Urteil des BVerwG vom 09.08.2011

Rechtliches Gehör, Bier, Kommission, Anfechtungsklage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 C 23.11 (6 C 40.10)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und Dr. Bier
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des
Senats vom 22. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrüge-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge der Klägerin ist unbegründet.
Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt eine erfolgreiche Anhörungsrüge
voraus, dass das Gericht den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör in
entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Garantie des rechtlichen Ge-
hörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, das
Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entschei-
dung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt allerdings nicht,
dass das Gericht das gesamte - im vorliegenden Fall sehr umfangreiche -
schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen wiedergibt und
zu jedem einzelnen Gesichtspunkt ausdrücklich Stellung nimmt. Vielmehr konn-
te sich der Senat auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen
und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, die für seine Überzeugungsbil-
dung leitend gewesen sind und auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt ent-
scheidungserheblich ankam. Danach wird der Anspruch der Klägerin auf recht-
liches Gehör in dem Urteil vom 22. Juni 2011 zur Überzeugung des Senats
nicht verletzt.
Da es nicht Sinn des Rechtsbehelfs des § 152a VwGO ist, den Senat zu einer
Ergänzung oder Erläuterung seines Urteils zu veranlassen, sind lediglich fol-
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gende Hinweise angezeigt: Der Senat hat in seinem Urteil (Rn. 26 ff.) tragend
darauf abgestellt, dass einerseits der in der angegriffenen Allgemeinverfügung
der Bundesnetzagentur vom 12. Oktober 2009 zur Abgrenzung des sachlich
relevanten Marktes verwandte Begriff des „drahtlosen Netzzugangs zum Ange-
bot von Telekommunikationsdiensten“ neben mobilen Funkanwendungen auch
feste und nomadische Anwendungen - bei Einhaltung der festgelegten Fre-
quenznutzungsparameter - einschließt, dass aber andererseits die Bundes-
netzagentur nicht verpflichtet war, darüber hinaus auch solche festen Funkan-
wendungen, die diese Parameter nicht einhalten, in den sachlichen Markt ein-
zubeziehen. Mit den diesbezüglichen Argumenten der Klägerin hat sich der Se-
nat in dem Urteil eingehend auseinandergesetzt. Die Frage, ob die von der Klä-
gerin konkret angebotenen Dienste die in der Allgemeinverfügung inhaltsgleich
mit der Entscheidung 2008/477/EG der Kommission vom 13. Juni 2008 aus-
gestalteten technischen Nutzungsparameter tatsächlich in vollem Umfang ein-
halten oder nicht, war für den Erfolg der Anfechtungsklage ohne Belang.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Neumann
Vormeier
Dr. Bier
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