Urteil des BVerwG vom 28.06.2011

Verfahrenskosten, Ermessen, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 C 21.10
VG 9 K 503/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2010 ist wirkungs-
los.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Be-
klagte je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das erstinstanzli-
che Urteil ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Unter Berücksichti-
gung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen,
die Verfahrenskosten den Beteiligten zu gleichen Teilen aufzuerlegen, weil der
Ausgang des Verfahrens offen war. Die Revision war von dem Verwaltungsge-
richt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die
Frage zugelassen worden, ob es sich bei Studiengängen, die lediglich auf einen
akademischen, nicht aber darüber hinaus auch auf einen eigenständigen be-
rufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet sind, um duale Bildungsgänge im
Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG handelt. Diese Frage war bis zur
Erledigung des Rechtsstreits nicht anderweitig geklärt worden. Es ist nicht Auf-
gabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, die Erfolgsaussichten
einer Grundsatzrevision abschließend zu prüfen und im einzelnen darzulegen,
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zu welcher Entscheidung das Revisionsgericht in dem zu Grunde liegenden,
rechtlich nicht eindeutigen Streitfall voraussichtlich gekommen wäre (Beschlüs-
se vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 30.92 - Buchholz 310 § 161VwGO
Nr. 98 und vom 12. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 10.94 - Buchholz 310 § 161
VwGO Nr. 107).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Neumann
Dr. Graulich
Dr. Möller
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