Urteil des BVerwG vom 23.01.2008

Bemessung der Beiträge, Beitragspflicht, Wechsel, Beendigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 6 C 19.07
am 23. Januar 2008
VG 3 K 269/05
Bech
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Hahn, Dr. Graulich, Vormeier und Dr. Bier
für Recht erkannt:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die
Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom
11. November 2004 in Höhe eines Betrages von
18 889,03 € zurückgenommen hat. Insoweit ist das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Februar
2007 wirkungslos.
Das Urteil wird im Übrigen aufgehoben.
Die Klage wird im noch bestehenden Umfang abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin gewährt ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung,
die zunächst im Wege der unmittelbaren Versorgungszusage durchgeführt
wurde. Mit Erhebungsbogen für 2004 gab sie dem Beklagten am 8. April 2004
die Beitragsbemessungsgrundlagen für das Jahr 2004 nach den Verhältnissen
zum Bilanzstichtag des Jahres 2003 bekannt. Mit Schreiben vom 12. Mai 2004
teilte sie mit, dass sie mit Wirkung zum 1. April 2004 sämtliche sicherungsfähi-
gen Versorgungsverpflichtungen auf die A. D. Pensionsfonds AG übertragen
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habe. Sie vertrat die Auffassung, dass sich der von ihr an den Beklagten für das
Jahr 2004 zu entrichtende Beitrag zur Insolvenzsicherung ab dem 1. April 2004
nach der für Pensionsfonds gültigen reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage
gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung - BetrAVG - richte. Der Beklagte wies darauf hin, dass die
Übertragung der insolvenzsicherungsfähigen Versorgungsverpflichtungen auf-
grund des gesetzlich geregelten Stichtagsprinzips (§ 10 Abs. 3 BetrAVG) erst
im Jahre 2005 melde- und beitragswirksam werde.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 11. November 2004 den Beitrag für das
Jahr 2004 auf 47 222,56 € fest. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.
Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass durch den Wechsel
des Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung ihre Mitgliedschaft
bei dem Beklagten bezüglich der unmittelbaren Versorgungszusagen zum Um-
stellungszeitpunkt im Jahre 2004 für eine logische Sekunde beendet gewesen
sei und anschließend bezüglich der Pensionsfonds-Zusage neu begonnen ha-
be. Daher müsse ab diesem Zeitpunkt der reduzierte Bemessungsmaßstab
gelten.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26. April 2005 zurück.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil im We-
sentlichen aus folgenden Gründen stattgegeben:
Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG würden die Mittel für die Durchführung der Insol-
venzsicherung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller
Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
unmittelbar zugesagt hätten oder über einen Pensionsfonds durchführten. Auf-
grund der Übertragung ihrer sicherungsfähigen Versorgungspflichten aus un-
mittelbaren Versorgungszusagen auf die A. D. Pensionsfonds AG mit Wirkung
vom 1. April 2004 sei die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nur noch zur Zahlung
eines Beitrags auf der Grundlage der für Pensionsfonds geltenden reduzierten
Beitragsbemessungsgrundlage verpflichtet.
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Zwar seien die Beiträge nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG grundsätz-
lich auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers, das im abgelau-
fenen Kalenderjahr geendet habe, festzustellen. Diese Stichtagsregelung für die
Bemessung der Beiträge gelte indes nicht bei einem Wechsel des Durch-
führungswegs von unmittelbaren Versorgungszusagen zu Pensionsfonds-
Zusagen während des laufenden Kalenderjahres.
Es fehle an einer Norm, aus der hervorgehe, dass ein derartiger Wechsel des
Durchführungswegs erst zum Ablauf des Kalenderjahres wirken solle. Auch die
Stichtagsregelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG enthalte keine
ausdrückliche Regelung, wie bei einem Wechsel des Durchführungswegs zu
verfahren sei. Der Wortlaut des Gesetzes stehe daher einer Berücksichtigung
des Übergangs der betrieblichen Altersversorgung zu einem Pensionsfonds
bereits mit Wirkung vom Zeitpunkt des Übergangs an nicht entgegen. Gleiches
gelte für die Entstehungsgeschichte des § 10 BetrAVG. Diese spreche im Ge-
genteil für eine Unanwendbarkeit der Stichtagsregelung. Aus den Gesetzesma-
terialien zu § 6d des ursprünglichen Gesetzesentwurfs, der dem späteren § 10
BetrAVG entspreche, ergebe sich lediglich, dass die Feststellung der Beitrags-
bemessungsgrundlagen keine neuen aufwändigen Berechnungen erfordern,
sondern sich möglichst an die ohnehin für die Steuerveranlagung zu ermitteln-
den Beträge anschließen solle. Daraus habe das Bundesverwaltungsgericht
abgeleitet, dass im Gesetzgebungsverfahren die Gesichtspunkte der Praktika-
bilität und der einfachen Handhabung eine wichtige Rolle gespielt hätten.
Gründe der Praktikabilität stünden einer Berücksichtigung der Änderung des
Durchführungswegs bei der Ermittlung des Beitrags zur Insolvenzsicherung be-
reits während des laufenden Kalenderjahres nicht entgegen. Die Berechnung
der Bemessungsgrundlage zum Schluss des Wirtschaftsjahres diene dazu,
taggenaue Berechnungen für jede individuelle Versorgungszusage, insbeson-
dere bei Änderungen, die sich während des Kalenderjahres durch Beendigung
des Arbeitsverhältnisses, Todesfall oder Rentenbeginn ergeben könnten, zu
vermeiden. Bei einem Übergang von unmittelbaren Versorgungszusagen zu
einem Pensionsfonds sei ein derart erhöhter Verwaltungsaufwand nicht zu be-
fürchten. Vielmehr müsse lediglich ab dem Wirksamwerden des Übergangs die
Höhe des Beitrags im Wege eines einfachen Rechenvorganges von 100 % auf
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20 % reduziert werden. Der Beklagte habe dies selbst eingeräumt und Schwie-
rigkeiten bei der Beitragsermittlung nicht behauptet.
Auch die Gesetzesbegründung zu dem erst mit Gesetz vom 24. Juli 2003
(BGBl I S. 1526) eingeführten reduzierten Beitrag bei der Durchführung der be-
trieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds weise auf eine Berück-
sichtigung der Änderung des Durchführungswegs bereits im laufenden Kalen-
derjahr hin. Mit dem gegenüber einer Direktzusage des Arbeitgebers auf ein
Fünftel ermäßigten Beitrag für die Insolvenzsicherung solle dem geringeren
Insolvenzrisiko Rechnung getragen werden. Dieses geringere Insolvenzrisiko
bestehe bereits mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Übergangs zu
einem Pensionsfonds und nicht erst am Ende des jeweiligen Jahres. Dagegen
lasse sich aus dem Umstand, dass die ermäßigte Beitragsbemessungsgrund-
lage rückwirkend ab dem 1. Januar 2002 in Kraft getreten sei und damit schon
bei der ersten Meldung von Pensionsfonds-Zusagen zum 30. September 2003
die Meldepflicht nur in Höhe der ermäßigten Beitragsbemessungsgrundlage
bestanden habe, nichts Wesentliches für die Frage herleiten, wie bei einem
Wechsel des Durchführungswegs während des laufenden Kalenderjahres zu
verfahren sei.
Zwar werde in der Literatur die Auffassung vertreten, dass Änderungen im Ver-
sichertenrisiko sich beitragsrechtlich erst im darauffolgenden Kalenderjahr
auswirken sollten, und zwar auch dann, wenn der Durchführungsweg geändert
werde. Dafür würden indessen über den bloßen sehr formalen Hinweis auf die
Stichtagsregelung hinausreichende Gründe nicht genannt. Solche seien auch
nicht ersichtlich. Dass sich Firmen bei der Insolvenzsicherung der betrieblichen
Altersversorgung verschiedener Durchführungswege für unterschiedliche Per-
sonengruppen bedienen könnten, stehe einer Änderung des Beitrags auch
dann nicht entgegen, wenn eine Änderung des Durchführungswegs nur für eine
von mehreren Gruppen erfolge. Das Argument, die Beitragsbemessungsgrund-
lage müsse dann gesplittet werden, greife schon deshalb nicht durch, weil die
nach dem Gesetz gegebene Möglichkeit verschiedener Durchführungswege
ohnehin die Möglichkeit unterschiedlicher Beitragsbemessungsgrundlagen für
die jeweiligen Gruppen - unabhängig von einem Wechsel des Durchführungs-
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wegs - in sich berge. Ein besonderer Verwaltungsaufwand entstehe jedenfalls
bei dem hier in Rede stehenden Wechsel von unmittelbaren Versorgungszusa-
gen zu einem Pensionsfonds wegen der einfachen Berechnung nicht. Ob dies
bei einem Wechsel von unmittelbaren Versorgungszusagen zu einer Direktver-
sicherung nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG anders wäre, bedürfe keiner Ent-
scheidung.
Der Wechsel von unmittelbaren Versorgungszusagen zum Durchführungsweg
„Pensionsfonds“ sei im Ergebnis rechtlich nicht anders zu bewerten als der vom
Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall der Beendigung der Mitgliedschaf-
ten im laufenden Kalenderjahr. Die Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung erlö-
sche bei Beendigung der Mitgliedschaft bereits mit dem Tag des Ausscheidens
aus dem öffentlich-rechtlichen Beitragsverhältnis, nicht erst zum Ende des Bei-
tragsjahres. Zwar sei zweifelhaft, ob der Klägerin in der Annahme zu folgen sei,
dass die Beitragspflicht für eine logische Sekunde beendet werde und durch
den Wechsel zu Pensionsfonds-Zusagen neu begonnen habe. Der Annahme
einer Beendigung der Beitragspflicht für eine logische Sekunde dürfte der
Grundsatz der Einheit der Versorgungszusage entgegenstehen, wie er in § 1b
Abs. 1 Satz 3 BetrAVG zum Ausdruck komme. Nach dieser Vorschrift unterbre-
che eine Änderung der Versorgungszusage nicht den Ablauf der Fristen für den
Zusagentatbestand.
Dies könne jedoch dahinstehen. Für die hier vorzunehmende Bestimmung der
Beitragsbemessungsgrundlage sei der Wechsel des Durchführungswegs hin-
sichtlich der rechtlichen Bewertung auch ohne die Annahme einer Beendigung
der Beitragspflicht mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft gleichzusetzen. Eben-
so wie bei Beendigung der Mitgliedschaft während des laufenden Kalenderjah-
res sei auch im vorliegenden Zusammenhang von einer Ausnahme von der
grundsätzlich geltenden Stichtagsregelung auszugehen. Hier wie dort fehle es
an einer Norm, aus der eindeutig hervorgehe, dass die Änderung erst später,
etwa zum Ablauf des Kalenderjahres, wirken solle. In beiden Fällen sprächen
sowohl der Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit als auch das Äquivalenzprinzip
mit Nachdruck für eine Berücksichtigung bereits mit Änderung der Versor-
gungszusage. Aus den genannten Grundsätzen folge, dass niemand zu einem
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Beitrag herangezogen werden dürfe, der dem geringeren Versicherungsrisiko
nicht mehr entspreche. Durch den Übergang zu Pensionsfonds-Zusagen mit
Wirkung zum 1. April 2004 habe bereits zu diesem Zeitpunkt ein geringes In-
solvenzrisiko bestanden. Der Forderung eines höheren Beitrags über diesen
Zeitpunkt hinaus stehe kein entsprechender Vorteil auf Seiten des Versicherten
gegenüber.
Nachdem den Prozessbevollmächtigten des Beklagten das Urteil am
27. Februar 2007 zugestellt worden war, haben diese am 26. März 2007 die
Zulassung der Sprungrevision beantragt. Dem Antrag ist das Einverständnis der
Klägerin vom 9. März 2007 beigefügt worden. Mit Beschluss vom 28. März
2007 hat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts die Sprungrevision zugelas-
sen.
Am 13. April 2007 hat der Beklagte Sprungrevision mit dem Ziel der Klageab-
weisung eingelegt. Er wiederholt und vertieft seine Rechtsauffassung, dass die
Stichtagsregelung auch im Falle eines Wechsels des Durchführungswegs wäh-
rend eines Geschäftsjahres gelte.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Klage mit
Zustimmung des Beklagten in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang
zurückgenommen. Sie tritt der Revision unter Verteidigung des angefochtenen
Urteils entgegen.
Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt die Auffassung des Beklagten.
II
1. Im Umfang der Klagerücknahme ist das Verfahren gemäß § 141 Satz 1,
§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Insoweit ist die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269
Abs. 3 Satz 1 ZPO).
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2. Die zulässige (vgl. Urteile vom 28. September 2004 - BVerwG 1 C 10.03 -
BVerwGE 122, 94 <95> = Buchholz 402.240 § 35 AuslG Nr. 3 S. 2 und vom
9. März 2005 - BVerwG 6 C 8.04 - Buchholz 442.066 § 50 TKG Nr. 2 S. 4.)
Sprungrevision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verlet-
zung des § 10 Abs. 3 Halbs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betriebli-
chen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG -) vom 19. Dezember
1974 (BGBl I S. 3610), hier anzuwenden in der Fassung durch Art. 9 des Ge-
setzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom
24. Juli 2003 (BGBl I S. 1526), die gemäß Art. 10 Abs. 3 dieses Gesetzes am
1. Januar 2002 in Kraft getreten ist.
a) Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insol-
venzsicherung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller
Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf
einem der dort genannten Durchführungswege zugesagt haben. Gemäß § 10
Abs. 2 BetrAVG müssen die Beiträge den sog. Barwert der im laufenden Ka-
lenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung so-
wie näher bezeichnete weitere Kosten und Zuführungen zu einem Ausgleichs-
fonds decken; sie müssen also dem jährlichen Beitragsbedarf des Trägers der
Insolvenzsicherung entsprechen. Der Barwert ist nach versicherungsmathema-
tischen Grundsätzen mit einem Rechnungszinsfuß nach Maßgabe des § 65
VAG zu ermitteln. Die Beiträge werden am Ende des Kalenderjahres fällig.
Nach § 10 Abs. 3 BetrAVG werden die erforderlichen Beiträge auf die Arbeitge-
ber nach Maßgabe bestimmter Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die lau-
fenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b BetrAVG unverfallbaren Ver-
sorgungsanwartschaften beziehen. Bei Arbeitgebern, die - wie die Klägerin bis
zum 30. März 2004 - Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar
zugesagt haben, ist gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG Beitragsbemessungs-
grundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung. Das ist nach näherer Rege-
lung des § 6a Abs. 3 EStG der Barwert (Kapitalwert) der laufenden Pensionen
sowie der unverfallbaren Anwartschaften der Betriebsangehörigen und der mit
solchen Anwartschaften bereits ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmer.
Bei Arbeitgebern, die - wie die Klägerin vom 1. April 2004 an - Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds durchführen, beträgt
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gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG die Beitragsbemessungsgrundlage 20 vom
Hundert des entsprechend Nummer 1 ermittelten Betrages.
Gemäß § 10 Abs. 3 Halbs. 2 BetrAVG sind die Beträge, nach deren Maßgabe
die Beiträge umgelegt werden, auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Ar-
beitgebers festzustellen, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat. Mit
dem „Schluss des Wirtschaftsjahres“ ist der Bilanzstichtag des betreffenden Ar-
beitgebers gemeint. Das ist der Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres (§ 242
Abs. 1, § 264 HGB, § 150 Abs. 1 AktG). Die Beitragsbemessungsgrundlagen
werden danach nach den Daten des Jahres ermittelt, das dem für die Beitrags-
pflicht maßgebenden Kalenderjahr vorausgeht. Die Beitragspflicht für 2004 ist
daher grundsätzlich nach Maßgabe der Verhältnisse zum Bilanzstichtag des
Jahres 2003 zu berechnen.
b) Die Bestimmung des § 10 Abs. 3 Halbs. 2 BetrAVG greift auch bei einem
Wechsel des Durchführungswegs von unmittelbaren Versorgungszusagen zu
Pensionsfonds-Zusagen während des laufenden Wirtschaftsjahres ein.
aa) Der Wortlaut des § 10 Abs. 3 Halbs. 2 BetrAVG spricht bereits deutlich für
eine Geltung seiner Regelung auch im Falle des Wechsels des Durchfüh-
rungswegs während eines Geschäftsjahres. Das Merkmal „diese Beträge“ in
dieser Bestimmung bezieht sich auf den bereits im ersten Halbsatz verwende-
ten gleichlautenden Begriff. Dort ist das Merkmal mit der näheren Erläuterung
versehen worden, dass es sich um die „nachfolgenden“ Beträge handelt. Das
sind die in den Nummern 1 bis 4 genannten Beitragsbemessungsgrundlagen,
wie sich aus dem Klammerzusatz im ersten Halbsatz ergibt. Dem Wortlaut nach
bezieht sich also die Regelung des zweiten Halbsatzes auf alle Beitragsbemes-
sungsgrundlagen und damit auch auf den Betrag, der sich wegen der betriebli-
chen Altersversorgung über einen Pensionsfonds ergibt. Die Vorschrift enthält
keine abweichende Regelung für den Fall, dass sich während eines Beitrags-
jahres die maßgeblichen Verhältnisse geändert haben.
bb) Die systematische Stellung dieser Vorschrift bestätigt das nach dem Wort-
laut bereits naheliegende Verständnis. Zwar knüpft § 10 Abs. 1 BetrAVG die
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Verpflichtung zur Leistung der Beiträge an die Durchführung der betrieblichen
Altersversorgung auf einem der dort genannten Durchführungswege, was auf
den ersten Blick eine an diesen jeweils getrennt ausgerichtete Veranlagung na-
helegen könnte. Da jedoch nahezu alle im Gesetz (§ 1 Abs. 1, § 1b Abs. 2 bis 4
BetrAVG) vorgesehenen Durchführungswege - mit Ausnahme der Pen-
sionskasse - die Beitragspflicht begründen, wirkt sich die Änderung des Durch-
führungswegs regelmäßig nicht auf die Beitragspflicht als solche, sondern nur
auf die Beitragshöhe aus. Die Höhe des Beitrags ist nicht in § 10 Abs. 1
BetrAVG, sondern in den nachfolgenden Absätzen geregelt. Sie hängt u.a. von
dem jeweils gewählten, die Beitragspflicht begründenden Durchführungsweg
ab, der die Beitragsbemessungsgrundlage bestimmt (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 4
BetrAVG); diese wiederum wird nach § 10 Abs. 3 Halbs. 2 BetrAVG auf den
Schluss des dem Beitragsjahr vorangehenden Wirtschaftsjahr festgestellt. § 10
Abs. 3 Halbs. 2 BetrAVG stellt daher, wie die Vorgängervorschrift des § 10
Abs. 2 Satz 3 BetrAVG a.F. (dazu Urteil vom 14. März 1991 - BVerwG 3 C
24.90 - BVerwGE 88, 79 <82> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 8 S. 17) eine
Stichtagsregelung für die Bemessung der Beiträge dar, die nach öffentlichem
Recht zu entrichten sind und deren Höhe wesentlich durch den gewählten
Durchführungsweg beeinflusst wird.
Die Anwendung der Stichtagsregelung setzt freilich voraus, dass eine Beitrags-
pflicht überhaupt besteht. Sie hat keine Bedeutung für den Zeitraum nach Be-
endigung einer Beitragspflicht. Dies gilt auch, wenn diese während eines lau-
fenden Jahres endet, weil die Vorschriften der §§ 7 bis 15 BetrAVG auf den bis-
herigen Beitragsschuldner nicht weiter anwendbar sind, etwa weil es sich um
eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, bei der der Bund, ein
Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungspflicht gesichert hat
(§ 17 Abs. 2 BetrAVG). In diesem Fall ist die Konsequenz aus der Beendigung
der Beitragspflicht, dass Beiträge nur für die Zeit der Anwendbarkeit der §§ 7
bis 15 BetrAVG, also pro rata temporis, erhoben werden können (§ 14 Abs. 1
Satz 4 BetrAVG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 VAG und dazu Urteil vom 14. März
1991 a.a.O. S. 84 bzw. S. 18). Dem Fall der Beendigung der Beitragspflicht
während des Laufs eines Beitragsjahres kann jedoch der Fall des Wechsels
zwischen den in § 10 Abs. 1 BetrAVG genannten Durchführungswegen für die
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betriebliche Altersversorgung nicht gleichgestellt werden. Denn in diesem Fall
kommt es - anders als in jenem Fall, in dem die §§ 7 bis 15 BetrAVG nicht län-
ger anwendbar sind - gerade nicht zu einem Wegfall der Beitragspflicht, son-
dern nur zu einer Änderung der Beitragshöhe, so dass es bei der Geltung der
Stichtagsregelung bleiben muss. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann
auch nicht etwa von einer Beendigung der Beitragspflicht „für eine juristische
Sekunde“ ausgegangen werden. Die Änderung einer Versorgungszusage un-
terbricht gemäß § 1b Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht die Fristen, die gemäß § 1b
Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrAVG zur Begründung einer Versorgungsanwartschaft
führen. Das Gesetz geht also für das arbeitsrechtliche Rechtsverhältnis von der
Einheit einer betrieblichen Altersversorgung auch bei einem Wechsel des
Durchführungswegs aus. Diese einheitliche Betrachtung muss auf die Insol-
venzsicherung durchschlagen, durch die die Versorgungsanrechte der Arbeit-
nehmer geschützt werden sollen. Etwas anderes gilt nur, wenn mit dem Wech-
sel des Durchführungswegs die Beitragspflicht insgesamt entfällt, weil der
nunmehr gewählte Weg (über die Pensionskasse) nicht zu den Durchfüh-
rungswegen gehört, die nach § 10 Abs. 1 BetrAVG die Beitragspflicht begrün-
den.
Für den Standpunkt der Klägerin kann auch nicht, wie sie meint, § 4 BetrAVG
angeführt werden. Die Klägerin sieht in dem Wechsel des Durchführungswegs
zu einem Pensionsfonds einen Vorgang, der der nach § 4 BetrAVG (in der hier
anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten der Änderung durch das Altersein-
künftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl I S. 1427 am 1. Januar 2005) unter den
dort genannten Voraussetzungen möglichen Übernahme der Verpflichtung, bei
Eintritt des Versorgungsfalles Versorgungsleistungen zu gewähren, vergleich-
bar ist. Das trifft jedoch nicht zu. Die Übernahme ist eine grundsätzlich von der
Zustimmung des Arbeitnehmers abhängige befreiende Schuldübernahme durch
einen Dritten. Die Änderung des Durchführungswegs löst den Arbeitgeber in-
dessen regelmäßig nicht aus seinen Verpflichtungen und stellt keine Schuld-
übernahme dar.
cc) Die Klägerin weist darauf hin, dass der Beklagte gemäß § 6 Abs. 3 der All-
gemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall einer erst im Laufe eines
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Beitragsjahres beginnenden Beitragspflicht einen Teilbeitrag pro rata temporis
erhebt, obwohl am Bilanzstichtag des Vorjahres keine Bemessungsgrundlage
vorhanden gewesen sei. Die Stichtagsregelung des § 10 Abs. 3 Halbs. 2
BetrAVG werde dabei also nicht angewandt.
Ob und inwieweit der Beklagte befugt ist, die Beitragserhebung durch Allge-
meine Versicherungsbedingungen zu regeln, mag auf sich beruhen (vgl. auch
Urteil vom 17. August 1995 - BVerwG 1 C 15.94 - Buchholz 437.1 BetrAVG
Nr. 14 S. 48). Beginnt die Beitragspflicht innerhalb des Geschäftsjahres, ist § 25
Abs. 1 Satz 2 VAG über die Beitragspflicht im Laufe des Geschäftsjahres ein-
getretener oder ausgeschiedener Mitglieder eines Versicherungsvereins auf
Gegenseitigkeit anzuwenden, die sich danach bemisst, wie lange sie in dem
Geschäftsjahr dem Verein angehört haben. Diese Vorschrift gilt auch für das
Verhältnis zu dem Beklagten, wie sich aus § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG ergibt
(vgl. Urteil vom 14. März 1991 a.a.O. S. 83 f. bzw. S. 17 f.). Dem trägt § 6
Abs. 3 AIB (Fassung 04. Juli 2007) grundsätzlich Rechnung. Eine andere Frage
ist, nach welchen Berechnungsgrundlagen der Beitrag festzusetzen ist. Diese
Problematik besagt aber nichts darüber, ob die Grundsätze, die für eine wäh-
rend des Wirtschaftsjahres beginnende oder endende Beitragspflicht gelten,
auch für den Fall des Wechsels des Durchführungswegs gelten, bei dem, wie
bereits ausgeführt, die Beitragspflicht auch nicht für eine juristische Sekunde
endet.
c) Der wesentlich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift abzuleitende
Sinn und Zweck streitet wie der Wortlaut und die Systematik für ein Verständnis
in dem Sinne, dass sie auch bei einem Wechsel des Durchführungswegs wäh-
rend eines Beitragsjahres Geltung beansprucht.
aa) Im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 26. November 1973 (BTDrucks
7/1281) war eine Insolvenzsicherung noch nicht vorgesehen. Erwägungen zum
Beitrag der Arbeitgeber zur Insolvenzsicherung fehlten dementsprechend. Der
Begründung lässt sich allgemein entnehmen, dass die betriebliche
Altersversorgung als wertvolle und notwendige Ergänzung der durch die Sozial-
versicherung gewährten Alterssicherung angesehen worden ist und dass das
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Gesetz einige der diesem Sicherungssystem noch anhaftenden Mängel
beseitigen sollte (BTDrucks 7/1281 S. 19). Erst die Beratungen des Bundesra-
tes (BRDrucks 590/1/73, BTDrucks 7/1281 S. 52) sowie der Ausschüsse des
Bundestages (BTDrucks 7/2843) führten zu einer Ergänzung des Gesetzent-
wurfs durch Vorschriften über eine Insolvenzsicherung. Diese wurde für erfor-
derlich gehalten, um die betriebliche Altersversorgung auch gegen die wirt-
schaftlichen Wechselfälle des Unternehmens abzusichern und sie damit zu
einem gesicherten Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer zu
machen. Die Trägerschaft sollte dem Vorschlag des Bundesrates gemäß privat-
rechtlich ausgestaltet werden; eine „zentrale staatliche Einrichtung“ wurde ab-
gelehnt. Dies führte dazu, dass ein privatrechtlicher Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit als Träger der Insolvenzsicherung vorgesehen wurde
(BTDrucks 7/2843 S. 5). Die Mittel, die der Träger der Insolvenzsicherung be-
nötigt, werden durch öffentlich-rechtliche Beiträge beschafft (§ 10 Abs. 1
BetrAVG). Insoweit löst sich das Betriebsrentengesetz von der zivilrechtlichen
Einbindung des Betriebsrentensystems. Nach der Amtlichen Begründung der
Vorschrift über die Finanzierung der Insolvenzsicherung (BTDrucks 7/2843
S. 10 zu § 6d des Entwurfs) sollen die Rechtsbeziehungen zwischen beitrags-
pflichtigen Arbeitgebern und dem Träger der Insolvenzsicherung öffentlich-
rechtlicher Art sein. Die Feststellung der Beitragsbemessungsgrundlagen soll
keine neuen aufwändigen Berechnungen erfordern, sondern sich möglichst an
die ohnehin für die Steuerveranlagung zu ermittelnden Beträge anschließen.
Daraus lässt sich zwar für die hier interessierende Fragestellung unmittelbar
nichts ableiten. Dem Gesetzgeber war aber immerhin die Einfachheit der Be-
rechnung ein Anliegen. Ihr ist auch die Stichtagsregelung geschuldet. Denn sie
vermeidet, dass die Beitragsbemessungsgrundlagen bei Veränderungen wäh-
rend des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers stets „spitz“ ermittelt werden müs-
sen. Solche Veränderungen sind auch ohne Änderung des Durchführungswegs
in vielfacher Hinsicht denkbar, etwa durch Eintritt von Arbeitnehmern in den
Betrieb, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Eintritt in den Ruhestand. Wie
ausgeführt, steht es dem Arbeitgeber auch grundsätzlich frei, den Durchfüh-
rungsweg der betrieblichen Altersversorgung zu ändern. Das kann auch für
verschiedene Gruppen von Betriebsangehörigen unterschiedlich erfolgen. Ohne
eine Stichtagsregelung würde sich ein erheblicher zusätzlicher Berech-
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nungsbedarf ergeben, der mit dem Ziel des Gesetzes nicht vereinbar wäre, eine
eindeutige und verlässliche Grundlage für die Erfüllung der Betriebsren-
tenversprechen im Falle einer Insolvenz zu schaffen (vgl. Urteil vom 13. Juli
1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 7).
bb) Der Durchführungsweg über einen Pensionsfonds ist mit dem Gesetz zur
Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapital-
gedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom
26. Juni 2001 (BGBl I S. 1310, 1327) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 an
(Art. 35 Abs. 1 AVmG) eröffnet worden. Dabei war in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG
zunächst bestimmt, dass für die Beitragsbemessungsgrundlage § 10 Abs. 3
Nr. 1 BetrAVG entsprechend gelten sollte, also auch bei einer betrieblichen Al-
tersversorgung über einen Pensionsfonds der Teilwert der Pensionsverpflich-
tung (§ 6a Abs. 3 EStG) in vollem Umfang maßgeblich sein sollte. Durch Art. 9
des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom
24. Juli 2003 (BGBl I S. 1526), der gemäß Art. 10 Abs. 3 dieses Gesetzes rück-
wirkend zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, wurde § 10 Abs. 3 Nr. 4
BetrAVG dahin geändert, dass Beitragsbemessungsgrundlage bei Arbeitge-
bern, soweit sie eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds
durchführen, (nur noch) 20 vom Hundert des entsprechend Nr. 1 ermittelten
Betrages ist. Diese Regelung war in den zugehörigen Gesetzesentwürfen
(BTDrucks 15/812 und 15/1070) noch nicht enthalten und ist erst im Zuge der
Beratungen des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung eingefügt
worden. Aus dem Bericht des Abgeordneten Gerald Weiß zu der der Geset-
zesänderung zugrunde liegenden Beschlussempfehlung des Ausschusses für
Gesundheit und Soziale Sicherung (BTDrucks 15/1199 S. 21) ergibt sich, dass
mit der Ermäßigung des Beitrags zur Insolvenzsicherung dem geringeren Insol-
venzrisiko Rechnung getragen werden sollte.
Daraus lässt sich nicht erkennen, dass dem Gesetzgeber vorgeschwebt haben
könnte, das Veranlagungsverfahren mit der Eröffnung des neuen Durchfüh-
rungswegs zu modifizieren. Gegen ein solches Verständnis sprechen vielmehr
die Erwägungen in dem Bericht des Abgeordneten Gerald Weiß zu der Vor-
schrift über das rückwirkende Inkrafttreten der Regelung. Damit sollte „schon
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bei der ersten Meldung von Pensionsfondszusagen - die bis zum 30. Septem-
ber 2003 vorzunehmen ist (§ 11 Abs. 2 BetrAVG) - die Meldepflicht nur in Höhe
der ermäßigten Beitragsbemessungsgrenze“ bestehen (BTDrucks 15/1199
S. 21). Bei der Meldung zum September 2003 war nach § 10 Abs. 3 Halbs. 2
BetrAVG der Bilanzstichtag des Vorjahres zugrunde zu legen, also des Jahres
2002, in dem erstmals dieser Durchführungsweg gewählt werden konnte. Der
Gesetzgeber ging danach auch im Falle der Wahl des Pensionsfonds als
Durchführungsweg von der Geltung der Stichtagsregelung aus. Für eine Modifi-
zierung der Stichtagsregelung bestand daher nach der Vorstellung des Gesetz-
gebers kein Anlass. Der deutliche Hinweis auf die Stichtagsregelung in dem
Bericht des Abgeordneten Gerald Weiß zeigt auf, dass der Gesetzgeber es
hingenommen hat, dass bei einem Wechsel des Durchführungswegs zum Pen-
sionsfonds während eines Wirtschaftsjahres die Begünstigung dieses Durch-
führungswegs für einen bestimmten Zeitraum nicht eingreifen kann. Daraus
folgt zugleich, dass es nicht Ziel des Gesetzgebers war, dass „für Beiträge auf
Grund des Durchführungsweges Pensionsfonds … nie mehr als eine Beitrags-
bemessungsgrundlage von 20 % gelten“ sollte, wie die Klägerin meint. Denn die
Beiträge zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung werden
nach der durch das Gesetz vom 24. Juli 2003 nicht veränderten Konzeption des
Beitragsrechts des Betriebsrentengesetzes nach den Bemessungsdaten des
Vorjahres ermittelt, so dass sich eine Verringerung der Bemessungsgrundlage
in diesem Jahr immer erst bei dem Beitrag für das nachfolgende Kalenderjahr
auswirken kann, weil dieser erstmals nach der Bemessungsgrundlage am Ende
des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgesetzt wird. Überdies könnte aus
der Übergangsregelung, selbst wenn sie für sich allein betrachtet Hinweise für
die Rechtsauffassung der Klägerin enthalten sollte, nichts für die Auslegung der
dauerhaft geltenden Stichtagsregelung abgeleitet werden.
cc) Dem in der Entstehungsgeschichte zum Ausdruck kommenden Gedanken
der Vereinfachung der Beitragsberechnung kann nicht entgegengehalten wer-
den, dass beim Wechsel des Durchführungswegs von der Direktzusage zu ei-
nem Pensionsfonds während eines Geschäftsjahres, der für alle der Insolvenz-
sicherung zugrunde liegenden Versorgungszusagen gilt, keine schwierigen Be-
rechnungen erforderlich sind, da sich für diese beiden Wege die Beitragsbe-
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messungsgrundlage nach denselben Kriterien errechnet. Dieser Gesichtspunkt
kann nämlich schon bei einem Wechsel, der nur einen Teilbestand der Arbeit-
nehmer erfasst, für die eine betriebliche Altersversorgung durchgeführt wird,
nicht greifen. Bei anderen Änderungen der eine Beitragspflicht zur Insolvenzsi-
cherung auslösenden Durchführungswege während des Jahres ist er erst recht
nicht einschlägig. Denn bei einem Wechsel des Durchführungswegs einer Di-
rektversicherung oder einer Unterstützungskasse in eine betriebliche Altersver-
sorgung über einen Pensionsfonds ergäben sich, wie aus den in § 10 Abs. 3
Nr. 2 und Nr. 3 BetrAVG einerseits und § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG andererseits
folgt, durchaus schwierig zu bewältigende Umrechnungen. Da kein Grund dafür
ersichtlich ist, dass nur eine von mehreren denkbaren Konstellationen von der
Stichtagsregelung freigestellt werden sollte, muss es dabei bleiben, dass auch
in einem solchen Fall die Verhältnisse am Schluss des vorangegangenen Wirt-
schaftsjahres maßgeblich sind.
d) Gegen das sich aus dem Betriebsrentengesetz ergebende Verständnis der
Geltung der Stichtagsregelung auch in den Fällen des Wechsels des Durchfüh-
rungswegs innerhalb eines Wirtschaftsjahres bestehen keine verfassungsrecht-
lichen Bedenken.
aa) Die Erhebung der Beiträge unter Anwendung der Stichtagsregelung ver-
stößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie verfolgt objektiv keine berufsregelnde
Tendenz. Selbst wenn darin eine Berufsregelung zu sehen wäre, führte sie an-
gesichts der regelmäßig kalkulatorisch abwälzbaren Belastung doch nicht zu
solchen tatsächlichen Auswirkungen, die die Freiheit der Berufswahl beein-
trächtigen könnten, zumal sie an die freiwillig übernommene betriebliche Alters-
versorgung anknüpft. Als Berufsausübungsregelung wäre sie verfassungsrecht-
lich unbedenklich, weil sie auf sachgerechten, vernünftigen Erwägungen des
Gemeinwohls beruht und keine unzumutbare Belastung bedeutet, wie auch die
nachstehenden Ausführungen ergeben.
Die Beitragserhebung ist nicht unverhältnismäßig. Verhältnismäßig ist eine Be-
lastung mit Abgaben, wenn sie zur Erreichung eines vom Gesetzgeber verfolg-
ten Zieles geeignet ist und das Ziel nicht auf eine andere, den Einzelnen weni-
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ger belastende Weise ebenso gut erreicht werden kann. Dabei kommt es hier
auf die Relation der Abgabe zu einem Vorteil des leistungspflichtigen Arbeitge-
bers nicht an; denn bei der betrieblichen Altersversorgung herrscht der Grund-
satz des sozialen Ausgleichs vor. Der Zweck des den Arbeitgebern auferlegten
Beitrags besteht darin, im Sinne einer Solidarhaftung die für die Insolvenzsiche-
rung der betrieblichen Altersversorgung erforderlichen Mittel aufzubringen. Dies
dient der Verwirklichung des Sozialstaates (Art. 20 Abs. 1 GG). Der einem so-
zialen Schutzzweck dienende Beitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung
ist daher grundsätzlich nicht an beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen.
Nicht die Abgeltung eines individuellen Vorteils der beitragszahlenden Arbeit-
geber ist der Zweck des Pflichtbeitrags, sondern das dem Arbeits- und Sozial-
recht zugrunde liegende Schutzprinzip, gegen das verfassungsrechtlich - schon
im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) - keine Bedenken
bestehen (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 -
E-BetrAVG 140.1 Nr. 12). Der Gesichtspunkt der Verfehlung einer Vorteilsge-
rechtigkeit greift auch deshalb nicht ein, weil die Stichtagsregelung in allen Fäl-
len des Wechsels des Durchführungswegs Geltung beansprucht, also auch in
dem Fall des Wechsels von der Durchführung der Altersversorgung über einen
Pensionsfonds in die unmittelbare Versorgungszusage.
bb) Aus dem Gesagten folgt zugleich, dass in der Anwendung der Stichtagsre-
gelung auch im Falle des „unterjährigen“ Wechsels des Durchführungswegs
von einer unmittelbaren Versorgungszusage zu einem Pensionsfonds kein Ver-
stoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt, wie die Klägerin mit der Begründung meint,
dass das Ziel der Verwaltungsvereinfachung nicht dazu dienen dürfe, dass Bei-
träge undifferenziert und ohne Bezug zum konkreten Risiko erhoben werden
dürften. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist damit jedoch nicht dargetan.
Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszu-
wählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als
gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss seine Auswahl allerdings sachge-
recht treffen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertret-
bar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und all-
gemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des jeweils zu re-
gelnden Sachverhalts. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt
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daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden
Sachbereichs. Der Gleichheitssatz verlangt, das eine vom Gesetz vorgenom-
mene unterschiedliche Behandlung sich sachbereichsbezogen auf einen ver-
nünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lässt (Urteil vom
23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 <288> = Buchholz 437.1
BetrAVG Nr. 13 S. 36 f.). Die Anwendung der Stichtagsregelung entspricht der
Grundentscheidung des Gesetzgebers, der Beitragsbemessung die Verhältnis-
se zum Ende des jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahres zugrunde zu le-
gen. Für einen jedenfalls weniger als ein Jahr betreffenden Zeitraum durfte er
die grundsätzlich gewollte Privilegierung des Durchführungswegs über einen
Pensionsfonds gegenüber dem die Beitragserhebung prägenden Ziel der Ver-
einfachung zurückstellen. Damit wird auch das - nach dem Gesagten jedenfalls
nicht vorrangig verfolgte - Ziel der Abgabengerechtigkeit nicht nachhaltig ver-
fehlt. Zum einen führt die Anwendung der Stichtagsregelung ohnehin nur für
weniger als ein Jahr zu den von der Klägerin beklagten Verwerfungen, zum an-
deren ist sie in dem Sinne ambivalent, dass sie auch bei einem eine höhere
Beitragspflicht auslösenden Wechsel des Durchführungswegs Geltung bean-
sprucht, also den beitragspflichtigen Arbeitgebern zugute kommt. Unter diesen
Umständen überschreitet die Anwendung der Stichtagsregelung auch bei einem
Wechsel des Durchführungswegs innerhalb eines Geschäftsjahres nicht die
Grenzen der Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2
VwGO.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Graulich
Vormeier Dr. Bier
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren für die Zeit
bis zur teilweisen Klagerücknahme auf 47 222 €, für die Zeit danach auf
28 333 € festgesetzt.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Graulich
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 3 Abs. 1, Art. 12
BetrAVG
§§ 4, 10
Stichworte:
Betriebliche Altersversorgung; unmittelbare Versorgungszusage; Pensions-
fonds; Durchführungsweg; Wechsel des Durchführungswegs; Beitrag zur Insol-
venzsicherung; Stichtagsregelung.
Leitsatz:
Der Wechsel des Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung von
einer unmittelbaren Versorgungszusage in eine Versorgung über einen Pensi-
onsfonds während des laufenden Wirtschaftsjahrs wirkt sich ebenso wie jede
andere Änderung der Bemessungsgrundlage erst im nachfolgenden Kalender-
jahr auf die Höhe des Beitrags zur Insolvenzsicherung aus.
Urteil des 6. Senats vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07
I. VG Saarlouis vom 13.02.2007 - Az.: VG 3 K 269/05 -