Urteil des BVerwG vom 04.06.2003

Ermessen, Billigkeit, Hauptsache

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BESCHLUSS
BVerwG 6 C 21.02
VG 9 E 2285/01 (V)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n
und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni
2002 ist wirkungslos.
Die Parteien und die Beigeladene tragen je ein Drittel der Gerichts-
kosten sowie jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt er-
klärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92
Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidung ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m.
§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Nach
§ 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Nach § 152 Abs. 3 VwGO können der
Beigeladenen Kosten nur auferlegt werden, wenn sie Anträge gestellt oder Rechtsmittel ein-
gelegt hat. Gemäß § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten der Beigelade-
nen nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder
der Staatskasse auferlegt hat. Danach ist über die Kosten wie aus der Beschlussformel er-
sichtlich zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat zwar die Klage abgewiesen, jedoch die
Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. In einem
solchen Fall ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Aufgabe
der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, die Erfolgsaussichten des zulässigen
Rechtsmittels abschließend zu prüfen und im Einzelnen darzulegen, zu welcher Entschei-
dung das Revisionsgericht in einem rechtlich nicht eindeutigen Streitfall ohne das erledigen-
de Ereignis voraussichtlich gekommen wäre. Es entspricht bei einer solchen Lage grund-
sätzlich billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 2
VwGO aufgestellten Grundsatz gegeneinander aufzuheben (Beschluss vom 28. Oktober
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1992 - BVerwG 11 C 30.92 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 98 m.w.N.). Unter Berücksichti-
gung der Antragstellung der Beigeladenen muss dieser Grundsatz nach Maßgabe des § 154
Abs. 3 VwGO modifiziert gelten.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Bardenhewer Hahn Graulich