Urteil des BVerwG vom 21.03.2007

Tarif, Wartezeit, Versicherungsnehmer, Versicherungsschutz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 6 C 26.06
am 21. März 2007
VG 1 E 4837/05
Jesert
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn,
Dr. Graulich, Vormeier und Dr. Bier
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 2006 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin bietet Krankenversicherungsverträge an. In ihrem Tarif B versi-
chert sie u.a. Aufwendungen für Zahnbehandlung, Zahnersatz, Zahn- und Kie-
ferregulierung, jeweils ohne Begrenzung der Erstattungsfähigkeit. Außerdem
bietet sie den Tarif Vision B an, der eine sog. Zahnstaffel enthält. Diese bedeu-
tet, dass in den ersten 24 Monaten die Erstattung von Aufwendungen für Zahn-
ersatz, Implantate, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Behand-
lungen sowie Kieferorthopädie höchstens bis zu einem Rechnungsbetrag von
1 000 € und in den ersten 48 Monaten insgesamt höchstens bis zu einem
Rechnungsbetrag von 2 000 € beschränkt ist. Diese Beschränkung gilt nicht für
zahnärztliche Heilbehandlungen aufgrund von Unfällen, schweren nicht ver-
meidbaren Erkrankungen des Kausystems oder schwerer Allgemeinerkrankung.
Von der Zahnstaffel ausgenommen sind konservierende Zahnbehandlung und
prophylaktische Leistungen. Der Versicherungsbeitrag für den Tarif Vision B ist
geringer als der für den Tarif B. Die Tarife B und Vision B werden aktiven und
pensionierten Beamten, Richtern und Soldaten sowie Arbeitnehmern des
öffentlichen Dienstes mit ihren Familienangehörigen angeboten und stellen sog.
substitutive Krankenversicherungen dar, d.h. sie ersetzen ganz oder teilweise
die gesetzliche Krankenversicherung.
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Die Beklagte erlangte Kenntnis davon, dass die Zahnstaffel auch bei solchen
Personen angewandt wird, die bei der Klägerin im Tarif B schon länger als vier
Jahre versichert sind und dann in den Tarif Vision B wechseln. Die Beklagte
erließ nach längerem Schriftwechsel am 28. Januar 2004 eine Anordnung, der
zufolge die Klägerin im Rahmen von Tarifwechseln von Tarif B zu Tarif Vision B
die Vorversicherungszeiten im Tarif B bei der Einstufung in die Zahnstaffel des
Tarifs Vision B anzurechnen habe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch
wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2005 zurück.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Anordnung sei rechtswid-
rig, weil die Nichtanrechnung von Vorversicherungszeiten im Falle eines Tarif-
wechsels von Tarif B zu Tarif Vision B keinen Missstand im Sinne des § 81
Abs. 2 VAG darstelle, der die Beklagte zu entsprechenden Anordnungen er-
mächtige. Insbesondere verstoße sie mit ihrer Praxis nicht gegen § 178f Abs. 1
VVG. Nach dieser Bestimmung müssten nämlich bisher erworbene Rechte im
Falle eines Tarifwechsels nur dann angerechnet werden, wenn es sich um ei-
nen Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz
handele. Der in den beiden genannten Tarifen gewährte Versicherungsschutz
sei jedoch nicht gleichartig. Während im Tarif B Aufwendungen für Zahnbe-
handlungen von Anfang an in vollem Umfang erstattet würden, sei dies nach
dem Tarif Vision B innerhalb der ersten vier Jahre nur teilweise der Fall. Dieser
Unterschied schließe Gleichartigkeit aus. Die Zahnstaffel stelle auch keine
Wartezeit dar, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
als erworbenes Recht betrachtet werden müsse. Eine Wartezeit im versiche-
rungsrechtlichen Sinne liege nämlich nur dann vor, wenn der Versicherte wäh-
rend einer gewissen Zeitspanne zwar den vollen Versicherungsbeitrag zu zah-
len habe, aber keine Versicherungsleistungen erhalte. Nach dem Tarif Vision B
bestehe dagegen von Anfang an Versicherungsschutz. Dieser sei nur in den
ersten vier Jahren beschränkt. Dafür sei der Versicherungsbeitrag auch we-
sentlich günstiger. Diese Vergünstigung lasse sich versicherungsmathematisch
nicht aufrechterhalten, wenn Tarifwechsler mit mehr als vier Jahren Vorversi-
cherungszeit nicht der Zahnstaffel unterlägen.
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Die beiden Tarife seien auch deshalb nicht gleichartig, weil der Tarif Vision B im
Gegensatz zu dem Tarif B nicht nur Leistungen für medizinisch notwendige
Zahnbehandlungen vorsehe, sondern auch für prophylaktische zahnärztliche
Leistungen, die ohne Wartezeit gewährt würden. Gerade weil in den ersten vier
Jahren nur eingeschränkter Versicherungsschutz bestehe, würden die Versi-
cherungsnehmer motiviert, Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen und damit das
Risiko einer Zahnerkrankung zu reduzieren. Es sei nicht richtig, dass gerade
ältere Menschen schicksalhaft einen höheren Bedarf an Zahnersatz hätten.
Vielmehr seien Zahngesundheit und Zahnerhaltung bis ins hohe Alter wesent-
lich von der Inanspruchnahme von Vorsorgemaßnahmen und konsequenter
Zahnpflege abhängig.
Außerdem dürfe bei einem Tarifwechsel unter bestimmten Umständen ein Risi-
kozuschlag erhoben werden. Das müsse dann aber auch für einen Risikoab-
schlag gelten, wie er bei einem Wechsel von dem Tarif B zum Tarif Vision B
erfolge.
Die Klägerin hat außerdem geltend gemacht, es lasse sich nachweisen, dass
auch ältere Versicherungsnehmer zum Tarif Vision B wechselten und anderer-
seits jüngere Versicherungsnehmer sich für den Tarif B entschieden. Insoweit
seien maßgeblich die subjektive Einschätzung des zahnmedizinischen Krank-
heitsrisikos und das persönlichkeitsbedingt unterschiedliche Sicherheitsbedürf-
nis.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil (VersR 2007, 337)
die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die
Beklagte sei nach § 81 Abs. 2 VAG befugt, gegen ein Versicherungsunterneh-
men alle Anordnungen zu treffen, die geeignet und erforderlich seien, um Miss-
stände zu vermeiden oder zu beseitigen. Missstand sei jedes Verhalten eines
Versicherungsunternehmens, das den Aufsichtszielen des § 81 Abs. 1 VAG
widerspreche. Zu diesen Aufsichtszielen gehöre u.a. auch die Überwachung der
Einhaltung der Gesetze.
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Die Nichtanerkennung von Vorversicherungszeiten bei einem Wechsel vom
Tarif B zum Tarif Vision B stelle eine Verletzung des § 178f VVG dar. Nach die-
ser Bestimmung könne der Versicherungsnehmer von dem Versicherer verlan-
gen, dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versi-
cherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte
und der Altersrückstellung annehme. Eine Beschränkung der Leistung sei nur in
den Fällen zulässig, in denen der neue Tarif eine Mehrleistung vorsehe. Das sei
hier nicht der Fall.
Der Begriff des „gleichartigen Versicherungsschutzes“ meine nicht den Umfang
des Versicherungsschutzes, sondern seinen Gegenstand. Es gehe nicht um
gleichen Versicherungsschutz, sondern um gleichartigen Versicherungsschutz.
Anderenfalls sei die Regelung des § 178f Abs. 1 Satz 2 f. VVG überflüssig, die
gerade den Fall im Auge habe, dass der neue Tarif zwar einen gleichartigen
Versicherungsschutz gewähre, aber einen vom früheren Tarif abweichenden
Umfang aufweise.
Diese Auslegung des Begriffs „gleichartiger Versicherungsschutz“ werde durch
die Legaldefinition in § 12 der Kalkulationsverordnung vom 18. November 1996
bestätigt, wenngleich diese Verordnung nicht auf einer Ermächtigung des Ver-
sicherungsvertragsgesetzes beruhe und den Begriff nur für das Versicherungs-
aufsichtsgesetz definiere. Danach komme es auf die gleichen Leistungsberei-
che an und nicht auf den gleichen Leistungsumfang. So stelle etwa die Kosten-
erstattung für Zahnbehandlung und Zahnersatz einen eigenständigen Leis-
tungsbereich dar. Es seien keine Gründe ersichtlich, warum der Begriff der
Gleichartigkeit im Kontext des Versicherungsvertragsgesetzes von demjenigen
des Versicherungsaufsichtsgesetzes abweichen solle.
Der Versicherungsschutz nach Tarif B und Tarif Vision B sei gleichartig, weil
beide die finanziellen Aufwendungen für ambulante und stationäre Heilbehand-
lung wie auch für Zahnbehandlung und Zahnersatz umfassten. Allein der Um-
stand, dass die Klägerin im Tarif Vision B von Anfang an auch Kostenerstattung
für zahnärztliche Vorsorgemaßnahmen leiste, mache den Tarif nicht zu einem
andersartigen. Der Begriff Zahnbehandlung in § 12 Abs. 1 Nr. 3 der Kalkulati-
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onsverordnung unterscheide nicht zwischen Heilbehandlung und Vorsorgebe-
handlung. Im Übrigen könne die Kostenerstattung für Vorsorgebehandlungen
auch schon deshalb keinen Einfluss auf die Art des Versicherungsschutzes ha-
ben, weil es sich insoweit überhaupt nicht um eine Versicherungsleistung han-
dele. Vorsorgebehandlungen dienten dem Zweck, das Risiko einer Erkrankung
und damit das Versicherungsrisiko zu reduzieren. Sie stellten nicht selbst einen
Versicherungsfall dar. Unter einer Versicherung verstehe man die planmäßige
Deckung eines im Einzelnen ungewissen, im Ganzen aber schätzbaren Geld-
bedarfs auf der Grundlage eines kollektiven Risikoausgleichs. Bei der Kosten-
erstattung für Vorsorgemaßnahmen handele es sich dagegen um die Deckung
eines im Einzelnen gewissen Geldbedarfs, der aufgrund eines Lebensplanes
eintrete und nicht aufgrund eines Lebensrisikos.
Die nach dem Tarif B versicherten Versicherungsnehmer hätten aus ihrem Ver-
trag auch ein Recht erworben, das der Versicherer nach § 178f VVG beim
Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz anrech-
nen müsse. Dieses Recht bestehe nicht im Ablauf einer Wartezeit, sondern
darin, dass beim Vertragsschluss gerade keine Wartezeit vereinbart worden sei.
Durch die Unterwerfung unter die Zahnstaffel würden Versicherte, die vom
Tarif B zum Tarif Vision B wechselten, erstmals einer Wartezeit für die volle
Kostenerstattung im Falle einer Zahnbehandlung unterworfen. Zwar werde die-
ser Verlust von erworbenen Rechten durch einen geringeren Versicherungsbei-
trag kompensiert. Indessen führe eine solche Regelung dazu, dass ältere Ver-
sicherte, bei denen sich das Risiko einer erforderlichen Zahnbehandlung natur-
gemäß erhöht habe, davon abgehalten würden, den Tarif zu wechseln. Dadurch
werde bewirkt, dass in dem Tarif B die altersbedingten schlechteren Risiken
konzentriert würden, während in dem Tarif Vision B die wegen der Altersstruktur
besseren Risiken konzentriert würden. Dies solle durch § 178f VVG gerade
verhindert werden. Diese Vorschrift solle bewirken, dass der Wechsel zu
günstigeren Tarifen faktisch möglich bleibe, zugleich aber auch, dass die
Risikokalkulation auf der Basis einer angemessenen Risikomischung stattfinde.
Die Kammer brauche nicht der Behauptung der Klägerin nachzugehen, dass
jedenfalls im Falle ihrer Tarife kein Bedürfnis nach der Anwendung des § 178f
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VVG bestehe, weil faktisch auch ältere Versicherungsnehmer in den Tarif Visi-
on B wechselten, wie auch jüngere Versicherungsnehmer sich für den Tarif B
entschieden. Sollte dies zutreffen und verallgemeinert werden können, würde
dies die Sinnhaftigkeit des § 178f VVG zwar zumindest für bestimmte Fallgrup-
pen möglicherweise in Frage stellen, es sei jedoch Sache des Gesetzgebers,
im Wege einer typisierenden Betrachtung die Lage zu beurteilen und danach
Änderungen des Gesetzes vorzunehmen oder nicht.
Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision
macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Die Tarife B und Vision B unter-
schieden sich, so dass sie keine gleichen Leistungsbereiche beträfen. Der Tarif
Vision B erweitere den Leistungsbereich in den Bereich der Vorsorgemaßnah-
men. Diese habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht als in der Kranken-
versicherung versichertes Risiko angesehen. Auch Vorsorgemaßnahmen seien
vom Versicherungsschutz umfasst, wie die Musterbedingungen für die Krank-
heitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung ergäben. Außerdem habe
der Versicherungsnehmer auch kein „mitnehmbares Recht“ aus dem Tarif B
erworben. Es gehe nicht um die Erfüllung einer Wartezeit. Mit der Zahnstaffel
des Tarifs Vision B werde keine Wartezeit bestimmt, sondern es liege eine pri-
märe tarifimmanente Leistungsbegrenzung vor, die bei der Beitragskalkulation
entsprechend zu berücksichtigen sei. Es müsse dem Versicherer möglich sein,
einen Risikoabschlag vorzunehmen, wie er mit der Zahnstaffel vorgesehen sei.
Die Zahnstaffel erschwere auch nicht den Übertritt älterer Versicherungsnehmer
in den neuen Tarif Vision B.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
1. Entgegen der Ansicht der Beklagten begegnet die Zulässigkeit der Revision
auch mit Blick auf § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO keinen Bedenken. Nach dieser
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Bestimmung muss die Revisionsbegründung einen bestimmten Antrag enthal-
ten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die
Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Für die Bezeichnung der ver-
letzten Rechtsnorm ist es jedoch nicht zwingend erforderlich, dass sie aus-
drücklich als solche bezeichnet wird. Es genügt, dass die als verletzt angese-
hene Vorschrift deshalb erkennbar ist, weil sich der Revisionsführer auf der
Grundlage einer in der Revisionsbegründung zum Ausdruck kommenden Sich-
tung, Durchdringung und Durcharbeitung des Prozessstoffes mit dem ange-
fochtenen Urteil auseinandersetzt und darlegt, aus welchen Gründen das ange-
fochtene Urteil aus seiner Sicht auf der Verletzung revisiblen Rechts beruht.
Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht. Sie bringt zum
Ausdruck, dass in Ermangelung eines Missstandes die Voraussetzungen für
eine Anordnung nach § 81 Abs. 2 VAG nicht erfüllt gewesen seien. Sie benennt
zudem ausdrücklich § 178f VVG, so dass ohne weiteres ersichtlich ist, dass die
Klägerin auch diese Vorschrift als verletzt ansieht.
2. Die Revision ist aber nicht begründet.
a) Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 81 Abs. 2 Satz 1 und 2
des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG - in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 17. Dezember 1992 (BGBl 1993 I S. 2), im hier maßgeblichen Zeit-
punkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zuletzt geändert durch Art. 1
des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl I S. 2546). Danach kann die Auf-
sichtsbehörde gegenüber den Versicherungsunternehmen alle Anordnungen
treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu
beseitigen. Missstand ist jedes Verhalten eines Versicherungsunternehmens,
das den Aufsichtszielen des Absatzes 1 widerspricht. Zu den Aufsichtszielen
des Absatzes 1 gehören die ausreichende Wahrung der Belange der
Versicherten und die Einhaltung der Gesetze, die für den Betrieb des Versiche-
rungsgeschäfts gelten.
Zutreffend hat die Beklagte auf der Grundlage dieser Vorschrift ihre Befugnis
angenommen, das Verhalten der Klägerin gegenüber Anträgen ihrer Versicher-
ten auf Wechsel aus dem Tarif B in den Tarif Vision B daraufhin zu überprüfen,
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ob die Klägerin dabei die zwingenden Vorschriften des Versicherungsvertrags-
gesetzes - VVG - einhält. § 178f Abs. 1 VVG gehört zu den für den Betrieb des
Versicherungsgeschäfts geltenden Vorschriften, deren Einhaltung im Interesse
der ausreichenden Wahrung der Belange der Versicherten Gegenstand der
rechtlichen Aufsicht ist. Verletzt die Geschäftspraxis des Versicherungsunter-
nehmens eine solche Vorschrift, so ist die Bundesanstalt zum Erlass aufsichts-
rechtlicher Anordnungen befugt, die geeignet und erforderlich sind, um den dar-
in liegenden Missstand zu beseitigen. Ihre Eingriffsbefugnis hängt weder davon
ab, dass sich eine beachtliche Anzahl von Versicherten über die Geschäftstä-
tigkeit des Versicherungsunternehmens beschwert hat, noch von einer einge-
henden Untersuchung der angenommenen Gesetzesverletzung in der Literatur,
wie gelegentlich angenommen wird (vgl. Grote/Finkel, VersR 2007, 339).
b) § 178f Abs. 1 VVG, der gemäß § 178o VVG für den Versicherer zwingendes
Recht ist, hat folgenden Wortlaut:
Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Ver-
sicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass die-
ser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleicharti-
gem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem
Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung
annimmt. Soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der
Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfas-
sender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versi-
cherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss
oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit
auch eine Wartezeit verlangen. Der Versicherungsnehmer
kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer
Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der
Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart.
Die bisherige Geschäftspraxis der Klägerin beim Wechsel der Versicherungs-
nehmer vom Tarif B in den Tarif Vision B steht mit dieser Vorschrift nicht im Ein-
klang.
aa) Die Tarife B und Vision B bieten „gleichartigen Versicherungsschutz“ im
Sinne des § 178f Abs. 1 VVG. Da es sich dabei um eine tatbestandliche Vor-
aussetzung des § 178f Abs. 1 Satz 1 VVG handelt, ist es entgegen der Auffas-
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sung der Beklagten ohne Bedeutung, ob die Klägerin in einem früheren Stadi-
um des Verfahrens ein Fehlen der Gleichartigkeit geltend gemacht hat.
Ob „gleichartiger Versicherungsschutz“ besteht, muss nach § 12 der Verord-
nung über die versicherungsmathematischen Methoden zur Prämienkalkulation
und zur Berechnung der Alterungsrückstellung in der privaten Krankenversiche-
rung (Kalkulationsverordnung - KalV -) vom 18. November 1996 (BGBl I
S. 1783), ermittelt werden, der u.a. aufgrund der Ermächtigung des § 12c VAG
für den vorliegenden Zusammenhang das Merkmal der Gleichartigkeit um-
schreibt. Danach sind als Krankenversicherungstarife mit gleichartigem Versi-
cherungsschutz, in die der Versicherte zu wechseln berechtigt ist, Tarife anzu-
sehen, die gleiche Leistungsbereiche wie der bisherige Tarif umfassen und für
die der Versicherte versicherungsfähig ist. Leistungsbereiche sind insbesondere
1. Kostenerstattung für ambulante Heilbehandlung, 2. Kostenerstattung für
stationäre Heilbehandlung sowie Krankenhaustagegeld mit Kostenersatzfunkti-
on, 3. Kostenerstattung für Zahnbehandlung und Zahnersatz, 4. Krankenhaus-
tagegeld, soweit es nicht zu Nr. 2 gehört, 5. Krankentagegeld, 6. Kurtagegeld
und Kostenerstattung für Kuren, 7. Pflegekosten und -tagegeld. Die Anwend-
barkeit dieser Verordnungsregelung auch im Rahmen des § 178f VVG hat das
Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 5. März 1999 - BVerwG 1 A
1.97 - (BVerwGE 108, 325 <329> = Buchholz 452.00 § 81 VAG Nr. 6 S. 4) für
zutreffend angesehen (vgl. auch Prölss, in: Prölss/Martin, Versicherungsver-
tragsgesetz, 27. Aufl. 2004, § 178f Rn. 2; Römer/Langheid, Versicherungsver-
tragsgesetz, 2. Aufl. 2003, § 178f Rn. 3).
Zwei Tarife sind danach im Sinne des § 178f VVG gleichartig, wenn in beiden
gleichartige Risiken durch Leistungen der aufgezählten Leistungsbereiche ab-
gedeckt werden. Die Höhe der Prämie spielt für die Frage der Gleichartigkeit
keine Rolle (BVerwG, a.a.O.). Denn die Regelung soll gerade bewirken, dass
durch Tarifwechsel der Leistungsumfang oder die Prämienhöhe gemindert wer-
den können. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, ob die Tarife unter-
schiedliche Leistungspositionen ausweisen. Es kommt regelmäßig nur darauf
an, ob die zu vergleichenden Leistungen demselben Leistungsbereich zuzu-
ordnen sind. Ob bei einer gänzlichen Verschiedenheit der versicherten Risiken
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innerhalb der Leistungsbereiche anderes gilt, etwa wenn in einem Tarif nur
prophylaktische Leistungen, in einem anderen jedoch umfassend zahnärztliche
Leistungen versichert sind, kann als für die Entscheidung unerheblich offen-
bleiben.
Die Tarife B und Vision B bieten, an diesem Maßstab gemessen, „gleichartigen
Versicherungsschutz“. Sie decken beide die Leistungsbereiche „Kostenerstat-
tung für Zahnbehandlung und Zahnersatz“ ab. Entgegen der Ansicht der Kläge-
rin kann die „Gleichartigkeit“ nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil im
Tarif B Aufwendungen für Zahnbehandlung von Anfang an in vollem Umfang
erstattet werden, im Tarif Vision B hingegen innerhalb der ersten vier Jahre nur
teilweise. Dieser Umstand berührt nicht die Gleichartigkeit der Leistungsberei-
che, sondern stellt, wie noch auszuführen ist, eine verdeckte partielle Wartezeit
dar.
Die Gleichartigkeit des Versicherungsschutzes wird ferner nicht dadurch be-
rührt, dass im Tarif B nur Leistungen für medizinisch notwendige Zahnbehand-
lung vorgesehen sind, im Tarif Vision B hingegen zusätzlich für prophylaktische
zahnärztliche Leistungen. Der in § 12 Abs. 1 Nr. 3 KalV umschriebene Leis-
tungsbereich unterscheidet nicht zwischen Heilbehandlung und Vorsorgebe-
handlung. Ob die Leistung für Zahnprophylaxe gar keine Krankenversiche-
rungsleistung ist, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat, sondern eine Leis-
tung zur Verhinderung des Eintritts des Versicherungsfalles „Zahnbehandlung“
bzw. „Zahnersatz“, mag auf sich beruhen. Die Klägerin bestreitet dies unter
Hinweis darauf, dass sie diese Leistung eben als Krankenversicherungsleistung
erbringen will, was zutrifft; unter diesen Umständen liegt es nicht fern, sie als
Krankenversicherungsleistung anzusehen, auch wenn durch Prophylaxe die
Erkrankung als solche gerade verhindert werden soll. Darauf kommt es nicht
an. Entscheidend ist, dass in § 12 KalV innerhalb des Leistungsbereichs nicht
zwischen Heil- und Vorsorgebehandlung unterschieden wird.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Einordnung in die Leistungsbe-
reiche des § 12 KalV nicht dadurch verhindert werden, dass das Versiche-
rungsunternehmen einen eigenständigen Leistungsbereich dadurch schaffen
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will, dass es Leistungsunterschiede für einzelne Tarife bestimmt. Das Merkmal
„insbesondere“ in § 12 KalV meint keine „Verfeinerungen“ der benannten Leis-
tungsbereiche, sondern nimmt lediglich Rücksicht auf die denkbare Einführung
anderer, unbenannter Leistungsbereiche, die mit den benannten Leistungsbe-
reichen nach Art und Umfang vergleichbar sind und damit ebenfalls dem Recht
der Versicherungsnehmer auf Tarifwechsel innerhalb desselben Leistungsbe-
reichs unterliegen. Ansonsten würden Umgehungen der Anrechnungspflicht des
Versicherers aus § 178f Abs. 1 VVG Tür und Tor geöffnet, weil auch nur ggf.
geringfügige Variationen von Tarifleistungen einen eigenständigen Leis-
tungsbereich begründen würden, so dass § 178f Abs. 1 VVG leerlaufen würde.
Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass nach Maßgabe des § 178f Abs. 1
Satz 2 VVG höhere oder umfassendere Leistungen zu entsprechenden Ver-
tragsanpassungen führen können. Das zeigt zugleich, dass derartige Qualifika-
tionen des Leistungsumfangs die Gleichartigkeit des Versicherungsschutzes im
Grundsatz nicht berühren, also auch in solchen Fällen § 178f Abs. 1 Satz 1
VVG eingreift. Ob mit dieser Regelung zugleich abschließend normiert ist, dass
die dort genannten qualifizierenden Merkmale (höhere oder umfassendere
Leistungen als in dem bisherigen Tarif) nicht die grundsätzliche Rechtsfolge des
§ 178f Abs. 1 Satz 1 VVG ausschließen können, mag auf sich beruhen.
Jedenfalls dann, wenn die Tarifstruktur - wie hier - sich nicht qualitativ und deut-
lich von der bisherigen abhebt, greift die Rechtsfolge des § 178f Abs. 1 Satz 1
VVG ein.
bb) Auch die weiteren Voraussetzungen für den von der Beklagten angenom-
menen Verstoß gegen § 178f Abs. 1 Satz 1 VVG sind erfüllt.
§ 178f Abs. 1 VVG enthält nähere Bestimmungen über die Bedingungen, zu
denen der Tarifwechsel durchzuführen ist. Der Versicherer ist nach § 178f
Abs. 1 Satz 1 VVG verpflichtet, den Antrag auf Tarifwechsel „unter Anrechnung
der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung“ anzu-
nehmen. Gemäß § 178f Abs. 1 Satz 2 VVG kann der Versicherer nur insoweit
einen Leistungsausschluss, einen angemessenen Risikozuschlag oder eine
Wartezeit verlangen, als die Leistungen in dem Tarif, in den der Versiche-
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rungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen
Tarif.
Mit der Regelung des § 178f Abs. 1 VVG soll bewirkt werden, dass in einen neu
eröffneten Tarif nicht nur aus der Sicht des Versicherers gute Risiken aufge-
nommen werden. Auch Bestandsversicherte, bei denen nach längerer Versi-
cherungszugehörigkeit unter Umständen ein höheres Risiko eingetreten ist, das
der Versicherer zu tragen hat, sollen nicht davon abgehalten werden, in einen
etwa günstigeren Tarif zu wechseln. Wird durch eine günstige Tarifstruktur das
Interesse von Neukunden auf einen neuen Tarif gelenkt, könnten sonst mit ei-
ner „Vergreisung“ der Versichertenstruktur im alten Tarif dort die Beiträge we-
gen erhöhter Kosten steigen, während Versicherte mit geringem Risiko, typi-
scherweise also jüngere Versicherungsnehmer, den Tarif mit günstigeren Bei-
trägen wählen. Eine derartige Unausgewogenheit soll durch die Regelung des
§ 178f Abs. 1 VVG verhindert werden (vgl. BTDrucks 12/6959 S. 105).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. März 1999 (a.a.O.
S. 330 bzw. S. 5) die nach § 178f VVG anzurechnenden „erworbenen Rechte“
als besondere unentziehbare Rechtspositionen umschrieben, die der Versiche-
rungsnehmer durch den Abschluss und im Verlauf des Vertrages gewinnt, und
als Beispiel u.a. den Ablauf einer Wartezeit genannt. Mit Wartezeiten will der
Versicherer, vor allem zur Vermeidung möglicher Missbräuche, den Versiche-
rungsschutz für Krankheiten ausschließen, die bereits beim Abschluss des Ver-
sicherungsvertrages, sei es akut oder latent, vorhanden waren. Dagegen ist,
wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits in seinem Urteil vom
5. März 1999 (a.a.O.) hervorgehoben hat, das Risiko einer Verschlechterung
des Gesundheitszustands des Versicherungsnehmers nach Vertragsbeginn
grundsätzlich vom Versicherer zu tragen. Diese Risikoverteilung wird durch ei-
nen Tarifwechsel nicht verändert; denn der Tarifwechsel stellt nicht den Ab-
schluss eines neuen Krankenversicherungsvertrags dar, sondern die Fortset-
zung des bisherigen Vertrages nach Maßgabe des neuen Tarifs. Infolgedessen
muss der Versicherungsnehmer anlässlich eines Tarifwechsels die Risiken, die
für ihn mit der Geltung einer Wartezeit verbunden sind, nicht ein weiteres Mal
neu übernehmen; vielmehr ist ihm die bislang durchlaufene Wartezeit gemäß
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§ 178f Abs. 1 Satz 1 VVG auf die neue Wartezeit anzurechnen. Anderenfalls
entstünde eine Versicherungslücke, die mit der Zielsetzung der Vorschrift, dem
Versicherungsnehmer den Wechsel in den neuen Tarif zu erleichtern, nicht
vereinbar wäre.
Ähnliches gilt auch für den Wechsel von einem Tarif ohne Wartezeit in einen
Tarif mit Wartezeit. Denn der Versicherer lässt sich die Freiheit von der Warte-
zeit typischerweise mit höheren Versicherungsprämien entgelten, so dass der
Versicherungsnehmer die Tragung des Risikos von Vorerkrankungen durch den
Versicherer in der Zeit bis zum Tarifwechsel zumindest teilweise finanziell
ausgeglichen hat. Darum muss die nach dem alten Tarif zurückgelegte Versi-
cherungszeit auch dann unter der Geltung des neuen Tarifs Berücksichtigung
finden, wenn - wie hier - der alte Tarif keine Wartezeit vorsah (vgl. zur Fortgel-
tung des Verzichts auf eine Wartezeit Urteil vom 5. März 1999 a.a.O.). Dem-
entsprechend schreibt das Gesetz in § 178c Abs. 2 VVG für den Fall des
Wechsels von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung die Anrech-
nung der in der gesetzlichen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeit
auf die Wartezeit in der privaten Versicherung vor. Das Durchlaufen einer frü-
heren Wartezeit ist in dieser Regelung nicht vorausgesetzt. Da die Anrechnung
von Vorversicherungszeiten nach § 178f Abs. 1 Satz 1 VVG - neben anderen
Zwecken - ebenso wie diejenige nach § 178c Abs. 2 VVG (vgl. BTDrucks
12/6959 S. 105) der Vermeidung von unzumutbaren Versicherungslücken dient,
hängt diese Anrechnung in beiden Fallgestaltungen nicht davon ab, dass
bereits vor dem Tarifwechsel eine Wartezeitregelung galt.
Nach diesen Grundsätzen unterfällt die sog. Zahnstaffel im Tarif Vision B dem
Anwendungsbereich des § 178f Abs. 1 Satz 1 VVG, weil sie mit dem Aufschub
der vollen Versicherungsleistung für die Dauer von zwei bzw. vier Jahren wie
eine Wartezeit wirkt und folglich als solche zu behandeln ist. Das hat entspre-
chend dem Inhalt des angefochtenen Bescheids der Beklagten zur Folge, dass
bei einem Wechsel in den Tarif Vision B die Vorversicherungszeiten im Tarif B
bei der Einstufung in die Zahnstaffel anzurechnen sind.
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Nach der Zahnstaffel wird die volle Tarifleistung erst dann erbracht, wenn der
Versicherungsnehmer den für die Staffelung der Versicherungsleistungen vor-
gesehenen Zeitraum durchlaufen hat. Vorher stehen ihm nur „gedeckelte“ Leis-
tungen zu. Das bedeutet, dass er während der Zeit der Leistungsstaffelung je
nach Höhe seiner Aufwendungen Tarifleistungen nicht erhält. Er wird also wäh-
rend dieser Phase so behandelt, als wäre die Versicherungsleistung insoweit
ausgeschlossen. Dies entspricht in der Wirkung der Vereinbarung einer Warte-
zeit im Sinne von § 178c VVG, wobei es nicht darauf ankommt, ob für eine der-
artige versicherungsvertragliche Ausgestaltung auch die Einschränkungen des
§ 178c VVG zu gelten haben.
Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Zahnstaffel stelle
eine „tarifimmanente Leistungsbeschränkung“ dar, welche folglich nicht als eine
Wartezeit behandelt werden dürfe (ebenso Grote/Finkel, Anm. zum Urteil des
Verwaltungsgerichts, VersR 2007, 339). Zwar trifft es zu, dass die Zahnstaffel
eine - temporäre - Leistungsbeschränkung enthält, die Bedeutung für die Tarif-
kalkulation hat. Mit dieser Kennzeichnung ist jedoch ein Erkenntnisgewinn nicht
zu erzielen. Denn mit der gleichen Berechtigung könnte auch eine Wartezeit,
während der keinerlei Versicherungsleistungen erbracht werden, als temporäre
tarifimmanente Leistungsbeschränkung „auf Null“ umschrieben werden, ohne
dass daraus ein Argument gegen die Anwendung des § 178f Abs. 1 Satz 1
VVG zu gewinnen wäre. Charakteristisch für eine Wartezeit ist ein Leistungs-
versprechen, das von dem Ablauf einer gewissen Zeitspanne abhängig ge-
macht wird. Dieses Merkmal weist - wenngleich nur in Form einer zeitweiligen
Begrenzung der Leistungshöhe - auch die Zahnstaffel auf. Anders verhält es
sich, wenn der Versicherer in dem neuen Tarif generell und nicht nur vorüber-
gehend geringere Leistungen erbringt und die Prämien diesen geringeren Leis-
tungen anpasst. Dann kann nicht das Recht auf höhere Leistungen aus dem
bisherigen Tarif als nach § 178f Abs. 1 Satz 1 VVG anrechenbares Recht an-
gesehen werden. Insofern entsprechen sich in einem solchen Fall geringere
Leistungen und geringere Prämien. Eine derartige Konstellation liegt hier jedoch
nicht vor.
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Aus ähnlichen Gründen kann der Senat nicht der Vorstellung der Klägerin fol-
gen, mit der Zahnstaffel werde lediglich im Vergleich zu dem Inhalt des Tarifs B
ein „Risikoabschlag“ vorgenommen, der beim Wechsel aus diesem Tarif eben-
so zulässig sei wie beim Neuabschluss von Verträgen nach dem Tarif Vision B.
Denn auch diese Bezeichnung der Zahnstaffel ändert nichts daran, dass den
Versicherungsnehmern durch diese Regelung für gewisse Zeiträume die volle
Versicherungsleistung vorenthalten wird und dass sie daher wie eine (partielle)
Wartezeit wirkt. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte
Passage aus dem Urteil vom 5. März 1999 (a.a.O. S. 332 f. bzw. S. 6 f.) betrifft
die Möglichkeit eines Risikozuschlags bei einem Wechsel aus einem Tarif mit
Pauschalprämie, in die Risiken aus Vorerkrankungen unter entsprechender
Kalkulation des Gesamtrisikos einbezogen waren, in einen solchen mit geson-
derten und auf Dauer angelegten Risikozuschlägen für Vorerkrankungen. In
einem solchen Fall ist es gerechtfertigt, dass die bei Vertragsabschluss vorge-
nommene Risikoeinstufung auf den neuen Tarif übertragen und danach der
Risikozuschlag erhoben wird. Das erworbene Recht im Sinne des § 178f Abs. 1
Satz 1 VVG besteht in einem solchen Fall in der früher vorgenommenen und in
der Regel auf Dauer geltenden Risikoeinstufung, die auf den neuen Tarif über-
tragen wird. Ein Gegenschluss dahin, dass die im Tarif B verbrachten Versiche-
rungszeiten nicht gemäß § 178f Abs. 1 Satz 1 VVG im Rahmen der Zahnstaffel
des Tarifs Vision B anrechenbar sind, lässt sich aus dieser Entscheidung nicht
ziehen.
Durch die Anrechnung der in dem Tarif B durchlaufenen Zeit werden die in den
Tarif Vision B wechselnden Versicherungsnehmer nicht systemwidrig begüns-
tigt. Sie werden nur so gestellt, als hätten sie eine entsprechende Vertragslauf-
zeit bereits in dem Tarif Vision B durchmessen. Die innere Rechtfertigung hier-
für liegt in der erwähnten Zielsetzung des § 178f VVG, zur Vermeidung von
sonst eintretenden Tarifunausgewogenheiten den Tarifwechsel namentlich für
ältere Versicherungsnehmer zu erleichtern, sowie in dem Umstand, dass die
Personen, die vom Tarif B in den Tarif Vision B wechseln, vom Beginn ihres
Versicherungsverhältnisses an für die volle Versicherungsleistung nach dem
Tarif B entsprechend hohe Versicherungsbeiträge gezahlt haben. Zwar ist nicht
auszuschließen, dass durch eine große Zahl solcher Tarifwechsler, die infolge
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der Anrechnung ihrer Vorversicherungszeiten den Leistungsbeschränkungen
der Zahnstaffel entgehen, die Grundlagen für die Kalkulation des Tarifs Vision B
verändert werden. Eine nicht hinnehmbare Störung des Verhältnisses zwischen
vertraglicher Leistung und Gegenleistung ist damit jedoch nicht verbunden, weil
der Versicherer den Tarif, soweit erforderlich, (auch) unter Berücksichtigung der
möglichen Rechtsfolgen des § 178f Abs. 1 Satz 1 VVG kalkulieren muss.
Ebenso muss jeder Versicherungsnehmer, der im Tarif Vision B neu versichert
werden will, bei seiner Entscheidung berücksichtigen, dass die genannte
Bestimmung für den Versicherer bindendes Recht ist und zu höheren Prämien
führen kann.
Schließlich führt auch der Blick auf den sonstigen Inhalt der Zahnstaffel und
deren Einbettung in den Gesamtinhalt des Tarifs Vision B zu keinem anderen
Ergebnis. Da die Leistungsbeschränkungen der Zahnstaffel nur Aufwendungen
für Zahnersatz, Implantate u.ä. betreffen, nicht hingegen Aufwendungen für
konservierende Zahnbehandlung und prophylaktische Leistungen, ist der Tarif
Vision B in erster Linie für solche Versicherungsnehmer attraktiv, die glauben,
innerhalb absehbarer Zeit keinen Zahnersatz zu benötigen, und die außerdem
bereit sind, dauerhaften Zahnschäden durch die Inanspruchnahme von prophy-
laktischen Leistungen und regelmäßige Zahnpflege entgegenzuwirken. Einer
derartigen Risikoeinschätzung sind die Versicherungsnehmer, die vom Tarif B
in den Tarif Vision B wechseln, regelmäßig enthoben, wenn ihre Vorversiche-
rungszeiten gemäß § 178f Abs. 1 Satz 1 VVG angerechnet werden; auch geht
von dem Tarif Vision B unter dieser Voraussetzung für die Tarifwechsler kein
erhöhter Anreiz zur Inanspruchnahme von prophylaktischen Leistungen und zu
verbesserter Mundhygiene aus. Die von der Klägerin dem Tarif Vision B mit der
näheren Ausgestaltung der Zahnstaffel zugedachten besonderen Lenkungs-
zwecke werden mithin hinsichtlich dieses Personenkreises bei Anwendung von
§ 178f Abs. 1 Satz 1 VVG verfehlt. Hieraus folgt jedoch kein durchgreifender
Einwand gegen die Anrechnung der Vorversicherungszeiten. Denn die er-
wünschten Auswirkungen der Leistungsbeschränkungen sind - zumindest im
Grundsatz - nicht anders als die Leistungsbeschränkungen selbst auch bei
Neuversicherten auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt und darum nicht der-
art bedeutsam, dass die Zahnstaffel ihretwegen den Charakter einer Wartezeit-
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regelung verlöre. Abgesehen davon hat § 178f VVG gerade den Zweck, eine
Konzentration von jüngeren Versicherungsnehmern in neuen, günstigeren Tari-
fen zu verhindern und für eine ausgewogene Altersmischung in allen Tarifen zu
sorgen. Das Risiko der Notwendigkeit von Zahnersatz trifft aber, wie das Ver-
waltungsgericht der Lebenserfahrung gemäß zutreffend festgestellt hat, haupt-
sächlich ältere Versicherungsnehmer, die ohne die Anwendung von § 178f
Abs. 1 Satz 1 VVG von einem Wechsel in den Tarif Vision B abgehalten wür-
den. Infolgedessen wird mit der Anrechnung der Vorversicherungszeiten nach
dem Tarif B zwar das spezielle Gestaltungsziel des Tarifs Vision B bei einem
Teil der Versicherungsnehmer verfehlt, aber im gleichen Umfang der Zweck des
§ 178f VVG befördert.
Unerheblich ist die Ansicht der Klägerin, hinsichtlich der prophylaktischen Leis-
tungen des Tarifs Vision B fehle es an einem „anrechenbaren Recht“. Dies ist
eine Frage des Vergleichs der Versicherungsleistungen. Sollten einzelne Leis-
tungen des Tarifs Vision B gegenüber denjenigen des Tarifs B höher oder um-
fassender sein, was die Klägerin hinsichtlich der Vorsorgemaßnahmen anzu-
nehmen scheint, so mag die Klägerin dafür gemäß § 178f Abs. 1 Satz 2 VVG
einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag oder
auch eine Wartezeit erwirken können. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegen-
den Verfahrens, weil die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid lediglich die
Anrechnung von Vorversicherungszeiten nach dem Tarif B geregelt hat. Über
die Rechtmäßigkeit eines Vorgehens der Klägerin nach § 178f Abs. 1 Satz 2
VVG hat sie nicht entschieden, wenngleich sie in der Begründung des Be-
scheids und des Widerspruchsbescheids davon ausgegangen ist, dass im Ta-
rif B Mehrleistungen im Sinne dieser Vorschrift nicht erbracht würden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Graulich
Vormeier Dr. Bier
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
500 000 € festgesetzt.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Graulich
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Wirtschaftsverwaltungsrecht
Fachpresse: ja
Versicherungsaufsichtsrecht
Rechtsquellen:
VAG § 81
VVG § 178f
KalV § 12
Stichworte:
Krankenversicherung, Tarifwechsel, gleichartiger Versicherungsschutz, Leis-
tungsbereich, erworbenes Recht, Wartezeit, „Zahnstaffel“.
Leitsatz:
Bietet ein Versicherungsunternehmen in der substitutiven privaten Krankenver-
sicherung für denselben Leistungsbereich einen Tarif ohne Wartezeit und einen
Tarif mit einer Staffelung an, demzufolge Leistungen während bestimmter
Zeiträume nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen erbracht werden, muss es bei
einem Tarifwechsel die in dem Tarif ohne Wartezeit zurückgelegte Laufzeit auf
die Dauer der Leistungsbeschränkungen anrechnen.
Urteil des 6. Senats vom 21. März 2007 - BVerwG 6 C 26.06
I. VG Frankfurt am Main vom 01.06.2006 - Az.: VG 1 E 4837/05 -