Urteil des BVerwG vom 08.04.2010

Aktiven, Ausschluss, Gleichstellung, Vortragsrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 3.09
OVG 3 LB 26/06
Verkündet
am 8. April 2010
Bärhold
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge,
Dr. Graulich, Vormeier und Dr. Bier
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
9. Dezember 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,
dass festgestellt wird, dass der Beklagte durch den Aus-
schluss der Klägerin von der Teilnahme an der Führungs-
klausur vom 11. Dezember 2003 deren Rechte verletzt
hat.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten um den Teilnahmeanspruch der Klägerin als Gleichstel-
lungsbeauftragte an einer sog. Führungsklausur ihrer Dienststelle.
Bei den Führungsklausuren handelt es sich um jährlich einmal stattfindende
Dienstbesprechungen der Führungskräfte des jeweiligen Hauptzollamtes über
künftige Schwerpunkte des Verwaltungshandelns. Insbesondere wird der vom
Bundesministerium der Finanzen für das jeweilige Folgejahr entwickelte Entwurf
des Hauptzollamt-Zielekatalogs erörtert, auf seine Realisierbarkeit überprüft
und gegebenenfalls mit Änderungswünschen und Ergänzungen versehen. Den
Führungsklausuren auf der Ebene der Hauptzollämter schließen sich Füh-
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rungskonferenzen auf der Ebene der Bundesfinanzdirektionen an, deren Er-
gebnisse ihrerseits in eine weitere Führungskonferenz im Bundesfinanzministe-
rium eingebracht werden. Dort wird die abschließende Entscheidung über die
Zielsetzungen getroffen.
Im November 2003 wurde die Klägerin davon in Kenntnis gesetzt, dass sie als
Gleichstellungsbeauftragte nicht zu der für den 11. Dezember 2003 einberufe-
nen Führungsklausur zur Erörterung des Entwurfs des Hauptzollamt-Zielekata-
logs für das Jahr 2004 eingeladen werde. Dieser Katalog enthielt u.a.
strategische Ziele wie Stärkung der Eigenverantwortung, Personalführung, Per-
sonalsteuerung, Personalentwicklung sowie Förderung der Gleichstellung. Ge-
gen ihren Teilnahmeausschluss legte die Klägerin Einspruch ein, den die Ober-
finanzdirektion durch Einspruchsbescheid vom 3. Dezember 2003 mit der Be-
gründung zurückwies, der Teilnehmerkreis sei auf die Führungskräfte der Be-
hörde beschränkt, zu denen die Klägerin nicht gehöre.
Nachdem der Versuch einer außergerichtlichen Einigung für gescheitert erklärt
worden war, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Das Verwaltungs-
gericht hat die Klage abgewiesen. Demgegenüber hat das Oberverwaltungsge-
richt antragsgemäß festgestellt, dass die Klägerin durch die Zugangsverweige-
rung in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte verletzt werde und ihr der
Zugang zu den Führungsklausuren ihrer Dienststelle zu gewähren sei, wenn
diese personelle, organisatorische und soziale Angelegenheiten beträfen. Die
betreffende Führungsklausur sei in derartigen Angelegenheiten Teil des Ent-
scheidungsprozesses. An diesem sei der Gleichstellungsbeauftragten regel-
mäßig die Gelegenheit zur aktiven Teilnahme zu gewähren. Die bloße Möglich-
keit, zu den Entwürfen schriftlich Stellung zu nehmen, reiche nicht aus, um den
Zweck der aktiven Teilnahme zu erfüllen.
Der Beklagte hat gegen das Berufungsurteil die vom Oberverwaltungsgericht
zugelassene Revision eingelegt. Er macht geltend, die Klägerin habe kein
Recht auf persönliche Teilnahme an den Führungsklausuren, auch wenn die
Umsetzung des jeweiligen Zielekatalogs den Aufgabenbereich der Gleichstel-
lungsbeauftragten berühre. Diese nehme ihr gesetzlich verbürgtes Mitwirkungs-
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recht regelmäßig durch schriftliches Votum wahr und habe darüber hinaus ein
unmittelbares Vortragsrecht sowie eine unmittelbare Vortragspflicht gegenüber
der Dienststellenleitung; ein Anwesenheits- und Rederecht in Besprechungen,
Sitzungen und Konferenzen sei demgegenüber nicht vorgesehen. Vor diesem
Hintergrund sei die aktive Teilnahme der Klägerin am Entscheidungsprozess
bezüglich des Hauptzollamt-Zielekatalogs dadurch gewährleistet, dass sie den
Entwurf frühzeitig erhalte und nach Beendigung der Führungsklausur unverzüg-
lich über deren Ergebnisse unterrichtet werde, sodass sie etwaige Einwände
schriftlich äußern oder dem Dienststellenleiter mündlich vortragen könne.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Schleswig-
Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Dezem-
ber 2008 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 5. Juli
2006 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass fest-
gestellt wird, dass der Beklagte durch ihren Ausschluss
von der Teilnahme an der Führungsklausur vom
11. Dezember 2003 ihre Rechte verletzt hat.
Sie verteidigt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts.
Der Vertreter des Bundesinteresses schließt sich den Ausführungen des Ober-
verwaltungsgerichts gleichfalls an.
II
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer
Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsge-
richt hat der Klage zu Recht stattgegeben.
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1. Die Klage, die die Klägerin in der Revisionsinstanz zutreffend auf die Fest-
stellung der Rechtswidrigkeit ihres Ausschlusses von der Teilnahme an der
Führungsklausur vom 11. Dezember 2003 beschränkt hat (§ 173 VwGO i.V.m.
§ 264 ZPO), ist zulässig.
a) Die Statthaftigkeit der Feststellungsklage ergibt sich aus § 22 Abs. 3 Nr. 1
BGleiG, wonach die Anrufung des Gerichts u.a. darauf gestützt werden kann,
dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat. Es
handelt sich dabei um einen gesetzlich besonders ausgeformten Organstreit
(vgl. auch Beschluss vom 30. März 2006 - BVerwG 2 B 8.06 - juris Rn. 2), des-
sen Gegenstand, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang mit den
Regelungen des anlassbezogenen Einspruchsrechts (§ 21 BGleiG) und des
nachfolgenden außergerichtlichen Einigungsversuchs (§ 22 Abs. 1 Satz 1
BGleiG) erschließt, auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverstoßes durch
ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung beschränkt
ist. Diese prozessuale Ausgestaltung schließt zwar nicht ohne Weiteres die
Möglichkeit eines auf die einstweilige Verhinderung eines konkreten Rechtsver-
stoßes gerichteten vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO aus (s. OVG
Hamburg, Beschluss vom 25. Mai 2009 - 1 Bs 85/09 - juris Rn. 5), wohl aber ein
„abstraktes“, von einem konkreten Rechtsverstoß losgelöstes Feststel-
lungsbegehren (zu der insoweit abweichenden Rechtslage in dem gemäß § 83
Abs. 2 BPersVG auf das Personalvertretungsrecht anwendbaren arbeitsgericht-
lichen Verfahren s. etwa Beschlüsse vom 23. März 1999 - BVerwG 6 P 10.97 -
BVerwGE 108, 347 <354> = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 98 S. 6 und vom
9. Juli 2007 - BVerwG 6 P 9.06 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 30 Rn. 13).
b) Die Klagebefugnis (entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO) sowie das Feststel-
lungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) der Klägerin ergeben sich daraus, dass die
von ihr geltend gemachte Rechtsverletzung jedenfalls möglich und ihre Wie-
derholung nicht ausgeschlossen erscheint. Die Vorschriften über das Vorver-
fahren und die Klagefrist (§§ 21, 22 Abs. 1 BGleiG) wurden eingehalten.
c) Der richtige Klagegegner der Feststellungsklage ist, wie von der Klägerin in
der Revisionsinstanz zutreffend klargestellt, in entsprechender Anwendung des
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§ 78 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Dienststellenleiter als das Organ, dem die behaup-
tete Rechtsverletzung angelastet wird (s. zu der entsprechenden Konstellation
im kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit: VGH Mannheim, Urteil vom
12. Februar 1990 - 1 S 588/89 - NVwZ-RR 1990, 369; OVG Koblenz, Urteil vom
6. Februar 1996 - 7 A 12861/95 - NVwZ-RR 1997, 241; OVG Bautzen, Be-
schluss vom 28. Juli 2009 - 4 B 406/09 - LKV 2009, 466). Soweit der erken-
nende Senat im Urteil vom 27. Juni 2007 - BVerwG 6 A 1.06 - (Buchholz 272
GleichstellungsR Nr. 3) für das Wahlanfechtungsverfahren nach § 16 Abs. 6
BGleiG die Bundesrepublik als richtige Beklagte bezeichnet hat (a.a.O. Rn. 19),
lässt sich daraus für die hier vorliegende Fallgestaltung nichts Abweichendes
herleiten. Denn bei dem Wahlanfechtungsverfahren, das die Rechtmäßigkeit
der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und damit gewissermaßen erst die
Basis für ihre organschaftlichen Rechtsbeziehungen zur Dienststellenleitung
betrifft, handelt es sich, anders als bei der Klage nach § 22 BGleiG, nicht um
einen Organstreit. Außerdem besteht bei dem Wahlanfechtungsverfahren die
Besonderheit, dass die Dienststellenleitung, der etwaige Rechtsverstöße des
Wahlvorstandes zuzurechnen sind (a.a.O. Rn. 20), nach § 16 Abs. 6 BGleiG
selbst zu den Wahlanfechtungsberechtigten zählt, sich in diesem Fall aber nicht
selbst verklagen kann; in dem Organstreit nach § 22 BGleiG ist Klägerin dem-
gegenüber stets die Gleichstellungsbeauftragte.
2. Die Feststellungsklage ist begründet, denn die Weigerung des Beklagten, der
Klägerin die Teilnahme an der Führungsklausur vom 11. Dezember 2003 zu
ermöglichen, verletzte sie in ihren organschaftlichen Rechten als Gleichstel-
lungsbeauftragte. Der Ausschluss der Klägerin verstieß gegen § 20 Abs. 1
Satz 3 BGleiG, wonach der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit zur akti-
ven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatori-
schen und sozialen Angelegenheiten gegeben werden soll.
a) Die umstrittene, auf der Ebene des Hauptzollamtes abgehaltene Führungs-
klausur stellte sich als Teil eines Entscheidungsprozesses dar, auch wenn die
abschließende Entscheidung über die erörterten Zielvorgaben auf der überge-
ordneten Ebene des Bundesfinanzministeriums stattfand. Soweit in höheren
Dienststellen Entscheidungen für nachgeordnete Dienststellen getroffen wer-
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den, hat nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BGleiG jede beteiligte Dienststelle die für sie
zuständige Gleichstellungsbeauftragte an den bei ihr anhängigen Teilverfahren
zu beteiligen. Ein Teilverfahren in diesem Sinne liegt vor, wenn die nachgeord-
nete Dienststelle in den Entscheidungsprozess der höheren Dienststelle einbe-
zogen, also an der Vorbereitung der dort zu treffenden Entscheidung beteiligt ist
(vgl. v. Roetteken, BGleiG, Stand Mai 2008, § 17 Rn. 26a); diese Vorausset-
zung trifft auf die Erörterung des Zielekatalogs in der fraglichen Führungsklau-
sur zu.
b) Der in Rede stehende Entscheidungsprozess betraf nach insoweit überein-
stimmender und zutreffender Rechtsauffassung der Beteiligten (zumindest
auch) personelle, organisatorische und soziale Angelegenheiten in Sinne von
§ 20 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGleiG. Abgesehen von
dem in den Zielekatalog ausdrücklich aufgenommenen Ziel „Förderung der
Gleichstellung“ gilt dies insbesondere auch für die Ziele „Stärkung der Eigen-
verantwortung“, „Personalführung“, „Personalsteuerung“ und „Personalentwick-
lung“, die sämtlich personelle, organisatorische bzw. soziale Bezüge aufweisen.
c) An allen Entscheidungsprozessen zu derartigen innerdienstlichen Angele-
genheiten soll der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3
BGleiG „Gelegenheit zur aktiven Teilnahme“ gegeben werden. Dieses aktive
Beteiligungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten schließt auch ihre Teilnahme
an Dienstbesprechungen ein, soweit diese das Ergebnis des jeweiligen Ent-
scheidungsprozesses wesentlich steuern. Diese bereits vom Gesetzeswortlaut
nahegelegte Auslegung beruht maßgeblich auf Überlegungen zur Systematik
und zum Zweck des Gesetzes.
aa) Der Beklagte deutet die Gesetzessystematik dahin, dass die Befugnis der
Gleichstellungsbeauftragten zur aktiven Teilnahme an Entscheidungsprozessen
(§ 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG) durch die Maßgaben des § 20 Abs. 2 BGleiG ab-
schließend konkretisiert werde mit der Folge, dass sich die Gleichstellungsbe-
auftragte regelmäßig auf die Abgabe eines schriftlichen Votums (§ 20 Abs. 2
Satz 3 BGleiG) sowie auf ihr Recht und ihre Pflicht zum unmittelbaren Vortrag
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gegenüber der Dienststellenleitung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 BGleiG) verweisen las-
sen müsse. Dem ist nicht zu folgen.
Was zunächst § 20 Abs. 2 Satz 3 BGleiG anlangt, verwendet der Gesetzgeber
darin - anders als in § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG - den Begriff der „Mitwirkung“.
Damit knüpft er an die Aufgabenbeschreibung in § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG an,
wonach die Gleichstellungsbeauftragte bei allen personellen, organisatorischen
und sozialen Maßnahmen ihrer Dienststelle mitwirkt, die die Gleichstellung von
Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie
den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen. Das Begriffs-
paar „Mitwirkung“ - „Maßnahme“ lehnt sich erkennbar an die personalvertre-
tungsrechtliche Terminologie an, setzt also einerseits eine Maßnahme voraus,
die den Rechtsstand der Bediensteten berührt (s. Beschlüsse vom 18. Dezem-
ber 1996 - BVerwG 6 P 6.94 - BVerwGE 104, 14 <15> = Buchholz 251.95 § 51
SHPersVG Nr. 1 S. 2 und vom 18. Mai 2004 - BVerwG 6 P 13.03 - BVerwGE
121, 38 <43> = Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 17 S. 3 m.w.N.), und be-
zieht andererseits die Mitwirkung auf eine bei dem Dienststellenleiter schon
abgeschlossene Willensbildung (vgl. Beschluss vom 25. März 2009 - BVerwG
6 P 8.08 - BVerwGE 133, 289 Rn. 36 = Buchholz 250 § 80 BPersVG Nr. 3
m.w.N.). Das Recht zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen
stellt demgegenüber eine Besonderheit des Bundesgleichstellungsgesetzes
dar, die systematisch an das Recht der Gleichstellungsbeauftragten auf frühzei-
tige Beteiligung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BGleiG) sowie auf unverzügliche und um-
fassende Unterrichtung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BGleiG) anknüpft und ihre Ein-
flussnahme im Verhältnis zur Mitwirkung zeitlich und sachlich vorverlagert (vgl.
auch v. Roetteken, a.a.O. § 20 Rn. 33; ders., GiP 2006, 45 <46>).
Diese Vorverlagerung ist Ausdruck des Umstandes, dass zwischen der Rechts-
stellung des Personalrates und derjenigen der Gleichstellungsbeauftragten ne-
ben Gemeinsamkeiten (Mitwirkung an personellen, sozialen und organisatori-
schen Angelegenheiten im Hinblick auf die Gleichstellung, die auch allgemeine
Aufgabe der Personalvertretung ist, s. § 68 Abs. 1 Nr. 5a BPersVG) wie im Sta-
tus (Berufung durch Wahl, qualifizierte Unterrichtungs-, Beteiligungs-, Antrags-
und Initiativrechte, gerichtliche Durchsetzbarkeit) auch wesentliche Unterschie-
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de bestehen. So gehört die Gleichstellungsbeauftragte, anders als der Perso-
nalrat, der Personalverwaltung an und ist unmittelbar der Dienststellenleitung
zugeordnet (§ 18 Abs. 1 BGleiG); sie ist von daher - über eine bloß nachvoll-
ziehende Kontrolle hinaus - in deren Willensbildung unmittelbar eingebunden.
Die aktive Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten am Entscheidungspro-
zess geht somit zeitlich der Maßnahmeabsicht voraus, die ihrerseits erst die
Mitwirkung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 BGleiG auslöst. Daraus erschließt sich
zugleich, dass die für die Ausübung der Mitwirkung im Regelfall vorgesehene
Form des schriftlichen Votums, mithin eines konkreten Entscheidungsvor-
schlags, dem die Dienststelle folgt oder nicht folgt (s. § 20 Abs. 2 Satz 3 und 4
BGleiG), für die Teilnahme an dem durch vorläufige Überlegungen gekenn-
zeichneten Vorbereitungsstadium häufig kein adäquates Beteiligungsinstrument
wäre. Der Trennung der Regelungsbereiche von aktiver Teilnahme am Ent-
scheidungsprozess einerseits und Mitwirkung bei einer Maßnahme andererseits
entspricht es auch, dass letztere in § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG strikt ausgestaltet
ist, wohingegen § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG, nach dem der Gleichstellungs-
beauftragten Gelegenheit zur Teilnahme am Entscheidungsprozess gegeben
werden soll, sowohl ihr selbst als auch der Dienststellenleitung gewisse Spiel-
räume eröffnet.
Ebenso wenig wird schließlich die aktive Teilnahme der Gleichstellungsbeauf-
tragten an Entscheidungsprozessen durch das unmittelbare Vortragsrecht und
die unmittelbare Vortragspflicht bei der Dienststellenleitung (§ 20 Abs. 2 Satz 1
BGleiG) abschließend konkretisiert. Dieser Regelung ist nicht zu entnehmen,
dass der Gleichstellungsbeauftragten der mündliche Vortrag in den ihrer Zu-
ständigkeit unterliegenden Angelegenheiten gegenüber anderen Adressaten als
dem Dienststellenleiter, insbesondere Teilnehmern an Besprechungen, ver-
schlossen wäre. Die Regelung über das Vortragsrecht und die Vortragspflicht
ist von konkreten Entscheidungsprozessen abgelöst und verfolgt eine andere
Zielrichtung. Sie soll den regelmäßigen persönlichen Kontakt zwischen der
Dienststellenleitung und der Gleichstellungsbeauftragten sicherstellen, diese
aber nicht in ihren Möglichkeiten beschränken, auf Entscheidungsprozesse Ein-
fluss zu nehmen.
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bb) Der Normzweck des § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG gebietet es, der Gleichstel-
lungsbeauftragten die Teilnahme an Dienstbesprechungen auf Führungsebene
zu ermöglichen, soweit diese den Entscheidungsprozess in personellen, orga-
nisatorischen oder sozialen Angelegenheiten - und sei es in der Phase der Pla-
nung oder Vorbereitung, insbesondere auch im Rahmen eines Teilverfahrens
nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BGleiG - wesentlich steuern, also nicht noch im Vorfeld
eines derartigen Entscheidungsprozesses verharren oder lediglich die Ent-
scheidung über Fachaufgaben der Behörde betreffen. Das Bundesgleichstel-
lungsgesetz verfolgt gegenüber dem früheren Rechtszustand insgesamt das
Ziel einer deutlichen Stärkung der Rechte der Gleichstellungsbeauftragten (s.
BTDrucks 14/5679 S. 16), namentlich im Hinblick auf die in § 20 Abs. 1 BGleiG
erheblich verschärften Informationspflichten, mit denen das Recht auf aktive
Teilnahme am Entscheidungsprozess in unmittelbarem Zusammenhang steht.
Ist eine Dienstbesprechung, wie die hier umstrittene Führungsklausur, auf we-
sentliche Weichenstellungen in innerdienstlichen Angelegenheiten der in § 20
Abs. 1 Satz 3 BGleiG genannten Art angelegt, steht der Ausschluss der Gleich-
stellungsbeauftragten mit dem Normzweck regelmäßig - und auch hier - nicht in
Einklang. Denn erst die Teilnahme an der Besprechung eröffnet ihr die Mög-
lichkeit, Argumente und Gegenargumente unmittelbar zu erfahren und selbst
zur Sprache zu bringen und damit auf den Entscheidungsprozess unvermittelt
und „aktiv“ Einfluss zu nehmen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 10. November 2009 - 4 S 59.09 - juris Rn. 9).
cc) Demgegenüber kann der Beklagte nicht damit gehört werden, dass sich die
Teilnahme an den sog. Führungsklausuren der Natur der Sache nach auf die
Führungskräfte der Dienststelle beschränke, die insoweit ihre Führungsfunktion
als „ureigenste Aufgabe“ wahrnähmen. Damit verkennt er, dass die Gleichstel-
lungsbeauftragte ihrerseits der Dienststellenleitung zugeordnet ist (§ 18 Abs. 1
Satz 2 BGleiG) und mit der aktiven Einflussnahme auf deren Willensbildung
eine (auch) ihr kraft Gesetzes übertragene Aufgabe erfüllt. Inwieweit der Teil-
nehmerkreis an dienstlichen Besprechungen, Beratungen oder Konferenzen
durch spezielle gesetzliche Regelungen besonders eingeschränkt sein kann
(vgl. etwa Beschluss des Senats vom 25. März 2009, a.a.O. Rn. 35, zur Exklu-
sivität des Kreises der bestellten Mitglieder einer Prüfungskommission im Ver-
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hältnis zum Personalrat), ist hier nicht zu vertiefen; denn eine derartige Spezial-
regelung besteht im vorliegenden Zusammenhang nicht.
d) Der Ausschluss der Klägerin von der Teilnahme an der Führungsklausur vom
11. Dezember 2003 erweist sich schließlich auch nicht deshalb als rechtmäßig,
weil der Gleichstellungsbeauftragten die Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an
Entscheidungsprozessen (nur) gegeben werden „soll“. Bestimmt eine
Rechtsvorschrift, dass eine Behörde sich bei der Ermessensbetätigung in
bestimmter Weise verhalten soll, kommt darin für den Regelfall eine strikte Bin-
dung zum Ausdruck, von der lediglich in atypischen Fällen abgewichen werden
darf (stRspr, s. nur Urteil vom 2. April 2008 - BVerwG 6 C 15.07 - BVerwGE
131, 41 Rn. 48 = Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 1).
Eine Atypik in diesem Sinne kann sich etwa daraus ergeben, dass in einer
Dienstbesprechung, die nach der Tagesordnung keine Angelegenheiten der in
§ 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG genannten Art zum Gegenstand hat bzw. noch nicht
Teil eines diesbezüglichen Entscheidungsprozesses ist, unvorhergesehen auch
Gesichtspunkte angesprochen werden, bei deren Erörterung der Gleichstel-
lungsbeauftragten die Teilnahme grundsätzlich zu ermöglichen wäre. Ein Spiel-
raum mag der Dienststellenleitung darüber hinaus auch dann eröffnet sein,
wenn zweifelsfrei feststeht, dass eine zu erörternde innerdienstliche Angele-
genheit keinen Bezug zur Gleichstellung von Frauen und Männern, zur Verein-
barkeit von Familie und Erwerbstätigkeit und dem Schutz vor sexueller Belästi-
gung am Arbeitsplatz hat. Indem das Gesetz die diesbezügliche Einschränkung
der Aufgabenbeschreibung der Gleichstellungsbeauftragten (§ 19 Abs. 1 Satz 2
BGleiG) im Zusammenhang mit ihrer Befugnis zur aktiven Teilnahme an allen
Entscheidungsprozessen in personellen, organisatorischen und sozialen Ange-
legenheiten (§ 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG) nicht wiederholt, bringt es die Wertung
zum Ausdruck, dass derartige innerdienstliche Angelegenheiten, bezogen auf
den Beginn des Entscheidungsprozesses, in aller Regel einen Gleichstellungs-
bezug aufweisen können, mag dieser im Zuge der fortschreitenden Konkretisie-
rung der Maßnahmeabsicht unter besonderen Umständen auch später entfal-
len. Scheidet allerdings bei einer Dienstbesprechung, die einen Entschei-
dungsprozess in Angelegenheiten der in § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG genannten
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Art betrifft, ein Gleichstellungsbezug unter besonderen Umständen nach jeder
Betrachtungsweise eindeutig aus, mag die Dienststellenleitung von der Zuzie-
hung der Gleichstellungsbeauftragten ausnahmsweise absehen dürfen.
Derartige oder vergleichbare atypische Umstände sind aber im vorliegenden
Fall nicht vorhanden. Vielmehr vertrat auch der Beklagte von Anfang an die
Auffassung, dass der Gegenstand der umstrittenen Führungsklausur vom
11. Dezember 2003 den Aufgabenbereich der Klägerin betraf, und gab ihr des-
halb Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme, was allerdings, wie gezeigt,
zur Erfüllung ihres Anspruchs auf aktive Teilnahme am Entscheidungsprozess
nicht genügte.
3. Der Senat hat entsprechend dem Revisionsantrag der Klägerin die vom
Oberverwaltungsgericht getroffene zukunftsbezogene Feststellung im Wege
einer dem Revisionsurteil beigefügten Maßgabe durch die Feststellung ersetzt,
dass der Beklagte durch den Ausschluss der Klägerin von der Teilnahme an der
Führungsklausur vom 11. Dezember 2003 deren Rechte verletzt hat.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Bardenhewer
Büge
Dr. Graulich
Vormeier
Dr. Bier
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 €
festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Dr. Bardenhewer
Vormeier
Dr. Bier
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Gleichstellungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BGleiG
§ 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2,
§ 21, § 22 Abs. 1 und 3
Stichworte:
Gleichstellungsbeauftragte; Dienststelle; Dienststellenleitung; Hauptzoll-
amt; Zielekatalog; Führungsklausur; Entscheidungsprozess; aktive Teil-
nahme; personelle, organisatorische und soziale Angelegenheiten; Mit-
wirkung; Vortragsrecht; Vortragspflicht.
Leitsätze:
1. Bei der Klage auf Feststellung, dass die Dienststelle Rechte der Gleich-
stellungsbeauftragten verletzt hat (§ 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG), handelt es
sich um einen gesetzlich besonders ausgeformten Organstreit, dessen
Gegenstand ein konkreter Rechtsverstoß durch ein bestimmtes Handeln
oder Unterlassen der Dienststellenleitung ist.
2. Wird ein Entscheidungsprozess in personellen, organisatorischen oder
sozialen Angelegenheiten durch eine Dienstbesprechung wesentlich ge-
steuert, ist der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3
BGleiG regelmäßig die Teilnahme zu ermöglichen.
Urteil des 6. Senats vom 8. April 2010 - BVerwG 6 C 3.09 -
I. VG Schleswig vom 05.07.2006 - Az.: VG 1 A 51/04 -
II. OVG Schleswig vom 09.12.2008 - Az.: OVG 3 LB 26/06 -