Urteil des BVerwG vom 22.10.2014

Waffen Und Munition, Amtliche Überwachung, Blutalkoholkonzentration, Zustand

BVerwGE: ja
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Waffenrecht
Rechtsquelle/n:
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2; § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2; § 45 Abs. 2 Satz 1
StVG § 24a
Stichwort/e:
Waffenrechtliche Erlaubnisse; Widerruf; Zuverlässigkeit; Alkoholgenuss;
Waffengebrauch.
Leitsatz/-sätze:
Vorsichtig und sachgemäß im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG geht
mit Waffen nur um, wer sie in nüchternem Zustand gebraucht und so sicher sein
kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zur
Gefährdung Dritter führen können.
Urteil des 6. Senats vom 22. Oktober 2014 - BVerwG 6 C 30.13
I. VG Köln vom 22. September 2011
Az: VG 20 K 2979/10
II. OVG Münster vom 28. Februar 2013
Az: OVG 20 A 2430/11
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 30.13
OVG 20 A 2430/11
Verkündet
am 22. Oktober 2014
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich, Dr. Möller, Hahn und
Prof. Dr. Hecker
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberver-
waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
28. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger ist Jäger. Aufgrund dieser Eigenschaft wurden ihm in den Jahren
1974 und 1990 waffenrechtliche Erlaubnisse für mehrere Schusswaffen erteilt.
Aktuell weisen drei Waffenbesitzkarten zehn auf den Kläger eingetragene Waf-
fen aus.
Am 13. Juni 2008 fuhr der Kläger mit seinem Pkw von seinem Haus aus zu ei-
nem nahegelegenen Wald zur Jagd, nachdem er zwei Gläser Rotwein - zu-
sammen 0,5 l mit ca. 13 % Alkohol - und ein Schnaps-Glas Wodka - 30 ml mit
ca. 40 % Alkohol - getrunken hatte. Von einem Hochsitz aus erlegte er einen
Rehbock mit einem Schuss. Auf der Rückfahrt mit dem Pkw vom Wald zu sei-
nem Haus wurde der Kläger von Polizeibeamten angehalten. Ein freiwilliger
Alkoholtest vor Ort ergab einen Wert von 0,47 mg/l Atemluftalkoholkonzentrati-
on, ein später auf der Polizeiwache durchgeführter „gerichtsverwertbarer“ Alko-
1
2
- 3 -
holtest einen Wert von 0,39 mg/l. Die Polizeibeamten, die den Kläger kontrolliert
hatten, beschrieben diesen und sein Verhalten in einem internen Formularbo-
gen vom 14. Juni 2008 unter anderem wie folgt: Fahrweise sicher, körperliche
Auffälligkeiten keine, Stimmung/Verhalten distanzlos, Bewusstsein benommen.
Mit Bescheid vom 15. April 2010, zugestellt am 20. April 2010, widerrief der Be-
klagte unter anderem die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers (Nr. 1),
forderte ihn auf, die waffenrechtlichen Erlaubnisse unverzüglich abzugeben
(Nr. 2), gab ihm Gelegenheit, innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft
des Bescheids für die verwahrten Waffen und Munition einen empfangsbereiten
Berechtigten zwecks Überlassung oder Unbrauchbarmachung zu benennen
(Nr. 3), und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 350 € fest (Nr. 5).
Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom
22. September 2011 abgewiesen und das Oberverwaltungsgericht hat die Beru-
fung mit Urteil vom 28. Februar 2013 zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsge-
richt hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der unter Nr. 1 des Be-
scheids verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers finde
seine Rechtsgrundlage i Es lägen nachträglich ein-
getretene Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger
mit Waffen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen wer
. Der Kläger habe Alkohol in einer Menge zu sich genommen,
die typischerweise verhaltensbeeinflussend wirken könne, und sei in diesem
Zustand mit einer Waffe umgegangen, indem er mit dieser in nicht eingegrenz-
tem und auch nicht anderweitig gesichertem Gelände geschossen habe.
Der Kläger habe vor dem Waffengebrauch am 13. Juni 2008 Alkohol in einer
Menge zu sich genommen, die typischerweise verhaltensbeeinflussend wirke.
Dies ergebe sich aus der festgestellten Atemluftalkoholkonzentration von
0,39 mg/l, deren Richtigkeit der Kläger nicht in Frage stelle, und darüber hinaus
aus den Trinkmengenangaben des Klägers - 0,5 l Rotwein mit ca. 13 % Alkohol
und 30 ml Wodka mit ca. 40 % Alkohol -, aufgrund derer er selbst eine Blutal-
koholkonzentration von über 0,5 ‰ am Ende der Resorptionsphase errechne.
Bei einem solchen Grad der Alkoholisierung sei - wissenschaftlich abgesi-
3
4
5
- 4 -
chert - typischerweise mit einer Verhaltensbeeinflussung im Sinne von Ent-
hemmung, erhöhter Risikobereitschaft und nachlassender Reaktionsfähigkeit zu
rechnen. Die entsprechenden wissenschaftlichen Erkenntnisse hätten ihren
Niederschlag igefunden, ohne dass dem, was die dort
festgelegten Grenzwerte anbelange, spezifische Anforderungen oder Faktoren
in der Person des betreffenden potenziellen Verursachers einer konkreten Ge-
fahr oder eines Schadens zugrunde lägen, die beim Umgang mit Waffen - vor
allem in Gestalt des Schießens zu Jagdzwecken - ohne Bedeutung seien. Der
Schusswaffengebrauch des Klägers im alkoholisierten Zustand unter den am
13. Juni 2008 gegebenen Umständen trage als Tatsache die nac
erforderliche und getroffene Prognoseentscheidung.
Der Senat hat auf die Beschwerde des Klägers die Revision mit Beschluss vom
14. Oktober 2013 zugelassen. Zur Begründung seiner Revision führt der Kläger
aus, das Oberverwaltungsgericht habe seinem Urteil insoweit einen unrichtigen
Sachverhalt zu Grunde gelegt, als es - im Anschluss an den Anzeigeerstatter
R - angenommen habe, dass an diesem „ein Geschoss von rechts offensichtlich
dicht an ihm vorbeigeflogen sei“. Diese Sachverhaltsdarstellung sei unzutref-
fend, weil der Kläger genau in die entgegengesetzte Richtung geschossen habe
als diejenige, in welcher der Zeuge einen Weg entlang gegangen sei. Weitere
Faktoren als die Tatsache, dass der Kläger Alkohol getrunken habe, bevor er
zur Jagd aufgebrochen sei, lägen für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit (§ 5
WaffG) bzw. Eignung (§ 6 WaffG) nicht vor.
Das Oberverwaltungsgericht habe außerdem zu Unrecht § 5 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. b WaffG angewandt. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung des
Waffenrechts im Jahr 2003 alle Fragen im Zusammenhang mit Waffen und Al-
koholkonsum detailliert und abschließend geregelt. Die Auswirkungen eines
Alkoholkonsums auf die waffenrechtliche Erlaubnis richteten sich allein nach § 6
Abs. 1 Nr. 2 und 3 WaffG. So habe die Rechtsprechung die Prognose, dass ein
Waffenbesitzer nicht vorsichtig oder sachgemäß mit seinen Waffen umgehe,
nur dann gestellt, wenn ein Fehlverhalten des Waffenbesitzers zum Konsum
von Alkohol hinzugetreten sei.
6
7
- 5 -
Darüber hinaus bringt der Kläger vor, auch eine Anwendung von § 5 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. b WaffG führe vorliegend zur Aufhebung der angegriffenen Verfü-
gung. Das Oberverwaltungsgericht gehe bei seiner Aussage, der Kläger habe
vor dem Waffengebrauch „Alkohol in einer Menge zu sich genommen, die typi-
scherweise verhaltensbeeinflussend wirke“ pauschal vor. Bei dieser typisieren-
den, nicht auf den Einzelfall abstellenden Betrachtungsweise stütze es sich auf
§ 24a Abs. 1 StVG. Dabei lasse es außer Acht, dass vorliegend schon die von
dem Beklagten zugrunde gelegte Blutalkoholkonzentration mit 0,39 mg/l unter
der Relevanzgrenze nach § 24a Abs. 1 StVG liege.
Zudem habe das Berufungsgericht die Richtigkeit der erhobenen Blutalkohol-
konzentration und Atemluftalkoholkonzentration nicht überprüft. Der Bundesge-
richtshof habe in seinem Beschluss vom 3. April 2001 - 4 StR 507/00 - (BGHSt
46, 358) die Verwertbarkeit einer Messung der Atemalkoholkonzentration bei
einer Verurteilung nach § 24a Abs. 1 StVG geklärt. Nur wenn die Bestimmung
der Atemalkoholkonzentration unter Verwendung eines Atemalkoholmessgerä-
tes ohne Sicherheitsabschläge verwertbar sei, wenn das verwendete Gerät die
Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten
habe, wenn es unter Einhaltung der Eichfrist geeicht sei und die Bedingungen
für ein gültiges Messverfahren gewahrt seien, könnten die mit ihm erhobenen
Daten verwertet werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Wenn schon eine Parallele zum Straßenverkehrsrecht gezogen werde, biete
sich § 316 StGB an. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom
28. Juni 1990 - 4 StR 297/90 - (BGHSt 37, 89) liege eine „absolute Fahruntüch-
tigkeit“ erst bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ vor, wobei ein Sicherheits-
abschlag von 0,1 ‰ einbezogen sei. Eine relative Fahruntüchtigkeit werde nach
der Rechtsprechung erst dann angenommen, wenn die Blutalkoholkonzentrati-
on größer als 0,5 ‰ sei. Eine solche von 0,3 ‰ reiche nur dann aus, wenn wei-
tere Faktoren hinzuträten. Bei Anwendung dieser Rechtsprechung könne vor-
liegend von einer Überschreitung der Grenzwerte nicht ausgegangen werden.
8
9
10
- 6 -
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2013 und das Urteil
des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. September 2011
zu ändern und den Bescheid des Polizeipräsidiums Köln
vom 15. April 2010 mit Ausnahme der Regelung unter
Ziff. 4 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt ebenso wie der Vertreter des Bundesinteresses das Be-
rufungsurteil.
II
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil steht im Einklang mit revisib-
lem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis-
se des Klägers ist rechtmäßig. Auch die weiteren Regelungen des angefochte-
nen Bescheids des Beklagten vom 15. April 2010, soweit sie noch im Streit ste-
hen, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Zu Recht hat daher das Oberver-
waltungsgericht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil
des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.
1. Der Widerruf findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Da-
nach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträg-
lich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4
Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller nicht
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG
besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig
oder nicht sachgemäß umgehen.
11
12
13
14
15
- 7 -
Die hiernach gegebenen Widerrufsvoraussetzungen liegen hinsichtlich des Klä-
gers vor.
a. Dem Kläger mangelt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die den Senat binden (§ 137
Abs. 2 VwGO), hat der Kläger eine Schusswaffe gebraucht, nachdem er kurz
zuvor einen halben Liter Rotwein sowie 30 ml Wodka zu sich genommen hatte.
Vorsichtig und sachgemäß geht mit Schusswaffen nur um, wer sie in nüchter-
nem Zustand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Aus-
fallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können. Bei
der vom Kläger konsumierten Alkoholmenge waren solche Ausfallerscheinun-
gen nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Diese war vielmehr geeignet,
seine Reaktionsgeschwindigkeit sowie seine Wahrnehmungsfähigkeit zu min-
dern und enthemmend zu wirken. Der Kläger ist hiermit das Risiko eingegan-
gen, Dritte zu schädigen.
Der Umstand, dass der Kläger trotz dieses Risikos die Schusswaffe gebraucht
hat, rechtfertigt die Prognose, dass er auch künftig mit Waffen oder Munition
nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen wird. Die bei Prüfung der waffen-
rechtlichen Zuverlässigkeit vorzunehmende Prognose hat sich an dem Zweck
zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind,
nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen
darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hin-
sicht ordnungsgemäß umgehen (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 12. Oktober
1998 - BVerwG 1 B 245.97 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 83 S. 51 f. m.w.N.).
Dieses Vertrauen verdient nicht, wer in einem Zustand, in dem alkoholbedingte
Ausfallerscheinungen auftreten können, eine Schusswaffe gebraucht hat. In
diesem Verhalten liegt ein schwer wiegender Verstoß gegen das Gebot vorsich-
tigen und sachgemäßen Umgangs mit Waffen, der auf eine grundlegende per-
sönliche Fehleinstellung schließen lässt. Es handelt sich nicht um eine situative
Nachlässigkeit minderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch tole-
riert werden könnte.
16
17
18
19
- 8 -
b. Die Tatsachen, aus denen sich nach dem Vorgesagten der Versagungsgrund
der Unzuverlässigkeit ergibt, sind im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG nach-
träglich eingetreten.
c. Den Einwänden des Klägers kann nicht gefolgt werden.
aa. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang beim Kläger alkoholbedingte
Ausfallerscheinungen tatsächlich eingetreten sind, ist unerheblich. Unvorsichtig
und unsachgemäß ist der Gebrauch von Schusswaffen bereits dann, wenn der
Betroffene hierbei das Risiko solcher Ausfallerscheinungen eingeht. Die waffen-
rechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risi-
ken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden. § 5 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. b WaffG fordert insoweit eine typisierende Betrachtung. Es kommt
nicht auf den individuellen Risikograd an, wie er sich unter Berücksichtigung der
persönlichen Verhältnisse des Betroffenen in seiner Person tatsächlich verwirk-
licht hat. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der in Rede stehende Umgang mit
Waffen oder Munition typischerweise bei Menschen als riskant einzustufen ist.
Dies ist hier zu bejahen. Der Konsum von Alkohol führt typischerweise zur Min-
derung von Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit sowie zu
Enthemmungen, d.h. zu Ausfallerscheinungen, die beim Schusswaffenge-
brauch die Gefahr der Schädigung Dritter hervorrufen.
Unerheblich ist demzufolge erst Recht, ob ein weiteres Fehlverhalten zum Kon-
sum von Alkohol hinzugetreten ist. Der Schusswaffengebrauch unter Alkohol-
einfluss stellt ein Fehlverhalten dar, welches bereits für sich genommen die An-
nahme der Unzuverlässigkeit begründet.
bb. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG sperrt die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. b WaffG nicht.
Gemäß der erstgenannten Vorschrift besitzen Personen die erforderliche per-
sönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
abhängig von Alkohol sind. Sind Tatsachen bekannt, die dahingehende Beden-
20
21
22
23
24
25
- 9 -
ken begründen können, hat die zuständige Behörde dem Betroffenen die Vorla-
ge eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses aufzugeben (§ 6 Abs. 2 WaffG).
Hieraus kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht geschlossen werden,
dass die Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. b WaffG wegen des Gebrauchs einer Schusswaffe unter Alkoholein-
fluss ausscheiden muss, sofern kein weiteres Fehlverhalten hinzugetreten ist.
Der Gesetzgeber hat durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG die Möglichkeit eröff-
net, ereignisunabhängig eine waffenrechtliche Erlaubnis zu versagen bzw. zu
widerrufen. Hiermit sollte nicht indirekt die Reichweite der ereignisabhängigen
Unzuverlässigkeitstatbestände des § 5 WaffG eingegrenzt werden.
cc. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Revisionsbegründung vorträgt, bei ihm
sei eine unter dem Schwellenwert des § 24a StVG liegende Blutalkoholkonzent-
ration von 0,39 mg/l gemessen worden, verkennt er, dass das Oberverwal-
tungsgericht von der Feststellung ausgegangen ist, es sei eine - über dem
Schwellenwert des § 24a StVG liegende - alkoholkonzentration von
0,39 mg/l festgestellt worden (UA S. 13). Allerdings kommt es auf die Frage, ob
die Voraussetzungen des § 24a StVG erfüllt sind, nicht an und kann daher auch
die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage dahinstehen, inwieweit das in sei-
nem Fall zur Messung eingesetzte Gerät die Bedingungen für ein gültiges
Messverfahren erfüllte. Der waffenrechtliche Zuverlässigkeitsmaßstab des § 5
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG fällt nicht in eins mit dem straßenverkehrsrechtli-
chen Sorgfaltsmaßstab, der in § 24a StVG normiert ist.
2. Dass die übrigen noch angegriffenen Regelungen des Bescheids vom
15. April 2010 rechtswidrig sein könnten, ist nicht ersichtlich und vom Kläger
auch nicht vorgetragen.
3. Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es danach nicht an. Sie betreffen
Sachverhalte, die für die Entscheidung des Senats nicht entscheidungserheb-
lich sind und im Übrigen auch für das Oberverwaltungsgericht bereits nicht ent-
scheidungserheblich waren.
26
27
28
- 10 -
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Neumann
Dr. Graulich
Dr. Möller
Hahn
Prof. Dr. Hecker
29