Urteil des BVerwG vom 21.03.2012

Prüfer, Klausur, Kontaktaufnahme, Untauglicher Versuch

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 19.11
OVG 2 A 128/10
Verkündet
am 21. März 2012
Bärhold
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Möller, Hahn
und Prof. Dr. Hecker
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsi-
schen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2010 geän-
dert. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Juni 2009 wird zu-
rückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
und des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Im Streit steht die Befugnis des Landesjustizprüfungsamts des Beklagten, die
Benotung einer schriftlichen Aufsichtsarbeit der Klägerin in der Zweiten Juristi-
schen Staatsprüfung nachträglich auf „ungenügend (0 Punkte)“ herabzusetzen,
weil die Klägerin es unternommen haben soll, den im verwaltungsinternen
Überdenkensverfahren für die Überprüfung seiner Erstbewertung dieser Arbeit
zuständigen Prüfer zu beeinflussen.
Nachdem die Klägerin die Zweite Juristische Staatsprüfung nicht bestanden
hatte, nahm sie als Wiederholerin am Prüfungsdurchgang 2005/1 teil und fertig-
te neun schriftliche Aufsichtsarbeiten an. Obwohl sich aus den von ihr erzielten
Einzelbewertungen eine durchschnittliche Bewertung im Bereich der Note „aus-
reichend“ ergab (4, 11 Punkte), war die Prüfung aufgrund der sogenannten
„Mehrheitsklausel“ in § 54 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
Juristen des Freistaats Sachsen - SächsJAPO - in der auf die Klägerin anzu-
wendenden Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1994 (SächsGVBl
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S. 1080) sowie der Dritten Änderungsverordnung vom 15. April 1998
(SächsGVBl S. 181) nicht bestanden, weil fünf der Aufsichtsarbeiten mit weni-
ger als 4 Punkten bewertet worden waren. Das Landesjustizprüfungsamt teilte
der Klägerin mit Bescheid vom 8. April 2005 die Bewertung ihrer Arbeiten sowie
als Ergebnis der Prüfung mit, sie habe diese nicht bestanden.
Zu den fünf mit weniger als 4 Punkten bewerteten Arbeiten zählte auch die
Klausur Nr. 3 mit 3,5 Punkten (Erstkorrektor 3 Punkte, Zweitkorrektor 4 Punkte).
Gegen den Bescheid vom 8. April 2005 legte die Klägerin Widerspruch ein.
Nachdem die Klägerin daraufhin Kopien mehrerer Prüfungsarbeiten sowie der
dazugehörigen Prüfervoten erhalten hatte, erhob sie Einwendungen gegen die
Bewertung der Klausuren Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 9. Das Landesjustizprüfungsamt
übermittelte die Einwendungen der Klägerin den betroffenen Prüfern zur Stel-
lungnahme.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2005 teilte der Erstprüfer der Klausur Nr. 3 dem
Landesjustizprüfungsamt mit, die Klägerin habe bei ihm angerufen und ihre Ab-
sicht erläutert, Widerspruch gegen die Erstbewertung einzulegen. Sie habe auf
ihre prekäre Gesamtsituation und darauf hingewiesen, dass sie trotz der insge-
samt 4, 11 Punkte in der schriftlichen Prüfung an der sogenannten Mehrheits-
klausel gescheitert sei. Es habe sich ein ausführliches Telefonat und ein Folge-
telefonat ergeben. Er wäre angesichts dieser Kontaktaufnahme dankbar, von
einer Stellungnahme zu den Einwendungen der Klägerin absehen zu dürfen. Er
fühle sich in der Überprüfung seines Votums nicht mehr völlig frei, zumal die
Arbeit nach seinen internen Bewertungsübersichten exakt auf der Grenze zwi-
schen 3 und 4 Punkten gelegen habe. Falls die Möglichkeit bestehe, solle die
Arbeit einem anderen seinerzeit befassten Prüfer zur Entscheidung überwiesen
werden. Andernfalls sei die Anonymität der Prüfung nicht mehr gewährleistet.
Die hierzu um Stellungnahme gebetene Klägerin bestätigte, dass sie mit dem
Prüfer telefonisch Kontakt aufgenommen habe. Sie habe ihn um Erläuterung
seiner Anmerkungen und um Mitteilung seiner Entscheidungsgründe gebeten.
In dem Gespräch habe sie ihren Namen genannt und mitgeteilt, dass sie das
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Examen nicht bestanden habe und er Prüfer ihrer Klausur Nr. 3 gewesen sei.
Ihr Ziel sei nicht die Beeinflussung des Prüfers, sondern die Beantwortung eini-
ger Fragen zu seiner Bewertung gewesen, um eine bestmögliche Wider-
spruchsbegründung abgeben zu können. Der Prüfer habe sich über ihren Anruf
überrascht gezeigt und gefragt, um welchen Durchgang es sich handle und mit
welcher Punktzahl sie durchgefallen sei; sie habe dies beantwortet. Der Prüfer
habe um Bedenkzeit gebeten und ihr erklärt, dass er sich für befangen erklären
würde und müsste, wenn er sich für ein nochmaliges Lesen der Klausur und
eine Erläuterung seiner Entscheidungsgründe entscheiden würde. Dem habe
sie zugestimmt. In einem Folgetelefonat am nächsten Tag habe er erklärt, er
habe festgestellt, dass es sich um eine Klausur mit 3,5 Punkten handle und er
deshalb auf ihre Anfrage nicht eingehen möchte. Er habe gesagt, sie solle Wi-
derspruch einlegen und eine sachlich gut ausgearbeitete Widerspruchsbegrün-
dung vorlegen. Anschließend habe er ihr den weiteren Fortgang des Verfahrens
erklärt, insbesondere, dass er sich für befangen erklären würde und ein dritter,
ihm unbekannter Prüfer mit der Bearbeitung beauftragt werde.
Unter dem 25. August 2005 erklärte der Prüfer dem Landesjustizprüfungsamt
auf dessen Nachfrage hin, die Klägerin habe den Inhalt der Telefonate mit ihm
im Wesentlichen richtig wiedergegeben. Allerdings habe er eine Gefahr der Be-
fangenheit nicht wegen der Benotung im Grenzbereich, sondern wegen der
persönlichen Kontaktaufnahme gesehen.
Der Prüfungsausschuss für die Zweite Juristische Staatsprüfung stufte das Ver-
halten der Klägerin als unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren ein und setz-
te die Benotung der Klausur Nr. 3 auf „ungenügend (0 Punkte)“ herab.
Mit Ausgangs- und Widerspruchbescheid vom 20. Dezember 2005 wies das
Landesjustizprüfungsamt unter Ziff. 3 den Widerspruch der Klägerin zurück und
änderte unter Ziff. 1 seinen Bescheid vom 8. April 2005 dahingehend ab, dass
die Klausur Nr. 3 nunmehr mit 0 Punkten benotet und die Gesamtnote der
schriftlichen Prüfung auf 3, 72 Punkte festgesetzt werde. Zur Begründung der
neuen Benotung der Klausur Nr. 3 gab das Landesjustizprüfungsamt an, die
Klägerin habe es unternommen, den Erstprüfer zu ihren Gunsten zu beeinflus-
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sen. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO a.F. seien ge-
geben.
Auf die von der Klägerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Dresden
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Dezember 2005 in
Ziff. 1 sowie des Bescheids vom 8. April 2005 verpflichtet, das Prüfungsverfah-
ren hinsichtlich der Bewertung der Klausur Nr. 3 unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts fortzusetzen; den Widerspruchbescheid vom
20. Dezember 2005 hat das Verwaltungsgericht mit diesem Urteil aufgehoben,
soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Die telefonische Kontaktaufnah-
me mit dem Prüfer der Klausur Nr. 3 sei weder bestimmt noch geeignet gewe-
sen, das Prüfungsergebnis im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO a.F.
durch Einwirkung auf den Prüfer zu beeinflussen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht
das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden abgeändert und die Klage abge-
wiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Bereits durch den
Anruf beim Prüfer der Klausur Nr. 3 und die dort vorgenommenen Mitteilungen
habe die Klägerin auf den Prüfer im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO
a.F. eingewirkt. Die Kontaktaufnahme sei auch geeignet gewesen, das Prü-
fungsergebnis zu beeinflussen. Die Aufhebung der Anonymität führe dann zur
Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit, wenn der Prüfer bei
Kenntnis der Person des Prüflings zu einer unvoreingenommenen Leistungsbe-
urteilung nicht willens oder fähig sei. Ein solcher Fall sei gegeben, wenn dem
Prüfer durch die persönliche Kontaktaufnahme des Prüflings dessen Situation,
insbesondere die Maßgeblichkeit der vergebenen Punktzahl für das Bestehen
oder Nichtbestehen der Prüfung, bekannt werde. Hier sei es nach den Wertun-
gen des sächsischen Verordnungsgebers nicht mehr gewährleistet, dass ein
Prüfer die Prüfungsentscheidung allein nach fachlichen Gesichtspunkten und
gleichmäßig im Verhältnis zu den Leistungen der Mitprüflinge einordne und be-
werte. Vielmehr sei es möglich, dass der Prüfer sich unbewusst beeinflussen
lasse oder aber, um dies auszuschließen, seine Befürchtung, befangen zu sein,
anzeige. Werde dem Prüfer die persönliche Lebenssituation und die Maßgeb-
lichkeit der Überdenkensentscheidung für den weiteren Lebensweg des Prüf-
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lings bekannt, führe dies nach dem hier maßgeblichen Prüfungsrecht zu Zwei-
feln an seiner unparteiischen und unvoreingenommenen Leistungsbeurteilung
und somit zum Ausschluss vom Prüfungsverfahren wegen Besorgnisses der
Befangenheit.
Die Klägerin rügt mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision zum einen ver-
schiedene Verfahrensmängel. Insbesondere habe der Vorsitzende Richter des
Senats des Oberverwaltungsgerichts Umstände nicht angegeben, die seine
Befangenheit begründen würden, noch sich aufgrund dieser Umstände der Ent-
scheidung enthalten. Materiell-rechtlich verletze das angefochtene Urteil zum
einen § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG und zum anderen das bundesrechtliche Gebot
der Chancengleichheit und Berufsfreiheit im Prüfungsverfahren gemäß Art. 3
Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 GG. In diesem Zusammenhang rügt die Klägerin im
Wesentlichen, das Oberverwaltungsgericht habe auf Grundlage des von ihm
festgestellten Sachverhalts zu Unrecht eine Einwirkung auf den Prüfer ange-
nommen. Ihr sei einzig vorwerfbar, sich nicht bewusst gewesen zu sein, dass
sie zur Kontaktaufnahme mit dem Prüfer nicht befugt gewesen sei. Dies genüge
unter Abwägung des Grundsatzes der Chancengleichheit mit dem Grundrecht
der Berufsfreiheit nicht, um ein Einwirken im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1
SächsJAPO a.F. zu bejahen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
2. Juni 2010 zu ändern und die Berufung des Beklagten
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom
18. Juni 2009 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
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II
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsge-
richts beruht zwar nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 138
VwGO (unten 1), jedoch auf einem Verstoß gegen das Grundrecht der Klägerin
auf Berufswahlfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und damit auf der Ver-
letzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zwar ist die von § 14
Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO a.F. vorgesehene Bewertung einer Prüfungsarbeit
mit „ungenügend (0 Punkte)“ zur Sanktionierung einer unternommenen Prüfer-
beeinflussung bei genereller Betrachtung mit bundesrechtlichen Vorgaben ver-
einbar (unten 2). Unter den im Fall der Klägerin gegebenen individuellen Um-
ständen war es aber unverhältnismäßig und verstieß somit gegen Art. 12 Abs. 1
Satz 1 GG, ihr Verhalten mit dieser Sanktion zu belegen (unten 3.). Die in der
Vorinstanz getroffenen Tatsachenfeststellungen bilden für den Senat eine hin-
reichende Grundlage, um in der Sache selbst zu entscheiden (§ 144 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 VwGO). Dies führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-
teils. Der Beklagte ist demgemäß verpflichtet, das Prüfungsverfahren der Kläge-
rin fortzusetzen und eine Überprüfung der Benotung ihrer Klausur Nr. 3 vorzu-
nehmen.
1. Der Vortrag der Klägerin, der Vorsitzende Richter des zur Entscheidung be-
rufenen Senats des Oberverwaltungsgerichts habe - wie ihr erst nachträglich
bekannt geworden sei - trotz Vorliegens von Umständen, welche die Besorgnis
seiner Befangenheit begründen würden, diese Umstände weder angezeigt noch
sich der Entscheidung enthalten, führt nicht auf einen Verfahrensmangel im
Sinne von § 138 VwGO.
Grundsätzlich kann die Revision auf das behauptete Vorliegen eines erst nach-
träglich bekannt gewordenen Befangenheitsgrundes nicht gestützt werden (Ur-
teil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG 8 CB 129/130.67 - Buchholz 310 § 54
VwGO Nr. 5 S. 1). Nur wenn der Richter der Vorinstanz tatsächlich und so ein-
deutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede
andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschie-
ne, begründet dies einen Besetzungsfehler im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO,
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der auch nach Beendigung der Vorinstanz noch mit Erfolg gerügt werden kann
(vgl. Urteil vom 16. April 1997 - BVerwG 6 C 9.95 - Buchholz Prüfungswesen
421.0 Nr. 382 S. 186). Hierfür ist im vorliegenden Fall jedoch auch unter Be-
rücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen Hinweise nichts ersichtlich.
Die frühere Verwendung des Vorsitzenden Richters im Landesjustizprüfungs-
amt oder seine kollegiale Verbindung zu dem Richter, der zuvor als Mitarbeiter
dieses Amtes das hier in Rede stehende Verwaltungsverfahren gegenüber der
Klägerin bearbeitet hatte, ergeben keinen Anlass, an seiner Unvoreingenom-
menheit bei der Mitwirkung an der Entscheidung über die Berufung des Beklag-
ten zu zweifeln.
Das Vorbringen der Klägerin greift auch nicht als Verfahrensrüge im Sinne von
§ 138 Nr. 2 VwGO durch. Weder war der Vorsitzende Richter in der Vorinstanz
wegen Besorgnisses der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt worden noch liegen
irgendwelche Anhaltspunkte dafür vor, dass er an der Mitwirkung an der Beru-
fungsentscheidung kraft Gesetzes (vgl. § 54 VwGO) ausgeschlossen gewesen
wäre.
2. (a) § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO a.F. verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1
Satz 1 GG.
(1) Regelungen, die für die Aufnahme eines Berufs den Nachweis erworbener
Fähigkeiten durch Bestehen einer Prüfung verlangen, greifen in die Freiheit der
Berufswahl ein und müssen deshalb den Anforderungen des Art. 12 GG genü-
gen (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84, 138/87 - BVerfGE
84, 59 <72>; stRspr). Dies gilt auch für Regelungen, die das Verfahren einer
entsprechenden Prüfung ausgestalten (BVerfG, Beschluss vom 13. November
1979 - 1 BvR 1022/78 - BVerfGE 52, 380 <388>; stRspr). Einen an Art. 12 GG
zu messenden Eingriff in die Freiheit der Berufswahl stellt es insbesondere dar,
wenn eine Vorschrift das Fehlverhalten eines Prüflings sanktioniert, indem sie
eine erbrachte Prüfungsleistung von der inhaltlichen Bewertung ausschließt
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1979 a.a.O.; BVerwG, Beschluss
vom 7. Dezember 1976 - BVerwG 7 B 157.76 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen
Nr. 78 S. 59 ff.). Um eine solche Vorschrift handelt es sich bei § 14 Abs. 1
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Satz 1 SächsJAPO a.F. Die durch sie vorgesehene Rechtsfolge der Bewertung
mit „ungenügend (0 Punkten)“ kommt einem Bewertungsausschluss gleich.
Dies gilt auch dann, wenn die Sanktionierung als Reaktion auf eine Handlung
erfolgt, die der Prüfling erst im Rahmen des Widerspruchverfahrens bzw. des in
seinem Rahmen verwaltungsintern durchgeführten Überdenkensverfahren un-
ternommen hat und die so zur nachträglichen Herabsetzung einer bereits ver-
gebenen Note führt.
(2) Grundrechtseingriffe müssen, um verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu
sein, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Dieser verlangt, dass
der Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck dient und als Mittel zu diesem
Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom
27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 595/07 - BVerfGE 120, 274 <318 f.>; stRspr).
Diesen Anforderungen genügt § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO a.F.
Indem § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO a.F. den Bewertungsausschluss einer
Prüfungsarbeit vorsieht, deren Verfasser es unternommen hat, ihr Ergebnis
durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung
von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, zielt die
Vorschrift auf die Ausschaltung leistungsfremder Faktoren bei der Notenverga-
be. Letztere soll allein auf die fachliche Qualität der Prüfungsleistung gegründet
und nicht etwa von persönlicher Anteilnahme, Druckausübung, der Erwartung
etwaiger Gegenleistungen oder vergleichbaren Umständen mitbestimmt wer-
den. Die Vorschrift soll hiermit augenscheinlich dazu beitragen, das Ziel des
Prüfungsverfahrens zu erreichen, nämlich die tatsächliche individuelle Leis-
tungsfähigkeit des Kandidaten möglichst unverfälscht abzubilden. Sie schützt
insofern die objektive Aussagekraft der staatlich vergebenen Prüfungsnoten.
Zugleich dient § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO a.F. der Wahrung gleicher Wett-
bewerbsbedingungen unter den Prüfungsteilnehmern, die nach Vorkehrungen
gegen die Erlangung ungerechtfertigter Bewertungsvorteile durch einzelne Kan-
didaten verlangt. Neben den Bestimmungen zur Wahrung einer materiell ein-
heitlichen Bewertungspraxis und den (gleichfalls in § 14 Abs. 1 Satz 1
SächsJAPO a.F. geregelten) Sanktionierungen bei Erlangung unlauterer Vortei-
le durch Täuschung, Verwendung von Hilfsmitteln oder Nutzung Hilfen Dritter
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sichert die Sanktionierung von Prüferbeeinflussungen so zugunsten der ehrli-
chen Kandidaten die Chancengleichheit in staatlichen Prüfungen ab, die durch
Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistet
ist (zu letzterem: BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 1974 - 1 BvL 11/73 -
BVerfGE 37, 342 <353 f.>; stRspr). Schützt die Sanktionierung von Täuschun-
gen oder Nutzungen unzulässiger Hilfen die Chancengleichheit vor Wettbe-
werbsverfälschungen auf Ebene der Leistungserbringung, so bewahrt die Sank-
tionierung von Prüferbeeinflussungen sie vor Wettbewerbsverfälschungen, die
auf Ebene der Leistungsbewertung drohen.
Gemessen an diesen - legitimen - Zwecksetzungen erweist sich die Androhung
des Bewertungsausschlusses bei genereller Betrachtung als verhältnismäßig
(ebenso für den Fall von Täuschungsversuchen: Beschlüsse vom 7. Dezember
1976 - BVerwG 7 B 157.76 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 78 S. 60 f.,
vom 12. Januar 1981 - BVerwG 7 B 300, 301.80 - UA S. 3 und vom 20. Februar
1984 - BVerwG 7 B 109.83 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 196 S. 186):
Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dieses Mittel sei zum Schutz der
objektiven Aussagekraft der staatlichen Prüfungsnoten und zur Wahrung der
Chancengleichheit unter den Prüfungsteilnehmern geeignet, begegnet ebenso
wenig Bedenken wie die der Vorschrift zugrunde liegende Annahme, hierfür
stehe ein gleichermaßen wirksames, jedoch in grundrechtlicher Hinsicht für den
Sanktionsadressaten weniger belastendes Mittel nicht zur Verfügung. Es liegt
auf der Hand, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO a.F. die Möglichkeit der
Aussonderung von Prüfungsleistungen schafft, die der Prüfling zu beeinflussen
unternommen hat, vor allem aber - worin ersichtlich der Schwerpunkt des Rege-
lungskonzepts liegt - einen Abschreckungseffekt erzeugt, der Kandidaten von
Prüferbeeinflussungen von vornherein abzuhalten vermag und der bei Andro-
hung milderer Sanktionen fraglos schwächer ausfallen würde. Der Aspekt der
Generalprävention beansprucht im Prüfungsrecht allgemein einen legitimen
Stellenwert (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 1976 - BVerwG 7 B 157.76 -
Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 78 S. 61; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht,
5. Aufl. 2010, S. 89 Rn. 245) und wird durch § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO
a.F. auch nicht in grundrechtlich unzulässiger Weise überdehnt, denn die Vor-
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schrift erweist sich bei Abwägung der Schwere des Eingriffs, zu dem sie er-
mächtigt, gegen das Gewicht der diesen rechtfertigenden Gründe nicht als un-
angemessen (zu diesem Maßstab: BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008
- 1 BvR 370/07, 595/07 - BVerfGE 120, 274 <321 f.>). Zwar greift der Bewer-
tungsausschluss tief in die grundrechtlichen Belange des Betroffenen ein. Je
nach Lage der Dinge führt die Herabsetzung der betroffenen Einzelnote auf
„0 Punkte (ungenügend)“ zu einer Verschlechterung der Gesamtprüfungsnote
oder zum Nichtbestehen der Prüfung und kann damit seinen geplanten berufli-
chen Werdegang beeinträchtigen oder sogar vereiteln. Auf der anderen Seite
wiegen das Interesse der Mitprüflinge an der Wahrung gleicher Wettbewerbs-
bedingungen sowie dasjenige der Allgemeinheit am Erhalt der Aussagekraft
staatlich vergebener Prüfungsnoten nicht minder schwer. Derjenige, der eine
Prüferbeeinflussung unternimmt, setzt sich über diese legitimen Interessen aus
rein eigensüchtigen Motiven hinweg. Zu berücksichtigen ist überdies, dass es
jedem Prüfling ohne Vernachlässigung berechtigter eigener Belange möglich
ist, Prüferbeeinflussungen zu unterlassen (zu diesem Gesichtspunkt: Beschluss
vom 7. Dezember 1976 - BVerwG 7 B 157.76 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen
Nr. 78 S. 61). Da § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO a.F. hinreichend bestimmt den
Bewertungsausschluss als Sanktionsfolge einer Prüferbeeinflussung normiert,
kann jeder Prüfling sein Verhalten problemlos danach ausrichten und jede Ge-
fahr des Eingriffs vermeiden.
(3) Grundrechtliche Bedenken werden insbesondere auch nicht dadurch her-
vorgerufen, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO a.F. keinen Erfolg der Einwir-
kungshandlung voraussetzt („ es ein Prüfungsteilnehmer …“) und
damit zur Sanktionsverhängung gerade auch in Fällen ermächtigt, in denen ei-
ne Wettbewerbsverfälschung im Ergebnis gar nicht eingetreten ist. Ohne den
Einbezug erfolglos gebliebener Beeinflussungsversuche wäre der von der Vor-
schrift ausgehende Abschreckungseffekt gering: Bei erfolgreichen Einflussnah-
men wird der Prüfer regelmäßig kein Offenlegungsinteresse haben; jenseits von
Prüferaussagen verfügt die Prüfungsbehörde aber in der Regel kaum über Er-
mittlungsansätze. Die Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.) der Vor-
schrift wird durch die Ausgestaltung der Prüferbeeinflussung als Unterneh-
mensdelikt nicht in Frage gestellt. Schon der Versuch verkörpert zumeist einen
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erheblichen Handlungs- und Gesinnungsunwert und kann - wie ausgeführt -
vom Prüfling ohne Vernachlässigung berechtigter eigener Belange unterlassen
werden.
(4) Schließlich ist die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO a.F. in
grundrechtlicher Hinsicht nicht deshalb zu beanstanden, weil sie den Prüfungs-
behörden kein Entschließungsermessen einräumt. Die Befugnis aus § 14
Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO a.F. steht wie alle Eingriffsbefugnisse unter dem
Vorbehalt, dass sie in jedem Einzelfall in einer den Anforderungen des Verhält-
nismäßigkeitsgrundsatzes genügenden Weise ausgeübt wird. Die Prüfungsbe-
hörde kann daher ohne Verletzung der ihr durch Art. 20 Abs. 3 GG auferlegten
Bindung an Gesetz und Recht Konstellationen gerecht werden, in denen der
Unwertgehalt eines unlauteren Prüfungsverhaltens ausnahmsweise als gering
anzusehen ist und dieses daher die Schwelle zur Sanktionswürdigkeit nicht
überschreitet (vgl. Beschluss vom 12. Januar 1981 - BVerwG 7 B 300, 301.80 -
UA S. 3). Gerade weil § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO a.F. nicht als Ermes-
sensnorm ausgestaltet ist und überdies seine Tatbestandsmerkmale eine be-
achtliche Weite aufweisen, kommt der Verhältnismäßigkeitsprüfung hier eine
wichtige Korrektivfunktion bei der Auslegung des Tatbestands zu. Davon ist zu
Recht im Ansatz auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen, indem es
angenommen hat, dass in minderschweren Fällen aus Gründen der Verhält-
nismäßigkeit kein Bewertungsausschluss vorgenommen werden darf. Eine wei-
tere Auffächerung der möglichen Sanktionsfolgen erscheint aus grundrechtli-
cher Sicht nicht geboten. Freilich muss die Prüfungsbehörde die damit einher-
gehende Beschränkung ihrer Reaktionsmöglichkeiten hinnehmen. Stellt sie ein
unlauteres Prüfungsverhalten fest, dessen Gewicht im Lichte des Verhältnis-
mäßigkeitsgrundsatzes nicht für einen Bewertungsausschluss hinreicht, so ist
ihr bei einer Norm vom Zuschnitt des § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO a.F. jegli-
che Sanktionierung verwehrt, selbst wenn das in Rede stehende Verhalten ei-
nen immer noch nicht völlig zu vernachlässigenden Unwertgehalt verkörpert.
b. Entgegen der Auffassung der Klägerin verletzt § 14 Abs. 1 Satz 1
SächsJAPO a.F. nicht das in § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG normierte Gebot, im
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bundesstaatlichen Rahmen die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und
der Leistungsbewertung zu gewährleisten.
Das Einheitlichkeitsgebot des § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG findet in Bezug auf Ver-
fahrensregelungen keine Anwendung (vgl. bereits Beschluss vom 11. Februar
1987 - BVerwG 7 B 10.87 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 238 S. 9).
Schon der Wortlaut der Vorschrift („Prüfungsanforderungen“, „Leistungsbewer-
tung“) verdeutlicht, dass der Gesetzgeber mit ihrem Erlass auf die materielle
Prüfungsgestaltung zielte, die unter verschiedenen Detailaspekten auch den
Regelungsgegenstand der übrigen Bestimmungen in § 5d DRiG bildet. Das mit
dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom
16. August 1980 (BGBl I S.1451 f.) ursprünglich als Satz 1 von § 5d Abs. 1
DRiG eingeführte Einheitlichkeitsgebot geht zurück auf einen Vorschlag des
Bundesrates bei Anrufung des Vermittlungsausschusses gemäß Art. 77 Abs. 2
GG am 13. Mai 1980. Die Vorschlagsbegründung (BTDrucks 8/4219 S. 3) geht
nicht speziell auf das Einheitlichkeitsgebot in Satz 1 ein, wohl aber auf das als
unmittelbar nachfolgender Satz 2 vorgeschlagene und offensichtlich als be-
reichsspezifische Konkretisierung gedachte Verbot der Anrechnung von Ausbil-
dungsnoten auf die Gesamtnote der zweiten Prüfung, das schließlich mit dem
Zweiten Änderungsgesetz als Satz 4 in § 5d Abs. 1 Eingang fand und mittler-
weile in § 5d Abs. 4 Satz 4 DRiG normiert ist. Hierzu heißt es (a.a.O.): Die „in
der Bundesstatistik ausgewiesenen Divergenzen in den Ergebnissen der zwei-
ten Prüfungen der Bundesländer haben ein Ausmaß angenommen, das aus
prüfungs- und berufspolitischen Gründen nicht länger hingenommen werden
kann. Zur Vereinheitlichung der Leistungsbewertung (…) muss deshalb die ein-
deutig als Hauptursache der Divergenzen erkannte Anrechnung der Ausbil-
dungsnote in der zweiten Prüfung beseitigt werden". Anhand dieser Ausführun-
gen erhellt sich, dass es dem Gesetzgeber vor allem um die Gewährleistung
der inhaltlichen Gleichwertigkeit der Abschlüsse ging und er ein Auseinander-
driften der Notengebung in den Ländern verhindern wollte (vgl. Schmidt-
Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Aufl. 2009, § 5d Rn. 2, 11).
Unabhängig davon darf das Einheitlichkeitsgebot des § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG
nicht als Gebot strikter Uniformität verstanden werden. Die Vorschrift steht be-
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grenzten Abweichungen zwischen den verschiedenen Bundesländern nicht
entgegen (Beschluss vom 9. Juni 1995 - BVerwG 6 B 100.94 - Buchholz 421.0
Prüfungswesen Nr. 350 S. 80). Es ist nicht ersichtlich, dass § 14 Abs. 1 Satz 1
SächsJAPO a.F. mehr als nur begrenzt von Prüfungsrecht anderer Länder (in
denen zum Teil ähnliche Sanktionsregelungen gelten - siehe die Übersicht bei
Schmidt-Räntsch a.a.O. Rn. 79) abweichen würde. Dies gilt auch eingedenk
des von der Klägerin hervorgehobenen Umstands, dass § 14 Abs. 1 Satz 1
SächsJAPO a.F. im Unterschied zu Parallelnormen in einigen anderen Bundes-
ländern gebundene Entscheidungen der Prüfungsbehörde vorsieht. Wie bereits
aufgezeigt, muss die Sanktionsverhängung den Anforderungen des verfas-
sungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügen. Im praktischen
Ergebnis schließt dies gravierende Abweichungen von der Entscheidungspraxis
aus, wie sie in anderen Bundesländern auf der Grundlage von Ermessensvor-
schriften ermöglicht wird, zumal bei der Entscheidung über die Verhängung prü-
fungsrechtlicher Sanktionen die Ermessensausübung ganz wesentlich gerade
durch Erwägungen der Verhältnismäßigkeit gesteuert sein wird.
3. Ob das Oberverwaltungsgericht § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO a.F. im hier
in Rede stehenden Fall der Klägerin in landesrechtlicher Hinsicht zutreffend
ausgelegt hat, ist der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen. Der Senat
ist im Revisionsverfahren gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO an die Ent-
scheidung des Berufungsgerichts über den Inhalt und die Auslegung von Lan-
desrecht gebunden. Er hat aber zu überprüfen, ob die Auslegung des Landes-
rechts durch das angefochtene Urteil mit Bundesrecht, insbesondere mit dem
Grundgesetz im Einklang stehen. Verstößt eine Vorschrift des Landesrechts in
der Auslegung, die ihr das Berufungsgericht gegeben hat, gegen Bundesrecht,
insbesondere gegen das Grundgesetz, ist das Revisionsgericht nicht an die
Auslegung gebunden (vgl. Urteile vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 -
BVerwGE 133, 347 <350> - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 361 S. 8 und vom
19. Dezember 1963 - BVerwG 1 C 71.61 - BVerwGE 17, 322 <323> - Buchholz
11 Art. 14 GG Nr. 55 S. 38 f.). So liegt es hier. Die Annahme des Oberverwal-
tungsgerichts, das Verhalten der Klägerin habe eine nach Maßgabe von § 14
Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO a.F. sanktionswürdige Prüferbeeinflussung darge-
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stellt, verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und verletzt daher
ihr Grundrecht auf Berufswahlfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG.
a. Keinen grundrechtlichen Bedenken begegnet allerdings, dass das Oberver-
waltungsgericht im Rahmen der Auslegung von § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO
a.F. ein Einwirken, das darauf gerichtet ist, dass der Prüfer sich für befangen
erklärt, einem Einwirken prinzipiell gleichgestellt hat, das darauf gerichtet ist, die
Bewertung unmittelbar zu beeinflussen. Diese Gleichstellung trägt zu Recht
dem Gesichtspunkt Rechnung, dass andernfalls vom Prüfling risikolos der Ver-
such unternommen werden könnte, einen Ausschluss nicht genehmer Prüfer zu
provozieren und auf diese Weise die Notenvergabe wenigstens mittelbar zu
beeinflussen. Grundrechtliche Bedenken erheben sich ferner nicht dagegen,
wenn - wie hier - die Sanktionsnorm auch auf Beeinflussungsversuche des
Prüflings im Stadium der verwaltungsinternen Überprüfung einer bereits verge-
benen Prüfungsbenotung zur Anwendung gebracht wird. Die von § 14 Abs. 1
Satz 1 SächsJAPO a.F. verfolgten Zwecke sind in diesem Stadium nicht weni-
ger schutzwürdig und schutzbedürftig als im vorausgegangenen Stadium der
Erstbewertung einer Prüfungsleistung.
b. Gemessen an dem hier vom Landesgesetzgeber verfolgten Regelungskon-
zept ist die verhängte Sanktion ungeeignet, den mit ihr verfolgten legitimen
Zweck zu erreichen, und deshalb unverhältnismäßig, weil das von ihr erfasste
Verhalten der Klägerin nicht geeignet war, das Prüfungsergebnis zu beeinflus-
sen. Dem Handeln der Klägerin durfte bei Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 1
SächsJAPO a.F. keine Beeinflussungseignung zugesprochen werden, weil sie
- wovon im Rahmen seiner den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen
das Oberverwaltungsgericht ausgegangen ist - dem Prüfer dieser Klausur im
Rahmen des Telefonats außer ihrer Bitte um nähere Erläuterungen der Noten-
vergabe, die sie zur Vorbereitung der Widerspruchsbegründung benötige, ledig-
lich ihren Namen sowie den Umstand zur Kenntnis gebracht hat, dass sie als
Wiederholerin die Prüfung nicht bestanden habe und dies unter anderem an
seiner Bewertung dieser Klausur gelegen habe.
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(1) Aufgrund dieser Informationen konnte sich der Wissensstand des Prüfers
nicht in beachtlicher Weise erweitern. Er hatte sich im Rahmen des bereits ein-
geleiteten Überdenkensverfahrens ohnehin mit der Klausur Nr. 3 zu befassen
und hierbei dann von der Möglichkeit auszugehen, dass seine Überprüfung ent-
scheidenden Einfluss auf den Prüfungserfolg des Verfassers und dessen weite-
ren Berufsweg würde gewinnen können. Dass es sich beim Verfasser im vorlie-
genden Fall um eine Wiederholerin handelte, stellte einen gewöhnlichen Um-
stand dar, wie er gerade in Überdenkensverfahren häufiger vorkommt. Auch
Name und Stimme der Klägerin, die der Prüfer ab ihrem Anruf mit ihr verband,
konnten für ihn keinen substantiellen zusätzlichen Informationswert entfalten.
(2) Ergibt sich für einen Prüfer aufgrund der Mitteilung eines Prüflings eine
Sachlage, die in ihrer informatorischen Substanz im Wesentlichen dem ent-
spricht, wovon er ohnehin ausgegangen ist oder als naheliegende Möglichkeit
auszugehen hatte, so vermag dies seine Unbefangenheit im Rechtssinne nicht
zu beeinträchtigen. Der Senat geht in gefestigter Rechtsprechung vom Bild ei-
nes Prüfers aus, der zu einer selbständigen, eigenverantwortlichen, nur seinem
Wissen und Gewissen verpflichteten Bewertung fähig und bereit ist. Demgemäß
ist nicht jede Möglichkeit des Einflusses auf die Prüferentscheidung als Gefahr
für die ordnungsgemäße Erfüllung der Prüferaufgaben zu werten (vgl. nur Urteil
vom 9. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 7.02 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen
Nr. 402 S. 48). Die Unvoreingenommenheit eines Prüfers wird dementspre-
chend nicht dadurch in Frage gestellt, dass er vor Bewertung einer Teilleistung
Kenntnis von einem negativen Prüfungsbescheid zu einer anderen Teilleistung
besaß, bei dessen Bestandskraft es auf diese Bewertung nicht mehr ankäme
(Beschluss vom 25. April 1996 - BVerwG 6 B 49.95 - Buchholz 421.0 Prü-
fungswesen Nr. 364 S. 136), dass er Kenntnis davon hat, dass ein Prüfling Wie-
derholer ist oder der Prüfung ein Verwaltungsstreitverfahren vorausgegangen
ist (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 96.94 - Buchholz 421.0 Prü-
fungswesen Nr. 346 S. 62), dass er eine Prüfungsleistung erneut bewerten
muss, weil seine erste Entscheidung durch gerichtliche Entscheidung als feh-
lerhaft beanstandet worden ist (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C
38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 277) oder dass er sich zu-
nächst selbst für befangen erklärt und diese Erklärung später revidiert hat (Be-
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schluss vom 29. Januar 1985 - BVerwG 7 B 4.85 - Buchholz 421.0 Prüfungs-
wesen Nr. 209 S. 231).
Im Lichte dieser durch die Rechtsprechung entwickelten Annahmen über die
Beeinflussungsresistenz von Prüfern durfte das Oberverwaltungsgericht die in
Rede stehenden Mitteilungen der Klägerin nicht als geeignet ansehen, die Un-
befangenheit des Prüfers zu beeinträchtigen. Von einem verantwortungsbe-
wussten und gewissenhaften Prüfer kann erwartet werden, dass er solche Mit-
teilungen angemessen einzuordnen weiß und sich von ihnen bei seiner Bewer-
tung nicht beeinflussen lässt. Dass sich im vorliegenden Fall der Prüfer auf-
grund der Mitteilung der Klägerin schließlich doch für befangen erklärte, durfte
der Klägerin nicht angelastet werden. Hierfür bestand nach dem Vorgesagten
kein durch sie zu verantwortender Anlass.
(3) Zu keiner abweichenden Wertung führt der Gesichtspunkt, dass die Klägerin
infolge der Kontaktaufnahme mit dem Prüfer eigenmächtig die Anonymität des
Prüfungsverfahrens durchbrochen hat. Dies führte nicht zur Minderung ihres
Grundrechtsschutzes.
Anonymitätswahrende Vorkehrungen im Prüfungsverfahren dienen der Wah-
rung der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren, weil sie dem Prüfer schon
tatsächlich verwehren, seine Bewertung auf einen persönlichen Eindruck vom
Prüfling - jenseits seiner in der Prüfungsleistung zutage tretenden fachlichen
Leistungsfähigkeit - zu gründen. Zwar ist nicht gefordert, das Prüfungsverfahren
stets und in allen Stadien streng anonym durchzuführen (Beschlüsse vom
14. März 1979 - BVerwG 7 B 16.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 105
S. 152 und vom 14. September 1981 - BVerwG 7 B 30.81 - Buchholz 421.0
Prüfungswesen Nr. 152 S. 33; vgl. auch Beschluss vom 26. Mai 1999 - BVerwG
6 B 65.98 - juris Rn. 4). Jedoch muss die konkrete Handhabung anonymitäts-
wahrender bzw. -relativierender Vorkehrungen durch das einschlägige Prü-
fungsrecht bzw. die Prüfungsbehörde einheitlich gegenüber allen Prüflingen
erfolgen (vgl. Beschlüsse vom 14. März 1979 a.a.O. S. 153 und vom 14. Sep-
tember 1981 a.a.O.).
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Aus letzterem darf aber nicht abgeleitet werden, dass eigenmächtig durch einen
Prüfling vorgenommene Durchbrechungen der Anonymität automatisch die
Schwelle zur Sanktionswürdigkeit überschreiten würden. Im Falle der Klägerin
war - wie ausgeführt - die Kontaktaufnahme mit dem Prüfer den Umständen
nach nicht geeignet, dessen Unbefangenheit zu beeinträchtigen, und konnte
daher auch nicht zu ihren Gunsten einen einseitigen Wettbewerbsvorteil im Prü-
fungsverfahren schaffen. Mit dem Bruch der Anonymität - deren Sinn gerade in
der Verhinderung solcher Wettbewerbsvorteile liegt - lässt sich daher in ihrem
Fall die Sanktionsverhängung nicht begründen und vor Art. 12 Abs. 1 Satz 1
GG rechtfertigen.
Der Senat verkennt nicht, dass sich eine andere Beurteilung in Fällen aufdrän-
gen könnte, in denen die Kontaktaufnahme des Prüflings zum Prüfer - ggfs.
auch unabhängig vom rein informatorischen Gehalt der sich anschließenden
Kommunikation - zu einer Begegnungsintensität führt, die dem Prüfer das vor
allem im Stadium des schriftlichen Prüfungsverfahrens notwendige Maß an per-
sönlicher Distanz zum Prüfling nehmen muss. Wo hier die Grenze verläuft, lässt
sich abstrakt nicht bestimmen. Bei einer rein telefonischen Kontaktaufnahme
von überschaubarer zeitlicher Länge wie im Falle der Klägerin war sie jedenfalls
noch nicht überschritten.
(4) Da das Oberverwaltungsgericht von einer Beeinflussungsabsicht der Kläge-
rin nicht ausgegangen ist und hierfür der festgestellte Sachverhalt auch keine
Anhaltspunkte bietet, erübrigt sich die Frage, ob die Sanktionierung ihres Ver-
halten als (generell) untauglicher Versuch Bestand vor Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG
hätte haben können.
(5) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich als Schlussfolgerung, dass
im Falle der Klägerin die Sanktion des Bewertungsausschlusses an ein Verhal-
ten geknüpft worden ist, dem objektiv die Tauglichkeit zur Prüferbeeinflussung
abging, das darüber hinaus nicht von einer entsprechenden subjektiven Vorstel-
lung getragen war und das auch nicht mit Blick auf seine anonymitätsdurchbre-
chende Wirkung nach einer abweichenden Würdigung verlangte. Zur Verwirkli-
chung der von § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO a.F. verfolgten Regelungsziele,
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soweit sie nach dem dieser Norm zugrundeliegenden Regelungskonzept ge-
schützt werden, bedurfte es daher der Sanktionierung der Klägerin nicht. Die
Sanktionierung war mithin zur Erreichung des hier als maßgeblich anzusetzen-
den Eingriffszwecks nicht geeignet und somit unverhältnismäßig.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Neumann
Büge
Dr. Möller
Hahn
Prof. Dr. Hecker
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 €
festgesetzt.
Neumann
Büge
Dr. Möller
Hahn
Prof. Dr. Hecker
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Prüfungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 12 Abs. 1 Satz 1
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des
Freistaats Sachsen (SächsJAPO)
DRiG
§ 5d Abs. 1 Satz 2
VwGO
§ 138 Nr. 1
Stichworte:
Prüfungsrecht; Verfahrensregelungen; Sanktionierung von Prüferbeeinflussungen;
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei prüfungsrechtlichen Sanktionsnormen;
Anonymitätsgrundsatz im Prüfungsverfahren; Unbefangenheit von Prüfern; Ein-
heitlichkeitsgebot in § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG; Besetzungsmangel (§ 138 Nr. 1
VwGO) bei nachträglichem Vortrag von Befangenheitsgründen.
Leitsätze:
1. Prüfungsrechtliche Sanktionsnormen, die eine unternommene Prüferbeein-
flussung mit einem Bewertungsausschluss belegen, genügen allgemein den
Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Dies gilt auch dann, wenn sie der
Prüfungsbehörde kein Entschließungsermessen einräumen. Es bedarf aber der
Prüfung im Einzelfall, ob die Sanktionsverhängung verhältnismäßig ist.
2. Ergibt sich für einen Prüfer aufgrund der Mitteilung eines Prüflings eine Sach-
lage, die in ihrer informatorischen Substanz im Wesentlichen dem entspricht,
wovon er ohnehin ausgegangen ist oder als naheliegende Möglichkeit auszu-
gehen hatte, so vermag dies seine Unbefangenheit im Rechtssinne nicht zu
beeinträchtigen.
3. Die vom Prüfling eigenmächtig vorgenommene Durchbrechung der Anonymi-
tät des schriftlichen Prüfungsverfahrens durch Kontaktaufnahme mit dem Prüfer
vermag die Sanktionierung mit einem Bewertungsausschluss dann nicht zu be-
gründen und vor Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu rechtfertigen, wenn sie den Um-
ständen nach nicht geeignet ist, die Unbefangenheit des Prüfers zu beeinträch-
tigen, und daher nicht zugunsten des Prüflings einen einseitigen Wettbewerbs-
vorteil im Prüfungsverfahren schafft.
4. Das Einheitlichkeitsgebot in § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG findet in Bezug auf Ver-
fahrensregelungen keine Anwendung.
Urteil des 6. Senats vom 21. März 2012 - BVerwG 6 C 19.11
I. VG Dresden
vom 18.06.2009 - Az.: VG 5 K 185/06 -
II. OVG Bautzen
vom 02.06.2010 - Az.: OVG 2 A 128/10 -