Urteil des BVerwG vom 22.10.2003

Daten, Ermittlungsverfahren, Hessen, Einstellungsverfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 3.03
Verkündet
VGH 10 UE 4135/98
am 22. Oktober 2003
Thiele
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n , B ü g e , Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
für Recht erkannt:
Die Urteile des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
27. November 1991 und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 23. April 2002 werden geändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 12. Februar 1988 beim Bundeskriminalamt
unter Hinweis auf die Einstellung bestimmter Ermittlungsverfahren gemäß § 170
Abs. 2 StPO, die über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen und
ihm die Löschung förmlich zu bestätigen. Das Bundeskriminalamt lehnte den Antrag
mit Bescheid vom 10. Juni 1988 ab.
Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht
Wiesbaden mit Urteil vom 27. November 1991 die Beklagte verpflichtet, die über den
Kläger gespeicherten und/oder aufbewahrten personenbezogenen Daten zu löschen
und die Löschung bzw. Vernichtung schriftlich dem Kläger zu bestätigen.
Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der Hessische Verwaltungsge-
richtshof mit Urteil vom 22. Juni 1995 zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklag-
ten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. September 1998 - BVerwG
1 C 14.95 - (Buchholz 402.46 BKAG Nr. 1) das Urteil des Hessischen Verwaltungs-
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gerichtshofs aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das
Berufungsurteil sei aufzuheben, weil das Klagebegehren nach dem während des
Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Gesetz über das Bundeskriminalamt und die
Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenhei-
ten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) vom 7. Juli 1997 (BGBl I S. 1650) - BKAG
1997 - zu beurteilen sei und die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsge-
richtshofs eine revisionsgerichtliche Entscheidung in der Sache nicht erlaubten. Der
Kläger begehre die Löschung in Dateien gespeicherter personenbezogener Daten.
Soweit sich die Klage auch auf die hinsichtlich des Klägers "aufbewahrten" Daten
richte, habe dies keine eigenständige Bedeutung, da das "Speichern" personenbe-
zogener Daten deren Aufbewahrung einschließe, wie die Legaldefinition in § 3 Abs. 5
Satz 2 Nr. 1 BDSG zeige. Da gesetzliche Sondervorschriften nicht eingriffen, sei der
Anspruch nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG i.V.m. § 8 Abs. 3 BKAG zu beurteilen. Die
bislang allein vorliegende Feststellung, dass die Ermittlungsverfahren gegen den
Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden seien, genüge nicht, um die
Unzulässigkeit der Speicherung zu bejahen. Ergebe die weitere Sachaufklärung,
dass die Speicherung nicht gemäß § 8 Abs. 3 BKAG unzulässig sei, weil der Ver-
dacht, dass der Kläger Straftaten begangen habe, nicht ausgeräumt worden sei, sei-
en die Voraussetzungen zu überprüfen, unter denen das Bundeskriminalamt zur Er-
füllung seiner jeweiligen Aufgaben Daten speichern dürfe. Ebenso wenig erlaubten
die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts die Beurteilung der Frage, ob die
Kenntnis der über den Kläger gespeicherten Daten für die Aufgabenerfüllung des
Bundeskriminalamts nicht mehr erforderlich sei (§ 32 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative
BKAG). Einen Löschungsanspruch könne der Kläger gegenüber dem Bundeskrimi-
nalamt allerdings nur geltend machen, soweit dieses zur Löschung befugt sei. Die
Beklagte habe im Revisionsverfahren vorgebracht, die über den Kläger gespeicher-
ten Daten seien zum Teil von den Landeskriminalämtern Nordrhein-Westfalen und
Hessen eingegeben worden, und sich darauf berufen, insoweit gemäß § 11 Abs. 3
Satz 1 BKAG an der Löschung gehindert zu sein. Dieser Einwand bedürfe, sofern ein
Löschungsanspruch des Klägers im Übrigen bestünde, ebenfalls tatrichterlicher Auf-
klärung.
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Nach der Zurückverweisung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom
23. April 2002 das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte
verpflichtet, die Löschung der personenbezogenen Daten des Klägers, die bei ihr
aufgrund der bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main un-
ter den Az. 71 Js 22890/82 und 71 Js 37326/83 sowie bei der Amtsanwaltschaft
Frankfurt am Main unter dem Az. 2 Js 17578/83 geführten Ermittlungsverfahren ein-
gegeben worden seien, zu verfügen und dem Kläger die Löschung zu bestätigen. Zur
Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe nach § 32 Abs. 2,
§ 8 Abs. 3 BKAG einen Anspruch auf Löschung der sich aus den genannten
Aktenzeichen ergebenden personenbezogenen Daten. Nach der zuletzt genannten
Vorschrift müsse die Behörde bei der Prüfung der Frage, ob eine Speicherung wei-
terhin trotz rechtskräftigen Freispruchs, trotz unanfechtbarer Ablehnung der Eröff-
nung des Hauptverfahrens oder trotz nicht nur vorläufiger Verfahrenseinstellung zu-
lässig sei, auf die Gründe der Entscheidung abstellen. Wolle die Behörde bei einer
Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO die betreffenden Daten weiterhin
speichern, müsse sich aus den Gründen der Einstellungsverfügung der Staatsan-
waltschaft ergeben, dass gegen den Betroffenen weiterhin ein Restverdacht bestehe.
Für die Annahme eines Restverdachtes gegenüber den Betroffenen sei es nicht
ausreichend, dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren ohne weitere Begründung
mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstelle, wie dies in
den Verfahren 71 Js 22890/82 und 71 Js 37326/83 der Fall sei. Aus den dem Gericht
vorliegenden Unterlagen ergebe sich lediglich, dass das Verfahren 71 Js 22890/82
von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main wegen Zuhälterei
und das Verfahren 71 Js 37326/83 wegen Unterschlagung geführt worden sei.
Weitergehende Unterlagen seien nicht vorhanden, da die Akten vernichtet worden
seien. Ebenso wie hier stehe dem Kläger ein Löschungsanspruch auch hinsichtlich
der Daten aus dem von der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main geführten Ver-
fahren 2 Js 17578/83 zu. Dieses Verfahren sei am 6. November 1986 gemäß § 170
Abs. 2 StPO wegen Strafverfolgungsverjährung eingestellt worden. Weitere Unterla-
gen seien trotz entsprechender Aufforderung an die Beteiligten bzw. an die Amtsan-
waltschaft nicht vorgelegt worden. Aus der Verfahrenseinstellung wegen Strafverfol-
gungsverjährung ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass gegen den Kläger
hinsichtlich des insoweit nicht bekannten Strafvorwurfes ein Restverdacht bestehe,
der es rechtfertigen könnte, die betreffenden personenbezogenen Daten weiterhin zu
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speichern. Der Kläger könne den ihm zustehenden Löschungsanspruch gemäß § 32
Abs. 2, § 8 Abs. 3 BKAG auch gegenüber der Beklagten durchsetzen. Gemäß § 11
Abs. 3 BKAG sei nur die Behörde, die Daten zu einer Person eingegeben habe, be-
fugt, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen. Bereits die von der Beklagten
gemachten Aussagen sprächen dafür, dass die Daten zumindest auch von der Be-
klagten eingegeben worden seien. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe
die Beklagte bestätigt, dass sich aus den automatisiert erfassten Datensätzen nicht
unmittelbar ersehen lasse, aufgrund welcher Ermittlungsverfahren bzw. sonstiger
Sachverhalte und von wem Daten eingegeben worden seien. Lediglich durch einen
Rückgriff der aktenführenden Stelle - die aus den automatisiert erfassten U-Gruppen
ersichtlich sei - auf die dort geführten, nicht automatisiert erfassten Akten könnten die
den U-Gruppen zugeordneten Sachverhalte ermittelt werden. Eine derartige Ermitt-
lung habe jedoch von Seiten der Beklagten hinsichtlich der in Streit befindlichen
Aktenzeichen nicht stattgefunden. Aufgrund des Prozessverhaltens der Beklagten
gehe das Gericht von deren Löschungsbefugnis im Sinne von § 11 Abs. 3 BKAG
aus.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Auf eine gerichtliche Verfü-
gung hin hat sie mitgeteilt, die im Zusammenhang mit den Ermittlungsverfahren der
Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main 71 Js 22890/82 und 71 Js 37326/83 sowie der
Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main 2 Js 17578/83 erhobenen Daten seien nur von
Polizeidienststellen des Landes Hessen in den Rechner beim Bundeskriminalamt
eingegeben worden.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden
vom 27. November 1991 und des Urteils des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 23. April 2002 die Klage insgesamt
abzuweisen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Revision zurückzuweisen.
Der Kläger hat zur Angabe der Beklagten über die Daten eingebende Stelle mitge-
teilt, die Ausführungen dürften zutreffend sein.
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II.
1. Die zulässige Revision ist begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt
Bundesrecht. Die Klage muss in vollem Umfang abgewiesen werden.
a) Im Berufungsurteil wird zutreffend davon ausgegangen, dass das Bundeskrimi-
nalamt die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten nach § 32 Abs. 2
Satz 1 BKAG zu löschen hat, wenn die Speicherung unzulässig ist. Unzulässig ist die
Speicherung nach § 8 Abs. 3 BKAG dann, wenn der Beschuldigte rechtskräftig frei-
gesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt
oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt worden ist und sich aus den Grün-
den der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig
begangen hat. Die hier interessierenden Verfahren sind sämtlich nicht nur vorü-
bergehend gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Zu fragen ist daher, ob sich
aus den Entscheidungsgründen ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht
rechtswidrig begangen hat. Das ist nicht der Fall.
aa) Der Wortlaut des § 8 Abs. 3 BKAG zeigt, dass die Speicherung nur unzulässig
ist, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung positiv ergibt, dass der Betroffene
die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Das Gesetz stellt nicht darauf ab,
ob sich aus der Entscheidung ergibt, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein
Restverdacht besteht. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts ist unzu-
treffend.
bb) Ergibt sich aus den Gründen der Einstellungsverfügung nicht, dass die Einstel-
lung positiv deshalb erfolgt ist, weil der Kläger die Tat nicht oder nicht rechtswidrig
begangen hat, so ist der Tatbestand des § 8 Abs. 3 BKAG nicht erfüllt. Das gilt auch
dann, wenn der Inhalt der Begründung der Einstellungsverfügung nicht mehr rekon-
struiert werden kann. In einem solchen Fall besteht eine "Non-liquet"-Situation. Diese
beruht hier jedenfalls auch auf dem eigenen Verhalten des Klägers. Dem Kläger
gegenüber mussten die Mitteilungen über die Einstellungen gemäß Nr. 88 Satz 2
RiStBV aussprechen, dass er unschuldig war oder gegen ihn kein begründeter Tat-
verdacht mehr bestand, wenn sich dies herausgestellt hatte. Falls die Mitteilungen
keine Gründe enthielten, hätte der Kläger deren Ergänzung beantragen können
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(Nr. 88 Satz 1 RiStBV). Der Kläger hätte ohne weiteres die Mitteilungen mit seinem
Antrag auf Löschung einreichen können. Dann wäre das "Non-liquet" nicht eingetre-
ten. Da er sich auf einen ihm nach dem einschlägigen materiellen Recht günstigen
Umstand beruft, treffen ihn die Folgen der Unaufklärbarkeit des Sachverhalts.
Das folgt bereits aus den grundsätzlich auch den Senat bindenden (GSOGB,
BVerwGE 41, 363; Urteil vom 22. Dezember 1965 - BVerwG 3 C 127.64 - Buchholz
310 § 144 VwGO Nr. 10; BSG, Urteil vom 25. Oktober 1990 - 12 RK 19/90 - NJW
1991, 1255) Ausführungen in den Entscheidungsgründen des zurückverweisenden
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 1998. Darin heißt es: "Er-
gibt die künftige Verhandlung …, dass die Speicherung nicht gemäß § 8 Abs. 3
BKAG unzulässig ist, weil der Verdacht, dass der Kläger Straftaten begangen hat,
nicht ausgeräumt worden ist, …" (Unterstreichung nur hier). Diese Wendung zeigt,
dass die Speicherung nach § 8 Abs. 3 BKAG nur dann als unzulässig angesehen
werden kann, wenn der Verdacht vollständig ausgeräumt ist. Daran fehlt es.
b) Das Bundeskriminalamt hat gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG die in Dateien ge-
speicherten personenbezogenen Daten ferner zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die
Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Gemäß § 32 Abs. 3 BKAG prüft das
BKA bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte
personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Die Aussonderungs-
prüffristen dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre nicht überschreiten, wobei nach
Zweck der Speicherung sowie Art und Schwere des Sachverhalts zu unterscheiden
ist. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 8 BKAG sind in der Errichtungsanordnung Prüffristen und
Speicherungsdauer festzulegen. Regelmäßig ist die Kenntnis der Daten im Sinne des
§ 32 Abs. 2 BKAG nicht mehr erforderlich, wenn die Aussonderungsprüffrist ab-
gelaufen ist.
Die Aussonderungsprüffrist beginnt gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 BKAG regelmäßig mit
dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten
geführt hat. Diese Regelung unterscheidet sich von derjenigen in § 489 Abs. 6 StPO
und § 494 Abs. 2 StPO dadurch, dass nach den zuletzt genannten Bestimmungen
ausdrücklich spätere Speicherungen berücksichtigt werden, indem sie die Löschung
hinausschieben, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen erfüllt sind.
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Demgegenüber knüpft § 32 Abs. 5 BKAG an das letzte Ereignis an, das zur
Speicherung der Daten geführt hat.
c) Ob danach ein Anspruch auf Löschung bestehen könnte, kann hier auf sich beru-
hen. Denn der Anspruch auf Löschung wäre nicht gegen die Beklagte gerichtet.
Bei in Dateien des polizeilichen Informationssystems gespeicherten personenbezo-
genen Daten obliegt die Pflicht zur Löschung im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 BKAG
nämlich der Stelle, welche die datenschutzrechtliche Verantwortung nach § 12 Abs. 2
BKAG trägt (§ 32 Abs. 9 BKAG). Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die bei
der Zentralstelle gespeicherten Daten, namentlich die Rechtmäßigkeit der Erhebung,
die Zulässigkeit der Eingabe sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, obliegt
im Rahmen des polizeilichen Informationssystems gemäß § 12 Abs. 2 BKAG der
Stelle, welche die Daten unmittelbar eingegeben hat. Dementsprechend hat nach
§ 11 Abs. 3 BKAG nur diese Behörde die Befugnis zur Änderung, Berichtigung oder
Löschung von Daten.
Aufgrund der schriftsätzlichen Mitteilung der Beklagten im Revisionsverfahren steht
fest, dass die streitgegenständlichen Daten nicht vom Bundeskriminalamt, sondern
von Polizeidienststellen des Landes Hessen in das polizeiliche Informationssystem
eingegeben worden sind. Der Kläger hat sich in seinem Erwiderungsschriftsatz die-
ser Beurteilung angeschlossen. Die sonach unstreitigen Tatsachen kann der Senat
seiner Entscheidung zugrunde legen.
Muss somit davon ausgegangen werden, dass nicht die Beklagte die Daten in das
polizeiliche Informationssystem eingegeben hat, sondern Polizeidienststellen des
Landes Hessen, fehlt ihr die Passivlegitimation für die vorliegende Klage. Sie ist nicht
zu Änderungen oder Löschungen der streitgegenständlichen Daten befugt.
Entsprechendes könnte nur von den zuständigen hessischen Polizeidienststellen
verlangt werden, die am vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren aber nicht beteiligt
sind.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Bardenhewer Hahn Büge
Graulich Vormeier