Urteil des BVerwG vom 20.05.2015

Kino, Betreiber, Gebäude, Anforderung

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Rundfunkrecht einschl. Recht der Rundfunkanstalten, Filmrecht
einschl. Filmförderungsrecht, Presserecht und Recht der neuen
Medien
Rechtsquelle/n:
FFG § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Titelzeile:
Umbau eines hochwassergeschädigten Kinos förderfähig
Stichworte:
Kinoförderung; Neuerrichtungsförderung; Modernisierungs- und
Verbesserungsförderung; vorübergehende Betriebsunterbrechung; endgültige
Betriebsaufgabe; Hochwasserschäden; Umbau eines Kinos; Umfang der
Umbauten; Betreiberwechsel; Veränderung der lokalen Kinostruktur.
Leitsatz:
Wird ein Kinobetrieb aufgrund von Hochwasserschäden unterbrochen und nach
alsbald eingeleiteten Umbauten wieder aufgenommen, handelt es sich
förderrechtlich regelmäßig nicht um eine Neuerrichtung im Sinne von § 56 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 FFG.
Urteil des 6. Senats vom 20. Mai 2015 - BVerwG 6 C 29.14
I. VG Berlin vom 19. November 2013
Az: VG 21 K 136.13
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 14. Mai 2014
Az: OVG 6 B 25.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 29.14
OVG 6 B 25.13
Verkündet
am
20. Mai 2015
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn und Prof. Dr. Hecker
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Mai
2014 und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. No-
vember 2013 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhe-
bung ihres Bescheids vom 2. Oktober 2012 und des Wi-
derspruchbescheids vom 21. März 2013 verpflichtet, über
den Antrag der Klägerin vom 30. März 2012 unter Beach-
tung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu ent-
scheiden. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in allen
drei Rechtszügen je zur Hälfte.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin beantragte am 30. März 2012 bei der Beklagten eine Förderungs-
hilfe nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Filmförderungsgesetz (FFG) in Höhe von
insgesamt 190 000 € für ihr wie folgt bezeichnetes Vorhaben: "Komplett Reno-
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vierung und Modernisierung (3 Leinwände) sowie Einrichtung 2 neuer Leinwän-
de" mit fünf Sälen und 555 Sitzplätzen für das Kino "T." in B.
Das Vorhaben wurde von ihr in einem Gebäude realisiert, in dem früher ein an-
derer Betreiber das Kino "N." mit drei Sälen und 450 Sitzplätzen betrieben hat-
te. Der Betrieb dieses Kinos konnte aufgrund von Beschädigungen durch ein
Hochwasser im Januar 2011 nicht weitergeführt werden. Im Februar 2012 war
das beschädigte Gebäude an die L. & L. GmbH & Co. KG veräußert und von
der Erwerberin im März 2012 an die Klägerin verpachtet worden.
Die Klägerin begann im April 2012 mit den Bauarbeiten und schloss diese Ende
Oktober/Anfang November 2012 ab. Anschließend nahm die Klägerin den Ki-
nobetrieb im "T." auf.
Die Beklagte lehnte den Förderungsantrag ab und wies den hiergegen erhobe-
nen Widerspruch zurück. Das geplante Vorhaben stelle eine Neuerrichtung ei-
nes Kinos dar, zumal sich während der Schließzeit das Umfeld verändert habe,
weil das andere Kino in B., das "U.", um mehrere Säle erweitert worden sei. Die
für die Förderfähigkeit einer Neuerrichtung erforderliche Strukturverbesserung
sei nicht gegeben.
Die Klägerin hat Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verpflichten, ihr
Filmförderung in Höhe von 190 000 € zu gewähren, davon als Zuschuss
57 000 € und als zinsloses Darlehen 133 000 €. Das Verwaltungsgericht hat
ihre Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat ihre Berufung zurück-
gewiesen. Es handle sich vorliegend um die Neuerrichtung eines Kinos im Sin-
ne von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FFG. Dies folge aus der Zusammenschau ver-
schiedener Umstände: Der Betrieb des "N." sei am 13. Januar 2011 infolge des
Hochwassers eingestellt worden. Dass der frühere Gebäudeeigentümer die Ab-
sicht gehabt haben möge, das Gebäude wiederum für einen Kinobetrieb zu
verpachten, ändere hieran nichts. Bei dem Betreiberwechsel hin zur Klägerin
handle es sich nicht lediglich um den Übergang ein und desselben Kinos von
einem Betreiber auf den nächsten, sondern um eine Veräußerung unter gänz-
lich anderen Voraussetzungen als die bisherige Gebrauchsüberlassung. Die
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nach der Betriebseinstellung im Januar 2011 vorgenommenen baulichen Ver-
änderungen seien ihrer Art und ihrem Umfang nach denkbar weitgehend. Bei
einer rund 21 ½ Monate währenden Einstellung des Kinobetriebs könne nicht
mehr von einer lediglich vorübergehenden Schließung ausgegangen werden.
Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass das bisher betriebene
Kino von der Bildfläche verschwunden sei. Während der Schließzeit habe sich
das lokale Umfeld insofern verändert, als das Kino "U." in B. um zwei Kinosäle
und 230 Sitzplätze von 540 auf 770 Sitzplätze erweitert worden sei. Die zur
Bewilligung von Förderungshilfen für Neuerrichtungen erforderliche Strukturver-
besserung könne nicht angenommen werden.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Verpflichtungsbegehren weiter. Hilfs-
weise begehrt sie eine Neubescheidung durch die Beklagte. Das Oberverwal-
tungsgericht habe zu Unrecht eine Neuerrichtung angenommen. Der frühere
Eigentümer habe die Absicht verfolgt, das Gebäude als Kino weiter zu verwen-
den. Eine Neuerrichtung könne nicht aus der Länge der Schließzeit oder dem
zwischenzeitlichen Eigentümer- und Betreiberwechsel hergeleitet werden. Auf
das Maß der baulichen Veränderungen komme es förderrechtlich nicht an.
Ebenso wenig dürfe darauf abgestellt werden, ob die Maßnahme in die beste-
hende Kinolandschaft strukturverändernd eingreife. Andernfalls werde die ein-
schränkungslose Förderbarkeit von Modernisierungsmaßnahmen unterlaufen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt darüber hinaus vor:
Ob nach außen wahrnehmbar der Kinobetrieb aufgegeben worden sei, bestim-
me sich nach dem Betreiber statt nach dem Eigentümer. Dies folge aus der Re-
gelung der Antragsberechtigung in § 57 Abs. 1 Satz 2 FFG, aus der sich erge-
be, dass es förderrechtlich allein auf den Betreiber ankomme. Angesichts des
langen Zeitraums von 21 ½ Monaten zwischen Betriebseinstellung und Wieder-
inbetriebnahme durch die Klägerin könne nicht mehr von einer lediglich vo-
rübergehenden Schließung ausgegangen werden. Von einer Modernisierung
könne auch deshalb keine Rede sein, weil nach dem Hochwasser das Kino
vollständig zerstört gewesen sei.
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II
Die Revision der Klägerin ist mit dem Hilfsantrag, der auf Neubescheidung zielt,
begründet. Das angefochtene Urteil verletzt insoweit die bundesrechtliche Vor-
schrift des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FFG und stellt sich nicht im Ergebnis als
richtig dar (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 4 VwGO). Zu Unrecht hat das Oberverwal-
tungsgericht die Förderfähigkeit der Maßnahme der Klägerin mit der Begrün-
dung verneint, es handle sich hier um die Neuerrichtung eines Kinos im Sinne
von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FFG, dem keine strukturverbessernde Wirkung
zukomme. Es handelt sich bei der Maßnahme um eine dem Grunde nach för-
derfähige Maßnahme der Modernisierung und Verbesserung im Sinne dieser
Vorschrift. Die Klägerin hat somit einen Anspruch darauf, dass die Beklagte
über ihren Antrag erneut entscheidet. Hingegen hat sie keinen Anspruch auf die
mit ihrem Hauptantrag begehrte Bewilligung von Fördermitteln, da das Bewilli-
gungsermessen der Beklagten nicht auf Null reduziert ist; von daher war ihre
Revision im Übrigen zurückzuweisen.
1. Die Maßnahme, deren Förderung die Klägerin begehrt, hat nicht zur Neuer-
richtung eines Kinos im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FFG geführt. Auf die
Frage der Strukturverbesserung kommt es daher nicht an.
a. Die Förderfähigkeit der Maßnahme beurteilt sich nach § 56 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 FFG in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförde-
rungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I 1048). Nach dieser Vorschrift kann
die Beklagte Förderungshilfen gewähren zur Modernisierung und Verbesserung
von Kinos sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient
und keine Maßnahme nach Satz 2 der Vorschrift darstellt. Nur die Neuerrich-
tung unterliegt der Anforderung der Strukturverbesserung (BVerwG, Urteil vom
28. Oktober 2009 - 6 C 31.08 - Buchholz 451.551 FFG Nr. 10 Rn. 19 ff.).
Der Begriff der "Neuerrichtung" deckt nach seinem sprachlichen Sinngehalt ne-
ben dem Fall der erstmaligen Errichtung eines Kinos an einem bestimmten Ort
auch den Fall ab, dass ein Kino an einem Ort errichtet wird, an dem bereits in
der Vergangenheit ein Kino bestanden hat. Hierhin ging auch die Regelungsab-
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sicht des Gesetzgebers. Bei der Neuerrichtungsförderung, die mit dem Ersten
Änderungsgesetz vom 18. November 1986 (BGBl. I 2040) der schon früher ein-
geführten Modernisierungs- bzw. Verbesserungsförderung zur Seite gestellt
worden ist, war ausweislich der Begründung des zugrunde liegenden Gesetz-
entwurfs an Orte gedacht, an denen "früher ein Kino bestand, das jetzt aber
eingestellt worden ist, oder sonstige 'kinolose' Orte, die vom nächsten Ort oder
Ortsteil mit Kino unzumutbar weit entfernt sind" (BT-Drs. 10/5448 S. 15).
Von einem "eingestellten" Kino kann nur die Rede sein, wenn der Kinobetrieb
nicht nur vorübergehend unterbrochen, sondern endgültig aufgegeben, d.h. be-
endet wurde, ohne dass konkretisierte Planungen zu seiner Wiederaufnahme
vorlagen oder alsbald in Angriff genommen wurden. Wird ein Kino, ohne dass
der Betrieb zuvor endgültig aufgegeben worden ist, baulichen Umbaumaßnah-
men unterzogen, um anschließend in veränderter Gestalt weiterbetrieben zu
werden, liegt regelmäßig keine Neuerrichtung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 FFG vor, selbst wenn zur Durchführung der Umbaumaßnahmen längere
Betriebsunterbrechungen notwendig waren. Ob der Kinobetrieb endgültig auf-
gegeben worden ist, beurteilt sich nach der objektiven Verkehrsauffassung.
Dieses - vom Gesetzeswortlaut gedeckte - Verständnis des Begriffs der Neuer-
richtung wird durch die Gesetzessystematik gefordert. Würde auch der Weiter-
betrieb nach vorübergehenden baubedingten Betriebsunterbrechungen unter
den Begriff der Neuerrichtung fallen, wäre diese nicht hinreichend trennscharf
von Maßnahmen der Modernisierung und Verbesserung abzugrenzen; diese
können gleichfalls längere baubedingte Betriebsunterbrechungen mit sich brin-
gen.
Das Kriterium der endgültigen Betriebsaufgabe steht im Einklang mit den ge-
setzlichen Maßgaben zur Förderfähigkeit von Neuerrichtungen. Aus der Anfor-
derung der Strukturverbesserung ergibt sich, dass Neuerrichtungen nicht för-
derfähig sind, wenn sie einen Verdrängungswettbewerb zu Lasten bestehender
Kinos auslösen. Demgemäß ist die Anforderung nur erfüllt, wenn eine lokale
Unterversorgung an Kinos herrscht oder wenn die Neuerrichtung eine so erheb-
liche Steigerung der Besucherzahlen erwarten lässt, dass die durchschnittliche
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Platzauslastung vor Ort nicht wesentlich unter den Durchschnittswert in ver-
gleichbaren Orten sinkt (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 6 C
31.08 - Buchholz 451.551 FFG Nr. 10 Rn. 23 ff.). Ausweislich dieser Maßgaben
fußt die Anforderung der Strukturverbesserung auf einer Entgegensetzung zwi-
schen neu errichtetem Kino und der bestehenden Kinolandschaft. Es soll ver-
hindert werden, dass "von außen" neu hinzutretende Kinoprojekte gefördert
werden, welche die bestehende Kinolandschaft gefährden. Werden an einem
bereits existierenden Kino Umbauten vorgenommen, besteht diese Gefahr nur,
wenn sein Betrieb bereits endgültig aufgegeben worden ist. Ansonsten ist das
Kino als Teil der bereits bestehenden Kinolandschaft anzusehen und tritt nicht
etwa zu dieser neu hinzu. Demzufolge wäre es hier verfehlt, die Maßnahme
dadurch, dass sie als Neuerrichtung eingestuft wird, rechtlichen Maßgaben zu
unterwerfen, die - wie dargelegt - auf eine Gefährdung der lokalen Kinostruktur
abstellen.
b. Der Kinobetrieb in dem Gebäude, in dem sich früher das "N." befand und
nunmehr der "T." befindet, ist zu keinem Zeitpunkt endgültig aufgegeben wor-
den.
Das Hochwasser im Januar 2011 hatte zunächst aufgrund der hierdurch her-
vorgerufenen Gebäudeschäden einen sofortigen Betriebsstopp erzwungen. Je-
doch wurde spätestens Anfang Juni 2011, also rund fünf Monate nach dem
Hochwasser, der Antrag auf Genehmigung der Umbauten gestellt, dem wiede-
rum umfangreichere Planungsarbeiten vorangegangen sein müssen; dies geht
ebenso wie der Umstand, dass dieser Antrag Ende 2011 genehmigt wurde, aus
den Gerichtsakten hervor, auf die das Oberverwaltungsgericht wegen der weite-
ren Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen hat (UA S. 5; Beiakte zu
GA Bl. 127). Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil wurden im April
2012, also etwa vier Monate nach erfolgter Baugenehmigung, die Umbauarbei-
ten aufgenommen und etwa nach weiteren acht Monaten abgeschlossen.
Der Zeitraum bis zur Eröffnung des "T." war somit durch Aktivitäten ausgefüllt,
die auf eine Wiederaufnahme des Kinobetriebs zielten. Nach den vorinstanzli-
chen Sachverhaltsfeststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass
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die Planungs- und Umbauarbeiten verschleppt worden sind oder dass vor Ort
zu einem bestimmten Zeitpunkt des Geschehens objektiv der Eindruck hätte
entstehen müssen, es würde nicht mehr innerhalb eines überschaubaren Zeit-
raums zu einer Wiederaufnahme des Kinobetriebs kommen.
c. Nichts Gegenteiliges folgt aus den weiteren Umständen des vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalts:
aa. Eine endgültige Aufgabe des Kinobetriebs kann nicht daraus hergeleitet
werden, dass im Februar 2012 der Pachtvertrag mit dem Betreiber des früheren
"N." aufgehoben wurde und eine Veräußerung der Liegenschaft an die L. & L.
GmbH & Co. KG erfolgte, welche die Liegenschaft im März 2012 an die Kläge-
rin verpachtete. Bereits vor diesem Eigentümer- und Pächterwechsel war der
Bauantrag gestellt und positiv beschieden worden (s.o.). Auf dieser Grundlage
begann die Klägerin im April 2012 mit den Umbauarbeiten (s.o.). Der Eigentü-
mer- und Betreiberwechsel führte somit nicht zu einem Abbruch oder auch nur
zu einem signifikanten Stillstand der Aktivitäten zur Wiedereröffnung des Kino-
betriebs. Diese Aktivitäten wurden durch den neuen Eigentümer und die neue
Pächterin nahtlos fortgeführt. Findet ein Wechsel in der Person desjenigen statt,
der Maßnahmen zur Wiedereröffnung des Kinobetriebs unternimmt, ist dies för-
derrechtlich unerheblich. Entscheidend für die förderrechtliche Einordnung ei-
nes Vorhabens sind nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FFG dessen objektive
Merkmale. Es ist kein Grund ersichtlich, warum ein Vorhaben gerade deshalb
die Qualität einer Neuerrichtung im Sinne dieser Vorschrift gewinnen sollte, weil
es nach Einleitung seiner Realisierung von einem anderen Träger übernommen
wird. Dass die Antragsberechtigung für Förderungshilfen beim Betreiber liegt
(§ 57 Abs. 1 Satz 2 FFG), ist in diesem Zusammenhang ohne Aussagekraft.
bb. Unschädlich ist des Weiteren, dass die Entscheidung zur Vornahme der
baulichen Veränderungen im vorliegenden Fall nicht aus freien Stücken gefasst
wurde, sondern durch das Hochwasser im Januar 2011 und die hierdurch her-
vorgerufenen Gebäudeschäden veranlasst worden ist. Es ist kein Grund dafür
ersichtlich, Umbauarbeiten nach einer erfolgten Beschädigung eines Kinoge-
bäudes förderrechtlich - d.h. im Hinblick auf die Zuordnung zu einer der beiden
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in § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FFG aufgeführten Tatbestandsvarianten - anders zu
behandeln als Umbauarbeiten, denen keine solche Beschädigung vorausge-
gangen ist. Für die Erreichbarkeit des mit § 56 Abs. 1 Nr. 1 FFG verfolgten För-
derzwecks, die Zahl der Kinobesucher zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom
28. Oktober 2009 - 6 C 31.08 - Buchholz 451.551 FFG Nr. 10 Rn. 24), ist nicht
ausschlaggebend, wodurch eine Maßnahme, deren Förderfähigkeit in Rede
steht, veranlasst ist.
cc. Die Umbauten durch die Klägerin sind nicht deshalb als Maßnahmen der
Neuerrichtung einzustufen, weil während der Schließzeit das andere vor Ort
befindliche Kino "U." um zwei Kinosäle und 230 Sitzplätze von 540 auf 770
Sitzplätze erweitert worden ist.
Eine während der Schließzeit eines Kinos eingetretene Veränderung der regio-
nalen Kinostruktur als Indiz für das Vorliegen einer Neuerrichtung zu werten,
wäre mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FFG nicht vereinbar. Bei Anwendung dieser
Vorschrift ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob ein Vorhaben einer der bei-
den Tatbestandsvarianten zuzuordnen ist. Nur wenn es sich um eine Neuerrich-
tung handelt, ist in einem zweiten Schritt die Auswirkung des Vorhabens auf die
lokale Kinolandschaft zu berücksichtigen und muss diese hierfür näher in den
Blick genommen werden. Wäre diese Auswirkung bereits Kriterium für die tat-
bestandliche Zuordnung des Vorhabens, würden die Gesetzesbegriffe der Neu-
errichtung bzw. der Modernisierung und Verbesserung einen variablen, mit der
Entwicklung der jeweiligen lokalen Marktverhältnisse wechselnden Inhalt erhal-
ten. Eine verlässliche Rechtsanwendung wäre so vielfach nicht mehr möglich.
Kinobetreiber müssten dann, wie die Klägerin zu Recht anmerkt, damit rechnen,
dass die Förderfähigkeit bereits eingeleiteter Modernisierungsmaßnahmen zu
einem späteren Zeitpunkt wieder entfällt, weil zwischenzeitlich bei konkurrie-
renden Kinos Veränderungen vorgenommen oder auch nur eingeplant worden
sind. Die förderrechtliche Einordnung eines Vorhabens würde dann gegebenen-
falls davon abhängen, in welcher Reihenfolge verschiedene Förderanträge (zu-
fällig) gestellt worden sind.
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dd. Unerheblich ist der Umfang der im vorliegenden Fall von der Klägerin vor-
genommenen baulichen Veränderungen. Förderrechtlich erheblich könnte ein
weitreichender Umfang vorgenommener Umbauten möglicherweise dann sein,
wenn diese zu ganz erheblichen Kapazitätserweiterungen führen. Wird etwa ein
bestehendes Kino in einer Größenordnung erweitert, die nach der Verkehrsauf-
fassung der Errichtung eines zusätzlichen neuen Kinos gleichkommt, kann es
mit Blick auf die potentiell strukturschädlichen Wirkungen dieser Maßnahme
angebracht sein, sie als Neuerrichtung einzustufen und so einer Prüfung ihrer
Strukturverträglichkeit zuzuführen. Dies bedarf aus Anlass des vorliegenden
Falls jedoch keiner weitergehenden Erörterung. Denn in eine entsprechende
Größenordnung stößt die Maßnahme der Klägerin bei weitem nicht vor.
2. Die Umbauten durch die Klägerin sind als Maßnahmen der Modernisierung
und Verbesserung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FFG dem Grunde
nach förderfähig.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. Oktober 2009 Maßnahmen der Moder-
nisierung und Verbesserung in der Weise charakterisiert, dass sie "die Attrakti-
vität des Angebots für die Kinobesucher erhöhen". Hierbei hat ihn die Überle-
gung geleitet, dass eine Attraktivitätserhöhung geeignet ist, die Kinobesucher-
zahlen zu steigern (a.a.O. Rn. 24). Eine solche Steigerung kann die Wettbe-
werbsfähigkeit der Filmtheater insgesamt gegenüber anderen Unterhaltungsan-
geboten stärken (vgl. zu dieser Zielsetzung des FFG: BVerwG, Urteil vom
23. Februar 2011 - 6 C 22.10 - BVerwGE 139, 42 ).
Die Attraktivität des Angebots für die Kinobesucher erhöht sich infolge der Um-
bauten durch die Klägerin jedenfalls aufgrund der Einrichtung zweier zusätzli-
cher Kinosäle. Hierdurch kann die Vielfalt an Filmangeboten gesteigert werden.
Dies stellt ein geeignetes Mittel dar, die Kinobesucherzahlen zu erhöhen.
3. Die Beklagte hat über den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Förderhil-
fen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden
(§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach das
aufgrund von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FFG eröffnete Förderermessen auf Null
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reduziert sein könnte. Daher kann die Klägerin mit ihrem Hauptantrag keinen
Erfolg haben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Neumann
Dr. Heitz
Dr. Kuhlmann
Hahn
Prof. Dr. Hecker
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 96 900 €
festgesetzt.
Neumann
Dr. Heitz
Dr. Kuhlmann
Hahn
Prof. Dr. Hecker
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