Urteil des BVerwG vom 22.08.2012

Überprüfung, Waffen Und Munition, Amtshandlung, Waffengesetz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 28.11
OVG 11 LC 258/10
Verkündet
am 22. August 2012
Bech
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich, Hahn und
Prof. Dr. Hecker
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Nieder-
sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. April 2011
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für eine waffen-
rechtliche Überprüfung. Sie ist Jägerin und Waffenbesitzerin.
Im Dezember 2004/Januar 2005 überprüfte der Beklagte die Klägerin erstmals
im Rahmen der neu eingeführten, anlasslosen waffenrechtlichen Regelüberprü-
fung (§ 4 Abs. 3 WaffG) nach dem neuen Waffenrecht auf ihre Zuverlässigkeit
und persönliche Eignung.
Für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 31.März 2009 wurde ihr ein Jah-
resjagdschein (§ 15 Abs. 2 BJagdG) erteilt. Im Einklang mit der Verwaltungs-
praxis im Land Niedersachsen hatte der Beklagte zuvor keine Auskünfte aus
dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfah-
rensregister und der örtlichen Polizeidienststelle eingeholt.
Im Januar 2007 leitete der Beklagte erneut die Überprüfung der waffenrechtli-
chen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung der Klägerin ein. Mit Bescheid
vom 16. April 2007 setzte der Beklagte die Klägerin darüber in Kenntnis, dass
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er die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung ihrer waffenrechtlichen Zuver-
lässigkeit und persönlichen Eignung durchgeführt und diese ergeben habe,
dass die Voraussetzungen für den weiteren Waffenbesitz vorliegen würden. Für
die Durchführung der Überprüfung setzte der Beklagte eine Gebühr von 25,56 €
fest.
Dagegen hat die Klägerin am 11. Mai 2007 Klage erhoben, die das Verwal-
tungsgericht mit Urteil vom 19. Mai 2010 abgewiesen hat.
Die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsge-
richt mit Urteil vom 19. April 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a.
ausgeführt: Der angefochtene Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Seine
Rechtsgrundlage ergebe sich aus § 4 Abs. 3, § 50 Abs. 1 und 2 WaffG in der
zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Fassung i.V.m. § 1 WaffKostV
und Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses; aufgrund der Überleitungs-
vorschrift des Art. 19 Nr. 3 Buchst. c WaffRNeuRegG sei die Kostenverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl I S. 780), zu-
letzt geändert durch die Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl I S. 38), wei-
terhin anwendbar. Dass die waffenrechtliche Regelüberprüfung eine gebühren-
pflichtige Amtshandlung darstelle, sei durch die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts geklärt. Im vorliegenden Fall sei die Regelüberprüfung zu
Recht durchgeführt worden. Dass sie nur gut zwei Jahre nach der ersten Re-
gelüberprüfung im Dezember 2004/Januar 2005 erfolgt sei, sei nicht zu bean-
standen. Die Regelüberprüfung dürfe auch stattfinden, wenn seit der vorange-
henden Regelüberprüfung noch nicht drei Jahre vergangen seien. Der Regel-
zeitraum dürfe lediglich nicht willkürlich verkürzt werden. Dies sei nach der
Verwaltungspraxis des Beklagten nicht der Fall gewesen. Der Beklagte, der
einen Drei-Jahres-Rhythmus anwende, habe nachvollziehbare personelle und
organisatorische Gründe dafür angeführt, dass er nicht in der Lage sei, hierbei
eine monatsgleiche Überprüfung durchzuführen. Die Regelüberprüfung sei
auch nicht deshalb unzulässig gewesen, weil der Klägerin auf ihren Antrag ein
Jagdschein ausgestellt worden sei. Nach dem in § 13 Abs. 2 WaffG zum Aus-
druck kommenden Willen des Gesetzgebers seien Jäger hinsichtlich der waf-
fenrechtlichen Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung nicht zu privilegieren und
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würden insofern auch Inhaber von Jagderlaubnissen grundsätzlich der turnus-
mäßigen Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG unterliegen. Die jagdrechtliche
Überprüfung der Klägerin habe ihre waffenrechtliche Überprüfung auch im vor-
liegenden Einzelfall nicht entbehrlich gemacht. Vor Erteilung des Jagdscheins
sei eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung der Kläge-
rin tatsächlich nicht erfolgt. Der Beklagte habe insbesondere keine Auskunft aus
dem Bundeszentralregister eingeholt. Wenn die Klägerin der Auffassung sei,
der für die Erteilung des Jagdscheins vorgesehene Gebührensatz sei wegen
der fehlenden Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung zu hoch gewesen, berüh-
re dies nicht die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung für die spätere
rechtmäßige waffenrechtliche Regelüberprüfung.
Die Klägerin hat die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision ein-
gelegt und wie folgt begründet. Das Berufungsurteil gehe davon aus, dass die
waffenrechtliche Überprüfung der Klägerin als Veranlasserin individuell zuzu-
rechnen und in ihrem Pflichtenkreis erfolgt sei. Dies treffe nicht zu, weil die
Ordnungsbehörde bei der Überprüfung - wie die Polizei bei Straßenverkehrs-
kontrollen - damit die notwendigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung unternehme. Polizei und Verwaltungsbehör-
den müssten nach § 105 Abs. 1 Nds SOG aber die Kosten für die Erfüllung ih-
rer Aufgaben selbst tragen.
Eine erneute Überprüfung sei im Falle der Klägerin aber auch nicht „erforder-
lich“ gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom
16. April 2008 - BVerwG 6 C 30.07 - festgehalten, dass eine Regelüberprüfung
dann nicht erforderlich sei, wenn der Waffenbesitzer zuvor eine weitere Waffe
erworben und habe eintragen lassen. Das gelte für die Erteilung bzw. Verlänge-
rung eines Jagdscheins genau so. Durch Art. 15 WaffRNeuRegG würden über
§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG die Vorschriften der §§ 5, 6 WaffG insgesamt in den
jagdrechtlichen Anwendungsbereich einbezogen. Damit seien die inhaltlichen
Maßstäbe, nämlich Zuverlässigkeit und persönliche Eignung bei der Erteilung
eines Jagdscheins an die waffenrechtlichen Anforderungen angeglichen wor-
den.
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Mit der Erteilung des Jagdscheins habe der Beklagte demnach die Pflicht ge-
habt, auch die persönliche Zuverlässigkeit zu überprüfen. Doch auch wenn der
Beklagte die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung nach § 17 Abs. 1 Satz 2
BJagdG unterlasse, habe er mit der Gebühr für die Erteilung bzw. Verlängerung
des Jagdscheins den Verwaltungsaufwand für die Überprüfung mit geltend ge-
macht. Er sei daher gehindert, sie erneut für eine separat durchgeführte weite-
re, nicht Anlass bezogene Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG geltend zu ma-
chen; das verbiete der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Die Überprüfung sei auch deswegen nicht erforderlich gewesen, weil der Be-
klagte den im Gesetz genannten Mindestzeitraum von drei Jahren ohne ersicht-
lichen, in der Person der Klägerin liegenden Grund deutlich unterschritten habe.
Personelle und organisatorische Engpässe beim Beklagten reichten dafür nicht
aus, die Klägerin häufiger als gesetzlich vorgesehen zu überprüfen.
Dem stehe nicht entgegen, dass auch Jäger dem Anwendungsbereich des § 4
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG unterfielen. Doch müsse sich der Beklagte als Ein-
heitsbehörde die Ergebnisse einer Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG in seiner
Eigenschaft als Jagdbehörde auch in seiner Eigenschaft als Waffenbehörde
zurechnen lassen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 19. April 2011 sowie das Urteil des Verwaltungsge-
richts Göttingen vom 19. Mai 2010 zu ändern und den Ge-
bührenbescheid des Beklagten vom 16. April 2007 aufzu-
heben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Er verteidigt im Wesentlichen das Berufungsurteil.
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II
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet und ist deshalb zurückzuweisen
(§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht die Berufung
gegen das die Klage abweisende Urteil zurückgewiesen. Waffenbesitzer haben
eine Gebühr für die in regelmäßigen Abständen vorgeschriebene Überprüfung
ihrer Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zu entrichten. Der Rechtmäßig-
keit der Regelüberprüfung steht nicht entgegen, dass die letzte derartige Über-
prüfung erst etwa zwei Jahre zurückliegt und zwischenzeitlich ein Jahresjagd-
schein erteilt wurde. Die streitgegenständliche waffenrechtliche Regelüberprü-
fung (1.) erweist sich ebenso wie der daraufhin ergangene und angefochtene
Gebührenbescheid des Beklagten (2.) als rechtmäßig und verletzt die Klägerin
nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der Beklagte hat zu Recht eine Regelüberprüfung der Klägerin auf waffen-
rechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach § 4 Abs. 3 WaffG
durchgeführt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür haben vorgelegen,
insbesondere war die Regelüberprüfung erforderlich (a)), nicht unverhältnismä-
ßig (b)) und auch nicht mit Blick auf die zuvor erteilte jagdliche Erlaubnis ent-
behrlich (c)).
a) Gemäß § 4 Abs. 3 WaffG hat die zuständige Behörde die Inhaber von waf-
fenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch
nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche
Eignung zu prüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung hat sie eine unbeschränkte
Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen
staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtli-
chen Polizeidienststelle einzuholen (siehe § 5 Abs. 5 Satz 1 WaffG).
Die Überprüfung ist in regelmäßigen Abständen seitens der zuständigen Be-
hörde durchzuführen, wobei das Gesetz hierfür keine verbindlichen Intervalle
vorgibt, sondern lediglich festlegt, dass die Überprüfung mindestens alle drei
Jahre durchgeführt wird. Überprüfungen in kürzeren Zeitintervallen sind dem-
nach vom Gesetz nicht ausgeschlossen (vgl. Bushart, in: Apel/Bushart, WaffG,
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Band 2, 3. Aufl. 2004, § 4 Rn. 20; Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 4 Rn. 25). Den
Rhythmus der Pflichtüberprüfungen hat das Waffenrechtsneuregelungsgesetz
„aus sicherheitspolitischen Gründen“ (Begr. BTDrucks 14/7758 S. 53) von fünf
Jahren auf drei Jahre verkürzt, weil eine fünfjährige Frist oft nicht ausreicht, um
rechtzeitig auf waffenrechtlich relevante Entwicklungen beim privaten Erlaubnis-
inhaber reagieren zu können (Papsthart, in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, WaffG
9. Aufl. 2010, § 4 Rn. 10). Allenfalls wenn der Zeitraum von drei Jahren ohne
konkreten Anlass erheblich unterschritten wird, kann die erneute Überprüfung
nicht erforderlich und die hierfür verlangte Gebühr rechtswidrig sein. Ein sol-
ches erhebliches Unterschreiten des zeitlichen Abstands zwischen den Über-
prüfungen liegt aber bei einem Abstand von gut zwei Jahren nicht vor.
Anknüpfungspunkt für die Regelüberprüfung ist der Zeitpunkt der Erteilung der
waffenrechtlichen Erlaubnis oder eine vorangegangene Regelüberprüfung. Die-
se Voraussetzungen waren erfüllt. Denn nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts hat der Beklagte die Klägerin erstmals im Dezember 2004/Januar
2005 im Rahmen der Regelüberprüfung nach dem neuen Waffenrecht auf ihre
Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüft und dazu Auskünfte des Ein-
wohnermeldeamtes, aus dem Zentralregister und dem Erziehungsregister so-
wie der Polizeiinspektion Göttingen eingeholt. Im Januar 2007 leitete der Be-
klagte erneut die Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und per-
sönlichen Eignung der Klägerin ein. Zwischen den beiden Überprüfungen lag
somit ein Zeitraum von etwa zwei Jahren.
b) Der Wortlaut des § 4 Abs. 3 WaffG macht die Regelüberprüfung auf waffen-
rechtliche Zuverlässigkeit nicht von einer Verhältnismäßigkeitserwägung ab-
hängig. Der erkennende Senat hat jedoch in einem anderen Rechtsstreit um die
Rechtmäßigkeit einer Gebührenerhebung für eine Regelüberprüfung nach § 4
Abs. 3 WaffG ausgesprochen, dass für eine bereits nach etwa einem halben
Jahr erfolgende Regelüberprüfung Gründe nicht ersichtlich gewesen seien und
für eine Amtshandlung, die nicht erforderlich war, Gebühren nicht erhoben wer-
den dürfen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt, dass eine
belastende Verwaltungsmaßnahme nicht unverhältnismäßig sein darf. Insbe-
sondere dürfen die sich aus dem Einsatz des anzuwendenden Mittels ergeben-
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den Beeinträchtigungen nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg ste-
hen. Erweist sich danach eine Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG im
Hinblick auf eine zeitnah erfolgte anderweitige waffenrechtliche Zuverlässig-
keitsprüfung als nicht erforderlich, ist sie rechtswidrig (Beschluss vom 16. April
2008 - BVerwG 6 C 30.07 - juris Rn.3).
Die Unterschreitung des Dreijahreszeitraums für die Regelüberprüfung nach § 4
Abs. 3 WaffG ist nicht von sich aus als unverhältnismäßig anzusehen. Das Ge-
setz geht mit der Formulierung „in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch
nach Ablauf von drei Jahren“ von einem Höchstzeitraum für den Abstand zwi-
schen zwei Zuverlässigkeitsprüfungen aus, der nicht überschritten und nicht
von einem Mindestzeitraum, der nicht unterschritten werden darf. Die zuständi-
ge Behörde ist somit nicht gezwungen, einen Dreijahreshöchstzeitraum tages-
genau einzuhalten. Sie handelt vielmehr in Übereinstimmung mit dem Gesetz,
wenn sie „regelmäßig“ kürzere Abstände als drei Jahre einhält, sofern sie durch
sachliche Umstände im Verwaltungsverfahren dazu gezwungen wird und nicht
willkürlich handelt, um etwa ihr Gebühreneinkommen zu erhöhen.
Die streitgegenständliche Regelüberprüfung steht mit diesen Anforderungen im
Einklang. Das Berufungsgericht hat für das Revisionsverfahren bindend festge-
stellt, der Beklagte habe sich nach der Änderung des Waffenrechts im Jahre
2003 dafür entschieden, den Drei-Jahres-Rhythmus auf die Regelüberprüfung
anzuwenden. Aufgrund der Personalausstattung sei eine monatsgleiche drei-
jährige Überprüfung nicht möglich. Insgesamt unterlägen in seinem Zuständig-
keitsbereich ca. 3 800 Fälle der waffenrechtlichen Regelüberprüfung. Der Be-
klagte habe entschieden, diese Fälle zu dritteln und pro Jahr aus Kapazitäts-
gründen ca. 1 250 Fälle zu überprüfen. Die Klägerin habe zu den Fällen gehört,
deren Überprüfung im Jahre 2004 erfolgen sollte. Daher sei die erste Regel-
überprüfung bei der Klägerin im Jahr 2004 eingeleitet, dann wieder im Jahr
2007 und erneut im Jahr 2010 erfolgt. Wie sich aus der Gesetzesbegründung
ergibt, soll die Regelüberprüfung spätestens nach drei Jahren wiederholt wer-
den. Dies wird durch das vom Beklagten praktizierte Verfahren gewährleistet.
Dass er aus personellen und organisatorischen Gründen nicht dazu in der Lage
ist, jeweils eine monatsgleiche Überprüfung durchzuführen, hat er nachvollzieh-
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bar dargelegt. Eine willkürliche Verfahrensweise ist somit nicht erkennbar, zu-
mal gewährleistet ist, dass die Klägerin lediglich in jedem dritten Jahr hinsicht-
lich der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung überprüft wird. Damit hält der
Beklagte die gesetzlichen Anforderungen ein und handelt insbesondere nicht
unverhältnismäßig.
c) Der beklagte Landkreis musste von der erneuten waffenrechtlichen Regel-
überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG nicht deshalb absehen, weil er der Klägerin
ein knappes Jahr vor dieser Regelüberprüfung einen Jahresjagdschein erteilt
hatte.
Zwar ist vor der Erteilung des Jahresjagdscheins nach der hierfür einschlägigen
Vorschrift des Bundesjagdgesetzes ebenfalls die Zuverlässigkeit und persönli-
che Eignung des Jägers zu überprüfen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG
ist Personen der Jagdschein zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eig-
nung nicht besitzen. Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im
Sinne derund 6 WaffG, darf gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nur ein
Jagdschein nacBJagdG erteilt werden. Das bedeutet umgekehrt,
dass bei fehlender Zuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung i.S.v.
§§ 5 und 6 WaffG ein anderer Jagdschein als der des § 15 Abs. 7 BJagdG
(Falknerschein) zu versagen ist (Leonhardt, BJagdG, Band 1, § 17 Erl. 2.1.6).
Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 BJagdG ist durch das am 1. April 2003 in Kraft
getretene Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom
11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970) eingefügt worden. Der Gesetzgeber wollte
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die bisherigen Unterschiede bei der
Beurteilung der waffenrechtlichen und der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit und
die damit verbundene Ungerechtigkeit beseitigen, dass ein in jagdrechtlicher,
aber nicht in waffenrechtlicher Hinsicht zuverlässiger Jagdscheinbewerber eine
Schusswaffe nicht nur besitzen, sondern auch führen darf (Leonhardt, a.a.O.
§ 17 Erl. 2.1.6.1).
Das Jagdrecht und das Waffenrecht sind als eigenständige Ordnungsrechtsbe-
reiche anzusehen (Urteil vom 13. Dezember 1994 - BVerwG 1 C 31.92 -
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). Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen
oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit
und Or. In Abschnitt 2, Unterabschnitt 3 enthält es
Regelungen über besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personen-
gruppen, in § 13 WaffG etwa die Regelung zum Erwerb und Besitz von
Schusswaffen und Munition durch Jäger. Damit ist das Waffengesetz im Ord-
nungsrechtsbereich des Umgangs mit Waffen und Munition auch für Inhaber
von Jagdscheinen grundsätzlich das maßgebliche Gesetz (VGH Kassel, Urteil
vom 3. September 2008 - 5 A 991.08 - juris Rn. 23). Mit dem Gesetz zur Neu-
regelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 ist - wie
bereits dargelegt - durch Art. 15 Nr. 1 Buchst. a demein
Satz 2 angefügt worden, wonach bei dem Fehlen der Zuverlässigkeit oder der
persönlichen Eignung im Sinne dernur ein Jagdschein nach
§ 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden darf. Daraus folgt, dass die Erteilung eines
Jagdscheins durch die Jagdbehörden nur nach einer waffenrechtlich ausrei-
chenden Zuverlässigkeitsprüfung erfolgen darf. Diese Regelung war zur Har-
monisierung der gesetzlichen Regelungen der Ordnungsbereiche Jagd- und
Waffenrecht im Hinblick auf die ifür Jäger enthaltenen Erleichte-
rungen zur Erlangung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen
und Munition erforderlich (vgl. dazu BTDrucks 14/7758 S. 128 zu Nr. 9 (Art. 1
§ 4 Abs. 3 Satz 2 - neu - WaffG). Im Zuge der Novellierung des Waffenrechts
durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts hat der Gesetzgeber eine
dem § 30 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1976 vergleichbare Regelung nicht wieder in das
Waffengesetz aufgenommen. Dem Vorschlag des Bundesrates, die Vorschrift
desum einen Satz 2 des Inhalts „Dies gilt nicht für Inhaber
gültiger Jagderlaubnisse“ zu ergänzen (vgl. BTDrucks 14/7758 S. 104), ist die
Bundesregierung nicht gefolgt. Sie hat zur Begründung darauf verwiesen
(BTDrucks 14/7758 S. 128 zu Nr. 9), es könne trotz der geplanten Neuregelung
einer waffenrechtlich ausreichenden Zuverlässigkeitsprüfung durch die Jagdbe-
hörden auf eine „periodische Überprüfung der für das Waffenrecht elementaren
Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung auch eines Jägers im Hinblick auf
dessen Umgang mit Waffen und Munition nicht immer verzichtet werden, insbe-
sondere da diese Überprüfung nacauf wesentlich mehr Er-
kenntnisquellen gestützt wird (vgl.“.
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Die Gesetz gewordene Fassung von § 13 WaffG hat die privilegierte Stellung
der Jagdscheininhaber beendet. Dies hat das Berufungsurteil zutreffend he-
rausgearbeitet. Nach der in Kraft getretenen Fassung des
wird bei der Beantragung einer Waffenbesitzkarte durch Jäger nur noch das
Bedürfnis unterstellt. Von der Überprüfung der übrigen Erteilungsvoraussetzun-
gen, insbesondere desisund damit auch der Zuver-
lässigkeit und persönlichen Eignu, werden die Jäger da-
gegen nicht (auch nicht „in der Regel“) freigestellt. Deine Sonder-
vorschrift für Jäger darstellt und der Vorschlag des Bundesrates, i
eine Ausnahme für Jäger vorzusehen, abgelehnt worden ist (BTDrucks
14/7758 S. 104 und 128), kommt mit der in Kraft getretenen Regelung des
zum Ausdruck, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Jäger
hinsichtlich der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nicht pri-
vilegiert sein sollen. Insofern unterliegen auch Inhaber gültiger Jagderlaubnisse
grundsätzlich der turnusmäßigen Überprüfung nac(vgl. OVG
Lüneburg, Urteil vom 25. Januar 2007 -- juris Rn. 32; VGH Kas-
sel, Urteil vom 3. September 2008 a.a.O. Rn. 24).
Die Erfüllung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeits- und Eignungsanforderun-
gen ist zugleich Erteilungsvoraussetzung für den Jagdschein. Das gilt nament-
lich auch für die Verlängerung des Jagdscheins, da die Verlängerung rechtlich
einer Neuerteilung gleichsteht. Mit der durch § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nor-
mierten Einbeziehung der §§ 5 und 6 WaffG in den jagdrechtlichen Anwen-
dungsbereich wird die Jagdbehörde zu einer entsprechenden Prüfung der waf-
fenrechtlichen Anforderungen an Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung ver-
pflichtet. Ob den Jagdbehörden bei dieser Prüfung dieselben Erkenntnisquellen
zur Feststellung der Unzuverlässigkeit und mangelnden Eignung zur Verfügung
stehen wie den Waffenbehörden, insbesondere nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1
Satz 3 und 4, Abs. 2 und 4 WaffG i.V.m. § 4 AWaffV, bedarf hier keiner Ent-
scheidung. Doch entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass § 4 Abs. 3
WaffG auch bei Inhabern von Jagdscheinen gilt und diese Personen grundsätz-
lich der turnusmäßigen waffenrechtlichen Regelüberprüfung unterliegen
(Leonhardt, a.a.O. § 17 Erl. 2.1.6). Vorliegend ist der Jagdschein aber erteilt
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worden, ohne dass eine den Anforderungen von § 5 WaffG genügende Zuver-
lässigkeitsprüfung stattgefunden hat. Denn es waren hier aufgrund der Verwal-
tungspraxis des Landes Niedersachsen bei der Erteilung des Jahresjagd-
scheins die nach den waffenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Aus-
künfte aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltschaftlichen
Verfahrensregister und der örtlichen Polizeidienststelle nicht eingeholt worden.
2. Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung nach einer Regelüber-
prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ist § 50 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG
i.V.m. § 1 WaffKostV und Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses. Da-
nach hat der Beklagte die streitgegenständliche Gebühr zu Recht erhoben. Die
Ermächtigungsgrundlage des Gebührenbescheides ist rechtmäßig (a)), und er
hält auch die Grenzen dieser Ermächtigung ein (b)).
a) Die Kostenverordnung zum Waffengesetz beruht auf der Ermächtigung des
Insbesondere ist der Gebührentatbestand des
Abschnitts III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung zum
Waffengesetz im Hinblick auf die hier umstrittene Gebühr genügend bestimmt
sowie mit dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip, dem Kostendeckungs-
prinzip und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Der erkennende
Senat bekräftigt insofern seine Rechtsprechung in dem Urteil vom 1. September
2009 - BVerwG 6 C 30.08 - (Buchholz 402.5 WaffG Nr 99 Rn. 20 ff.). Nac
in der auf den Streitfall noch anwendbaren Fassung des
(BGBl I S. 3970) war das Bundesministerium des Innern er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die ge-
bührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder
Rahmensätze vorzusehen. Die Regelung ist durch Art. 1 Nr. 32 Buchst. b des
Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom
26. März 2008 (BGBl I S. 426) zwar auf den Bereich der Bundesverwaltung be-
schränkt worden. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber auf
das Recht in der bei Erlass des angefochtenen Bescheids am 16. April 2007
geltenden Fassung an.
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b) Der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist auch materiell rechtmäßig,
denn er hält die Grenzen seiner Ermächtigungsgrundlage ein. Bei der Regel-
überprüfung handelt es sich sowohl um eine Amtshandlung i.S.v. § 50 Abs. 1
WaffG (aa)), als auch eine solche i.S.v. § 1 WaffKostV i.V.m. Abschnitt III Nr. 1
des Gebührenverzeichnisses (bb)) und sie ist auch verhältnismäßig (cc)).
aa) Die Regelüberprüfung stellt sich als eine „Amtshandlung“ dar, nämlich als
eine „besondere Inanspruchnahme oder Leistung der öffentlichen Verwaltung“,
die der Klägerin als Veranlasserin („auf Veranlassung“) zuzurechnen ist (Urteil
vom 1. September 2009 a.a.O. Rn. 16). In der individuellen Zurechenbarkeit
liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen
Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners
über Sonderlasten finanziert wird (Urteil vom 25. August 1999 - BVer
-<276> = Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr.
35 S. 7). Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne ist nicht nur, wer die Amts-
handlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichten-
kreis sie erfolgt (s. Urteile vom 22. Oktober 1992 - BVer-
<111> = Buchholz 442.16 § 29d StVZO Nr. 3 S. 3 und vom
25. August 1999 a.a.O.). Die Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eig-
nung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist dessen Pflichtenkreis
zuzurechnen, da die Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers Voraus-
setzung für die weitere Inhaberschaft der Erlaubnis ist (Urteil vom 1. September
2009 a.a.O. Rn. 18).
bb) Die Regelüberprüfung ist auch eine Amtshandlung, die im Sinne von Ab-
schnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses „nicht in Abschnitt I oder II aufge-
führt“ ist. Der fragliche Gebührentatbestand umfasst gemäß seinem Wesen als
Auffangtatbestand im Prinzip alle im Gebührenverzeichnis nicht gesondert auf-
geführten Amtshandlungen, wobei es sich allerdings um solche nach dem Waf-
fengesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften handeln
mu. Ein „sonstiger Fall“ im Sinne des Auffangtatbestandes
liegt daher immer dann, aber auch nur dann vor, wenn die einschlägigen waf-
fenrechtlichen Rechtsnormen die betreffende Amtshandlung ausdrücklich vor-
sehen, wie es bei der Regelüberprüfung nacder Fall ist,
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oder doch kraft Sinnzusammenhangs zwingend voraussetzen; die Auffangrege-
lung gestattet der Behörde nicht, kostenpflichtige Amtshandlungen gleichsam
frei zu „erfinden“ (Urteil vom 1. September 2009 a.a.O. Rn. 19).
cc) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe mit der
Festsetzung einer Gebühr für die Erteilung des Jahresjagdscheins im April 2006
den Verwaltungsaufwand für die Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit und Eignung
bereits geltend gemacht. Der angefochtene Bescheid gilt alleine den Aufwand
ab, der dem Beklagten durch die waffenrechtliche Regelüberprüfung gemäß § 4
Abs. 3 WaffG im Jahr 2007 entstanden ist. Im Übrigen ist dem Beklagten bei
Erteilung des Jahresjagdscheins 2006 durchaus ein (gesonderter) Aufwand
entstanden. Ob dieser - was hier keiner Klärung bedarf - die für ihn veran-
schlagte jagdrechtliche Gebühr gerechtfertigt hat, ist kein Gesichtspunkt, der für
die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids von Belang wäre.
3. Die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Revision fallen der Klägerin zur Last,
die das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Neumann
Büge
Dr. Graulich
Hahn
Prof. Dr. Hecker
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 25,56 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG).
Neumann
Büge
Dr. Graulich
Hahn
Prof. Dr. Hecker
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