Urteil des BVerwG vom 17.08.2011

Grundstück, Berufliche Tätigkeit, Moratorium, Begriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 20.11
VGH 7 BV 10.443
Verkündet
am 17. August 2011
Zweigler
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich, Dr. Bier und
Dr. Möller
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayeri-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 2011 wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger ist im Teilzeitverhältnis angestellt und daneben freiberuflicher Soft-
wareentwickler und Systembetreuer. Er wendet sich gegen die Heranziehung
zu Rundfunkgebühren für seinen Personalcomputer (PC) mit Internetzugang,
den er für seine selbstständige Tätigkeit nutzt.
Unter der von der GEZ mit Schreiben vom 23. März 2007 vergebenen Teilneh-
mernummer setzte der Beklagte mit Bescheid vom 1. Juni 2008 für den Zeit-
raum Januar bis März 2008 rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von
16,56 € und einen Säumniszuschlag in Höhe von 5,11 € fest. Nach Zurückwei-
sung des hiergegen erhobenen Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid des
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Beklagten vom 28. Januar 2009 hat der Kläger mit Schreiben vom 25. Februar
2009 Klage beim Verwaltungsgericht München eingereicht mit dem Antrag, den
Gebührenbescheid vom 1. Juni 2008 aufzuheben. Seit seinem Umzug in ein
Einfamilienhaus befänden sich seine private Wohnung und sein Büro im selben
Anwesen ohne jegliche bauliche Trennung. Zu seiner Büroausstattung gehöre
ein Computer als notwendiges Arbeitsgerät. Weitere Rundfunkempfangsgeräte
seien in seinem Bürobereich nicht vorhanden. Er beschäftige auch keine Ange-
stellten oder sonstigen Mitarbeiter und nutze kein Kraftfahrzeug für gewerbliche
Zwecke. Zum Rundfunkempfang nutze er ausschließlich die im Privathaushalt
vorhandenen Geräte. Er berufe sich daher auf die „Zweitgerätebefreiung“.
Mit Urteil vom 28. Dezember 2009 hat das Verwaltungsgericht den Gebühren-
bescheid vom 1. Juni 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 28. Januar
2009 aufgehoben.
Mit Urteil vom 27. April 2011 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des
Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, im Einklang
mit der bisher zur aufgeworfenen Frage ergangenen obergerichtlichen Recht-
sprechung (VGH Kassel, Beschluss vom 30. März 2010 - 10 A 2910/09 - MMR
2010, 500; OVG Koblenz, Urteil vom 17. Juni 2010 - 7 A 10416.10 - ;
OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Januar 2011 - 4 LA 342/10 - ZUM 2011, 273)
sei der Senat der Auffassung, dass für nicht ausschließlich privat genutzte neu-
artige Rundfunkempfangsgeräte auch unter Berücksichtigung der grundsätzli-
chen Trennung zwischen privatem und nicht privatem Rundfunkteilnehmerver-
hältnis und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift keine Rundfunkgebühren
anfielen, wenn deren Inhaber ein anderes (herkömmliches) Rundfunkemp-
fangsgerät zum Empfang bereithalte und die Geräte ein und demselben Grund-
stück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen seien, unabhängig
davon, ob das Erstgerät zu privaten oder zu nicht privaten Zwecken genutzt
werde. Nachdem das vom Kläger selbst privat bereitgehaltene herkömmliche
Rundfunkempfangsgerät und sein beruflich genutzter PC seit seinem Umzug in
ein Einfamilienhaus ein und demselben Grundstück zuzuordnen seien, sei so-
mit für den PC gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV für den streitgegenständli-
chen Zeitraum keine Rundfunkgebühr zu entrichten.
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Zur Begründung seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision bringt
der Beklagte u.a. vor, bei § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV handele es sich um eine
restriktiv auszulegende Ausnahmevorschrift, die keine Verquickung privater und
beruflicher Rundfunkteilnehmerverhältnisse zulasse. Demnach greife die Zweit-
gerätefreiheit des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV nur dann, wenn auf demselben
Grundstück bereits ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zu nicht priva-
ten Zwecken bereitgehalten werde. Bereits der Wortlaut des Gesetzes lege es
nahe, dass sich die Norm insgesamt lediglich auf Geräte im nicht privaten Be-
reich beziehe. Die Anrechnung privater Rundfunkempfangsgeräte auf nicht pri-
vat genutzte Geräte sei außerdem gesetzessystematisch nicht haltbar. Die Un-
terscheidung in den privaten und den nicht privaten Bereich sei ein grundlegen-
des Konzept des Rundfunkgebührenrechts, das gerade am Aufbau des § 5
RGebStV deutlich werde: Während Absatz 1 für den Privatbereich eine umfas-
sende Zweitgerätefreiheit innerhalb der Wohnung festlege, regelten die folgen-
den Absätze durchgehend den nicht privaten Bereich. Daher erscheine es nicht
nachvollziehbar, warum einzig § 5 Abs. 3 RGebStV einen „Mischtatbestand“ für
den privaten und den nicht privaten Bereich enthalten solle. Auch der Wille des
Gesetzgebers spreche gegen die Gebührenfreiheit im vorliegenden Fall. Dies
lasse sich der Gesetzesbegründung zum 8. RÄStV ebenso entnehmen wie der-
jenigen zum 15. RÄStV und den Feststellungen der Rundfunkreferenten der
Länder. Schließlich spreche aber auch die Entstehungsgeschichte der Norm
dafür, dass sie sich insgesamt und ausnahmslos auf den nicht privaten Bereich
beziehe. Da nämlich bereits das Moratorium wegen der Zweitgerätefreiheit im
privaten Bereich nahezu ausschließlich im nichtprivaten, d.h. öffentlichen oder
gewerblichen Bereich „praktisch bedeutsam“ gewesen sei (BVerwG, Urteil vom
27. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 21.09 - MMR 2011, 258, 259 Rn. 18), sei auch
die Anschlussregelung des § 5 Abs. 3 RGebStV dementsprechend auf den
nicht privaten Bereich zu beziehen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Urteile des Bayeri-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 2011 und
des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom
28. Dezember 2009 die Klage gegen den Gebührenbe-
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scheid des Beklagten vom 01. Juni 2008 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2009 abzuwei-
sen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das Berufungsurteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht legt näher
dar, für die streitigen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags sei die
vom Kläger bezweifelte Gesetzgebungskompetenz der Länder gegeben.
II
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die
Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Verwal-
tungsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der angegriffene Rundfunkgebühren-
bescheid ist für den streitgegenständlichen Zeitraum rechtswidrig und verletzt
den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Für die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides maßgeblich sind die Vorschriften des
Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV - vom 31. August 1991 (BayGVBl
S. 451, 472) in der zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Fassung des Neunten
Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006 (BayGVBl
2007 S. 132, 138; zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags vgl.
auch die Bekanntmachung vom 17. März 2007, BayGVBl S. 239 - (1.)). Danach
ist ein internetfähiger PC zwar ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des § 1
Abs. 1 Satz 1 RGebStV (2.), jedoch ist der PC des Klägers als Zweitgerät nach
§ 5 Abs. 3 RGebStV von der Gebührenpflicht befreit (3.).
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage bei Rundfunkgebüh-
renbescheiden sind Beginn und Ende der Gebührenpflicht gemäß § 4 Abs. 1
und 2 RGebStV. Daraus ergibt sich, dass es auf die tatsächlichen und rechtli-
chen Verhältnisse in dem jeweiligen Monat ankommt, für welchen die Gebühr
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verlangt wird. Das ist hier der Zeitraum von Januar bis März 2008. Maßgeblich
sind danach die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der zum
1. März 2007 in Kraft getretenen Fassung des Neunten Rundfunkänderungs-
staatsvertrags vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006. Obwohl diese Regelungen
dem Landesrecht angehören, ergeben sich unter dem Gesichtspunkt der Revi-
sibilität (§ 137 Abs. 1 VwGO) keine Einschränkungen der revisionsgerichtlichen
Überprüfungsbefugnis. Denn durch § 10 RGebStV sind die Bestimmungen des
Rundfunkgebührenstaatsvertrags in ihrer seit dem 1. März 2007 geltenden Fas-
sung auf der Grundlage von Art. 99 GG für revisibel erklärt worden (vgl. Be-
schlüsse vom 5. April 2007 - BVerwG 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunk-
recht Nr. 42 Rn. 4 und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - Buchholz 422.2
Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 4; Urteil vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 33.08 -
Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 49 Rn. 11).
2. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich
der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene
Rundfunkempfangsgerät eine Rundfunkgebühr zumindest in Form einer Grund-
gebühr zu entrichten. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Ur-
teil vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 12.09 - NJW 2011, 946) sind auch in-
ternetfähige PC wie derjenige des Klägers als „neuartige Rundfunkempfangsge-
räte“ im Sinne des § 5 Abs. 3 RGebStV grundsätzlich gebührenpflichtig. Zur
näheren Begründung wird auf das Urteil des Senats verwiesen. Einer weiteren
Begründung bedarf es hier nicht.
3. Der internetfähige PC des Klägers ist jedoch als Zweitgerät nach § 5
RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Der PC des Klägers ist zwar
kein Zweitgerät im privaten Bereich und fällt deshalb nicht unter die Gebühren-
freiheit nach § 5 Abs. 1 RGebStV (a)), es handelt sich vielmehr um ein Rund-
funkempfangsgerät im nicht ausschließlich privaten Bereich, das grundsätzlich
auch als Zweitgerät nach § 5 Abs. 2 RGebStV gebührenpflichtig wäre (b)), das
hier aber als neuartiges Rundfunkempfangsgerät und Zweitgerät zu einem her-
kömmlichen Rundfunkempfangsgerät gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV von
der Gebührenpflicht befreit ist (c)).
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a) Eine Rundfunkgebühr ist gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV nicht zu leisten für
weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Per-
son oder ihrem Ehegatten (Nr. 1.) in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug
zum Empfang bereitgehalten werden, wobei für Rundfunkempfangsgeräte in
mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten
ist, oder (Nr. 2.) als der allgemeinen Zweckbestimmung nach tragbare Rund-
funkempfangsgeräte vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung oder vorüberge-
hend außerhalb ihres Kraftfahrzeuges zum Empfang bereitgehalten werden.
Eine Rundfunkgebührenpflicht im Rahmen des Satzes 1 besteht auch nicht für
weitere Rundfunkempfangsgeräte, die von Personen zum Empfang bereitgehal-
ten werden, welche mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft
leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht über-
steigt. In Abweichung von dem Grundsatz des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, wo-
nach für jedes zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine ge-
sonderte Rundfunkgebühr zu zahlen ist, bestimmt somit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
RGebStV, dass für sämtliche in einer Wohnung und im Kraftfahrzeug einer na-
türlichen Person oder ihres Ehegatten zum Empfang bereit gehaltenen Rund-
funkempfangsgeräte nur insgesamt einmal Rundfunkgebühren zu entrichten
sind (Göhmann/Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl.,
2008 § 5 RGebStV Rn. 22). Wie sich aus § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ergibt,
erstreckt sich der Regelungsbereich des Absatzes 1 indes nur auf Empfangsge-
räte im privaten Lebensbereich und betrifft daher nicht den PC des Klägers, der
zu beruflichen (gewerblichen) Zwecken genutzt wird.
b) Nach § 5 Abs. 2 RGebStV gilt die Gebührenfreiheit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
RGebStV nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu
anderen als privaten Zwecken genutzt werden. Auf den Umfang der Nutzung
der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in
Satz 1 genannten Zwecken kommt es nicht an. Die Rundfunkgebühr ist zu zah-
len für Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes bei Betrie-
ben mit bis zu 50 Gästezimmern in Höhe von jeweils 50 vom Hundert, bei Be-
trieben mit mehr als 50 Gästezimmern in Höhe von jeweils 75 vom Hundert
(Nr. 1.), für Rundfunkgeräte in gewerblich vermieteten Ferienwohnungen bei
Betrieben mit bis zu 50 Ferienwohnungen ab der zweiten Ferienwohnung in
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Höhe von jeweils 50 vom Hundert, bei Betrieben mit mehr als 50 Ferienwoh-
nungen ab der zweiten Ferienwohnung in Höhe von jeweils 75 vom Hundert
(Nr. 2.) und für Rundfunkgeräte in nicht gewerblich vermieteten Ferienwohnun-
gen auf ein und demselben Grundstück mit der privaten Wohnung des Rund-
funkteilnehmers oder auf damit zusammenhängenden Grundstücken ab der
zweiten Ferienwohnung in Höhe von jeweils 50 vom Hundert (Nr. 3).
Die frühere Formulierung in § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV „zu gewerblichen Zwe-
cken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteil-
nehmers oder eines Dritten“ ist entfallen und durch die in der vorliegenden Fas-
sung gebrauchten Worte „zu anderen als privaten Zwecken“ ersetzt worden.
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers war damit keine Neuregelung, sondern
eine Klarstellung beabsichtigt (BayLTDrucks 15/1921 S. 19). Verdeutlicht wer-
den sollte der Normzweck, die Gebührenfreiheit für solche Geräte auszuschlie-
ßen, die einer gewinnbringenden, auf den unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil
gerichteten Tätigkeit dienen. Der Regelungsbereich von § 5 Abs. 2 RGebStV
gilt somit grundsätzlich auch für den hier gegebenen Fall eines Rundfunkemp-
fangsgerätes im Büro eines freiberuflichen Softwareentwicklers und Systembe-
treuers und schlösse eine Gebührenfreiheit für den PC des Klägers an sich aus.
c) Jedoch greift zu Gunsten des Klägers der Befreiungstatbestand des § 5
Abs. 3 Satz 1 RGebStV ein. Nach dieser Vorschrift ist für neuartige Rundfunk-
empfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließ-
lich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließ-
lich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn (Nr. 1.) die Ge-
räte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken
zuzuordnen sind und (Nr. 2.) andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Emp-
fang bereitgehalten werden. Diese Voraussetzungen sind für den PC des Klä-
gers erfüllt, weil es sich um ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät handelt
(aa)), das sich im nicht ausschließlich privaten Bereich befindet (bb)) und das
zusammen mit einem anderen Gerät demselben Grundstück zuzuordnen ist
(cc)); ferner werden andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang be-
reitgehalten (dd)), ohne dass es darauf ankommt, ob auch die anderen Rund-
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funkempfangsgeräte zu dem nicht ausschließlich privaten Bereich gehören
(ee)).
aa) Bei dem internetfähigen PC des Klägers handelt es sich nach den nicht an-
gegriffenen Feststellungen im Berufungsurteil um ein neuartiges Rundfunkemp-
fangsgerät im Sinne des § 5 Abs. 3 RGebStV.
bb) Die Regelung in § 5 Abs. 3 RGebStV betrifft alle neuartigen Rundfunkemp-
fangsgeräte, die nicht ausschließlich im privaten Bereich zum Empfang bereit-
gehalten werden. Nur diejenigen Geräte sind betroffen, die zumindest auch zu
gewerblichen Zwecken bzw. zur selbständigen Erwerbstätigkeit genutzt werden
(Göhmann/Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl., 2008
§ 5 RGebStV Rn. 54). Der internetfähige PC des Klägers wird im nicht aus-
schließlich privaten Bereich zum Empfang bereit gehalten, denn er ist Teil von
dessen - erwerbsmäßiger - Büroausstattung.
cc) Rundfunkgeräte sind i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ein und dem-
selben Grundstück zuzuordnen, wenn sie objektiv nachweisbar dort entweder
stationär aufgestellt sind oder im Falle von nicht stationären Geräten (z.B. Mo-
bil-Telefonen) in Inventarverzeichnissen oder auf vergleichbare Weise für die-
sen Standort dokumentiert sind (Göhmann/Naujock/Siekmann, in: Hahn/
Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl., 2008 § 5 RGebStV Rn. 55). Dies ist hier der
Fall. Denn nach den Feststellungen im Berufungsurteil unterhält der Kläger in
demselben Einfamilienhaus, in dem sich seine privaten Wohnräume mit den
herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten befinden, ein Büro mit seinem PC
für seine berufliche Tätigkeit.
dd) Zu den weiteren Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung gehört nach
§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RGebStV, dass „andere Rundfunkempfangsgeräte dort
zum Empfang bereit gehalten werden“. Bei den „anderen“ darf es sich nicht um
die „neuartigen“ handeln. Dies ergibt sich aus dem Wortsinn der Regelung.
Denn Ausgangspunkt in § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV sind „neuartige Rundfunk-
empfangsgeräte“, und darauf bezogen handelt es sich bei den „anderen“ um
„nicht neuartige“. Dies ergibt sich auch aus der amtlichen Begründung, in der es
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heißt, nur wenn dort keine entsprechenden herkömmlichen Rundfunkgeräte
zum Empfang bereitgehalten würden, sei für die Bereithaltung von neuartigen
Geräten, die Hörfunkempfang ermöglichten, eine Grundgebühr und für solche,
die Fernsehempfang ermöglichten, zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten
(BayLTDrucks 15/1921 S. 20).
Die „nicht neuartigen“ Erstgeräte müssen auch auf demselben Grundstück zum
Empfang bereitgehalten werden, auf dem das oder die neuartigen Geräte sich
befinden oder dem sie zugeordnet sind. Dies folgt aus dem Adverb „dort“, das
sich auf eine Örtlichkeit und damit in jedem Fall auf das Tatbestandsmerkmal
„Grundstück“ in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RGebStV bezieht. Diese Voraussetzung
liegt hier vor, denn das „nicht neuartige“ Rundfunkgerät wird auf demselben
Grundstück vorgehalten wie der PC, um dessen Gebührenfreiheit es geht.
ee) Entgegen der Auffassung des Beklagten reicht es aus, dass das „neuartige“
und das „nicht neuartige“ Rundfunkempfangsgerät auf demselben Grundstück
- „dort" - bereitgehalten werden. Aus dem „dort“ in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
RGebStV folgt nicht, dass sich beide Geräte darüber hinaus im „nicht aus-
schließlich privaten“ Bereich befinden müssten.
aaa) Diese Auslegung des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV hat den Wortlaut der
Norm eher für als gegen sich.
Der Standort, an dem das herkömmliche („andere“) Rundfunksempfangsgerät
zum Empfang bereitgehalten wird, wird in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RGebStV un-
mittelbar nur mit dem Wort „dort“ bezeichnet. Das Adverb „dort“ verweist auf
eine Ortsangabe zurück, und zwar im üblichen Sprachgebrauch auf den im text-
lichen Zusammenhang zuletzt erwähnten Ort. Das ist hier das Grundstück, das
in demselben mit „wenn“ eingeleiteten Nebensatz den Standort beider Geräte
beschreibt. Zwar kann auch der Begriff „Bereich“ als Ortsangabe verstanden
werden. Der textliche Abstand zwischen dem „nicht ausschließlich privaten Be-
reich“ im ersten Satzteil des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV und dem „dort“ unter
Nr. 2 im zweiten Satzteil spricht aber dagegen, dass sich das Adverb „dort“ zu-
sätzlich auch noch auf den nicht ausschließlich privaten Bereich beziehen soll,
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also eine doppelte örtliche Bestimmung vornimmt. Angesichts dieser klaren
sprachlichen Bezüge innerhalb der Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV
können die Worte „im nicht ausschließlich privaten Bereich“ auch nicht als ein
gewissermaßen vor die Klammer gezogenes Tatbestandsmerkmal verstanden
werden, das sowohl für die in der Nr. 1 angesprochenen neuartigen als auch für
die in der Nr. 2 angesprochenen herkömmlichen Empfangsgeräte Geltung be-
ansprucht. Dieser Lesart steht entgegen, dass die Worte „im nicht ausschließ-
lich privaten Bereich“ mit dem Begriff der „neuartigen Rundfunkempfangsgerä-
te“ verknüpft sind, nicht aber an den Beginn der Vorschrift gerückt sind und da-
durch deren Regelungsbereich begrenzen, etwa mit der Formulierung: „Im nicht
ausschließlich privaten Bereich ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte ...
keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn ...“.
Zudem ist zweifelhaft, ob der Begriff „im nicht ausschließlich privaten Bereich“
hier tatsächlich als Ortsangabe verstanden werden kann. § 5 Abs. 3 Satz 1
RGebStV ist eine Sondervorschrift für neuartige Rundfunkempfangsgeräte.
Hierzu gehören vielfach tragbare Geräte, wie Laptops und internetfähige Mobil-
telefone, wie die gemeinsame Begründung des Staatsvertrags (BayLTDrucks
15/1921 S. 20) ausdrücklich hervorhebt. Sie sind nach ihrer Eigenart im Unter-
schied zu den herkömmlichen Geräten von einem festen Standort in bestimm-
ten Räumen unabhängig. Das legt nahe, in der Wendung „im nicht ausschließ-
lich privaten Bereich“, die mit dem Begriff des neuartigen Rundempfangsgeräts
verknüpft ist, eine Zuordnung zu einer bestimmten Nutzung, nicht aber zu ei-
nem bestimmten Standort zu sehen. Ein Vergleich mit § 5 Abs. 2 Satz 1
RGebStV unterstützt diese Deutung. Dort wird die Gebührenfreiheit für Zweitge-
räte in solchen „Räumen oder Kraftfahrzeugen“ ausgeschlossen, die zu ande-
ren als privaten Zwecken genutzt werden, ohne diese ausschließlich ortsbezo-
gene Wendung zugleich als allgemeine Definition auch des „nicht ausschließ-
lich privaten Bereichs“ zu kennzeichnen. Trotz des gemeinsamen thematischen
Bezugs wird sie in § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV gerade nicht wiederholt, sondern
durch die andere Formulierung „im nicht ausschließlich privaten Bereich“ er-
setzt, die nicht zwingend örtlich zu verstehen ist. Dieser flexible Ansatz würde
unterlaufen, wenn das Wort „dort“ zwingend auf einen räumlich abgrenzbaren,
„nicht ausschließlich privaten Bereich“ auf dem betreffenden Grundstück bezo-
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gen und damit ein festes räumliches Zusammentreffen von neuartigen und her-
kömmlichen Geräten zur Tatbestandsvoraussetzung der Gebührenfreiheit von
Zweitgeräten erhoben würde.
bbb) Die Entstehungsgeschichte gibt nichts für die Auffassung des Beklagten
her, auch die anderen Rundfunkempfangsgeräte müssten im nicht ausschließ-
lich privaten Bereich bereitgehalten werden. Unergiebig ist insoweit die Passa-
ge in der gemeinsamen Begründung des Staatsvertrags, nach der die neuarti-
gen Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich von der
Rundfunkgebührenpflicht befreit seien, soweit sie ein und demselben Grund-
stück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen seien und für die
dort bereitgehaltenen anderen (herkömmlichen) Rundfunkempfangsgeräte be-
reits Rundfunkgebühren entrichtet würden, und nur wenn dort keine „entspre-
chenden“ herkömmlichen Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten wür-
den, für die Bereithaltung von neuartigen Geräten, die Hörfunkempfang ermög-
lichten, eine Grundgebühr und für solche, die Fernsehempfang ermöglichten,
zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten sei (BayLTDrucks 15/1921 S. 20).
Der Beklagte überinterpretiert die Begründung des Rundfunkstaatsvertrags,
wenn er meint, der Ausdruck „entsprechenden“ müsse sich auf die im vorange-
gangenen Satz gebrauchten Worte „im nicht ausschließlich privaten Bereich“
beziehen, weil ihm sonst kein eigenständiger Sinngehalt zukäme. Die Begrün-
dung des Staatsvertrags kann nicht nach den gleichen Maßstäben wie dessen
normative Regelungen selbst ausgelegt werden. So können hier hinter der
Wortwahl als plausible Erklärungen beispielsweise bloße stilistische Gründe
oder die Intention stehen, das sich anschließende Adjektiv „herkömmlich“ zu
akzentuieren.
Die gemeinsame amtliche, wortgleich in den Parlamentsdrucksachen der Bun-
desländer niedergelegte Begründung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags
stellt zugleich angesichts der vielschichtigen Motivationen der Beteiligten den
einzig verlässlichen Anhaltspunkt für den Willen der Ländergesamtheit dar (so
zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag BVerfG, Urteil vom 11. September
2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181 <230>). Zur Ermittlung des Wil-
lens des Gesetzgebers nicht maßgeblich sind deshalb beispielsweise der
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Schriftverkehr zwischen den Gebührenreferenten der Rundfunkanstalten und
Ministerpräsidenten der Länder, Äußerungen einzelner Abgeordneter oder ein-
zelner Landtagsfraktionen bei der Ratifizierung des Rundfunkgebührenstaats-
vertrags oder Ergebnisniederschriften von Besprechungen der Rundfunkrefe-
renten der Bundesländer.
ccc) Die Systematik des § 5 RGebStV hindert nicht die Annahme, neuartige
Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich könnten
auch dann als Zweitgeräte von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sein, wenn
das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät als Erstgerät zwar auf demselben
Grundstück, aber im ausschließlich privaten Bereich zum Empfang bereitgehal-
ten wird. Aus § 5 RGebStV kann ein grundlegendes Prinzip der strikten Tren-
nung zwischen privaten und nicht privaten Teilnehmerverhältnissen, wie es der
Beklagte als für das gesamte Rundfunkgebührenrecht prägend behauptet, nicht
herausgelesen werden. § 5 RGebStV fasst vielmehr heterogene Bestimmungen
zusammen. § 5 Abs. 1 und 2 RGebStV trennen zwischen dem privaten und
dem nicht ausschließlich privaten Bereich. § 5 Abs. 4 bis 10 RGebStV stellen
Sonderregeln für bestimmte Betriebe und Einrichtungen dar. § 5 Abs. 3
RGebStV knüpft nicht an bestimmte Unternehmen oder Einrichtungen an, son-
dern an den Gerätetyp des neuartigen Rundfunkempfangsgeräts. Deshalb liegt
es nahe, § 5 Abs. 3 RGebStV als lex specialis insbesondere zu § 5 Abs. 2
Satz 1 RGebStV aufzufassen, der einerseits eine Rückausnahme zum Aus-
schluss der Zweitgerätebefreiung für beruflich oder gewerblich genutzte Geräte
normiert, und andererseits die Trennung von privatem und nicht privaten Be-
reich teilweise aufhebt.
Auch § 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV, der bei Bereithaltung ausschließlich neuarti-
ger Rundfunkempfangsgeräte auf einem Grundstück die Abgabepflicht auf eine
einzige Rundfunkgebühr beschränkt, gibt keinen näheren Aufschluss darüber,
ob nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV nur die neuartigen oder auch die „anderen“
Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich bereitgehal-
ten werden müssen. Auch wenn es ausreicht, dass die herkömmlichen Rund-
funkempfangsgeräte zwar auf demselben Grundstück, nicht aber auch im nicht
ausschließlich privaten Bereich zum Empfang bereitgehalten werden müssen,
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wird § 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV entgegen der Ansicht des Beklagten trotz der
in § 5 Abs. 1 RGebStV für den privaten Bereich normierten Zweitgerätebefrei-
ung nicht zu einer überflüssigen Doppelregelung. Denn die Fälle, in denen aus-
schließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, werden
durch § 5 Abs. 1 RGebStV nur insoweit abgedeckt, als diese Geräte im aus-
schließlich privaten Bereich genutzt werden. Für § 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV
stellt sich daher in gleicher Weise wie für § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV die Frage,
ob sämtliche in den Blick zu nehmenden Empfangsgeräte dem nicht aus-
schließlich privaten Bereich zugeordnet sein müssen oder ob auch im aus-
schließlich privaten Bereich bereitgehaltene (im Fall des § 5 Abs. 3 Satz 1
RGebStV: herkömmliche, im Fall des § 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV: neuartige)
Empfangsgeräte die Zweitgerätefreiheit der neuartigen Empfangsgeräte im
nicht ausschließlich privaten Bereich auslösen.
ddd) Entscheidend spricht eine Auslegung nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 3
Satz 1 RGebStV dafür, die Gebührenfreiheit für neuartige Rundfunkempfangs-
geräte im nicht ausschließlich privaten Bereich auch dann eintreten zu lassen,
wenn das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät sich zwar auf demselben
Grundstück, aber im privaten Bereich befindet.
Die Regelung verfolgt nach der gemeinsamen Begründung des Achten Rund-
funkänderungsstaatsvertrags das Ziel „einer umfassenden Zweitgerätebefrei-
ung für bestimmte neuartige Geräte“. Die Einführung der Norm steht in engem
Zusammenhang mit dem bis dahin geltenden Moratorium für Rechner, die
Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wieder-
geben können (§ 5a RGebStV a.F.). Dieses Moratorium bewirkte eine vollstän-
dige Befreiung der internetfähigen Rechner von der Rundfunkgebührenpflicht.
Das Moratorium und seine später mehrmals verlängerte Geltungsdauer un-
terstreichen die Absicht, die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte nur in betont
zurückhaltender Weise in die Rundfunkgebührenpflicht einzubeziehen.
Dieser Regelungsabsicht wird nur ein Verständnis der Norm gerecht, das die
neuartigen Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich
auch dann der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte unterstellt, wenn das herkömm-
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liche Empfangsgerät als Erstgerät im ausschließlich privaten Bereich bereit-
gehalten wird. Der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV erfasst
damit auch die Fälle, in denen ein und dasselbe Grundstück teils zu Wohnzwe-
cken, teils geschäftlich genutzt wird. Eine solche Mischnutzung ist namentlich
bei kleineren Gewerbebetrieben und Familienunternehmen sowie bei der Aus-
übung selbständiger freiberuflicher Tätigkeiten nicht selten. Von der angestreb-
ten umfassenden Gebührenbefreiung neuartiger Empfangsgeräte als Zweitge-
räte könnte kaum die Rede sein, wenn derartige Fallgestaltungen von vornher-
ein von der Privilegierung des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ausgespart blieben.
Hinter dem Ziel der umfassenden Gebührenbefreiung von neuartigen Rund-
funkempfangsgeräten als Zweitgeräten steht ersichtlich der Gedanke, dass die-
se multifunktionalen Geräte in erster Linie nicht zum Rundfunkempfang, son-
dern auch - und zwar gerade im nicht ausschließlich privaten Bereich - vorran-
gig zu anderen Zwecken, nämlich als heutzutage unentbehrliche Arbeitsmittel
zur Text- und Datenverarbeitung, Tabellenkalkulation, Recherche, Kommunika-
tion und Information genutzt werden. Diese Erwägung kann nicht nur dann
Plausibilität für sich in Anspruch nehmen, wenn das herkömmliche Rundfunk-
empfangsgerät gleichfalls im nicht ausschließlich privaten Bereich bereitgehal-
ten wird. Sie leuchtet vielmehr auch dann ein, wenn der Rundfunkteilnehmer es
im ausschließlich privaten Bereich vorhält, solange es nur demselben Grund-
stück wie das neuartige Rundfunkempfangsgerät zugeordnet ist. Allein die Zu-
ordnung zu demselben Grundstück legt bei typisierender Betrachtung die An-
nahme nahe, dass das im nicht ausschließlich privaten Bereich bereitgehaltene
neuartige Empfangsgerät nicht oder nur in ganz untergeordnetem Maß darauf
angelegt ist, Rundfunk zu empfangen.
Diese Deutung entspricht auch in besonderer Weise dem Grundsatz der Ver-
hältnismäßigkeit. Weil internetfähige Rechner häufig - vor allem im nichtprivaten
Bereich - nicht (primär) zum Rundfunkempfang, sondern als Arbeitsmittel ge-
nutzt werden, berührt ihre Gebührenpflichtigkeit den Schutzbereich nicht nur
der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern auch der Berufs-
freiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Diese Besonderheit hat der Gesetzgeber mit der
typisierenden Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 3 RGebStV für neuartige Rund-
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funkempfangsgeräte auch im beruflich/gewerblichen Bereich jedenfalls dann
angemessen berücksichtigt, wenn auch die Fallgestaltungen der gemischt pri-
vaten/gewerblichen Nutzung desselben Grundstücks von ihr erfasst werden
(vgl. auch Urteil vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 12.09 - NJW 2011, 946).
Diese Auslegung führt nicht zu einer völligen Freistellung neuartiger Rundfunk-
empfangsgeräte, die zu einer allgemeinen „Flucht aus der Rundfunkgebühr"
und damit zu einem Zusammenbruch des bisherigen Finanzierungssystems
führen könnte. Denn die Gebührenpflicht bleibt dann bestehen, wenn ein neuar-
tiges Rundfunkempfangsgerät im privaten oder im nicht privaten Bereich ent-
weder allein oder lediglich neben anderen gleichartigen Empfangsgeräten be-
reitgehalten wird.
Die Erhebung der Rundfunkgebühr ist als Massenverfahren in besonderer Wei-
se auf Regelungen angewiesen, die verwaltungspraktischen Erfordernissen
genügen. Die Handhabung der Zweitgerätebefreiung wird aber nicht erschwert,
sondern tendenziell erleichtert, wenn nicht überprüft werden muss, welchem
Lebensbereich die herkömmlichen Empfangsgeräte zuzuordnen sind, sondern
ihre Zuordnung zum selben Grundstück ausreicht. Vielfach kaum widerlegbar
wäre nämlich die Behauptung eines Rundfunkteilnehmers, er erledige in den
Räumen, in denen sich auf einem teils gewerblich/beruflich, teils privat genutz-
ten Grundstück seine herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte befinden, in
gewissem Umfang auch geschäftliche Angelegenheiten.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO
Neumann
Büge
Dr. Graulich
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bier hat Urlaub und ist deshalb
gehindert, seine Unterschrift beizufügen
Neumann
Dr. Möller
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 21,67 €
festgesetzt.
Neumann
Büge
Dr. Graulich
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bier hat Urlaub und ist deshalb
gehindert, seine Unterschrift beizufügen
Neumann
Dr. Möller