Urteil des BVerwG vom 11.09.2013

Schule, Glaubensfreiheit, Schwimmunterricht, Schulwesen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 25.12
VGH 7 A 1590/12
Verkündet
am 11. September 2013
Zweigler
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Möller, Hahn und
Prof. Dr. Hecker
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessi-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. September 2012
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Im Streit ist, ob die Klägerin zur Wahrung ihrer Glaubensfreiheit von der Pflicht
zur Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht zu befreien war.
Die Klägerin ist Muslima. Im Schuljahr 2011/2012 besuchte sie ein der Aufsicht
des Beklagten unterstehendes Gymnasium in der 5. Jahrgangsstufe. Dort wur-
de der Schwimmunterricht für Jungen und Mädchen gemeinsam erteilt (koedu-
kativer Schwimmunterricht). Die Eltern der Klägerin stellten im Namen der ge-
samten Familie einen Antrag auf Befreiung der Klägerin vom Schwimmunter-
richt: Im Islam sei sportliche Betätigung jeder Art erlaubt und erwünscht. Die
islamischen Bekleidungsvorschriften erlaubten jedoch nicht, dass Mädchen und
Jungen gemeinsam am Schwimmunterricht teilnähmen. Der Schulleiter lehnte
den Antrag ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde zu-
rückgewiesen. Zur Begründung wurde jeweils darauf verwiesen, die Klägerin
könne in einer Badebekleidung am Schwimmunterricht teilnehmen, die den
Vorgaben des Islam gerecht werde.
Die Klägerin hat Klage mit dem Antrag erhoben, die Rechtswidrigkeit des Ab-
lehnungsbescheids sowie des Widerspruchsbescheids festzustellen. Das Ver-
1
2
3
- 3 -
waltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Ein „besonderer Grund“, der nach § 69
Abs. 3 Satz 1 HessSchulG zur Unterrichtsbefreiung führen könne, liege nicht
vor. Etwas anderes ergebe sich nicht aus Bundesverfassungsrecht. Der staatli-
che Bildungs- und Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) habe im vorliegenden
Fall nicht hinter die Glaubensfreiheit der Klägerin (Art. 4 Abs. 1 GG) zurücktre-
ten müssen. Der Klägerin sei zum einen zumutbar gewesen, dem von ihr für
verbindlich erachteten Glaubensgebot, ihren Körper gegenüber Angehörigen
des männlichen Geschlechts weitgehend zu verhüllen, im Schwimmunterricht
durch Tragen eines sogenannten Burkini zu entsprechen. Dieser decke den
Körper bis auf Hände, Füße sowie das Gesicht ab und verhindere auch im nas-
sen Zustand ein Abzeichnen der Körperkonturen, ohne das Schwimmen zu be-
hindern. Inwiefern das Tragen eines Burkini nicht hinreiche, um ihren Glau-
bensvorgaben zu genügen, habe die Klägerin nicht aufzuzeigen vermocht. So-
weit die Klägerin zum zweiten ein Glaubensgebot für verbindlich erachte, sich
nicht mit dem Anblick von Angehörigen des männlichen Geschlechts zu kon-
frontieren, die ihrerseits nicht in einer islamischen Vorgaben entsprechenden
Weise gekleidet seien, sei der Eingriff in ihre Glaubensfreiheit im Hinblick auf
die verfolgten staatlichen Erziehungsziele verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Der staatliche Erziehungsauftrag umfasse die Erziehung zu sozialer Kompetenz
im Umgang auch mit Andersdenkenden, zu gelebter Toleranz, zur Gleichbe-
rechtigung der Geschlechter und zur Offenheit. Das Bundesverfassungsgericht
habe die Bedeutung des Erziehungsziels der Integration unterschiedlicher Kul-
turen hervorgehoben, dessen Verwirklichung die Einübung und Praktizierung
beiderseitiger Toleranz in der Schule voraussetze. Dieses Erziehungsziel erfor-
dere die Anwesenheit der Klägerin auch im koedukativen Schwimmunterricht.
Der Integrationsauftrag des Grundgesetzes gebiete es, die Schüler auf ein Da-
sein in der säkularen und pluralistischen Gesellschaft in Deutschland vorzube-
reiten, in der sie einer Vielzahl von Wertvorstellungen, Überzeugungen und
Verhaltensweisen begegnen würden, die sie für sich selbst ablehnten. Art. 4
GG vermittle weder in der Gesellschaft noch in der Schule einen umfassenden
Konfrontationsschutz. Es existiere auch kein milderes Mittel, das in gleicher
Weise wie die Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht geeignet sei, die
bezeichneten staatlichen Erziehungsziele zu erreichen. Zudem sei die Ver-
- 4 -
pflichtung der Klägerin zur Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht in
Anbetracht der Integrationsfunktion dieses Schulfachs auch im engeren Sinne
verhältnismäßig. Dem Risiko zufälliger körperlicher Berührungen von Jungen
könne organisatorisch und pädagogisch in hinreichendem Umfang begegnet
werden.
Die Klägerin verweist zur Begründung ihrer Revision darauf, dass die Veranstal-
tung des Schwimmunterrichts in koedukativer Form gesetzlich nicht zwingend
vorgeschrieben sei. Daraus folge, dass der Gesetzgeber ihr keine besondere
Bedeutung für die Verwirklichung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauf-
trags zumesse. Der insoweit nur geringe Stellenwert der Koedukation werde
auch daran deutlich, dass in zahlreichen Bundesländern ab der 5. Jahrgangs-
stufe kein koedukativer Schwimmunterricht vorgesehen sei. Weil danach der
staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag nicht im Kern betroffen sei, gebühre
ihrer Glaubensfreiheit der Vorrang. Das Tragen eines Burkini sei ihr nach ihrer
religiösen Überzeugung verwehrt, weil sich auch bei einem solchen Kleidungs-
stück bei einzelnen Bewegungen oder Übungen die Körperformen abzeichne-
ten.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die zulässige Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 144
Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von
Bundesrecht. Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend entschieden hat, gebot
das Grundrecht der Klägerin auf Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) nicht, dem
Befreiungsantrag im vorliegenden Fall stattzugeben. Ob der Verwaltungsge-
richtshof die zum irrevisiblen Landesrecht zählende Befreiungsvorschrift des
§ 69 Abs. 3 Satz 1 HessSchulG auch im Übrigen rechtsfehlerfrei angewandt
hat, entzieht sich der revisionsgerichtlichen Überprüfung (§ 137 Abs. 1 VwGO).
1. Allerdings hat die Schule mit der Ablehnung des Befreiungsantrags in den
Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG eingegriffen.
4
5
6
7
- 5 -
Die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Glaubens- und Bekenntnisfreiheit um-
fasst nicht nur die (innere) Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern
auch die Freiheit, den Glauben in der Öffentlichkeit zu manifestieren und zu
verbreiten. Umfasst ist auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten
an den Lehren des Glaubens auszurichten und im Alltag seiner Glaubensüber-
zeugung gemäß zu handeln (BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1971 - 1 BvR
387/65 - BVerfGE 32, 98 <106>; stRspr).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Grundlage der Darlegungen der Klägerin
(zur entsprechenden Obliegenheit: Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C
7.93 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 108 S. 43) in revisionsgericht-
lich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass diese für sich Gebote als
religiös verpflichtend erachtet, ihren Körper gegenüber Angehörigen des männ-
lichen Geschlechts weitgehend zu bedecken, sich nicht mit dem Anblick von
Männern bzw. Jungen in knapp geschnittener Badebekleidung zu konfrontieren
sowie Männer bzw. Jungen nicht zu berühren. Vor diesem Hintergrund drohte
der Klägerin infolge der Pflicht zur Teilnahme am koedukativen Schwimmunter-
richt ein Eingriff in ihre Glaubensfreiheit.
2. Durch die Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht wäre die Glau-
bensfreiheit der Klägerin jedoch nicht verletzt worden. Die Ablehnung des Be-
freiungsantrags war aufgrund des staatlichen Bestimmungsrechts im Schulwe-
sen (Art. 7 Abs. 1 GG) gerechtfertigt.
a. Die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) ist zwar vorbehaltlos gewährt, wird
jedoch auf Ebene der Verfassung durch das staatliche Bestimmungsrecht im
Schulwesen beschränkt, das in Art. 7 Abs. 1 GG verankert ist (vgl. zuletzt
BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09 - NJW 2009,
3151 Rn. 14; stRspr). Art. 7 Abs. 1 GG überantwortet dem Staat die Aufsicht
über das gesamte Schulwesen. Die Vorschrift begründet nicht nur Aufsichts-
rechte des Staates im technischen Sinne des Wortes, sondern - vorbehaltlich
der Einschränkungen im Bereich des Privatschulwesens (Art. 7 Abs. 4 GG) -
darüber hinaus einen umfassend zu verstehenden staatlichen Bildungs- und
Erziehungsauftrag. Dieser verleiht dem Staat Befugnisse zur Planung, Organi-
8
9
10
11
- 6 -
sation, Leitung und inhaltlich-didaktischen Ausgestaltung des Schulwesens,
seiner Ausbildungsgänge sowie des dort erteilten Unterrichts (vgl. BVerfG, Be-
schluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 <303>; BVerwG,
Urteil vom 17. Juni 1998 - BVerwG 6 C 11.97 - BVerwGE 107, 75 <78> =
Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 124 S. 39). Hierunter fällt grundsätz-
lich neben der Befugnis, den Inhalt des Unterrichts festzulegen, auch die Be-
fugnis, über seine äußeren Modalitäten wie etwa die Frage seiner Durchführung
in koedukativer oder monoedukativer Form zu bestimmen. § 69 Abs. 4 Satz 1,
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. n, § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 HessSchulG ergeben hierfür
eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage (zu diesem Erfordernis:
BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282
<297>).
Das Grundrecht auf Glaubensfreiheit sowie das staatliche Bestimmungsrecht im
Schulwesen stehen sich gleichrangig gegenüber (vgl. nur BVerfG, Urteil vom
14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 <244>; stRspr). Sie bedürfen
gemäß dem Grundsatz praktischer Konkordanz der wechselseitigen Begren-
zung in einer Weise, die nicht eines von ihnen bevorzugt und maximal behaup-
tet, sondern beiden Wirksamkeit verschafft und sie möglichst schonend aus-
gleicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE
93, 1 <21>; BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2008 - BVerwG 6 B 64.07 -
Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 7). Dies bedingt schon auf
abstrakt-genereller Ebene wechselseitige Relativierungen beider Verfassungs-
positionen, die im hier interessierenden Zusammenhang zu der allgemeinen
Maßgabe führen, dass seitens eines einzelnen Schülers als maßgeblich erach-
tete religiöse Verhaltensgebote von der Schule zwar nicht als prinzipiell unbe-
achtlich behandelt werden dürfen, der einzelne Schüler gestützt auf solche Ver-
haltensgebote aber nur in Ausnahmefällen eine Unterrichtsbefreiung beanspru-
chen kann:
Das Grundrecht auf Glaubensfreiheit wird auf einer ersten Ebene durch die Ei-
genständigkeit der staatlichen Wirkungsbefugnisse im Schulbereich relativiert
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 63/68 - BVerfGE 41,
29 <44>; BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - BVerwGE
12
13
- 7 -
94, 82 <84> = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 109 S. 46). Diese er-
klärt sich - und bezieht ihre innere Legitimation - aus der Bedeutung der Schule
für die Entfaltung der Lebenschancen der nachwachsenden Generation und für
den Zusammenhalt der Gesellschaft. Die Schule soll allen jungen Bürgern ihren
Fähigkeiten entsprechende Bildungsmöglichkeiten gewährleisten und einen
Grundstein für ihre selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben le-
gen. Zugleich soll sie, unter den von ihr vorgefundenen Bedingungen einer plu-
ralistisch und individualistisch geprägten Gesellschaft, dazu beitragen, die Ein-
zelnen zu dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewussten „Bürgern“ heran-
zubilden und hierüber eine für das Gemeinwesen unerlässliche Integrations-
funktion erfüllen (hierzu mit unterschiedlichen Akzentsetzungen: BVerfG, Urteil
vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 - BVerfGE 34, 165 <182>;
Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 - BVerfGE 47,
46 <71>; Kammerbeschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 - BVerfGK 1,
141 <143>; BVerwG, Urteil vom 17. April 1973 - BVerwG 7 C 38.70 - BVerwGE
42, 128 <130> = Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 141 S. 65; Beschluss vom 29. Mai
1981 - BVerwG 7 B 169.80 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 74 S. 2;
Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 84 bzw. S. 46). Die-
sen weitreichenden Aufgaben könnte der Staat nicht gerecht werden, ohne eine
allgemeine Schulpflicht einzuführen, deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit
daher außer Frage steht (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21. April 1989
- 1 BvR 235/89 - juris Rn. 3 und vom 21. Juli 2009 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom
25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 84 bzw. S. 46). Für die Ausfül-
lung seiner Rolle ist der Staat darauf angewiesen, das Bildungs- und Erzie-
hungsprogramm für die Schule grundsätzlich unabhängig von den Wünschen
der beteiligten Schüler und ihrer Eltern anhand eigener inhaltlicher Vorstellun-
gen bestimmen zu können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Februar
1989 - 1 BvR 1181/88 - juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 25. August 1993
- BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O.). Die verfassungsrechtlich anerkannte Bildungs-
und Integrationsfunktion der Schule würde nur unvollkommen Wirksamkeit er-
langen, müsste der Staat die Schul- und Unterrichtsgestaltung auf den kleinsten
gemeinsamen Nenner der Vorstellungen der Beteiligten ausrichten (vgl. Urteil
vom 3. Mai 1988 - BVerwG 7 C 89.86 - BVerwGE 79, 298 <302> = Buchholz
421 Kultur- und Schulwesen Nr. 95 S. 6; Stern, Staatsrecht, Bd. IV/1, 2006,
- 8 -
S. 608). Die Schule wäre dann durch kollidierende Erziehungsansprüche Ein-
zelner und grundrechtliche Vetopositionen vielfach blockiert (Huster, Die ethi-
sche Neutralität des Staates, 2002, S. 276; ähnlich Langenfeld, Integration und
kulturelle Identität zugewanderter Minderheiten, 2001, S. 246 f.).
Um die hierin angelegten Einschränkungen individueller religiöser Bestim-
mungsansprüche nicht zu überspannen, ist in der Rechtsprechung des Bun-
desverfassungsgerichts die in verschiedenen Verfassungsbestimmungen wur-
zelnde Vorgabe hervorgehoben worden, dass der Staat bei Ausgestaltung des
Unterrichts Neutralität und Toleranz vor allem in religiöser und weltanschauli-
cher Hinsicht zu wahren, insbesondere jede Beeinflussung oder gar Agitation
im Dienste einer bestimmten religiös-weltanschaulichen Richtung zu unterlas-
sen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 a.a.O. S. 51 f.; Kam-
merbeschlüsse vom 9. Februar 1989 a.a.O. Rn. 6 und vom 31. Mai 2006 - 2
BvR 1693/04 - BVerfGK 8, 151 <153 f.>). Das Neutralitäts- und Toleranzgebot
stimmt den Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG
sowie die religiösen Grundrechte aufeinander ab und gleicht sie untereinander
aus (Urteil vom 3. Mai 1988 a.a.O. S. 300 bzw. S. 5). Es schränkt den Kreis
möglicher, der demokratisch legitimierten Entscheidung zugänglicher Unter-
richtsgestaltungen im Interesse effektiven Grundrechtsschutzes ein. Die Ent-
scheidung über Inhalt und Modalitäten des Unterrichts ist dem Staat überant-
wortet, der im Gegenzug aber Gewähr dafür tragen muss, religiöse Positionen
wenigstens nicht absichtsvoll zu konterkarieren. Dass der Beklagte im vorlie-
genden Fall diese Grenze überschritten haben könnte, ist schon im Ansatz nicht
ersichtlich.
In dem Anspruch auf Wahrung weltanschaulich-religiöser Neutralität des Unter-
richts ist das Grundrecht auf Glaubensfreiheit im schulischen Kontext allerdings
noch nicht erschöpft. Andernfalls würde es im Wesentlichen nur gewährleisten,
dass die Schüler keiner unzulässigen religiösen Indoktrinierung ausgesetzt wer-
den. Die Glaubensfreiheit umfasst aber nicht nur das Recht, eine unmittelbar
gegenläufige Indoktrination von staatlicher Seite abzuwehren. Sondern sie um-
fasst darüber hinaus - wie bereits ausgeführt - auch das Recht, die eigene Le-
bensführung umfassend an den eigenen Glaubensüberzeugungen auszurich-
14
15
- 9 -
ten. Dieses Recht würde leerlaufen und damit das Gebot einer ausgleichend-
schonenden Zuordnung beider Verfassungspositionen auf ihrer vollen Breite
verfehlt, dürfte die Schule sich im Rahmen der Unterrichtsgestaltung über die
individuell erachtete Maßgeblichkeit bestimmter religiöser Verhaltensregeln
stets ohne jede Einschränkung hinwegsetzen. Selbst eine dem Erfordernis
weltanschaulich-religiöser Neutralität des Unterrichts genügende schulische
Veranstaltung kann daher unter Umständen gegenüber einzelnen Schülern de-
ren Glaubensfreiheit unzumutbar beschneiden. Die Verfassung geht nicht da-
von aus, dass der Staat im Sinne eines Modells weitgehender kompetenzieller
Abschichtung im schulischen Bereich jeglicher Verpflichtung durch Art. 4 Abs. 1
GG ledig wäre, solange er nur das Neutralitäts- und Toleranzgebot beachtet,
d.h. auf unmittelbare Indoktrination verzichtet (vgl. in diesem Zusammenhang
BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 a.a.O. S. 183; Jestaedt, in: Bonner
Kommentar, Art. 6 Abs. 2 und 3, Lfg. Dezember 1995 Rn. 332; Robbers, in:
v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 1, 6. Aufl. 2010,
Art. 6 Rn. 218).
Kann die Schule daher nicht prinzipiell davon entbunden sein, auf religiöse Ver-
haltensgebote Rücksicht zu nehmen, so würde andererseits das Grundrecht auf
Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG gegenüber dem staatlichen Bestim-
mungsrecht im Schulwesen aus Art. 7 Abs. 1 GG überspannt werden, wenn
nicht auch dieser Pflicht zur Rücksichtnahme wiederum Grenzen gesetzt wären.
Eine kategorische Beachtlichkeit sämtlicher vorgebrachter religiöser Verhal-
tensgebote liefe - entgegen dem oben aufgezeigten Ausgangspunkt - auf einen
prinzipiellen Vorrang jedweder individuellen Glaubensposition vor dem staatli-
chen Bestimmungsrecht im Schulwesen hinaus, das insoweit dann seinerseits
leerlaufen müsste. Die Schule hätte sich dann mit Unterrichtsgestaltungen zu
begnügen, die von sämtlichen Glaubensstandpunkten aus akzeptabel erschei-
nen; sie wäre letztlich vom Konsens aller individuell Beteiligten abhängig. Dass
dies in einer religiös pluralen Gesellschaft weder praktisch möglich noch, mit
Blick auf die Integrationsfunktion der Schule, verfassungsrechtlich intendiert
sein kann, liegt auf der Hand. Die integrative Wirksamkeit der Schule erweist
sich nicht nur darin, Minderheiten einzubeziehen und in ihren Eigenarten zu
respektieren. Sie setzt auch voraus, dass Minderheiten sich nicht selbst ab-
16
- 10 -
grenzen und sich der Konfrontation mit Unterrichtsinhalten, gegen die sie reli-
giöse, weltanschauliche oder kulturelle Vorbehalte hegen, nicht stets von vorn-
herein verschließen dürfen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. April
2003 a.a.O., vom 31. Mai 2006 a.a.O. S. 155 f. und vom 15. März 2007 - 1 BvR
2780/06 - BVerfGK 10, 423 <431>).
Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Befreiung von einzelnen Unterrichtsein-
heiten nicht als routinemäßige Option der Konfliktauflösung fungieren darf, die
in jedem Fall ergriffen werden müsste, in dem aufgrund des Unterrichts Einzel-
nen eine Beeinträchtigung religiöser Positionen droht. Auch die Gewährung von
individuellen Unterrichtsbefreiungen liefe, könnten die Betroffenen sie in jedem
Konfliktfall beanspruchen, auf einen prinzipiellen Nachrang des staatlichen Bil-
dungs- und Erziehungsauftrags hinaus, indem sie diesen für Minderheiten
- zwar nicht mit Wirkung gegenüber allen Beteiligten, aber doch bezogen auf
sich selbst - disponibel machte. Ist die staatliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf
religiöse Belange aus Gründen der Praktikabilität und insbesondere auch auf-
grund der Integrationsfunktion der Schule im Prinzip begrenzt, so folgt hieraus
für alleBeteiligten, dass sie in einem bestimmten Umfang Beeinträchtigungen
ihrer religiösen Überzeugungen als typische, von der Verfassung von vornhe-
rein einberechnete Begleiterscheinung des staatlichen Bildungs- und Erzie-
hungsauftrags und der seiner Umsetzung dienenden Schulpflicht hinzunehmen
haben, d.h. nicht über das Recht verfügen, ihnen beliebig auszuweichen. Hier-
durch ist zugleich sichergestellt, dass der staatliche Bildungs- und Erziehungs-
auftrag - der auch für die Schule im Grundsatz nicht disponibel ist - gleichmäßig
gegenüber sämtlichen Schülern erfüllt wird. Eine Befreiung wegen befürchteter
Beeinträchtigungen religiöser Positionen hat danach die Ausnahme zu bleiben.
Von diesem Grundsatz ist der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. August
1993 - BVerwG 6 C 8.91 - BVerwGE 94, 82 ff. = Buchholz 421 Kultur- und
Schulwesen Nr. 109) ausgegangen. Dort ist ausgesprochen worden, dass
Gründe der Glaubensfreiheit in aller Regel keine Unterrichtsbefreiung rechtferti-
gen und Ausnahmen auf das für den Grundrechtsschutz unerlässliche Maß be-
schränkt bleiben müssen (Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 -
a.a.O. S. 92 bzw. S. 54). Insoweit hält der Senat an diesem Urteil fest.
17
- 11 -
b. Der Grundsatz praktischer Konkordanz fordert nicht nur einen wechselseitig
schonenden Ausgleich der hier in Rede stehenden Verfassungspositionen auf
abstrakt-genereller Ebene. Aus ihm ergibt sich zudem die Vorgabe, bei Auftre-
ten eines konkreten Konflikts zwischen beiden Verfassungspositionen zunächst
auszuloten, ob unter Rückgriff auf gegebenenfalls naheliegende organisatori-
sche oder prozedurale Gestaltungsoptionen eine nach allen Seiten hin an-
nehmbare, kompromisshafte Konfliktentschärfung im Bereich des Möglichen
liegt, die beiden Positionen auch in Bezug auf den Einzelfall Wirksamkeit ver-
schafft und eine regelrechte Vorrangentscheidung so verzichtbar erscheinen
lässt (vgl. bereits Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O.
S. 88 f. bzw. S. 50). Wer sich als Beteiligter einer solchen Konfliktentschärfung
verweigert und annehmbare Ausweichmöglichkeiten ausschlägt, muss notfalls
als Konsequenz hinnehmen, dass er sich nicht länger gegenüber dem anderen
Beteiligten auf einen Vorrang seiner Rechtsposition berufen darf. Ist allerdings
ein schonender Ausgleich der widerstreitenden Rechtspositionen im Einzelfall
unmöglich, so wird es unausweichlich, unter Einbezug der maßgeblichen Um-
stände eine Vorrangentscheidung zu treffen, d.h. danach zu fragen, ob die von
einem Einzelnen aus religiösen Gründen begehrte Befreiung von der Unter-
richtsteilnahme tatsächlich für seinen Grundrechtsschutz unerlässlich ist und
das staatliche Bestimmungsrecht demzufolge ausnahmsweise zurückzutreten
hat. Diese Prüfung ist insbesondere an folgenden Maßgaben zu orientieren:
aa. Das Vorliegen eines Ausnahmefalls darf nicht bereits deshalb angenommen
werden, weil ein Befreiungsverlangen nur von einer einzelnen Person in einer
bestimmten Situation geltend gemacht wird. In die rechtliche Betrachtung ist mit
einzubeziehen, dass die zur Entscheidung einer konkreten Konfliktlage zu bil-
dende „Präferenzrelation“ zwischen den konträren Verfassungspositionen (Jes-
taedt, a.a.O. Rn. 343) in vergleichbar gelagerten Konstellationen, die in ihrer
Summe die Wahrnehmung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags
deutlich stärker beeinträchtigen können, ebenfalls in Anspruch genommen wer-
den könnte. Eine entsprechende Weiterung des Blickwinkels, wie sie bei der
verfassungsrechtlichen Prüfung von Schrankenregelungen bei nicht vorbehalt-
los gewährten Grundrechten selbstverständlich ist, ist auch bei Ermittlung der
verfassungsrechtlichen Begrenzungen vorbehaltlos gewährter Grundrechte
18
19
- 12 -
durch kollidierende Verfassungspositionen geboten. Andernfalls würde hier
- wofür überzeugende Gründe nicht ersichtlich sind - der Abgleich zwischen
Individualbelangen und gemeinwohlorientierten staatlichen Gestaltungsbelan-
gen strukturell abweichenden Mustern folgen. Hier wie dort ist daher jeweils die
Frage zu stellen, ob das in Rede stehende Individualinteresse das gegenläufige
Allgemeininteresse auch dann überwiegt, wenn es unter vergleichbaren Um-
ständen mehrfach bzw. von einer Vielzahl von Grundrechtsträgern geltend ge-
macht, d.h. als allgemeine Maxime der Rechtsanwendung ins Auge gefasst
wird.
bb. Auch damit, dass ein Befreiungsverlangen nur eine einzelne Unterrichts-
stunde oder eine überschaubare Zahl von Unterrichtseinheiten betrifft, kann
eine Unterrichtsbefreiung regelmäßig noch nicht hinreichend begründet werden.
Denn hiermit relativiert sich zum einen häufig zugleich das Gewicht der grund-
rechtlichen Beeinträchtigung (vgl. Krampen-Lietzke, Der Dispens vom Schul-
unterricht aus religiösen Gründen, 2013, S. 267). Vor allem aber liefe eine Be-
trachtungsweise, die ein Versäumnis einzelner oder ihrer Zahl nach begrenzter
Unterrichtseinheiten - gegebenenfalls auch unter Verweis auf ihren vorgeblich
geringen bildungsmäßigen Stellenwert - für vernachlässigenswert hält, auf eine
unzulässige Ausblendung der Integrationsfunktion der Schule hinaus. Diese
kommt - auch im schulischen Wirkungsfeld der Wissens- und Fertigkeitsvermitt-
lung - unabhängig vom jeweils in Rede stehenden Unterrichtsstoff zum Tragen
und folgt nach dem oben Gesagten einer starren, gleichwohl aber verfassungs-
rechtlich tragfähigen Modellvorstellung: Der einzelne Schüler soll an sämtlichen
schulischen Veranstaltungen teilnehmen müssen, weil nur die permanente, ob-
ligatorische Teilhabe am Schulunterricht unter Hintanstellung aller entgegen-
stehenden individuellen Präferenzen gleich welcher Art jenen gemeinschaftstif-
tenden Effekt zu erzeugen vermag, der mit der Schule bezweckt wird und der
die Einführung der staatlichen Schulpflicht zu wesentlichen Anteilen legitimiert;
dieser Vorstellung kommt - wie oben gleichfalls schon aufgezeigt - gerade auch
dort besonderes Gewicht zu, wo sich der Einzelne durch die Unterrichtsteil-
nahme in Belangen beeinträchtigt sieht, die ihn in eine Minderheitenposition
rücken. Von der Schulpflicht sind dementsprechend auch solche Unterrichts-
einheiten nicht ausgenommen, die nur einen begrenzten Umfang aufweisen
20
- 13 -
oder deren Bildungsertrag dem Betroffenen gering erscheinen mag. Eine Be-
trachtung, wonach die Schulpflicht im Hinblick auf bestimmte Unterrichtseinhei-
ten weniger gewichtig und insoweit ihr verfassungsrechtlicher Stellenwert gerin-
ger zu veranschlagen wäre als bei anderen, wäre insofern verfehlt. Der staatli-
che Bildungs- und Erziehungsauftrag darf in Anbetracht der integrativen Funk-
tion der Schule grundsätzlich nicht je nach Umfang oder Inhalt betroffener
Unterrichtseinheiten als mehr oder wenig „nachgiebig“ gegenüber anderen Ver-
fassungspositionen eingestuft werden.
cc. Bieten danach Inhalt und Umfang der betroffenen Unterrichtseinheiten re-
gelmäßig keinen Ansatz für einen Nachrang des staatlichen Bestimmungs-
rechts und kann auch der Einmaligkeit eines geltend gemachten Befreiungsver-
langens meist keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, muss die Frage
in den Vordergrund rücken, welches sachliche Gewicht nach den Umständen
des Einzelfalls der Beeinträchtigung der Glaubensfreiheit beizumessen ist. Im
Lichte des erwähnten Grundsatzes, wonach solche Beeinträchtigungen regel-
mäßig als typische Begleiterscheinung des staatlichen Bildungs- und Erzie-
hungsauftrags und der seiner Umsetzung dienenden Schulpflicht hinzunehmen
sind, d.h. ihnen nur ausnahmsweise ausgewichen werden darf, ist ein Anspruch
auf Unterrichtsbefreiung - das Fehlen annehmbarer Ausweichmöglichkeiten wie
gesagt vorausgesetzt - grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn die Beein-
trächtigung den Umständen nach eine auf-
weist. Nur unter dieser Voraussetzung ist die rechtliche Wertung plausibel, dass
die grundrechtliche Belastung durch die Verfassung nicht von vornherein in
Art. 7 Abs. 1 GG einberechnet ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kommt
dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag Vorrang zu. Einer weiterge-
henden Abwägung bedarf es dann nicht mehr; über die Zuordnung der konkur-
rierenden Positionen ist dann bereits abschließend, auf abstrakt-genereller
Ebene durch die Verfassung entschieden. Ist diese Voraussetzung aber erfüllt,
d.h. liegt eine besonders gravierende Beeinträchtigung religiöser Belange vor,
führt dies noch nicht automatisch zu einem Zurücktreten des staatlichen Be-
stimmungsrechts. In diesem Fall weist der konkret zutage tretende Konflikt ein
Ausmaß auf, das oberhalb der durch die Verfassung in Art. 7 Abs. 1 GG abs-
trakt einberechneten Belastungsschwelle liegt. Für die Frage, wie hier die kon-
21
- 14 -
kurrierenden Positionen zuzuordnen sind, lässt sich der Verfassung keine vor-
gefasste Antwort entnehmen. Die rechtliche Bewertung hängt augenscheinlich
von Faktoren ab - insbesondere der sachlichen Eigenart der religiösen Position
und dem Umfang sowie der Art und Weise, mit der diese schulischen Funk-
tionserfordernissen entgegenwirkt -, die von Fall zu Fall stark variieren können
und über die daher eine allgemeingültige verfassungsrechtliche Aussage nicht
getroffen werden könnte. Hier bedarf es dann der Vornahme einer weiterge-
henden Abwägung.
dd. Eine danach für den Vorrang der religiösen Position vorauszusetzende be-
sonders gravierende Intensität der Beeinträchtigung der Glaubensfreiheit
kommt überhaupt nur in Betracht, sofern ein religiöses Verhaltensgebot aus
Sicht des Betroffenen imperativen Charakter aufweist. Ein verlangtes Zuwider-
handeln gegen solche in unübersehbarer Zahl vorhandenen religiösen Über-
zeugungen, die lediglich in nicht abschließend bindender Weise Orientierung
und Anleitung für eine in religiöser Hinsicht optimierte Lebensführung vermitteln
sollen, rechtfertigt in keinem Fall einen Vorrang der religiösen Position. Sind
solche Überzeugungen auch in den Schutzbereich der Glaubensfreiheit bzw.
des religiösen Erziehungsrechts einbezogen (BVerfG, Urteil vom 24. September
2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <297>), so entsteht doch kein Glau-
bens- bzw. Gewissenskonflikt unzumutbaren Ausmaßes, wenn sie nicht vollum-
fänglich verwirklicht werden können. In Bezug auf imperative Glaubenssätze
stoßen die Möglichkeiten des Staates, sie nach Maßgabe seiner externen Be-
urteilung untereinander in Rangstufen zu setzen und hieran anknüpfend unter-
schiedliche Grade der Beeinträchtigungsintensität für den Fall eines erzwunge-
nen Zuwiderhandelns auszumachen, insofern auf Grenzen, als diese Glau-
benssätze in Abhängigkeit vom staatlicherseits zu respektierenden Selbstver-
ständnis der betroffenen Glaubensgemeinschaft bzw. des individuellen Grund-
rechtsträgers stehen und daher dem eigenständig bewertenden Zugriff des
Staates entzogen sind (vgl. Germann, in: Epping/Hillgruber, Beck’scher Online-
Kommentar GG, Stand 15. Mai 2013, Art. 4 Rn. 16). Der Staat muss jedoch
nicht die Augen davor verschließen, dass zahlreiche Glaubensgemeinschaften
tatsächlich von entsprechenden Abstufungen ausgehen und nicht sämtlichen
religiösen Geboten unbeschadet ihres für sich genommen jeweils bindenden
22
- 15 -
Charakters ein- und dasselbe Gewicht zumessen (vgl. Borowski, Die Glaubens-
und Gewissensfreiheit des Grundgesetzes, 2006, S. 288; Huster, Die ethische
Neutralität des Staates, 2002, S. 379). Es ist Aufgabe der Verwaltung wie des
Tatrichters, auf Grundlage der Angaben des Betroffenen - die zu machen die-
sem obliegen - aufzuklären, welcher Stellenwert einem in Rede stehenden, im-
perativ bindenden religiösen Verhaltensgebot im Rahmen des Gesamtgerüsts
seiner Glaubensüberzeugungen zukommt, und sich zu vergewissern, ob da-
nach im Falle eines Zuwiderhandelns tatsächlich von einer besonders gravie-
renden Beeinträchtigungsintensität auszugehen ist, die in Art. 7 Abs. 1 GG nicht
von vornherein mit einberechnet ist und die es nach dem Vorgesagten erforder-
lich macht, die religiöse Position in eine weitergehende Abwägung gegen das
staatliche Bestimmungsrecht zu bringen. Es ist durchaus denkbar, dass einzel-
ne religiöse Verhaltensgebote für den Betroffenen einen so untergeordneten
Stellenwert besitzen, dass dieser sich nicht in eine glaubensbedingte Gewis-
sensnot Ausmaßes versetzt, wenn er sie in einer Konfliktlage ver-
nachlässigt, um auf diese Weise einem entgegenstehenden staatlichen Norm-
befehl Folge leisten zu können.
c. Im Lichte der vorstehend unter a. und b. dargestellten Maßstäbe stand der
Klägerin im vorliegenden Fall kein grundrechtlicher Anspruch auf Befreiung vom
koedukativen Schwimmunterricht zu.
aa. Dies folgt im Hinblick auf das von ihr als verbindlich erachtete Gebot, ihren
Körper gegenüber Angehörigen des männlichen Geschlechts weitgehend zu
bedecken, schon daraus, dass die ihr mit der Teilnahme am koedukativen
Schwimmunterricht drohende Einschränkung ihres religiösen Bestimmungsan-
spruchs auf ein für sie hinnehmbares Maß hätte zurückgestuft werden können,
wenn sie das von der Schule unterbreitete Angebot aufgegriffen hätte, während
dieses Unterrichts einen sogenannten Burkini zu tragen. Hiermit wäre - ent-
sprechend der oben erwähnten Vorgabe der Herstellung praktischer Konkor-
danz im Einzelfall - eine ausgleichend-schonende Zuordnung der konträren
Verfassungspositionen erreichbar gewesen. Die Unterrichtsteilnahme im Burkini
stellte für die Klägerin eine annehmbare Ausweichmöglichkeit dar. Dass sie
diese ausschlug, fällt nach dem oben Gesagten ihr zu Last:
23
24
- 16 -
Es ist - angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Eigenschaften die-
ses Kleidungsstücks - nicht nachvollziehbar, inwiefern die Klägerin selbst bei
Anlegen eines Burkini nicht hinreichend ihren religiösen Überzeugungen hätte
folgen können. Soweit die Klägerin nunmehr im Stadium des Revisionsverfah-
rens vorträgt, bei Tragen eines Burkini hätten sich ihre Körperkonturen abbilden
können, kann sie hiermit
kein Gehör finden. Die Feststellung, welchen religiö-
sen Überzeugungen eine Person folgt und inwiefern diese Überzeugungen der
Befolgung eines staatlichen Normbefehls entgegenstehen könnten, obliegt wie
jede andere Tatsachenfeststellung dem Tatrichter, der hierfür auf Darlegungen
von Seiten des Grundrechtsträgers angewiesen ist. An die tatrichterlichen Fest-
stellungen ist das Revisionsgericht gebunden; darüber hinausgehende Feststel-
lungen zu treffen ist das Revisionsgericht nicht befugt (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Mangels entsprechender Darlegungen der Klägerin hat im vorliegenden Fall der
Verwaltungsgerichtshof nicht die Feststellung treffen können, auch bei Anlegen
eines Burkini wäre sie - wegen der hiermit verbundenen Gefahr, dass sich ihre
Körperkonturen abzeichnen - in ihrer Glaubensfreiheit beeinträchtigt worden.
Unabhängig hiervon erscheint der Vortrag der Klägerin auch in der Sache nicht
plausibel. Sie nimmt nach eigener Einlassung am sonstigen Sportunterricht in
langärmligem Hemd und langer Hose teil. Auch bei Verwendung weit geschnit-
tener Kleidung ist es im Sportunterricht unvermeidlich, dass sich in der Bewe-
gung Körperkonturen abzeichnen. Gleichwohl sieht sich die Klägerin nicht aus
Glaubensgründen an einer Teilnahme am sonstigen Sportunterricht gehindert.
Einen nachvollziehbaren, gerade in ihren religiösen Überzeugungen wurzeln-
den Grund für eine abweichende diesbezügliche Bewertung von Schwimm- und
sonstigem Sportunterricht hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Auch soweit die Klägerin entgegenhält,
das Tragen eines Burkini führe zu reli-
giöser Stigmatisierung und Ausgrenzung, vermag der Senat ihr nicht zu folgen.
Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Anblick eines Burkini einzelne
Mitschüler zu intoleranten sozialen Reaktionen veranlassen könnte, wenngleich
die dahingehende Gefahr schon deshalb begrenzt sein dürfte, weil - wie der
Verwaltungsgerichtshof tatrichterlich festgestellt hat -, das Tragen eines solchen
Kleidungsstücks mittlerweile sowohl in islamisch geprägten Ländern wie auch in
25
26
- 17 -
Deutschland Verbreitung gefunden hat. Allerdings muss derjenige, der auf die
konsequente Umsetzung seiner religiösen Überzeugungen im Rahmen des
Schulunterrichts dringt und von der Schule in diesem Zusammenhang Rück-
sichtnahme einfordert, seinerseits grundsätzlich akzeptieren, dass er sich hier-
durch in eine gewisse, für andere augenfällig hervortretende Sonderrolle bege-
ben kann. Hieraus erwachsende Belastungen sind nur dann unannehmbar,
wenn sie ein noch angemessenes Maß überschreiten. Die Vorgabe der Herstel-
lung praktischer Konkordanz im Einzelfall verlangt von allen Beteiligten die Be-
reitschaft, von einer optimalen Verwirklichung ihrer Anliegen Abstand zu neh-
men und bis zu einer gewissen Grenze Nachteile in Kauf zu nehmen. In Anbe-
tracht der Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, die Lehrkräfte hätten in
Wahrnehmung ihrer Aufsichtsverantwortung unangemessenen Reaktionen sei-
tens der Mitschüler entgegentreten können, war diese Grenze im vorliegenden
Fall für die Klägerin nicht überschritten.
bb. Im Hinblick auf das von ihr in Bezug genommene Glaubensgebot, sich nicht
mit dem Anblick von Männern bzw. Jungen in knapp geschnittener Badebeklei-
dung zu konfrontieren, kann die Klägerin gleichfalls nicht zum Zuge kommen.
(1) Eine Konfliktentschärfung im Sinne der einzelfallbezogenen Herstellung
praktischer Konkordanz wäre in diesem Zusammenhang nicht in Frage ge-
kommen. Für die Klägerin wäre es nicht praktikabel gewesen, im Schwimm-
unterricht ihre männlichen Mitschüler visuell auszublenden. Auf der anderen
Seite hätte, anders als die Klägerin meint, für die Schule die Veranstaltung mo-
noedukativen Schwimmunterrichts gleichfalls keine annehmbare Ausweichmög-
lichkeit dargestellt. Eine Ausweichmöglichkeit ist für die Schule dann nicht an-
nehmbar, wenn sie zu einer Art der Unterrichtsgestaltung führen würde, die
ihrem fachlichen Konzept - das hier nach den Feststellungen des Verwaltungs-
gerichtshofs im Einklang mit den schulgesetzlichen Vorschriften auf die ge-
meinsame Unterrichtung von Jungen und Mädchen gerichtet war - in gravieren-
der Weise zuwiderliefe. Andernfalls würde die Befugnis der Schule, das Bil-
dungs- und Erziehungsprogramm sowie die Modalitäten seiner praktischen
Umsetzung anhand eigener Vorstellungen bestimmen zu können (vgl. BVerfG,
Kammerbeschluss vom 9. Februar 1988 - 1 BvR 1181/88 - juris Rn. 4), in ihrem
27
28
- 18 -
Kern in Frage gestellt und damit der Rahmen einer ausgleichend-schonenden
Zuordnung der betroffenen Rechtspositionen überschritten werden. Der Grund-
satz praktischer Konkordanz verlangt zwar nach dem oben Gesagten die Be-
reitschaft aller Beteiligten, im Einzelfall von einer optimalen Verwirklichung der
eigenen Anliegen Abstand zu nehmen und bis zu einer gewissen Grenze Nach-
teile in Kauf zu nehmen. Diese Grenze ist aber dann überschritten, wenn eine in
Rede stehende Ausweichmöglichkeit in Anbetracht des Gewichts der mit ihr
verbundenen Konsequenzen die Position des hiervon Betroffenen in derart
substantieller Weise beschneiden würde, dass die mit ihr angestrebte Konflikt-
entschärfung sich in Wahrheit als eine Vorrangentscheidung erweisen würde,
mit der bezogen auf den Einzelfall letztlich eine Präferenzrelation zwischen den
kollidierenden Rechtspositionen gebildet - statt ein Kompromiss gefunden -
wird. Berücksichtigt man die elementare schulpolitische und -administrative Be-
deutung der Wahl zwischen monoedukativer und koedukativer Unterrichtsge-
staltung, läuft der Standpunkt der Klägerin eben hierauf hinaus. Ob das hier von
der Schule mit der Einrichtung koedukativen Schwimmunterrichts verfolgte
Konzept in pädagogischer Hinsicht für jedermann überzeugend erscheint, ist in
diesem Zusammenhang ohne Belang, da keine durchgreifenden Belege dafür
ersichtlich sind, dass die Schule mit ihm die Bandbreite noch als vertretbar ein-
zustufender pädagogischer Lehrmeinungen verlassen hätte (vgl. im anderen
Zusammenhang Urteil vom 30. Januar 2013 - BVerwG 6 C 6.12 - juris Rn. 30;
vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 - BVerfGE 45,
400 <414 f.>). Soweit dem Urteil des Senats vom 25. August 1993 - BVerwG
6 C 8.91 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 109 S. 50 f. - insoweit
nicht abgedruckt in BVerwGE 94, 82 ff.) Gegenteiliges zu entnehmen ist, hält
der Senat hieran aus den genannten Gründen nicht länger fest.
(2) Ist es danach an dieser Stelle unausweichlich, unter Einbezug der maßgeb-
lichen Einzelumstände eine Vorrangentscheidung zwischen den kollidierenden
Verfassungspositionen zu treffen, so muss diese zu Lasten der Klägerin ausfal-
len:
Aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich schon nicht
eindeutig, ob dem
Glaubensgebot, sich nicht mit dem Anblick von Männern
29
30
- 19 -
bzw. Jungen in knapp geschnittener Badebekleidung zu konfrontieren,
im Ver-
hältnis zu anderen von der Klägerin als religiös bindend erachteten Geboten ein
erhöhter Stellenwert zukommt und ihre Freiheit, das eigene Verhalten an Glau-
bensüberzeugungen auszurichten, durch die mit der Teilnahme am koedukati-
ven Schwimmunterricht einhergehende Zuwiderhandlung gegen dieses Gebot
nicht nur überhaupt, sondern darüber hinaus in einer besonders gravierenden,
in Art. 7 Abs. 1 GG nicht von vornherein mit einberechneten Intensität beein-
trächtigt worden wäre. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte die Glau-
bensfreiheit der Klägerin in Ansehung des besonderen Zuschnitts des fragli-
chen Glaubensgebots sowie der Art und Weise, in der es schulischen Funk-
tionserfordernissen entgegenwirkt, zurücktreten müssen. Das Gebot läuft da-
rauf hinaus, vom Anblick einer Bekleidungspraxis verschont zu werden, die
auch außerhalb der Schule zum allgemein akzeptierten Alltagsbild - jedenfalls
an bestimmten Orten bzw. zu bestimmten Jahreszeiten - gehört. Mit ihrem Be-
freiungsverlangen knüpfte die Klägerin ihre Bereitschaft, am Schulunterricht
teilzunehmen, an die Bedingung, dass dort ein bestimmter, nach allgemeiner
Auffassung unverfänglicher Ausschnitt sozialer Realität ausgeblendet werden
sollte. Dies stellt den schulischen Wirkungsauftrag in seinem Kern in Frage. Die
Schule soll, neben ihrer Bildungsaufgabe, unter den von ihr vorgefundenen Be-
dingungen einer pluralistisch und individualistisch geprägten Gesellschaft eine
für das Gemeinwesen unerlässliche Integrationsfunktion erfüllen (s.o.). Hierbei
kommt dem Anliegen, bei allen Schülern die Bereitschaft zum Umgang mit bzw.
zur Hinnahme von Verhaltensweisen, Gebräuchen, Meinungen und Wertan-
schauungen Dritter zu fördern, die ihren eigenen religiösen oder kulturellen An-
schauungen widersprechen, entscheidende Bedeutung zu. In der Konfrontation
der Schüler mit der in der Gesellschaft vorhandenen Vielfalt an Verhaltensge-
wohnheiten - wozu auch Bekleidungsgewohnheiten zählen - bewährt und ver-
wirklicht sich die integrative Kraft der öffentlichen Schule in besonderem Maße.
Diese würde tiefgreifend geschwächt werden, wenn die Schulpflicht unter dem
Vorbehalt stünde, dass die Unterrichtsgestaltung die soziale Realität in solchen
Abschnitten ausblendet, die im Lichte individueller religiöser Vorstellungen als
anstößig empfunden werden mögen.
Eine (partielle) Unterrichtsbefreiung könn-
te bei dieser Sachlage allenfalls in Betracht zu ziehen sein, wenn andernfalls
das religiöse Weltbild des Betroffenen nach seiner Wahrnehmung insgesamt
- 20 -
negiert - d.h. zugleich auch die religiöse Position in ihrem Kern in Frage ge-
stellt - würde. Dafür, dass diese extreme Schwelle im vorliegenden Fall erreicht
gewesen sein könnte, ergeben weder die Feststellungen des Verwaltungsge-
richtshofs noch die ihnen zugrunde liegenden Darlegungen der Klägerin genü-
gend Anhaltspunkte.
cc.
Im Hinblick auf das von der Klägerin in Bezug genommene Gebot, keine
männlichen Mitschüler zu berühren, genügt der Hinweis, dass die entsprechen-
de Gefahr durch eine umsichtige Durchführung des Unterrichts von Seiten der
Lehrkräfte sowie durch zusätzliche eigene Vorkehrungen der Klägerin auf das-
jenige - für die Klägerin ohne weiteres hinnehmbare - Maß hätte reduziert wer-
den können, mit dem sie auch außerhalb des Schwimmunterrichts im schuli-
schen wie im außerschulischen Alltag ohnehin konfrontiert ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Neumann
Büge
Dr. Möller
Hahn
Prof. Dr. Hecker
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf
5 000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG).
Neumann
Büge
Dr. Möller
Hahn
Prof. Dr. Hecker
31
32
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Schulrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 4 Abs. 1; Art. 7 Abs. 1
HessSchulG
§ 69 Abs. 3
Stichworte:
Glaubensfreiheit; staatliche Schulaufsicht; staatlicher Erziehungs- und Bil-
dungsauftrag; Integrationsfunktion der Schule; Befreiung von Unterrichtsveran-
staltungen; besonderer Grund; religiöse Bekleidungsvorschriften; koedukativer
Schwimmunterricht; praktische Konkordanz.
Leitsätze:
1. Der einzelne Schüler kann gestützt auf von ihm für maßgeblich erachtete
religiöse Verhaltensgebote nur in Ausnahmefällen die Befreiung von einer Un-
terrichtsveranstaltung verlangen.
2. Einer Schülerin muslimischen Glaubens ist die Teilnahme am koedukativen
Schwimmunterricht in einer Badebekleidung zumutbar, die muslimischen Be-
kleidungsvorschriften entspricht.
Urteil des 6. Senats vom 11. September 2013 - BVerwG 6 C 25.12
I. VG Frankfurt am Main
vom 26.04.2012 - Az.: VG 5 K 3954/11.F -
II. VGH Kassel
vom 28.09.2012 - Az.: VGH 7 A 1590/12 -