Urteil des BVerwG vom 23.05.2012

Rundfunk, Öffentlich, Strafrecht, Körperliche Unversehrtheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 22.11
OVG 11 B 35.08
Verkündet
am 23. Mai 2012
Bärhold
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich, Dr. Möller, Hahn und
Prof. Dr. Hecker
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberver-
waltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Dezember
2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin wehrt sich gegen eine auf die Abführung von Werbeeinnahmen
gerichtete rundfunkrechtliche Aufsichtsmaßnahme. Sie betreibt den Fernseh-
sender ProSieben. Im Winter 2001/2002 strahlte sie in der Unterhaltungssen-
dung „TV-Total“ einige von ihr als „Bimmel-Bingo“ bezeichnete Beiträge aus.
Hierbei klingelte ein Kamerateam nachts unangekündigt an den Haustüren von
Einfamilienhäusern, um die Bewohner zur Mitwirkung an einem Spiel zu bewe-
gen, bei dem sie für das Erraten vorher festgelegter „Begrüßungssätze“ einen
Geldbetrag gewinnen konnten.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2002 entschied die Beklagte, dass vier Beiträge des
Formats „Bimmel-Bingo“ - nämlich diejenigen vom 27. November und 18. De-
zember 2001 sowie vom 22. und 29. Januar 2002 - unzulässig seien und nicht
wiederholt werden dürften (Beanstandungsverfügung
vom 27. Juni 2002>). Gleichzeitig gab sie der Klägerin auf, die notwendigen
Angaben für eine Abschöpfung der mit diesen Beiträgen erzielten Werbeein-
nahmen zu machen (Auskunftsverlangen
2002>). Zur Begründung führte sie aus, das Wachklingeln zur Nachtzeit und die
1
2
- 3 -
zum Teil ohne Einwilligung erfolgte Anfertigung und Ausstrahlung von Filmauf-
nahmen hätten das Recht der gezeigten Personen am eigenen Bild und ihr all-
gemeines Persönlichkeitsrecht verletzt sowie ihre körperliche Unversehrtheit
beeinträchtigt. Den Bescheid stützte sie auf die Ermächtigungsgrundlage des
§ 69 Abs. 3 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und
Brandenburg im Bereich des Rundfunks vom 29. Februar 1992 (GVBl Berlin
1992, S. 151, GVBl Brandenburg 1992 Teil 1, S. 142) in der Fassung des Zwei-
ten Staatsvertrages zur Änderung dieses Staatsvertrages (Staatsvertrag vom
13. Februar 2001
S. 82>) - MStV.
Nachdem die Klägerin hiergegen Klage erhoben hatte (Verwaltungsgericht Ber-
lin, Az.: 27 A 206.02), gab die Beklagte ihr mit weiterem Bescheid vom 18. De-
zember 2002 auf, die mit den beanstandeten Sendungen vom 27. November
2001 und vom 29. Januar 2002 erzielten Entgelte in Höhe von insgesamt
75 000 € an sie abzuführen. Da die Klägerin die erbetene Auskunft nicht gege-
ben und den hierzu erlassenen Bescheid im Klagewege angefochten habe, ha-
be sie, die Beklagte, diesen Betrag nunmehr im Wege der Schätzung ermittelt.
Auch hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben (Verwaltungsgericht Berlin,
Az.: 27 A 9.03).
Nachdem das Verwaltungsgericht die beiden Klageverfahren zur gemeinsamen
Verhandlung verbunden hatte, hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen,
soweit sie sich gegen die im Ausgangsbescheid vom 27. Juni 2002 ausgespro-
chene Beanstandung gerichtet hat (Nr. 1 des Bescheidtenors). Insoweit hat das
Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt. Das übrige, gegen das Aus-
kunftsverlangen (Nr. 2 des Bescheidtenors) gerichtete Klagebegehren hat das
Verwaltungsgericht abgetrennt und mit dem Verfahren gegen die Abführung
von Werbeeinnahmen (Bescheid vom 18. Dezember 2002) zur gemeinsamen
Entscheidung unter dem Aktenzeichen 27 A 9.03 verbunden. Die solchermaßen
modifizierte Klage hat das Verwaltungsgericht mit Zwischenurteil vom 13. No-
vember 2003 für zulässig erklärt.
3
4
- 4 -
Mit Beschluss vom 13. November 2003 hat das Verwaltungsgericht das Verfah-
ren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Frage vorgelegt,
ob die von der Beklagten für ihre Aufsichtsmaßnahme herangezogene Ermäch-
tigungsgrundlage des § 69 Abs. 3 MStV mit Art. 72, 74 GG vereinbar sei. Das
Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage mit Beschluss vom 8. Dezember
2004 für unzulässig erklärt (Az.: 2 BvL 1/04).
Mit Urteil vom 17. November 2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage hin-
sichtlich des Auskunftsverlangens im Bescheid vom 27. Juni 2002 abgewiesen
und ihr hinsichtlich der Werbeentgeltabschöpfung stattgegeben und den hierzu
erlassenen Bescheid vom 18. Dezember 2002 aufgehoben.
Im Berufungsverfahren haben die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt er-
klärt, soweit das Auskunftsverlangen die Sendetermine vom 18. Dezember
2001 und vom 22. Januar 2002 betrifft. Insoweit hat das Oberverwaltungsge-
richt das Verfahren in seinem Urteil vom 2. Dezember 2010 eingestellt. Streit-
gegenständlich sind seitdem auch hinsichtlich des Auskunftsverlangens nur
noch die Sendetermine vom 27. November 2001 und vom 29. Januar 2002.
Hinsichtlich des solchermaßen reduzierten Streitgegenstandes hat das Beru-
fungsgericht in dem genannten Urteil die Klage der Klägerin unter Zurückwei-
sung ihrer Berufung und in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils insgesamt
abgewiesen. Sowohl das Auskunftsverlangen als auch die Werbeentgeltab-
schöpfung seien rechtmäßig. Der Vorinstanz sei darin beizupflichten, dass die
Ermächtigungsgrundlage des § 69 Abs. 3 MStV sowohl mit dem Grundgesetz
als auch dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vereinbar sei. In Anwendung des
§ 69 Abs. 3 MStV seien die Maßnahmen rechtmäßig. Dies gelte ebenso für die
Werbeentgeltabschöpfung. Soweit das Verwaltungsgericht die Abschöpfung für
ermessensfehlerhaft gehalten habe, sei dem nicht zuzustimmen. Die Beklagte
habe die Abschöpfung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht
auf eine Strafbarkeit der beanstandeten Beiträge gestützt.
Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelasse-
ne Revision hat die Klägerin damit begründet, die angefochtenen Aufsichts-
maßnahmen seien rechtswidrig, weil es hierfür an einer wirksamen Ermächti-
5
6
7
8
- 5 -
gungsgrundlage fehle. Die als Ermächtigungsgrundlage allein in Betracht kom-
mende Vorschrift des § 69 Abs. 3 MStV sei aus vier Gründen verfassungswid-
rig. Erstens seien die Länder Berlin und Brandenburg für den Erlass dieser Vor-
schrift nicht zuständig gewesen, weil es sich hierbei um eine Regelung des
Strafrechts handle, das nach Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 GG der konkur-
rierenden Gesetzgebung des Bundes zugewiesen sei, der von dieser Gesetz-
gebungsbefugnis auch abschließend Gebrauch gemacht habe. Zweitens ver-
stoße § 69 Abs. 3 MStV gegen die Grundsätze der Bundestreue und des Vor-
rangs des Bundesrechts (Art. 20 Abs. 1 und Art. 31 GG). Drittens verletze § 69
Abs. 3 MStV den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Viertens verstoße § 69 Abs. 3 MStV gegen den speziellen Gleichheitssatz des
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Abschöpfungsmöglichkeit betreffe allein den priva-
ten Rundfunk. Schließlich verstoße § 69 Abs. 3 MStV auch gegen § 1 Abs. 2
des Rundfunkstaatsvertrages (RStV).
Die angefochtenen Aufsichtsmaßnahmen seien ferner deshalb rechtswidrig,
weil die Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 MStV nicht erfüllt seien. Entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts habe die Beklagte die Auskunft nicht
bereits zu einem Zeitpunkt verlangen dürfen, zu dem sie noch keine Grundent-
scheidung über das „Ob“ der Werbeentgeltabschöpfung getroffen habe. Das
Berufungsgericht habe außerdem die Vorschrift des § 69 Abs. 3 Satz 2 MStV
entgegen ihrem Wortlaut und unter Verkennung anerkannter Auslegungsgrund-
sätze dahingehend ausgelegt, dass die Aufsichtsbehörde einen Rundfunkver-
anstalter bereits dann zur Auskunftserteilung verpflichten könne, wenn sie statt
einer vollständigen Sendung lediglich einen Beitrag einer solchen Sendung be-
anstandet habe.
Abweichend von der Annahme des Berufungsgerichts sei das Auskunftsverlan-
gen auch nicht frei von Ermessensfehlern. Das Auskunftsverlangen dürfe nach
dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2004 (Az.:
2 BvL 1/04) nur an solche Rechtsverstöße geknüpft werden, die nicht straf-
oder bußgeldbewehrt seien. Dies habe die Beklagte bei ihrer Ermessensent-
scheidung nicht beachtet.
9
10
- 6 -
Die Abschöpfungsentscheidung im Bescheid vom 18. Dezember 2002 sei eben-
falls rechtlich zu beanstanden. Aus den zum Auskunftsverlangen genannten
Gründen fehle es nicht nur an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Ab-
schöpfung, sondern sei diese auch ermessensfehlerhaft ergangen.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. No-
vember 2005 und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg vom 2. Dezember 2010 zu ändern und den
Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2002 insoweit auf-
zuheben, als im Tenor zu Ziffer 2 verlangt wird, Angaben
zwecks Abschöpfung von Werbegeldern für die Ausstrah-
lung der Beiträge „Bimmel-Bingo“ in den Sendungen „TV-
Total“ vom 27. November 2001 und vom 29. Januar 2002
zu machen, sowie
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Berlin vom 17. November 2005 zurückzu-
weisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihren Vortrag in den Vorinstanzen.
II
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.
Gegenstand des Berufungsurteils sowie des Revisionsverfahrens ist das Aus-
kunftsverlangen im Bescheid vom 27. Juni 2002 betreffend die Beiträge „Bim-
mel-Bingo“ der Sendungen „TV-total“ vom 27. November 2001 und 29. Januar
2002 sowie das darauf gerichtete Verlangen im Bescheid vom 18. Dezember
2002 über die Abführung von Werbegeld in Höhe von 75 000 €.
11
12
13
14
15
16
- 7 -
Das Urteil des Berufungsgerichts beruht nicht auf einer Verletzung revisiblen
Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß
gegen revisibles Recht angenommen, dass das Auskunftsverlangen (unten 1.)
sowie die Werbeentgeltabschöpfung (unten 2.) rechtmäßig seien.
1. Die gegen den Bescheid vom 27. Juni 2002 über das Auskunftsverlangen
betreffend die Sendetermine am 27. November 2001 und 29. Januar 2002 ge-
richtete Klage ist zulässig (a)), aber unbegründet (b)).
a) Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat die Klägerin ein schutzwürdiges In-
teresse an der Aufhebung des Auskunftsverlangens. Dieses Rechtsschutzinte-
resse ist nicht deshalb entfallen, weil die Beklagte der Klägerin in ihrem Be-
scheid vom 18. Dezember 2002 aufgab, die Werbeeinnahmen aus den Sen-
dungen vom 27. November 2001 und vom 29. Januar 2002 in der von ihr zwi-
schenzeitlich durch Schätzung ermittelten Höhe von 75 000 € abzuführen. Die-
se Entscheidung hat nicht dazu geführt, dass das Auskunftsverlangen gegens-
tandslos geworden und damit die Beschwer der Klägerin entfallen wäre. Mit der
Entgeltabschöpfung brachte die Beklagte nicht zum Ausdruck, dass sie auf die
erbetene Auskunft verzichtet. Diese Auskunft kann nämlich auch dazu führen,
dass ein höherer Betrag als die bereits abgeschöpften 75 000 € abzuführen ist.
b) Die Klage ist aber unbegründet. Das Auskunftsverlangen ist rechtmäßig und
verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der
angegriffene Bescheid vom 18. Dezember 2002 - soweit er noch rechtshängig
ist - beruht auf einer verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage (aa)), die auch nicht
gegen unterverfassungsrechtliches höherrangiges Recht verstößt (bb)), und
hält die Grenzen dieser gesetzlichen Ermächtigung ein (cc)).
aa) Die Werbeentgeltabschöpfung beruht auf § 69 Abs. 3 des Staatsvertrages
über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des
Rundfunks vom 29. Februar 1992 (GVBl Berlin 1992, S. 151, GVBl Branden-
burg 1992 Teil 1, S. 142) in der Fassung des Zweiten Staatsvertrages zur Än-
derung dieses Staatsvertrages (Staatsvertrag vom 13. Februar 2001
Berlin 2001, S. 186, GVBl Brandenburg 2001 Teil 1, S. 82>) - MStV. Nach § 69
17
18
19
20
21
- 8 -
Abs. 3 MStV kann dem Veranstalter aufgegeben werden, die durch Werbung im
Zusammenhang mit der beanstandeten Sendung erzielten Entgelte an die Me-
dienanstalt abzuführen (Satz 1). Der Veranstalter hat der Medienanstalt die
hierfür erforderlichen Angaben zu machen (Satz 2). Ziel und Schwerpunkt der
Regelung des § 69 Abs. 3 MStV ist die in Satz 1 geregelte Werbeentgeltab-
schöpfung. Das Auskunftsverlangen hat dieser gegenüber einen untergeordne-
ten und unselbständigen Charakter. Deshalb stehen beide Regelungen norma-
tiv in einem nicht zu trennenden Zusammenhang. Die Verfassungsmäßigkeit
des Auskunftsverlangens hängt von der Verfassungsmäßigkeit der Erlösab-
schöpfung ab. Im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit ist § 69
Abs. 3 MStV daher als einheitliche Regelung einer Erlösabschöpfung nebst vor-
geschaltetem Auskunftsverlangen in den Blick zu nehmen. Die Klägerin rügt die
fehlende Befugnis der Länder Berlin und Brandenburg zum Erlass dieser Vor-
schrift (aaa)) sowie in ihr liegende Verstöße gegen den Grundsatz der Bundes-
treue (bbb)), den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (ccc)) und den Gleichheitssatz
(ddd)). Diese Rügen sind unbegründet.
aaa) Die Länder Berlin und Brandenburg waren zum Erlass des § 69 Abs. 3
MStV befugt. Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht der Gesetz-
gebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse
verleiht. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die
Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetz-
gebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1
GG). Die in § 69 Abs. 3 MStV geregelte Materie unterfällt nicht gemäß Art. 74
Abs. 1 GG der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes.
Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzge-
bungszuständigkeit des Bundes zwar unter anderem auf das „Strafrecht“. Der
Regelungsgehalt des § 69 Abs. 3 MStV ist dem „Strafrecht“ aber nicht zuzuord-
nen. Zum „Strafrecht“ i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gehört die Regelung aller
repressiven oder präventiven staatlichen Reaktionen auf Straftaten, die nicht
ausnahmslos die Schuld des Täters voraussetzen müssen, aber an eine Straf-
tat anknüpfen, also ausschließlich für Straftäter gelten und ihre sachliche Recht-
fertigung auch aus der Anlasstat beziehen (BVerfG, Urteil vom 10. Februar
2004 - 2 BvR 834/02 u.a. - BVerfGE 109, 190 <212>; Beschluss vom
22
- 9 -
8. Dezember 2004 - 2 BvL 1/04 - ZUM 2005, 227 <228>). Diese Voraussetzun-
gen liegen im Falle von § 69 Abs. 3 MStV nicht vor.
Maßnahmen nach § 69 Abs. 3 MStV sind in den Fällen zulässig, in denen eine
Beanstandung nach § 69 Abs. 1 MStV erfolgt. Eine solche Beanstandung setzt
die Feststellung voraus, dass ein Veranstalter die rechtlichen Bindungen nach
dem Medienstaatsvertrag oder einer auf der Grundlage des Staatsvertrages
ergangenen Entscheidung nicht beachtet. Zu diesen rechtlichen Bindungen
zählen auch die Programmgrundsätze nach § 47 Abs. 1 MStV (= § 48 Abs. 1
des MStV vom 29. Februar 1992 in der Fassung des Art. 1 Nr. 48 des ersten
Änderungsvertrages vom 3. November 1998 ).
§ 47 Abs. 1 Satz 4 MStV regelt den Programmgrundsatz, dass die Vorschriften
der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der
persönlichen Ehre einzuhalten sind. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze
betreffen indessen nicht nur diejenigen des Strafrechts, sondern auch sonstige,
nicht strafbewehrte Regelungen. Im vorliegenden Fall beanstandete die Beklag-
te unter anderem eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. So-
weit es hierbei nicht um die Verletzung des in §§ 22 ff. KUG geschützten und
nach § 33 KUG unter strafrechtlichen Schutz gestellten Rechts am eigenen
Bild, sondern um das verfassungsrechtlich nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG und einfachrechtlich in § 823 Abs. 1 BGB geregelte allge-
meine Persönlichkeitsrecht geht, betrifft die Beanstandung Rechtsverstöße oh-
ne strafrechtliche Relevanz. Dementsprechend hat auch das Bundesverfas-
sungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2004 (a.a.O.) betont, dass
die in § 69 Abs. 3 MStV geregelten Maßnahmen der Werbeentgeltabschöpfung
und des Auskunftsverlangens eine Straftat gerade nicht voraussetzen und mit-
hin nicht ausschließlich für Straftäter gelten, sondern auch bei einem Verstoß
gegen sonstige Rechtsvorschriften getroffen werden können.
Unter die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Definition des Straf-
rechtsbegriffs i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG kann die in § 69 Abs. 3 MStV gere-
gelte Materie aber auch deswegen nicht gefasst werden, weil es an der erfor-
derlichen sachlichen Rechtfertigung aus der Anlasstat fehlt. Sie hat keine pöna-
lisierende Funktion, sondern dient dazu, die rundfunkrechtlichen Bindungen
23
24
- 10 -
privater Rundfunkveranstalter effektiv zu verwirklichen und ihre Einhaltung si-
cherzustellen (so auch: Gersdorf, Rechtsgutachten vom Januar 2011, S. 21 ff.).
Gegen die Verletzung dieser Bindungen kann die Medienaufsicht mit dem Auf-
sichtsmittel der Beanstandung (§ 69 Abs. 1 MStV) einschreiten. Hieran knüpft
die Werbeentgeltabschöpfung an, indem sie der Beanstandung Nachdruck ver-
leiht. Die medienverwaltungsrechtliche Werbeentgeltabschöpfung erlangt ihre
sachliche Rechtfertigung aus diesem Effektivitätsgedanken: Da sich private
Fernsehsender ausschließlich über Werbeeinnahmen finanzieren, ist der Ent-
zug solcher Werbeeinnahmen ein besonders wirkungsvolles Mittel, um die Ein-
haltung der medienrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten. Hierbei kommt es
nicht entscheidend darauf an, ob der Rechtsverstoß im Einzelfall zugleich mit
der Verletzung straf- oder bußgeldrechtlicher Vorschriften einhergeht. Die Wer-
beentgeltabschöpfung zielt nicht darauf ab, gerade Straftaten und Ordnungs-
widrigkeiten zu verhindern, sondern allgemein rechtstreues Verhalten zu er-
zwingen. Auch hat die Werbeentgeltabschöpfung nicht als solche einen pönali-
sierenden Charakter.
Die Regelung des § 69 Abs. 3 MStV ist dem „Strafrecht“ i.S.v. Art. 74 Abs. 1
Nr. 1 GG auch nicht deshalb zuzuordnen, weil zahlreiche Verhaltensweisen
nicht nur von seinem Normbereich erfasst werden, sondern - wie beispielsweise
im Bereich von Werbe- und Jugendschutzvorschriften oder im Bereich von Per-
sönlichkeitsrechtsverletzungen nach § 33 KUG - auch von Normen des Straf-
und Ordnungswidrigkeitenrechts. Die Erlösabschöpfung nach § 69 Abs. 3 MStV
ist nämlich gerade deshalb nicht dem Strafrecht zuzuordnen, weil sie ihre sach-
liche Rechtfertigung nicht aus der etwaigen Begehung von Straftaten oder Ord-
nungswidrigkeiten, sondern daraus bezieht, dass die privaten Fernsehsender
auf effektive Weise zu rechtstreuem Verhalten angehalten werden sollen. Mit
Blick darauf ist der Regelungsgehalt des § 69 Abs. 3 MStV weder teilweise
noch schwerpunktmäßig (vgl. zu einer solchen Schwerpunktbetrachtung:
BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332
<340 f.>), sondern überhaupt nicht dem Strafrecht zuzuordnen, und zwar ohne
dass es darauf ankommt, ob die begangenen Rechtsverstöße in den überwie-
genden Fällen mit Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten einhergehen.
25
- 11 -
bbb) Die Regelung des § 69 Abs. 3 MStV verstößt nicht gegen den bundesver-
fassungsrechtlichen Grundsatz der Bundestreue. Insbesondere kann ein sol-
cher Verstoß nicht dem Umstand entnommen werden, dass die landesrechtli-
che Regelung des § 69 Abs. 3 MStV - im Gegensatz zu entsprechenden bun-
desrechtlichen Regelungen in § 34 Abs. 2 GWB, § 43 Abs. 2 TKG und § 10
Abs. 2 UWG - keine Subsidiaritätsklausel enthält, die den Verfallsregelungen in
den §§ 73 ff. StGB bzw. § 29a OWiG sowie den zivilrechtlichen Schadens-
ersatzvorschriften Vorrang gegenüber einer Werbeentgeltabschöpfung nach
§ 69 Abs. 3 MStV einräumen und dadurch eine Doppelbelastung des Rund-
funkveranstalters verhindern würden. Der Grundsatz der Bundestreue verpflich-
tet jedes Land, bei der Inanspruchnahme seiner Rechte die gebotene Rücksicht
auf die Interessen der anderen Länder und des Bundes zu nehmen und nicht
auf Durchsetzung rechtlich eingeräumter Positionen zu dringen, die elementare
Interessen eines anderen Landes schwerwiegend beeinträchtigen (BVerfG, Ur-
teil vom 30. Januar 1973 - 2 BvH 1/72 -). Die Pflicht zu
bundesfreundlichem Verhalten verlangt, dass sowohl der Bund als auch die
Länder bei der Wahrnehmung ihrer Kompetenzen die gebotene und ihnen zu-
mutbare Rücksicht auf das Gesamtinteresse des Bundesstaates und auf die
Belange der Länder nehmen. Der Bund oder ein Land verstoßen gegen diese
Pflicht nicht schon dadurch, dass sie von einer ihnen durch das Grundgesetz
eingeräumten Kompetenz Gebrauch machen; vielmehr muss deren Inan-
spruchnahme missbräuchlich sein oder gegen prozedurale Anforderungen ver-
stoßen, die aus diesem Grundsatz herzuleiten sind. Diese Voraussetzungen
liegen im Falle von § 69 Abs. 3 MStV nicht vor.
a1) Die Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 1 MStV über die Werbeentgeltabschöp-
fung befindet sich nicht deshalb im treuwidrigen Konflikt mit Bundesinteressen,
weil auf dieser Grundlage die Länder Berlin und Brandenburg auf Werbeein-
nahmen zugreifen könnten, die in den Fällen strafbaren oder ordnungswidrigen
Verhaltens dem Verfall unterliegen (§§ 73 ff. StGB bzw. § 29a OWiG) und des-
halb an sich dem Bund zustehen würden. Dieser Konflikt ist bereits aus finanz-
systematischen Gründen ausgeschlossen. Der Ertrag von Geldstrafen und
strafrechtlich verfallenem Vermögen steht nämlich grundsätzlich dem Justizfis-
kus des Landes und nicht dem Bund zu (BFH, Gutachten vom 20. November
26
27
- 12 -
1952 - V z D 2/52 S - BFHE 57, 108). Die Abschöpfung nach § 69 Abs. 3 MStV
nimmt dem Fiskus des Bundes somit nichts weg, weil ihm die Erlöse aus straf-
rechtlichen Sanktionen grundsätzlich ohnehin nicht zustehen.
b1) Die Werbeentgeltabschöpfung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 MStV führt auch
nicht mittelbar zur Gefahr einer - bundesrechtlichen Regelungen zuwiderlaufen-
den - unvermeidbaren „Doppelabschöpfung“. Eine solche mittelbare Gefahr
droht insbesondere nicht aus der verfassungsrechtlichen Erwägung, dass eine
Doppelabschöpfung mit Rücksicht auf die Rundfunkfreiheit der Klägerin (Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG) vermieden werden müsse, die Anwendung des § 69 Abs. 3
MStV aber dazu führen könne, dass der Bund im Einzelfall faktisch gezwungen
werde, auf die Gewinnabschöpfung nach §§ 73 ff. StGB bzw. § 29a OWiG zu
verzichten. Unabhängig davon legt das Berufungsgericht § 69 Abs. 3 MStV da-
hingehend aus, dass es in Anwendung dieser Vorschrift nicht zu einer Abschöp-
fung über den Wert der erlangten Vorteile hinaus und mithin nicht zu einer dop-
pelten Abschöpfung kommen dürfe (UA S. 24). Diese Einschränkung sei im
Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen. Sei wegen der nach § 69 Abs. 1
MStV rundfunkrechtlich beanstandeten Anlasstat ein straf- oder ordnungswid-
rigkeitenrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, könne in Ausübung dieses
Ermessens zum Beispiel das medienrechtliche Abschöpfungsverfahren bis zu
dessen Abschluss ausgesetzt, die Abschöpfungsentscheidung unter eine dies-
bezügliche Bedingung gestellt oder für den Fall einer straf- oder ordnungswid-
rigkeitsrechtlichen Abschöpfung entsprechende Rückzahlungsansprüche einge-
räumt werden (UA S. 24 f.). Damit hat das Berufungsgericht die Vorschrift des
§ 69 Abs. 3 MStV in einer für das Revisionsgericht bindenden Weise dahinge-
hend ausgelegt, die Medienanstalt habe das ihr eingeräumte Ermessen derge-
stalt auszuüben, dass die Abschöpfung unterbleibt oder rückgängig gemacht
wird, soweit der Werbeerlös nach den bundesrechtlichen Verfallsvorschriften
abgeschöpft wird.
ccc) Die Regelung des § 69 Abs. 3 Satz 1 MStV über die Werbeentgeltab-
schöpfung verstößt weder gegen den bundesrechtlichen Grundsatz der Ver-
hältnismäßigkeit noch liegt in ihr ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rund-
funkfreiheit der Klägerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Auf der Normebene stellt
28
29
- 13 -
§ 69 Abs. 3 MStV sich sowohl im Hinblick auf eine fehlende Subsidiaritätsklau-
sel (a1)), als auch eine fehlende Fristenregelung (b1)) und eine fehlende Be-
schränkung auf vorsätzliche und fahrlässige Rechtsverstöße (c1)) sowie eine
fehlende Beschränkung auf erhebliche Rechtsverstöße (d1)) als verfassungs-
gemäß dar. Im Einzelfall bedarf die Regelung allerdings einer verhältnismäßi-
gen Rechtsanwendung.
a1) Die Abschöpfungsregelung des § 69 Abs. 3 MStV verstößt nicht gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, obwohl sie - im Gegensatz zu bundesrechtli-
chen Abschöpfungsregelungen wie beispielsweise in § 34 Abs. 2 GWB, § 10
Abs. 2 UWG und § 43 Abs. 2 TKG - keine Subsidiaritätsklausel zugunsten der
Verfallsvorschriften der § 29a OWiG und §§ 73 ff. StGB enthält und damit nicht
sicherstellt, dass eine doppelte und damit im Einzelfall möglicherweise unver-
hältnismäßige Inanspruchnahme des Rundfunkveranstalters unterbleibt. Eine
unverhältnismäßige Inanspruchnahme droht, sofern der wirtschaftliche Vorteil
bereits durch Schadensersatzleistungen oder durch die Verhängung der Geld-
buße oder die Anordnung des Verfalls abgeschöpft wird. Dem Berufungsgericht
ist darin beizupflichten, dass diesem Gesichtspunkt bei der Ermessensent-
scheidung über die Erlösabschöpfung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 MStV Rechnung
getragen werden kann (UA S. 24 f.). Sofern die anderweitige Inanspruchnahme
erst nach Bestandskraft eines Abschöpfungsbescheides erfolgt, kann darauf
auch mit den Mitteln einer Anpassung durch Aufhebung nach den §§ 48 ff.
VwVfG reagiert werden.
b1) Die Abschöpfungsregelung des § 69 Abs. 3 MStV verstößt ferner nicht des-
halb gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil sie keine Fristenregelung
enthält. Es ist bereits fragwürdig, einen Verhältnismäßigkeitsverstoß aus dem
von der Klägerin behaupteten Wertungswiderspruch abzuleiten, den sie darin
erkennt, dass die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und damit auch der
Verfall nach § 29a OWiG gemäß § 71 Abs. 5 MStV - eingefügt durch den zwei-
ten Änderungsvertrag vom 13./26. Februar 2001 - in sechs Monaten verjähre,
während Rechtsverstöße, die keine Ordnungswidrigkeit darstellten, zeitlich un-
begrenzt beanstandet und mit einer Werbeentgeltabschöpfung sanktioniert wer-
den könnten. Denn ein behaupteter Wertungswiderspruch ist nicht zwingend mit
30
31
- 14 -
einem Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gleichzusetzen. Ein
Wertungswiderspruch liegt aber jedenfalls nicht vor, weil die miteinander vergli-
chenen Rechtssätze unterschiedlichen Regelungszwecken dienen. Im Unter-
schied zu den von der Klägerin in Bezug genommenen strafrechtlichen und
ordnungswidrigkeitenrechtlichen Regelungen handelt es sich bei § 69 Abs. 3
MStV nämlich um eine rundfunkaufsichtsrechtliche Ordnungsmaßnahme, die
nicht derselben kurzen Verjährung wie die erstgenannten Maßnahmen zu un-
terwerfen ist.
c1) Die Norm des § 69 Abs. 3 MStV ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig,
weil sie die Werbeentgeltabschöpfung nicht auf diejenigen Fälle beschränkt, in
denen der Gesetzesverstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Han-
delt es sich bei der Werbeentgeltabschöpfung nach § 69 Abs. 3 MStV um eine
rundfunkaufsichtsrechtliche und nicht um eine pönalisierende Maßnahme, ist
auch keine Beschränkung auf schuldhaftes Verhalten geboten. Selbst der straf-
rechtliche Verfall setzt gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB nur eine rechtswidrige
und nicht eine schuldhafte Tat voraus.
d1) Die Regelung des § 69 Abs. 3 MStV ist schließlich auch nicht deshalb un-
verhältnismäßig, weil sie die Werbeentgeltabschöpfung nicht auf bestimmte
Fälle gravierender Rechtsverstöße beschränkt, sondern dem Gesetzeswortlaut
nach bei jeglichem Rechtsverstoß zulässt. Das Fehlen einer näheren Regelung
der abschöpfungsrelevanten Verletzungstatbestände führt jedoch nicht zu einer
Unverhältnismäßigkeit des § 69 Abs. 3 MStV auf der normativen Ebene. Es ist
nicht auszuschließen, dass eine Rechtsanwendung durch die Beklagte unver-
hältnismäßig wäre, die jeglichen - auch geringfügigen - Rechtsverstoß nach
§ 69 Abs. 1 MStV beanstanden und mit einer Abschöpfung des Werbeerlöses
ahnden würde. Die Beklagte kann dies jedoch ebenfalls im Rahmen ihrer Er-
messensentscheidung berücksichtigen.
ddd) Die Regelung über die Werbeentgeltabschöpfung in § 69 Abs. 3 MStV ver-
stößt entgegen dem Revisionsvorbringen auch nicht gegen den Gleichbehand-
lungsgrundsatz. Als Prüfungsmaßstab für den behaupteten Verstoß kommt al-
lerdings nicht Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in Betracht, sondern der allgemeine
32
33
34
- 15 -
Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Davon ist zu Recht auch bereits das Be-
rufungsgericht ausgegangen. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthält keinen speziellen
Gleichheitssatz. Anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
lässt sich ein derartiger spezieller Gleichheitssatz nicht belegen. Die in den
Landesrundfunkgesetzen geregelte und vom Bundesverfassungsgericht gebil-
ligte duale Ordnung (BVerfG, Beschluss vom 24. März 1987 - 1 BvR 147/86
u.a. - BVerfGE 74, 297 <324 f.>), wonach der Rundfunk zwischen einem öffent-
lich-rechtlichen und einem privaten Bereich mit jeweils unterschiedlichen Auf-
gaben und Anforderungen etwa hinsichtlich der Programmvielfalt aufgeteilt wird,
spricht nicht für einen solchen Gleichheitssatz, sondern betont vielmehr die Un-
terschiede zwischen den beiden Sektoren. Eine an Art. 3 Abs. 1 GG zu mes-
sende Verletzung des Gleichheitssatzes durch § 69 Abs. 3 MStV läge nur dann
vor, wenn es für eine dargestellte Ungleichbehandlung keinen sachlich gerecht-
fertigten Grund gäbe. Ein solcher Rechtfertigungsgrund fehlt aber weder beim
Vergleich der privaten Rundfunkveranstalter mit den öffentlich-rechtlichen (a1))
noch mit Telemedien und Presse (b1)).
a1) Die Klägerin rügt die Ungleichbehandlung des privaten gegenüber dem öf-
fentlich-rechtlichen Rundfunk bei der Ausgestaltung der Aufsicht und ihrer Mit-
tel. Insbesondere fehle es gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk an
einer § 69 Abs. 3 MStV vergleichbaren Möglichkeit der finanziellen Abschöp-
fung bei gesetzlichen Verstößen. In dem beobachteten Unterschied bei der
Ausgestaltung der Rundfunkaufsicht liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG;
er ergibt sich von vornherein aus dem unterschiedlichen Rang von Rundfunk-
aufsicht im privaten Rundfunk einerseits und im öffentlich-rechtlichen anderer-
seits sowie aus der unterschiedlichen Bedeutung von Wirtschaftlichkeit und Ge-
setzmäßigkeit für die beiden Rundfunkorganisationsformen.
Die Aufsichtsregime im öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk unter-
scheiden sich und daher auch die Mittel. Das Bundesverfassungsgericht leitet
die Notwendigkeit einer gesetzlich zu verankernden begrenzten Staatsaufsicht
über die privaten Rundfunkanbieter aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG selbst ab
(BVerfG, Urteil vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118
<153 f.>). Zu den erforderlichen gesetzlichen Regelungen privaten Rundfunks
35
36
- 16 -
gehört demnach die Normierung einer begrenzten Staatsaufsicht, die - nur - der
Aufgabe zu dienen hat, die Einhaltung der zur Gewährleistung der Rundfunk-
freiheit ergangenen Bestimmungen sicherzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom
16. Juni 1981 - 1 BvL 89/78 - BVerfGE 57, 295 <326>). Demgegenüber hat das
Bundesverfassungsgericht die Rundfunkanstalt als eine juristische Person des
öffentlichen Rechts definiert, die dem staatlichen Einfluss entzogen oder höchs-
tens einer beschränkten staatlichen Rechtsaufsicht unterworfen ist (BVerfG,
Urteil vom 28. Februar 1961 - 2 BvG 1/60 u.a. - BVerfGE 12, 205 <261>). Die-
ser Einordnung ist zu entnehmen, dass es den Ländern grundsätzlich freisteht,
ob sie eine Staatsaufsicht über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk vorsehen
oder auf sie verzichten wollen, und dass es sich in jedem Fall um nicht mehr als
eine Rechtsaufsicht handeln kann (Kübler, Medien, Menschenrechte und De-
mokratie, 2008, S. 225). Daher sind von Verfassungs wegen nicht gleichartige
Aufsichtsregelungen und -mittel im privaten und öffentlich-rechtlichen Rund-
funkrecht geboten.
Unterschiedliche Ansatzpunkte für Sanktionen im Falle von Gesetzesverstößen
ergeben sich auch aus den verschiedenartigen Finanzierungssystemen. Der
private Rundfunk hängt vom ökonomischen Erfolg am Markt ab, kann daher
auch über seinen finanziellen Erfolg mit Aufsichtsmaßnahmen adressiert wer-
den; dazu passt die Möglichkeit einer teilweisen Werbeentgeltabschöpfung.
Demgegenüber verfügt der öffentlich-rechtliche Rundfunk über ein gesetzlich
abgesichertes Gebührenaufkommen, ist aber wegen seiner öffentlich-
rechtlichen Verfassung stärker dem Gesetzmäßigkeitsgrundsatz verhaftet.
b1) Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich nicht da-
raus, dass keine dem § 69 Abs. 3 MStV vergleichbare Regelung für Telemedien
und Presse existiert. Dies liegt - abgesehen von unterschiedlichen Gesetzge-
bungskompetenzen - an der Unvergleichbarkeit dieser verschiedenen Medien-
formen. Eine Aufsicht über die Presse verbietet sich aus Verfassungsgründen.
Bei „Telemedien“ handelt es sich um eine mit dem privaten Rundfunk nach Art
und Umfang nicht vergleichbare uneinheitliche Verbreitungsform von Nachrich-
ten durch Informations- und Kommunikationsdienste, deren Rechtsrahmen teil-
weise bundes- und teilweise landesgesetzlich bestimmt ist. Ein eigenständiges
37
38
- 17 -
Aufsichtsregiment ist für sie gar nicht entwickelt worden. Dies schließt auch den
Gebrauch aufsichtlicher Mittel aus.
bb) Die Werbeentgeltabschöpfungsregelung in § 69 Abs. 3 MStV verstößt auch
nicht gegen unterverfassungsrechtliches höherrangiges Recht. Die Klägerin hält
die Regelung für unwirksam, weil sie gegen die revisible und deshalb höherran-
gige Regelung des § 1 Abs. 2 RStV verstoße. Diesem Vorbringen ist nicht zu
folgen.
Selbst wenn § 69 Abs. 3 MStV im Widerspruch zu § 1 Abs. 2 RStV stünde,
würde dies nicht dazu führen, dass § 69 Abs. 3 MStV unwirksam wäre. Sowohl
beim Medienstaatsvertrag als auch bei dem Rundfunkstaatsvertrag handelt es
sich um Vertragswerke der Länder. Die hierzu ergangenen Zustimmungsgeset-
ze sind jeweils Landesgesetze, die zueinander nicht in einem hierarchischen,
sondern einem Verhältnis der Gleichrangigkeit stehen (Beucher/Leyendecker/
v. Rosenberg, Mediengesetze, 1. Aufl. 1999, § 1 Rn. 19; Vesting, in:
Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 1
Rn. 38). Anwendbar sind daher die allgemeinen Kollisionsregeln, wonach eine
spezielle die allgemeine und eine spätere die frühere Regelung verdrängt. Da-
her ist auch zeitlich nachfolgendes, staatsvertragswidriges Landesrecht - kollisi-
onsrechtlich - wirksam (Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, Mediengesetze
a.a.O.; Vesting, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht
a.a.O.). Da die Regelung des § 69 Abs. 3 MStV - bzw. die Vorgängervorschrift
des § 61 Abs. 3 des MStV vom 29. Februar 1992 - dem RStV 1991 nachfolgte,
wäre sie mithin auch dann wirksam, wenn sie § 1 Abs. 2 RStV widerspräche.
Der geltend gemachte Widerspruch liegt allerdings nicht vor. Die Klägerin sieht
den Widerspruch darin, dass nach § 69 MStV jeder Verstoß gegen die allge-
meinen Gesetze beanstandet und mit einer Werbeentgeltabschöpfung sanktio-
niert werden könne, während der Rundfunkstaatsvertrag für allgemeine Geset-
zesverstöße keine Sanktion vorsehe. Der Rundfunkstaatsvertrag bestimme in
seinem § 41 Abs. 1 Satz 4 zwar die Pflicht zur Einhaltung der allgemeinen Ge-
setze und der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre,
sanktioniere den Verstoß gegen diese Pflicht aber nicht als Ordnungswidrigkeit.
39
40
41
- 18 -
Denn im Katalog über die Ordnungswidrigkeiten (§ 49 RStV) sei ein solcher
Verstoß nicht aufgeführt. Die mithin nach dem Rundfunkstaatsvertrag vorgese-
hene Sanktionslosigkeit allgemeiner Gesetzesverstöße werde durch § 69
Abs. 3 MStV unterwandert. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
Die Entgeltabschöpfung nach § 69 Abs. 3 MStV hat eine aufsichtsrechtliche und
nicht eine pönalisierende Funktion. Ist aber die Abschöpfung keine bußgeldähn-
liche Sanktion, steht es nicht im Widerspruch zu § 49 RStV, wenn nach § 69
MStV auch Handlungen beanstandungswürdig und damit für die Maßnahme
auslösend sein können, die im Ordnungswidrigkeitskatalog des § 49 RStV nicht
enthalten sind.
cc) Der Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2002 - soweit er noch
rechtshängig ist - über das Auskunftsverlangen lässt auch im Übrigen keinen
Verstoß gegen revisibles Recht erkennen.
aaa) Das Berufungsgericht hat § 69 Abs. 3 Satz 2 MStV dahingehend ausge-
legt, dass der Veranstalter nach dieser Vorschrift bereits zu einem Zeitpunkt zur
Erteilung von Angaben verpflichtet werden könne, zu dem die Aufsichtsbehörde
noch keine endgültige Entscheidung über die Werbeentgeltabschöpfung getrof-
fen habe. Hierbei handelt es sich um eine revisionsgerichtlich nicht zu bean-
standende Auslegung von Landesrecht.
bbb) Ferner ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungs-
gericht die Vorschrift des § 69 Abs. 3 MStV dahingehend ausgelegt hat, bereits
die Beanstandung eines Beitrags - und nicht erst einer kompletten Sendung -
rechtfertige eine Werbeentgeltabschöpfung und ein hierauf bezogenes Aus-
kunftsverlangen (UA S. 21 f.).
ccc) Die Revision hält das Auskunftsverlangen für ermessensfehlerhaft, weil die
Beklagte ihre Entscheidung zu Unrecht auch auf solche Rechtsverstöße ge-
stützt habe, die - wie die Fälle von Verletzungen der körperlichen Unversehrt-
heit - zugleich strafbewehrt seien. Dieser Einwand kann der Revision nicht zum
Erfolg verhelfen. § 69 Abs. 3 MStV dient - wie bereits dargelegt wurde - der ef-
fektiven Verwirklichung medienrechtlicher Bindungen und greift nicht deshalb in
42
43
44
45
- 19 -
die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Strafrecht
(Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) ein, weil die Norm auch in Bezug auf Verhaltenswei-
sen zur Anwendung gelangen kann, die zugleich Straftatbestände erfüllen.
Folglich besteht kein Grund für die Annahme, im Rahmen der Ermessensaus-
übung seien Rechtsverstöße auszusondern, die zugleich strafbewehrt sind.
2. Die gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2002 über die Abführung von
Werbegeld in Höhe von 75 000 € gerichtete Klage ist ebenfalls zulässig, aber
unbegründet. Im Hinblick auf die Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage so-
wie die Ermessensbetätigung der Beklagten folgt dies aus den obigen Darle-
gungen unter 1. Auch im Übrigen sieht der Senat keinen Anlass für revisionsge-
richtliche Beanstandungen.
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen, weil ihr
Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Neumann Dr. Graulich Dr. Möller
Hahn Prof. Dr. Hecker
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 80 000 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und Abs. 3 GKG).
Neumann Dr. Graulich Dr. Möller
Hahn Prof. Dr. Hecker
46
47
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Rundfunkrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1
MStV
§ 69
Stichworte:
Werbeentgeltabschöpfung; Auskunftsverlangen; Beanstandung; Medienauf-
sicht; Aufsichtsmittel; privater Rundfunk; „Bimmel Bingo“; konkurrierende Ge-
setzgebungsbefugnis des Bundes; Strafrecht; Bundestreue; Verhältnismäßig-
keit; Ermessen; Subsidiaritätsklausel; Fristenregelung; erhebliche Rechtsver-
stöße.
Leitsatz:
Die Regelung des § 69 Abs. 3 MStV zählt nicht zum Strafrecht i.S.v. Art. 74
Abs. 1 Nr. 1 GG. Sie hat keine pönalisierende Funktion, sondern dient dazu, die
rundfunkrechtlichen Bindungen privater Rundfunkveranstalter effektiv zu ver-
wirklichen und ihre Einhaltung sicherzustellen.
§ 69 Abs. 3 MStV ermächtigt zu rundfunkaufsichtsrechtlichen Ordnungsmaß-
nahmen gegenüber dem privaten Rundfunk wie z.B. der Werbeentgeltabschöp-
fung.
Unterschiedliche Ansatzpunkte für Sanktionen gegenüber privaten oder öffent-
lich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern im Falle von Gesetzesverstößen erge-
ben sich aus den verschiedenartigen Finanzierungssystemen. Der private
Rundfunk hängt vom ökonomischen Erfolg am Markt ab, kann daher auch über
seinen finanziellen Erfolg mit Aufsichtsmaßnahmen adressiert werden; dazu
passt die Möglichkeit einer teilweisen Werbeentgeltabschöpfung. Demgegen-
über verfügt der öffentlich-rechtliche Rundfunk über ein gesetzlich abgesicher-
tes Gebührenaufkommen, ist aber wegen seiner öffentlich-rechtlichen Verfas-
sung stärker dem Gesetzmäßigkeitsgrundsatz verhaftet.
Urteil des 6. Senats vom 23. Mai 2012 - BVerwG 6 C 22.11
I. VG Berlin
vom 17.11.2005 - Az.: VG 27 A 9.03 -
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 02.12.2010 - Az.: OVG 11 B 35.08 -