Urteil des BVerwG vom 30.11.2011

Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 C 21.11
VGH 7 BV 09.2179
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigelade-
nen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 51 207,36 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 27. April 2011 mit Schriftsatz vom 24. November 2011 zu-
rückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1,
§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Neumann
Dr. Graulich
Dr. Möller
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