Urteil des BVerwG vom 18.01.2006

Gesellschaft, Original, Revisionsfrist, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 C 21.05
VG 8 E 2110/04
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Oktober 2005 wird verwor-
fen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfah-
ren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil, mit dem es die
Klage der Klägerin gegen eine Gewerbeuntersagungsverfügung des Beklagten als
unbegründet abgewiesen hat, die Sprungrevision zugelassen. Das Urteil ist dem bei-
geladenen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin mit ordnungsgemä-
ßen Rechtsmittelbelehrungen über den Antrag auf Zulassung der Berufung und die
Einlegung der Revision versehen am 20. Oktober 2005 zugestellt worden.
Mit Telefax vom 15. November 2005 haben die Prozessbevollmächtigten
des Beigeladenen Revision eingelegt und den Originalschriftsatz vom 15. November
2005 am 16. November 2005 bei dem Verwaltungsgericht eingereicht. Dabei haben
sie ein Schreiben des Herrn S., des Geschäftsführers der Klägerin, mit dessen Zu-
stimmung zur Einlegung der Sprungrevision in (unbeglaubigter) Kopie als Anlage
beigefügt. Mit Telefax vom 21. November 2005 haben die Prozessbevollmächtigten
des Beigeladenen die nunmehr von ihnen beglaubigte Ablichtung des genannten
Schreibens des Herrn S. als Telefax dem Verwaltungsgericht übermittelt. Der Origi-
- 3 -
nalschriftsatz vom 21. November 2005 ist am 22. November 2005 bei dem Verwal-
tungsgericht eingegangen. Ihm war die von den Prozessbevollmächtigten des Beige-
ladenen beglaubigte Ablichtung der Zustimmungserklärung des Herrn S. beigefügt
worden. Das Original dieser Erklärung ist erst mit Schriftsatz vom 27. Dezember
2005 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden.
II.
Die Revision ist unzulässig und daher gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch
Beschluss zu verwerfen.
Gemäß § 134 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten gegen das Urteil eines
Verwaltungsgerichts die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn
der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen
und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss
zugelassen wird. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist, wenn die
Revision wie hier im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen. Erforder-
lich ist bei einem Rechtsmittel eines der Hauptbeteiligten die Zustimmung des
Rechtsmittelgegners. Legt wie hier ein Beigeladener die Sprungrevision ein, so ist,
wie aus dem eindeutigen Wortlaut des § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt, die Zustim-
mung beider Hauptbeteiligter erforderlich (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005,
§ 134 Rn. 15; Pietzner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 134 Rn. 12;
Schmidt in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl. 2000, § 134 Rn. 5; vgl.
auch BTDrucks 11/7030 S. 34).
Den dargestellten Anforderungen ist nicht entsprochen worden. Der Re-
visionsschrift ist nämlich nicht eine schriftliche Zustimmung der Klägerin zur Einle-
gung der Revision beigefügt worden, sondern innerhalb der am 21. November 2005
abgelaufenen Revisionsfrist lediglich eine unbeglaubigte Ablichtung und eine anwalt-
lich beglaubigte Ablichtung der Zustimmungserklärung als Telefax.
Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 25. August 2005
- BVerwG 6 C 20.04 - NJW 2005, 3367) ist die Sprungrevision nicht formgerecht ein-
- 4 -
gelegt, wenn der Revisionsschrift lediglich eine unbeglaubigte Ablichtung der Zu-
stimmungserklärung beigefügt ist. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer zum Nach-
weis der Zustimmung des Rechtsmittelgegners, für die kein Vertretungszwang gilt
(Beschluss vom 27. März 1990 - BVerwG 6 P 34.87 - Buchholz 250 § 77 BPersVG
Nr. 10 = DVBl 1990, 873), grundsätzlich das Original der Zustimmungserklärung
beim Gericht einreichen. Die Vorlage einer Abschrift oder einer Ablichtung kann nur
dann der Vorlage des Originals gleichgestellt werden, wenn sie in ihrem Beweiswert
der Vorlage des Originals entspricht. Es muss gewährleistet sein, dass die vorgelegte
Abschrift oder die Ablichtung mit dem Original übereinstimmt. Das ist nur dann der
Fall, wenn eine dazu ermächtigte Stelle (z.B. Gericht oder Notar) die Übereinstim-
mung der Abschrift oder der Ablichtung mit dem Original beglaubigt hat; der Beglau-
bigungsvermerk des Anwalts reicht nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 1984,
- IZR 102/83 - BGHZ 92, 76; Beschluss des Senats vom 25. August 2005, a.a.O.,
m.w.N.). Die während der Revisionsfrist eingereichte unbeglaubigte Ablichtung und
die per Telefax vorgelegte anwaltlich beglaubigte Ablichtung genügen diesen Anfor-
derungen nicht. Das Original der Zustimmungserklärung ist erst nach Ablauf der Re-
visionsfrist und damit verspätet vorgelegt worden.
Die Beifügung der Zustimmungserklärung der Klägerin war auch nicht
deshalb entbehrlich, weil die Klägerin infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über ihr Vermögen und der nachfolgenden Aufnahme des Prozesses durch den bei-
geladenen Insolvenzverwalter aus dem Prozess ausgeschieden und der Beigeladene
an ihre Stelle getreten wäre (§ 173 VwGO i.V.m. § 240 ZPO).
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des
Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es
zu verfügen, gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Gemäß § 35
InsO ist Insolvenzmasse das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens
gehörende und das während des Verfahrens erlangte Vermögen. Der Insolvenzver-
walter wird durch seine Bestellung nicht Organ der Gesellschaft. Vielmehr ist er als
Inhaber eines privaten Amtes und Rechtspflegeorgan anzusehen (Urteil vom 13. Mai
2005 - BVerwG 6 C 4.04 - Buchholz 451.66 WpHG Nr. 1 = DVBl 2005, 1268). Er ver-
tritt nicht den Schuldner, sondern hat in Bezug auf die Insolvenzmasse ein Amt inne,
kraft dessen er über die Insolvenzmasse verfügt.
- 5 -
Die gewerbliche Betätigung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht grundsätzlich beendet, son-
dern nur nach Maßgabe der Insolvenzordnung beschränkt. Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4
GmbHG wird die Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Eröffnung des In-
solvenzverfahrens aufgelöst. Im Falle der Auflösung durch die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens erfolgt keine Liquidation, wie aus § 66 Abs. 1 GmbHG folgt, sondern
eine Abwicklung nach der Insolvenzordnung. Diese hat nach § 1 InsO das Ziel der
gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger, zwingt aber nicht zur Beendigung
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das Insolvenzverfahren kann zur vor-
läufigen Fortführung des Unternehmens des Schuldners führen, wie aus § 157 Satz 1
InsO folgt, oder auch nach Bestätigung eines Insolvenzplanes aufgehoben werden
mit der Folge, dass der Schuldner gemäß § 259 Abs. 1 Satz 2 InsO wieder das
Recht zur freien Verfügung über die Insolvenzmasse erhält. Die durch die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens aufgelöste Gesellschaft mit beschränkter Haftung bleibt
danach mit den insolvenzrechtlichen Einschränkungen Gewerbetreibende, so dass
sich ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, in dem die Gesellschaft - wie hier die
Klägerin - die Aufhebung einer auf ihre Unzuverlässigkeit gestützten Gewerbeun-
tersagungsverfügung verlangt, nicht mit ihrer insolvenzbedingten Auflösung erledigt.
Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus im Anschluss an die Rechtsprechung des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (NVwZ 2003, 626) zutreffend dargelegt, dass
eine solche Verfügung nicht unmittelbar die Insolvenzmasse betrifft, sondern sich
gegen die Gesellschaft wegen eines in ihrer Person gegebenen Unzuverlässig-
keitsgrundes richtet und dass darum der Prozess nicht vom Insolvenzverwalter, son-
dern von der Gesellschaft selbst weiterzuführen ist.
Diese Annahme wird durch die Vorschrift des § 12 GewO bestätigt.
Danach finden Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die
Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Ge-
werbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist,
ermöglichen, während eines Insolvenzverfahrens, während der Zeit, in der Siche-
rungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet sind, und während der Überwachung
der Erfüllung eines Insolvenzplanes (§ 260 InsO) keine Anwendung in Bezug auf das
Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt
- 6 -
wurde. Dieser Regelung liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass der
Schuldner auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gewerbetreibender
bleibt und dass ihm deshalb während dieses Verfahrens wegen finanzieller Unzuver-
lässigkeit persönlich die Fortsetzung seiner Gewerbetätigkeit untersagt werden könn-
te, wenn dies nicht nach § 12 GewO im Interesse der Erhaltung des Gewerbebe-
triebs unzulässig wäre. Dementsprechend ist der Schuldner auch selbst zur Abwehr
einer gleichwohl ergehenden Gewerbeuntersagungsverfügung berechtigt.
Auf die vom Beigeladenen aufgeworfene Frage, ob es ein insolvenz-
freies Vermögen des Schuldners geben kann, kommt es für die Beurteilung der ver-
fahrensrechtlichen Folgen des Insolvenzverfahrens nicht an. Sieht die Insolvenzord-
nung, wie ausgeführt, Fallgestaltungen vor, in denen der Schuldner sein Unterneh-
men fortführt, so würde selbst die Annahme des Fehlens insolvenzfreien Vermögens
(dagegen aber Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 7 C 22.03 - BVerwGE 122,
75 = Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 3) nicht dazu führen, dass der Schuldner
nicht als Gewerbetreibender anzusehen ist.
Hat das Verwaltungsgericht somit den beigeladenen Insolvenzverwalter
zu Recht nicht als Hauptbeteiligten anstelle der Klägerin behandelt, so bedurfte die-
ser zur wirksamen Einlegung der Sprungrevision gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO
der Zustimmung beider Hauptbeteiligten, also sowohl der Klägerin als auch des Be-
klagten. Da die Abwehr der umstrittenen Gewerbeuntersagungsverfügung, wie dar-
gelegt, nicht in den Aufgabenkreis des Insolvenzverwalters fällt, hat er bei der Einle-
gung seines Rechtsmittels die Klägerin auch nicht wirksam vertreten. Abgesehen
davon ist der Insolvenzverwalter, wie gleichfalls bereits erwähnt, nicht Vertreter des
Schuldners, sondern Inhaber eines Amtes, das ihn zum Handeln im eigenen Namen
berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 und 3
VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf §§ 47, 52 Abs. 1
GKG.
Bardenhewer Hahn Graulich
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Verwaltungsprozessrecht
Fachpresse: ja
Gewerberecht
Rechtsquellen:
GewO
§§ 12, 35
GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4, § 66 Abs. 1,
InsO
§§ 1, 21, 35 Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 157 Satz 1, § 259 Abs. 1, § 260
VwGO
§ 134 Abs. 1
Stichworte:
Beigeladener, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gewerbetreibender, Gewer-
beuntersagung, Insolvenzverfahren, Insolvenzverwalter, Sprungrevision, Zustim-
mung.
Leitsätze:
Im Gewerbeuntersagungsrechtsstreit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
über deren Vermögen während des Anfechtungsprozesses das Insolvenzverfahren
eröffnet worden ist, muss der beigeladene Insolvenzverwalter zur wirksamen Einle-
gung einer zugelassenen Sprungrevision die Zustimmungen des Beklagten und der
klagenden Gesellschaft der Revisionsschrift beifügen.
Die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision wird nicht ordnungsgemäß nach-
gewiesen, wenn der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist lediglich eine
anwaltlich beglaubigte Ablichtung der Zustimmungserklärung vorlegt (wie Beschluss
vom 25. August 2005 - BVerwG 6 C 20.04 - NJW 2005, 3367).
Beschluss des 6. Senats vom 18. Januar 2006 - BVerwG 6 C 21.05
VG Gießen vom 04.10.2005 - Az.: VG 8 E 2110/04 -