Urteil des BVerwG vom 09.11.2005

Verhinderung, Verfügung, Ermessen, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 C 21.04
OVG 11 LC 290/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
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Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 10. Juli 2003
und das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 21. September 2004 sind wirkungslos.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfah-
ren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für er-
ledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind
wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender An-
wendung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Er-
messen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie durch die in
der Sitzung des Senats abgegebene Erklärung, dass die Verfügung vom 23. März
2001 und die tatsächliche Verhinderung der von der Klägerin angemeldeten Veran-
staltungen unter freiem Himmel am 26., 27. und 28. März 2001 rechtswidrig waren,
die Erledigung herbeigeführt hat, ohne dass sich die Sach- oder Rechtslage geändert
hatte.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 2
i.V.m. § 47 und § 52 Abs. 2 GKG.
Bardenhewer Hahn Vormeier
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