Urteil des BVerwG vom 27.10.2010

Internet, Rundfunk, Öffentlich, Informationsfreiheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 21.09
VGH 7 B 08.2922
Verkündet
am 27. Oktober 2010
Bech
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich, Dr. Bier und
Dr. Möller
am 27. Oktober 2010 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayeri-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 2009 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt. Für seinen Kanzleibetrieb nutzt er
einen PC mit Internetzugang, den er nach eigenen Angaben ausschließlich zu
Berufszwecken (darunter zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuervoran-
meldungen), nicht aber zum Empfang von Rundfunksendungen verwendet.
Im Januar 2007 meldete der Kläger den PC bei der Gebühreneinzugszentrale
der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an und erklärte, in seiner Kanzlei
über andere Geräte, mit denen Rundfunksendungen empfangen werden könn-
ten, nicht zu verfügen. Mit Bescheiden vom 1. Juni 2007 und 1. Juli 2007 zog
ihn der Beklagte unter anderem für die Monate März bis Juni 2007 zu rückstän-
digen Rundfunkgebühren in Höhe von 5,52 € pro Monat heran. Nach Zurück-
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weisung seiner dagegen eingelegten Widersprüche mit Widerspruchsbescheid
vom 24. Januar 2008 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Ansbach Kla-
ge erhoben mit dem Ziel der Aufhebung der Gebührenbescheide. Durch Urteil
vom 10. Juli 2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil
vom 19. Mai 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen
ausgeführt, Rechtsgrundlage der Rundfunkgebührenerhebung für den Zeitraum
März bis Juni 2007 sei § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags
(RGebStV) in der Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags.
Der in der Kanzlei des Klägers eingesetzte PC sei ein Rundfunkempfangsgerät
i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV. Da der Rechner einen funktionsfähigen In-
ternetanschluss besitze, der es ermögliche, die im Internet abrufbaren Ton-
bzw. Bilddateien von Rundfunksendungen mittels Audio- oder Video-Streaming
zu laden, sei er zur nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung von Rund-
funkdarbietungen geeignet. Der Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen
über einen internetfähigen PC lasse sich auch unter den für die Auslegung der
gebührenrechtlichen Vorschriften maßgebenden Verfassungsbegriff des „Rund-
funks“ subsumieren. Denn es handele sich nicht um eine Form individueller
Kommunikation, sondern um eine rundfunktypische Verbreitung massenmedia-
ler Inhalte. Weiterhin halte der Kläger den Rechner in seiner Kanzlei i.S.v.
„zum Empfang bereit", weil er damit ohne besonderen
zusätzlichen technischen Aufwand das laufende Radio- und teilweise auch
Fernsehprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und zahlreicher
Privatsender empfangen könne. Für das Merkmal des „Bereithaltens" genüge
ohne Rücksicht auf die tatsächliche Verwendung oder die individuellen Nut-
zungsgewohnheiten des Berechtigten die bloße Eignung des Geräts zum Rund-
funkempfang. Das Gesetz enthalte insoweit keine Vermutung dahin, dass be-
reitgehaltene Geräte tatsächlich zum Empfang von Rundfunksendungen ge-
nutzt würden oder genutzt werden sollten.
Die somit einfachgesetzlich begründete Annahme der generellen Rundfunkge-
bührenpflicht von Rechnern mit Internetzugang begegne keinen durchgreifen-
den verfassungsrechtlichen Bedenken. In dieser Erstreckung der Gebühren-
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pflicht liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Allein der
Umstand, dass der Besitz eines PC mit Internetzugang wegen der von ihm ge-
botenen vielfältigen anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten objektiv noch
nicht auf die Absicht schließen lasse, Rundfunksendungen zu empfangen, und
derartige Rechner nach aktuellen Umfragen bislang auch tatsächlich nicht in
gleichem Maß zum Rundfunkempfang genutzt würden wie monofunktionale
Radio- oder Fernsehgeräte, zwinge den Normgeber nicht zur gebührenrechtli-
chen Ungleichbehandlung. Die Gebührenpflicht für internetfähige Rechner ver-
letze auch nicht die durcG geschützte Informationsfrei-
heit. Die Unterwerfung der Rechner unter die Gebührenpflicht könne zwar als
mittelbarer Eingriff in die Freiheit der Informationsbeschaffung durch das Inter-
net gewertet werden, da sie den Zugriff auf zahlreiche dort kostenlos zur Verfü-
gung gestellte Informationen faktisch erschwere. Dieser Eingriff sei aber ver-
fassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Vorschriften zur Gebührenpflicht für Rech-
ner mit Internetzugang seien „allgemeine Gesetze" i.S.v. da
sie sich nicht gegen eine bestimmte Informationsquelle richteten, sondern der
Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienten. Eine unverhältnis-
mäßige Belastung der Gerätebesitzer sei nicht zu erkennen. Die Gebühren-
erstreckung sei ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks. Sie verbreitere seine Finanzierungsgrundlage und verhindere
zugleich eine sonst drohende „Flucht aus der Rundfunkgebühr", die sich zum
einen gleichheitswidrig auswirken, zum anderen dem hergebrachten Finanzie-
rungssystem weitgehend die Grundlage entziehen würde. Für einen Eingriff in
die Berufsfreiheit fehle es der Gebührenerhebung schon an
einer objektiv berufsregelnden Tendenz.sei ebenfalls nicht
verletzt, da die Eigentumsgarantie nicht vor der Auferlegung von Geldleistungs-
pflichten schütze.
Soweit sich die Klage gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für den Zeit-
raum März bis Juni 2007 richtet, hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision
zugelassen. Zur Begründung seiner insoweit eingelegten Revision macht der
Kläger u.a. geltend, Rechner mit Internetanschluss seien keine Rundfunkemp-
fangsgeräte i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV, denn mit ihnen könnten Rund-
funksendungen lediglich zeitversetzt wiedergegeben werden. Da die Übertra-
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gung im Internet jeweils die Einrichtung eines eigenen Datenstroms zwischen
Server und Empfänger voraussetze und die technischen Übertragungskapazitä-
ten der Server begrenzt seien, seien die Internetangebote der Rundfunkveran-
stalter nicht an die Allgemeinheit gerichtet und erfüllten demzufolge auch nicht
die Merkmale des Rundfunkbegriffs. Von einem „Bereithalten zum Empfang“
könne ferner nur gesprochen werden, wenn dies zumindest auch zum Zweck
des Rundfunkempfangs geschehe. Für den Status als Rundfunkteilnehmer sei
der bloße Besitz eines empfangstauglichen Geräts nicht ausreichend. Anders
als bei monofunktionalen Radio- oder Fernsehgeräten spiele der Rundfunk-
empfang bei der Nutzung internetfähiger Rechner neben anderweitigen Ver-
wendungsmöglichkeiten, insbesondere der Verwendung als Arbeitsmittel, typi-
scherweise nur eine untergeordnete Rolle. Die gegenteilige Betrachtungsweise
des Berufungsgerichts führe zu einer Verletzung des allgemeinen Gleichheits-
satzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Anknüpfung der Gebührenpflicht an die durch
den Gerätebesitz vermittelte Nutzungsmöglichkeit beziehe sich auf monofunkti-
onale Geräte und sei durch den technischen Fortschritt überholt. Zudem sei es
mit Hilfe eines Registrierungserfordernisses ohne Weiteres möglich, den Rund-
funkempfang im Internet auf die Gebührenzahler zu beschränken. Auf diese
Weise lasse sich zuverlässig verhindern, dass durch die Freistellung internetfä-
higer Rechner von der Gebührenpflicht Anreize zu deren Umgehung geschaffen
würden. Warum der Beklagte Telefone, mit denen Radioprogramme empfangen
werden könnten, im Unterschied zu Rechnern von der Gebührenerhebung
verschone, sei nicht einsehbar. Überdies verstoße die Gebührenerstreckung
gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
Unter Zugrundelegung des vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Ver-
ständnisses werde die Rundfunkgebühr zu einer Gerätesteuer, die wegen feh-
lender Gesetzgebungskompetenz des Landes unzulässig sei. Die grundgesetz-
lich geschützte Freiheit, die Veranstaltung Rundfunk tatsächlich nicht in An-
spruch zu nehmen, dürfe nicht durch eine Gebührenpflicht trotz genereller
Nichtnutzung ausgehöhlt werden. Der vom Bundesverfassungsgericht hervor-
gehobene Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gelte
nur für den herkömmlichen, durch Frequenzknappheit gekennzeichneten Rund-
funkbereich, nicht für den Bereich des Internet, in dem eine Gefährdungssitua-
tion für die Meinungsvielfalt nicht gegeben sei. Für ihre Internetaktivitäten könn-
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ten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten daher keine Rundfunkgebühren
verlangen. Angesichts stark gesunkener Kosten für einen Internetanschluss sei
auch die Höhe der Gebühr unverhältnismäßig. Schließlich ergebe sich eine
Verletzung des Eigentumsgrundrechts daraus, dass der Besitz eines internet-
fähigen PC einerseits - zur Erfüllung steuerlicher Erklärungspflichten - staatlich
gefordert werde, andererseits aber mit einer Abgabe belegt werde, die von der
konkreten Nutzung unabhängig sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
19. Mai 2009, das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach
vom 10. Juli 2008 und die Bescheide des Beklagten vom
1. Juni 2007 und vom 1. Juli 2007 in der Gestalt des Wi-
derspruchsbescheids vom 24. Januar 2008 aufzuheben,
soweit sie die Erhebung von Rundfunkgebühren für den
Zeitraum März bis Juni 2007 betreffen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und die
Landesanwaltschaft Bayern teilen ebenfalls die Rechtsauffassung des Beru-
fungsgerichts. Der Vertreter des Bundesinteresses sieht deren Richtigkeit vor
allem durch die Entstehungsgeschichte der Regelungen des Rundfunkgebüh-
renstaatsvertrags über die Behandlung internetfähiger Rechner bestätigt.
II
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist zu Recht da-
von ausgegangen, dass der angegriffene Rundfunkgebührenbescheid recht-
mäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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Nach der maßgeblichen Rechtsgrundlage (1.) handelt es sich bei dem
internetfähigen PC des Klägers um ein zum Empfang bereitgehaltenes Rund-
funkempfangsgerät (2.), das nicht unter die Zweitgerätefreiheit fällt (3.), für das
ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht Rundfunkgebühren erhoben werden
dürfen (4.).
1. Die Rechtmäßigkeit der im Streit stehenden Gebührenerhebung bemisst sich
nach der Rechtslage im Veranlagungszeitraum (vgl. Urteil vom 29. April 2009
- BVerwG 6 C 28.08 - juris Rn. 14). Maßgeblich sind daher die Vorschriften des
Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV - vom 31. August 1991 (BayGVBl
1991 S. 451, 472) in der zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Fassung des
Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006
(BayGVBl 2007 S. 132, 138). Obwohl diese Regelungen dem Landesrecht an-
gehören, ergeben sich unter dem Gesichtspunkt der Revisibilität (§ 137 Abs. 1
VwGO) keine Einschränkungen der revisionsgerichtlichen Prüfungsbefugnis.
Denn durch § 10 RGebStV sind die Bestimmungen des Rundfunkgebühren-
staatsvertrags in ihrer seit dem 1. März 2007 geltenden Fassung auf der
Grundlage von Art. 99 GG für revisibel erklärt worden (vgl. Beschlüsse vom
5. April 2007 - BVerwG 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42 Rn. 4
und vom 18. Juni 2008 - BVerwG- Buchholz 422.2 Rundfunkrecht
Nr. 44 Rn. 4; Urteil vom 29. April 2009 a.a.O.).
2. Nach der deshalb maßgeblichen Vorschrift de
hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für
jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine
Rundfunkgebühr zumindest in Form einer Grundgebühr zu entrichten. Der Klä-
ger ist gemRundfunkteilnehmer, weil es sich bei
dem von ihm eingesetzten internetfähigen PC nach den geltenden Bestimmun-
gen in § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV um ein Rundfunkempfangsgerät handelt (a))
und das Gerät im Rechtssinne zum Empfang bereitgehalten wird (b)).
a) Rundfunkempfangsgeräte i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind technische
Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen Hör- oder Sichtbar-
machung oder Aufzeichnung (aa)) von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) (bb))
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auf nicht zeitversetzte Weise (cc)) geeignet sind. Diese Voraussetzungen erfüllt
ein PC, der, wie im vorliegenden Fall unstreitig ist, einen funktionsfähigen
Internetanschluss besitzt, der es ermöglicht, die im Internet abrufbaren Ton-
bzw. Bilddateien von Rundfunksendungen mittels Audio- oder Video-Streaming
auf den PC zu laden. Der Gesetzesbegriff „Rundfunkempfangsgerät“ ist auch
nicht infolge der Gesetzgebungsgeschichte des Rundfunkgebührenstaatsver-
trags unbestimmt geworden (dd)).
aa) Bei dem internetfähigen PC handelt es sich um eine technische Einrichtung,
die zur drahtlosen oder drahtgebundenen Hör- oder Sichtbarmachung oder Auf-
zeichnung von Rundfunk i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV geeignet ist. Ob ein
Gerät zum Rundfunkempfang bestimmt ist, ist nicht erheblich. Die Vorschrift
stellt nicht auf die subjektive Zweckbestimmung eines Gerätes, sondern allein
auf dessen objektive Eignung ab (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994
- 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60, 90 f.). Auf die Nutzungsgewohnheiten kommt
es in diesem Zusammenhang nicht an. Deshalb ist es der Eigenschaft als Emp-
fangsgerät auch nicht abträglich, wenn es über die Möglichkeit des Rundfunk-
empfangs hinaus weitere Verwendungen zulässt (Hahn/Vesting, Rundfunk-
recht, 2. Aufl. 2008, § 1 RGebStV Rn. 16).
bb) Bei dem Empfang von Hörfunk und Fernsehsendungen mit Hilfe eines in-
ternetfähigen PC handelt es sich um Rundfunk. Nach der gesetzlichen Definiti-
on in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags - RStV - in der hier noch
anwendbaren Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags war
Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung
von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektro-
magnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels
eines Leiters. Mit „Veranstaltung“ ist die planmäßige und periodische Pro-
grammgestaltung durch einen Rundfunkveranstalter gemeint. Unter dieses
Begriffsverständnis fallen jedenfalls diejenigen Angebote, die von öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten oder privaten Rundfunkanbietern vermittels des
Internets neben anderen Übertragungswegen - wie z.B. terrestrisch, über Kabel
oder Satellit - medienübergreifend und flächendeckend verbreitet werden. Der
Übertragungsweg ändert an der Veranstaltereigenschaft oder dem Begriff der
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Veranstaltung nichts. Die Eigenschaft als Rundfunk geht auch nicht dadurch
verloren, dass während einer Sendung technisch betrachtet die Audio- bzw.
Videodateien fortlaufend heruntergeladen werden. Am lediglich passiven Emp-
fang des ansonsten fremd gestalteten Programmablaufs durch den Inhaber des
internetfähigen PC ändert sich dadurch nichts.
cc) Mit dem Merkmal „nicht zeitversetzt“ sollen Empfangsgeräte aus der Ge-
bührenpflicht herausgenommen werden, die Rundfunk nicht unmittelbar emp-
fangen können. Hierzu zählen z.B. Videoabspielgeräte oder Kassettenrekorder.
Solche Geräte können nur Aufzeichnungen wiedergeben. Eine sofortige zeit-
gleiche Wiedergabe erfolgt beim Livestream über einen Internet-PC nicht, denn
die Daten müssen aus Kapazitätsgründen zwischengespeichert werden. Im
Gegensatz zum Rundfunk, bei dem alle Rundfunkteilnehmer alle Programme
gleichzeitig empfangen können, wird beim Internet jedes Datenpaket nachein-
ander individuell an den betreffenden Empfänger gesendet. Zudem werden die
Inhalte aus den Paketen mindestens so lange in einem Puffer gehalten, bis sich
eine Ansammlung von Daten dekodieren lässt. Zur Vermeidung von stockender
Wiedergabe bei schwankender Datenrate oder Leitungsauslastung wird außer-
dem so gut wie immer noch deutlich mehr gepuffert (mehrere Sekunden). Diese
technisch bedingte Verzögerung zwischen Sendung und Empfang führt al-
lerdings nicht zu einer zeitversetzten Übertragung i.S.v. § 1 Abs. 1 RGebStV.
Auch die klassischen Übertragungswege variieren in der für die Übertragung
nötigen Zeit. Deswegen führt die im Vergleich zum Kabel langsamere Satelli-
tenübertragung nicht dazu, dass der Empfang zeitversetzt erfolgt. Es kommt
nicht darauf an, wie lange die Daten vom Sender zum Empfänger benötigen.
Als „Zeitversatz“ gelten damit nicht die unterschiedlichen Systemlaufzeiten der
jeweiligen Übertragungssysteme. Entscheidend ist, ob die für den Rundfunk
typische Kommunikation (Sender, Medium, Empfänger) vorliegt. Dies ist beim
Internet-PC der Fall (Nachw. bei Lips, Das Internet als „Rundfunkübertra-
gungsweg“. Neue Rundfunkempfangsgeräte und Nutzung durch den öffentlich-
rechtlichen Rundfunk?, S. 71; im Ergebnis ebenso Fiebig, Gerätebezogene
Rundfunkgebührenpflicht und Medienkonvergenz, Diss. jur. Rostock 2008,
S. 319 bis 321).
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dd) Der Gesetzesbegriff „Rundfunkempfangsgerät“ ist auch nicht infolge der
Gesetzgebungsgeschichte des Rundfunkgebührenstaatsvertrags unbestimmt
geworden, und zwar weder durch Veränderung seines Bedeutungszusammen-
hangs, noch durch Einführung des Begriffs „neuartige Rundfunkempfangsgerä-
te“. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Begriff „Rundfunkempfangsgerät“ wegen
seiner für neue Entwicklungen offenen Definition auch dann noch in der über-
kommenen Weise verstanden und verwandt, als er den Empfang von Rundfunk
mittels PC als regelungsbedürftiges Problem erkannt hatte, wie für den Norm-
adressaten aus den insoweit getroffenen Regelungen ohne Weiteres ablesbar
ist.
Erstmals wurde mit dem Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli
bis 31. August 1999 eine Regelung in den Rundfunkgebührenstaatsvertrag über
„Rundfunkwiedergabe aus dem Internet“ aufgenommen, nämlich § 5a RGebStV
(BayGVBl 2000 S. 116, 130). Sie bestimmte, dass bis zum 31. Dezember 2003
für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem
Internet wiedergeben können, Gebühren nicht zu entrichten sind. Zweifel am
Verständnis des Begriffs „Rundfunkempfangsgerät“ sind dadurch entstanden,
dass von dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land
Hessen und den Freistaaten Sachsen und Thüringen dem Staatsvertrag eine
Protokollerklärung angefügt wurde, wonach deren Ministerpräsidenten die
Auffassung vertraten, dass Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich
über Angebote aus dem Internet wiedergeben bzw. abrufen könnten, keine
Rundfunkempfangsgeräte seien. Gleichzeitig äußerten sie die Erwartung, dass
frühestmöglich, jedoch spätestens zum 31. Dezember 2003, der Rundfunkge-
bührenstaatsvertrag entsprechend angepasst werde (BayLTDrucks 14/1832
S. 18). In der gemeinsamen amtlichen Begründung der seinerzeitigen Änderung
als „Moratorium“ bezeichnet, das wegen der Zweitgerätefreiheit im privaten Be-
reich nahezu ausschließlich im nichtprivaten, d.h. öffentlichen oder
gewerblichen Bereich „praktisch bedeutsam“ sei und dessen zeitliche Befristung
sich daraus ergebe, dass bis zu dem gewählten Zeitpunkt Konzepte für die
Neustrukturierung der Erhebung der für den Rundfunk erforderlichen Mittel er-
arbeitet werden sollten (BayLTDrucks 14/1832 S. 34).
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Durch den Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 6. Juli bis 7. August
2000 (BayGVBl 2000 S. 887, 891)
wurde das Moratorium zunächst bis zum
31. Dezember 2004 verlängert, um dadurch eine „einheitliche Lösung im Zu-
sammenhang mit der Entscheidung über die nächste Rundfunkgebührenfest-
setzung“ zu ermöglichen (BayLTDrucks 14/4192 S. 11). Eine Verlängerung der
Befristung um zwei weitere Jahre, also bis zum 31. Dezember 2006, wurde
durch den Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23. bis 26. September
2003 (BayGVBl 2004 S. 32, 36) „mit Blick auf Überlegungen zu einer neuen
Struktur der Rundfunkgebühr“ unter Berücksichtigung „insbesondere der tech-
nischen Konvergenz auf dem Sektor der Übertragungswege und Empfangsge-
räte“ angeordnet (BayLTDrucks 15/26 S. 12).
Mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2004
(BayGVBl 2005 S. 27, 31) wurde § 5a RGebStV gestrichen und durch eine
inhaltsgleiche Regelung in § 11 Abs. 2 RGebStV ersetzt. In der Begründung zu
§ 11 Abs. 2 RGebStV heißt es, diese Vorschrift „ist die Übergangsbestimmung
für das bisher in § 5a geregelte Gebührenmoratorium für neuartige Rundfunk-
empfangsgeräte. Dabei sind grundsätzlich nur die Erstgeräte gebührenpflichtig,
während die Zweitgeräte regelmäßig gebührenfrei sind. Durch Absatz 2 wird
festgelegt, dass für die bisher von § 5a erfassten Geräte bis zum 31. Dezember
2006 keine Gebühren zu entrichten sind. Es ändert sich nichts an der Qualifi-
zierung als Rundfunkempfangsgerät. Anzeigepflichten (§ 3) und die Auskunfts-
pflicht (§ 4 Abs. 5) bestehen für neuartige gebührenpflichtige Rundfunkemp-
fangsgeräte bereits ab dem 1. April 2005
Rundfunkänderungsstaatsvertrags, vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1> (BayLTDrucks
15/1921 S. 22). Der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag änderte die Pa-
ragraphenfolge so, dass aus § 11 Abs. 2 RGebStV die ansonsten identische
Regelung des § 12 Abs. 2 RGebStV wurde.
Der gesetzliche Wirkungsmechanismus des „Moratoriums“ in §§ 5a, 11 Abs. 2
und schließlich § 12 Abs. 2 RGebStV funktionierte, wie bereits erwähnt, in der
Weise, dass dort zwar dem Wortlaut nach keine Unterscheidung zwischen pri-
vat, gewerblich oder öffentlich genutzten Geräten vorgenommen, aber davon
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ausgegangen wurde, dass faktisch die Privaten unter die weitgehende Zweitge-
rätebefreiung fallen würden und es seine Bedeutung deshalb vornehmlich für
gewerbliche Nutzer haben würde. Mit dem Achten Rundfunkänderungsstaats-
vertrag wurde indes nicht nur § 5a RGebStV gestrichen und durch eine inhalts-
gleiche Regelung in § 11 Abs. 2 RGebStV - den späteren § 12 Abs. 2
RGebStV - ersetzt, sondern auch die Regelung des § 5 Abs. 3 RGebStV einge-
fügt. Nach ihr ist zum einen für neuartige Rundfunkempfangsgeräte - insbeson-
dere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem
Internet wiedergeben können - im nicht ausschließlich privaten Bereich keine
Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn (1.) die Geräte ein und demselben Grund-
stück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und (2.) an-
dere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden
(Satz 1). Zum anderen ist, wenn ausschließlich neuartige Rundfunkempfangs-
geräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden
Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten werden, für die
Gesamtheit dieser Geräte (nur) eine Rundfunkgebühr zu entrichten (Satz 2).
Die Moratoriumsregelungen in §§ 5a, 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 RGebStV hat-
ten jeweils nur mit der Begriffsgruppe „Rechner, die Rundfunkprogramme“ ope-
riert und sich einer Begriffskorrelation mit „Rundfunkempfangsgerät“ in § 1
Abs. 1 Satz 1 RGebStV enthalten. Dies war lediglich in der Protokollerklärung
der fünf Ministerpräsidenten anders - „Rechner, die Rundfunkprogramme aus-
schließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben bzw. abrufen können,
keine Rundfunkempfangsgeräte sind“ -, die aber nicht am Regelungsprogramm
des RGebStV teilgenommen hat. In der Begründung zu § 5 Abs. 3 RGebStV im
Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde nun ausgeführt, dass im Hin-
blick auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte das „PC-Moratorium in § 5a (…)
bisher nur Teilaspekte erfasst“ habe und damit „weiterhin der umfassende Ge-
rätebegriff nach § 1 Abs. 1 Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht“
bleibe (BayLTDrucks 15/1921 S. 20). Deshalb habe sich für die Gebührenpflicht
der Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV im nicht
privaten Bereich grundsätzlich nichts geändert, während § 5 Abs. 3 RGebStV
nunmehr aber als Ausnahme die Rundfunkgebührenpflicht für „neuartige“
Rundfunkempfangsgeräte für den nicht ausschließlich privaten Bereich regele.
Diese Regelung verfolge das Ziel einer umfassenden Zweitgerätebefreiung für
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bestimmte neuartige Geräte, zu denen neben den als typisches Beispiel ge-
nannten Geräten - Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über An-
gebote aus dem Internet wiedergeben könnten - auch tragbare Telefone, die
Hörfunk- oder Fernsehprogramme empfangen könnten, gehörten. Nur wenn auf
dem betreffenden Grundstück oder den betreffenden zusammenhängenden
Grundstücken keine herkömmlichen Rundfunkgeräte zum Empfang bereit-
gehalten würden, sei für die Bereithaltung von neuartigen Geräten eine Grund-
gebühr und gegebenenfalls zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten
(BayLTDrucks a.a.O.).
Die Geschichte von Text und Kontext von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV macht
somit deutlich, dass der Begriff „Rundfunkempfangsgeräte“ während der ge-
samten „Moratoriumszeit“ nicht verändert wurde, weil er nie gesonderter Rege-
lungsgegenstand war. Seine Erwähnung in der Protokollerklärung - „Rechner,
die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wie-
dergeben bzw. abrufen können, keine Rundfunkempfangsgeräte“ - hatte Be-
deutung für die Einzugspraxis bei der Gebührenerhebung, war aber nicht Rege-
lungsinhalt des Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Somit findet sich heute - in
der typisch indirekten Weise - in der Zweitgeräte-Befreiungsvorschrift des § 5
RGebStV eine Regelung über „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ (Abs. 3),
die vermittels der Befreiung die „neuartigen Empfangsgeräte“ als Anwendungs-
fälle von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV behandelt und diese unter speziellen Vor-
aussetzungen von Rundfunkgebühren befreit. Dieser gesetzestechnisch gang-
bare Weg entsprach von Anfang an der Ansicht derjenigen 11 Bundesländer,
deren Ministerpräsidenten keine Protokollerklärung abgegeben und die somit
auch immer die Mehrheit in der Ministerpräsidentenkonferenz hatten. Der
Begriff des „Rundfunkempfangsgerätes“ unterlag aus den genannten Gründen
somit auch im Zeitraum vom Inkrafttreten des Vierten Rundfunkänderungs-
staatsvertrags vom 16. Juli bis 31. August 1999 bis zum Inkrafttreten des Ach-
ten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. bis 15. Oktober 2004 auf der
Ebene der normativen Geltung keinen Zweifeln.
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Daran hat sich auch durch die Einführung des Begriffs „neuartige Rundfunk-
empfangsgeräte“ nichts geändert. Dieser Begriff wird nicht legaldefiniert. Er wird
in § 5 Abs. 3 RGebStV eingeführt und fungiert als Unterfall der Rundfunk-
empfangsgeräte i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV (Göhmann/Naujock/
Siekmann, in: Hahn/Vesting, RGebStV § 5 Rn. 52 u. 53). Als Regelbeispiel wird
dort lediglich der Rechner genannt, der Rundfunkprogramme ausschließlich
über Angebote aus dem Internet wiedergeben kann. In Bezug auf dieses
Merkmal lassen sich auch die wesentlichen Unterscheidungskriterien zwischen
dem in § 5 Abs. 3 RGebStV erwähnten Rechner und einem herkömmlichen
Rundfunkempfangsgerät entwickeln. Bloße Rechner ohne Zubehör wie TV-card
oder Radio-card waren ursprünglich nicht dazu geeignet, Rundfunk zu empfan-
gen. Erst seitdem die Rechner über das Internet vernetzt werden können und
über das Internet Rundfunk verbreitet wird, eignen sich bloße Rechner dazu,
Rundfunk zu empfangen. Demgegenüber ist ein mit einer TV- oder Radio-card
aufgerüsteter Rechner schon immer ein Rundfunkempfangsgerät gewesen.
Denn mit der TV- oder Radio-card verfügt er über ein Rundfunkempfangsteil
wie jedes andere herkömmliche Rundfunkempfangsgerät. Als neuartige Rund-
funkempfangsgeräte werden mithin solche Geräte angesehen, die Hörfunk-
oder Fernsehprogramme über konvergente Plattformen ohne Rundfunkemp-
fangsteil empfangen und wiedergeben können (Göhmann/Naujock/Siekmann,
a.a.O. Rn. 53).
Systematisch betrachtet schränkt § 5 Abs. 3 RGebStV also § 1 Abs. 1 RGebStV
nicht ein. Der umfassende Gerätebegriff dort bleibt weiterhin Anknüpfungspunkt
für die Rundfunkgebührenpflicht. § 5 Abs. 3 RGebStV regelt vielmehr eine Aus-
nahme zu dem Grundsatz in § 2 Abs. 2 RGebStV, wonach grundsätzlich jeder
Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rund-
funkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes
Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten hat.
b) Weitere Voraussetzung für die Rundfunkgebührenpflichtigkeit ist gem.
dass das streitbefangene Gerät zum Empfang bereit-
gehalten wird. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV wird ein Rundfunkempfangs-
gerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen
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technischen Aufwand (aa)) Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Um-
fang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder ver-
schlüsselt, empfangen werden können (bb)). Diese Voraussetzungen erfüllt,
wer einen internetfähigen PC besitzt. Es liegen im Übrigen nicht die Vorausset-
zungen dafür vor, die Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV durch eine
teleologische Reduktion für internetfähige PC zu beschränken (cc)).
aa) Der Tatbestand des Bereithaltens zum Empfang eines Rundfunkempfangs-
gerätes knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den
Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang
von Rundfunkdarbietungen ab. Einziges Kriterium zur Eingrenzung der Geeig-
netheit stellt hiernach dar, dass mit dem Gerät ohne besonderen technischen
Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können (Naujock, in:
Hahn/Vesting, RGebStV § 1 Rn. 38). Das Tatbestandsmerkmal ist weit zu ver-
stehen. Der Hintergrund der weiten Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals
liegt in der Gestaltung des Gebühreneinzugs als Massenverfahren. Durch die
„Pauschalierungen“ sollen Beweisschwierigkeiten vermieden werden, das Ge-
bühreneinzugsverfahren mithin so einfach wie möglich gestaltet werden (Be-
schluss vom 6. Februar 1996 - BVerwG 6 B 72.95 - NJW 1996, 1163, 1164).
Damit spielt beim Internet-PC ein etwaiger wirtschaftlicher Aufwand keine Rolle,
der etwa darin begründet ist, dass die Qualität des Empfangs durch Breitband-
zugänge hergestellt werden muss. Gleiches gilt für die nötige Hard- und Soft-
ware zum Betrieb des Rechners selbst. Schließlich sind auch die Kosten für
den Zugang zum Netz in der Weise als wirtschaftlich vertretbar anzusehen,
dass sie kein eigenständiges Zugangshindernis bei der Empfangsbereitschaft
des internetfähigen PC sind (Lips, Das Internet als „Rundfunkübertragungs-
weg“. Neue Rundfunkempfangsgeräte und Nutzung durch den öffentlich-
rechtlichen Rundfunk?, S. 85 ff.).
bb) Für das Bereithalten der Geräte kommt es schon nach dem Wortlaut der
Vorschrift auf Art, Umfang oder Anzahl der empfangbaren Programme nicht an.
Ist daher z.B. aufgrund schwacher Versorgung eines Gebietes nur einge-
schränkter Fernsehempfang möglich, so ändert das an der Tatsache des Be-
reithaltens nichts (Naujock, in: Hahn/Vesting, RGebStV § 1 Rn. 40). Ein we-
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sentlicher Nachteil bei der Nutzung des Internets als „Rundfunkübertragungs-
weg“ liegt darin, dass pro Internetanschluss im jeweiligen Zeitpunkt nur ein
„Programm“ empfangen werden kann. Das ist beim herkömmlichen Empfangs-
gerät und beim herkömmlichen Übertragungsweg (Kabel, Terrestrik, Satellit)
anders. Dort können mehrere Empfangsgeräte gleichzeitig zum Einsatz kom-
men. Diese Einschränkung des internetfähigen PC ist nach geltendem Recht
allerdings unerheblich. Bereits nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 Satz 2
RGebStV kommt es für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgerätes nicht
auf Art, Umfang oder Anzahl der empfangbaren Programme an. Der internetfä-
hige PC, welcher - wenn auch im zeitlichen Nacheinander - den Empfang einer
Vielzahl von Rundfunkprogrammen erlaubt, erweist sich sogar als leistungsfä-
higer als solche herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte, die in Gebieten
aufgestellt sind, in denen nur ein Programm empfangen werden kann.
cc) Das Zusammenspiel von § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 3
RGebStV führt dazu, dass sog. neuartige Rundfunkempfangsgeräte ge-
bührenpflichtig sind. Daher sind Personen, die ihren PC - mit modernem tech-
nischen Standard - zu üblichen Arbeitszwecken angeschafft haben und nutzen,
durch die - nachträgliche - Verbreitung von Rundfunkprogrammen über
Livestream mit der Situation konfrontiert, plötzlich im Rechtssinn ein „Rund-
funkempfangsgerät“ zu besitzen und im Sinne des Rundfunkgebührenstaats-
vertrags auch bereitzuhalten, und zwar selbst dann, wenn sie es nicht „online“
nutzen. Dennoch bedarf der Begriff des „Bereithaltens zum Empfang“ in
nicht der einengenden Rechtsanwendung über die
Auslegung hinaus, um überdehnte Folgen in der Rechtsanwendung zu vermei-
den. Das methodische Mittel dazu wäre die teleologische Reduktion des Ge-
setzes. Deren Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
Die teleologische Reduktion ist das Gegenstück zur Analogie. Während bei der
Analogie der zu entscheidende Fall zwar nicht vom Wortlaut der Norm, wohl
aber von deren Normzweck erfasst wird, ist es bei der teleologischen Reduktion
umgekehrt. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den
Gerichten indes nur begrenzt zu (Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 9 C 8.95 -
DVBl 1995, 1308 f.). Voraussetzung ist, dass eine Auslegung ausscheidet, weil
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der zu entscheidende Fall eindeutig vom Wortsinn der Rechtsnorm erfasst wird,
und dass der Normzweck dem Auslegungsergebnis entgegensteht.
Ein Gegensatz zwischen Wortlaut der Norm und Normzweck wird bei Anwen-
dung von § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV auf internetfähige PCs daraus abgeleitet,
dass der Vorschrift die nur unter den Bedingungen des hergebrachten Rund-
funkempfangs durch monofunktionale Geräte gerechtfertigte Vorstellung
zugrunde liege, die Empfangsmöglichkeit ziehe - von seltenen und daher zu
vernachlässigenden Ausnahmefällen abgesehen - die tatsächliche Inanspruch-
nahme von Rundfunkleistungen nach sich. Ziel sei mithin die Erfassung der
(wahrscheinlichen) tatsächlichen Nutzung des Empfangsgeräts zum Rundfunk-
empfang, die bei internetfähigen Rechnern nicht an die bloße Empfangsmög-
lichkeit anknüpfen könne, sondern den konkreten Nachweis einer entsprechen-
den Verwendung oder eine dahingehende Selbsterklärung voraussetze (vgl.
Fiebig, a.a.O. S. 325 ff., 332). Diese Auffassung beruft sich zum einen auf die
ursprüngliche Ausgestaltung der aus der Postgebühr für die Erlaubnis zum Be-
trieb eines Rundfunkgeräts entstandenen Rundfunkgebühr als Anstaltsnut-
zungsgebühr. Sie verweist zum anderen auf die finale Gesetzesformulierung,
derzufolge der als Bereithalten beschriebene Gerätebesitz auf die Entgegen-
nahme der an die Allgemeinheit adressierten Rundfunkleistung gerichtet sein
müsse. Sie sieht schließlich den Sinn und Zweck des rundfunkstaatsvertragli-
chen Gebührensystems darin, die Rundfunknutzer durch die Belastung allein
der bestimmungsgemäß zum Rundfunkempfang dienenden Geräte zu individu-
alisieren (Fiebig, a.a.O.). Demnach soll die Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 2
RGebStV unter dem Vorbehalt einer abstrakten, objektiven Zweckbestimmung
zum Rundfunkempfang stehen. Daran fehle es bei internetfähigen PC aber
ebenso wie bei originalverpackten Radio- und Fernsehgeräten zum Verkauf in
Handelsunternehmen, die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht der
Rundfunkgebührenpflicht unterlägen (vgl. z.B. OVG Hamburg, Urteil vom
18. Dezember 2008 - 4 Bf. 337/07 - NVwZ 2009, 668).
Dieser Ableitung des Normzweckes kann nicht gefolgt werden und somit auch
nicht der These eines behaupteten Widerspruchs zum Wortlaut der Norm. Der
Normzweck ergibt sich zum einen aus den Erkenntnisquellen der historischen
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Auslegung, bleibt aber nicht auf die Vergangenheit bezogen. Deshalb wird auf
den sog. „objektivierten Willen des Gesetzgebers“ abgestellt (BVerfG, Be-
schluss vom 9. November 1988 - 1 BvR 243/86 - BVerfGE 79, 106, 121). Der
aktuelle Normzweck kann danach längstens vom Beginn des Moratoriums für
Internet-PC mit dem Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom Juli/August
1999 an bestimmt werden, weil mit ihm die sog. neuartigen Rundfunkemp-
fangsgeräte in den Blick des Normgebers rückten. Mit der zeitlich befristeten
Freistellung von Internet-PC zunächst durch § 5a RGebStV und später durch
§ 11 Abs. 2 bzw. § 12 Abs. 2 RGebStV wurde indirekt klargestellt, dass Inter-
net-PC Rundfunkempfangsgeräte i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind und
lediglich zeitlich befristet auf die Gebührenerhebung verzichtet wird (Naujock/
Siekmann, in: Hahn/Vesting, RGebStV § 12 Rn. 2). Stellt man mithin auf das
aktuelle Verständnis des Normzwecks in § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2
Satz 1 RGebStV ab, ist klar erkennbar, dass auch dieser auf die Einbeziehung
von Internet-PC in die Rundfunkempfangsgeräte gerichtet ist.
3. Der internetfähige PC des Klägers erfüllt nicht die Voraussetzungen einer
Gebührenbefreiung für Zweitgeräte nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV. Das Be-
rufungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung
auf Befragen erklärt, dass er für seine Kanzlei, die sich auf einem anderen
Grundstück als seine Privatwohnung befinde, weder ein Autoradio noch ein
sonstiges Empfangsgerät besitze oder angemeldet habe (Berufungsurteil
Rn. 51). Damit fehlt es an den Voraussetzungen für die Zweitgerätebefreiung
nach § 5 Abs. 3 RGebStV. Da es für die inormierte Ge-
bührenbefreiung nach der Gesetzessystematik erkennbar nur auf das Vorhan-
densein eigener (Erst-) Geräte ankommt, braucht hier nicht mehr der Frage
nachgegangen zu werden, ob etwa auf dem Grundstück, auf dem sich die
Kanzlei des Klägers befindet, noch von anderen Personen Rundfunkemp-
fangsgeräte bereitgehalten werden.
4. Der angegriffene Rundfunkgebührenbescheid verstößt ferner nicht gegen
höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Recht des Klägers auf
Informationsfreiheit (a)), auf Gleichbehandlung (b)), Berufsfreiheit (c)), Eigen-
tum (d)) und allgemeine Handlungsfreiheit (e)).
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a) Der Kläger wird durch die Erhebung einer Rundfunkgebühr für den Besitz
seines internetfähigen PC zwar in seinem Recht auf Informationsfreiheit aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 2 GG berührt (aa)). Der Eingriff ist aber durch ver-
fassungsrechtliche Gründe auf Seiten der beklagten Rundfunkanstalt gerecht-
fertigt (bb)).
aa) Die Informationsfreiheit ist iumfassend
gewährleistet. Eine Einschränkung auf bestimmte Arten von Informationen lässt
sich der Vorschrift nicht entnehmen. Geschützt sind allerdings nur Informatio-
nen, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen. Allgemein zugänglich
ist eine Informationsquelle, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemein-
heit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu
verschaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1969 - 1 BvR 46/65 -
<83 f.>; Beschluss vom 25. April 1972 - 1 BvL 13/67 -
BVerfGE 33, 52 <65>). Diese Eignung richtet sich allein nach den tatsächlichen
Gegebenheiten. Rechtsnormen, die den Informationszugang regulieren, um-
grenzen nicht den Schutzbereich der Informationsfreiheit, sondern sind als
grundrechtsbeschränkende Normen an der Verfassung zu messen (BVerfG,
Beschluss vom 9. Februar 1994 - 1 BvR 1687/92 - BVerfGE 90, 27 <32>). Mas-
senkommunikationsmittel gehören danach von vornherein zu den Informations-
quellen, die den Schutz des Grundrechts genießen (vgl.<83>).
Das gilt insbesondere auch für Hörfunk- und Fernsehsendungen (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 27. März 1973 - 2 BvR 684/72 -<309>;
BVerfGE 90, 27 <32
>
). Auch das Internet ist eine allgemein zugängliche Quelle
(Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl., München 2004, Art. 5 Rn. 9). Soweit
der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine an die Allgemeinheit
gerichtete Information erst individuell erschließen, erstreckt sich der Grund-
rechtsschutz auch auf die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen. Andern-
falls wäre das Grundrecht in Bereichen, in denen der Informationszugang tech-
nische Hilfsmittel voraussetzt, praktisch wertlos (BVerfGE 90, 27 <32>).
Zwar verstößt die Erhebung von Rundfunkgebühren nicht schon als solche ge-
gen die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Eine Garantie kosten-
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loser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht. Staatlich festgesetzte
Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Um-
ständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe ob-
jektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen
aus bestimmten Quellen fernzuhalten (BVerfG, Beschluss vom 6. September
1999 - 1 BvR 1013/99 - NJW 2000, 649).
Dies gilt aber für die Rundfunkgebühr nur, soweit sie für das Bereithalten her-
kömmlicher (monofunktionaler) Rundfunkempfangsgeräte erhoben wird. Hinge-
gen liegt ein Eingriff in die Informationsfreiheit vor, soweit die Rundfunkgebühr
auch für das Bereithalten (multifunktionaler) internetfähiger PC erhoben wird,
die nicht nur, nicht einmal in erster Linie, den Zugang zu der Informationsquelle
„Rundfunk“, sondern darüber hinaus zu zahlreichen anderen Informationsquel-
len öffnen. Der Inhaber eines PC hat nur dann legal den Zugriff auf sämtliche
Informationsquellen, die das Internet bietet, wenn er die Rundfunkgebühr ent-
richtet. Das gilt auch dann, wenn er seinen PC nicht als Zugang zum Rundfunk
nutzt. Die Gebührenpflicht kann er nur vermeiden, wenn er auf die Anschaffung
eines PC verzichtet oder einen vorhandenen PC abschafft. Er verliert damit
aber zwangsläufig auch den allein erwünschten Zugang zu allen anderen In-
formationsquellen, die ihm der PC öffnet. Die Rundfunkgebühr wirkt somit als
Zugangsschranke zu Informationsquellen außerhalb des Rundfunks.
bb) Der in der Rundfunkgebührenpflicht von internetfähigen PCs liegende Ein-
griff in das Recht auf Informationsfreiheit der Besitzer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1,
Halbs. 2 GG ist aber gerechtfertigt.
Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Informationsfreiheit ihre Schranken in den Vor-
schriften der allgemeinen Gesetze. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen,
die sich nicht gegen die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Freiheits-
rechte an sich richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht
auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen. Dieses
Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon
geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise ver-
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- 21 -
letzt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602,
1606, 1626/07 - BVerfGE 120, 180 <200>).
Soweit die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags das Bereithalten
internetfähiger PC erfassen und einer Rundfunkgebührenpflicht unterwerfen,
stellen diese Vorschriften allgemeine Gesetze dar. Sie richten sich nicht gegen
den Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle. Sie dienen einem allge-
mein in der Rechtsordnung geschützten Rechtsgut, nämlich der Funktionsfä-
higkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der vorrangig über öffentlich-
rechtliche Gebühren zu finanzieren ist. Die Finanzierung des öffentlich-rechtli-
chen Rundfunks auf der Grundlage des Gebührenaufkommens soll eine
weitgehende Abkoppelung vom ökonomischen Markt bewirken und dadurch si-
chern, dass sich das Programm an publizistischen Zielen, insbesondere an dem
der Vielfalt, orientiert, und zwar unabhängig von Einschaltquoten und
Werbeaufträgen (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05,
809/06, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <219>).
Bei Anwendung eines allgemeinen Gesetzes i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG ist aber zu
klären, ob die Güterabwägung zu einem Vorrang des Schutzes des Rechtsguts
führt, dem das allgemeine Gesetz dient. Soweit die zur Beschränkung ermäch-
tigenden Rechtsnormen auslegungsbedürftig sind, darf die Auslegung nicht zur
Außerachtlassung des Schutzgehalts von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG führen
(BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538, 2045/06 - BVerfGE 117, 244
<260>).
Bei der danach gebotenen Güterabwägung überwiegt der Schutz der Funkti-
onsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die ihm dienende Rundfunk-
gebührenpflicht auch internetfähiger PC greift nicht unverhältnismäßig in die
Informationsfreiheit des Inhabers solcher Geräte ein. Sie ist vielmehr ein geeig-
netes Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (aaa)), dem
kein milderes gegenüber steht (bbb)), und das auch nicht unverhältnismäßig im
engeren Sinne ist (ccc)).
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aaa) Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß
gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffent-
lich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung
<214> m.w.N.). Das Grundgesetz schreibt zwar keine be-
stimmte Finanzierungsregelung vor, erlaubt aber jedenfalls ein Gebührensys-
tem, das es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk unabhängig von Einschaltquo-
ten und Werbeaufträgen ermöglicht, ein den verfassungsrechtlichen Vielfaltsan-
forderungen entsprechendes Programm anzubieten und so die erforderliche
Grundversorgung sicherzustell
<90 f.>). Die Gebührenpflicht darf dabei ohne
Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den durch
das Bereithalten eines Empfangsgeräts begründeten Teilnehmerstatus anknüp-
fen (BVerfGE 90, 60 <90 f.>). Diesen Status auch an das Bereithalten internet-
fähiger PC anzuknüpfen, verbreitert die Finanzierungsgrundlage des öffentlich-
rechtlichen Rundfunks und verhindert zugleich eine drohende „Flucht aus der
Rundfunkgebühr“, die dem bisherigen Finanzierungssystem weitgehend die
Grundlage entziehen kann, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem angefochte-
nen Urteil zutreffend dargelegt hat. Wären internetfähige Geräte von der Ge-
bührenpflicht freigestellt, so steht nach der Annahme des Gesetzgebers zu er-
warten, dass eine zunehmende Zahl von Rundfunkteilnehmern auf herkömmli-
che Radios oder Fernseher verzichten und stattdessen Geräte mit Internetzu-
gang für einen gebührenfreien Rundfunkempfang nutzen würden. Dass sich die
Nutzergewohnheiten in weiten Bevölkerungskreisen ändern und der Umstieg
auf den Internetempfang trotz derzeit noch begrenzter Übertragungskapazitäten
„flächendeckend“ erfolgen könnte, lässt sich zwar nicht mit Sicherheit vor-
aussagen. In Anbetracht des raschen Fortschritts der Informationstechnik und
der zugehörigen Netzinfrastruktur durfte der Gesetzgeber aber eine derartige
Entwicklung durchaus für möglich halten. Ihm kann es daher nicht verwehrt
werden, im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraums von einem
solchen Szenario auszugehen und den damit verbundenen Gefahren frühzeitig
entgegenzuwirken.
43
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bbb) Der Senat teilt ebenfalls die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs,
dass für die gebührenrechtliche Heranziehung von Personen, die mittels inter-
netfähiger Rechner Rundfunksendungen empfangen können, auch kein milde-
res Mittel ersichtlich ist, das in ähnlicher Weise wie die bestehende Regelung
geeignet wäre, die Gebührenpflicht in der Vollzugspraxis durchzusetzen. Prin-
zipiell denkbar wäre zwar - ohne dass dadurch bereits der Grundversorgungs-
auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beeinträchtigt würde - eine
gesetzliche Verpflichtung, wonach sich alle Internetnutzer, die öffentliche oder
private Rundfunkangebote nutzen wollen, vor dem Aufrufen entsprechender
Seiten zunächst namentlich anmelden und als Rundfunkteilnehmer registrieren
lassen. Inhaber von internetfähigen PC, die wie der Kläger gänzlich auf den
Empfang von Rundfunksendungen verzichten wollen und das entsprechende
Internetangebot der Rundfunkanstalten als „aufgedrängt“ empfinden, könnten
auf diese Weise auf die anderen Informationsangebote des Internets zugreifen,
ohne für das bloße Bereithalten ihres Geräts Rundfunkgebühren entrichten zu
müssen. Damit entfiele für die Personengruppe, deren pauschale Einbeziehung
in die Gebührenpflicht im Mittelpunkt der rechtlichen Kritik steht, die bisherige
finanzielle Belastung. Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend dargelegt hat,
erscheint es aber zweifelhaft, ob sich ein solches Registrierungsmodell inner-
halb des Internets so gestalten lässt, dass es von den möglichen Rundfunkteil-
nehmern nicht problemlos umgangen werden könnte. Selbst wenn man die
- dem Zugriff des deutschen Rundfunkgesetzgebers ohnehin entzogenen - aus-
ländischen Rundfunkstationen von vornherein außer Betracht lässt, kann auf
gesetzlichem Wege nicht effektiv sichergestellt werden, dass innerhalb
Deutschlands der Internet-Empfang von Radio- oder Fernsehsendungen nur
angemeldeten Nutzern möglich ist. Grundsätzlich könnten zwar die öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten ebenso wie die inländischen privaten Rundfunk-
anbieter verpflichtet werden, ihre Programmangebote im Internet unter einer
gemeinsamen Web-Adresse (z.B. in Form eines „GEZ-Portals“) zu bündeln, auf
die jeder Internetnutzer nur nach vorheriger (einmaliger) Registrierung - etwa
mittels einer Zugangskennung und eines Passworts - zugreifen dürfte. Durch
die jederzeit herzustellende Vernetzung von Rechnern und die kaum zu kontrol-
lierende Weitergabe persönlicher Zugangsdaten ergäben sich aber dennoch
technische Möglichkeiten, einer Mehrzahl von Personen unberechtigterweise
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- 24 -
unter derselben Registrierung Zugang zu dem Programmangebot zu verschaf-
fen. Zudem müsste damit gerechnet werden, dass im Ausland ansässige
(kommerzielle) Rundfunkportale Mittel und Wege finden würden, die meist zu-
sätzlich über Satellit verbreiteten deutschen Programme ungehindert in das
Internet einzuspeisen, so dass auch im Inland ein gebührenfreier Empfang
möglich bliebe. Angesichts solcher im Vorhinein kaum abschätzbarer Umge-
hungsrisiken muss sich der Rundfunkgesetzgeber nicht auf ein irgendwie gear-
tetes Registrierungsmodell als milderes Mittel verweisen lassen (a.A. Jutzi,
605 ff.). Aus den gleichen Gründen wäre eine Beschränkung
der Gebührenerhebung auf diejenigen, die im Wege der Selbstanzeige gegen-
über der Gebührenzentrale erklären, ihren internetfähigen Rechner auch für
Rundfunkempfang zu nutzen, zur gleichmäßigen Durchsetzung der Gebühren-
pflicht nicht geeignet. Selbst wenn für die übrigen PC unterstellt werden könnte,
dass sie zu einem anderen Zweck beschafft und bisher verwendet wurden, läge
darin kein hinreichender objektiver Anhaltspunkt für die Annahme, dass die
Möglichkeit des Rundfunkempfangs auch zukünftig in keinem Fall zusätzlich
genutzt werde. Das individuelle, gegebenenfalls einem raschen Wandel unter-
worfene Nutzerverhalten ist mit einem vertretbaren personellen und sächlichen
Aufwand nicht zu kontrollieren. Wegen des bei der Ausgestaltung der Rund-
funkordnung bestehenden politischen Gestaltungsspielraums
<214>) trifft den Gesetzgeber derzeit auch keine verfassungsrechtliche Ver-
pflichtung, in Abkehr vom bestehenden Gebührenmodell für den öffentlich-
rechtlichen Rundfunk ein völlig neuartiges Finanzierungskonzept allein deswe-
gen zu entwickeln, um den mit der bisherigen Regelung unvermeidbar verbun-
denen Eingriff in die Informationsfreiheit der Internetnutzer möglichst auszu-
schließen (so aber Jutzi, a.a.O.).
ccc) Ohne Verstoß gegen revisibles Recht hat der Verwaltungsgerichtshof
schließlich angenommen, die generelle Rundfunkgebührenpflicht für internetfä-
hige Rechner sei auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Nach den
überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs soll sie die Finan-
zierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einer effektiven und am Gleich-
heitsgrundsatz orientierten Weise sicherstellen und verfolgt damit verfassungs-
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rechtlich legitime Ziele von einigem Gewicht. Demgegenüber werden die betrof-
fenen Internetnutzer, auch wenn sie weder von der Gebührenfreiheit für Zweit-
geräte (Art. 5 Abs. 1 und 2 RGebStV) oder für „neuartige Rundfunkempfangs-
geräte“ (Art. 5 Abs. 3 RGebStV) profitieren noch persönliche Befreiung nac
verlangen können, in ihrer Informationsfreiheit nur geringfügig
beeinträchtigt. Ihr Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert
zu unterrichten, wird nicht unmittelbar eingeschränkt, sondern lediglich mit einer
Zahlungsverpflichtung verknüpft, deren Höhe jedenfalls derzeit nicht befürchten
lässt, dass nutzungswilligen Interessenten der Zugang zu dem Informations-
medium Internet in unzumutbarer Weise erschwert würde. Wegen des bisher
noch beschränkten Angebots von Fernsehprogrammen im Internet wird von den
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegenwärtig für das Bereithalten von
internetfähigen Rechnern nur eine Grundgebühr erhoben, die sich im hier
fraglichen Zeitraum auf 5,52 € pro Monat belief (§ 8 Nr. 1 Rundfunkfinanzie-
rungsstaatsvertrag i.d.F. des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, GVBl
RP 2005 S. 63 <69>) und mit Inkrafttreten des Elften Rundfunkänderungs-
staatsvertrags zum 1. Januar 2009 (GVBl RP 2008 S. 291 <292>) auf 5,76 €
angehoben wurde. Angesichts solcher Beträge, die hinter den laufenden Kosten
für einen Internetanschluss zurückbleiben, liegt in der Rundfunkgebührenpflicht
kein unverhältnismäßiges Hindernis für den Zugang zum Internet als einer
allgemein zugänglichen Informationsquelle. Ob Gleiches auch zu gelten hätte,
wenn in Zukunft für internetfähige Rechner zusätzlich zu der Grundgebühr eine
- wesentlich höhere - Fernsehgebühr erhoben würde, ist aus Anlass des vorlie-
genden Falles nicht zu entscheiden. Dass die öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten das Internet aufgrund eigener Entscheidung als zusätzlichen
Verbreitungsweg für ihre Programme in Anspruch nehmen und damit die
Empfangsmöglichkeit auch Internetnutzern „aufdrängen“, die an einem tatsäch-
lichen Empfang nicht interessiert sind, wirkt sich auf diese verfassungsrechtli-
che Beurteilung nicht entscheidend aus (a.A. Jutzi,<608>).
Die Erweiterung des Sendebetriebs auf neue Ton- und Bildmedien ist, soweit es
sich um „Rundfunk“ i.S.d.handelt (s.o., 2.a bb), von der
auch nach neuerer Rechtsprechung fortbestehenden verfassungsrechtlichen
Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im
dualen System gedeckt (vgl.
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- 1 BvR 2270/05, 809/06, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <218>); sie lässt sich auf-
grund der bestehenden Konkurrenz mit den privaten Rundfunkanbietern kaum
vermeiden. Der Anspruch der Rundfunkanstalten auf ausreichende finanzielle
Ausstattung erfasst daher in grundsätzlich gleicher Weise auch die Verbreitung
von Rundfunkprogrammen im Internet. Dabei darf allerdings die Besonderheit,
dass internetfähige Rechner häufig - vor allem im nicht-privaten Bereich - nicht
(primär) zum Rundfunkempfang, sondern als Arbeitsmittel genutzt werden, nicht
gänzlich außer Betracht bleiben. Im geltenden Recht hat der Gesetzgeber aber
diesen Umstand mit der typisierenden Befreiungsvorschrift des
für „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ angemessen berücksichtigt.
Danach entfällt bei einer beliebigen Anzahl von Rechnern die Gebührenpflicht
schon dann, wenn auf demselben Grundstück oder auf zusammenhängenden
Grundstücken ein einziges herkömmliches Gerät zum Empfang bereitgehalten
wird, und fällt bei Nichtvorhandensein eines anderen Geräts die Gebühr unab-
hängig von der Zahl der Rechner, die auf dem Grundstück bzw. den zusam-
menhängenden Grundstücken in Betrieb genommen sind, nur einmal an. Zu
einer völligen Freistellung dieses Gerätetyps, die nach seiner Prognose zu einer
allgemeinen „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ und damit zu einem Zusam-
menbruch des bisherigen Finanzierungssystems führen könnte, war er auch
aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zwingend verpflichtet.
b) Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird
durch die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC nicht verletzt.
Zwar werden insofern ungleiche Sachverhalte gleich behandelt, als die her-
kömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräte mit den multifunktio-
nalen internetfähigen PC gebührenrechtlich gleich behandelt werden (aa)). Die-
se Gleichbehandlung ist aber in Bezug auf den hier maßgeblichen Zeitraum
gerechtfertigt (bb)). Im Hinblick auf die tatsächliche Durchsetzbarkeit der Ge-
bührenpflichtigkeit von internetfähigen PC wird der Gesetzgeber die künftige
Entwicklung zu beobachten haben (cc)).
aa) Eine Verschiedenheit der zu betrachtenden Lebenssachverhalte liegt darin,
dass das traditionelle Rundfunkgerät nur Rundfunk empfangen kann und keine
andere Funktion hat, während der internetfähige PC außerdem und vorrangig
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ein Rechner und ein Internet-Kommunikationsgerät ist. Der internetfähige PC
behält seine eigenständige Nützlichkeit auch ohne Rundfunkempfang. Für den
Nutzer eines Internet-PC gibt es keine Möglichkeit, die Bereithaltung seiner
„Rechner-Tätigkeit“ von der Bereithaltung seiner „Rundfunkempfangsfähigkeit“
zu trennen, denn sie fallen zusammen. Die Gebührenvermeidung bei herkömm-
lichen Geräten ist gekoppelt an den Verzicht auf den Besitz eines Rundfunk-
empfangsgerätes. Der Verzicht auf das Empfangsgerät schränkt aber keine
andere Tätigkeit ein. Dies ist beim internetfähigen PC anders, denn der Verzicht
auf den PC verhindert auch sämtliche von ihm ermöglichten Funktionen.
bb) Diese Gleichbehandlung auf der Ebene des Gerätebegriffs führt jedoch
nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durc
bei der Begründung der Gebührenpflicht. Entscheidend für die
Gebührenerhebung ist nämlich nicht die technische Unterschiedlichkeit der
Empfangsgeräte, sondern die gleiche Möglichkeit zum Empfang von Rund-
funksendungen durch diese verschiedenartigen Geräte. Auch im Falle früherer
technischer Entwicklungen im Empfangsbereich von Rundfunk ist nie ein Grund
gesehen worden, die Gebührenpflicht des Geräteinhabers zu bezweifeln. Das
betraf weder die Entwicklung und Verbreitung von tragbaren Empfangsgeräten,
noch beispielsweise die Umstellung von analoger Sendeweise auf digitale und
die dadurch ausgelöste technische Veränderung von Empfängern noch Ände-
rungen in der Verbreitungstechnik durch Kabel oder auf andere Weise. Die
Rundfunkgebühr ist von denjenigen Personen zu entrichten, die ein Empfangs-
gerät bereithalten, während Personen ohne Empfangsgerät nicht in Anspruch
genommen werden. Diese Differenzierung beruht auf sachlichen Gründen.
Denn wie immer die Rundfunkgebühr in das System der öffentlichen Lasten
einzuordnen sein mag, dient sie jedenfalls der Finanzierung von Rundfunkver-
anstaltungen. Unter Gleichheitsgesichtspunkten ist es deswegen nicht zu be-
anstanden, dass dazu herangezogen wird, wer sich durch Bereithaltung eines
Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft hat (BVerfGE 90, 60
<106>). Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber der
oben erwähnten Verschiedenheiten der zu betrachtenden Lebenssachverhalte
durch eine erweiterte Zweitgerätebefreiung für neuartige Rundfunkempfangsge-
räte (§ 5 Abs. 3 RGebStV) Rechnung getragen hat, für die im Übrigen, wie
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ebenfalls bereits erwähnt, in dem hier maßgeblichen Zeitraum nur Grundgebüh-
ren erhoben wurden.
cc) Die Rundfunkgebührenpflicht für die Inhaber internetfähiger PC stellt aller-
dings einen rechtlichen Zusammenhang mit den allgemeinen Grundsätzen des
Abgabenrechts her, den die Sendeanstalten einlösen müssen. Der Gleichheits-
satz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nämlich für das Abgabenrecht, dass die Ge-
bührenpflichtigen durch ein Gebührengesetz rechtlich und tatsächlich gleich be-
lastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche
Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfas-
sungswidrigkeit der gesetzlichen Gebührengrundlage nach sich ziehen (BVerfG,
Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <112>). Die Rund-
funkanstalten können an der Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PC da-
her auf Dauer nur festhalten, wenn diese sich auch tatsächlich durchsetzen
lässt. Angesichts der Tragbarkeit und oftmals geringen Größe dieser Geräte
wird die Zurechenbarkeit zu einem Inhaber ohne dessen Mitwirkung zuneh-
mend schwieriger werden. In einer Vielzahl von Fällen wird infolge der Zweitge-
rätebefreiung nach § 5 Abs. 3 RGebStV die Frage nach der Gebührenerhebung
sich auch gar nicht stellen. Der Gesetzgeber wird die Entwicklung genau beo-
bachten müssen, damit nicht am Ende die potentiell große Zahl internetfähiger
PC zum Problem für die Einlösung der Abgabengerechtigkeit und somit zur
Rechtmäßigkeitsfrage für diese Anknüpfung der Gebührenerhebung überhaupt
wird.
c) Die Freiheit der Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG ist bei einem Rechts-
anwalt betroffen, wenn die Innehabung eines internetfähigen PC zur Rundfunk-
gebührenpflicht führt. Moderne Arbeitsbedingungen erfordern regelmäßig den
Besitz eines solchen Gerätes, und damit wird unvermeidbar eine Grundgebühr
nach dem Rundfunkrecht ausgelöst. Diese Kosten erschweren somit den Zu-
gang zu einem berufswesentlichen Arbeitsmittel. Aus den bereits im Zusam-
menhang mit dem Eingriff in die Informationsfreiheit ausgeführten Gründen, ist
jedoch auch die mittelbare Beeinträchtigung der Berufsfreiheit durch die verfas-
sungsrechtlich begründete Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühr für die
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als gerechtfertigt anzusehen.
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d) Auch Art. 14 Abs. 1 GG ist durch die Rundfunkgebührenpflicht für internetfä-
hige PC im Besitz eines Rechtsanwalts nicht verletzt. Abgesehen davon, dass
das Bundesverfassungsgericht bislang die Frage, ob der eingerichtete und aus-
geübte Gewerbebetrieb in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie einzube-
ziehen ist, offen gelassen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1979
- 1 BvL 9/75 - BVerfGE 51, 193 <221 f.>), schützt dieses Grundrecht nicht ge-
gen die Auferlegung von Geldleistungspflichten, weil diese nicht mittels eines
bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen sind, sondern aus dem fluktuierenden
Vermögen, das kein Eigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GG ist, bestritten werden
(vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 - BVerfGE 95, 267 <300>).
e) Die dem Kläger auferlegte Gebührenleistungspflicht berührt schließlich die
allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Diese ist allerdings nur im
Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Zu diesen zählen sämtliche
mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsnormen (vgl. BVerfG, Urteil
vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 - BVerfGE 6, 32 <37 ff.>; stRspr). Das ist
bezüglich der mittelbar angegriffenen Regelung in § 2 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1
und 2 RGebStV, soweit sie die Zahlungspflicht an das Bereithalten eines Rund-
funkempfangsgeräts zum Empfang anknüpft, der Fall. Wie das Bundesverfas-
sungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, hängt die Zulässig-
keit privaten Rundfunks in der vom Gesetzgeber gewählten Gestalt von der
Funktionstüchtigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ab (vgl. BVerfG, Urteil
vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118 <158 f.>; stRspr). Aus
diesem Grund ist es gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die
Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu
knüpfen, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgeräts begründet wird (vgl.
BVerfGE 90, 60 <91>).
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Neumann
Büge
Dr. Graulich
Dr. Bier
Dr. Möller
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 22,08 €
festgesetzt.
Neumann
Büge
Dr. Graulich
Dr. Bier
Dr. Möller
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