Urteil des BVerwG vom 06.06.2011

Bier, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 C 33.10
VGH 10 A 391/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom
18. Januar 2010 und der Beschluss des Hessischen Ver-
waltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2010 sind unwirksam.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in allen
Rechtszügen. Die Beklagte verzichtet auf Kostenerstat-
tung.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 43,34 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beteiligten haben den am 16. Mai 2011 zugestellten Vergleichsvorschlag
des Senats vom 10. Mai 2011 durch übereinstimmende Erklärungen ange-
nommen, der Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Mai 2011 am 20. Mai 2011, die
Klägerin mit Schriftsatz vom 25. Mai 2011 am 26. Mai 2011. Durch die Annah-
me des Vergleichs ist das Verfahren aufgrund der darin abgegebenen Erledi-
gungserklärungen in der Hauptsache erledigt. Deshalb war das Verfahren ein-
zustellen und die Entscheidungen der Vorinstanzen in entsprechender Anwen-
dung von § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO für unwirksam zu erklären.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Ziffer 5 des Vergleichs.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3
GKG.
Neumann
Dr. Graulich
Dr. Bier
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