Urteil des BVerwG vom 21.01.2004

Nummer, Express, Nachzahlung, Telekommunikation

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 2.03
Verkündet
VG 1 K 6997/01
am 21. Januar 2004
Thiele
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n , B ü g e , Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
für Recht erkannt:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich die in dem Bescheid
der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom
17. September 2001 enthaltenen Untersagungen in Nummer 1
und Nummer 2 und die Zwangsgeldandrohung in Nummer 3
des Bescheidtenors auf Vereinbarungen über Carrier-Express-
Entstörung, Bereitstellung von Raumlufttechnik und "zusätzliche
Leistungen zu besondere Zeiten" beziehen. Insoweit ist das
Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. November 2002
wirkungslos.
Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. November 2002 werden
zurückgewiesen.
Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Revisions-
verfahrens je zur Hälfte.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines bundesweiten Telekommunikationsfestnetzes
und Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen. Sie schließt mit anderen
Anbietern solcher Leistungen Verträge u.a. über den Zugang zur Teilnehmeran-
schlussleitung und zur Endleitung als Teil der Teilnehmeranschlussleitung. Darüber
hinaus trifft sie Vereinbarungen u.a. über die Bereitstellung von Raumlufttechnik,
Carrier-Express-Entstörung und "zusätzliche Leistungen zu besonderen Zeiten". Die
genannten Verträge enthielten jeweils Klauseln, nach denen die Leistungspflicht der
Klägerin erst ab dem Zeitpunkt entsteht, zu dem eine Genehmigung der Regulie-
rungsbehörde für Telekommunikation und Post (Regulierungsbehörde) der Beklagten
hinsichtlich des für die jeweilige Leistung von der Klägerin verlangten Entgelts
vorliegt. Die Klägerin änderte diese Klausel später dahin ab, dass ihre Leistungs-
- 3 -
pflicht ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht und der Vertragspartner die
Gegenleistung für vor der Erteilung einer Entgeltgenehmigung erbrachte Leistungen
innerhalb von zwei Wochen nach Genehmigungserteilung nachträglich zu erbringen
hat.
Mit Bescheid vom 9. August 2001 forderte die Regulierungsbehörde die Klägerin auf,
aus der zuerst genannten Klausel in abgeschlossenen Verträgen keine Rechte gel-
tend zu machen und solche Klauseln künftig nicht mehr zu verwenden (Nummer 1
des Bescheidtenors). Darüber hinaus enthielt der Bescheid die Aufforderung, auf die
die Pflicht zur Nachzahlung von Entgelten betreffende Klausel zu verzichten (Num-
mer 2 des Bescheidtenors).
Nachdem die Klägerin erklärt hatte, dass sie den Aufforderungen nicht Rechnung
tragen werde, erließ der Beklagte den Bescheid vom 17. September 2001. In Num-
mer 1 des Tenors dieses Bescheides untersagte sie das in Nummer 1 des Bescheids
vom 9. August 2001 beanstandete Verhalten, in Nummer 2 des Bescheidtenors das
in der entsprechenden Nummer des vorangegangenen Bescheides beanstandete
Verhalten. Darüber hinaus drohte sie für den Fall der Zuwiderhandlung jeweils ein
Zwangsgeld in Höhe von 2 000 DM an (Nummer 3 des Bescheidtenors).
Die Klägerin hat gegen beide Bescheide in getrennten Verfahren Klage erhoben. Der
Bescheid vom 9. August 2001 ist Gegenstand des mit Urteil des Senats vom heuti-
gen Tag entschiedenen Verfahrens BVerwG 6 C 1.03.
Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 17. September 2001 insoweit auf-
gehoben, als die Klägerin in Nummer 2 des Bescheidtenors aufgefordert wird, auf die
die Nachzahlung der Entgelte betreffende Klausel zu verzichten. Darüber hinaus hat
es die Zwangsgeldandrohung insoweit aufgehoben, als sie sich auf die aufgehobene
Aufforderung bezieht. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts die von dem Gericht zu-
gelassene Sprungrevision insoweit eingelegt, als die Klage abgewiesen wurde. Die
Beklagte hat Sprungrevision insoweit eingelegt, als das Gericht den Bescheid vom
17. September 2001 aufgehoben hat.
- 4 -
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit
sich der angefochtene Bescheid auf Klauseln in Vereinbarungen über Carrier-
Express-Entstörung, Bereitstellung von Raumlufttechnik und "zusätzliche Leistungen
zu besonderen Zeiten" bezieht.
II.
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO
i.V.m. §§ 141 und 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den
Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Vorentscheidungen sind
in diesem Umfang wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
In dem noch entscheidungsbedürftigen Umfang erweisen sich die zulässigen
Sprungrevisionen als unbegründet, so dass sie zurückzuweisen sind (§ 144 Abs. 2
VwGO).
Soweit sich die Klage gegen Auflagen richtet, die sich auf Klauseln in Verträgen über
den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung und zur Endleitung beziehen, ist die
Klage zulässig und in dem vom Verwaltungsgericht angenommen Umfang begrün-
det.
Die Klage ist begründet, soweit sich der angefochtene Bescheid gegen diejenige
Klausel richtet, wonach der jeweilige Vertragspartner der Klägerin verpflichtet ist, für
vor der Entgeltgenehmigung von der Klägerin erbrachte vertraglich vereinbarte Leis-
tungen nach Genehmigungserteilung das genehmigte Entgelt zu entrichten. Die Klä-
gerin ist aus den Gründen des den Bescheid vom 9. August 2001 betreffenden Ur-
teils des Senats vom heutigen Tag (BVerwG 6 C 1.03) nicht berechtigt, diese Klausel
zu beanstanden. Deshalb ist auch für die auf die Klausel gerichtete Auflage in dem
angefochtenen Bescheid kein Raum. Insoweit erweist sich die in dem angefochtenen
Bescheid enthaltene Zwangsgeldandrohung auf der Grundlage des § 13 i.V.m. § 11
des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 27. April 1953 (BGBl I
S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (
BGBl I
S. 3039), als
rechtswidrig. Die Revision der Beklagten ist deshalb unbegründet.
- 5 -
Soweit sich der angefochtene Bescheid auf die Klausel bezieht, nach der die Kläge-
rin ihre vertraglich vereinbarten Leistungen erst ab Erteilung der Entgeltgenehmigung
zu erbringen hat, ist die Klage hingegen unbegründet. Der Senat hat in seinem Urteil
vom heutigen Tag in dem Verfahren BVerwG 6 C 1.03 entschieden, dass die Beklag-
te berechtigt war, diese Klausel zu beanstanden. Deshalb war sie auch berechtigt,
die Klägerin aufzufordern, auf diese Klausel zu verzichten. Die Androhung eines
Zwangsgelds ist mithin ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Revision der Klägerin er-
weist sich deshalb als unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO
entsprechend und § 154 Abs. 2 VwGO.
Bardenhewer
Hahn
Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Büge
kann wegen Urlaubs
nicht unterschreiben.
Bardenhewer
Graulich
Vormeier
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 200 000 €
festgesetzt (§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG).
Bardenhewer
Hahn
Vormeier