Urteil des BVerwG vom 28.01.2015

Waffen Und Munition, Mitgliedschaft, Wahrscheinlichkeit, Rücknahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 2.14
VGH 21 B 12.960
Verkündet
am 28. Januar 2015
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich, Dr. Möller, Hahn
und Prof. Dr. Hecker
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayeri-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2013
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger ist Inhaber eines kleinen Waffenscheins gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4
WaffG. Das Landratsamt widerrief diesen mit der Begründung, der Kläger sei
Mitglied der "Bandidos MC Passau" geworden. Auf seine Klage hat das Verwal-
tungsgericht den Bescheid aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Da der Kläger bereits
bei Ausstellung des kleinen Waffenscheins Mitglied der "Bandidos MC Passau"
gewesen sei, sei der Widerruf in eine Rücknahme nach § 45 Abs. 1 WaffG um-
zudeuten. Die Rücknahmevoraussetzungen lägen vor. Die Stellung des Klägers
als Vizepräsident des "Bandidos MC Passau" oder als Nomad rechtfertige die
Annahme, dass er im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG unzu-
verlässig sei. Dies folge aus der Eigenart der "Bandidos" als einer Gruppierung,
die regelmäßig in gewalttätige Auseinandersetzungen mit anderen Rockergrup-
pierungen verwickelt sei und eine Nähe zur Organisierten Kriminalität aufweise.
Unerheblich sei, dass der Kläger persönlich nicht strafrechtlich in Erscheinung
getreten oder sonst auffällig geworden sei.
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Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzli-
chen Urteils. Das Berufungsgericht lasse außer Acht, dass weder der Kläger
noch der "Bandidos MC Passau" bisher negativ auffällig geworden seien. Es
begründe seine angebliche Unzuverlässigkeit mit allgemeinen Mutmaßungen
und zum Teil unzutreffenden tatsächlichen Annahmen über einen Vorfall im Ok-
tober 2012. Da der "Bandidos MC Passau" nicht unter § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG
falle, sei die Mitgliedschaft des Klägers nicht ausreichend zur Begründung sei-
ner Unzuverlässigkeit. Dafür, dass der Kläger sich in einem kriminellen, gewalt-
orientierten Milieu bewege, liege kein Nachweis vor. Dass einzelne Mitglieder
von Rockergruppierungen straffällig geworden seien, dürfe nicht dem Kläger
angelastet werden.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil
nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts beruht (§ 144 Abs. 2, § 137 Abs. 1
VwGO).
1. Die Rücknahme des kleinen Waffenscheins des Klägers ist durch § 45 Abs. 1
WaffG gedeckt. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu-
rückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte ver-
sagt werden müssen. Letzteres ist aufgrund der Mitgliedschaft des Klägers im
"Bandidos MC Passau" der Fall. Die Mitgliedschaft rechtfertigt die Annahme,
dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. a WaffG) und nicht berechtigten Personen überlassen wird (§ 5 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. c WaffG).
a. Die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist nicht durch die organisations-
bezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt. Aus
ihnen folgt nicht, dass andere als die dort normierten Gruppenzugehörigkeiten
keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten.
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Die Regelvermutungen in § 5 Abs. 2 WaffG spiegeln die typisierende Einschät-
zung des Gesetzgebers wider, das Risiko des Waffenbesitzes sei für gewöhn-
lich nicht hinnehmbar, sofern eine Person einen der von der Vorschrift normier-
ten Tatbestände erfülle; dies soll losgelöst davon gelten, ob zusätzlich die in § 5
Abs. 1 WaffG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. § 5 Abs. 2 WaffG
so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und engt
diesen nicht etwa ein, so wie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG gere-
gelten Fallgruppen selbständig nebeneinander stehen und wechselseitig keine
Ausschlusswirkungen begründen (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009
- 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 13 ff.). Eine andere Sichtweise
würde Schutzlücken aufreißen, die sachlich nicht erklärlich wären und dem Re-
gelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf
ein Mindestmaß zu beschränken.
Daher kommt es insbesondere nicht darauf an, dass es sich beim "Bandidos
MC Passau" nicht um einen unanfechtbar verbotenen Verein im Sinne von § 5
Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG handelt.
b. Der Einwand des Klägers, er sei in strafrechtlicher wie in waffenrechtlicher
Hinsicht unbescholten und folglich zuverlässig, hindert die Anwendung von § 5
Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht. Die Vorschrift verlangt eine Prognose. Entscheidend
ist, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine der in der
Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht wird. Rechtskonformes
Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand, der
beurteilungsrelevant sein kann, in diese Prognose miteinzubeziehen (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Es ist aber
möglich, dass Umstände zu dem Schluss führen, die Person werde
eine Verhaltensweise im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen.
c. Die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist auf diejenige Person
zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit ande-
rer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf
ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings
durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher bestehen keine Bedenken dage-
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gen, die Gruppenzugehörigkeit einer Person - ein personenbezogenes Merk-
mal - als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit
stützt. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit
und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die
Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künf-
tig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird.
Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe re-
gelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen
bestimmte der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass ge-
rade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird.
d. Die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppie-
rung "Bandidos" rechtfertigt auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im
Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG, wenn keine sonstigen Tatsa-
chen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprechen oder sogar
- wie im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit des Klägers - andere
Tatsachen dagegen sprechen.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die insoweit nicht in ei-
ner § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise mit Verfahrensrügen ange-
griffen sind und den Senat daher binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), sind von Mit-
gliedern der "Bandidos" gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewalt-
anwendung begangen worden. Aus den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellun-
gen ergibt sich weiter, dass die "Bandidos" ebenso wie eine Reihe anderer
Gruppierungen Machtzuwachs innerhalb der Rockerszene anstreben und ent-
sprechende Ansprüche regelmäßig mit Gewalt durchzusetzen versuchen. Ins-
besondere zwischen den "Hells Angels MC" und den "Bandidos" ist es danach
zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Schießereien gekommen.
Generell werden nach dem angefochtenen Urteil Streitigkeiten aller Art inner-
halb der Rockerszene, der die "Bandidos" zugehören, regelmäßig mit Gewalt
ausgetragen. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass innerhalb
von Rockergruppierungen wie den "Bandidos" ein strenger Ehrenkodex sowie
ein einheitliches, formalisiertes Aufnahmeritual gilt, ein starkes Maß innerer
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Verbundenheit vorherrscht und die verschiedenen örtlichen Organisationsein-
heiten miteinander vernetzt sind.
Die Praxis der gewaltsamen Austragung der - ihrerseits szenetypischen - Rivali-
täten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen muss danach als we-
sensprägendes Strukturmerkmal der "Bandidos" angesehen werden, das sich
bei jeder ihrer örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem ihrer Mitglieder
zu jedem Zeitpunkt aktualisieren kann. Aufgrund der bundesweiten Vernetzung
der örtlichen Organisationseinheiten und des hohen Loyalitätsdrucks, der aus
dem starken Verbundenheitsempfinden der "Bandidos" untereinander folgt, er-
scheint es darüber hinaus möglich, dass ein "Bandidos"-Mitglied einheitsüber-
greifende Unterstützung bei Auseinandersetzungen leistet.
Daher besteht auch für den Kläger die Möglichkeit, dass er - selbst wenn er
dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte -
künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Tritt dieser
Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass er hierbei - ob beabsichtigt oder un-
ter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtbe-
rechtigten überlassen wird.
Dass der Kläger bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Er-
scheinung getreten ist, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Die Mög-
lichkeit des Hineinziehens in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen
ist aus den genannten Gründen auch bei solchen Mitgliedern der "Bandidos"
gegeben, die sich bislang rechtskonform verhalten haben. Die Vorstellung, ein-
zelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Grup-
pierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen,
muss im Lichte des hohen Geschlossenheitsgrades der "Bandidos" und des
hieraus resultierenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden.
Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, einzelne örtliche Organisati-
onseinheiten könnten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypi-
schen Praxis führen. Den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs
kann entnommen werden, dass die örtlichen Einheiten keine unumschränkte
Aktionsfreiheit genießen. So wurde etwa das sog. Friedensabkommen mit den
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"Hells Angels MC" im Jahre 2010 durch eine Führungsgruppe mit Wirkung für
alle Untergruppierungen abgeschlossen.
e. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass das Hineinziehen des Klägers in
gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen danach zwar möglich, ande-
rerseits aber auch nicht gesichert erscheint. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG
geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.
Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken,
die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen
hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit
Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen
(BVerwG, stRspr; vgl. etwa Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 -
Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17 m.w.N.). Ausgehend hiervon hat der
Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil zu Recht angenommen, es sei
kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässig-
keitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, wie der Senat be-
reits ausgesprochen hat, dass eine Wahrscheinlichkeit hierfür be-
steht (Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Die Prognose
der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die
Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts
des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die
sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begrün-
den, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof
auf Grundlage seiner Tatsachenfeststellungen zu Recht nicht ausgegangen.
f. Ob - wie der Kläger meint - der Verwaltungsgerichtshof von einem unzutref-
fenden Verständnis des Vorfalls im Oktober 2012 ausgegangen ist, kann auf
sich beruhen. Die Prognose seiner Unzuverlässigkeit ist aus den genannten
Gründen auch ohne Einbeziehung dieses Vorfalls tragfähig.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Neumann
RiBVerwG Dr. Graulich
Dr. Möller
kann wegen Urlaubs nicht
unterschreiben.
Neumann
Hahn
Prof. Dr. Hecker
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG).
Neumann
RiBVerwG Dr. Graulich
Dr. Möller
kann wegen Urlaubs nicht
unterschreiben.
Neumann
Hahn
Prof. Dr. Hecker
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