Urteil des BVerwG vom 22.08.2012

Waffen Und Munition, Überprüfung, Amtshandlung, Waffengesetz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 29.11
OVG 11 LC 259/10
Verkündet
am 22. August 2012
Bech
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich, Hahn und
Prof. Dr. Hecker
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Nieder-
sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. April 2011
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für eine waffen-
rechtliche Überprüfung. Er ist Jäger und Waffenbesitzer.
Für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2009 wurde ihm ein
Jagdschein erteilt. Im Einklang mit der Verwaltungspraxis im Land Niedersach-
sen hatte der Beklagte zuvor keine Auskünfte aus dem Bundeszentralregister,
dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und der örtlichen
Polizeidienststelle eingeholt.
Im Februar 2007 überprüfte der Beklagte den Kläger erstmals im Rahmen der
neu eingeführten, anlasslosen waffenrechtlichen Regelüberprüfung (§ 4 Abs. 3
WaffG) nach dem neuen Waffenrecht auf seine Zuverlässigkeit und persönliche
Eignung.
Mit Bescheid vom 20. April 2007 setzte der Beklagte den Kläger darüber in
Kenntnis, dass er die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung seiner waffen-
rechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung durchgeführt und diese
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ergeben habe, dass die Voraussetzungen für den weiteren Waffenbesitz vorlie-
gen würden. Für die Durchführung der Überprüfung setzte der Beklagte eine
Gebühr von 25,56 € fest.
Dagegen hat der Kläger am 11. Mai 2007 Klage erhoben, die das Verwaltungs-
gericht mit Urteil vom 19. Mai 2010 abgewiesen hat.
Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht
mit Urteil vom 19. April 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. aus-
geführt: Der angefochtene Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Seine Rechts-
grundlage ergebe sich aus § 4 Abs. 3, § 50 Abs. 1 und 2 WaffG in der zum Zeit-
punkt des Bescheiderlasses geltenden Fassung i.V.m. § 1 WaffKostV und Ab-
schnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses; aufgrund der Überleitungsvor-
schrift des Art. 19 Nr. 3 Buchst. c WaffRNeuRegG sei die Kostenverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl I S. 780), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl I S. 38), weiterhin
anwendbar. Dass die waffenrechtliche Regelüberprüfung eine gebührenpflichti-
ge Amtshandlung darstelle, sei durch die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts geklärt. Im vorliegenden Fall sei die Regelüberprüfung zu Recht
durchgeführt worden. Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass für die Regel-
überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG ein Rhythmus von drei Jahren vorgesehen
sei, der nach der Verwaltungspraxis des Beklagten nicht eingehalten wurde,
greife dieser Einwand hier schon deshalb nicht durch, weil der Kläger im Febru-
ar 2007 erstmalig der waffenrechtlichen Regelüberprüfung unterzogen worden
sei und daher in seinem Fall keine unzulässige Verkürzung des Prüfungszeit-
raums vorliegen könne. Die Regelüberprüfung sei auch nicht deshalb unzuläs-
sig gewesen, weil dem Kläger auf seinen Antrag hin im April 2006 ein Jagd-
schein ausgestellt worden sei. Nach dem in § 13 Abs. 2 WaffG zum Ausdruck
kommenden Willen des Gesetzgebers seien Jäger hinsichtlich der waffenrecht-
lichen Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung nicht zu privilegieren und würden
insofern auch Inhaber von Jagderlaubnissen grundsätzlich der turnusmäßigen
Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG unterliegen. Die jagdrechtliche Überprü-
fung des Klägers im Jahr 2006 habe seine waffenrechtliche Überprüfung auch
im vorliegenden Einzelfall nicht entbehrlich gemacht. Vor Erteilung des Jagd-
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scheins im April 2006 sei eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönli-
chen Eignung des Klägers tatsächlich nicht erfolgt. Der Beklagte habe insbe-
sondere keine Auskunft aus dem Bundeszentralregister eingeholt. Wenn der
Kläger der Auffassung sei, der für die Erteilung des Jagdscheins vorgesehene
Gebührensatz sei wegen der fehlenden Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung
zu hoch gewesen, berühre dies nicht die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestset-
zung für die spätere rechtmäßige waffenrechtliche Regelüberprüfung.
Der Kläger hat die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision einge-
legt und wie folgt begründet. Das Berufungsurteil gehe davon aus, dass die
waffenrechtliche Überprüfung dem Kläger als Veranlasser individuell zuzurech-
nen und in seinem Pflichtenkreis erfolgt sei. Dies treffe nicht zu, weil die Ord-
nungsbehörde bei der Überprüfung - wie die Polizei bei Straßenverkehrskontrol-
len - damit die notwendigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung unternehme. Polizei und Verwaltungsbehörden müss-
ten nach § 105 Abs. 1 Nds SOG aber die Kosten für die Erfüllung ihrer Aufga-
ben selbst tragen.
Eine erneute Überprüfung sei im Falle des Klägers aber auch nicht „erforder-
lich“ gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom
16. April 2008 - BVerwG 6 C 30.07 - festgehalten, dass eine Regelüberprüfung
dann nicht erforderlich sei, wenn der Waffenbesitzer zuvor eine weitere Waffe
erworben und habe eintragen lassen. Das gelte für die Erteilung bzw. Verlänge-
rung eines Jagdscheins genau so. Durch Art. 15 WaffRNeuRegG würden über
§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG die Vorschriften der §§ 5, 6 WaffG insgesamt in den
jagdrechtlichen Anwendungsbereich einbezogen. Damit seien die inhaltlichen
Maßstäbe, nämlich Zuverlässigkeit und persönliche Eignung bei der Erteilung
eines Jagdscheins an die waffenrechtlichen Anforderungen angeglichen wor-
den.
Mit der Erteilung des Jagdscheins habe der Beklagte demnach die Pflicht ge-
habt, auch die persönliche Zuverlässigkeit zu überprüfen. Doch auch wenn der
Beklagte die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung nach § 17 Abs. 1 Satz 2
BJagdG unterlasse, habe er mit der Gebühr für die Erteilung bzw. Verlängerung
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des Jagdscheins den Verwaltungsaufwand für die Überprüfung mit geltend ge-
macht. Er sei daher gehindert, sie erneut für eine separat durchgeführte weite-
re, nicht Anlass bezogene Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG geltend zu ma-
chen; das verbiete der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Dem stehe nicht entgegen, dass auch Jäger dem Anwendungsbereich des § 4
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG unterfielen. Doch müsse sich der Beklagte als Ein-
heitsbehörde die Ergebnisse einer Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG in seiner
Eigenschaft als Jagdbehörde auch in seiner Eigenschaft als Waffenbehörde
zurechnen lassen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 19. April 2011 sowie das Urteil des Verwaltungsge-
richts Göttingen vom 19. Mai 2010 zu ändern und den Ge-
bührenbescheid des Beklagten vom 20. April 2007 aufzu-
heben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Er verteidigt im Wesentlichen das Berufungsurteil.
II
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet und ist deshalb zurückzuweisen
(§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht die Beru-
fung gegen das die Klage abweisende Urteil zurückgewiesen. Waffenbesitzer
haben eine Gebühr für die in regelmäßigen Abständen vorgeschriebene
Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zu entrichten.
Der Rechtmäßigkeit der Regelüberprüfung steht nicht entgegen, dass dem
Kläger etwa ein Jahr vor dieser Regelüberprüfung ein Jahresjagdschein er-
teilt wurde. Die streitgegenständliche waffenrechtliche Regelüberprüfung (1.)
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erweist sich ebenso wie der daraufhin ergangene und angefochtene Gebüh-
renbescheid des Beklagten (2.) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht
in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der Beklagte hat zu Recht eine Regelüberprüfung des Klägers auf waffen-
rechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach § 4 Abs. 3 WaffG
durchgeführt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür haben vorgele-
gen, insbesondere war die Regelüberprüfung erforderlich (a)) und auch nicht
mit Blick auf die zuvor erteilte jagdliche Erlaubnis entbehrlich (b)).
a) Gemäß § 4 Abs. 3 WaffG hat die zuständige Behörde die Inhaber von waf-
fenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch
nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche
Eignung zu prüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung hat sie eine unbe-
schränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem
zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellung-
nahme der örtlichen Polizeidienststelle einzuholen (siehe § 5 Abs. 5 Satz 1
WaffG).
Dem Oberverwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass eine unzulässige
Verkürzung des Prüfungszeitraums im Fall des Klägers schon deshalb nicht
in Betracht kommt, weil dieser im Februar 2007 erstmalig der waffenrechtli-
chen Regelüberprüfung unterzogen worden ist.
b) Der beklagte Landkreis musste von der waffenrechtlichen Regelüberprü-
fung nach § 4 Abs. 3 WaffG nicht deshalb absehen, weil er dem Kläger etwa
ein Jahr vor dieser Regelüberprüfung einen Jahresjagdschein erteilt hatte.
Zwar ist vor der Erteilung des Jahresjagdscheins nach der hierfür einschlägi-
gen Vorschrift des Bundesjagdgesetzes ebenfalls die Zuverlässigkeit und
persönliche Eignung des Jägers zu überprüfen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 BJagdG ist Personen der Jagdschein zu versagen, bei denen Tatsa-
chen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit
oder körperliche Eignung nicht besitzen. Fehlen die Zuverlässigkeit oder die
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persönliche Eignung im Sinne derund 6 WaffG, darf gemäß § 17 Abs. 1
Satz 2 BJagdG nur ein Jagdschein nacBJagdG erteilt werden.
Das bedeutet umgekehrt, dass bei fehlender Zuverlässigkeit oder fehlender
persönlicher Eignung i.S.v. §§ 5 und 6 WaffG ein anderer Jagdschein als der
des § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerschein) zu versagen ist (Leonhardt,
BJagdG, Band 1, § 17 Erl. 2.1.6). Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 BJagdG ist
durch das am 1. April 2003 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des
Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970) ein-
gefügt worden. Der Gesetzgeber wollte aus Gründen der öffentlichen Sicher-
heit die bisherigen Unterschiede bei der Beurteilung der waffenrechtlichen
und der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit und die damit verbundene Ungerech-
tigkeit beseitigen, dass ein in jagdrechtlicher, aber nicht in waffenrechtlicher
Hinsicht zuverlässiger Jagdscheinbewerber eine Schusswaffe nicht nur besit-
zen, sondern auch führen darf (Leonhardt, a.a.O. § 17 Erl. 2.1.6.1).
Das Jagdrecht und das Waffenrecht sind als eigenständige Ordnungsrechts-
bereiche anzusehen (Urteil vom 13. Dezember 1994 - BVerwG 1 C 31.92 -
). Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen
oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit
und Ord. In Abschnitt 2, Unterabschnitt 3 enthält es
Regelungen über besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personen-
gruppen, in § 13 WaffG etwa die Regelung zum Erwerb und Besitz von
Schusswaffen und Munition durch Jäger. Damit ist das Waffengesetz im Ord-
nungsrechtsbereich des Umgangs mit Waffen und Munition auch für Inhaber
von Jagdscheinen grundsätzlich das maßgebliche Gesetz (VGH Kassel, Ur-
teil vom 3. September 2008 - 5 A 991.08 - juris Rn. 23). Mit dem Gesetz zur
Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 ist
- wie bereits dargelegt - durch Art. 15 Nr. 1 Buchst. a dem
ein Satz 2 angefügt worden, wonach bei dem Fehlen der Zuverläs-
sigkeit oder der persönlichen Eignung im Sinne dernur ein
Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden darf. Daraus folgt, dass
die Erteilung eines Jagdscheins durch die Jagdbehörden nur nach einer waf-
fenrechtlich ausreichenden Zuverlässigkeitsprüfung erfolgen darf. Diese Re-
gelung war zur Harmonisierung der gesetzlichen Regelungen der Ordnungs-
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bereiche Jagd- und Waffenrecht im Hinblick auf die ifür Jäger
enthaltenen Erleichterungen zur Erlangung der Erlaubnis zum Erwerb und
Besitz von Schusswaffen und Munition erforderlich (vgl. dazu BTDrucks
14/7758 S. 128 zu Nr. 9 (Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 2 - neu - WaffG). Im Zuge der
Novellierung des Waffenrechts durch das Gesetz zur Neuregelung des Waf-
fenrechts hat der Gesetzgeber eine dem § 30 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1976 ver-
gleichbare Regelung nicht wieder in das Waffengesetz aufgenommen. Dem
Vorschlag des Bundesrates, die Vorschrift desum einen
Satz 2 des Inhalts „Dies gilt nicht für Inhaber gültiger Jagderlaubnisse“ zu
ergänzen (vgl. BTDrucks 14/7758 S. 104) ist die Bundesregierung nicht ge-
folgt. Sie hat zur Begründung darauf verwiesen (BTDrucks 14/7758 S. 128 zu
Nr. 9), es könne trotz der geplanten Neuregelung einer waffenrechtlich aus-
reichenden Zuverlässigkeitsprüfung durch die Jagdbehörden auf eine „perio-
dische Überprüfung der für das Waffenrecht elementaren Zuverlässigkeit und
persönlichen Eignung auch eines Jägers im Hinblick auf dessen Umgang mit
Waffen und Munition nicht immer verzichtet werden, insbesondere da diese
Überprüfung nacauf wesentlich mehr Erkenntnisquellen
gestützt wird (vgl.“.
Die Gesetz gewordene Fassung von § 13 WaffG hat die privilegierte Stellung
der Jagdscheininhaber beendet. Dies hat das Berufungsurteil zutreffend he-
rausgearbeitet. Nach der in Kraft getretenen Fassung des
wird bei der Beantragung einer Waffenbesitzkarte durch Jäger nur noch das
Bedürfnis unterstellt. Von der Überprüfung der übrigen Erteilungsvoraussetzun-
gen, insbesondere desisund damit auch der Zuver-
lässigkeit und persönlichen Eignu, werden die Jäger da-
gegen nicht (auch nicht „in der Regel“) freigestellt. Daeine Sonder-
vorschrift für Jäger darstellt und der Vorschlag des Bundesrates, i
eine Ausnahme für Jäger vorzusehen, abgelehnt worden ist (BTDrucks
14/7758 S. 104 und 128), kommt mit der in Kraft getretenen Regelung des
zum Ausdruck, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Jäger
hinsichtlich der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nicht pri-
vilegiert sein sollen. Insofern unterliegen auch Inhaber gültiger Jagderlaubnisse
grundsätzlich der turnusmäßigen Überprüfung nac(vgl. OVG
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Lüneburg, Urteil vom 25. Januar 2007 -- juris Rn. 32; VGH Kas-
sel, Urteil vom 3. September 2008 a.a.O. Rn. 24).
Die Erfüllung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeits- und Eignungsanforde-
rungen ist zugleich Erteilungsvoraussetzung für den Jagdschein. Das gilt
namentlich auch für die Verlängerung des Jagdscheins, da die Verlängerung
rechtlich einer Neuerteilung gleichsteht. Mit der durch § 17 Abs. 1 Satz 2
BJagdG normierten Einbeziehung der §§ 5 und 6 WaffG in den jagdrechtli-
chen Anwendungsbereich wird die Jagdbehörde zu einer entsprechenden
Prüfung der waffenrechtlichen Anforderungen an Zuverlässigkeit und persön-
licher Eignung verpflichtet. Ob den Jagdbehörden bei dieser Prüfung diesel-
ben Erkenntnisquellen zur Feststellung der Unzuverlässigkeit und mangeln-
den Eignung zur Verfügung stehen wie den Waffenbehörden, insbesondere
nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 4 WaffG i.V.m. § 4
AWaffV, bedarf hier keiner Entscheidung. Doch entspricht es dem Willen des
Gesetzgebers, dass § 4 Abs. 3 WaffG auch bei Inhabern von Jagdscheinen
gilt und diese Personen grundsätzlich der turnusmäßigen waffenrechtlichen
Regelüberprüfung unterliegen (Leonhardt, a.a.O. § 17 Erl. 2.1.6). Vorliegend
ist der Jagdschein aber erteilt worden, ohne dass eine den Anforderungen
von § 5 WaffG genügende Zuverlässigkeitsprüfung stattgefunden hat. Denn
es waren hier aufgrund der Verwaltungspraxis des Landes Niedersachsen
bei der Erteilung des Jahresjagdscheins die nach den waffenrechtlichen Be-
stimmungen vorgeschriebenen Auskünfte aus dem Bundeszentralregister,
dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und der örtlichen
Polizeidienststelle nicht eingeholt worden.
2. Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung nach einer Regel-
überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ist § 50 Abs. 1 und Abs. 2
WaffG i.V.m. § 1 WaffKostV und Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnis-
ses. Danach hat der Beklagte die streitgegenständliche Gebühr zu Recht er-
hoben. Die Ermächtigungsgrundlage des Gebührenbescheides ist rechtmä-
ßig (a)), und er hält auch die Grenzen dieser Ermächtigung ein (b)).
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a) Die Kostenverordnung zum Waffengesetz beruht auf der Ermächtigung
des Insbesondere ist der Gebührentatbestand
des Abschnitts III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung
zum Waffengesetz im Hinblick auf die hier umstrittene Gebühr genügend be-
stimmt sowie mit dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip, dem Kostende-
ckungsprinzip und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Der er-
kennende Senat bekräftigt insofern seine Rechtsprechung in dem Urteil vom
1. September 2009 - BVerwG 6 C 30.08 - (Buchholz 402.5 WaffG Nr. 99
Rn. 20 ff.). Nacin der auf den Streitfall noch an-
wendbaren Fassung des
(BGBl I S. 3970) war das
Bundesministerium des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu
bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Rege-
lung ist durch Art. 1 Nr. 32 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Waf-
fengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl I S. 426)
zwar auf den Bereich der Bundesverwaltung beschränkt worden. Für die Ent-
scheidung des Rechtsstreits kommt es aber auf das Recht in der bei Erlass
des angefochtenen Bescheids am 20. April 2007 geltenden Fassung an.
b) Der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist auch materiell rechtmä-
ßig, denn er hält die Grenzen seiner Ermächtigungsgrundlage ein. Bei der
Regelüberprüfung handelt es sich sowohl um eine Amtshandlung i.S.v. § 50
Abs. 1 WaffG (aa)), als auch eine solche i.S.v. § 1 WaffKostV i.V.m. Abschnitt
III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses (bb)) und sie ist auch verhältnismäßig
(cc)).
aa) Die Regelüberprüfung stellt sich als eine „Amtshandlung“ dar, nämlich als
eine „besondere Inanspruchnahme oder Leistung der öffentlichen Verwal-
tung“, die dem Kläger als Veranlasser („auf Veranlassung“) zuzurechnen ist
(Urteil vom 1. September 2009 a.a.O. Rn. 16). In der individuellen Zurechen-
barkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus all-
gemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebüh-
renschuldners über Sonderlasten finanziert wird (Urteil vom 25. August 1999
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- BVer-<276> = Buchholz 401.8 Verwal-
tungsgebühren Nr. 35 S. 7). Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne ist
nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjeni-
ge, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (s. Urteile vom 22. Oktober 1992
- BVer-<111> = Buchholz 442.16 § 29d
StVZO Nr. 3 S. 3 und vom 25. August 1999 a.a.O.). Die Prüfung der Zuver-
lässigkeit und persönlichen Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen
Erlaubnis ist dessen Pflichtenkreis zuzurechnen, da die Zuverlässigkeit und
Eignung des Waffenbesitzers Voraussetzung für die weitere Inhaberschaft
der Erlaubnis ist (Urteil vom 1. September 2009 a.a.O. Rn. 18).
bb) Die Regelüberprüfung ist auch eine Amtshandlung, die im Sinne von Ab-
schnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses „nicht in Abschnitt I oder II auf-
geführt“ ist. Der fragliche Gebührentatbestand umfasst gemäß seinem We-
sen als Auffangtatbestand im Prinzip alle im Gebührenverzeichnis nicht ge-
sondert aufgeführten Amtshandlungen, wobei es sich allerdings um solche
nach dem Waffengesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvor-
schriften handeln muss. Ein „sonstiger Fall“ im Sinne des
Auffangtatbestandes liegt daher immer dann, aber auch nur dann vor, wenn
die einschlägigen waffenrechtlichen Rechtsnormen die betreffende Amts-
handlung ausdrücklich vorsehen, wie es bei der Regelüberprüfung nac
der Fall ist, oder doch kraft Sinnzusammenhangs zwingend
voraussetzen; die Auffangregelung gestattet der Behörde nicht, kostenpflich-
tige Amtshandlungen gleichsam frei zu „erfinden“ (Urteil vom 1. September
2009 a.a.O. Rn. 19).
cc) Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, der Beklagte habe mit der
Festsetzung einer Gebühr für die Erteilung des Jahresjagdscheins im April
2006 den Verwaltungsaufwand für die Überprüfung seiner Zuverlässigkeit
und Eignung bereits geltend gemacht. Der angefochtene Bescheid gilt alleine
den Aufwand ab, der dem Beklagten durch die waffenrechtliche Regelüber-
prüfung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG im Jahr 2007 entstanden ist. Im Übrigen ist
dem Beklagten bei Erteilung des Jahresjagdscheins 2006 durchaus ein (ge-
sonderter) Aufwand entstanden. Ob dieser - was hier keiner Klärung bedarf -
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die für ihn veranschlagte jagdrechtliche Gebühr gerechtfertigt hat, ist kein
Gesichtspunkt, der für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids von
Belang wäre.
3. Die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Revision fallen dem Kläger zur
Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Neumann
Büge
Dr. Graulich
Hahn
Prof. Dr. Hecker
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 25,56 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG).
Neumann
Büge
Dr. Graulich
Hahn
Prof. Dr. Hecker
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