Urteil des BVerwG vom 16.05.2007

Musik, Versammlungsfreiheit, Feststellungsklage, Rechtswidrigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 6 C 23.06
am 16. Mai 2007
OVG 1 B 4.05
Bech
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn,
Büge, Dr. Graulich und Vormeier
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. No-
vember 2004 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 2. Mai 2006 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die von dem Kläger für den
14. Juli 2001 angemeldete „Fuckparade 2001 - 5 Jahre
Hateparade“ wie eine Versammlung im Sinne des Ver-
sammlungsgesetzes zu behandeln war.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger meldete mit Schreiben vom 19. März 2001 für den 14. Juli 2001 die
Veranstaltung „Fuckparade 2001 - 5 Jahre Hateparade“ als „Gegendemonstra-
tion zur Berliner Love Parade“ an. Die Veranstaltung sollte in Berlin in Gestalt
eines Sternmarsches auf drei näher bezeichneten Routen zum Alexanderplatz
führen. Gerechnet wurde mit etwa 10 000 Teilnehmern, die von 40 bis 50 Laut-
sprecherwagen begleitet werden sollten.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2001, das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung verse-
hen war, teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Anmeldung nicht als An-
meldung einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes entgegen-
genommen und bestätigt werden könne, weil es an einem kollektiven Mei-
nungs- und Willensbildungsprozess fehle und die Rolle der Teilnehmer auf das
Zuhören und Tanzen bei musikalischen Darbietungen beschränkt sei. Dagegen
erhob der Kläger mit Schreiben vom 21. Mai 2001 Widerspruch.
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Der Kläger hat am 13. August 2001 Klage erhoben, mit der er geltend gemacht
hat, die angemeldete Veranstaltung sei als Versammlung anzusehen gewesen
und der Bescheid vom 14. Mai 2001 sei auch deshalb fehlerhaft, weil es sich
um einen feststellenden Verwaltungsakt handele, für den es an einer Ermächti-
gungsgrundlage fehle.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. November 2004 festgestellt, dass
der Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2001 rechtswidrig war. Den Antrag
auf Feststellung, dass die angemeldete Veranstaltung eine Versammlung war,
hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im
Wesentlichen dargelegt: Die angemeldete Veranstaltung erfülle nicht die
Voraussetzungen einer Versammlung. Der angefochtene Bescheid sei deshalb
fehlerhaft, weil es sich um einen feststellenden und belastenden Verwaltungs-
akt handele, für den eine Ermächtigungsgrundlage nicht ersichtlich sei.
Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des
Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung des
Klägers hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen dar-
gelegt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung der Versammlungs-
eigenschaft der angemeldeten Veranstaltung. Nach ihrem Gesamtgepräge sei
die „Fuckparade“ nicht als Versammlung einzuordnen. Für die Anwendung der
vom Bundesverfassungsgericht angenommenen Regel, dass eine Veranstal-
tung wegen des hohen Ranges der Versammlungsfreiheit im Zweifel wie eine
Versammlung zu behandeln sei, bleibe kein Raum. Die Veranstaltung hätte sich
für den Außenstehenden vielmehr als Musik-, Tanz- und Unterhaltungs-
veranstaltung dargestellt, mit der die Teilnehmer eine ihrem Musikgeschmack
entsprechende Lebensart hätten zelebrieren wollen. Die Elemente der Mei-
nungskundgabe wären dem durchschnittlichen Betrachter verborgen geblieben.
Entscheidend für die Beurteilung des Gesamtgepräges einer Veranstaltung sei,
wie diese am Ort der Zusammenkunft erscheine. Fehlende oder nicht hinrei-
chend wahrnehmbare Elemente der Meinungskundgabe könnten durch Darstel-
lung der Versammlungsziele auf einer Internetseite oder in Presseberichten
nicht ersetzt werden. Auch die Wahl der Wegstrecke und die auf den Handzet-
teln formulierten Forderungen hätten der Veranstaltung kein anderes Gepräge
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gegeben. Die ablehnenden Auffassungen etwa zu einzelnen Aspekten der
Stadtentwicklung, zur Verdrängung so genannter Subkulturen aus bestimmten
Stadtbezirken und die Gegenposition zur „Love Parade“ seien von untergeord-
neter, beiläufiger Bedeutung gewesen, zumal sie sehr allgemein gehalten und
daher wenig aussagekräftig gewesen seien.
Der Kläger hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision einge-
legt. Zur Begründung ergänzt er sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen
wie folgt: Das Oberverwaltungsgericht habe im Zusammenhang mit der Prüfung
des Gesamtgepräges der angemeldeten Veranstaltung wesentliche Gesichts-
punkte außer Acht gelassen. So seien die flankierenden Maßnahmen der An-
melder im Vorfeld und während der Veranstaltung unberücksichtigt geblieben.
Hierzu zähle insbesondere die Internetseite der „Fuckparade“, auf der zur De-
monstration aufgerufen und über Hintergründe der Veranstaltung sowie über
weitere Ziele gleicher Thematik im Umfeld und Vorfeld der Demonstration in-
formiert worden sei. Zu Unrecht vernachlässigt worden seien auch die von ihm,
dem Kläger, initiierte Podiumsveranstaltung mit Vertretern aus der Politik zu
den Forderungen der „Fuckparade 2001“ und die Reaktionen der Presse auf die
geplante Veranstaltung. Soweit das Oberverwaltungsgericht annehme, für die
Beurteilung der Versammlungseigenschaft komme es darauf an, wie die
Veranstaltung am Ort der Zusammenkunft erscheine, sei dies nicht verfas-
sungsgemäß.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. No-
vember 2004 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 2. Mai 2006 abzuändern und
festzustellen, dass die vom Kläger für den 14. Juli 2001
angemeldete „Fuckparade 2001 - 5 Jahre Hateparade“
wie eine Versammlung im Sinne des Versammlungsge-
setzes zu behandeln war;
hilfsweise,
die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Zur Begründung verteidigt er das angefochtene Urteil.
II
Die zulässige Revision ist begründet. Soweit das Oberverwaltungsgericht die
Berufung des Klägers zurückgewiesen hat, beruht das Urteil auf der Verletzung
von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da der Sachverhalt geklärt ist,
kann der Senat gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO in der Sache entscheiden.
Der Hauptantrag, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die von ihm
angemeldete Veranstaltung „Fuckparade 2001 - 5 Jahre Hateparade“ eine
Versammlung im Sinne des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Ver-
sammlungsgesetz) - VersG - in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. November 1978 (BGBl I S. 1789), zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt
geändert durch Gesetz vom 11. August 1999 (BGBl I S. 1818), war, ist zulässig
(1.) und hat in der Sache Erfolg (2.). Über den in erster Instanz erfolgreichen
und auf die Berufung des Beklagten vom Oberverwaltungsgericht abgewiese-
nen Hilfsantrag des Klägers ist nicht mehr zu entscheiden.
1. Der Hauptantrag ist als allgemeiner Feststellungsantrag im Sinne von § 43
Abs. 1 VwGO zulässig. Danach kann durch Klage die Feststellung des Beste-
hens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der
Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Dadurch, dass der
Beklagte in dem Schreiben vom 14. Mai 2001 die Versammlungseigenschaft
der angemeldeten Veranstaltung verneint hat, ist zwischen den Beteiligten eine
Rechtsbeziehung entstanden, die ein konkretes und streitiges, mithin
feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bildet. Gegenstand der Feststellungsklage
kann auch ein vergangenes Rechtsverhältnis sein (vgl. Urteil vom 29. April
1997 - BVerwG 1 C 2.95 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127 S. 7).
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Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO an
der begehrten Feststellung. Die Voraussetzungen des berechtigten Interesses
decken sich weitgehend mit denjenigen des Fortsetzungsfeststellungsinteres-
ses nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. Urteil vom 29. April 1997 a.a.O. S. 7).
Ein solches schützenswertes ideelles Interesse an der Feststellung der
Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts kann sich aus der Art des
Eingriffs, insbesondere in grundrechtlich geschützte Bereiche, verbunden mit
dem verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz
ergeben (vgl. Beschluss vom 30. April 1999 - BVerwG 1 B 36.99 - Buchholz 310
§ 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6 S. 13 m.w.N.). Der Eingriff in den Schutzbereich der
von Art. 8 Abs. 1 GG verbürgten besonders bedeutsamen Versammlungs-
freiheit stellt einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar (vgl. Urteil vom
23. März 1999 - BVerwG 1 C 12.97 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 12 S. 4). Ist
angesichts des Vorbringens der Beteiligten ein Eingriff in den Schutzbereich
des Art. 8 Abs. 1 GG nicht von vornherein ausgeschlossen, ist ein Fortset-
zungsfeststellungsinteresse zu bejahen. Entsprechendes gilt für das Feststel-
lungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Daran gemessen hat der Klä-
ger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.
Das Subsidiaritätsgebot des § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit der Fest-
stellungsklage nicht entgegen. Insbesondere kann der Kläger nicht auf den
hilfsweise gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gestellten Antrag auf Feststellung
der Rechtswidrigkeit des wegen Zeitablaufs erledigten Verwaltungsakts vom
14. Mai 2001 verwiesen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts bedarf § 43 Abs. 2 VwGO einer einschränkenden Auslegung (vgl.
Urteil vom 29. April 1997 a.a.O. S. 9 f.) Die Bestimmung steht der Feststel-
lungsklage nicht entgegen, wenn eine Umgehung der für Verpflichtungs- und
Anfechtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren
nicht droht und die Feststellungsklage wirkungsvolleren Rechtsschutz bietet.
Das ist hier der Fall. Der Bescheid vom 14. Mai 2001 ist vom Kläger vor seiner
Erledigung fristgerecht mit dem Widerspruch angegriffen worden, und die Klage
auf Feststellung der Versammlungseigenschaft erweist sich im Vergleich zu
dem hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag als effektiver. Zwar
käme die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 14. Mai 2001
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wegen unzutreffender Verneinung der Versammlungseigenschaft in der Sache
einer positiven Feststellung der Versammlungseigenschaft nahe. Die Fortset-
zungsfeststellungsklage ist aber mit der Unsicherheit behaftet, ob die Rechts-
widrigkeit der Feststellung des Fehlens der Versammlungseigenschaft über-
haupt entscheidungserheblich ist. Es ist jedenfalls nicht von vornherein ausge-
schlossen, dass der Bescheid vom 14. Juli 2001 bereits wegen fehlender Er-
mächtigungsgrundlage rechtswidrig ist, wovon das Verwaltungsgericht ausge-
gangen ist, sodass es bei diesem Ansatz auf die den Kläger in erster Linie inte-
ressierende Frage der Versammlungseigenschaft nicht ankommen würde. Hin-
zu kommt, dass es der Gewährung effektiven Rechtsschutzes eher entspricht,
die erstrebte Feststellung des Bestehens der Versammlungseigenschaft in der
Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, als sie in den Gründen eines Fortset-
zungsfeststellungsurteils „zu verstecken“.
2. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass die angemeldete
Veranstaltung wie eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu
behandeln war.
Nach § 1 Abs. 1 VersG hat jedermann u.a. das Recht, öffentliche Versammlun-
gen zu veranstalten. Art. 8 Abs. 1 GG verleiht allen Deutschen das Recht, sich
ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Der
Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes entspricht demjenigen des
Grundgesetzes (vgl. Urteil vom 21. April 1989 - BVerwG 7 C 50.88 - BVerwGE
82, 34 <38>; Laubinger/Repkewitz, VerwArch 2001, 585 <613>). Die Gleichset-
zung beider Versammlungsbegriffe erweist sich als verfassungsgemäß (vgl.
BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28 und 30/01 - NJW
2001, 2459 <2460>). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Versamm-
lungsfreiheit will das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Menschen
zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung (kol-
lektive Aussage) schützen (vgl. Urteile vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 5.78 -
BVerwGE 56, 63 <69> und vom 21. April 1989 a.a.O. S. 38 f.). Eine Versamm-
lung wird dadurch charakterisiert, dass eine Personenmehrheit durch einen
gemeinsamen Zweck inhaltlich verbunden ist (vgl. Urteil vom 21. April 1989
a.a.O. S. 38). Das Grundrecht schützt die Freiheit der Versammlung als Aus-
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druck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung. Der be-
sondere Schutz der Versammlungsfreiheit beruht auf ihrer Bedeutung für den
Prozess der öffentlichen Meinungsbildung in der freiheitlich-demokratischen
Ordnung des Grundgesetzes. Für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8
Abs. 1 GG reicht es wegen seines Bezugs auf den Prozess öffentlicher Mei-
nungsbildung nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer kommunikativen Entfal-
tung durch einen beliebigen Zweck verbunden sind. Vorausgesetzt ist vielmehr
zusätzlich, dass die Zusammenkunft auf die Teilnahme an der öffentlichen
Meinungsbildung gerichtet ist. Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG und
damit auch des Versammlungsgesetzes sind demnach örtliche Zusammenkünf-
te mehrerer Personen zu gemeinschaftlicher, auf die Teilhabe an der öffentli-
chen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG,
Beschlüsse vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. - BVerfGE 104, 92
<104> und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233 und 341/81 - BVerfGE 69, 315
<342 f.>; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 26. März 2001 - 1 BvQ 16/01 -
NVwZ-RR 2001, 442 <443>, vom 12. Juli 2001 a.a.O. S. 2460 und vom
26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 - BVerfGK 4, 154 <157>). Entscheidend ist,
dass die Meinungsbildung und -äußerung mit dem Ziel erfolgt, auf die Öffent-
lichkeit entsprechend einzuwirken (vgl. Enders, JURA 2003, 34 <38>). Die Erör-
terung und Kundgebung muss in Angelegenheiten erfolgen, die zur öffentlichen
Meinungsbildung bestimmt und geeignet sind (vgl. Hoffmann-Riem, in: Alterna-
tiv-Kommentar zum Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 8 Rn. 15). Der Schutz der Ver-
sammlungsfreiheit umfasst nicht nur das gewählte Thema der Veranstaltung,
sondern auch die Entscheidung, welche Maßnahmen der Veranstalter zur Er-
regung der öffentlichen Aufmerksamkeit für sein Anliegen einsetzen will (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 a.a.O. S. 111; BVerfG, Kammerbe-
schluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 - BVerfGK 2, 1 <6>). Die vom
Versammlungsrecht geschützten Veranstaltungen sind nicht auf Zusammen-
künfte traditioneller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen ge-
meinsamen Verhaltens (vgl. Urteil vom 21. April 1989 a.a.O. S. 39; BVerfG,
Beschluss vom 14. Mai 1985 a.a.O. S. 334). Volksfeste und Vergnügungsver-
anstaltungen fallen allerdings unter den Versammlungsbegriff ebenso wenig wie
Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen
oder die als eine auf Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty
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gedacht sind, einerlei, ob der dort vorherrschende Musiktyp ein Lebensgefühl
von so genannten Subkulturen ausdrückt oder dem Massengeschmack ent-
spricht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2001 a.a.O. S. 2460). An-
dererseits erstreckt sich der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit auch auf
solche Veranstaltungen, die ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von
Musik und Tanz verwirklichen. Dies ist zu bejahen, wenn diese Mittel zur kom-
munikativen Entfaltung mit dem Ziel eingesetzt werden, auf die öffentliche Mei-
nungsbildung einzuwirken. Von der Versammlungsfreiheit sind solche Veran-
staltungen beispielsweise auch dann erfasst, wenn sie sich dafür einsetzen,
dass bestimmte Musik- und Tanzveranstaltungen auch in Zukunft ermöglicht
werden. Geschützt durch Art. 8 GG ist in solchen Fällen die kommunikative Ein-
flussnahme auf die öffentliche Meinung, um auf die zukünftige Durchführung
solcher Veranstaltungen hinzuwirken, nicht aber das Abhalten der Musik- und
Tanzveranstaltungen selbst. Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird jedoch
nicht allein dadurch zu einer Versammlung im Sinne von Art. 8 GG, dass bei
ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen (vgl. BVerfG, Kammerbe-
schluss vom 12. Juli 2001 a.a.O. S. 2460 f.).
Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffent-
lichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht
zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob diese „gemischte“ Veranstaltung ihrem
Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist. Bleiben insoweit Zweifel, so be-
wirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine
Versammlung behandelt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli
2001 a.a.O. S. 2461).
Die Beurteilung, ob eine „gemischte“ Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach
eine Versammlung darstellt, ist im Wege einer Gesamtschau aller relevanten
tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Das besondere Gewicht, das die Ver-
fassung der Versammlungsfreiheit beimisst, gebietet, dass alle wesentlichen
Umstände in die Beurteilung einbezogen und ihrer Bedeutung entsprechend
gewürdigt werden. Wird dem nicht Rechnung getragen, erweist sich die Beur-
teilung als rechtsfehlerhaft, weil sie nicht den Vorgaben des Art. 8 Abs. 1 GG
entspricht. Die Gesamtschau hat in mehreren Schritten zu erfolgen. Zunächst
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sind alle diejenigen Modalitäten der geplanten Veranstaltung zu erfassen, die
auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen. Zu vernachlässi-
gen sind solche Anliegen und die ihrer Umsetzung dienenden Elemente, bei
denen erkennbar ist, dass mit ihnen nicht ernsthaft die Teilhabe an der öffentli-
chen Meinungsbildung bezweckt wird, die mithin nur vorgeschoben sind, um
den Schutz der Versammlungsfreiheit beanspruchen zu können. Bei der Aus-
klammerung von an sich auf die Meinungsbildung gerichteten Elementen unter
Hinweis auf die mangelnde Ernsthaftigkeit des Anliegens ist mit Blick auf die
besondere Bedeutung der Versammlungsfreiheit Zurückhaltung zu üben und
ein strenger Maßstab anzulegen. In die Betrachtung einzubeziehen sind nur
Elemente der geplanten Veranstaltung, die sich aus Sicht eines durchschnittli-
chen Betrachters als auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichtet darstel-
len. Abzustellen ist in erster Linie auf einen Außenstehenden, der sich zum
Zeitpunkt der Veranstaltung an ihrem Ort befindet. Auf diesen Betrachter kommt
es deshalb in erster Linie an, weil eine Versammlung vorrangig durch ihre
Präsenz an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf die öffentliche
Meinung einwirken will. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts
ist aber die Betrachtung nicht auf solche Umstände beschränkt. Es können
auch Umstände von Bedeutung sein, die nicht von einem Außenstehenden „vor
Ort“ wahrgenommen werden können. So liegt es etwa, wenn im Rahmen von
den Veranstaltern zurechenbaren öffentlichen Äußerungen im Vorfeld der
Veranstaltung zum Ausdruck gebracht wird, dass mit der Veranstaltung auf die
öffentliche Meinungsbildung eingewirkt werden soll, diesen Äußerungen die
Ernsthaftigkeit nicht abgesprochen werden kann und sie von einem durch-
schnittlichen Betrachter wahrgenommen werden können. Solche Äußerungen
sind jedenfalls dann von Relevanz, wenn bei der geplanten Veranstaltung selbst
Elemente der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung für einen
Außenstehenden erkennbar gewesen wären. In diesem Fall erweisen sich die
Äußerungen im Vorfeld als gewichtiges Indiz dafür, dass die geplante Veran-
staltung mit Ernsthaftigkeit auch auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungs-
bildung gerichtet gewesen wäre. Im Anschluss an die Erfassung der zu berück-
sichtigenden Gesichtspunkte sind diese ihrer Bedeutung entsprechend zu wür-
digen und in ihrer Gesamtheit zu gewichten.
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Daran schließt sich der zweite Schritt der Gesamtschau an, bei dem die nicht
auf die Meinungsbildung zielenden Modalitäten der Veranstaltung, wie etwa
Tanz, Musik und Unterhaltung, zu würdigen und insgesamt zu gewichten sind.
Schließlich sind - in einem dritten Schritt - die auf den ersten beiden Stufen
festgestellten Gewichte der die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung
betreffenden Elemente einerseits und der von diesen zu unterscheidenden
Elemente andererseits zueinander in Beziehung zu setzen und aus der Sicht ei-
nes durchschnittlichen Betrachters zu vergleichen. Überwiegt das Gewicht der
zuerst genannten Elemente, ist die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach
eine Versammlung. Im umgekehrten Fall genießt die Veranstaltung nicht den
Schutz des Versammlungsrechts. Ist ein Übergewicht des einen oder des ande-
ren Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die Veranstaltung wie eine Ver-
sammlung zu behandeln. An den vorstehenden Grundsätzen gemessen beruht
das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht.
Soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, dass sich die streitige
Veranstaltung nach der Gesamtheit ihres Erscheinungsbildes bei einem Au-
ßenstehenden primär als eine Musik-, Tanz- und Unterhaltungsveranstaltung
dargestellt hätte, hat es nicht ausreichend dem aus Art. 8 Abs. 1 GG folgenden
Gebot Rechnung getragen, alle auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungs-
bildung gerichteten und als solche zu berücksichtigenden Elemente in die Be-
trachtung im Rahmen der gebotenen Gesamtschau einzubeziehen. Deshalb hat
es das Berufungsgericht auch versäumt, die einschlägigen Elemente in ihrer
Gesamtheit zu gewichten und einen Vergleich mit dem Gesamtgewicht der
nicht die Meinungsbildung betreffenden Modalitäten der Veranstaltung vorzu-
nehmen.
Das Oberverwaltungsgericht hat außer Acht gelassen, dass nach der Konzepti-
on der Veranstaltung unstreitig beabsichtigt war, die in der Anmeldung aufge-
führten Forderungen der Veranstaltung auf Spruchbändern wiederzugeben, die
an Lastkraftwagen, von denen 40 bis 50 mitgeführt werden sollten, angebracht
werden sollten und von Außenstehenden wahrgenommen worden wären. In der
Anmeldung waren als Themen der Veranstaltung angegeben „Keine Zensur
durch Kommerz“, „Love Parade raus aus dem Tiergarten“, „Leben statt Haupt-
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stadtwahn“ und „Keine Party ist illegal“. Diese Forderungen waren auf die Teil-
habe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet. Zwar waren sie nicht in
jeder Hinsicht aus sich heraus verständlich. Insoweit ist aber zu berücksichti-
gen, dass die Forderungen u.a. auf den Handzetteln, die anlässlich der Veran-
staltung hätten verteilt werden, näher begründet worden wären. Ein Exemplar
dieser Handzettel befindet sich in der Akte des vorläufigen Rechtsschutzverfah-
rens, die vom Oberverwaltungsgericht ausdrücklich zum Gegenstand des Ver-
fahrens gemacht worden ist und dessen Inhalt deshalb vom Senat berücksich-
tigt werden kann. Auf den Handzetteln, die vom Oberverwaltungsgericht zu
Recht als Elemente der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung berück-
sichtigt worden sind, wird u.a. dargelegt, dass sich die Veranstaltung insbeson-
dere gegen die Verdrängung von Anhängern bestimmter Techno-Musikstile aus
den angestammten Stadtgebieten, gegen die Schließung von Clubs und die
Auflösung von Partys sowie gegen die kommerzialisierte „Love Parade“ als
„Pseudo-Demo“ richte. Durch diese Erwägungen hätten auch die Parolen auf
den Spruchbändern an den Fahrzeugen ihre Konkretisierung erfahren. Es sind
keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Forderungen nur deshalb erho-
ben wurden, um die Versammlungseigenschaft zu begründen. Ihnen kann die
Ernsthaftigkeit nicht abgesprochen werden, wofür auch der Umstand spricht,
dass die „Fuckparade“ in den Vorjahren bei im Wesentlichen gleicher Konzep-
tion als Versammlung angesehen wurde.
Vernachlässigt hat das Oberverwaltungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt
aus folgerichtig - auch den Internetauftritt des Klägers, in dem bereits im Vorfeld
der Veranstaltung deren Ziele und Forderungen eingehend dargestellt und
begründet wurden. Ein Ausdruck dieser auch auf die öffentliche Meinungsbil-
dung zielenden Darlegungen befindet sich in der Gerichtsakte des Verfahrens
auf Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Ausführungen in dem Internet-
auftritt erweisen sich als Indiz dafür, dass die Veranstaltung auf die Beeinflus-
sung der öffentlichen Meinung gerichtet gewesen wäre. Sie waren jedermann
zugänglich, und die Veranstaltung hätte - wie aufgezeigt - Elemente der Teilha-
be an der öffentlichen Meinungsbildung aufgewiesen. Entsprechendes gilt für
die von dem Kläger initiierte Podiumsveranstaltung am 23. Juni 2001 u.a. mit
Politikern zu dem Thema „Wie wichtig sind Sub- und Clubkultur für eine le-
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benswerte Stadt“. Auf dem sich in der Gerichtsakte des vorläufigen Rechts-
schutzverfahrens befindenden Aufruf zu der Podiumsdiskussion war der Bezug
zu der streitigen Veranstaltung deutlich erkennbar durch den Hinweis „Fuckpa-
rade presents“ hergestellt. Nach alledem hat das Oberverwaltungsgericht nicht
dem verfassungsrechtlichen Gebot entsprochen, alle für die Versammlungsei-
genschaft sprechenden tatsächlichen Umstände in die Betrachtung einzubezie-
hen und zu gewichten. Darin liegt eine Verletzung von Bundesverfassungs-
recht.
Der Senat sieht in Ausübung des ihm von § 144 Abs. 3 Satz 1 VwGO einge-
räumten Ermessens im Interesse der Verfahrensbeschleunigung davon ab, die
Sache an das Oberverwaltungsgericht nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO
zurückzuverweisen. Die Frage nach dem Gesamtgepräge der streitigen Veran-
staltung kann vom Senat beantwortet werden, ohne dass eine weitere Sach-
aufklärung erforderlich ist. Eine Gesamtschau in Anwendung der aufgezeigten
Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass die Veranstaltung als Versammlung zu
behandeln war.
Als auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtete Elemente
der Veranstaltung sind jedenfalls zu berücksichtigen die Handzettel, die anläss-
lich der Veranstaltung hätten verteilt werden sollen, die Spruchbänder an den
Lastkraftwagen, die Darlegungen in dem Internetauftritt des Klägers zu den
Forderungen und Zielen der Veranstaltung und die genannte Podiumsdiskussi-
on. Diese Elemente wären aussagekräftig gewesen und hätten die Absicht, ei-
nen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, deutlich erkennen las-
sen. Ein durchschnittlicher Betrachter hätte ihr Gesamtgewicht als bedeutsam
eingeschätzt.
Die Veranstaltung wäre auch auf das Spielen bestimmter Musik, auf Tanz und
auf Unterhaltung ausgerichtet gewesen. Es ist nicht zweifelhaft, dass diese
Elemente einen breiten Raum eingenommen hätten und hinsichtlich ihres Ge-
samtgewichts von einem Außenstehenden ebenfalls als bedeutsam eingestuft
worden wären.
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Ein Vergleich der ermittelten Gesamtgewichte rechtfertigt nicht die Annahme,
die auf Musik, Tanz und Unterhaltung gerichteten Elemente hätten aus Sicht
eines durchschnittlichen Betrachters im Vordergrund gestanden. Angesichts
des dargestellten Gewichts der auf jeden Fall dem Meinungsbildungsbereich
zuzuordnenden Elemente ist vielmehr nicht auszuschließen, dass die Veran-
staltung, hätte sie stattgefunden, ihrem Gesamtgepräge nach als auf die Teil-
habe an der Meinungsbildung gerichtet angesehen worden wäre. Es ist mög-
lich, dass insbesondere die Forderung nach dem Erhalt der angestammten
Spielstätten bestimmter Techno-Musik und die Kritik an der Kommerzialisierung
dieser Musik im Rahmen der „Love Parade“ als die Veranstaltung prägend
wahrgenommen worden wären und die Musik-, Tanz- und Unterhaltungsanteile
als Mittel zum Zweck angesehen worden wären, den inhaltlichen Forderungen
Gehör zu verschaffen. In diesem Zusammenhang ist auch in Rechnung zu stel-
len, dass die Musik, die bei der Veranstaltung gespielt worden wäre, wesentli-
cher Bezugspunkt der aufgestellten Forderungen war, was einem Außenste-
henden nicht verborgen geblieben wäre. Da sich nach alledem das Gesamtge-
präge der „Fuckparade 2001“ nicht zweifelsfrei feststellen ließ, war es von Ver-
fassungs wegen geboten, sie als Versammlung zu behandeln.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Büge
Dr. Graulich Vormeier
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 €
festgesetzt.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Versammlungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 8 Abs. 1
VersG
§ 1 Abs. 1
Stichworte:
„Fuckparade 2001"; Versammlungseigenschaft; Gesamtgepräge einer „ge-
mischten" Veranstaltung.
Leitsatz:
Enthält eine geplante Zusammenkunft von Personen Elemente, die sowohl auf
die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch sol-
che, die anderen Zwecken dienen, ist sie als Versammlung im Sinne des
Grundgesetzes und des Versammlungsgesetzes zu behandeln, wenn die ande-
ren Zwecke nicht aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters erkennbar
im Vordergrund stehen.
Urteil des 6. Senats vom 16. Mai 2007 - BVerwG 6 C 23.06
I. VG Berlin vom 23.11.2004 - Az.: VG 1 A 271/01 -
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 02.05.2006 - Az.: OVG 1 B 4.05 -