Urteil des BVerwG vom 26.06.2007

Urteil vom 26.06.2007

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 C 26.07
VGH 1 UZ 3049/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:
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Die „Revision“ des Klägers gegen den Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. April 2007
wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren
auf 2 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die „Revision“ ist unzulässig, weil eine Revision nur gegen Urteile des Ober-
verwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs (§ 49 Nr. 1 VwGO) und ge-
gen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft sind (§ 132 Abs. 1
VwGO). Als Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss ist das Rechts-
mittel ebenfalls unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO
anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss
nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Graulich
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