Urteil des BVerwG vom 23.02.2005

Religionsgemeinschaft, Satzung, Religionsunterricht, Wrv

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 2.04
Verkündet
OVG 19 A 997/02
am 23. Februar 2005
Thiele
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n , B ü g e , Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
für Recht erkannt:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nord-
rhein-Westfalen vom 2. Dezember 2003 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
dung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentschei-
dung vorbehalten.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger zu 1 ist ein eingetragener Verein. Er hat 19 Mitglieder, bei denen es sich
um Vereinigungen handelt, die ebenfalls ganz überwiegend eingetragene Vereine
sind. Der Kläger zu 1 bezeichnet sich in § 1 Abs. 1 seiner Satzung vom 26. März
1995 als Spitzenverband islamischer Organisationen in Deutschland und in § 2
Abs. 1 seiner Satzung als Handlungsorgan der dem Verein angehörenden Organisa-
tionen, welches sich mit alle Muslime betreffenden islamischen Angelegenheiten be-
fasst.
Der Kläger zu 2 ist ebenfalls ein eingetragener Verein. Er hat 31 Mitglieder, und zwar
19 Bundesverbände, 10 selbständige Landesverbände sowie 2 regionale und lokale
Vereinigungen. In § 2 Abs. 1 seiner Satzung vom 2. Juni 2001 bezeichnet er sich als
islamische Religionsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland. Zu seinen
Aufgaben zählt er gemäß § 2 Abs. 5 seiner Satzung, für die Einführung eines islami-
schen Religionsunterrichtes als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen
einzutreten. Nach § 3 Abs. 1 der Satzung kann Mitglied des Klägers zu 2 jede juristi-
- 3 -
sche Person werden, "wenn alle Mitglieder sich zum Islam bekennen und auf dieser
Grundlage Aktivitäten aufweisen".
Im Juni 1993 trat der Vorgänger des Klägers zu 1, der Islamische Arbeitskreis in
Deutschland, an das zuständige Ministerium des beklagten Landes mit dem Anliegen
heran, islamischen Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen in Nordrhein-
Westfalen einzuführen. Mit Schreiben vom 6. April 1994 bat er unter Vorlage eines
Konzeptes um Fortsetzung der Gespräche. Der Kläger zu 2 schloss sich mit einem
Schreiben, das am 24. Januar 1996 beim Ministerium einging, dem Anliegen an. Das
Ministerium trat dem Begehren letztmals mit Schreiben vom 12. März und 21. Juli
1998 im Wesentlichen mit der Begründung entgegen, die Kläger verträten nur einen
Teil der Muslime und besäßen daher nicht die vom Verfassungsgeber eingeforderte
religiöse Autorität zur Bestimmung der Grundsätze der Glaubensgemeinschaft.
Die Kläger haben am 8. Dezember 1998 Klage erhoben. Sie haben beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, mit den Vorbereitungen für islamischen Reli-
gionsunterricht in Übereinstimmung mit den von ihnen aufgestellten Grundsät-
zen zu beginnen,
hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, mit den Vorbereitungen für islami-
schen Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen zu begin-
nen, die die von ihnen eingesetzte Kommission für den islamischen Religions-
unterricht aufstellt,
hilfsweise festzustellen, dass es sich bei ihnen um Religionsgemeinschaften im
Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 LV NRW handelt, die grundsätzlich
berechtigt sind, die Einführung von islamischem Religionsunterricht als ordent-
lichem Lehrfach an den öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen zu verlan-
gen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat
die Berufung der Kläger im Wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:
- 4 -
Der Anspruch der Kläger scheitere daran, dass sie keine Religionsgemeinschaften
seien. Der Begriff der Religionsgemeinschaft verlange einen Zusammenschluss von
natürlichen Personen. Keine Religionsgemeinschaften seien daher die Dachverbän-
de, also Zusammenschlüsse oder Vereinigungen, die keine natürlichen Personen als
Mitglieder oder Angehörige hätten, sondern lediglich ihrerseits wieder Verbände oder
Vereinigungen. Das Begriffsverständnis gehe zurück auf das Preußische Allgemeine
Landrecht, das unter Religionsgesellschaft eine Verbindung mehrerer Einwohner des
Staates zum Zwecke der Religionsausübung verstanden habe. Von diesem histori-
schen Ausgangspunkt her meine auch Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV die Mitgliedschaft
natürlicher Personen, wenn die Anerkennung von Religionsgesellschaften als
Körperschaften des öffentlichen Rechts daran geknüpft werde, dass sie durch ihre
Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer böten. Dass eine Re-
ligionsgemeinschaft den Zusammenschluss natürlicher Personen voraussetze, erge-
be sich aus dem Zusammenhang mit der religiösen Vereinigungsfreiheit. Diese solle
den Weg eröffnen, sich als "Vereinigung von Menschen" zur Verwirklichung des ge-
meinsamen religiösen Zwecks zu organisieren. Gemessen daran seien die Kläger als
Dachverbände keine Religionsgemeinschaften, denn sie hätten nach ihren Sat-
zungen (im Wesentlichen) keine natürlichen Personen als unmittelbare (ordentliche)
Mitglieder. Unabhängig davon seien die Kläger auch deshalb keine Religionsge-
meinschaften, weil sie die ihnen durch das gemeinsame Bekenntnis zum Islam ge-
stellten Aufgaben nach satzungsrechtlicher Zielsetzung und tatsächlicher Praxis nicht
in dem vorausgesetzten allseitigen Sinn erfüllten. Sie unterhielten nicht selbst auf der
Ebene der ihnen zugeordneten örtlichen Gemeinden, Moscheevereine oder Kultur-
zentren Versammlungsräume und Moscheen als Stätten, die für das religiöse Leben
der Religionsangehörigen von zentraler Bedeutung seien, und setzten nicht selbst
Vorbeter oder Lehrer ein. Vielmehr werde auf den verschiedenen Ebenen eine
(vertikale) Arbeitsteilung dahin praktiziert, dass in den örtlichen Gemeinden die Un-
terhaltung von Gebetsräumen und Moscheen, der religiöse Unterricht für die Kinder
und soziale und kulturelle Angebote wahrgenommen würden, spezialisierte Angebote
etwa der religiösen Bildung und Hilfen beim Bau von Moscheen die Sache über-
örtlicher Verbände sei und die Dachverbände selbst religiösen Sachverstand vorhiel-
ten etwa zur Bestimmung der Festtage nach dem Mondkalender, spezialisierte Aus-
künfte in religiösen Fragen anböten, die Interessen der Muslime gegenüber staatli-
chen Stellen etwa zur Frage des Schächtens wahrnähmen, Internetangebote vorhiel-
- 5 -
ten, Publikationen herausgäben und sich an Dialogen mit gesellschaftlichen Gruppen
und anderen Religionsgemeinschaften beteiligten.
Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Revision vor: Art. 7 Abs. 3 GG billige den
Religionsgemeinschaften ein eigenes Recht auf Erteilung bekenntnisgebundenen
Religionsunterrichts in konfessioneller Positivität und Gebundenheit zu. Der Wortlaut
der Regelung in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG gebiete nicht, dass eine Religionsgemein-
schaft aus natürlichen Personen bestehe. Mit der Definition des Begriffs der Religi-
onsgesellschaft im Preußischen Allgemeinen Landrecht hätten komplexere Organi-
sationsformen nicht ausgeschlossen werden sollen. Ob das damalige Verständnis
auch bei den Verhandlungen zum Grundgesetz noch vorgeherrscht habe, dürfe im
Übrigen angesichts des mehrfachen Bedeutungswandels bezweifelt werden. Die
Weimarer Reichsverfassung habe sicherstellen wollen, dass die Freiheit des Zu-
sammenschlusses zu Religionsgesellschaften keinen strengeren Beschränkungen
unterliege als die Gründung anderer Gesellschaften und Vereine. Die Stellung der
Religionsgesellschaften sei darüber hinaus gestärkt worden, indem normativ verfügt
worden sei, dass ihr Zusammenschluss (etwa zur Bildung eines Verbandes) keinerlei
Beschränkungen unterliege. Sinn der Regelung des Art. 137 Abs. 5 Satz 3 WRV sei
offenkundig, dem Dachverband die gleichen rechtlichen Möglichkeiten zuzubilligen,
die schon den Teilverbänden zukämen, um damit der Gemeinschaft volle Entfal-
tungsmöglichkeiten zu gewähren. Den Religionsgemeinschaften stehe analog
Art. 137 Abs. 5 Satz 3 WRV das Recht zu, sich zu einem Verband zusammenzu-
schließen, der Religionsgemeinschaft sei, und darüber hinaus Mitglieder aufzuneh-
men und Unterorganisationen einzurichten, die lediglich mit Teilaspekten des religiö-
sen Lebens befasst seien. Religionsgemeinschaften könnten sich auf das Selbstbe-
stimmungsrecht stützen, um einen ihren Vorstellungen genügenden, im Rechtsver-
kehr potenten Verband höherer Organisationsstufe zu gründen und mit entspre-
chenden (auch partiellen) Befugnissen auszustatten. Würden allein aufgrund der
Organisationsform einem Verband Rechte verwehrt, die den einzelnen Religionsge-
meinschaften und Gläubigen zustünden, so liege hierin eine Verletzung des Selbst-
bestimmungsrechts. Jede Gemeinschaft, die sich der Pflege eines religiösen Be-
kenntnisses verschreibe, habe auch ein personales Substrat; ohne Menschen sei
Religionsausübung undenkbar. Auch die islamischen Dachverbände bestünden aus
Menschen und handelten für Menschen, die freilich erst auf einer anderen organisa-
- 6 -
torischen Ebene sichtbar würden: Die natürlichen Personen seien Mitglieder in örtli-
chen Vereinen; mit dem Zusammenschluss zu einem Dachverband werde ein Sys-
tem mittelbarer Verwaltung geschaffen, das die im Rahmen der allseitigen religiösen
Aufgabenwahrnehmung anfallenden Tätigkeiten arbeitsteilig jeweils auf der Ebene
zuteile, auf der sie am effektivsten erledigt werden könnten. Für die Organisation von
Gebetsveranstaltungen und Festen auf lokaler Ebene seien dies die örtlichen Mo-
scheevereine, für den Moscheebau überregionale Verbände und schließlich für den
Religionsunterricht die Dachverbände. Für eine zuverlässige Aufgabenerfüllung im
Rahmen des Art. 7 Abs. 3 GG bedürfe das Land eines kompetenten Partners. Sie,
die Kläger, erfüllten als eingetragene Vereine diese Voraussetzungen. Sie verfügten
über vereinsrechtliche Vertretungsstrukturen; die Kompetenzen der Vereinsorgane
seien in ihrer Satzung klar niedergelegt. Von religiösen Dachverbänden könne keine
mitgliedschaftliche Prägung verlangt werden. Dieses Erfordernis betreffe jedenfalls
beim Islam das Innere der Religion und der Religionsgemeinschaften, das dem Staat
nicht zugänglich sei, und schließe darüber hinaus in unzulässiger Weise etwa autori-
täre, hierarchische Organisationsformen aus, die religiös geboten sein könnten. Die
Aufgaben eines vergemeinschafteten Islam würden sich in der Regel darauf be-
schränken, Gebetsräume zur Verfügung zu stellen, Wallfahrten zu organisieren, An-
gehörige bei der Beisetzung Verstorbener zu unterstützen, in bestimmtem Maße
seelsorgerische und karitative Aufgaben wahrzunehmen, dort für Einheitlichkeit und
Koordination zu sorgen, wo dies wichtig erscheine, die Gemeinschaft und ihre Inte-
ressen mit einer Stimme nach außen zu vertreten und sich für den Staat als islami-
scher Ansprechpartner bereitzuhalten. Ein spezifisches religiöses Profil sei darin in
jeder Hinsicht zu erkennen. Die genannten Aufgaben könnten wegen des Selbstbe-
stimmungsrechts der Gemeinschaften auch in der Form mittelbarer oder anstaltlicher
Organisationen auf verschiedenen Ebenen arbeitsteilig wahrgenommen werden. Im
Zentrum ihrer, der Kläger, Ausrichtung und Tätigkeit stehe die Religionsausübung
und -vermittlung, keineswegs nur die Verfolgung kultureller, sozialer und politischer
Interessen. Dass manche diese Aufgaben auf anderer organisatorischer Ebene
schwerpunktmäßig oder mit größerer Intensität verfolgt würden, sei unschädlich,
denn die vertikale Aufgabenteilung obliege den Religionsgemeinschaften im Rahmen
ihrer Vereinigungsfreiheit und ihres Selbstbestimmungsrechts ausschließlich selbst.
Es sei gleichgültig, ob sie als eigenständige Religionsgemeinschaften angesehen
würden - dann hätten sie selbst Anspruch auf Erteilung islamischen Religionsunter-
- 7 -
richts in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen - oder ob sie als die Mitgliedsver-
bände vertretende Spitze und damit als Teil einer Religionsgemeinschaft qualifiziert
würden - dann nähmen sie dieses Recht für die in ihnen zusammengeschlossenen,
mit ihnen eine Religionsgemeinschaft bildenden Gemeinschaften wahr. Das Verlan-
gen des beklagten Landes, die Zuordnung der Mitglieder der Religionsgemeinschaf-
ten zu ihnen müsse zweifelsfrei erfolgen können, da Religionsunterricht als Unter-
richtsfach Pflichtfach an den öffentlichen Schulen sei, sei schwer verständlich. Übli-
cherweise vermerkten die Eltern bei der Anmeldung zur Grundschule und zur weiter-
führenden Schule auf einem Formular die Konfessionszugehörigkeit ihrer Kinder;
eine Prüfung anhand etwaiger Mitgliederlisten finde nicht statt. Diese Praxis trage
den Eigengesetzlichkeiten des Religionsunterrichts Rechnung und sei völlig ausrei-
chend.
Die Kläger beantragen,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und nach den dort gestellten Anträgen
zu erkennen.
Das beklagte Land beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Es verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Die Kläger verfügten
nicht über eine hinreichende Legitimation durch natürliche Personen, die sich auf-
grund gemeinsamer religiöser Überzeugungen zu allseitiger Erfüllung der durch das
gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben dauerhaft zusammengeschlossen hät-
ten. Allein die Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft begründe die Pflicht zur
Teilnahme am Religionsunterricht, wenn keine Abmeldung erfolge. Eine Anmelde-
notwendigkeit für den Religionsunterricht scheitere an Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG, da sie
letztlich das ordentliche Unterrichtsfach zum Wahlfach machen würde. Es bedürfe
daher einer Organisationsform, die gegenüber den Schulaufsichtsbehörden die
Mitgliedschaftszugehörigkeit der Schülerinnen und Schüler bzw. ihrer Erziehungsbe-
rechtigten zweifelsfrei erkennbar werden lasse. Diesen Anforderungen werde auf
Seiten der Kläger nicht genügt. Beim Religionsunterricht hänge das schulische An-
- 8 -
gebot von der Mitwirkung der Religionsgemeinschaften ab. Damit werde deren län-
gere Existenz vorausgesetzt. Auch diesem Erfordernis trügen die Kläger angesichts
der Vielzahl sehr unterschiedlicher und zudem wechselnder Mitgliedsvereine nicht
hinreichend Rechnung. Schließlich bestünden Bedenken gegen die Einführung von
islamischem Religionsunterricht nach den Grundsätzen der Kläger, weil einige ihrer
Mitgliedsvereine vom Verfassungsschutz beobachtet würden.
II.
Die zulässige Revision der Kläger ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf
der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dies führt zu seiner
Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht
(§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Der Hauptantrag der Kläger ist zulässig. Dies ergibt sich aus den zutreffenden
Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, auf die das Oberverwaltungsgericht ver-
wiesen hat. Der mit dem Hauptantrag formulierte Leistungsantrag ist inzidenter da-
rauf gerichtet, das beklagte Land dem Grunde nach - vorbehaltlich der nötigen Ab-
stimmungen zwischen den Beteiligten über Lehrpläne und Lehrpersonal - für ver-
pflichtet zu erklären, islamischen Religionsunterricht zu erteilen. Der Hauptantrag ist
dahin zu verstehen, dass die Kläger die Ausrichtung eines gemeinsamen islamischen
Religionsunterrichts wünschen. Augenfällig ist dies mit Blick auf die gemeinsame
Kommission für den islamischen Religionsunterricht (KIRU), welche die Kläger am
27. Mai 1999 gegründet haben und welche insbesondere für die Erstellung der
Lehrpläne und für die Erteilung der Lehrbefugnis an die Religionslehrer zuständig
sein soll.
2. Ob der Hauptantrag begründet ist, vermag der Senat anhand der vom Oberver-
waltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend zu beurteilen.
Bundesverfassungsrechtliche Rechtsgrundlagen für das Begehren der Kläger sind
die Regelungen in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG. Danach ist der Religionsunterricht
in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches
- 9 -
Lehrfach (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG). Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes
wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religions-
gemeinschaften erteilt (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG).
a) Die beiden vorgenannten Regelungen sind aufeinander bezogen. Für einen An-
spruch der Religionsgemeinschaften auf Einführung eines Religionsunterrichts ihrer
Konfession ist daher nur Raum, wenn der Religionsunterricht nach Maßgabe von
Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG ordentliches Lehrfach ist, den Staat mithin eine objektiv-
rechtliche Verpflichtung zur Veranstaltung von Religionsunterricht an seinen Schulen
trifft. Daran scheitert der Anspruch der Kläger nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat
- ohne Einwände der Beteiligten - sinngemäß zugrunde gelegt, dass die öffentlichen
Schulen in Nordrhein-Westfalen, an denen nach Maßgabe des Landesrechts Religi-
onsunterricht als ordentliches Lehrfach eingerichtet ist, keine bekenntnisfreien Schu-
len im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG sind. Dagegen ist aus der Sicht des Bun-
desrechts nichts zu erinnern (vgl. dazu Urteil vom 23. Februar 2000 - BVerwG 6 C
5.99 - BVerwGE 110, 326, 330 f. m.w.N.).
b) Die Religionsgemeinschaften haben unter den Voraussetzungen und nach Maß-
gabe der Regelungen in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG gegen den Staat einen An-
spruch auf Einrichtung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsun-
terricht.
Für einen solchen Anspruch streiten Sinn und Zweck der Gesamtregelung. Gegen-
stand des Religionsunterrichts ist der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze
der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Diese als bestehende Wahrheiten zu vermit-
teln, ist seine Aufgabe. Dafür, wie dies zu geschehen hat, sind grundsätzlich die
Vorstellungen der Religionsgemeinschaften über Inhalt und Ziel der Lehrveranstal-
tung maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 - 1 BvR 47/84 -
BVerfGE 74, 244, 252). Das Anliegen der Religionsgemeinschaften geht dahin, ihre
Glaubensgrundsätze jungen Menschen im Schulunterricht zu vermitteln und die be-
reits bestehende konfessionelle Bindung zu vertiefen. Die in Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG
normierte Verpflichtung des Staates zur Veranstaltung von Religionsunterricht liegt
somit im Interesse der Religionsgemeinschaften und stellt sich als ein Mittel zur Ent-
faltung und Unterstützung der ihnen grundrechtlich gewährten Religionsfreiheit (Art. 4
- 10 -
Abs. 1 und 2 GG) dar. Daher liegt die Annahme nahe, dass sie Erfüllung dieser
Pflicht - ebenso wie die Religionsfreiheit selbst - beim Staat einfordern können. Dass
daneben auch ein öffentliches Interesse daran besteht, im Religionsunterricht Wissen
zu vermitteln und die Schüler zu verantwortungs- und wertbewusstem Handeln
anzuleiten, ist für die Herleitung des Anspruchs der Religionsgemeinschaften auf
Einrichtung von Religionsunterricht unschädlich (im Ergebnis wie hier: Robbers in:
von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, Bd. 1, 4. Aufl. 1999, Art. 7, Rn. 122;
Hemmrich in: von Münch/Kunig, Grundgesetz, Bd. I, 5. Aufl. 2000, Art. 7, Rn. 23;
Gröschner, in: Dreier, Grundgesetz, Bd. I, 2. Aufl. 2004, Art. 7, Rn. 90; Schmitt-
Kammler, in: Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl. 2003, Art. 7, Rn. 44; Bader in: Um-
bach/Clemens, Grundgesetz, Bd. I, 2002, Art. 7 I - III, Rn. 147 f.; Heimann, DÖV
2003, 238, 239; Häußler, ZAR 2000, 255, 262; Rohe, ZRP 2000, 207, 208; Bock,
RdJB 2001, 330, 333 ff.; Anger, Islam in der Schule, 2003, S. 351). Die bisherigen
Überlegungen werden durch den inneren Zusammenhang zwischen Art. 7 Abs. 3
Sätze 1 und 2 GG und den weiteren Regelungen des verfassungsrechtlichen Religi-
ons- und Staatskirchenrechts bestätigt. Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG enthält der
Sache nach ein Kooperationsangebot des Staates an die Religionsgemeinschaften
und ist in dieser Hinsicht vergleichbar mit jenen Bestimmungen in Art. 140 GG i.V.m.
Art. 136 ff. WRV, die eine Zusammenarbeit zwischen Staat und Religionsgemein-
schaften vorsehen oder ermöglichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000
- BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370, 396). Die Bestimmungen über die Anerkennung
als Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV) und die Zu-
lassung zur Anstaltsseelsorge (Art. 141 WRV) sind ausdrücklich als Rechtsansprü-
che der Religionsgemeinschaften ausgestaltet. Es spricht nichts dafür, das Koopera-
tionsangebot in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG nur deswegen anders zu verstehen,
weil dort von einer Pflicht des Staates, nicht aber von einem Anspruch der Religions-
gemeinschaften die Rede ist.
3. Die Kläger haben nur dann einen Anspruch auf Einrichtung islamischen Religi-
onsunterrichts, wenn sie entweder selbst Religionsgemeinschaften sind oder als Teil
einer Religionsgemeinschaft berechtigt sind, den Anspruch geltend zu machen. Letz-
teres kommt hier in Betracht. Der Begriff der Religionsgemeinschaft in Art. 7 Abs. 3
Satz 2 GG ist gleichbedeutend mit demjenigen der Religionsgesellschaft in den Be-
stimmungen der Art. 136 ff. WRV, die gemäß Art. 140 GG Bestandteil des Grundge-
- 11 -
setzes sind (vgl. Urteil vom 23. Februar 2000 a.a.O., S. 342; Schmitt-Kammler
a.a.O., Rn. 41; Robbers a.a.O., Rn. 149; Korioth, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz,
Art. 137 WRV, Rn. 13; Magen, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Bd. II, 2002,
Art. 140, Rn. 59). Unter Religionsgemeinschaft ist ein Verband zu verstehen, der die
Angehörigen ein und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter
Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekennt-
nis gestellten Aufgaben zusammenfasst (vgl. Urteil vom 15. Juni 1995 - BVerwG 3 C
31.93 - BVerwGE 99, 1, 3; von Campenhausen, in: v. Mangold/Klein/Starck, Grund-
gesetz, Bd. 3, 4. Aufl. 2001, Art. 137 WRV, Rn. 18; Morlok, in: Dreier, Grundgesetz,
Bd. III, 2000, Art. 137 WRV, Rn. 26; Preuß, in: AK-GG, Art. 140, Rn. 44; Korioth,
a.a.O., Rn. 14; Magen, a.a.O.). Allein die Behauptung und das Selbstverständnis,
eine Gemeinschaft sei eine Religionsgemeinschaft, reicht nicht aus; vielmehr muss
es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um
eine Religionsgemeinschaft handeln. Dies im Streitfall zu prüfen und zu entscheiden,
obliegt - als Anwendung einer Regelung der staatlichen Rechtsordnung - den staatli-
chen Organen, letztlich den Gerichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 1991
- 2 BvR 263/86 - BVerfGE 83, 341, 353).
a) Der Begriff der Religionsgemeinschaft hat einen engen inhaltlichen Bezug zur reli-
giösen Vereinigungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137
Abs. 2 WRV. Deren Gewährleistungsinhalt umfasst die Freiheit, aus gemeinsamem
Glauben sich zu einer Religionsgemeinschaft zusammenzuschließen (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 5. Februar 1991 - 2 BvR 263/86 - BVerfGE 83, 341, 355). Die grund-
rechtlich garantierte Möglichkeit der Bildung einer Religionsgemeinschaft soll den
Weg eröffnen, sich als Vereinigung von Menschen zur Verwirklichung des gemein-
samen religiösen Zwecks zu organisieren, eine rechtliche Gestalt zu geben und am
allgemeinen Rechtsverkehr teilzunehmen. Damit ist weder Anspruch auf noch Pflicht
zu einer bestimmten Rechtsform gemeint, etwa die des rechtsfähigen Vereins oder
einer sonstigen Form der juristischen Person; gewährleistet ist die Möglichkeit einer
irgendwie gearteten rechtlichen Existenz einschließlich der Teilnahme am allgemei-
nen Rechtsverkehr (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 1991, a.a.O., S. 355).
Der Begriff der Religionsgemeinschaft ist somit im Kern soziologisch zu verstehen. Er
ist einerseits nicht bereits dadurch erfüllt, dass Menschen eine religiöse Überzeu-
- 12 -
gung teilen. Die Gesamtheit aller Muslime auf der Erde ("Umma") ist keine Religi-
onsgemeinschaft im Sinne des deutschen Rechts der Personenvereinigungen. An-
dererseits ist dieser Begriff nicht auf bestimmte Organisationsstrukturen, etwa die
des rechtsfähigen Vereins, festgelegt. Es genügt jedes Minimum an Organisation,
welches immer entsteht, wenn sich Menschen auf der Grundlage eines gemeinsa-
men Glaubens zur Erfüllung sich daraus ergebender Aufgaben vereinigen. Dass eine
Religionsgemeinschaft nicht erst mit der Existenz einer juristischen Person entsteht,
bestätigt die Regelung in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 4 WRV. Wenn dort be-
stimmt ist, dass Religionsgemeinschaften die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen
Vorschriften des bürgerlichen Rechts erwerben, so kommt damit zum Ausdruck, dass
der Tatbestand - Religionsgemeinschaft - bereits existiert, bevor die Rechtsfolge
- Erlangung der Rechtsfähigkeit - eintritt. Demgemäß bleibt die Existenz einer Re-
ligionsgemeinschaft nach ihrem maßgeblichen sozialen Gehalt unangetastet, wenn
diese - etwa ihrem Selbstverständnis folgend - den Erwerb der Rechtsfähigkeit nach
den Vorschriften des staatlichen Rechts ablehnt (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 355 f.).
Demzufolge hat sich das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung
nicht gehindert gesehen, den Charakter der Bahai-Gemeinschaft als Religionsge-
meinschaft nach aktueller Lebenswirklichkeit, Kulturtradition und allgemeinem wie
auch religionswissenschaftlichem Verständnis als offenkundig gegeben zu betrach-
ten, obschon deren Gläubige in den örtlichen Gemeinden - anders als ihre Leitungs-
organe auf örtlicher oder überörtlicher Ebene - weder als eingetragene Vereine noch
sonst förmlich organisiert sind (a.a.O., S. 342 ff., 353).
b) Mit dem Erfordernis der allseitigen Aufgabenerfüllung werden die Religionsge-
meinschaften von den religiösen Vereinen abgegrenzt, die sich nur die partielle Pfle-
ge des religiösen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben (vgl. BVerfG, Be-
schluss vom 16. Oktober 1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236, 246 f.; Beschluss
vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73, 86). Positiv-rechtlicher An-
knüpfungspunkt hierfür ist Art. 138 Abs. 2 WRV, der ausdrücklich zwischen Religi-
onsgesellschaften und religiösen Vereinen unterscheidet (vgl. Anger a.a.O., S. 362).
c) Eine Religionsgemeinschaft liegt nicht erst dann vor, wenn sie alle Angehörigen
einer Religion, hier des Islams vereinigt (vgl. Heckel, RdJB 2004, 39, 51; Rohe a.a.O.
S. 209; Heimann a.a.O., S. 243). Andernfalls liefen die in Art. 137 Abs. 2 Satz 1 WRV
- 13 -
normierte Gewährleistung und die daraus abgeleiteten verfassungsmäßigen Rechte
der Religionsgemeinschaften leer. Denn die Forderung, alle Gläubigen der jeweiligen
Religion zu erfassen, ist für den Islam ebenso wenig erfüllbar wie für das
Christentum, das in verschiedene Kirchen und Konfessionen zerfällt.
d) Zu einer Religionsgemeinschaft können sich auch Angehörige verwandter Kon-
fessionen zusammenfinden. Ob dies unter theologischen Gesichtspunkten Sinn
macht, haben nicht die staatlichen Gerichte - etwa unter Hinzuziehung religionswis-
senschaftlicher Sachverständiger - zu entscheiden. Die Entscheidung unterliegt
vielmehr dem Selbstbestimmungsrecht der Gläubigen (vgl. Anger, a.a.O., S. 356;
Magen, a.a.O., Rn. 60; Morlok, a.a.O., Rn. 26; Korioth, a.a.O., Rn. 14). Aufgrund
ihrer Religionsfreiheit kommt den Gläubigen die Definitionshoheit über den Inhalt
ihres Bekenntnisses zu. Dies schließt die vom Staat zu respektierende Befugnis ein,
bei der Gemeinschaftsbildung die Gemeinsamkeiten stärker zu gewichten als die
Unterschiede.
Ebenso wenig ist für die Anerkennung als Religionsgemeinschaft schädlich, dass
eine andere Gemeinschaft Angehörige desselben Bekenntnisses vereinigt (vgl.
Magen, a.a.O. Rn. 60; Häußler, a.a.O., S. 264; Anger, a.a.O. S. 357; Emenet, Ver-
fassungsrechtliche Probleme einer islamischen Religionskunde in öffentlichen Schu-
len, 2003, S. 176). Die Angehörigen einer Konfession oder mehrerer verwandter Be-
kenntnisse sind dem Staat gegenüber nicht rechenschaftspflichtig, weshalb sie sich
nicht in einer einzigen, sondern in mehreren Religionsgemeinschaften organisieren.
e) Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kann auch eine Dachver-
bandsorganisation Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG sein.
Auch zahlreiche Stimmen in der Literatur halten dies für möglich (vgl. Heimann,
a.a.O., S. 243; Heckel, a.a.O., S. 53; Anger, a.a.O., S. 360 f.; Häußler, a.a.O.,
S. 263; Magen, a.a.O., Rn. 60; Bock, a.a.O., S. 340; Jochum, in: Religion und Welt-
anschauung im säkularen Staat, Potsdam 2001, S. 101, 123).
aa) Religiöse Überzeugung ist eine höchstpersönliche Angelegenheit. Daher muss
eine Vereinigung, deren Zweck die Verfolgung der durch ein Bekenntnis gestellten
Aufgaben ist, sich auf natürliche Personen beziehen. Aus der Sicht des staatlichen
- 14 -
Rechts stehen die Gläubigen im Zentrum jeder Religionsgemeinschaft. Das hindert
jedoch nicht, eine Religionsgemeinschaft auch in einem mehrstufigen Verband
(Dachverbandsorganisation) zu erblicken, in welchem die Gläubigen auf der örtlichen
Ebene Vereine gebildet haben, die sich zu regionalen Verbänden zusammenge-
schlossen haben, welche wiederum einen landes- oder bundesweiten Verband ge-
gründet haben. In einem solchen Fall bilden die Konfessionsangehörigen, die sich
zum Zwecke gemeinsamer Religionsausübung in lokalen Vereinen zusammenge-
schlossen haben, die für das Bestehen einer Religionsgemeinschaft unentbehrliche
personale Grundlage. Die allseitige Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis
gestellten Aufgaben erfolgt arbeitsteilig auf den verschiedenen Ebenen des Verban-
des. Da das staatliche Recht den Religionsgemeinschaften keine bestimmte Organi-
sationsform vorschreibt, kann nicht verlangt werden, dass die Gläubigen der Ge-
meinschaft selbst oder ihrer obersten Organisationseinheit als Mitglieder im Rechts-
sinne angehören. Ausreichend ist vielmehr, dass die Gemeinschaft in ihrer Gesamt-
heit durch ein organisatorisches Band zusammengehalten wird, das vom Dachver-
band an der Spitze mit seinen Gremien bis hinunter zum einfachen Gemeindemit-
glied reicht. Insofern genügt es, wenn die lokale Gemeinde durch Beschluss der hö-
heren Untergliederung beitritt und diese gegenüber dem Dachverband an der Spitze
in gleicher Weise verfährt. Mit dem Beitrittsbeschluss erkennt die Untergliederung die
Satzung des höheren Verbandes an, insbesondere die dort auf der Grundlage der
gemeinsamen Konfession festgelegten Aufgaben sowie die darauf resultierende
Aufgabenverteilung zwischen den Untergliederungen. Dem Postulat, dass die Bewäl-
tigung der durch eine religiöse Überzeugung gestellten Aufgaben von Menschen für
Menschen erfolgt, ist hier Rechnung getragen. Die Repräsentanten in den Organen
der höheren Verbände handeln ebenso wie die lokalen Gemeindevorstände im Auf-
trag der einfachen Gemeindemitglieder und mit Wirkung für diese.
bb) Im Dachverbandsmodell ist der Gesamtorganismus die Religionsgemeinschaft.
Seine selbstständigen Untergliederungen sind deren Teil. Sie können nach außen
hin, insbesondere dem Staat gegenüber diejenigen Rechte geltend machen, die ih-
nen kraft innerer Verfassung der Religionsgemeinschaft zustehen.
cc) Bei der gebotenen ganzheitlichen, auf die Gesamtorganisation abstellenden Be-
trachtungsweise bedarf es keiner gelebten Gemeinschaft natürlicher Personen auf
- 15 -
der Ebene des Dachverbandes (vgl. Muckel JZ 2001, 58, 60 f.; Emenet, a.a.O.,
S. 175). Das religiöse Gemeinschaftsleben entfaltet sich auf der örtlichen Ebene, im
hier vorliegenden Zusammenhang namentlich durch Versammlung der Gläubigen
zum Gottesdienst. Dagegen nimmt die oberste Ebene typischerweise Leitungsauf-
gaben wahr, wobei für den Charakter als Religionsgemeinschaft unerheblich ist, ob
sie das örtliche Gemeinschaftsleben durch Richtlinien und Weisungen steuert oder
bei weitgehender Autonomie der örtlichen Vereine sich auf die Erfüllung übergreifen-
der Aufgaben beschränkt. Das Gemeinschaftsleben in der Gesamtorganisation wird
dadurch verwirklicht, dass alle von ihr erfassten Menschen vom einfachen Gemein-
demitglied bis zum Vorsitzenden des höchsten Dachverbandes sich der gemeinsa-
men religiösen Sache verpflichtet fühlen und auf dieser Grundlage die ihnen gesetz-
ten Aufgaben erfüllen.
dd) Die nach Art. 140 GG inkorporierten Bestimmungen der Weimarer Reichsverfas-
sung stehen nicht entgegen. Zwar stellt Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV für die Aner-
kennung von Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts
u.a. auf "die Zahl ihrer Mitglieder" ab; damit können nur natürliche Personen gemeint
sein. Doch verbietet bereits der Wortlaut der Vorschrift nicht die Anerkennung höhe-
rer bzw. mehrstufiger Verbände. In einem solchen Fall kommt es auf die ihnen mit-
telbar angeschlossenen natürlichen Personen an. Für diese Auslegung spricht der
systematische und teleologische Zusammenhang mit den Bestimmungen in Art. 137
Abs. 2, Abs. 5 Satz 3 WRV. Schließen sich mehrere öffentlich-rechtliche Religions-
gemeinschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine
öffentlich-rechtliche Körperschaft (Art. 137 Abs. 5 Satz 3 WRV). Damit ist zwar nicht
ausdrücklich gesagt, dass der öffentlich-rechtliche Zusammenschluss ebenfalls eine
Religionsgemeinschaft bildet. Der Wortlaut der Vorschrift schließt aber auch nicht
aus, dass auf diese Weise eine neue oder weitere Religionsgemeinschaft entsteht.
Dies bestätigt Art. 137 Abs. 2 Satz 2 WRV, wonach der Zusammenschluss von Reli-
gionsgesellschaften keinen Beschränkungen unterliegt. Diese spezielle Gewährleis-
tung der religiösen Vereinigungsfreiheit spricht dafür, dass Vereinigungen von Gläu-
bigen ihre Eigenschaft als Religionsgemeinschaften nicht deswegen einbüßen, weil
sie unter Übertragung von Aufgaben einen Verband höherer Ordnung gründen. Die
in Art. 137 Abs. 2 WRV umfassend und vorbehaltlos garantierte Organisationsfreiheit
legt es nahe, dass den Angehörigen einer Konfession oder mehrerer verwandter
- 16 -
Konfessionen auch die Bildung mehrgliedriger Organisationen ermöglicht werden
soll, die sich auf der Grundlage des religiösen Selbstverständnisses die gestellten
Aufgaben teilen (vgl. Anger, a.a.O., S. 360).
ee) Ein Dachverband ist freilich nicht bereits dann Teil einer Religionsgemeinschaft,
wenn sich die Aufgabenwahrnehmung auf seiner Ebene auf die Vertretung gemein-
samer Interessen nach außen oder auf die Koordinierung von Tätigkeiten der Mit-
gliedsvereine beschränkt. Vielmehr ist darüber hinaus erforderlich, dass für die Iden-
tität einer Religionsgemeinschaft wesentliche Aufgaben auch auf der Dachverbands-
ebene wahrgenommen werden.
Für die Anerkennung einer Dachverbandsorganisation als Religionsgemeinschaft ist
wesentlich, dass dem Willen der vereinten Gläubigen Rechnung getragen werden
soll, die für die Identität in Glaubensfragen erheblichen Aufgaben arbeitsteilig auf
mehrere Organisationsebenen zu verteilen. Diese Grundlage entfällt, soweit dem
Dachverband an der Spitze keine derartigen identitätsstiftenden Aufgaben zur
selbstständigen Erledigung übertragen werden, die Zuweisung sich vielmehr auf an-
dere Aufgaben oder bloße Koordinierungsfunktionen beschränkt. Richten beispiels-
weise mehrere selbstständige Religionsgemeinschaften eine Kommission zur Wahr-
nehmung gemeinsamer Interessen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit ein, so ent-
steht damit weder eine neue übergreifende Religionsgemeinschaft noch ein selbst-
ständiger Teil einer solchen. Vielmehr behalten die die Kommission tragenden Ge-
meinschaften ihre Selbstständigkeit und arbeiten nur punktuell zur Verfolgung be-
stimmter gemeinsamer Interessen zusammen. Entsprechendes gilt für die Schaffung
von bloßen Koordinierungsgremien - etwa für die Organisation eines gemeinsamen
Religionsunterrichts -, welche die je eigene Kompetenz der Religionsgemeinschaften
für die betreffende Sachmaterie unberührt lässt.
Welche Aufgaben für die Identität einer Religionsgemeinschaft wesentlich sind, lässt
sich nicht mit dem Anspruch auf Allgemeingültigkeit festlegen, sondern hängt nicht
zuletzt von dem Selbstverständnis der jeweiligen Gemeinschaft ab. Die gemein-
schaftliche Pflege eines Bekenntnisses äußert sich typischerweise und hauptsächlich
in Kultushandlungen wie z.B. Gottesdienst, Gebeten, dem Feiern von religiösen
Festen, aber auch in der Verkündung des Glaubens und der Glaubenserziehung.
- 17 -
Solche Handlungen finden allerdings weniger auf der überörtlichen als auf der örtli-
chen Ebene statt. Charakteristische Lebensäußerung einer Religionsgemeinschaft
auf der überörtlichen Ebene ist demgegenüber etwa das Wirken eines geistlichen
Oberhaupts, das die Gemeinschaft regiert und dessen Weisungen die Amtsträger
und Gläubigen am Ort unterworfen sind. Aber auch unabhängig von der Existenz
strenger hierarchischer Strukturen kann auf der überörtlichen Ebene Autorität, insbe-
sondere Lehrautorität ausgeübt und von den Gläubigen in den örtlichen Gemeinden
respektiert und befolgt werden. Es liegt auf der Hand, dass die Identität einer Religi-
onsgemeinschaft maßgeblich von der Formulierung und Durchsetzung der ihr eige-
nen Glaubensinhalte geprägt wird.
ff) Schließlich muss die Tätigkeit des Dachverbands in der Weise auf die Gläubigen
in den örtlichen Vereinen bezogen sein, dass sie sich als Teil eines gemeinsamen,
alle diese Gläubigen umfassenden Glaubensvollzugs darstellt. Hieran kann es feh-
len, wenn dem Verband in erheblichem Umfang Mitgliedsvereine angehören, die re-
ligiöse Aufgaben nicht oder nur partiell erfüllen.
Wie bereits erwähnt, stehen den Religionsgemeinschaften die sog. religiösen Verei-
ne (s. Art. 138 Abs. 2 WRV) gegenüber. Diese sind zwar - in der Regel - einzelnen
Religionsgemeinschaften zugeordnet, unterscheiden sich aber von ihnen dadurch,
dass sie sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen Le-
bens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben. Religiöse Vereine können sich z.B.
karitativen Aktivitäten oder auch zahlreichen anderen Tätigkeiten widmen, für die die
jeweilige Religion Handlungsgebote oder -maßstäbe vorsieht (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 16. Oktober 1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236, 246 ff.; Beschluss vom
4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 u.a. - BVerfGE 70, 138, 163), etwa im beruflichen,
kulturellen oder wissenschaftlichen Bereich. Da solche Tätigkeiten im gesellschaftli-
chen Leben vielfach auch ohne eine spezifische religiöse Bindung vorgenommen
werden, sind die religiösen Vereine trotz ihrer religiösen Ausrichtung nicht selbst Re-
ligionsgemeinschaften, sondern haben nur innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs an
dem Grundrechtsschutz des Art. 4 GG teil. Dementsprechend kann auch durch den
Zusammenschluss von religiösen Vereinen zu einem Dachverband keine Religions-
gemeinschaft entstehen, und zwar selbst dann nicht, wenn darin zahlreiche unter-
schiedliche fachliche Ansätze und Zielrichtungen unter einem einheitlichen religiösen
- 18 -
Blickwinkel zusammengefasst werden. Dasselbe gilt, wenn der Dachverband sowohl
aus fachorientierten Vereinigungen als auch - mittelbar oder unmittelbar - aus örtli-
chen Kultusgemeinden zusammengesetzt wird, diese aber den Dachverband nicht
prägen, sondern ihrerseits von den erstgenannten Vereinigungen beherrscht werden.
Auch unter solchen Voraussetzungen handelt es sich bei dem Dachverband und
seinen Untergliederungen nicht um eine Religionsgemeinschaft im Sinne des
Grundgesetzes, sondern lediglich um eine Organisation zur gemeinschaftlichen Be-
förderung religiös geprägter und mitgeprägter Interessen, der nicht die Rechte einer
Religionsgemeinschaft zustehen.
4. Ob die Gesamtorganisationen, an deren Spitze die beiden klagenden Dachver-
bände stehen, nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze jeweils als eine Religi-
onsgemeinschaft anzusehen sind, vermag der Senat anhand der bislang vom Ober-
verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend zu beurteilen.
a) Als personale Grundlage einer Religionsgemeinschaft kommen in beiden Dach-
verbandsorganisationen die Gläubigen in den ihnen angeschlossenen Moscheever-
einen in Betracht. Zwar sind ordentliche Mitglieder mit uneingeschränktem Stimm-
recht bei beiden Klägern ausschließlich juristische Personen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6
Abs. 10 der Satzung des Klägers zu 1 vom 26. März 1995; § 3 Abs. 1 der Satzung
des Klägers zu 2 vom 2. Juni 2001), bei denen es sich ausweislich der im Verfahren
vorgelegten Mitgliedsverzeichnisse ganz überwiegend wiederum um Zusammen-
schlüsse juristischer Personen handelt. Doch ist den Feststellungen des Oberverwal-
tungsgerichts (Berufungsurteil S. 35) zu entnehmen, dass den Mitgliedsvereinen der
Kläger - jedenfalls teilweise - auf örtlicher Ebene bestehende Moscheevereine ange-
hören, deren Mitglieder natürliche Personen islamischen Glaubens sind. Von diesen
reicht ein durch die gemeinsame Konfession geprägtes organisatorisches Band bis
hin zu den Klägern und ihren Organen.
aa) Nach § 3 Abs. 1 der Satzung des Klägers zu 2 kann bei diesem Mitglied jede
juristische Person werden, wenn alle Mitglieder sich zum Islam bekennen und auf
dieser Grundlage Aktivitäten aufweisen. Wie sich aus dem Sinnzusammenhang er-
gibt, sind unter "Mitglieder" gemäß dem zweiten Halbsatz die natürlichen Personen
gemeint, die als Angehörige der Mitgliedsvereine die personale Substanz des
- 19 -
Verbandes bilden. Dass unter "Mitglied" im Sinne der Satzungsbestimmungen nicht
stets der Mitgliedsverein zu verstehen ist, sondern im jeweiligen Kontext auch die
von der Gesamtorganisation erfassten natürlichen Personen, ergibt sich namentlich
aus den Regelungen über die Vertreterversammlung in § 7 der Satzung. Während
unter "Mitglieder" in § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 eindeutig nur die Mitglieds-
vereine zu verstehen sind, unterscheidet § 7 Abs. 3 Satz 2 der Satzung zwischen
"Mitgliedsgemeinschaft" und "der Zahl ihrer Mitglieder". § 7 Abs. 3 Satz 3 der Sat-
zung schreibt vor, dass jede Mitgliedsgemeinschaft für tausend Mitglieder eine
Stimme erhält. Damit können nur die in den Mitgliedsvereinen organisierten natürli-
chen Personen gemeint sein, wie die Regelung in § 7 Abs. 3 Buchst. a bestätigt:
Danach müssen die Mitgliedsvereine jährlich den aktuellen Bestand ihrer "natürlichen
Mitglieder" angeben.
Das Bekenntnis zum Islam ist daher die Grundvoraussetzung dafür, dass eine natür-
liche Person organisationsrechtlich vom Kläger zu 2 erfasst wird. Ein Verein, der
auch für die ordentliche Mitgliedschaft von Nichtmuslimen offen ist, kann daher we-
der selbst noch vermittelt über einen anderen Dachverband Mitglied des Klägers zu 2
werden. Was Bekenntnis zum Islam bedeutet, wird in § 2 Abs. 3 Satz 2 der Satzung
konkretisiert. Danach orientiert sich der Kläger zu 2 an den Lehren des Korans und
an der Sunna des Propheten Muhammad.
§ 3 Abs. 4 Satz 1 der Satzung bestimmt weiter, dass mit der Aufnahme der juristi-
schen Person als Mitglied automatisch alle ihre Mitglieder gleichzeitig mittelbare Mit-
glieder des Klägers zu 2 werden. Nach ihrem Sinn und Zweck soll sich diese Be-
stimmung offensichtlich auf die von den Mitgliedsvereinen erfassten natürlichen Per-
sonen beziehen. Damit soll klargestellt werden, dass die Tätigkeit des Klägers zu 2
Wirkung für alle Muslime entfaltet, die bei den Mitgliedsvereinen organisiert sind. In
Übereinstimmung damit heißt es in § 3 Abs. 4 Satz 2 der Satzung, dass das mittel-
bare Mitglied kein Teilnahmerecht an der Vertreterversammlung hat, aber ansonsten
der Satzung des Klägers zu 2 unterworfen ist.
bb) Auch beim Kläger zu 1 reicht ein organisatorisches Band bis hinunter zu den
Gläubigen in den Moscheegemeinden. Nach § 4 Abs. 2 seiner Satzung kann über die
Gründungsmitglieder hinaus Mitglied des Klägers zu 1 jede Dachorganisation sein,
- 20 -
die in der Bundesrepublik Deutschland als islamische Religionsgemeinschaft besteht,
nach außen als solche in Erscheinung tritt und die Satzung des Klägers zu 1
annimmt und unterstützt. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass das Bekenntnis zum
Islam Grundvoraussetzung für die Zugehörigkeit einer jeden natürlichen Person zur
Organisation des Klägers zu 1 ist. Dies folgt ferner aus der Präambel, wonach die
Gründungsvereinigungen von der gemeinsamen Überzeugung geleitet waren, dem
Islam, insbesondere seiner Moral und Ethik, unterworfen zu sein, und wonach die
islamische Lehre zur einzigen Quelle erklärt wird, welche die Aufgabenerfüllung im
Rahmen der deutschen Rechtsordnung bestimmt. Folgerichtig bezeichnet sich der
Kläger zu 1 als Spitzenverband islamischer Organisationen in Deutschland (§ 1
Abs. 1 Satz 2 der Satzung) und bezieht seine Aufgaben auf Personen islamischer
Konfession (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Ferner sieht § 4 Abs. 7 Satz 1 der Sat-
zung den groben Verstoß gegen die islamische Lehre als Grund für den Vereinsaus-
schluss vor. Dass das gemeinsame Bekenntnis zum Islam die wesentliche und be-
stimmende Grundlage für alle vom Kläger zu 1 erfassten juristischen und natürlichen
Personen ist, wird in der Islamischen Charta verdeutlicht und konkretisiert, welche
die Vertreterversammlung des Klägers zu 1 am 3. Februar 2002 verabschiedet hat
und welche seitdem Bestandteil der Satzung ist. Erwähnt sei nur deren Nr. 3, wonach
Koran und Sunna als Grundlage des islamischen Glaubens, des islamischen Rechts
und der islamischen Lebensweise anerkannt werden, sowie deren Nr. 7, in welcher
die fünf Säulen des Islam bezeichnet werden.
Über die gemeinsame Konfession sowie die Billigung der Satzung und der dort fest-
gelegten Ziele und Aufgaben hinaus sind auch die Mitgliedsorganisationen des Klä-
gers zu 1 in dessen Willensbildung einbezogen. Sie entsenden zur Vertreterver-
sammlung als dem höchsten Organ des Klägers zu 1 je einen Vertreter, dessen
Stimmgewicht bei Satzungsänderungen und Wahlen sich nach Größe und Bedeu-
tung der Mitgliedsorganisation richtet (§ 6 Abs. 9 und 10 der Satzung).
Dass der Kläger zu 1 auf die ausdrückliche Regelung einer mittelbaren Mitgliedschaft
der Gläubigen verzichtet hat, ist unschädlich. Auch ohne eine derartige Regelung
ergibt sich aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Satzung, dass die Organe des
Klägers zu 1 mit Wirkung für die von der Gesamtorganisation erfassten Gläubigen
handeln.
- 21 -
cc) Unschädlich ist, dass die den Klägern zuzuordnenden muslimischen Gläubigen
konfessionell nicht vollständig homogen sind.
Verbindliche Grundlagen für die bei den Klägern organisierten islamischen Gläubigen
sind lediglich Koran und Sunna (§ 2 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Klägers zu 2
sowie Nr. 3 der Islamischen Charta des Klägers zu 1). Der Koran, in welchem die
Offenbarung Gottes gegenüber Muhammad niedergelegt ist, sowie die Sunna, in wel-
cher die Erläuterungen der Offenbarung durch Muhammad überliefert sind, sind für
alle Muslime gleichermaßen verbindlich. Folgerichtig sind bei den Klägern Personen
sunnitischer, schiitischer und alevitischer Glaubensrichtung erfasst. Es kann nicht
verlangt werden, dass sich die Kläger auf eine bestimmte Glaubensrichtung
innerhalb des Islam festlegen. Wenn sie in Ausübung der ihnen zustehenden religiö-
sen Vereinigungsfreiheit die theologischen Unterschiede für überwindbar halten, so
ist dies als Ausdruck ihres religiösen Selbstverständnisses zu respektieren (vgl. OVG
Berlin, Urteil vom 4. November 1998 - 7 B 4.98 - DVBl 1999, 554, 556).
dd) Nach den dargelegten Grundsätzen scheiden die Dachverbandsorganisationen
der Kläger nicht deswegen als Religionsgemeinschaften aus, weil beiden nur ein Teil
der muslimischen Gläubigen in Deutschland angehören. Ebenfalls unerheblich ist,
dass sie sich untereinander - ebenso wie möglicherweise im Verhältnis zu anderen
islamischen Spitzenorganisationen in Deutschland - in konfessioneller Hinsicht nicht
nennenswert unterscheiden.
b) Das Oberverwaltungsgericht hat mit Blick auf den Islam in Deutschland allgemein,
aber auch speziell auf das Wirken der Kläger und deren Untergliederungen zur ge-
meinschaftlichen Religionspflege der Muslime folgende tatsächliche Feststellungen
getroffen (Berufungsurteil S. 30 f.; 35 f.):
Für die gemeinsame Religionsausübung und rituelle Praxis sind die Gebetsräume
und Moscheen als Gebets- und Versammlungsstätten von zentraler Bedeutung, ins-
besondere für das vom Vorbeter geleitete rituelle Freitagsgebet. Zu ihrer Einrichtung
und Unterhaltung haben sich auf lokaler Ebene zahlreiche Moscheevereine und auch
sonstige islamische Kulturvereine gebildet, die überwiegend überörtlichen Verbänden
- 22 -
angeschlossen sind, welche die Moscheen finanziell (mit-)tragen und (ausgebildete)
Vorbeter stellen. In den örtlichen Gemeinden oder Vereinigungen findet im
Zusammenhang mit Moscheen und Zentren ferner die Unterweisung in der Glau-
benslehre und -praxis und die religiöse Erziehung in Koranschulen sowie die Pflege
religiöser, sozialer und kultureller Aufgaben statt. Weiterer Ausdruck gemeinsamer
Religionsausübung sind etwa religiöse Feste sowie die Bestattung Verstorbener und
das Schächten nach religiösen Vorschriften. Die überörtlichen Verbände unterstützen
die örtlichen Vereinigungen auch insofern, als sie spezialisierte Angebote etwa der
religiösen Bildung und Hilfen beim Bau von Moscheen bereithalten. Demgegenüber
halten die Dachverbände, darunter die Kläger, religiösen Sachverstand etwa zur
Bestimmung der Festtage nach dem Mondkalender vor, geben spezialisierte
Auskünfte in religiösen Fragen, nehmen die Interessen der Muslime gegenüber
staatlichen Stellen wahr, halten Internetangebote vor, geben Publikationen heraus
und beteiligen sich an Dialogen mit gesellschaftlichen Gruppen und anderen Religi-
onsgemeinschaften.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Oberverwaltungsgericht das Wirken
der Kläger und der ihnen zugeordneten Vereinigungen mit Recht als eine arbeitsteili-
ge Pflege der Religion auf mehreren organisatorischen Ebenen gekennzeichnet.
Gleichwohl hat es die Tätigkeiten der Kläger nicht als die einer Religionsgemein-
schaft angesehen, weil die Kläger nicht selbst, in eigener Verantwortung und mit ei-
genem Wirken, die allseitige Pflege des religiösen Lebens der Religionsangehörigen
wahrnähmen, also nicht die Gesamtheit der den Religionsangehörigen aus Gründen
des religiösen Glaubens gestellten Aufgaben erfüllten, sondern nur partiell religiöse
oder sogar areligiöse Zwecke verfolgten. Damit hat das Oberverwaltungsgericht ver-
kannt, dass auch ein Dachverband einschließlich seiner Untergliederung die Merk-
male einer Religionsgemeinschaft erfüllen kann und dass es für jede mehrstufig or-
ganisierte Religionsgemeinschaft geradezu charakteristisch ist, wenn das Aufgaben-
programm - im Sinne der Allseitigkeit - von allen vorhandenen Organisationsebenen
erfüllt wird. Allerdings setzt, wie oben näher dargelegt, eine den Dachverband ein-
schließende Religionsgemeinschaft notwendig voraus, dass auch auf der Dachver-
bandsebene Aufgaben wahrgenommen werden, die für die Identität der Gemein-
schaft von wesentlicher Bedeutung sind.
- 23 -
c) Ob Letzteres bei den Klägern der Fall ist, ist bislang nicht hinreichend geklärt.
Der Kläger zu 2 bezeichnet sich in § 2 Abs. 1 seiner Satzung selbst als eine "islami-
sche Religionsgemeinschaft"; darüber hinaus hat er sich in § 2 Abs. 5 und 6 mit weit
gespannten Zuständigkeiten ausgestattet, die auf eine allseitige Religionspflege hin-
deuten, wie sie auch von anderen Religionsgemeinschaften ausgeübt wird. Wenn-
gleich das Selbstverständnis des Klägers zu 2 für das Gericht nicht verbindlich ist
und er nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zahlreiche in der Sat-
zung genannte Zuständigkeiten nicht selbst wahrnimmt, kommt doch in der Satzung
immerhin zum Ausdruck, dass er sich auch für das religiöse Leben in den ihm ange-
schlossenen Moscheevereinen umfassend verantwortlich fühlt. Dementsprechend ist
in § 2 Abs. 5 der Satzung unter seinen Zuständigkeiten an erster Stelle "die Lehre
des islamischen Glaubens und Wahrung der islamischen Werte" aufgeführt, wobei
diese Zuständigkeit nachstehend um folgende Zuständigkeiten ergänzt wird: Einfüh-
rung eines islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den öffent-
lichen Schulen, Einführung eines akademischen Lehrfachs an deutschen Hochschu-
len zur Ausbildung von islamischen Gelehrten und islamischen Religionslehrern in
Deutschland, Pflege der islamischen Religionswissenschaft. Mit der genannten sat-
zungsmäßigen Aufgabenstellung korrespondiert die Bestimmung in § 8 Abs. 1 Satz 1
der Satzung, wonach dem siebenköpfigen Vorstand des Klägers zu 2 der Shaik ul-
Islam angehört, der als Vorsitzender der geistlichen Verwaltung zuständig ist für is-
lamisch-religiöse Angelegenheiten und Lehrentscheidungen. Der religiöse Sachver-
stand ist beim Vorstand konzentriert, weil gemäß § 7 Abs. 8 der Satzung die Vertre-
terversammlung nicht über theologische Fragen oder Lehrentscheidungen abstim-
men kann.
Namentlich mit der Zuständigkeit für die Lehre und die Wahrung islamischer Werte
sind beim Kläger zu 2 Aufgaben beschrieben, die für die Identität einer Religionsge-
meinschaft wesentlich sind. Das Oberverwaltungsgericht wird daher zu prüfen haben,
ob diese satzungsmäßigen Aufgaben tatsächlich auf der Grundlage religiösen
Sachverstands wahrgenommen werden. Es bedarf der Feststellung, dass der Kläger
zu 2 über die satzungsmäßig vorgesehene, mit Sachautorität und -kompetenz aus-
gestattete Instanz tatsächlich verfügt und dass die von ihm in Anspruch genommene
- 24 -
Autorität in Lehrfragen in der gesamten Gemeinschaft bis hinunter zu den Moschee-
gemeinden reale Geltung hat.
Ähnliches gilt für den Kläger zu 1. Zwar beschreibt sich dieser in § 2 Abs. 1 seiner
Satzung im Vergleich zum Kläger zu 2 eher zurückhaltend als "ein Handlungsorgan
der dem Verein angehörenden Organisationen", das sich "mit alle Muslime betref-
fenden islamischen Angelegenheiten" befasst und "eine gemeinsame und ständige
Informations- und Gesprächsebene für die öffentlichen Interessen der Muslime" bil-
det. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist materieller Schwer-
punkt der Aktivitäten des Klägers zu 1 die Öffentlichkeitsarbeit gegenüber staatlichen
Stellen und anderen gesellschaftlichen Gruppen. Andererseits nimmt auch der Kläger
zu 1 - worauf das Oberverwaltungsgericht ausgehend von seiner unzutreffenden
Rechtsauffassung bislang nicht das nötige Augenmerk gelenkt hat - ausdrücklich für
sich Lehrautorität in Anspruch, die sich vor allem an die örtlichen Gemeinden richtet.
§ 8 Abs. 1 seiner Satzung sieht vor, dass der Kläger zu 1 zu seiner Unterstützung in
religiösen Fragen einen islamischen Gutachterrat bestellt, der aus islamischen Ge-
lehrten besteht. Zu dessen Aufgaben zählen die Behandlung und Begutachtung
sämtlicher aktueller ortsbezogener Probleme im Bereich einzelner Muslime und der
islamischen Gemeinden sowie die Begutachtung der Curricula und die Bearbeitung
von Richtlinien für den islamischen Religionsunterricht unter Einschluss der Eignung
von Lehrkräften und von Lehrbüchern (§ 8 Abs. 2 Buchst. a bis c der Satzung). Die
Gutachten haben empfehlenden Charakter, erhalten jedoch verbindliche Wirkung
durch Beschluss der Vertreterversammlung des Klägers zu 1 (§ 6 Abs. 6 Buchst. b,
§ 8 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Satzung). Es kommt hinzu, dass der Kläger zu 1 als
allgemeine Richtschnur für sein Handeln die bereits erwähnte Islamische Charta
formuliert hat, die nach der Präambel zu seiner Satzung Verbindlichkeit für die Mit-
glieder des Vereins hat. In der Islamischen Charta werden die Lehren des Islams in
einer bestimmten, die Gemeinsamkeiten mit dem Judentum und dem Christentum
betonenden Weise umschrieben, die sich von dem Glaubensverständnis anderer
islamischer Gruppen deutlich unterscheidet.
d) Nach den vorangegangenen Ausführungen zum Rechtsbegriff der Religionsge-
meinschaft kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits weiterhin
darauf an, ob die den Klägern angeschlossenen Moscheevereine und deren regiona-
- 25 -
len Zusammenschlüsse die Tätigkeiten der Kläger und damit auch den Charakter der
von den Klägern angeführten Gesamtorganisationen prägen. Auch diese Frage lässt
sich nicht ohne eine ergänzende Aufklärung des Sachverhalts beantworten. Es kann
beim bisherigen Erkenntnisstand nicht ausgeschlossen werden, dass andere, auf
beruflicher, sozialer, kultureller, wissenschaftlicher oder sonstiger fachlicher Grund-
lage bestehende Mitgliedsverbände bei beiden Klägern ein Übergewicht haben, so
dass der Charakter der Gesamtorganisationen als Religionsgemeinschaft verloren
geht. Als derartige "Fachverbände" mit dem Status eines ordentlichen Mitglieds
kommen beim Kläger zu 1 allein aufgrund ihrer Namensgebung und vorbehaltlich
weiterer Prüfung in Betracht: Islamische Arbeitsgemeinschaft für Sozial- und Erzie-
hungsberufe e.V., Islamisches Bildungswerk e.V., Muslimische Studentenvereinigung
in Deutschland e.V., Union der in Europäischen Ländern Arbeitenden Muslime e.V.,
Union der türkisch-islamischen Kulturvereine in Europa e.V., Union muslimischer
Studenten Organisation in Europa e.V. Beim Kläger zu 2 können dies - ohne
Anspruch auf Vollständigkeit - etwa sein: Verband Islamischer Jugendzentren, Bund
Moslemischer Pfadfinder Deutschlands, Moslemisches Sozialwerk in Europa (Mos-
lemische Kollegenschaft im DGB), Muslimischer Sozialbund e.V., Ehsan Hilfsorgani-
sation, Weimar Institut e.V., Deutsch-Afrikanische Transfer-Agency, Islam-Info e.V.,
Islamisch-Pädagogisches Institut, Islamisches Informations-Kulturzentrum e.V.
Bei den vorgenannten Organisationen handelt es sich ausweislich der vorgelegten
Mitgliedsverzeichnisse ausschließlich um ordentliche Mitglieder der Kläger, die zur
Entsendung von Delegierten in die Vertreterversammlungen berechtigt sind und so
Einfluss auf deren Aufgabenerledigung einschließlich Vorstandswahlen und Sat-
zungsänderungen ausüben (§ 6 Abs. 5 bis 7, Abs. 9 und 10 der Satzung des Klägers
zu 1; § 7 Abs. 2 und 3, Abs. 5 bis 8 der Satzung des Klägers zu 2). Der prägende
Einfluss der Moscheevereine und ihrer Zusammenschlüsse auf der Dachverbands-
ebene wird davon abhängen, ob deren Delegierte über die Stimmenmehrheit in den
Vertreterversammlungen verfügen. Ist dies nicht der Fall, so ist nicht mehr sicherge-
stellt, dass die Tätigkeit auf der Dachverbandsebene ein Beitrag zur Erfüllung der
durch die islamische Konfession gestellten Aufgaben ist, der für die Gläubigen in den
Moscheevereinen geleistet wird. In einem solchen Fall ist vielmehr anzunehmen,
dass diese Tätigkeit überwiegend fachlichen, wenn nicht gar religionsfremden Moti-
ven folgt. Sollte die Zusammensetzung der Vertreterversammlungen kein eindeutiges
- 26 -
Bild ergeben, wird eine Gesamtbewertung aller für den Charakter der beiden Ge-
samtorganisationen maßgeblichen Umstände vorzunehmen sein.
5. Sind die Gesamtorganisationen, an deren Spitze die klagenden Dachverbände
stehen, nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze und entsprechender Aufklärung
durch das Oberverwaltungsgericht als Religionsgemeinschaften anzusehen, so wer-
den dem geltend gemachten Anspruch der Kläger spezielle aus Art. 7 Abs. 3 GG
herzuleitende Anforderungen nicht entgegenstehen.
a) Der Anspruch der Kläger auf Einführung von Religionsunterricht ist nicht deswe-
gen zu verneinen, weil sie nicht den Status von Körperschaften des öffentlichen
Rechts besitzen. Den Anspruch von einem derartigen Erfordernis abhängig zu ma-
chen, wäre mit Wortlaut und Systematik der in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG und Art. 137
Abs. 5 Satz 2 WRV getroffenen Regelungen offensichtlich unvereinbar. Religionsun-
terricht wird im Grundsatz allen Religionsgemeinschaften zugänglich gemacht, und
zwar unabhängig davon, in welcher Rechtsform sie organisiert sind (BVerfG, Urteil
vom 19. Dezember 2000, a.a.O. S. 396; Robbers, a.a.O. Rn. 151; Bader, a.a.O.
Rn. 151; Jochum, a.a.O. S. 111; Rohe, a.a.O. S. 209; Anger, a.a.O. S. 370 f.; a.A.
Korioth, NVwZ 1997, 1041, 1046 ff.).
b) Geboten erscheint dagegen, den Anspruch der Religionsgemeinschaften von den
in Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV enthaltenen materiellen Voraussetzungen abhängig
zu machen, also davon, dass die Religionsgemeinschaften durch ihre Verfassung
und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Ein solches Erfordernis ist
wegen des mit der Einführung von Religionsunterricht für den Staat verbundenen
Planungs- und Kostenaufwands unverzichtbar. Es ist in dem in Art. 7 Abs. 3 Satz 1
GG enthaltenen Merkmal "ordentliches Lehrfach" angelegt.
Dieses Erfordernis steht dem streitigen Anspruch nicht entgegen. Die Kläger und die
von ihnen repräsentierten Gesamtorganisationen bieten die Gewähr der Dauer. Auf-
grund des gegenwärtigen Mitgliederbestandes sowie des tatsächlichen Zustandes
der Gemeinschaft (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000, a.a.O.,
S. 384 f.) bestehen - vorbehaltlich des Ergebnisses der Prüfung der unter 4 d ge-
nannten Voraussetzungen - keine Zweifel daran, dass die Kläger dem beklagten
- 27 -
Land bei der Veranstaltung des Religionsunterrichts auf unbestimmte Zeit als An-
sprechpartner zur Verfügung stehen.
Der Kläger zu 2 existiert seit 1986 und daher nunmehr seit fast 20 Jahren. Nach
Angaben des beklagten Landes sind in den Gemeinden des Klägers zu 2 etwa
185 000 Personen als Mitglieder erfasst (vgl. Schriftsatz vom 18. Oktober 2001 an
das Verwaltungsgericht, S. 2; vgl. ferner Emenet, a.a.O. S. 184). Auch wenn die
letztgenannte Zahl im Vergleich zu den gegenwärtig in Deutschland lebenden
3,2 Millionen Muslimen gering erscheint, so ist sie absolut gesehen groß genug, um
von einer auf Dauer angelegten Existenz des Klägers zu 2 ausgehen zu können.
Der Kläger zu 1 existiert in seiner heutigen Form seit 1994; er ist aus dem 1988 ge-
gründeten Islamischen Arbeitskreis in Deutschland hervorgegangen. Die Zahl der
vom Kläger zu 1 als Mitglieder erfassten natürlichen Personen gibt das beklagte
Land in dem zitierten Schriftsatz mit 16 000 an (vgl. zu wesentlich höheren Schät-
zungen: Emenet, a.a.O. S. 188). Auch diese Zahl gibt keinen Anlass, am dauernden
Bestand der vom Kläger zu 1 angeführten islamischen Vereinigung zu zweifeln.
c) Der Anspruch der Kläger scheitert nicht daran, dass muslimische Schulkinder im
Allgemeinen nicht selbst formell Mitglieder der Moscheevereine sind.
Allerdings müssen Religionsgemeinschaften, die zum staatlich veranstalteten Religi-
onsunterricht zugelassen werden wollen, über eine eindeutige Mitgliederstruktur ver-
fügen, damit sich feststellen lässt, welche Schulkinder zum Besuch des entspre-
chenden Religionsunterrichts verpflichtet sind. Wenn der Religionsunterricht in Art. 7
Abs. 3 Satz 1 GG zum ordentlichen Lehrfach erklärt wird, so ist damit klargestellt,
dass er als Pflichtfach eingerichtet werden muss. Sein Pflichtfachcharakter entfällt
nicht dadurch, dass Art. 7 Abs. 2 GG ein Recht zur Anmeldung einräumt; die Befrei-
ungsmöglichkeit macht ihn nicht zum Wahlfach (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Fe-
bruar 1987 - 1 BvR 47/84 - BVerfGE 74, 244, 251). Jedenfalls soweit die Moschee-
gemeinden eingetragene Vereine sind, stellt das Vereinsrecht die gebotene klare
Regelung für die Mitgliedschaft sicher (§ 58 Nr. 1, § 60 BGB). Dass die Kinder selbst
nicht förmliches Mitglied der Moscheevereine sind, ist unschädlich. Es reicht aus,
wenn dies bei den Eltern oder einem Elternteil der Fall ist (vgl. Anger, a.a.O., S. 376;
- 28 -
Rohe, a.a.O., S. 209 f.). Bestimmen die Eltern, dass ihr Kind die islamische Konfes-
sion teilt, so entsteht damit mit Rücksicht auf die positive Konfessionsfreiheit und
deren Konkretisierung in Art. 7 Abs. 2 GG die Teilnahmeverpflichtung. Dass sich
diese auf den von den Klägern verantworteten Religionsunterricht bezieht, weil der
betreffende Moscheeverein ihnen organisatorisch zuzuordnen ist, liegt wiederum in
der Logik des Dachverbandsmodells begründet.
Die den Klägern zuzuordnenden Moscheegemeinden können aber auch - dem so-
ziologischen Inhalt des Religionsgemeinschaftsbegriffs folgend - ein ihrem Selbst-
verständnis entsprechendes, von der förmlichen Vereinsmitgliedschaft unabhängiges
Kriterium für die Zugehörigkeit zu ihnen vorsehen. Auch auf diese Weise kann dem
Erfordernis, Schulkinder wegen ihrer Teilnahmeverpflichtung einer Religionsgemein-
schaft eindeutig zuordnen zu können, Rechnung getragen werden.
d) Schließlich verfügen die Kläger mit ihren Vorständen über jene Ansprechpartner,
auf welche der Staat im Rahmen des Kooperationsmodells nach Art. 7 Abs. 3 GG
angewiesen ist. Deren Eignung als Instanzen zur verbindlichen Bestimmung der
Grundsätze im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG ist unabhängig davon zu bejahen,
ob und inwieweit sie zu internen Abstimmungen gehalten sind.
6. Offen ist ferner, ob die Kläger als Partner eines vom Staat veranstalteten Religi-
onsunterrichts deswegen ausscheiden, weil gegen ihre Eignung - wie vom beklagten
Land geltend gemacht - unter dem Gesichtspunkt der Verfassungstreue Bedenken
bestehen.
Der verfassungsrechtliche Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Einführung
eines ihrer Glaubensrichtung entsprechenden Religionsunterrichts ist zwar nach dem
Wortlaut der Regelung in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG schrankenlos gewährleistet.
Gleichwohl unterliegt er auch über die vorstehend beschriebenen und aus dem
Gegenstand des Anspruchs folgenden Anforderungen hinaus weiteren Einschrän-
kungen. Nach dem Grundsatz der Einheit der Verfassung werden ihm durch andere
Bestimmungen des Grundgesetzes Grenzen gezogen. Es liegt insoweit nicht anders
als bei dem ebenfalls schrankenlos gewährleisteten Grundrecht der Religionsfreiheit
von Art. 4 GG, das durch den hier in Rede stehenden Anspruch konkretisiert wird
- 29 -
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1979 - 1 BvR 647/70 und 7/74 - BVerfGE
52, 223, 246 f.; Beschluss vom 2. Oktober 2003 - Kammer - 1 BvR 536/03 - NJW
2004, 47 m.w.N.). Genauso wie eine Religionsgemeinschaft, die den Status einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts anstrebt, muss eine Religionsgemeinschaft, die
die Einführung von Religionsunterricht begehrt, Gewähr dafür bieten, dass ihr künfti-
ges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungs-
prinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die
Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundge-
setzes nicht gefährdet (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 -
BVerfGE 102, 370, 392, zum Anspruch auf den Körperschaftsstatus). Dies ist auch in
der Literatur anerkannt (vgl. Gröschner, a.a.O., Rn. 93; Anger, a.a.O., S. 378;
Jochum, a.a.O., S. 113 und 118).
a) Nach der in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG vorgesehenen Arbeitsteilung liegt
der Aufgabenschwerpunkt des Staates darin, die organisatorischen und dienstlichen
Voraussetzungen für den Religionsunterricht zu schaffen, während die inhaltliche
Verantwortung - schon mit Blick auf die religiös-weltanschauliche Neutralität des
Staates - in erster Linie bei den Religionsgemeinschaften liegt. Der Staat darf indes
nicht hinnehmen, dass zur inhaltlichen Gestaltung eines werteorientierten und werte-
vermittelnden Unterrichts an seinen Schulen eine Religionsgemeinschaft zugelassen
wird, welche die elementaren Prinzipien in Frage stellt, auf denen dieser Staat be-
ruht. Es sind dies die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze, die Art. 79
Abs. 3 GG jeglicher Änderung entzieht. Unantastbar sind damit namentlich der
Grundsatz der Menschenwürde, der von ihm umfasste Kernbereich der Grundrechte
sowie die Prinzipien von Rechtsstaat und Demokratie (vgl. BVerfG a.a.O., S. 392).
Religionsgemeinschaften, bei denen anzunehmen ist, dass sie ihre Befugnis zur in-
haltlichen Gestaltung des Religionsunterrichts dazu nutzen werden, die teilnehmen-
den Schulkinder den genannten elementaren Verfassungsprinzipien zu entfremden,
sind für die in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG vorgesehene Kooperation nicht geeig-
net.
b) Religionsgemeinschaften, die beim Religionsunterricht mitwirken, verfügen damit
über einen erhöhten Einfluss in Staat und Gesellschaft. Ihnen liegt deshalb die be-
sondere Pflicht des Grundgesetzes zum Schutz der Rechte Dritter näher als anderen
- 30 -
Religionsgemeinschaften (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 393). Sie müssen daher insbeson-
dere Gewähr dafür bieten, dass sie die Rechte der am Religionsunterricht teilneh-
menden Schüler achten und diese nicht dazu verleiten, die Rechte anderer, insbe-
sondere Andersgläubiger zu verletzen. Es verbietet sich, zur Mitwirkung bei der Ver-
anstaltung von Religionsunterricht eine Religionsgemeinschaft zuzulassen, gegen die
einzuschreiten der Staat zum Schutz grundrechtlicher Rechtsgüter berechtigt oder
gar verpflichtet wäre.
c) Die Mitwirkung beim Religionsunterricht ist, wie schon erwähnt, ein Mittel zur Ent-
faltung positiver Religionsfreiheit. Für die betreffenden Religionsgemeinschaften be-
gründet sie eine bevorzugte Rechtsstellung. Es verbietet sich, diese einer Religions-
gemeinschaft einzuräumen, welche nicht die Gewähr dafür bietet, dass das Verbot
einer Staatskirche sowie die Prinzipien von Neutralität und Parität unangetastet blei-
ben. Letzteres wäre etwa bei Religionsgemeinschaften der Fall, die auf die Verwirkli-
chung einer theokratischen Herrschaftsordnung hinwirken (vgl. BVerfG, a.a.O.,
S. 394 f.).
d) Es genügt nicht, dass der Staat die eingereichten Lehrpläne auf die Einhaltung der
vorgenannten Grundsätze und die einzusetzenden Lehrkräfte auf ihre Verfas-
sungstreue hin überprüft. Der dadurch erreichte Schutz der betroffenen Verfas-
sungsgüter ist nicht in gleicher Weise effektiv. Beide Instrumente schließen nicht aus,
dass der Einfluss einer Religionsgemeinschaft, gegen welche die fraglichen Be-
denken bestehen, im Religionsunterricht dennoch zur Geltung kommt. Der Schutz
der Schulkinder vor der Beeinflussung durch Religionsgemeinschaften, die in Bezug
auf die Einhaltung tragender Verfassungsprinzipien Bedenken begegnen, ist ein so
hohes Gut, dass dem Staat die Zusammenarbeit gar nicht erst angesonnen werden
kann.
e) Das Oberverwaltungsgericht hat die Eignung der Kläger unter den vorgenannten
Gesichtspunkten - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft. Die
Beklagte hat Bedenken gegen die Verfassungstreue der Kläger geltend gemacht und
zwar in Bezug auf den Kläger zu 2 wegen der ihm angehörenden Islamischen Ge-
meinschaft M. G., in Bezug auf den Kläger zu 1 wegen einiger Mitgliedsvereine, die
der Muslimbruderschaft nahe stehen sollen, und hat insofern auf die Verfassungs-
- 31 -
schutzberichte verwiesen. Dieser Einwand greift durch, wenn die genannten Mit-
gliedsverbände auf die Kläger einen wesentlichen Einfluss ausüben und unter
Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe Bedenken begegnen. Das Oberverwal-
tungsgericht wird die dazu erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen haben,
soweit sich die Dachverbandsorganisationen der Kläger als Religionsgemeinschaften
erweisen sollten.
7. Das Begehren nach Einführung eines von den Klägern gemeinsam verantworteten
islamischen Religionsunterrichts begegnet als solches mit Rücksicht auf die maß-
geblichen Regelungen in Art. 7 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG keinen Bedenken.
Die dort vorgesehene Arbeitsteilung zwischen Staat und Religionsgemeinschaften,
insbesondere die Wahrung der öffentlichen Interessen durch den Staat wird nicht
beeinträchtigt, wenn sich zwei Religionsgemeinschaften auf der Grundlage eines
gemeinsamen Bekenntnisses oder mehrerer verwandter Bekenntnisse auf gemein-
same Inhalte für den Religionsunterricht verständigen. Andererseits hat der Staat
eine derartige Verständigung zu respektieren, die als Wahrnehmung positiver Religi-
onsfreiheit zu verstehen ist (vgl. Robbers, a.a.O. Rn. 126; Häußler, a.a.O. S. 261;
Angerer, a.a.O. S. 379).
Bardenhewer Hahn Büge
Graulich Vormeier
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 € fest-
gesetzt.
- 32 -
G r ü n d e :
Die Entscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.
Bardenhewer Büge Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Schulrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 7 Abs. 3, Art. 140
WRV Art. 137
Stichworte:
Rechtsanspruch der Religionsgemeinschaften auf Einführung von Religionsunter-
richt; Dachverbandsorganisation als Religionsgemeinschaft; Interessenvertretung
und Koordinierung; dominante "Fachverbände"; Verfassungstreue von Religionsge-
meinschaften.
Leitsätze:
1. Durch die Regelungen in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG wird den Religionsge-
meinschaften ein Rechtsanspruch gegen den Staat auf Einführung eines ihren Glau-
bensinhalten entsprechenden Religionsunterrichts an seinen Schulen eingeräumt.
2. Auch ein mehrstufiger Verband (Dachverbandsorganisation) kann eine Religions-
gemeinschaft sein.
3. Ein Dachverband ist nicht bereits dann Teil einer Religionsgemeinschaft, wenn
sich die Aufgabenwahrnehmung auf seiner Ebene auf die Vertretung gemeinsamer
Interessen nach außen oder auf die Koordinierung von Tätigkeiten der Mitgliedsver-
eine beschränkt; erforderlich ist, dass für die Identität einer Religionsgemeinschaft
wesentliche Aufgaben auch auf der Dachverbandsebene wahrgenommen werden.
4. Eine Dachverbandsorganisation ist keine Religionsgemeinschaft, wenn der Dach-
verband durch Mitgliedsvereine geprägt wird, die religiöse Aufgaben nicht oder nur
partiell erfüllen.
5. Eine Religionsgemeinschaft scheidet als Partnerin eines vom Staat veranstalteten
Religionsunterrichts aus, wenn sie nicht Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Ver-
halten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzi-
pien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grund-
prinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes
nicht gefährdet.
Urteil des 6. Senats vom 23. Februar 2005 - BVerwG 6 C 2.04
I. VG Düsseldorf vom 02.11.2001 - Az.: VG 1 K 10519/98 -
II. OVG Münster
vom 02.12.2003 - Az.: OVG 19 A 997/02 -