Urteil des BVerwG vom 22.10.2003

Bestimmtheit Von Normen, Überwachung, Telekommunikation, Deutsche Bundespost

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 23.02
Verkündet
OVG 13 A 5293/00
am 22. Oktober 2003
Thiele
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n , B ü g e , Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
17. Mai 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts Köln vom 22. September 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisi-
onsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin erbringt geschäftsmäßig Mobilfunkdienstleistungen. Seit dem Jahr 1997
bietet sie solche Leistungen auf der Grundlage so genannter Prepaid-Produkte an.
Bei diesen Produkten erwirbt der Kunde eine so genannte Prepaid-Karte, die ihn in
die Lage versetzt, in Höhe eines bestimmten Geldbetrages mit Hilfe eines Mobiltele-
fons Telekommunikationsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Ist der Geldbe-
trag aufgebraucht, besteht die Möglichkeit, die Karte mit einem neuen Guthaben zu
versehen. Da der Kunde auf diese Weise für den Erhalt der Dienstleistungen in Vor-
leistung tritt, ist für die Klägerin - anders als bei Standardverträgen - die Erhebung
personenbezogener Daten der Kunden für die Begründung und Abwicklung des Ver-
tragsverhältnisses nicht erforderlich.
Mit Schreiben vom 18. September 1997 teilte die Beklagte der Klägerin mit, bei der
Vermarktung von Prepaid-Produkten seien folgende von ihr erstellte "Leitlinien" zu
berücksichtigen: Die Identität des Nutzers des Produkts müsse durch einen amtli-
chen Lichtbildnachweis nachgewiesen werden. Ebenso könnten die als Ausweiser-
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satz erteilten und mit Angaben zur Person und einem Lichtbild versehenen Beschei-
nigungen nach dem Asylverfahrensgesetz oder nach dem Ausländergesetz aner-
kannt werden. Die Nummer des Ausweispapiers sei vom Anbieter des Produkts in
geeigneter Form festzuhalten. Es müsse sichergestellt werden, dass sowohl Name
und Adresse gemäß Identitätsnachweis als auch die zugehörige Nummer oder das
sonstige telekommunikationstechnische Kennzeichnungsmerkmal des veräußerten
Produkts unverzüglich in die Verzeichnisse nach § 90 Abs. 1 des Telekommunikati-
onsgesetzes (TKG) eingestellt würden. Der Telekommunikationsdienst dürfe erst
nach Abschluss des Identitätsnachweises zur Nutzung freigeschaltet werden.
Die gegen das Schreiben vom 18. September 1997 gerichtete Klage war vor dem
Verwaltungsgericht erfolgreich (MMR 2001, 116). Das Gericht hat zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt: Für die in dem Schreiben vom 18. September 1997
enthaltenen Regelungen fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. Die Vorausset-
zungen des § 90 Abs. 1 TKG lägen nicht vor. Die Bestimmung verpflichte nur zum
Führen einer Kundendatei und zur Aufnahme von Kundendaten in diese Datei. Sie
enthalte keine Verpflichtung zur Datenerhebung. Aus der Gesetzessystematik ergebe
sich, dass in die Kundendatei nur solche Daten aufzunehmen seien, die der Erb-
ringer von Telekommunikationsdiensten auf der Grundlage des § 89 Abs. 2 TKG
i.V.m. der Telekommunikations-Datenschutzverordnung zulässigerweise erhoben
habe.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewie-
sen (MMR 2002, 563). Es hat zur Begründung im Wesentlichen dargelegt: Die Ver-
pflichtung zur Erhebung der in die Kundendatei einzustellenden Daten folge aus dem
in § 90 Abs. 1 TKG ausdrücklich enthaltenen Gebot zur Führung einer Kundendatei.
Das Führen einer solchen Datei wäre unsinnig, wenn die darin einzustellenden Daten
nicht erhoben werden dürften. Ebenso selbstverständlich sei es, dass die in Rede
stehenden Daten inhaltlich richtig sein müssten. Nicht zu beanstanden sei auch die
Verpflichtung, den Anschluss erst nach Abschluss der Identitätsprüfung freizu-
schalten. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung beschränke
sich die Verpflichtung zur Führung einer Kundendatei nicht auf die nach § 89 Abs. 2
TKG i.V.m. der Telekommunikations-Datenschutzverordnung erhobenen Daten. § 89
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TKG und § 90 TKG seien zwei selbstständig nebeneinander stehende Bestimmun-
gen.
Die Klägerin verteidigt zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Revision das
erstinstanzliche Urteil und führt im Wesentlichen aus: Dem Wortlaut von § 90 Abs. 1
TKG sei eine Verpflichtung zur Erhebung von Daten und zur Überprüfung ihrer Rich-
tigkeit nicht zu entnehmen. Die nach § 90 Abs. 1 TKG in die Kundendatei einzustel-
lenden Daten seien nur solche, die von dem Telekommunikationsdienstunternehmen
im eigenen Geschäftsinteresse freiwillig erhoben worden seien. Die vom Oberverwal-
tungsgericht vorgenommene Auslegung des § 90 Abs. 1 TKG verletze die Berufs-
ausübungsfreiheit, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das verfas-
sungsrechtlich gewährleistete Fernmeldegeheimnis.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 17. Mai 2002 aufzuheben und die Berufung der Beklagten ge-
gen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. September 2000 zu-
rückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II.
Die Revision hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss verletzt Bundesrecht (§ 137
Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Er ist daher aufzuheben. Die gegen das Schreiben der Beklag-
ten vom 18. September 1997 gerichtete Klage ist zulässig (A.) und begründet (B.).
A. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die gegen
das Schreiben vom 18. September 1997 erhobene Anfechtungsklage gemäß § 42
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VwGO zulässig ist. Es hat - wie schon das Verwaltungsgericht - in dem Schreiben zu
Recht einen die Klägerin belastenden Verwaltungsakt gesehen. Denn die Beklagte
hat darin mehrere bei der Vermarktung von Prepaid-Produkten zu beachtende Ver-
pflichtungen formuliert, die die Klägerin mit Rücksicht auf die gesetzliche Überwa-
chungsaufgabe der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post und deren
damit korrespondierende Befugnis zum Erlass entsprechender Verwaltungsakte
gemäß § 91 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996
(BGBl I S. 1120), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. August 2003 (BGBl I
S. 1590), als für sich verbindlich betrachten musste. Das Schreiben erschöpft sich
nach seinem erkennbaren Sinn und Zweck nicht in einem bloßen Hinweis darauf,
was aus der Sicht der Beklagten der materiellen Rechtslage entsprach; vielmehr er-
hob die Beklagte mit ihm den Anspruch, das künftige Verhalten der Klägerin einseitig
hoheitlich zu steuern.
B. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts begründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten
(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Rechtswidrigkeit folgt allerdings nicht etwa daraus, dass es für die gewählte
Handlungsform des Verwaltungsakts an einer Ermächtigung fehlt. Dies gilt auch für
den Fall, dass es sich bei dem Bescheid nicht um einen befehlenden, sondern nur
um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt. Für den Erlass eines feststellenden
Verwaltungsakts bedarf es jedenfalls dann einer gesetzlichen Grundlage, wenn sein
Inhalt etwas als rechtmäßig feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für
rechtens hält (vgl. Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 105.83 - BVerwGE
72, 265 <266 ff.>). Eine Ermächtigungsgrundlage muss nicht ausdrücklich vorliegen,
es genügt, wenn sie durch Auslegung des Gesetzes ermittelt werden kann (vgl. Urteil
vom 9. Mai 2001 - BVerwG 3 C 2.01 - BVerwGE 114, 226 <227 f.>). So liegt es hier.
Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die in § 91 Abs. 1 Satz 1
TKG enthaltene Befugnis zum Erlass von Anordnungen zur Sicherstellung der Ein-
haltung der Vorschriften des Elften Teils des Telekommunikationsgesetzes das
Recht zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts einschließt.
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2. Der Bescheid vom 18. September 1997 ist rechtswidrig, weil die Klägerin nicht
verpflichtet ist, von ihren Kunden die in dem Bescheid aufgeführten Daten zu erhe-
ben.
Dem Oberverwaltungsgericht ist nicht darin zu folgen, dass § 90 Abs. 1 TKG die
Verpflichtung der Anbieter von Telekommunikationsdiensten entnommen werden
kann, personenbezogene Daten zu erheben. Die in dem angefochtenen Bescheid
formulierten Verpflichtungen zur Erhebung und Verifizierung solcher Daten werden
durch die Vorschrift nicht gedeckt.
Nach § 90 Abs. 1 TKG ist derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
anbietet, verpflichtet, Kundendateien zu führen, in die unverzüglich die Rufnummern
und Rufnummernkontingente, die zur weiteren Vermarktung oder sonstigen Nutzung
an andere vergeben werden, sowie Name und Anschrift der Inhaber von
Rufnummern und Rufnummernkontingenten aufzunehmen sind, auch soweit diese
nicht in öffentlichen Verzeichnissen eingetragen sind. Eine auch an der Verfassung
ausgerichtete Auslegung der Bestimmung ergibt, dass sie keine Pflicht zur Erhebung
der in ihr genannten Daten enthält, sondern sich auf einschlägige Daten bezieht, die
zuvor von den Diensteanbietern in eigenem geschäftlichen Interesse zulässigerweise
freiwillig erhoben worden sind (vgl. Ehmer in: Büchner/Ehmer/Geppert/Kerkhoff/
Piepenbrock/Schütz/Schuster, Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 90 Rn. 10 ff.;
Trute in: ders./Spoerr/Bosch, Telekommunikationsgesetz mit FTEG, 1. Aufl., § 90
Rn. 5; Löwnau-Igbal in: Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, 2002, § 90
Rn. 8; Hansen-Oest in: Schmidt/Königshofen/Zwach, Telekommunikationsrecht der
Bundesrepublik Deutschland, § 90 TKG Rn. 7; Königshofen/Hansen-Oest in:
Schmidt/Königshofen/Zwach, a.a.O., § 2 TDSV Rn. 19; Gundermann, DuD 1999, 681
<684>; Rieß, DuD 2001, 740 <742>; ders. in: Roßnagel (Hrsg.), Handbuch Da-
tenschutzrecht, 2003, 6.4 Rn. 78; Arbeitskreis Technik der Datenschutzbeauftragten
des Bundes und der Länder, Datenschutzfreundliche Technologien, Januar 1998,
S. 112).
a) Eine gesetzliche Verpflichtung der Telekommunikationsdiensteanbieter zur Erhe-
bung der in § 90 Abs. 1 TKG genannten Daten ihrer Kunden wäre an dem verfas-
sungsrechtlich verbürgten Recht der Kunden auf informationelle Selbstbestimmung
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zu messen. Das von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf
informationelle Selbstbestimmung umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich
selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen
(vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1
<43>). Das Grundrecht schützt generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung
personenbezogener Daten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1988 - 1 BvL
49/86 - BVerfGE 78, 77, <84>). Die hier in Rede stehenden Daten unterfallen jeden-
falls ganz überwiegend dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Eine Da-
tenerhebungspflicht beeinträchtigte das Grundrecht. Zwar richtet sich die vom
Oberverwaltungsgericht angenommene Verpflichtung unmittelbar an die Dienste-
anbieter und nicht an deren Kunden. Die Kunden sind aber mittelbar betroffen, weil
die Diensteanbieter im Fall einer gesetzlich angeordneten Erhebungspflicht gehalten
sind, von ihnen die Preisgabe personenbezogener Daten zu verlangen. Für solche
Drittbeeinträchtigungen von Grundrechten ist der Staat jedenfalls dann verantwort-
lich, wenn der Eingriff hoheitlich angeordnet ist und der unmittelbar verpflichtete Pri-
vate ihn auszuführen hat, ohne dass ihm insoweit ein Handlungsspielraum zur Ver-
fügung steht. In diesem Fall ist die Grundrechtsbeeinträchtigung der öffentlichen
Gewalt zuzurechnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. März 2003 - 1 BvR 330/96 und
1 BvR 348/99 - NJW 2003, 1787 <1789> m.w.N.). So liegt es hier. Bei der vom
Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung des § 90 Abs. 1 TKG wären die
Diensteanbieter gehalten, die einschlägigen Daten von ihren Kunden zu erheben,
ohne dass ihnen insoweit ein Handlungsspielraum zustände.
Die Beeinträchtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Kunden
entbehrt nicht etwa deshalb der Eingriffsqualität, weil die Kunden in den Eingriff
durch die Bereitschaft einwilligen würden, mit dem Diensteanbieter einen zivilrechtli-
chen Vertrag abzuschließen, dessen Zustandekommen von der Preisgabe perso-
nenbezogener Daten abhängt. Ein wirksamer "Grundrechtsverzicht" kommt nur in
Betracht, wenn dieser freiwillig erfolgt (vgl. BVerfG - Vorprüfungsausschuss -, Be-
schluss vom 18. August 1981 - 2 BvR 166/81 - NJW 1982, 375; Jarass/Pieroth, GG,
6. Aufl., Vorb. vor Art. 1 Rn. 36; Sachs in: ders. (Hrsg.), GG, 3. Aufl., Vor Art. 1
Rn. 56). Von einer freiwilligen Einwilligung in die Grundrechtsbeeinträchtigung kann
hier nicht gesprochen werden. Die Sprachtelefonie, auf die sich § 90 Abs. 1 TKG im
Wesentlichen bezieht, ist ein unverzichtbares Medium der Kommunikation. Um in
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ausreichender Weise an Kommunikationsvorgängen teilhaben und um diese veran-
lassen zu können, ist es auch notwendig, einen Vertrag mit einem Anbieter von
Sprachtelefondienst zu schließen oder sich des Endgerätes eines Dritten zu bedie-
nen, der einen solchen Vertrag abgeschlossen hat. Deshalb kann in dem Abschluss
eines Vertrags, der mit der Pflicht zur Offenbarung personenbezogener Daten ver-
knüpft ist, kein freiwilliger Verzicht auf das durch die Datenerhebung beeinträchtigte
Recht auf informationelle Selbstbestimmung gesehen werden.
b) Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wäre nur gerecht-
fertigt, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruhte, die dem Gebot der Nor-
menklarheit entspricht.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleis-
tet. Der Einzelne hat nicht nur ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkba-
ren Herrschaft über "seine" Daten. Er muss grundsätzlich Einschränkungen seines
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse
hinnehmen. Für eine Beschränkung des Grundrechts bedarf es einer verfassungs-
mäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang
der Beschränkung klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem
rechtstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (vgl. BVerfG, Urteil vom
15. Dezember 1983, a.a.O., 44; Beschluss vom 7. März 1995 - 1 BvR 1564/92 -
BVerfGE 92, 191 <197>). Der Verfassung selbst sind die Einzelheiten des Gebots
der Normenklarheit zu entnehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000
- 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 <337> m.w.N.; Beschluss vom 27. Novem-
ber 1990 - 1 BvR 402/87 - BVerfGE 83, 130 <145>; Beschluss vom 9. November
1988 - 1 BvR 243/86 - BVerfGE 79, 106 <120>; Beschluss vom 18. Mai 1988 - 2 BvR
579/84 - BVerfGE 78, 205 <212>; Beschluss vom 24. November 1981 - 2 BvL 4/80 -
BVerfGE 59, 104 <114>). Das rechtsstaatliche Gebot der Gesetzesbestimmtheit
zwingt den Gesetzgeber, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach
der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Norm-
zweck möglich ist. Die Bestimmtheitsanforderungen richten sich auch nach der
Intensität der Einwirkungen auf den Regelungsadressaten. Die Rechtsunterworfenen
müssen in zumutbarer Weise den Regelungsinhalt der Rechtsnorm erkennen kön-
nen, wobei es ausreicht, wenn sich dieser im Wege der Auslegung mit Hilfe der an-
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erkannten Auslegungsregeln feststellen lässt. Die Anforderungen des allgemeinen
rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots gelten entsprechend für das aus dem grund-
rechtlichen Gesetzesvorbehalt folgende Gebot ausreichender Bestimmtheit von
Normen, auf deren Grundlage in grundrechtliche Positionen eingegriffen wird. Die
durch diesen Gesetzesvorbehalt gebotene Bestimmtheit weist einen engen Bezug
auf zu dem (auch) aus dem Demokratieprinzip folgenden Grundsatz, dass der par-
lamentarische Gesetzgeber Eingriffe in Grundrechte in dem dafür vorgesehenen
Verfahren selbst zu verantworten hat. Indem das Grundgesetz die Einschränkung
von grundrechtlichen Freiheiten und den Ausgleich kollidierender Grundrechte dem
Parlament vorbehält, will es sichern, dass Entscheidungen von solcher Tragweite aus
einem Verfahren hervorgehen, dass der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre
Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und die Volksvertretung anhält, Not-
wendigkeit und Ausmaß von Grundrechtseingriffen in öffentlicher Debatte zu klären.
Diese Funktion kann der Gesetzesvorbehalt nur erfüllen, wenn die Ermächtigung
zum Freiheitseingriff im Gesetz nicht bloß unausgesprochen vorausgesetzt wird,
sondern in einer dem Bestimmtheitsgebot genügenden Weise offen gelegt wird (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 - 1 BvR 1430/88 - BVerfGE 85, 386 <403 f.>).
Die Frage, ob sich aus der Auslegung einer Rechtsnorm hinreichend deutlich ergibt,
dass der Gesetzgeber die Verantwortung für einen Grundrechtseingriff übernommen
hat, ist nicht losgelöst von dem betroffenen Grundrecht zu beantworten. Dieses
Grundrecht steuert die Auslegung. Bei Anwendung der anerkannten Auslegungsre-
geln ist zu fragen, ob auch mit Blick auf die Intensität der in Betracht kommenden
Grundrechtsbeeinträchtigung eine dem Gebot der Normenklarheit genügende Legi-
timation für die Rechtsbeeinträchtigung angenommen werden kann. Dabei ist hier in
Rechnung zu stellen, dass die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Pflicht
zur Erhebung der Daten einen nicht unwesentlichen Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung darstellt. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass
diesem Grundrecht die Grundsätze der Datenvermeidung und -sparsamkeit zu
entnehmen sind, wie sich insbesondere aus dem Gebot ergibt, nur die erforderlichen
Daten unter Verzicht auf eine Vorratsspeicherung zu erheben (vgl. BVerfG, Urteil
vom 15. Dezember 1983, a.a.O., 46 f. sowie § 89 Abs. 1 Satz 2 TKG).
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c) Daran gemessen rechtfertigt die Auslegung des § 90 Abs. 1 TKG nicht die An-
nahme, der Gesetzgeber habe die Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur
Erhebung von Kundendaten verpflichtet.
aa) Dem Wortlaut der Bestimmung sind keine Anhaltspunkte für eine Datenerhe-
bungspflicht zu entnehmen. Das Gebot "Kundendateien zu führen" erstreckt sich
begrifflich nicht auf eine Verpflichtung, die in die Dateien einzustellenden Daten zu
erheben. Genauso liegt es bei der Pflicht, die in der Bestimmung aufgeführten Daten
in die Kundendateien "aufzunehmen". Die am Wortsinn ausgerichtete Auslegung
weist eher in die Richtung, dass § 90 Abs. 1 TKG keine Pflicht zur Datenerhebung
vorsieht. Das Telekommunikationsgesetz bedient sich der Begrifflichkeit des Bun-
desdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl I S. 2954) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl I S. 66), wenn es daten-
schutzrechtlich relevante Vorgänge regelt. So verwendet es in § 89 TKG mehrfach
den Begriff der "Erhebung" von Daten, der seine Grundlage im allgemeinen Daten-
schutzrecht findet und in § 3 Abs. 3 BDSG als das Beschaffen von Daten über Be-
troffene definiert wird. Hätte der Gesetzgeber in § 90 Abs.1 TKG auch eine Verpflich-
tung zur Datenerhebung vorsehen wollen, hätte es nahe gelegen, wie in § 89 TKG
den Begriff der Erhebung von Daten ausdrücklich in die Bestimmung aufzunehmen.
Auch die amtliche Überschrift des § 90 TKG kann als Hinweis dafür angesehen wer-
den, dass er keine Datenerhebungspflicht vorsieht. Sie beschreibt den Regelungs-
gehalt der Norm mit "Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden". Der damit ange-
sprochene Vorgang erfasst nicht die Erhebung von Daten.
bb) Die an der Gesetzessystematik ausgerichtete Auslegung ergibt nicht, dass § 90
Abs. 1 TKG eine Datenerhebungspflicht enthält. Die systematische Auslegung hat
insbesondere das Verhältnis des § 90 TKG zu § 89 TKG in den Blick zu nehmen.
§ 89 TKG ist die zentrale Bestimmung zum Datenschutz im Anwendungsbereich des
Telekommunikationsgesetzes. Er benennt in Absatz 2 die Fälle, in denen nach Maß-
gabe einer auf der Grundlage des § 89 Abs. 1 Satz 1 TKG erlassenen Rechtsver-
ordnung näher bezeichnete Unternehmen und Personen die Daten natürlicher und
juristischer Personen erheben, verarbeiten und nutzen dürfen. § 89 Abs. 2 Nr. 1
Buchst. a TKG betrifft die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten, die erfor-
derlich sind für das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und Ändern eines Vertrags-
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verhältnisses über das Erbringen von Telekommunikationsdiensten. Er bezieht sich
auf so genannte Bestandsdaten, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der nach § 89 Abs. 1
Satz 1 TKG erlassenen Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV) vom
18. Dezember 2000 (BGBl I S. 1740), geändert durch Gesetz vom 9. August 2003
(BGBl I S. 1590), erhoben werden dürfen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Nr. 3
TDSV darf der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines an der Telekommu-
nikation Beteiligten unter anderem erheben, soweit dies erforderlich ist, um ein Ver-
tragsverhältnis über Telekommunikationsdienste einschließlich dessen inhaltlicher
Ausgestaltung mit dem Diensteanbieter zu begründen oder zu ändern. Die Daten, die
in die Kundendateien im Sinne von § 90 Abs. 1 TKG einzustellen sind, entsprechen
solchen Bestandsdaten.
Dafür, dass § 90 Abs. 1 TKG keine Pflicht zur Erhebung von Kundendaten enthält,
streitet aus systematischer Sicht, dass die Bestimmung nicht das Verhältnis der
Diensteanbieter zu ihren Kunden anspricht, sondern die Beziehung zwischen dem
Diensteanbieter und dem Staat. Die Pflicht der Anbieter, Kundendateien zu führen,
besteht dem Staat gegenüber. Sie dient allein der Realisierung der in § 90 TKG im
Einzelnen geregelten Auskunftserteilung im Strafverfolgungs- und Sicherheitsinte-
resse gegenüber den in § 90 Abs. 3 TKG aufgeführten staatlichen Stellen, um auf
diese Weise die Voraussetzungen für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs zu
schaffen (vgl. Begründung des Entwurfs eines Telekommunikationsgesetzes,
BTDrucks 13/3609 S. 55). Demgegenüber bezieht sich § 89 TKG im Wesentlichen
auf das datenschutzrechtliche Verhältnis der Diensteanbieter zu den an der Tele-
kommunikation Beteiligten und enthält in diesem Zusammenhang auch Bestimmun-
gen über die Zulässigkeit der Datenerhebung. Dieser systematische Unterschied
deutet darauf hin, dass eine zwangsläufig auch das Verhältnis des Diensteanbieters
zu seinen Kunden mitgestaltende Datenerhebungspflicht nicht Gegenstand des § 90
Abs. 1 TKG ist. Im Gegensatz zu der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsge-
richts sprechen die von ihm zutreffend hervorgehobenen Unterschiede zwischen § 90
TKG und § 89 TKG in Inhalt und Zielsetzung mithin nicht für, sondern gegen eine
Datenerhebungspflicht der Diensteanbieter. Fehlt eine solche Pflicht, so hat das die
ihrerseits unter systematischen Gesichtspunkten unbedenkliche Folge, dass § 90
Abs. 1 TKG in der Weise an § 89 TKG anknüpft, dass die in die Kundendateien auf-
zunehmenden Daten zuvor auf der Grundlage des § 89 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a TKG
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zulässigerweise erhoben sein müssen. Auch bei Unterschieden in den von zwei Be-
stimmungen verfolgten Zwecken ist es nicht ausgeschlossen, dass die eine Norm
hinsichtlich einer ihrer Voraussetzungen auf einem Regelungselement der anderen
Norm aufbaut.
Dieses Verständnis der Norm wird von § 89 Abs. 10 Satz 1 TKG unterstützt. Danach
darf unter anderem die geschäftsmäßige Erbringung vom Telekommunikationsdiens-
ten nicht von der Angabe personenbezogener Daten abhängig gemacht werden, die
für die Erbringung oder Entgeltfestsetzung nicht erforderlich sind. Die Erhebung von
Bestandsdaten von Kunden, die Prepaid-Produkte erwerben, um das darin verkör-
perte Angebot zum Erbringen von Telekommunikationsdiensten zu nutzen (vgl. § 3
Nr. 5 TKG), steht mit dem Koppelungsverbot des § 89 Abs. 10 Satz 1 TKG nicht im
Einklang. Da bei der Erbringung von Telekommunikation mit Hilfe der in Rede ste-
henden Produkte die Diensteanbieter nicht in Vorleistung treten, ist die Erhebung der
in § 90 Abs. 1 TKG genannten Daten nicht erforderlich im Sinne von § 89 Abs. 10
Satz 1 TKG. Zwar ließe sich der mit dieser Feststellung verbundene inhaltliche Wi-
derspruch zwischen § 89 Abs. 10 Satz 1 und § 90 Abs. 1 TKG dem Vorschlag des
Oberverwaltungsgerichts entsprechend in der Weise auflösen, dass dem Koppe-
lungsverbot nur im Anwendungsbereich des § 89 TKG Geltung beigemessen würde.
Dem steht aber entgegen, dass es einschränkungslos formuliert ist und weder § 89
TKG noch § 90 TKG einen Hinweis darauf enthalten, dass es nur im Rahmen des
§ 89 TKG Anwendung findet. Im Fall eines darauf gerichteten gesetzgeberischen
Willens hätte es nahe gelegen, den § 89 Abs. 10 Satz 1 TKG nicht allgemein zu fas-
sen, sondern deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass er außerhalb des § 89 Abs. 1
TKG keine Anwendung findet.
Das Verhältnis der Auskunftspflichten nach § 89 Abs. 6 Satz 1 TKG einerseits und
des § 90 Abs. 3 TKG andererseits rechtfertigt es ebenfalls nicht, eine Datenerhe-
bungspflicht anzunehmen. Nach § 89 Abs. 6 Satz 1 TKG haben die zur Erhebung,
Nutzung und Verarbeitung berechtigten Unternehmen und Personen auf Ersuchen
Bestandsdaten an die zuständigen Stellen zu übermitteln, soweit dies im Strafverfol-
gungs- und Sicherheitsinteresse erforderlich ist. § 90 Abs. 3 TKG sieht vor, dass den
in der Bestimmung aufgeführten staatlichen Stellen im Strafverfolgungs- und Sicher-
heitsinteresse aus den Kundendateien nach Absatz 1 Auskünfte erteilt werden. Die
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Auskunftspflichten des § 89 Abs. 6 Satz 1 TKG und des § 90 Abs. 3 TKG unter-
scheiden sich insbesondere durch den Umfang der auskunftsfähigen Daten und das
Verfahren der Auskunftserteilung. Das Gebot des § 90 Abs. 3 TKG erstreckt sich nur
auf die Bestandsdaten "Name", "Anschrift", "Rufnummern" und "Rufnummernkontin-
gente". Demgegenüber beschränkt sich die Pflicht des § 89 Abs. 6 Satz 1 TKG nicht
auf diese Merkmale, sondern umfasst auch andere zulässigerweise erhobene Be-
standsdaten, wie z.B. "Geburtsdatum" oder "Kundennummer". Mithin bezieht sich die
Auskunft nach § 90 Abs. 3 TKG nur auf eine Teilmenge der nach § 89 Abs. 6 Satz 1
TKG auskunftsfähigen Daten. Daraus ergibt sich indes nicht mit der gebotenen Deut-
lichkeit, dass es sich bei § 89 TKG und § 90 Abs.1 TKG auch hinsichtlich der Daten-
erhebung um selbstständig nebeneinander stehende Bestimmungen handelt. Der
unterschiedliche Umfang der auskunftsfähigen Daten kann vielmehr ebenso gut als
Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung verstanden werden, es hinsichtlich
der in § 90 Abs. 1 TKG aufgeführten "Kerndaten" nicht bei der Auskunftspflicht des
§ 89 Abs. 6 Satz 1 TKG zu belassen, sondern im Strafverfolgungs- und Sicherheits-
interesse ein besonders ausgestaltetes und effektiveres Auskunftsverfahren vorzu-
sehen. Bei dem Auskunftsverfahren nach § 89 Abs. 6 Satz 1 TKG muss der ersu-
chenden Stelle bekannt sein, bei welchem Diensteanbieter die zu überwachende
Person Kunde ist. Dies kann in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt auf
nicht unerhebliche Schwierigkeiten stoßen, die bei dem Verfahren der Auskunftser-
teilung nach § 90 Abs. 3 TKG nicht bestehen. Die Kundendateien sind von den Ver-
pflichteten so verfügbar zu halten, dass die Regulierungsbehörde für Telekommuni-
kation und Post einzelne Daten und Datensätze in einem automatisierten Verfahren
abrufen kann (§ 90 Abs. 2 TKG). Aus den Kundendateien werden an die in § 90
Abs. 3 TKG aufgeführten Stellen in der Weise Auskünfte erteilt, dass auf ihr Ersu-
chen die Regulierungsbehörde als "Kopfstelle" die Daten im Wege der Online-
Abfrage aus den Kundendateien abruft und ihnen übermittelt. Dadurch wird hinsicht-
lich der für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs besonders wichtigen Daten des
§ 90 Abs. 1 TKG die "Schwäche" des § 89 Abs. 6 Satz 1 TKG vermieden, dass sich
die um Auskunft ersuchende Stelle mangels Kenntnis des in Betracht kommenden
Diensteanbieters zu diesem "durchfragen" muss. Dies kann sowohl den unter-
schiedlichen Umfang des auskunftsfähigen Datenbestandes erklären als auch die
unterschiedliche Ausgestaltung des Auskunftsverfahrens. Bei diesem Verständnis
kann den aufgezeigten Unterschieden beider Auskunftspflichten nicht entnommen
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werden, dass § 89 TKG und § 90 TKG in jeder Beziehung selbstständig nebenein-
ander stehen und § 90 Abs. 1 TKG deshalb eine Datenerhebungspflicht enthalten
muss.
Eine Datenerhebungspflicht der Diensteanbieter folgt entgegen der Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber die Regelungen
des § 90 TKG nicht im Zusammenhang mit § 89 TKG getroffen hat. Voraussetzun-
gen und Ablauf der Auskunftserteilung im Wege des automatisierten Abrufverfahrens
erfordern spezielle Bestimmungen auch mit Blick auf den Datenschutz der betroffe-
nen Kunden. Dass diese Regelungen in einer eigenständigen Norm getroffen und
nicht in § 89 TKG eingestellt werden, ist eine Frage der Gesetzestechnik und spricht
nicht dagegen, dass § 90 Abs. 1 TKG auf Daten abstellt, die zuvor im Sinne des § 89
Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a TKG erhoben worden sind.
Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, § 89 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a
TKG sehe keine Verpflichtung der Diensteanbieter zur Erhebung von Bestandsdaten
vor, sodass im Falle des Anknüpfens von § 90 Abs. 1 TKG an Daten, die im Sinne
der zuerst genannten Bestimmung freiwillig erhoben worden seien, die Gefahr be-
stehe, dass das Auskunftsverfahren nach § 90 Abs. 3 TKG mangels erhobener Da-
ten leer laufe. Der Gesetzgeber hat die Diensteanbieter im Zusammenhang mit der
Auskunftspflicht nach § 89 Abs. 6 Satz 1 TKG nicht angehalten, Daten zu erheben,
und es deshalb in Kauf genommen, dass die Pflicht nicht realisiert werden kann, so-
weit diese auf die Datenerhebung verzichten. Der Gesetzessystematik ist nicht in
einer dem Gebot der Normenklarheit gerecht werdenden Deutlichkeit zu entnehmen,
dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der in § 90 TKG geregelten Aus-
kunftserteilung eine andere Konzeption verfolgt hat. Ersichtlich ist er von einer nahe-
zu lückenlosen Vollständigkeit der Kundendateien ausgegangen, weil beim Ab-
schluss von Verträgen über Telekommunikationsdienste im Festnetz und darüber
hinaus auch beim Abschluss der so genannten Standardverträge im Mobilfunkbe-
reich die Erhebung der Bestandsdaten im eigenen Interesse der Diensteanbieter
unerlässlich ist.
cc) Sinn und Zweck des § 90 TKG nötigen ebenfalls nicht zur Annahme einer Daten-
erhebungspflicht.
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Die Bestimmung dient - wie dargelegt - dem Strafverfolgungs- und Sicherheitsinte-
resse mit Blick auf die Überwachung des Fernmeldeverkehrs. In der Begründung des
Gesetzentwurfs wird darauf hingewiesen, die Vorschrift stelle einen Ersatz für die
Rechtsgrundlage dar, die vor der Privatisierung des Telekommunikationsmarktes für
die Sicherheitsbehörden gegenüber der staatlichen Deutschen Bundespost im Wege
der Amtshilfe gegeben gewesen sei (vgl. BTDrucks 13/3609 S. 55). Aus diesem
Zweck kann eine Datenerhebungspflicht nicht abgeleitet werden. Die verfassungs-
rechtlich verbürgte Pflicht zur Rechts- und Amtshilfe (Art. 35 Abs. 1 GG) ist im Ver-
hältnis zum Bürger nur "formelle Grundlage" staatlichen Handelns (vgl. BVerfG, Be-
schluss vom 15. Januar 1970 - 1 BvR 13/68 - BVerfGE 27, 344 <352>). Sie er-
mächtigt nicht zu Grundrechtseingriffen (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 35 Rn. 2;
Bauer in: Dreier (Hrsg.), GG, Art. 35 Rn. 14 und Rn. 18). Das Institut der Amtshilfe
ermächtigte die staatliche Deutsche Bundespost deshalb nicht, durch Erhebung per-
sonenbezogener Daten ihrer Kunden in deren Recht auf informationelle Selbstbe-
stimmung einzugreifen. Mithin bezieht sich der die Amtshilfe betreffende Hinweis in
der Begründung des Gesetzentwurfs nicht auf die Erhebung von Daten, sondern auf
die Weitergabe bereits erhobener Daten.
Sinn und Zweck des § 90 TKG erschöpfen sich aber nicht darin, einen Ersatz für
nicht mehr bestehende Auskunftsrechte im Rahmen der Amtshilfe zu schaffen. Die
Bestimmung will im Strafverfolgungs- und Sicherheitsinteresse allgemein sicherstel-
len, dass die insoweit zuständigen Stellen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
Zugriff auf personenbezogene Daten der an der Telekommunikation Beteiligten ha-
ben. Auch dies kommt in der Begründung des Gesetzentwurfs (a.a.O.) deutlich zum
Ausdruck. Diesem Zweck würde effektiv Rechnung getragen, wenn § 90 Abs. 1 TKG
eine Pflicht zur Datenerhebung enthielte. Der Bestimmung ist aber auch mit Blick auf
diesen Regelungszweck nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Gesetz-
geber das staatliche Strafverfolgungs- und Sicherheitsinteresse mit dem Interesse
der Kunden, von einem Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung
durch eine Datenerhebung verschont zu bleiben, abgewogen hat und dass diese
Abwägung zu Gunsten einer Datenerhebungspflicht ausgefallen ist. Angesichts der
Grundrechtsrelevanz einer solchen Pflicht und mit Blick auf die Grundsätze der Da-
tenvermeidung und -sparsamkeit kann allein aus dem Normzweck nicht in einer dem
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Gebot der Normenklarheit genügenden Weise eine Pflicht zur Datenerhebung abge-
leitet werden.
Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Gesetzgeber in § 89 Abs. 2 Nr. 1
Buchst. a TKG die Erhebung von Bestandsdaten als zulässig angesehen und sich in
§ 89 Abs. 6 Satz 1 TKG für eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über diese Da-
ten im Strafverfolgungs- und Sicherheitsinteresse entschieden hat. Denn diese Wer-
tungen lassen sich nicht auf den in § 90 TKG geregelten Lebenssachverhalt mit dem
Ergebnis übertragen, dass den Diensteanbieter die Pflicht zur Erhebung der in Ab-
satz 1 genannten Bestandsdaten trifft. Im Gegensatz zu einer solchen für den
Diensteanbieter ebenso wie für dessen Kunden unausweichlichen Erhebungspflicht
ist die Datenerhebung nach § 89 TKG dem Diensteanbieter nicht vorgeschrieben,
sondern beruht auf dessen eigenem Entschluss. Mit der Erhebung der Daten soll
auch nicht den Interessen der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden Rechnung
getragen werden. Sie erfolgt im eigenen geschäftlichen Interesse des Diensteanbie-
ters. Dass § 89 Abs. 6 Satz 1 TKG eine Übermittlung der erhobenen Daten an Straf-
verfolgungs- und Sicherheitsbehörden vorsieht, ändert nichts daran, dass die Erhe-
bung nicht in deren Interesse geschieht. Durch die Auskunftserteilung nach § 89
Abs. 6 Satz 1 TKG findet eine weitere Nutzung der zu anderen, privaten Zwecken
erhobenen Daten im öffentlichen Interesse statt. Demgegenüber diente eine nach
§ 90 Abs. 1 TKG bestehende Pflicht zur Datenerhebung nur dem staatlichen Straf-
verfolgungs- und Sicherheitsinteresse. Die Daten würden ausschließlich zu dem
Zweck erhoben, sie gegebenenfalls den Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden
zugänglich machen zu können. Anders als bei der Auskunftspflicht des § 89 Abs. 6
Satz 1 TKG würde nicht lediglich auf einen zu privaten Zwecken ohnehin vorhande-
nen Datenbestand zugegriffen. Angesichts dieser Unterschiede kann aus den Wer-
tungen im Rahmen des § 89 TKG nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe
mit Blick auf den Zweck des § 90 Abs. 1 TKG eine Datenerhebungspflicht vorgese-
hen. Das Ergebnis der im Zusammenhang mit einer solchen Verpflichtung in dem
dafür vorgesehenen parlamentarischen Verfahren vorzunehmenden Abwägung der
staatlichen Strafverfolgungs- und Sicherheitsinteressen mit dem Recht auf informati-
onelle Selbstbestimmung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Datenvermei-
dung und -sparsamkeit ist wegen der aufgezeigten Unterschiede nicht von den Ent-
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scheidungen vorgezeichnet, die der Gesetzgeber im Rahmen des § 89 TKG getrof-
fen hat.
dd) Auch der Entstehungsgeschichte des § 90 TKG kann nicht mit der erforderlichen
Deutlichkeit entnommen werden, der Gesetzgeber habe die Diensteanbieter zur Er-
hebung der in § 90 Abs. 1 TKG genannten Daten verpflichtet. Aus der Begründung
des Gesetzentwurfs kann dies - wie aufgezeigt - nicht abgeleitet werden. Dem Ge-
setzgeber war allerdings zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens die mit der
Vermarktung von Prepaid-Produkten einhergehende Problematik anonymer Kun-
denverhältnisse und die daraus sich ergebenden Schwierigkeiten für die Überwa-
chung des Fernmeldeverkehrs bekannt. So wird in dem dem Innenausschuss des
Deutschen Bundestages zugeleiteten "Bericht der Bundesregierung über Möglichkei-
ten zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs bei 'modernen Telekommunikations-
formen' " vom 24. Januar 1995 auf die Schwierigkeiten bei der Überwachung von mit
Mobilfunktelefonen geführten Gesprächen und darauf hingewiesen, dass eine zent-
rale Rufnummernauskunft zwar eine Vereinfachung und Verbesserung der Überwa-
chung darstellen würde. Es werde aber der Ermittlungsaufwand steigen, wie z.B. bei
der Nutzung von Prepaid-Karten (S. 4). In dem von dem Bundesministerium der Jus-
tiz im Mai 1995 gegenüber dem Deutschen Bundestag erstatteten "Bericht über Pro-
blemfelder und Lösungsansätze für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs in
modernen Telekommunikationssystemen" (BT, Stenografischer Bericht, PlenProt
13/37 S. 2879 f.) wird dargelegt, dass bei "Debit-Karten" die Feststellung der für eine
Überwachung notwendigen Rufnummer schwierig sei. Es lag nahe, dass der dem
Gesetzgeber bekannten Problematik anonymer Kundenverhältnisse bei der Ver-
marktung von Prepaid-Karten durch eine Datenerhebungspflicht effektiv begegnet
werden konnte. Weder der Begründung des Gesetzentwurfs noch seiner Behandlung
im Gesetzgebungsverfahren ist aber hinreichend deutlich zu entnehmen, dass sich
der Gesetzgeber nicht nur für die zentrale Rufnummernauskunft, sondern auch für
eine Datenerhebungspflicht entschieden hat.
ee) Die am europäischen Gemeinschaftsrecht ausgerichtete Auslegung führt zu kei-
nem anderen Ergebnis.
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Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Okto-
ber 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr - Allgemeine Datenschutzrichtlinie - (ABL EG
Nr. L 281 S. 31) enthält weder eine Pflicht zur Datenerhebung noch eine Verpflich-
tung zum Erlass von Rechtsvorschriften, die die Erhebung von Daten im Strafverfah-
rens- und Sicherheitsinteresse gebieten. Genauso liegt es bei der Richtlinie
97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997
über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre
im Bereich der Telekommunikation - ISDN-Datenschutzrichtlinie - (ABL EG Nr. L 24
S. 1). Auch im Übrigen ist dem Gemeinschaftsrecht nichts über eine Datenerhe-
bungspflicht der hier in Rede stehenden Art zu entnehmen. Davon gehen erkennbar
auch die vom Europäischen Rat in seiner Sitzung am 8. Mai 2003 angenommenen
"Schlussfolgerungen zur Rückverfolgung der Verwendung von Guthabenkarten für
Mobiltelefone zur Erleichterung strafrechtlicher Ermittlungen" aus (Dok. 7808/03). In
diesen Schlussfolgerungen wird beklagt, dass in den meisten Mitgliedstaaten die
Registrierung anonymer Guthabenkarten, mit denen Mobilfunkdienste betrieben
werden könnten, oder deren Benutzer nicht vorgesehen sei, was die Überwachung
des Fernmeldeverkehrs erschwere. Es wird deshalb den Mitgliedstaaten empfohlen,
rechtliche Maßnahmen für die Rückverfolgung der Verwendung von Guthabenkarten
zu ergreifen.
C. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Bardenhewer Hahn Büge
Richter am Bundesverwaltungs- Vormeier
gericht Dr. Graulich kann wegen
Urlaubs nicht unterschreiben.
Bardenhewer
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 000 € fest-
gesetzt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG).
Bardenhewer Hahn Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Telekommunikationsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1
TKG § 3 Nr. 5 und Nr. 16
§ 89 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 10 Satz 1
§ 90 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4
VwGO § 42 Abs. 1
Allgemeine Datenschutzrichtlinie 95/46/EG
ISDN-Datenschutzrichtlinie 97/66/EG
Stichworte:
Telekommunikation; feststellender Verwaltungsakt; Bestimmtheitsgebot; Erhebung
von Kundendaten bei so genannten Prepaid-Produkten.
Leitsatz:
Die Pflicht der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, im öffentlichen Strafver-
folgungs- und Sicherheitsinteresse Kundendateien zu führen und in diese bestimmte,
dem automatisierten Abruf durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post unterliegende Daten aufzunehmen, betrifft nur diejenigen Daten ihrer
Kunden, die sie zuvor nach Maßgabe des für die Vertragsabwicklung Erforderlichen
in zulässiger Weise erhoben haben. Die Anbieter sind nicht darüber hinaus zur Er-
hebung der einschlägigen Daten bei den Kunden verpflichtet.
Urteil des 6. Senats vom 22. Oktober 2003 - BVerwG 6 C 23.02
I. VG Köln vom 22.09.2000 - Az.: VG 11 K 7710/98 -
II. OVG Münster vom 17.05.2002 - Az.: OVG 13 A 5293/00 -