Urteil des BVerwG vom 13.07.2011

Kostenverteilung, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 C 19.10
VG 9 K 199/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich
und Dr. Möller
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2010 ist wirkungs-
los.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander auf-
gehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das erstinstanzli-
che Urteil ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Sie folgt der von den
Beteiligten erzielten Einigung über die Kostenverteilung.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Büge
Dr. Graulich
Dr. Möller
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