Urteil des BVerwG vom 25.10.2010

Urteil vom 25.10.2010

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 C 32.10
VG AN 15 K 10.00833
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ans-
bach vom 7. Juli 2010 mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2010 zurückgenommen.
Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, §
92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Neumann
Dr. Graulich
Dr. Möller
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