes im Zeugnis werden Legasthe-
niker gegenüber Schülern mit anderen Behinderungen nicht gleichheitswidrig
benachteiligt. Die darauf bezogenen Ausführungen der Kläger verkennen den
Zweck des Vermerks. Es geht nicht darum, eine Behinderung zu dokumentie-
ren, sondern den Verzicht auf allgemein geltende Leistungsanforderungen
transparent zu machen. Notenschutz durch Änderung des allgemeinen Maß-
stabs für die Leistungsbewertung unterscheidet sich grundlegend von der Ände-
rung äußerer Prüfungsbedingungen zur Herstellung gleicher Erfolgschancen
(Nachteilsausgleich) sowie von der Befreiung der Teilnahme am Unterricht und
dem Verzicht auf die Vergabe von Noten in einzelnen Fächern. Unterrichtsbe-
freiung und Notenverzicht kommen im Zeugnis zum Ausdruck, ohne dass ge-
sondert darauf hingewiesen werden müsste. Im Übrigen lässt die von den Klä-
gern behauptete Praxis die Berechtigung für Zeugnisbemerkungen über ge-
währten Notenschutz nicht entfallen.
d) Die Bemerkungen in den Abiturzeugnissen der Kläger sind inhaltlich nicht zu
beanstanden. Sie enthalten den zutreffenden Hinweis, dass ihre Recht-
schreibleistungen in den schriftlichen Prüfungen nicht bewertet wurden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100
Abs. 1 ZPO.
Neumann
Dr. Heitz
Dr. Möller
Dr. Kuhlmann
Hahn
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG).
Neumann
Dr. Heitz
Dr. Möller
Dr. Kuhlmann
Hahn
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