Urteil des BVerwG vom 27.01.2010

Zugang, Wettbewerber, Kollokation, Unternehmen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 22.08
VG 21 K 2701/07
Verkündet
am 27. Januar 2010
Bech
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich,
Vormeier, Dr. Bier und Dr. Möller
für Recht erkannt:
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts
Köln vom 23. April 2008 wird die Regulierungsverfügung
der Bundesnetzagentur vom 27. Juni 2007 auch aufgeho-
ben in Bezug auf Nr. I 2.2 des Verfügungstenors, ferner in
Bezug auf Nr. I 2.3, 2.4 und 2.5 des Verfügungstenors,
soweit darin der Zugang zu zwei unbeschalteten Glasfa-
sern zwischen dem Hauptverteiler und dem Kabel-
verzweiger angesprochen ist. Die weitergehende Revision
der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 3/4
und die Beklagte 1/4.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten über die Regulierung des Vorleistungsmarktes für den
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung („Entbündelter Großkundenzugang …
zu Drahtleitungen und Teilleitungen für die Erbringung von Breitband- und
Sprachdiensten“, Markt 11 der Märkte-Empfehlung der Europäischen Kommis-
sion vom 11. Februar 2003, ABl EU Nr. L 114 S. 45).
Das zum Festnetz der Klägerin gehörende Teilnehmeranschlussnetz verbindet
etwa 8 000 Hauptverteiler über rund 300 000 Kabelverzweiger mit ca.
39 Millionen Endkundenanschlüssen. Aufgrund einer Marktdefinition und
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-analyse, die die Klägerin als das den bundesweiten Markt für den Zugang zur
Teilnehmeranschlussleitung beherrschende Unternehmen identifizierte, erließ
die Bundesnetzagentur erstmals durch Beschluss vom 20. April 2005 eine Re-
gulierungsverfügung, mit der sie der Klägerin näher bezeichnete Zugangsver-
pflichtungen auferlegte. Seit dem Jahr 2006 baut die Klägerin ihr Anschlussnetz
zur Erzielung besonders hoher Datenübertragungsraten nach dem VDSL-
Standard aus. Dies bedingt die Unterbringung der bisher am Hauptverteiler in-
stallierten DSL-Übertragungstechnik (DSL Access Multiplexer - DSLAM) in den
Kabelverzweigern, für die größere und mit Stromanschluss ausgestattete Multi-
funktionsgehäuse errichtet werden. Ferner werden Hauptverteiler und Kabel-
verzweiger mit Glasfaserleitungen verbunden.
Im Jahr 2007 schloss die Bundesnetzagentur eine neue Marktdefinition und
-analyse ab. Darin kam sie zu dem Ergebnis, dass die Klägerin den bundeswei-
ten Markt für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung weiterhin beherrscht.
Der sachlich relevante Markt umfasst nach ihren Feststellungen den entbündel-
ten bzw. gebündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung in Form der Kup-
ferdoppelader am Hauptverteiler oder einem anderen näher an der Teilneh-
meranschlusseinheit gelegenen Punkt, wobei bestimmte hybride, aus Kupfer-
draht und Glasfaser zusammengesetzte Anschlussvarianten („OPAL/ISIS“) dem
Kupferanschluss gleichgestellt sind. Zu dem abgegrenzten Markt gehören
weder der Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung in Form reiner Glasfaser
noch der Zugang zu einer hybriden breitbandigen Infrastruktur am Hauptvertei-
ler. Aufgrund dieser Marktfestlegung erließ die Bundesnetzagentur am 27. Juni
2007 eine Regulierungsverfügung (ABl BNetzA 2007, 2620) folgenden Inhalts:
„I. …
1. Die der Betroffenen mit der Regulierungsverfügung … vom
20.04.2005 auferlegten Verpflichtungen,
1.1 anderen Unternehmen
1.1.1 vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss in
Form der Kupferdoppelader am Hauptverteiler oder einem näher an der
Teilnehmeranschlusseinheit gelegenen Punkt (Kabel- bzw. End-
verzweiger - APL) sowie des gemeinsamen Zuganges zu diesen Teil-
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nehmeranschlüssen durch Aufteilung des nutzbaren Frequenzspekt-
rums,
1.1.2 im erforderlichen Umfang gebündelten Zugang zum Teilnehmer-
anschluss in Form der Kupferdoppelader einschließlich der Varianten
OPAL/ISIS am Hauptverteiler,
1.1.3 zum Zwecke des Zugangs gemäß Ziffern 1.1.1 und 1.1.2 Kollo-
kation sowie im Rahmen dessen Nachfragern bzw. deren Beauftragten
jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen
zu gewähren sowie …
1.3 dass die Entgelte für die Gewährung des Zugangs und der Kolloka-
tion gemäß Ziffer 1.1 der Genehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG
unterliegen,
werden beibehalten.
2. Die Betroffene wird darüber hinaus dazu verpflichtet,
2.1 zum Zwecke des Zugangs zum Teilnehmeranschluss am Kabel-
verzweiger den Zugang zu ihren Kabelkanälen zwischen dem Kabel-
verzweiger und dem Hauptverteiler zu gewähren, soweit hierfür die er-
forderlichen Leerkapazitäten vorhanden sind,
2.2 für den Fall, dass aus technischen Gründen oder aus Kapazitäts-
gründen die Gewährung des Zuganges zu Kabelkanälen nicht möglich
ist, den Zugang zu unbeschalteter Glasfaser zu gewähren,
2.3 Nachfragern im Rahmen der Verpflichtung zur Zugangsgewährung
zum Teilnehmeranschluss am Kabelverzweiger zum Zwecke der dafür
erforderlichen Kabelverzweigerkollokation auf konkrete Anfrage über
die Möglichkeit des Zugangs zum Kabelkanal bzw. zu zwei unbeschal-
teten Glasfasern zwischen dem Hauptverteiler und dem Kabelverzwei-
ger zu informieren und offen zu legen, zu welchem Zeitpunkt sie den
Kabelverzweiger zur Aufnahme von eigenen DSLAM ausbauen wird,
2.4 dass Vereinbarungen über Zugänge nach Ziffer 2.1 und 2.2 auf ob-
jektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen
Zugang gewähren und den Geboten der Chancengleichheit und
Billigkeit genügen,
2.5 dass die Entgelte für die Gewährung des Zugangs zu Kabelkanälen
und unbeschalteter Glasfaser gemäß Ziffern 2.1 und 2.2 sowie Informa-
tionen nach Ziffer 2.3 der Genehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG
unterliegen. …
II. …“
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Zur Begründung führte die Bundesnetzagentur u.a. aus, die der Klägerin aufer-
legte Kollokationsverpflichtung umfasse auch die Kollokation im Kabelverzwei-
ger in der Weise, dass Wettbewerber ihre technischen Einrichtungen zur Nut-
zung der entbündelten Teilnehmeranschlussleitung im Kabelverzweigergehäuse
der Klägerin unterbringen könnten. Erforderlich und angemessen sei ferner die
Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu Kabelkanälen zwischen dem
Kabelverzweiger und dem Hauptverteiler. Dadurch werde die Marktzutritts-
schwelle für Wettbewerber abgesenkt, weil diese ihr Netz lediglich bis zum je-
weiligen Übergabepunkt ausbauen müssten und auf aufwendige Tiefbaumaß-
nahmen zur Erschließung der Kabelverzweiger verzichten könnten. Die glei-
chen Gründe rechtfertigten es auch, die Klägerin zur Zugangsgewährung zu
unbeschalteter Glasfaser zwischen dem Kabelverzweiger und dem Hauptvertei-
ler zu verpflichten, falls Zugang zu Kabelkanälen ausnahmsweise nicht möglich
sei.
Die Klage hatte nur insofern Erfolg, als die der Klägerin unter Nr. I 2.3 der Re-
gulierungsverfügung u.a. auferlegte Pflicht zur Offenlegung der eigenen Aus-
bauplanungen aufgehoben worden ist. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht
die Klage abgewiesen, da die Regulierungsverfügung, von der erwähnten Aus-
nahme abgesehen, rechtmäßig sei. Die Verpflichtung zur Gewährung der Kol-
lokation im Kabelverzweiger und des Zugangs zu Kabelkanälen, hilfsweise zur
unbeschalteten Glasfaser, beruhten auf einer erschöpfenden und im Hinblick
auf die Regulierungsziele nicht zu beanstandenden Abwägung der gegenläufi-
gen Belange.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin gel-
tend, das angefochtene Urteil gehe von einem unzutreffenden Begriff der Kol-
lokation aus, indem es neben den Hauptverteilern auch die Kabelverzweiger
einbeziehe. Die Bundesnetzagentur habe verkannt, dass die Errichtung eigener
Gehäuse zur Aufnahme der DSLAM für die Wettbewerber wirtschaftlich tragbar
sei. Sie, die Klägerin, dürfe nicht zu einer Kapazitätserweiterung verpflichtet
werden, zumal diese bislang ungelöste technische Probleme aufwerfe. Die
Verpflichtung, Zugang zu Kabelkanalanlagen zu gewähren, überschreite den
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durch die Marktabgrenzung gezogenen Rahmen, denn für Kabelkanalanlagen
bestehe ein eigener Markt. In diesem Zusammenhang habe die Behörde auch
verkannt, dass sie, die Klägerin, im Zusammenhang mit dem VDSL-Ausbau
erhebliche und schutzwürdige Neuinvestitionen in Kabelkanalanlagen vorge-
nommen habe. Das Gleiche gelte erst recht für die in den Kabelkanälen verleg-
ten neuen Glasfaserleitungen selbst. Die Verpflichtung, Wettbewerbern Zugang
zu Netzkomponenten des von ihr aufgebauten VDSL-Netzes zu gewähren,
sprenge den Rahmen des von der Bundesnetzagentur abgegrenzten Marktes
und sei unvereinbar mit der Eigentumsgarantie.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
die unter Nummer I 2.1 bis 2.5 des Beschlusstenors der
Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur vom
27. Juni 2007 auferlegten Verpflichtungen aufzuheben,
die unter Nummer I 1.1.3 des Beschlusstenors der Regu-
lierungsverfügung enthaltene Verpflichtung, Kollokation im
Kabelverzweiger zu gewähren, aufzuheben,
die unter Nummer I 1.3 des Beschlusstenors der Regulie-
rungsverfügung auferlegte Verpflichtung aufzuheben, dass
die Entgelte für die Gewährung der Kollokation im
Kabelverzweiger der Genehmigung nach Maßgabe des
§ 31 TKG unterliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt ihre Regulierungsverfügung sowie die Klageabweisung im Urteil
des Verwaltungsgerichts.
II
Die zulässige Revision ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte
der Klage, soweit über sie nicht bereits in erster Instanz rechtskräftig zu Lasten
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der Beklagten entschieden worden ist, (auch) hinsichtlich der der Klägerin unter
Nr. I 2.2 der Regulierungsverfügung auferlegten Verpflichtung zur Gewährung
des Zugangs zu unbeschalteter Glasfaser sowie hinsichtlich der dazu in
Nr. I 2.3, 2.4 und 2.5 ausgesprochenen Annexverpflichtungen stattgeben müs-
sen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Das unter Nr. I 1.1.3 der Regulierungsverfügung ausgesprochene Gebot, an-
deren Unternehmen zum Zwecke des Zugangs gemäß Nr. I 1.1.1 und 1.1.2
Kollokation zu gewähren, ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch inso-
weit rechtmäßig, als es sich auf die hier umstrittene Kollokation im Kabel-
verzweiger bezieht.
a) Der Regelungsgehalt der der Klägerin auferlegten Kollokationsverpflichtung,
die die Bundesnetzagentur aus der vorangegangenen Regulierungsverfügung
„beibehalten“ hat (s. § 13 Abs. 1 Satz 1 TKG) und die damit als erneute mate-
rielle Entscheidung, d.h. als „Zweitbescheid“, einer vollständigen gerichtlichen
Überprüfung unterliegt (vgl. Mayen, in: Scheurle/Mayen, TKG, 2. Aufl. 2008,
§ 13 Rn. 17), schließt die Kollokation im Kabelverzweiger ein. Das ergibt sich
nicht nur aus der Begründung der Regulierungsverfügung, die dies ausdrücklich
klarstellt, sondern auch bereits aus dem Verfügungsausspruch. Denn die Kollo-
kationsverpflichtung zu Nr. I 1.1.3 des Tenors bezieht sich ihrem klaren Wort-
laut nach u.a. auf die unter Nr. I 1.1.1 ausgesprochene Pflicht, Zugang zum
Teilnehmeranschluss am Hauptverteiler „oder einem näher an der Teilnehmer-
anschlusseinheit gelegenen Punkt“, insbesondere dem Kabelverzweiger, zu ge-
währen.
b) Rechtsgrundlage für die so verstandene, die Kabelverzweiger-Standorte mit-
umfassende Kollokationsverpflichtung ist § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG, wonach
marktmächtigen Netzbetreibern u.a. die Verpflichtung auferlegt werden soll,
Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen
wie Gebäuden, Leitungen und Masten zu ermöglichen sowie Nachfragern oder
deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren. So-
weit die Klägerin beanstandet, dass der im Gesetz verwendete Begriff der Kol-
lokation sich auf die Mitbenutzung von betretbaren Räumen beschränke und
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daher auf Kabelverzweigergehäuse nicht anwendbar sei, ist dem nicht zu fol-
gen. Unter Kollokation ist die Unterbringung der für die Nutzung der Zugangs-
leistung erforderlichen Einrichtungen in den Räumen des marktmächtigen Netz-
betreibers („physische Kollokation“), hilfsweise die Möglichkeit der Nutzung der
Zugangsleistung unter gleichwertigen wirtschaftlichen, technischen und betrieb-
lichen Bedingungen („virtuelle Kollokation“), zu verstehen. Diese beiden früher
in § 3 Abs. 2 der Netzzugangsverordnung - NZV - vom 23. Oktober 1996
(BGBl I S. 1568) genannten Kollokationsformen sollten von § 21 Abs. 3 Nr. 4
TKG ebenfalls erfasst werden (vgl. BTDrucks 15/2316 S. 66; s. auch Urteil vom
2. April 2008 - BVerwG 6 C 15.07 - BVerwGE 131, 41 Rn. 53 = Buchholz
442.066 § 10 TKG Nr. 1).
Ausgehend davon ist die Kollokation im Kabelverzweiger ein Anwendungsfall
der „physischen Kollokation“. Denn schon nach § 3 Abs. 1 NZV war die Nut-
zung der Leistung „räumlich an der übertragungs-, vermittlungs- oder betriebs-
technischen Schnittstelle“ zu ermöglichen. Waren die betreffenden Schnittstel-
len nicht in betretbaren Gebäuden, sondern in Schaltkästen, Gehäusen, Behäl-
tern oder dergleichen untergebracht, handelte es sich auch insoweit nach Wort-
laut und Zweck des § 3 NZV um Kollokationsorte, auf die sich die Kollokations-
verpflichtung des marktmächtigen Unternehmens ebenfalls bezog. Dieser
Rechtszustand ist durch § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG, der die gemeinschaftsrechtliche
Vorgabe aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2002/19/EG über den
Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtun-
gen sowie deren Zusammenschaltung - Zugangsrichtlinie, ZRL - umsetzt, nicht
eingeschränkt worden. Vielmehr ist umgekehrt neben die Verpflichtung zur
Gewährung von Kollokation noch die Verpflichtung getreten, andere Formen
der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen zu ermöglichen, wobei das Ge-
setz beispielhaft auch Leitungen und Masten aufzählt, die ebenso wenig betre-
ten werden können wie Schaltkästen. Selbst wenn die gemeinsame Nutzung
des Kabelverzweigers eine „andere Form der gemeinsamen Nutzung“ darstellte
und nicht dem Begriff der Kollokation unterfiele, wäre die hier umstrittene Ver-
pflichtung von § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG gedeckt, da es sich unter dieser - vom
Senat nicht geteilten - Prämisse bei der Begriffswahl der Bundesnetzagentur
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lediglich um eine offensichtliche und unschädliche Falschbezeichnung handeln
würde.
c) Soweit die Verpflichtung zur Kollokationsgewährung marktmächtigen Netz-
betreibern nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG auferlegt werden , wäre allerdings
die Annahme einer strikten Bindung für den Regelfall mit der Möglichkeit der
Abweichung (nur) in atypischen Fällen, mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar.
Denn nach Art. 8 Abs. 2 und 4 i.V.m. Art. 9 bis 13 ZRL steht der nationalen Re-
gulierungsbehörde in jedem Einzelfall ein Ermessen darüber zu, ob und inwie-
weit sie die betreffende Verpflichtung, hier die Kollokationsverpflichtung nach
Art. 12 Abs. 1 Buchst. f ZRL, ausspricht (vgl. Urteil vom 28. Januar 2009
- BVerwG 6 C 39.07 - Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 3 Rn. 34, 42 f.; s. auch
EuGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - Rs. C-424/07 - CR 2010, 24 Rn. 89 ff.).
Für die Rechtmäßigkeit einer auf die betreffende Soll-Vorschrift gestützten Re-
gulierungsverfügung ist dies allerdings, wie der Senat ebenfalls schon ausge-
sprochen hat und woran er nach erneuter Prüfung festhält, im Ergebnis dann
unschädlich, wenn die Bundesnetzagentur ihr Regulierungsermessen vorsorg-
lich umfassend ausgeübt hat (s. Urteil vom 2. April 2008 a.a.O. Rn. 48). Dies
ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hier der Fall.
d) Bei der Prüfung, ob die Zugangsverpflichtung gerechtfertigt ist und in einem
angemessenen Verhältnis zu den Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2 TKG
steht, hat die Bundesnetzagentur einen Katalog von Abwägungsgesichtspunk-
ten zu berücksichtigen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 TKG). Diese durch zahlreiche unbe-
stimmte Rechtsbegriffe gesteuerte komplexe Abwägung kann von der Ermes-
sensbetätigung der Bundesnetzagentur nicht getrennt werden, sondern ist Be-
standteil des der Behörde in Anlehnung an das Planungsermessen eingeräum-
ten Regulierungsermessens. Dessen Gebrauch ist vom Gericht auf Abwä-
gungsfehler zu überprüfen. Fehlerhaft wird das Regulierungsermessen ausge-
übt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat - Abwägungs-
ausfall -, in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach
Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste - Abwägungsdefizit -, die Be-
deutung der betroffenen Belange verkannt worden ist - Abwägungsfehlein-
schätzung - oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen
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worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis
steht - Abwägungsdisproportionalität - (Urteile vom 28. November 2007
- BVerwG 6 C 42.06 - BVerwGE 130, 39 Rn. 28 ff. = Buchholz 442.066 § 132
TKG Nr. 1 und vom 2. April 2008 a.a.O. Rn. 47).
Im vorliegenden Fall begegnet die Ausübung des Regulierungsermessens in
Bezug auf die hier umstrittene Verpflichtung, den Wettbewerbern Kollokation
(auch) im Kabelverzweiger zu gewähren, keinen durchgreifenden Bedenken.
Denn in der Gesamtschau der aus der ursprünglichen Regulierungsverfügung
vom 20. April 2005 übernommenen Begründung, die auch und gerade im Hin-
blick auf die Kabelverzweiger-Kollokation aufrechterhalten wurde, mit den in die
angefochtene Regulierungsverfügung neu aufgenommenen Begründungsele-
menten wird deutlich, dass sich die Bundesnetzagentur mit den abwägungsre-
levanten Gesichtspunkten hinreichend und im Ergebnis vertretbar auseinan-
dergesetzt hat.
aa) Die Klägerin beanstandet einen Abwägungsausfall in Bezug auf die techni-
sche und wirtschaftliche Tragfähigkeit einer Nutzung konkurrierender Einrich-
tungen durch die Wettbewerber (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG). Sie rügt, die
Bundesnetzagentur habe verkannt, dass den Wettbewerbern die Errichtung
eigener Gehäuse zur Aufnahme ihrer DSLAM möglich sei.
Soweit sie der zu Art. 82 EG (jetzt Art. 102 AEUV) ergangenen Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs (s. insbesondere Urteil vom 26. November 1998
- Rs. C-7/97, Bronner - Slg. 1998, I-7791 Rn. 31 ff.) entnehmen will, dass ein
Zugangsrecht schon dann ausscheidet, wenn den Wettbewerbern die Substitu-
tion der Zugangsleistung durch eigenrealisierte Einrichtungen überhaupt
möglich ist (so auch Mayen a.a.O., § 21 Rn. 41), trifft dies nicht zu. Die genann-
te Rechtsprechung betrifft die nach allgemeinem Wettbewerbsrecht zu beant-
wortende Frage, inwieweit ein marktbeherrschendes Unternehmen durch die
Verweigerung des Zugangs zu einem Vorleistungsprodukt seine Marktmacht
missbraucht; auf die besonderen Verhältnisse eines der Marktregulierung un-
terliegenden Telekommunikationsunternehmens, dem nach Art. 8 ff. ZRL wei-
tergehende Verpflichtungen auferlegt werden können, lässt sich diese Recht-
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sprechung nicht in vollem Umfang übertragen (s. auch Urteil vom 28. Januar
2009 a.a.O. Rn. 20).
Mit dem in § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 angesprochenen Gesichtspunkt, bei dem es
sich nicht um eine strikte Abwägungsgrenze handelt (so aber Mayen a.a.O. Rn.
42), sondern gemäß der nach Wortlaut und Systematik eindeutigen ge-
meinschaftsrechtlichen Vorgabe in Art. 12 Abs. 2 ZRL um einen abwägungser-
heblichen Belang, hat sich die Bundesnetzagentur hinreichend auseinanderge-
setzt. Von dem aus § 68 Abs. 1 i.V.m. § 69 Abs. 1 TKG folgenden Recht der
Wettbewerber, Verkehrswege für eigene Telekommunikationslinien einschließ-
lich zugehöriger Schalt- und Verzweigungseinrichtungen (s. § 3 Nr. 26 TKG) zu
nutzen, ist die Behörde im Grundsatz selbst ausgegangen. Unter dieser Prä-
misse hat sie aber die mangelnde Tragfähigkeit derartiger Lösungen damit be-
gründet, dass eine Außenkollokation am Kabelverzweiger typischerweise wirt-
schaftlich ungünstiger sei als eine Binnenkollokation im Kabelverzweiger der
Klägerin. Denn die Unterbringung von DSLAM-Technik in einem eigenen Ge-
häuse außerhalb des Kabelverzweigers der Klägerin erhöhe die Fixkosten je
Kunde, weil der relative Auslastungsgrad sinke und jeder weitere Wettbewerber
Kabelverzweiger-Investitionen mit einem kleineren Kundenpotenzial refinanzie-
ren müsse. Dieser Zusammenhang ist - auch ohne eine von der Klägerin ver-
misste Kostenermittlung im Detail - unter dem Gesichtspunkt der von der Be-
hörde zu wahrenden Verbraucherinteressen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG) ökonomisch
nachvollziehbar und erhält besonderes Gewicht durch den Engpass-Charakter
des von den Wettbewerbern mit vertretbarem Aufwand nicht zu duplizierenden
Teilnehmeranschlussnetzes der Klägerin. Die Folgerung der Bundesnetzagen-
tur, dass vor diesem Hintergrund eine generelle Beschränkung der
Wettbewerber auf die Möglichkeit einer (Außen-)Kollokation am Kabelverzwei-
ger wirtschaftlich nicht zumutbar wäre, liegt innerhalb des Ermessensspiel-
raums.
bb) Auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Zugangsgewährung angesichts der
verfügbaren Kapazität (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TKG) ist der Bundesnetzagen-
tur ein Abwägungsfehler nicht unterlaufen. Nach der Systematik des Gesetzes
und in Einklang mit Art. 12 Abs. 2 ZRL handelt es sich auch bei der verfügbaren
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Kapazität nicht um eine strikte Abwägungsgrenze, sondern um einen von meh-
reren zu berücksichtigenden Abwägungsgesichtspunkten (ebenso Thomaschki/
Neumann, in: BerlKommTKG, 2. Aufl. 2009, § 21 Rn. 74 ff.; Piepenbrock/
Attendorn, in: BeckTKG, 3. Aufl. 2006, § 21 Rn. 86; Scherer, in: Arndt/Fetzer/
Scherer, TKG 2008, § 21 Rn. 17, jeweils unter Hinweis auf BTDrucks 15/2316
S. 64 f.; a.A. Mayen a.a.O. Rn. 43). Die Frage, in welchem Umfang eine etwai-
ge Netzausbauverpflichtung mit den Grundrechten des Netzbetreibers verein-
bar ist, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner grundsätzlichen Klä-
rung. Denn der hier in Rede stehende Ausbau betrifft nicht das Netz der Kläge-
rin als solches, sondern seine Schnittstellen mit den Netzen der Wettbewerber.
Dass der marktmächtige Netzbetreiber die dafür in Betracht kommenden Netz-
punkte, die er ohne Marktregulierung nur auf seine eigenen Bedürfnisse aus-
richten müsste, zum Zweck der Zugangsgewährung und der mit ihr verbunde-
nen gemeinsamen Nutzung erforderlichenfalls anzupassen hat, kann vom
rechtlichen Ansatz her nicht zweifelhaft sein und wird in § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG,
Art. 12 Abs. 1 Buchst. f ZRL vorausgesetzt. Dem Interesse der Klägerin daran,
einen etwaigen zusätzlichen Platzbedarf der Wettbewerber in den Kabel-
verzweigern nicht nach einem bereits erfolgten Ausbau noch nachträglich erfül-
len zu müssen, ist hier dadurch Rechnung getragen, dass die Klägerin eine
Kollokation im Kabelverzweiger nur bei , das heißt nach Erlass der Regulie-
rungsverfügung, auszubauenden Kabelverzweigern zu ermöglichen hat (s.
S. 27 der Regulierungsverfügung). Für die Bestellung der Kollokation kann die
Klägerin zudem ihren Wettbewerbern die Einhaltung bestimmter Fristen vorge-
ben (s. S. 28, 41 der Regulierungsverfügung).
cc) In Bezug auf die Anfangsinvestitionen des Eigentümers unter Berücksichti-
gung der Investitionsrisiken (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG) leidet die Regulie-
rungsverfügung entgegen der Auffassung der Klägerin ebenfalls weder an ei-
nem Abwägungsausfall noch an einem Abwägungsdefizit. Unter Anfangsinves-
titionen des Eigentümers, die das Gesetz im Hinblick auf die in Art. 14 GG
ebenso wie im Gemeinschaftsrecht verankerte Eigentumsgarantie besonders
hervorhebt, sind Investitionen zu verstehen, die mit dem erstmaligen Markt-
eintritt verbunden sind. Solche Investitionen sind im Gegensatz zu Ersatz- oder
Erneuerungsaufwendungen mit einem erhöhten Risiko behaftet, welches nach
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der Wertung des Gesetzes den Eigentümerbelangen besonderes Gewicht ver-
leiht. Die Berücksichtigung der Anfangsinvestitionen und der mit ihnen verbun-
denen Risiken soll namentlich ermöglichen, dass auch ein zugangsverpflichte-
tes Unternehmen in den Genuss des mit einer Produktinnovation einhergehen-
den sog. Vorreitervorteils kommen kann. Allerdings handelt es sich im marktre-
gulierten Bereich auch insoweit lediglich um ein Abwägungskriterium, das bei
der Frage mit zu berücksichtigen ist, ob sich die Auferlegung einer Zugangs-
verpflichtung in den gesetzlichen Grenzen der Ermessensausübung hält. Hin-
sichtlich seines Gewichtes ist zu differenzieren anhand der verschiedenartigen
Bedingungen, unter denen die Infrastrukturinvestitionen getätigt wurden, wobei
auch die Gefahr einer etwaigen Marktmachtübertragung Bedeutung erlangen
kann (s. zum Vorstehenden Thomaschki/Neumann, a.a.O. § 21 Rn. 83 ff.). Mit
diesem Inhalt ist das Kriterium des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG Ausdruck der
gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe, dass die nationale Regulierungsbehörde die
Rechte eines Infrastruktureigentümers zur kommerziellen Nutzung seines
Eigentums für eigene Zwecke und die Zugangsrechte konkurrierender
Diensteanbieter gegeneinander abzuwägen hat (s. Erwägungsgrund 19 ZRL).
Vor diesem Hintergrund hat sich die Bundesnetzagentur mit den Aufwendungen
der Klägerin für die Multifunktionsgehäuse an Kabelverzweiger-Standorten auch
unter der Prämisse, dass es sich dabei um Anfangsinvestitionen in dem
vorgenannten Sinne handelt, hinreichend und mit einem jedenfalls vertretbaren
Ergebnis auseinandergesetzt. Sie hat nicht nur auf die Entgeltlichkeit der Zu-
gangsgewährung abgehoben, die für sich allein dem Abwägungsbelang nicht
ausreichend Rechnung trägt (so zutreffend Mayen, a.a.O. § 21 Rn. 47), son-
dern auch darauf, dass eine Koordination mit den Belangen der Wettbewerber
zu einer besseren Auslastung der Räumlichkeiten führen kann und damit deren
relativen Auslastungsgrad erhöht (S. 26, 27 der Regulierungsverfügung). Dabei
durfte sie berücksichtigen, dass die mit der (physischen) Kollokation zwangs-
läufig verbundene gemeinsame Nutzung von Gebäuden, denen andere Räum-
lichkeiten insoweit gleichstehen, als ein Mittel der Zugangsgewährung im Ge-
setz ausdrücklich hervorgehoben ist (§ 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG, Art. 12 Abs. 1
Satz 2 Buchst. f. ZRL).
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Die Behörde hat dem Eigentümerinteresse der Klägerin bei der Ausgestaltung
der umstrittenen Kollokationsverpflichtung in ausreichendem Umfang Rechnung
getragen. So wurde diese Verpflichtung, wie im anderen Zusammenhang
bereits erwähnt, auf neu, d.h. nach Wirksamwerden der Regulierungsverfügung
auszubauende Kabelverzweiger beschränkt. Die Klägerin erhält von den Zu-
gangsberechtigten Entgelte, die die Gewährung der Kollokationsmöglichkeit
sowie die Überlassung der Kollokationsflächen und der erforderlichen techni-
schen Einrichtungen einschließlich einer angemessenen Kapitalverzinsung ab-
decken (vgl. S. 26 der Regulierungsverfügung). Zudem ist die Kabelverzweiger-
kollokation dem Umfang nach im Wesentlichen auf die Installation von DSLAM
der Wettbewerber begrenzt, während ihnen die Unterbringung zusätzlicher
Vermittlungstechnik in den Kollokationsräumen bzw. -flächen nicht gestattet
wurde (a.a.O. S. 28 f.). Vor allem aber ist den Wettbewerbern der von manchen
zusätzlich begehrte „Linecard-Zugang“ zu den DSLAM der Klägerin, mithin zu
deren eigener aktiver Übertragungstechnik, nach Maßgabe der Interessenab-
wägung verwehrt geblieben, weil die Bundesnetzagentur diesen Eingriff, anders
als die bloße Mitbenutzung der Kabelverzweigergehäuse, als für die Klägerin zu
belastend einstufte (a.a.O. S. 39).
dd) Ferner wurde der Belang der langfristigen Sicherung des Wettbewerbs,
insbesondere durch Anreize zu effizienten Infrastruktur-Investitionen (§ 21
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TKG), in der Regulierungsverfügung angemessen berück-
sichtigt. Hierzu hat die Bundesnetzagentur abgrenzend erwogen, dass weder
die Unterbringung eigener Vermittlungstechnik der Wettbewerber - von den
DSLAM abgesehen - in den Kollokationsräumen bzw. -flächen noch gar der
unmittelbare Zugriff auf die DSLAM der Klägerin im Wege des sog. Linecard-
Zugangs geboten ist, um gemäß den Regulierungszielen in § 2 Abs. 2 Nr. 2 und
3 TKG nachhaltigen Wettbewerb zu fördern und Innovationen zu unterstützen.
In diesem Zusammenhang hat die Behörde vielmehr auf den Vorteil selbst
betriebener Infrastruktur abgehoben, die die Wettbewerber aus der Abhängig-
keit von der Klägerin löst. Dass bei der Installation von DSLAM der Wettbewer-
ber in den Kabelverzweigern demgegenüber der Gesichtspunkt der kostenspa-
renden Koordinierung von Investitionen in den Vordergrund gerückt wurde, ist
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- 15 -
innerhalb des Regulierungskonzepts der Bundesnetzagentur nicht zu bean-
standen.
ee) Schließlich ist die Abwägung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht des-
halb rechtswidrig, weil die Bundesnetzagentur Konfliktpotential in zu beanstan-
dender Weise in nachfolgende Verfahren verlagert hätte. Dass die von der Klä-
gerin genannten technischen Detailprobleme einer Mitbenutzung der Kabel-
verzweigergehäuse - wie Stromversorgung, Wärmelast und Vorkehrungen zur
Verhinderung unkontrollierten Zutritts unternehmensfremden Personals - in der
Regulierungsverfügung angesprochen, aber nicht gelöst wurden, hält der Über-
prüfung stand. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auferlegten Abhilfemaß-
nahmen auf eine Konkretisierung durch Zugangsvereinbarungen (§ 22 TKG)
und nötigenfalls durch Zugangsanordnungen der Bundesnetzagentur (§ 25
TKG) angelegt sind (s. Urteile vom 2. April 2008 a.a.O. Rn. 54 und vom 24. Juni
2009 - BVerwG 6 C 19.08 - NVwZ-RR 2009, 918 Rn. 15; Kühling/ Neumann, in:
BerlKommTKG, § 25 Rn. 24; Hölscher, in: Scheurle/Mayen, § 25 Rn. 17). Im
Hinblick auf die Regulierungsverfügung ist erforderlich, aber auch ausreichend,
dass sie einen klaren Maßstab dafür vorgibt, ob eine später konkret
nachgefragte Zugangsleistung von der regulatorisch auferlegten Verpflichtung
abgedeckt ist. Dies ist hier der Fall. Die angefochtene Regulierungsverfügung
klärt die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob und inwieweit die
Wettbewerber eine Kollokation im Kabelverzweiger überhaupt beanspruchen
können, dem Grunde nach abschließend. In ihr sind die widerstreitenden Inte-
ressen fehlerfrei dahin abgewogen, dass das Interesse der Klägerin daran, ihre
Multifunktionsgehäuse ausschließlich für den eigenen Bedarf zu dimensionie-
ren, bei neu auszubauenden Kabelverzweigern grundsätzlich zurückzutreten
hat hinter das Interesse der Wettbewerber an einem Ausbaustandard, der ihren
absehbaren Bedarf gegen ein kostendeckendes Entgelt von vornherein mitbe-
rücksichtigt. Die Lösung der von der Klägerin aufgeworfenen technischen De-
tailfragen durfte den nachfolgenden Verhandlungen über eine Zugangsverein-
barung bzw. dem Verfahren auf Erlass einer Zugangsanordnung vorbehalten
werden.
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- 16 -
2. Rechtmäßig ist ferner die der Klägerin auferlegte Verpflichtung, Wettbewer-
bern zum Zweck des Zugangs zum Teilnehmeranschluss am Kabelverzweiger
den Zugang zu ihren Kabelkanälen zwischen den Kabelverzweigern und dem
Hauptverteiler zu gewähren, soweit hierfür die erforderlichen Leerkapazitäten
vorhanden sind (Nr. I 2.1 der Regulierungsverfügung).
a) Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung ist § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG, wonach
die Bundesnetzagentur marktmächtige Netzbetreiber dazu verpflichten kann,
Zugang zu bestimmten Netzkomponenten oder -einrichtungen zu gewähren.
Während „Netzkomponenten“ alle Elemente eines Telekommunikationsnetzes,
nämlich der Gesamtheit von Übertragungssystemen, sind, die die Übertragung
von Signalen ermöglichen (§ 3 Nr. 27 TKG), handelt es sich bei den „Netzein-
richtungen“ um zugehörige Einrichtungen, die die Signalübertragung nicht un-
mittelbar ermöglichen, ihr aber mittelbar dienen. Dies folgt gemeinschaftsrecht-
lich aus dem systematischen Zusammenhang zwischen Art. 12 Abs. 1 Satz 2
Buchst. a ZRL, der durch § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG umgesetzt wird, mit der
Grundnorm des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 ZRL, der das Zugangsrecht - sprachlich
präziser als § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG - auf den Zugang „zu bestimmten Netzkom-
ponenten und zugehörigen Einrichtungen und auf deren Nutzung“ bezieht (so
überzeugend Thomaschki/Neumann, a.a.O. § 21 Rn. 126 f.).
aa) Daran gemessen sind Kabelkanäle, unter denen die Bundesnetzagentur
sowohl Betonkanäle als auch starre oder flexible Leerrohre versteht (S. 30 der
Regulierungsverfügung), nicht den Netzkomponenten, sondern den zugehöri-
gen Netzeinrichtungen zuzuordnen. Dieselbe Unterscheidung liegt der gemein-
schaftsrechtlichen Zugangsdefinition in Art. 2 Satz 2 Buchst. a ZRL zugrunde,
der „Leitungen“ (genauer: „Leitungsrohre“, so jetzt die Neufassung durch Art. 2
der Richtlinie 2009/140/EG vom 25. November 2009) ebenso zu den netzzuge-
hörigen physischen Infrastrukturen rechnet wie Gebäude und Masten.
bb) Dem Einwand der Klägerin, Kabelkanäle zwischen Hauptverteiler und Ka-
belverzweiger seien nicht Teil des von der Bundesnetzagentur abgegrenzten
sachlich relevanten Marktes für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung,
soweit der Zugang am Kabelverzweiger als einem „näher an der Teilnehmeran-
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schlusseinheit gelegenen Punkt“ im Sinne der Marktdefinition erfolge, ist nicht
beizutreten. Die Festlegung einer bestimmten Regulierungsverpflichtung erfor-
dert keine auf sie bezogene spezifische Marktdefinition und -analyse; vielmehr
genügt eine ausreichende Begründung dafür, dass die betreffende Verpflich-
tung im Verhältnis zum festgestellten Marktversagen sinnvoll und angemessen
ist (s. Erwägungsgrund 15 ZRL). Ebenso ergibt sich aus der amtlichen Begrün-
dung zu der - von der Bundesnetzagentur gemäß § 10 Abs. 2 TKG weitestge-
hend zu berücksichtigenden - Märkteempfehlung der Kommission vom
11. Februar 2003 (S. 12), dass die Definition eines Marktes von der Festlegung
und Anwendung von Abhilfemaßnahmen zu trennen ist, so dass es sich „erüb-
rigt (…), jeden technischen Bereich als relevanten Markt auszuweisen, um Ver-
pflichtungen aufzuerlegen“. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Auferle-
gung einer Zugangsverpflichtung ist daher ein enger funktionaler Zusammen-
hang zwischen der Einrichtung, zu der Zugang zu gewähren ist, und dem Markt,
für den ein Regulierungsbedarf festgestellt worden ist. In Bezug auf den hier in
Rede stehenden Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung ist dieser Zu-
sammenhang, wie Art. 2 Satz 2 Buchst. a ZRL klarstellt, bei einer Einrichtung
gegeben, die erforderlich ist, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu
erbringen.
Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn der Gegenstand der umstrittenen, der
Klägerin in Nr. 2.1 der Regulierungsverfügung auferlegten Zugangsverpflichtung
ist auf Kabelkanäle zwischen Hauptverteiler und Kabelverzweigern begrenzt,
die ausschließlich zum Zweck des Zugangs zum Teilnehmeranschluss an den
Kabelverzweigern genutzt werden dürfen. Dadurch erhalten die Wettbewerber,
die die Hauptverteiler üblicherweise bereits mit eigener Technik erschlossen
haben, die Möglichkeit der Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der
Doppelader-Metallleitung (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 TKG) am Kabelverzweiger in der
Weise, wie ihn sich die Klägerin selbst im Zuge ihres eigenen Netzausbaus
gewährt. Dies entspricht dem Zweck der Zugangsverpflichtung, den
Wettbewerbern eine vergleichbare unternehmerische Dispositionsfreiheit bei
der Ausgestaltung ihrer Telekommunikationsdienstleistungen wie dem markt-
beherrschenden Unternehmen zu eröffnen.
31
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cc) Die Anwendung des § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG auf Kabelkanäle wird auch nicht
durch § 70 TKG ausgeschlossen. Diese Vorschrift, die sich im Abschnitt über
„Wegerechte“ befindet, regelt den Anspruch auf Duldung der Mitbenutzung von
Einrichtungen anderer Netzbetreiber. Der Anspruch setzt voraus, dass die Aus-
übung des in § 68 TKG geregelten Telekommunikationswegerechts für die Ver-
legung weiterer Telekommunikationslinien nicht oder nur mit einem unverhält-
nismäßig hohen Aufwand möglich ist. Er besteht nur, wenn die Mitbenutzung
wirtschaftlich zumutbar ist und keine zusätzlichen größeren Baumaßnahmen
erforderlich macht; ferner hat der Mitbenutzungsberechtigte an den Verpflichte-
ten einen angemessenen geldwerten Ausgleich zu leisten. Die Klägerin will dar-
in eine sie im Verhältnis zu § 21 TKG begünstigende Spezialregelung sehen.
Dem ist nicht zu folgen. § 70 TKG entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber § 21
TKG (ebenso: Thomaschki/Neumann, a.a.O. § 21 Rn. 128; a.A. Mayen, in:
Scheurle/Mayen, § 21 Rn. 94), wie sich aus der Systematik und dem Zweck des
Gesetzes ergibt. Dieses sieht für die Erreichung der Regulierungsziele des § 2
TKG nicht das Instrumentarium des Wegerechts nach §§ 68 ff. TKG vor; daher
fehlen diese Vorschriften in der für den Inhalt einer Regulierungsverfügung
maßgeblichen Normenkette des § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 TKG. Umgekehrt
behandelt das Telekommunikationswegerecht die Ressourcenknappheit nicht
als Anwendungsfall der Marktregulierung. Demgemäß ist die Anwendung des
§ 70 TKG weder davon abhängig, dass das verpflichtete Unternehmen über
besondere Marktmacht verfügt, noch davon, dass die Mitbenutzung im Hinblick
auf die Regulierungsziele geeignet, erforderlich und angemessen ist. § 21 TKG
einerseits und § 70 TKG andererseits verfolgen unterschiedliche Re-
gelungszwecke, die der Annahme einer Spezialität der einen im Verhältnis zur
anderen Vorschrift entgegenstehen.
b) Bei der Ausübung des Regulierungsermessens in Bezug auf den Zugang zu
Kabelkanälen ist der Bundesnetzagentur ein durchgreifender Abwägungsfehler
nicht unterlaufen.
aa) Mit der technischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Nutzung konkur-
rierender Einrichtungen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG) hat sich die Behörde
unter Berücksichtigung des im Gesetz ausdrücklich hervorgehobenen „Tempos
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- 19 -
der Marktentwicklung“ umfassend auseinandergesetzt. Sie hat erwogen, dass
sich der Engpasscharakter des Anschlussnetzes mit dem Netzausbau für be-
sonders breitbandige Dienste beträchtlich verstärke, weil die Wettbewerber zu
diesem Zweck über die Hauptverteiler hinaus die Kabelverzweiger erschließen
müssten, was umfangreiche flächendeckende Tiefbaumaßnahmen bedingen
und den Wettbewerb verzögern würde.
Was die von der Klägerin erwähnte Nutzung von Leitungssystemen anderer
Unternehmen, insbesondere von Abwasserleitungen sowie von Leerrohren an
Straßen, Bahntrassen und dergleichen anlangt, hat die Behörde ergänzend
darauf abgehoben, dass es kein transparentes Angebot für die Anmietung der-
artiger Ressourcen gebe, die Strukturen dieser Netze nicht auf die Erfordernis-
se der Telekommunikation ausgerichtet und deren Inhaber nicht zur Zugangs-
gewährung verpflichtet seien. Soweit die Klägerin der Bundesnetzagentur inso-
weit Ermittlungs- bzw. Abwägungsdefizite vorhält, kann sie damit nicht durch-
dringen. Die von ihr bezeichneten „Anknüpfungstatsachen“ für das Bestehen
effizienter konkurrierender Angebote beziehen sich erklärtermaßen auf wenige
großstädtische Bereiche in Düsseldorf bzw. Berlin. Anhaltspunkte dafür, dass
es im bundesweiten Maßstab alternativ nutzbare Leerrohrsysteme geben könn-
te, die die Wettbewerber in die Lage versetzten, die Kabelverzweiger ohne
Zugriff auf die Kabelkanäle der Klägerin im erforderlichen Umfang zeitnah und
effizient zu erschließen, hat die Klägerin nicht aufgezeigt.
Soweit die Klägerin im Hinblick auf die Möglichkeit der Wettbewerber zum Ei-
genbau auf ein einzelnes Unternehmen verweist, das in Köln eigene Glasfaser-
leitungen bis zum Endkunden verlegt, ist dieser Umstand im vorliegenden Zu-
sammenhang nicht abwägungsrelevant. Die Klägerin übersieht, dass ein Un-
ternehmen, dessen Geschäftsmodell auf die Erschließung einer - begrenzten -
Anzahl von Endkunden mit einer vollständig eigenen Netzinfrastruktur abzielt,
überhaupt keine Leistungen auf dem hier relevanten Vorleistungsmarkt für den
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung nachfragt. Der von der Klägerin heran-
gezogene Vergleichsfall widerlegt daher nicht die insgesamt plausible Annahme
der Bundesnetzagentur, dass die Nutzung konkurrierender Einrichtungen
wirtschaftlich nicht hinreichend tragfähig ist für solche Unternehmen, die von
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den durch sie bereits erschlossenen Hauptverteilern aus die Kabelverzweiger
mit eigener Glasfasertechnik anbinden wollen, um dort auf die Teilnehmeran-
schlussleitungen der Klägerin zuzugreifen.
bb) Zum Kriterium der verfügbaren Kapazität (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TKG) hat
sich die Bundesnetzagentur von der Überlegung leiten lassen, dass die er-
forderlichen Leerkapazitäten angesichts des geringen Platzbedarfs der Licht-
wellenleiterkabel innerhalb der ursprünglich für Kupferkabel ausgelegten Ka-
belkanäle der Klägerin in der Regel vorhanden seien. Die Belange der Klägerin
sind dadurch gewahrt, dass sie zur Schaffung neuer Leerrohrkapazitäten aus-
drücklich nicht verpflichtet ist. Vielmehr bleibt ihr in jedem Einzelfall der Nach-
weis vorbehalten, dass die Zugangsgewährung aus Kapazitätsgründen nicht
möglich ist (S. 33 der Regulierungsverfügung).
cc) An einem Abwägungsausfall leidet die Zugangsverpflichtung zu Kabelkanä-
len entgegen der Kritik der Klägerin auch weder unter dem Gesichtspunkt der
Anfangsinvestitionen des Eigentümers unter Berücksichtigung der Investitions-
risiken (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG) noch allgemein im Hinblick auf das ihr
verbürgte Eigentumsrecht. Zwar greift das Argument, es gebe keine schüt-
zenswerten Investitionen in die Kabelkanäle, da diese ganz überwiegend noch
zu Monopolzeiten errichtet worden seien und überdies den Wettbewerbern nur
gegen Entgelt überlassen werden müssten (S. 34 der Regulierungsverfügung),
für sich genommen zu kurz. Denn unbeschadet der bereits oben angesproche-
nen unterschiedlichen Wertung, die sich dem § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG für
Anfangsinvestitionen einerseits und Ersatz- oder Erneuerungsinvestitionen an-
dererseits entnehmen lässt, kann die Schutzwürdigkeit der von der Klägerin
übernommenen, noch unter dem Monopol geschaffenen Sachwerte nicht allein
mit dem Hinweis auf eine besondere, in der Art der Entstehung des Eigentums
angelegte Sozialpflichtigkeit pauschal verneint werden. Das genügt schon des-
halb nicht, weil die Marktverhältnisse laufender Veränderung unterliegen, die
Netzstruktur der Klägerin zunehmend auf eigenen, selbst erwirtschafteten In-
vestitionen beruht und der Vorteil der übernommenen Infrastruktur tendenziell
an Gewicht verliert, je mehr die Wettbewerber auf eine eigene Netzinfrastruktur
zurückgreifen können oder durch Inanspruchnahme alternativer Technologien
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nicht mehr auf die Leistungen der Klägerin angewiesen sind (vgl. BVerfG, Be-
schluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. - BVerfGE 115, 205 <242>).
Auch unter dieser Prämisse wird aber aus einer Gesamtschau der Begrün-
dungserwägungen der Bundesnetzagentur plausibel, warum das Interesse der
Klägerin an einer exklusiven Nutzung ihrer Kabelkanäle hinter den widerstrei-
tenden Belang effektiver Wettbewerbsförderung zurückgesetzt werden durfte.
Entscheidend ist insoweit die Überlegung, dass der von der Klägerin übernom-
mene Altbestand an Leitungsrohren für die Zwecke der innovativen VDSL-
Technologie weitergenutzt werden kann und ihr gegenüber den Wettbewerbern,
die über eine vergleichbare eigene Infrastruktur nicht verfügen, einen er-
heblichen fortwirkenden Wettbewerbsvorteil gewährt, der sich nur dadurch aus-
gleichen lässt, dass die Wettbewerber einen gleichwertigen Zugriff auf die Ka-
belkanäle erhalten, wie ihn sich die Klägerin selbst gewährt. Der Einwand der
Klägerin, sie habe nach Auslaufen des Monopols erhebliche neue Investitionen
in ihre Kabelkanäle getätigt, greift demgegenüber nicht durch. Abgesehen da-
von, dass sie auch bei Ausbaumaßnahmen auf die schon vorhandenen Kabel-
kanaltrassen zurückgreifen konnte, hat sie nicht zu substantiieren vermocht,
inwieweit die erwähnten Investitionen die hier allein relevanten Kanalstrecken
zwischen Hauptverteilern und Kabelverzweigern betreffen und welchen Anteil
die erneuerten Abschnitte an diesem Teil des Netzes haben. Vor diesem Hin-
tergrund ist die der Regulierungsverfügung zugrunde liegende Annahme der
Bundesnetzagentur, bei den fraglichen Kabelkanälen handele es sich ganz
überwiegend noch um Altbestand, nicht erschüttert worden.
dd) Schließlich hat sich die Bundesnetzagentur auch mit dem Kriterium der
langfristigen Sicherung des Wettbewerbs durch Anreize zu effizienten Infra-
strukturinvestitionen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TKG) hinreichend auseinander-
gesetzt. Ihre Erwägung, dass die Verpflichtung der Klägerin zur Zugangsge-
währung zu den umstrittenen Kabelkanälen den Wettbewerbern im Sinne einer
vollständigen Entbündelung den Aufbau eigener Übertragungswege und die
Erschließung der Endkunden auf der Basis eigener Glasfaserleiter und voll-
ständig eigenständiger aktiver Technik ermöglicht, ohne sie von der durch die
Klägerin verwendeten Technologie abhängig zu machen, ist in sich schlüssig
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und kann sich auf den in Erwägungsgrund 19 ZRL niedergelegten Rechtsge-
danken stützen.
3. Rechtmäßig ist ferner die auf § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG gestützte Annexver-
pflichtung, Nachfrager zum Zwecke der Kabelverzweigerkollokation über die
Möglichkeit des Zugangs zum Kabelkanal zu informieren (Nr. I 2.3 der Regulie-
rungsverfügung); das Gleiche gilt für das der Klägerin diesbezüglich auferlegte
Diskriminierungsverbot (Nr. I 2.4 der Regulierungsverfügung), das seine
Rechtsgrundlage in § 19 TKG findet. Den diesbezüglichen Ausführungen des
Verwaltungsgerichts ist nichts hinzuzufügen, nachdem ihnen die Revision nicht
mehr entgegengetreten ist.
4. Auch die Genehmigungspflicht hinsichtlich der Entgelte für die Kollokation im
Kabelverzweiger, für den Zugang zu Kabelkanälen und für die Erteilung von
Informationen über diesbezügliche Zugangsmöglichkeiten (Nr. I 1.3 und I 2.5
der Regulierungsverfügung) hält der Überprüfung stand. Dieser Ausspruch be-
ruht auf § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG, der im Hinblick auf Art. 8, 13 ZRL gemein-
schaftsrechtskonform dahin auszulegen ist, dass er keine gesetzesunmittelbare
Entgeltgenehmigungspflicht begründet, sondern vielmehr die Rechtsgrundlage
für eine Entscheidung der Bundesnetzagentur bildet, in der diese im Rahmen
des ihr zustehenden Regulierungsermessens über das Ob und das Wie der
Entgeltregulierung zu befinden hat (vgl. Urteile vom 2. April 2008 a.a.O.
Rn. 61 ff. und vom 28. Januar 2009 a.a.O. Rn. 38). Eine derartige regulatori-
sche Entscheidung wurde hier von der Behörde getroffen. So sind die Rege-
lungen zu Nr. I 1.3 und I 2.5 des Verfügungstenors schon systematisch unter
die der Klägerin auferlegten Verpflichtungen eingerückt; zudem findet sich in
den Gründen der Verfügung die zusammenfassende Aussage, der Klägerin sei
die Genehmigung der Entgelte aufzuerlegen (s. S. 44 der Regulierungsverfü-
gung).
Was den Entscheidungsmaßstab anlangt, hat die Bundesnetzagentur aus § 30
Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 TKG die im Hinblick auf Art. 13 ZRL zutreffende Fol-
gerung gezogen, dass ihr ein umfassender Auswahlspielraum zusteht. Sie hat
insbesondere erkannt, dass die unterschiedlichen Maßstäbe der vorherigen
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bzw. der nachträglichen Entgeltregulierung (s. einerseits § 30 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 31 Abs. 1 TKG, andererseits § 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 38 Abs. 2, § 28
TKG) nicht erst Folge der schon getroffenen Regulierungsentscheidung sind,
sondern im Rahmen des Regulierungsermessens die Wahl des richtigen Mittels
beeinflussen. Denn aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Erwägungsgrund 20 ZRL
folgt, dass die Regulierungsbehörde einem marktmächtigen Unternehmen
„Verpflichtungen betreffend die Kostendeckung und die Preiskontrolle ein-
schließlich kostenorientierter Preise“ dann auferlegen kann, wenn eine Markt-
analyse darauf hinweist, dass das Unternehmen aufgrund eines Mangels an
wirksamem Wettbewerb seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem
übermäßig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren kann, der
Wettbewerb also nicht intensiv genug ist, um überhöhte Preise zu verhindern
(vgl. auch Urteil vom 2. April 2008 a.a.O. Rn. 69, 72).
Von diesem Ausgangspunkt aus hat die Bundesnetzagentur erwogen, dass es
sich bei der Zugangsverpflichtung um eine für den Infrastrukturwettbewerb
wichtige Vorleistung handelt, bei der die Regulierungsziele der Wahrung der
Verbraucherinteressen, der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs
sowie der Förderung von Infrastrukturinvestitionen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 TKG)
angesichts der überragenden Marktstellung der Klägerin und der geringen
Nachfragemacht ihrer Wettbewerber (s. auch S. 47 ff. der Marktdefinition und
-analyse) eine antizipierte, kostenorientierte Entgeltregulierung verlangen. Da-
bei war die Behörde entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gehalten, eine
differenzierte Bewertung hinsichtlich der einzelnen von der Entgeltgenehmi-
gungspflicht betroffenen Zugangsleistungen vorzunehmen. Da das festgestellte
Marktversagen den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung insgesamt kenn-
zeichnet, ist nach ihrer rechtlich nicht zu beanstandenden Schlussfolgerung
auch das Abhilfemittel der Entgeltgenehmigungspflicht durchgängig geboten,
um die genannten Regulierungsziele zu erreichen.
5. Als rechtswidrig erweist sich demgegenüber die Entscheidung der Bundes-
netzagentur, die Klägerin für den Fall, dass aus technischen Gründen oder aus
Kapazitätsgründen der Zugang der Wettbewerber zu Kabelkanälen nicht mög-
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- 24 -
lich ist, zur Gewährung des Zugangs zu unbeschalteter Glasfaser zu verpflich-
ten.
a) Die Klägerin meint, die umstrittene Verpflichtung könne schon deshalb nicht
auf den insoweit allein in Betracht zu ziehenden § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG gestützt
werden, weil der Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, soweit sie aus Glas-
faser besteht, nicht Teil des von der Bundesnetzagentur als regulierungsbedürf-
tig identifizierten Marktes sei. Dabei übersieht sie allerdings den bereits oben in
anderem Zusammenhang erwähnten Umstand, dass die Zugangsverpflichtung
zum Teilnehmeranschluss auf Einrichtungen erstreckt werden kann, die erfor-
derlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen (vgl. Art. 2
Satz 2 Buchst. a ZRL). Manches spricht dafür, dass dies - auch in Anbetracht
der hier vorliegenden Marktabgrenzung - den Zugang zu unbeschalteten Glas-
faserleitungen einschließen kann, der den Wettbewerbern die Anbindung des
Kabelverzweigers an den Hauptverteilerstandort unter Verwendung eigener
Leitungsendausrüstung ermöglicht (vgl. auch Scherer, in: Arndt/Fetzer/Scherer,
TKG 2008, § 21 Rn. 24). Dies kann aber auf sich beruhen, da der Bundesnetz-
agentur hinsichtlich des Glasfaserzugangs jedenfalls ein Ermessensfehler un-
terlaufen ist.
b) Die Ausübung des Regulierungsermessens erweist sich in dem hier vorlie-
genden Zusammenhang deswegen als fehlerhaft, weil nicht alle gegenläufigen
Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und
zum Ausgleich gebracht worden sind.
aa) In Bezug auf die technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung
konkurrierender Einrichtungen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG) hat die Bundes-
netzagentur lediglich erwogen, dass die Verlegung eigener Leerrohre oder Erd-
kabel als Voraussetzung für die Einbringung eigener Glasfaserleitungen für die
Wettbewerber wirtschaftlich nicht tragbar wäre. Sie hat dabei nicht berücksich-
tigt, dass nach ihrer Prämisse die erforderlichen Leerkapazitäten in den Kabel-
kanälen der Klägerin im Regelfall vorhanden sind, so dass sich der Zugang zur
unbeschalteten Glasfaser auf Ausnahmefälle beschränken kann (s. S. 35 der
Regulierungsverfügung). Auch wenn nachvollziehbar ist, dass „umfangreiche
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flächendeckende Tiefbaumaßnahmen“ die Wettbewerber überfordern und die
Aufnahme des Wettbewerbs wesentlich verzögern würden (a.a.O. S. 32), bleibt
vor diesem Hintergrund begründungsbedürftig, warum ihnen solche Baumaß-
nahmen auch dann nicht zugemutet werden können, wenn sie nur ausnahms-
weise anfallen. Bei einer nur selten auftretenden Problematik ist zudem der
Nutzen für die Erreichung der Regulierungsziele, der mit einer regulatorischen
Abhilfemaßnahme verbunden ist, eher gering. Erwägungen zu diesen Ge-
sichtspunkten finden sich in der Regulierungsverfügung nicht. Soweit die Bun-
desnetzagentur angedeutet hat, ohne einen Zugang zur unbeschalteten Glas-
faser bestünde die Gefahr, dass die Klägerin ihre Kabelkanäle komplett befüllen
und so den Zugang der Wettbewerber zur entbündelten Teilnehmeran-
schlussleitung am Kabelverzweiger verhindern könnte (a.a.O. S. 37), bleibt of-
fen, ob sie insoweit von einem Marktmachtmissbrauch ausgeht, den sie gege-
benenfalls durch geeignete Maßnahmen unterbinden könnte und müsste.
bb) Was die Anfangsinvestitionen der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer In-
vestitionsrisiken (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG) anlangt, hat die Bundesnetz-
agentur zwar nicht verkannt, dass „zu berücksichtigende schützenswerte An-
fangsinvestitionen in Glasfaserkabel (...) zumindest teilweise vorhanden sein“
könnten, weil diese überwiegend erst in den letzten Jahren verlegt wurden bzw.
mit dem fortschreitenden Ausbau für besonders hochbitratige Dienste noch ver-
legt werden. Die wenigen Erwägungen, mit denen sie die Eigentümerbelange
der Klägerin hinter das gegenläufige Interesse an Wettbewerbsförderung hat
zurücktreten lassen, sind zur Bewältigung des Konflikts aber nicht ausreichend.
So übergeht das Argument der Behörde, die Klägerin habe auch schon unter
der Geltung des früheren Monopols im Zuge des OPAL/ISIS-Ausbaues Kabel-
verzweiger mit Glasfaser erschlossen, deren Vorbringen, dass die bereits er-
schlossenen sowie die absehbaren VDSL-Ausbaugebiete weitgehend nicht mit
den OPAL/ISIS-Ausbaugebieten übereinstimmten. Soweit die Bundesnetzagen-
tur auf den Vorteil verweist, den die Klägerin aus der Nutzung der vorhandenen
Kabelkanäle für den Ausbau ihres Glasfasernetzes zieht, hat sie sich nicht da-
mit auseinandergesetzt, dass dieser Umstand zwar die Gewährung des Zugriffs
der Wettbewerber auf die Kabelkanäle, nicht aber ohne Weiteres auch die In-
anspruchnahme der von der Klägerin darin neu verlegten Glasfaserleitungen
49
- 26 -
rechtfertigt. Soweit diese Netzinfrastruktur auf eigenen, mittlerweile selbst er-
wirtschafteten Investitionen beruht, ist sie vor Art. 14 Abs. 1 GG in höherem
Maße schutzwürdig als der übernommene Altbestand an Kabelkanälen.
Vor diesem Hintergrund leidet die Abwägung unter dem hier in Rede stehenden
Gesichtspunkt vor allem daran, dass die Bundesnetzagentur das Ausmaß der
der Klägerin zugemuteten Eigentumsbeeinträchtigung nicht hinreichend konkret
in den Blick genommen hat. Sie mag vergleichsweise gering sein, wenn die
Grundannahme zutrifft, dass regelmäßig eine ausreichende Leerkapazität in
den Kabelkanälen vorhanden ist, der Zugang der Wettbewerber zur unbeschal-
teten Glasfaser also den Ausnahmefall bildet. Unter dieser Prämisse reichen
allerdings, wie schon dargelegt, die Erwägungen der Behörde nicht aus, um
überhaupt die Erforderlichkeit des Zugriffs auf die unbeschaltete Glasfaser zu
belegen. Sollte allerdings, wie von der Beklagten in der mündliche Verhandlung
angedeutet, in einer Vielzahl oder gar der Mehrzahl der Fälle mangels ausrei-
chender Leerkapazität in den Kabelkanälen auf die Glasfaser der Klägerin zu-
rückzugreifen sein, wöge der Eingriff in deren Anfangsinvestitionen und damit in
deren Eigentumsrecht wesentlich schwerer, als es die Bundesnetzagentur
zugrunde gelegt und in ihre Abwägung eingestellt hat.
cc) Zu dem Kriterium der langfristigen Sicherung des Wettbewerbs (§ 21 Abs. 1
Satz 2 Nr. 4 TKG) schließlich hat die Bundesnetzagentur erwogen, der Zugang
zur unbeschalteten Glasfaser eröffne den Wettbewerbern die Möglichkeit zum
Ausbau eigener Übertragungswege zwischen Hauptverteiler und Kabelverzwei-
gern zumindest insofern, als sie eigene Leitungsendausrüstungen verwenden
könnten. Dies bleibt allerdings hinter dem, was die Behörde selbst an anderer
Stelle in ihrer Regulierungsverfügung als zur langfristigen Wettbewerbssiche-
rung geboten erachtet, deutlich zurück.
So ist im Zusammenhang mit der schon erörterten Verpflichtung zum Zugang
zu Kabelkanälen die Überlegung tragend, dass die Zugangsgewährung die
Wettbewerber in die Lage versetzt, nicht nur die Qualität der eigenen Leitungs-
endausrüstung, sondern auch die Beschaffenheit der von ihnen verwendeten
Glasfaserkabel und damit die Kapazität und Qualität des von ihnen genutzten
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Übertragungsweges zu bestimmen, um dadurch die Möglichkeit für qualitativ
eigenständige Angebote zu schaffen und Effizienzsteigerungen zu erreichen,
die letztlich dem Endkunden zugute kommen (S. 32, 34 der Regulierungsverfü-
gung). Auch im Übrigen legt die Behörde Wert darauf, dass die Zugangsver-
pflichtungen den Wettbewerbern den Ausbau eigener Netze für besonders
hochbitratige Dienste ermöglichen sollen, nicht jedoch den Zugang zum ent-
sprechenden Netz der Klägerin (a.a.O. S. 37). Den Zugang zur unbeschalteten
Glasfaser nach Wahl des Wettbewerbers hat die Bundesnetzagentur abgelehnt
mit der Erwägung, der langfristigen Sicherung des Wettbewerbs sei eher ge-
dient, wenn eine eigene Infrastruktur der Wettbewerber neben diejenige der
Klägerin trete (a.a.O. S. 38). Auch den von manchen Wettbewerbern begehrten
„Linecard- Zugang“ zu den DSLAM der Klägerin an Stelle der Installation eige-
ner DSLAM in den Kabelverzweigern der Klägerin hat sie deshalb verworfen,
weil die langfristige Wettbewerbssicherung nicht allein auf die Verwendung in-
novativer Technik ziele, sondern auf selbst betriebene Infrastruktur, die die
Wettbewerber aus der Abhängigkeit von der Klägerin löse (a.a.O. S. 39). Die
Bundesnetzagentur hat das hinter diesen Erwägungen sichtbare Regulierungs-
konzept, das die Gewährung des Zugangs zu den Kabelverzweigern ebenso
abdeckt wie diejenige zu den Kabelkanälen, in Bezug auf den Glasfaserzugang
verlassen, ohne die innere Rechtfertigung und das Ausmaß dieser Abweichung
hinreichend plausibel zu machen.
6. Die Rechtswidrigkeit der zu Nr. I 2.2 getroffenen Regelung führt zur Teilauf-
hebung der angefochtenen Regulierungsverfügung. Ein Verwaltungsakt ist teil-
bar, wenn der rechtlich unbedenkliche Teil nicht in einem untrennbaren inneren
Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil steht. Der rechtswidrige Teil muss
in der Weise abtrennbar sein, dass der Verwaltungsakt im Übrigen ohne Ände-
rung seines Inhalts in sinnvoller und rechtmäßiger Weise bestehen kann. Diese
Grundsätze gelten auch, wenn der Behörde beim Erlass des Verwaltungsakts
ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zukommt (s. Urteile vom 19. März
1996 - BVerwG 1 C 34.93 - BVerwGE 100, 335 <338> = Buchholz 402.240 § 12
AuslG 1990 Nr. 9 S. 36, vom 13. November 1997 - BVerwG 3 C 33.96 -
BVerwGE 105, 354 <358> = Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht
Nr. 4 S. 30 und vom 28. Januar 2009 a.a.O. Rn. 44).
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Nach diesem Maßstab ist die Regulierungsverfügung zwar insoweit unteilbar,
als sie in Nr. I 2.3, 2.4 und 2.5 (auch) auf die rechtswidrige Verpflichtung zur
Zugangsgewährung zu unbeschalteter Glasfaser Bezug nimmt, da sie insofern
auf einer einheitlichen Ausübung des Regulierungsermessens beruht. Davon
abgesehen ist aber die Teilbarkeit zu bejahen. Mit den anderen, oben für
rechtmäßig befundenen Regulierungsverpflichtungen, insbesondere auf Ge-
währung von Kollokation im Kabelverzweiger, auf Zugang zu den Kabelkanälen
und auf eine antizipierte Kontrolle der diesbezüglichen Entgelte, bleibt eine
nach dem Konzept der Bundesnetzagentur rechtmäßige und sinnvolle Rege-
lung bestehen.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Dr. Bardenhewer
Dr. Graulich
Vormeier
Dr. Bier
Dr. Möller
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
500 000 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).
Dr. Bardenhewer
Dr. Bier
Dr. Möller
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Telekommunikationsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
TKG §§ 9, 10, 11, 13, 21, 30
Stichworte:
Zugang; Teilnehmeranschluss; Teilnehmeranschlussleitung; Kollokation;
Hauptverteiler; Kabelverzweiger; Kabelkanal; Glasfaser; Regulierungsermes-
sen; Abwägung; Nutzung konkurrierender Einrichtungen; verfügbare Kapazität;
Eigentum; Anfangsinvestitionen des Eigentümers; Investitionsrisiken; Entgelt-
genehmigung; Teilbarkeit.
Leitsätze:
1. Die Ausübung des der Bundesnetzagentur nach §§ 9, 13, 21 Abs. 1 TKG
zustehenden Regulierungsermessens ist vom Verwaltungsgericht darauf zu
überprüfen, ob alle wesentlichen Belange mit dem ihnen zukommenden Ge-
wicht in die Abwägung eingestellt und zu einem angemessenen Ausgleich ge-
bracht worden sind (im Anschluss an BVerwGE 131, 41).
2. Soweit die Deutsche Telekom AG Netzeinrichtungen, die noch unter dem
früheren Monopol geschaffen wurden, für die Zwecke ihres modernen Netzbe-
triebes mit innovativer Leitungstechnik ausstattet, lässt sich die Schutzwürdig-
keit ihres Eigentums nicht pauschal unter Hinweis auf eine besondere Sozial-
pflichtigkeit verneinen.
Urteil des 6. Senats vom 27. Januar 2010 - BVerwG 6 C 22.08
I. VG Köln vom 23.04.2008 - Az.: VG 21 K 2701/07 -